Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Apr. 2015 - W 1 K 15.94

published on 21/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Apr. 2015 - W 1 K 15.94
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Beamter auf Probe (Polizeimeister - A 7) bei der III. BPA ... im Dienste des Beklagten.

Mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 wurde der Kläger nach vorheriger Anhörung und unter Beteiligung des Personalrates mit Ablauf des 30. September 2013 von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei entlassen. Hierbei wurde im Sachverhalt im Wesentlichen ein Vorfall am 21. Dezember 2012 gegen 22:00 Uhr in der Diskothek W 3 in S. dargestellt. Der Kläger habe versucht, den Türsteher S. C. in erheblich alkoholisiertem Zustand grundlos mit der geballten Faust (Schwinger) ins Gesicht zu schlagen. Herr C. habe den Schlag abblocken können. Der Aufforderung sich auszuweisen, sei der Kläger nicht gefolgt und habe stattdessen versucht, mit den Türstehern zu diskutieren. Nachdem sich diese nicht hätten umstimmen lassen, habe er Herrn C. mit den Worten „Du Scheiß-Kanack, du kannst mir gar nichts“ beleidigt. Den aus diesem Anlass gerufenen Beamten der PI S. gegenüber habe der Kläger die Beleidigung eingeräumt. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest habe den Wert von 1,22 mg/l ergeben. Anschließend sei er von den Beamten zur Personalienfeststellung zum Dienstwagen verbracht worden und dort als Beschuldigter belehrt worden. Daraufhin habe er vollkommen die Beherrschung verloren und die eingesetzten Beamten lautstark angeschrien, sinngemäß mit den Worten: „Das ist nicht euer Ernst, wollt ihr mich dranhängen, was soll diese Scheiße“. Er sei zunehmend aggressiver geworden, was aufgrund seiner Körperhaltung und den geballten Fäusten erkennbar gewesen sei. Schließlich habe er versucht zu fliehen, indem er plötzlich das Dienstfahrzeug verlassen habe und sich mehrere Meter herumschreiend vom Dienstfahrzeug entfernt habe. Nur durch Anwendung unmittelbaren Zwanges sei es den Beamten gelungen, ihn wieder zurück zum Dienstfahrzeug und zur Dienststelle zu verbringen.

Ein Atemalkoholtest in den Diensträumen der PI S. habe um 23:08 Uhr einen Wert von 1,22 mg/l ergeben. Laut dem Bericht des untersuchenden Arztes seien sein Gang, die Finger-Finger-Prüfung und die Finger-Nasen-Prüfung als sicher, seine Sprache als deutlich, die Pupillen als unauffällig, die Pupillenreaktion als prompt, das Bewusstsein als klar, der Denkablauf als geordnet, das Verhalten als beherrscht und die Stimmung als unauffällig beschreiben worden. Ein äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol sei leicht bemerkbar gewesen. Diese Feststellungen seien um 23:32 Uhr getroffen worden. Die Blutuntersuchung habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille ergeben.

Am 4. Januar 2013 sei eine medizinische Begutachtung beim Ärztlichen Dienst der ... Polizei durchgeführt worden. Medizinaloberrätin Dr. N. sei laut Gesundheitszeugnis vom 22. Januar 2013 zur Beurteilung gekommen, dass bei dem Kläger ein kritischer Alkoholkonsum vorliege. Ein Alkoholmissbrauch in den letzten Monaten sei nicht sicher auszuschließen. Eine behandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeit sei jedoch nicht anzunehmen.

Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Der Kläger habe nach einer privaten Geburtstagsfeier zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 auf Veranlassung eines „Kumpels“ mit dem Rettungswagen in eine Klinik gebracht werden müssen, weil es ihm alkoholbedingt nicht gut gegangen sei. Die Kosten habe er selbst übernommen.

Der Verdacht hinsichtlich eines weiteren alkoholbedingten Vorfalls nach einem privaten Besuch der Erlanger Bergkirchweih habe sich nicht erweisen lasse und werde bei der Entlassung deshalb weder zugrunde gelegt noch zulasten des Klägers berücksichtigt.

Im Folgenden wird ausgeführt, dass ein Beamter auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden könne, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Der Begriff der mangelnden Bewährung liege nicht erst vor, wenn endgültig die fehlende Eignung erwiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen werde genügen können. Die dazu erforderliche Prognose habe von den bereits eingetretenen Tatumständen auszugehen; von diesen sei auf eine künftige Entwicklung zu schließen. Das Verhalten des Klägers am 21. Dezember 2012 sei insgesamt äußerst unangemessen und geeignet gewesen, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße zu schädigen, da er hierbei äußerst negativ in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sei. Dabei sei das Verhalten in mehrfacher Hinsicht strafrechtlich relevant gewesen, da es die Straftatbestände der Beleidigung und der versuchten Körperverletzung erfülle. Von einem Beamten werde jedoch erwartet, dass er sich auch außerhalb des Dienstes gesetzestreu verhalte und nicht gegen Strafgesetze verstoße. Der Vorfall habe auch insoweit eine tatsächliche Außenwirkung gehabt, als die Kollegen der PI S. hätten herbeigerufen werden müssen und diese im Rahmen der Identitätsfeststellung zwangsläufig erfahren hätten, dass es sich bei dem Kläger um einen Kollegen handele. Dabei habe er sich äußerst unkooperativ, teilweise auch aggressiv verhalten, wodurch diese sich sogar veranlasst gesehen hätten, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Er habe damit ein Verhalten gezeigt, das in höchstem Maße ansehensschädigend für die bayerische Polizei gewesen sei. Sein Verhalten lasse sich nicht mit dem Vertrauen und der Achtung in Einklang bringen, die ihm als Polizist sowohl von seinem Dienstherrn als auch von seinen Kolleginnen und Kollegen und der Öffentlichkeit entgegengebracht würden. Sicherlich sei der hohe Grad der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt von mindestens 2,44 Promille zu berücksichtigen. Insbesondere nach dem Untersuchungsbefund von Dr. J. in der Tatnacht könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht gewusst habe, was er getan habe. Grundsätzlich bleibe es auch einem Polizeibeamten unbenommen, in der Freizeit Alkohol zu trinken. Allerdings hätte aufgrund seiner dienstlichen Stellung vom Kläger erwartet werden können, dass er diesen so begrenze, dass derartige Entgleisungen vermieden würden. Er habe seine Ausbildung bereits abgeschlossen und sich seit über einem Jahr in der Einsatzstufe befunden, so dass es ihm durchaus bewusst hätte sein müssen, welche Konsequenzen alkoholbedingte Verfehlungen haben können. Vor diesem Hintergrund führe auch der Alkoholkonsum zu Zweifeln im Hinblick auf die persönliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Auch wenn sich aus der Untersuchung des Klägers keine Hinweise auf eine behandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeit ergeben hätten, so scheine er sich der Gefahr eines übermäßigen Alkoholkonsums nicht ausreichend bewusst zu sein. Hierauf deute insbesondere der geschilderte Vorfall bei der Geburtstagsfeier hin, auch wenn dieser sich in der Freizeit ereignet hätte. Im Gesamtkontext mit dem Vorfall vom 21. Dezember 2012 komme diesem durchaus eine dienstrechtliche Bedeutung zu, da er sich dies nicht als Warnung vor überhöhtem Alkoholgenuss habe dienen lassen. Erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung ergäben sich nicht zuletzt aufgrund der Bezeichnung des Türstehers als „Scheiß Kanak“, durch die er eine fremdenfeindliche Gesinnung gezeigt habe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis berufen und dort belassen werden sollen (§ 10 Satz 1 BeamtStG). Auch Art. 12 Abs. 5 LlbG stelle klar, dass der Beamte, der sich nicht bewährt habe, zu entlassen sei. Aus den obengenannten Gründen bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die insbesondere auf dessen gezeigtem Verhalten in der Öffentlichkeit beruhen würden. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass er sich bis zum Vorfall am 21. Dezember 2012 kein Fehlverhalten habe zuschulden kommen lassen. Das dienstliche Verhalten werde als unauffällig und beanstandungsfrei bewertet. Er steche jedoch nicht in besonderer Weise durch Leistung oder Verhalten aus der Menge heraus. Vielmehr zeige er ein normalerweise übliches Verhalten, das jedoch in Anbetracht der vorgeworfenen Verfehlungen nicht dazu führen könne, die Zweifel an der charakterlichen Eignung zu beseitigen. Zu berücksichtigen sei, dass die Entschuldigung unter dem Druck eines Strafverfahrens nach Belehrung als Beschuldigter erfolgt sei. Die Entlassung stelle daher die geeignete Maßnahme dar. Sie sei auch erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich sei. Eine disziplinare Ahndung werde der Schwere des zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht mehr gerecht. Auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung liege im öffentlichen Interesse.

Am 13. September 2013 ließ der Kläger Klage erheben und zur Begründung geltend machen:

Die Voraussetzungen einer Entlassung seien nicht gegeben. Zusammengefasst handele es sich bei dem Vorfall vom 21. Dezember 2012 um einen einmaligen Vorgang, der sich aufgrund einer persönlichen und emotionalen Ausnahmesituation des Klägers in dessen Freizeit ereignet habe. Unabhängig davon, dass bereits das Tatbestandsmerkmal der Nichtbewährung nicht vorliege, sei der Bescheid im Übrigen auch unverhältnismäßig. Dies zeige sich auch daran, dass der Personalrat die Entlassung abgelehnt habe. Festzuhalten sei auch, dass das eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... eingestellt worden sei. Auch habe sich der Kläger bei Herrn S. entschuldigt und dieser habe die Entschuldigung angenommen. Der Kläger habe im Zuge seiner Vernehmung darauf hingewiesen, was die Hintergründe seiner Alkoholisierung gewesen seien. Er habe persönliche Probleme gehabt, die ihm quasi auf den Magen und auf die Gesundheit geschlagen hätten, weshalb der Alkohol ihn enthemmt habe. Der Kläger habe weiter ausgeführt, dass er nur dann Alkohol trinke, wenn er mit Bekannten/Freunden am Abend fort gehe, was zwei bis drei Mal im Monat vorkomme. Bislang sei es noch nie zu einem solchen Alkoholrausch wie am 21. Dezember 2012 gekommen, weshalb dieser Vorfall einen bedauerlichen einmaligen Ausnahmefall darstelle. Der Kläger habe sein Fehlverhalten eingestanden und auch eingesehen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich ein derartiger Vorfall noch einmal wiederholen werde. Hierfür habe der Kläger überhaupt keinen Anlass gegeben. Das in den Akten befindliche Gesundheitszeugnis stelle fest, dass der Kläger uneingeschränkt polizeidienstfähig sei und das Führen einer Dienstwaffe bzw. eines Dienstfahrzeuges möglich sei. Weiterhin werde festgestellt, dass eine behandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeit nicht vorliege. Weil das Gesundheitszeugnis indes einen kritischen Alkoholkonsum feststelle und dies mit dem Hinweis verbinde, dass ein Alkoholmissbrauch in den letzten Monaten nicht sicher auszuschließen sei, sei dem Kläger angeraten worden, einen Suchtberater oder eine ambulante Suchtberatungsstelle aufzusuchen. Er habe stets angeboten, sich einer weiteren Begutachtung mit Laborkontrolle und gegebenenfalls Kontrolle der Haarprobe jederzeit und unaufgefordert zu stellen. Anweisungsgemäß habe der Kläger bei einem Suchberater der Diakonie einen Termin vereinbart und wahrgenommen. Laut Mitteilung der betreffenden Fachklinik vom 31. Januar 2013 sei bestätigt worden, dass eine stationäre oder ambulante Therapiemaßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht notwendig sei. Damit bleibe festzuhalten, dass ein gewohnheitsmäßiger therapiebedürftiger Alkoholkonsum nicht vorliege. Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten handele es sich um eine reine Mutmaßung. Der Kläger wende sich entschieden dagegen, dass der angefochtene Bescheid auf eine angeblich fremdenfeindliche Gesinnung gestützt werde. Auch insoweit handele es sich um eine reine Mutmaßung ohne sachliche Grundlage. Seitens des Beklagten sei eine Nichtbewährung in der Probezeit nicht dargelegt und auch nicht bewiesen. Die Entlassung aus dem Polizeidienst schieße eindeutig über das Ziel hinaus. Eine allenfalls disziplinare Ahndung des Vorfalles wäre absolut ausreichend gewesen.

Soweit der Beklagte auf den Vorfall aus dem Jahr 2010 abstelle, werde selbst eingeräumt, dass diesbezüglich nur Gerüchte in der Hundertschaft kursiert hätten. Richtig sei, dass sich der Kläger nach einer privaten Geburtstagsfeier nicht wohl gefühlt habe, auf Anraten von Freunden in die Klinik verbracht worden sei und sich dort habe untersuchen lassen. Nach etwa einer Stunde habe er die Klinik wieder verlassen, ein stationärer Aufenthalt sei nicht notwendig gewesen. Hätte tatsächlich eine Alkoholvergiftung vorgelegen, wäre der Kläger nicht bereits nach einer Stunde entlassen worden. Aus den Einlassungen des Klägers könne nicht hergeleitet werden, dass dieser solches bestätigt habe. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger vier Jahre lang völlig unbeanstandet seinen Dienst erbracht habe und Zweifel an der charakterlichen Eignung bis dahin überhaupt nicht bestanden hätten. Zu verweisen sei auf die Einschätzung während der Probezeit vom 20. Juli 2012, wonach es sich um einen aufgeschlossenen Beamten mit guter Berufsauffassung handele.

Soweit der Beklagte hinsichtlich der prognostischen Einschätzung auf das nicht auszuschließende Bekanntwerden in der Öffentlichkeit abstelle, werde verkannt, dass der Kläger bei dem genannten Vorfall vom 21. Dezember 2012 nicht im Dienst gewesen sei und die Tatsache, dass er Polizeibeamter sei, nicht auch der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Im Übrigen könnten aus der einmaligen Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 2,44 Promille keine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers hergeleitet werden.

Der Kläger lässt beantragen,

den Bescheid des Präsidiums der ... Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben.

Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Verwiesen wurde im Wesentlichen auf die ergangenen Behördenbescheide und die Einlassung im Verfahren W 1 S 13.928. Dort wurde geltend gemacht, dass das vom Kläger gezeichnete Bild seiner Leistung und Persönlichkeit zu relativieren sei. Im Rahmen von Reihungsgesprächen im November 2011 anlässlich der Probezeitbeurteilung habe er den 14. Platz von insgesamt 17 zu beurteilenden Beamten belegt. Der Hinweis auf die Einmaligkeit des Vorfalls und die bisherige Unbescholtenheit würden zu keiner anderen Bewertung des Sachverhalts führen. Die der beabsichtigten Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse vom 21. Dezember 2012 seien gravierend und würden zu erheblichen Zweifeln an der charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten führen. Insbesondere wiege auch das gegenüber den eingesetzten Kollegen gezeigte äußerst unkooperative und aggressive Verhalten schwer. Hinzu komme der äußerst leichtfertige Umgang mit Alkohol. Von Beginn der Ausbildung an würden die Beamten hierfür sensibilisiert. Zutreffend sei zwar, dass der Bezirkspersonalrat der Entlassung nicht zugestimmt und den Vorgang im Stufenverfahren dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Entscheidung vorgelegt habe. Dieses habe nach Beteiligung des Hauptpersonalrats jedoch an der Absicht festgehalten, den Kläger zu entlassen. Bei der Entscheidung sei auch ausreichend berücksichtigt worden, dass das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die strafrechtliche Beurteilung obliege allein der Staatsanwaltschaft, treffe jedoch keine Aussage zur Frage der charakterlichen Eignung des Klägers. Auch die Tatsache, dass kein Strafantrag gestellt worden sei und er sich fast einen Monat nach dem Vorfall entschuldigt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn eine privat belastende Situation Anlass gewesen sei, mehr Alkohol zu konsumieren, rechtfertige das nicht das gezeigte unbeherrschte Verhalten. Dieses sei auch außerhalb des Dienstes nicht mit dem Anforderungsprofil eines Polizeivollzugsbeamten in Einklang zu bringen. Es sei zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, dass ein therapiebedürftiger Alkoholkonsum vorliege. Die Angaben des Klägers seien jedoch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er mit einem Blutalkoholgehalt von 2,44 Promille noch in der Lage gewesen sei, aufrecht zu stehen sowie dem Gesprächsverlauf zu folgen, nicht glaubwürdig. Hierzu sei noch angemerkt, dass eine Nachfrage bei der begutachtenden Polizeiärztin ergeben habe, dass die im Rahmen der Haaranalyse festgestellte Ethylglucoronid-Konzentration weit mehr als 26 pg/mg betragen habe. Bei einem Wert von 26 pg/mg sei von einer täglichen Alkoholeinnahme von 2 bis 3 halbe Bier auszugehen, wobei der Wert auch durch entsprechend höheren unregelmäßigen Konsum zustande kommen könne. Der Kläger scheine seinen Alkoholkonsum auch nicht überdacht zu haben, denn er sei von einem Ausbilder des 8. AS, der ihn persönlich kenne, am 18. Mai 2013 gegen 17:00 Uhr in beinahe volltrunkenem Zustand auf der Erlanger Bergkirchweih angetroffen worden. Aufgrund der Einleitung des Entlassungsverfahrens sei auf die gesonderte Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet worden.

Die vom Gericht im Sofortverfahren geäußerten rechtlichen Bedenken wegen der für den Kläger fehlenden Probezeitbeurteilung würden nicht geteilt, eine solche sei vor einer Entlassung nicht zwingend. Der im angefochtenen Bescheid geschilderte Sachverhalt, wonach sich der Kläger angeblich wegen einer Alkoholvergiftung in stationäre Behandlung begeben habe, beruhe im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. Es werde nicht zugrunde gelegt, dass der Kläger eine Alkoholvergiftung erlitten habe und es eines stationären Aufenthalts bedurft habe. Der Vorfall sei nicht weiter aufklärbar gewesen, weil keine Schweigepflichtentbindung durch den Kläger erfolgt sei. Die Entlassung sei sachlich gerechtfertigt und rechtmäßig erfolgt. Nach den Gesamtumständen sei von einem regelmäßigen hohen Konsum alkoholischer Getränke auszugehen, wie durch das polizeiärztliche Gutachten vom 4. Januar 2013 auch bestätigt werde.

Auf den vom Kläger gestellten Antrag wurde durch Beschluss des Gerichts im Verfahren W 1 S 13.928 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid wiederhergestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten und ebenso der Akten des gerichtlichen Verfahrens W 1 S 13.928.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG i. V. m. Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz/LlbG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - ZBR 2002, 184).

Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U. v. 29.9.1960 - II C 79.59 - BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juni 2013, § 23 BeamtStG Rn. 136 m. w. N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Gegen die Bewährung sprechen insbesondere Leistungs- und Charaktermängel. Letztere können sich dabei sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen (vgl. VG München, B. v. 24.6.2013 - M 5 S 13.2475 - juris).

Polizeibeamte haben die Aufgabe, die Rechtsordnung und die Rechtsgüter Einzelner, insbesondere auch die körperliche Integrität anderer zu schützen und Gewalttaten zu verhindern. Begeht ein mit solchen Aufgaben und entsprechenden Befugnissen betrauter Beamter entsprechende Straftaten, so handelt er seinem Auftrag in grober Weise zuwider. Polizeibeamte sind in einem durch das Gewaltmonopol des Staates geprägten Kernbereich der öffentlichen Verwaltung tätig. Zu ihren Dienstaufgaben gehört einerseits der Gebrauch von Waffen; andererseits müssen sie in deeskalierenden und Verteidigungstechniken besonders geübt sein und über die hierzu benötigte Grundeinstellung verfügen oder sich diese aneignen. Von daher beeinträchtigt es das Ansehen der Polizei in besonderer Weise, wenn ein Polizeivollzugsbeamter, bei dem aufgrund seiner Ausbildung und dem charakterlichen Anforderungsprofil gerade das gegenteilige Verhalten erwartet werden muss, in der Öffentlichkeit ein von Unbeherrschtheit und Aggressivität sowohl gegen Sachen als auch gegen Menschen gekennzeichnetes Verhalten an den Tag legt (OVG NRW, B. v. 30.4.2010 - 6 A 2055/09 - IÖD 2010, 161).

Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung und Entscheidung sind insoweit ausschließlich die im angefochtenen Bescheid vom 14. August 2013 seitens des Beklagten herangezogenen tatsächlichen Umstände und deren rechtliche Bewertung innerhalb der Bescheidsgründe. Nicht zu berücksichtigen ist damit ausdrücklich der sonstige Akteninhalt ebenso wie die seitherige tatsächliche Entwicklung.

Nach diesen Grundsätzen leidet der streitgegenständliche Entlassungsbescheid bei der Bewertung des zugrunde gelegten Sachverhalts an einem relevanten Mangel, der zu einem Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe führt. Denn Sachverhalt und Begründung sind nicht geeignet, die Annahme zu tragen, der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt.

Das Gericht nimmt insoweit ausdrücklich und in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Beschlusses im durchgeführten Eilverfahren W 1 S 13.928 und hält hieran auch für das Klageverfahren fest. Die im Klageverfahren vorgebrachten - im Wesentlichen aus Wiederholungen bestehenden - Rechtsargumente führen zu keiner abweichenden Beurteilung.

Dem Gericht erschließt sich nach wie vor nicht, dass die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Sachverhalte - jeweils isoliert oder in der Zusammenschau - den Schluss auf die charakterliche Nichteignung des Klägers tragen können. Wie auch der Bezirkspersonalrat in seiner im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 16. Mai 2013 ausgeführt hat, kann wohl von einem einmaligen hohen Alkoholwert nicht auf charakterliche Nichteignung geschlossen werden, wenn der Beamte bereits seit vier Jahren ohne jegliche Beanstandungen Dienst geleistet hat und bisher keinerlei Auffälligkeiten festgestellt worden sind, die auf einen häufigen Alkoholgenuss oder gar -missbrauch schließen lassen. Nicht nachvollziehbar erscheint dem Gericht weiterhin die Begründung, dass das Verhalten des Klägers am 21. Dezember 2012 geeignet gewesen sein soll, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße zu schädigen, da er hierbei äußerst negativ in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sei. Die Tatsache, dass der Kläger Polizeibeamter ist, wurde lediglich dessen Kollegen bei der Identitätsfeststellung, nicht aber der Öffentlichkeit, bekannt. Es ist daher nicht richtig, dass die Polizei hierdurch insgesamt in ein schlechtes Licht gerückt worden sei. Auch bei seinem Verhalten gegenüber seinen Kollegen wurde in der Öffentlichkeit nicht bekannt, dass er Polizeibeamter ist, so dass auch dieses nicht ansehensschädigend für die bayerische Polizei gewesen ist.

Dass der Alkoholkonsum des Klägers zu Zweifeln im Hinblick auf dessen persönliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst führt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend ermittelt. Nach Aktenlage liegt nur möglicherweise ein kritischer Alkoholkonsum vor. Die unangemeldeten Alkoholtests während des Dienstes ergaben jeweils 0 Promille. Auch in der Vergangenheit ist der Kläger nach Aktenlage weder dienstlich noch außerdienstlich im Hinblick auf übermäßigen Alkoholgenuss aufgefallen, abgesehen von dem Vorfall im Jahr 2010, der jedoch wohl nicht hinreichend aufgeklärt ist und bei dem auch nicht feststeht, ob der Kläger übermäßig Alkohol konsumiert hat oder ihm aus anderen Gründen nicht wohl war.

Soweit in der Entlassungsverfügung ausgeführt ist, dass sich der Kläger den Vorfall im Jahr 2010 nicht habe als Warnung vor überhöhtem Alkoholgenuss dienen lassen, ist zum einen auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach nicht feststeht, ob tatsächlich ein überhöhter Alkoholgenuss vorlag und zum anderen, dass beide Vorfälle miteinander überhaupt nicht vergleichbar sind. Der Kläger ist 2010 nicht „ausgerastet“. Das Gericht ist daher zur Auffassung gelangt, dass der Vorfall vom 21. Dezember 2012 weder als ein gravierender Vorfall bezeichnet werden kann noch dass aus dem Vorfall auf einen gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsum, noch darauf, dass sich der Kläger der Gefahren eines übermäßigen Alkoholkonsums nicht ausreichend bewusst zu sein scheint, geschlossen werden kann.

Ferner kann nach Auffassung des Gerichts nicht wegen einer einzigen Beleidigung unter Alkoholeinfluss gegenüber einem Mitbürger mit Migrationshintergrund, die außerdienstlich stattfand, auf eine fremdenfeindliche Gesinnung geschlossen werden. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger im Hinblick darauf in irgendeiner Weise aufgefallen wäre. Allein die Tatsache, dass ihm das verwendete Vokabular nicht völlig fremd gewesen ist, genügt keinesfalls, eine fremdenfeindliche Gesinnung zu belegen. Auch erscheint fraglich, ob ihm tatsächlich unterstellt werden kann, dass die Entschuldigung nur unter dem Druck eines gegen ihn als Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens, nach Belehrung als Beschuldigter, erfolgt ist.

Da sich der angefochtene Bescheid bereits aus vorstehenden Gründen als nicht rechtens erweist, kann für die Entscheidung die Frage dahinstehen, ob es vor der ausgesprochenen Entlassung aus den im Beschluss des Gerichtes im Eilverfahren W 1 S 13.928 genannten Gründen verfahrensrechtlich einer abschließenden Probezeitbeurteilung nach Art. 55 Abs. 2 LlbG bedurft hätte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/03/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt. Gründe I.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.