Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. März 2015 - W 1 K 15.93

published on 10.03.2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. März 2015 - W 1 K 15.93
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Gericht

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Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 15. November 2011 eine „Münzgroße Rötung um die Einstichstelle, abgeheilt bis spätestens 31. Dezember 2011“ anzuerkennen. Die ergangenen Behördenentscheidungen werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Beamter im Dienste des Beklagten; er ist als Technischer Inspektor beim A. tätig. Nach entsprechender Unfallmeldung des Klägers erkannte das Landesamt für Finanzen mit Bescheid vom 26. März 2012 einen am 15. November 2011 erlittenen Zeckenbiss als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolge fest: Zeckenbiss rechte Seite Oberkörper. Nach weiteren Ermittlungen wegen des Verdachts einer chronischen Borreliose, der Vorlage ärztlicher Unterlagen durch den Kläger bzw. der Einholung gutachtlicher Äußerungen seitens des Beklagten lehnte es das Landesamt für Finanzen durch Bescheid vom 22. November 2012 ab, eine Erkrankung des Klägers (Borreliose) als Berufserkrankung i. S. v. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG anzuerkennen. Der vom Kläger hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 25. November 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorliegen einer Borrelioseerkrankung habe nicht nachgewiesen werden können, weder als Folge des Dienstunfalles vom 15. November 2011 noch gemäß Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG als Berufserkrankung. Unabdingbare Voraussetzung für eine Anerkennung sei, dass zweifelsfrei (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) eine Borrelioseerkrankung festgestellt werden könne. Dies habe sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht bestätigen lassen. Insbesondere sei aufgrund der untypischen Verläufe sowohl in Bezug auf die Serologie als auch aufgrund der Dauer des Erythems eine Borreliose Stadium 1 im Sinne eines Erythema migrans nicht sicher diagnostizierbar. Die klinische Manifestation einer Neuroborreliose sei zu keinem Zeitpunkt erfüllt worden.

Am 19. Dezember 2013 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und zur Begründung nach Darstellung des Verfahrensherganges geltend machen: Der Kläger begehre die Anerkennung einer Borrelioseerkrankung als Dienstunfallfolge bzw. Berufserkrankung, weiterhin die nach dem Zeckenstichereignis vom 15. November 2011 aufgetretene Wanderröte als wesentliche Unfallfolge anzuerkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf das Widerspruchsvorbringen Bezug genommen. Nicht verständlich sei, wonach nicht zumindest ein Erythema migrans als wesentliche Folge des Dienstunfalles anzuerkennen sei. Diese sei tatsächlich aufgetreten und auch dokumentiert.

Der Kläger lässt beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2012, in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 25. November 2013, zugegangen am 27. November 2013, als wesentliche Folge des Zeckenstichereignisses vom 15. November 2011 eine Wanderröte (Erythema migrans) sowie eine Borreliose anzuerkennen, hilfsweise eine Borrelioseerkrankung nach Art. 46 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen.

Das Landesamt für Finanzen beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Im Einzelnen dargestellt wurden Verfahrenshergang und die von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung. Neue tatsächliche oder rechtliche Argumente seien über das Widerspruchsverfahren hinaus nicht vorgetragen worden. Der Vortrag der Klägerseite zu der aufgetretenen Rötung um die Einstichstelle berücksichtige nicht den vollen Wortlaut des eingeholten neurologischen Gutachtens des Krankenhauses B. R. vom 20. September 2012, wonach sich eine Wanderröte nicht sicher diagnostizieren lasse. Die vom Kläger angesprochene Genauigkeit des Lymphozytentransformationstestes sei nach fachärztlicher Aussage sehr unspezifisch und werde aufgrund der damit zusammenhängenden Unzuverlässigkeit wissenschaftlich nicht akzeptiert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist (nur) in dem aus Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen sind die angefochtenen Behördenbescheide im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die Vorschriften über die Unfallfürsorge, vorliegend damit Art. 45 ff. des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft befindlichen Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG setzt für einen Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis voraus. Gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG gilt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage (§ 31 Abs. 3 BeamtVG) als Dienstunfall auch die Erkrankung an einer der in den Anlagen zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Vor diesem Hintergrund wäre bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen die Anerkennung einer Borrelioseerkrankung des Klägers ohne Weiteres als „Körperschaden“ i. S. d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG rechtlich denkbar, ebenfalls die Anerkennung einer Borrelioseerkrankung als „Dienstunfall“ im Sinne des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3101 (Infektionskrankheiten - vgl. OVG Lüneburg, U. v. 7.07. 2005 - 5 LB 51/05 - juris) bzw. Nr. 3102 (Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten vgl. BayVGH, U. v. 21.09.2011 - 3 B 09.3140 - juris).

Für den Nachweis der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstunfalles gelten nach ständiger Rechtsprechung die allgemeinen Beweisgrundsätze. Das bedeutet, dass für das Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung offen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall erfüllt sind, gelten auch im Dienstunfallrecht die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend ist für die Verteilung der Beweislast auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann - „non liquet“ - und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt. (vgl. BVerwG, U. v. 28.04.2011 - 2 C 55/09 - juris; BayVGH, U. v.21.09.2011, 3 B 09.3140 - juris - zu § 31 Abs. 3 BeamtVG).

Für einen auf Art. 46 Abs. 1 oder Abs. 3 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der Beamte insbesondere auch für das Vorliegen eines konkret beanspruchten Körperschadens bzw. einer Erkrankung im Sinne der genannten Vorschriften die materielle Beweislast trägt, wenn das Gericht diesbezüglich die erforderliche, d. h. vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem Beamten auch allgemein anerkannte Beweiserleichterungen wie der Beweis des ersten Anscheins oder eine Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind (BVerwG, B.v.11.03.1997 - 2 B 127.96 - juris). Andere Beweiserleichterungen lassen sich den einschlägigen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts nicht entnehmen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund lässt sich die gebotene Überzeugungsgewissheit, dass beim Kläger die von ihm geltend gemachten Borrelioseerkrankung vorliegt, nicht mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gewinnen. Insoweit kann das Gericht verweisen auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 und insbesondere auch auf die Einlassung des Beklagten im Klageverfahren. Die ablehnende Entscheidung der Behörde ist aus Sicht des Gerichts in vollem Umfang nachvollziehbar gestützt auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Die seitens des Klägers im Klageverfahren vorgebrachten Einwände stellen sich als Wiederholung der Widerspruchsgründe dar und führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Letztlich unbehelflich ist das Vorbringen, wonach von Seiten verschiedener Ärzte eine Borreliose als Auslöser der Beschwerden beim Kläger vermutet wird. Die Verwertbarkeit der von Beklagtenseite eingeholten gutachtlichen Äußerungen wird hiermit gerade nicht substantiiert in Frage gestellt, ebenso wenig durch den Klagevortrag im Übrigen. Damit drängt sich dem Gericht auch eine weitere Beweiserhebung durch die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens nicht auf, wie hilfsweise in der mündlichen Verhandlung beantragt.

Zum Vorliegen einer „Borrelioseerkrankung“ im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des „Beweises des ersten Anscheins“ berufen. Nach diesen Grundsätzen kann bei typischen Geschehensabläufen von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt geschlossen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO <19. Aufl. 2013>, § 108 Rn. 18 m.w.N; Thomas/Putzo, ZPO <35. Aufl. 2014>, § 286 Rn.12 ff. m. w. N.). Vorliegend ist bereits der Tatbestand, d. h. das Vorliegen einer Borrelienerkrankung des Klägers als anspruchsbegründende Tatsache unaufklärbar, geht es also gerade nicht um eine Kausalitätsfrage.

Eine darüber hinaus gehende Umkehr der Beweislast dergestalt, dass der Beklagte den Nachweis für das Nichtvorliegen einer Borrelioseerkrankung beim Kläger zu erbringen hätte, ist ohnehin mit den oben dargestellten Grundsätzen des Dienstunfallrechts unvereinbar. Zusammenfassend bleibt damit das Begehren auf die Anerkennung einer Borrelioseerkrankung sowohl als Unfallfolge als auch als Berufskrankheit erfolglos.

Der Kläger hat des Weiteren damit auch keinen Anspruch auf die Anerkennung einer sogenannten „Wanderröte (Erythema migrans)“ als isolierte Unfallfolge. Denn auch das Vorliegen einer solchen lässt sich von Seiten des Gerichts nicht mit der gebotenen „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ feststellen. Hierbei kann mit der Klägerseite ohne Weiteres das Rheumatologische Zusatzgutachten des Krankenhauses der B. (W./M.) in R. vom 24. September 2012 (Bl. 66 ff. der Behördenakten) herangezogen werden, wonach am Vorliegen einer Hautrötung im Sinne eines Erythema migrans kein Zweifel besteht. Denn das unter dem 30. September 2012 erstellte neurologische Folgegutachten des Krankenhauses der B. in R.(P./P.) äußert hieran seinerseits nachvollziehbare Zweifel, die unter anderem auch auf die untypische Dauer der Hautveränderung abstellen (vgl. Bl. 78 ff., 84 der Behördenakten). Der nunmehrige Vortrag des Klägers, er habe seinerzeit nicht exakt auf die Dauer der Hautveränderung geachtet, weil ihm deren Bedeutung nicht voll bewusst gewesen sei, ist für das Gericht nachvollziehbar. Gleichwohl bleibt es damit bei der Einschätzung, dass die konkrete Dauer und das Maß der Hautveränderung im Nachhinein offen bleiben. Auch dies hat nach den o. a. dargestellten Beweisgrundsätzen zulasten des Klägers zu gehen. Da andererseits aber aus Sicht des Gerichts feststeht, dass es überhaupt eine münzgroße Hautrötung um die Einstichstelle gegeben hat und diese im Januar 2013 ausgeheilt war, hat der Kläger Anspruch auf die Feststellung dieser Unfallfolge mit dem genannten Höchstzeitraum.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 VwGO. Da der Kläger nur zu einem sehr geringen Teil obsiegt hat, hat er gleichwohl die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 28.04.2011 00:00

Tatbestand 1 Der 1940 geborene Kläger war von 1970 bis 1992 als Radarmechanikermeister bei der Bundeswehr beschäftigt, seit 1972 im Beamtenverhältnis. Von 1970 bis 1985
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.