Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Jan. 2015 - W 1 K 13.12
Gericht
Tenor
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die Greenlight-Laser-Behandlung in Höhe von 70 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen zu gewähren sowie den Antrag des Klägers auf Fahrtkostenerstattung zu dieser Behandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. Die Bescheide des Landesamtes für Finanzen vom 5. September 2012 und 14. Dezember 2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 30. November 2012 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3 zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für die Behandlung eines Prostataleidens im Wege der Beihilfe.
Der Kläger befand sich vom 13. bis 15. August 2012 wegen einer Prostataerkrankung in der Spezialklinik für Prostata-Therapie in H. in stationärer Behandlung. Unter dem
Mit Bescheid vom
Mit weiterem Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom
Vom 4. bis 5. Oktober 2012 befand sich der Kläger erneut in der Klinik für Prostata-Therapie in H. zur stationären Behandlung. Dabei wurde im Wege der sog. HIFU-Therapie (hochintensiv fokussierter Ultraschall) ein Prostatakarzinom entfernt.
Den Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Finanzen nach Einholung einer Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg - Gesundheitsamt -
Der Widerspruchsbescheid sollte dem Kläger nach der Verfügung auf dem Bescheidsentwurf per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Ein Rückschein befindet sich nicht in der Behördenakte. Laut handschriftlichem Vermerk auf dem Bescheidsentwurf (Blatt 23 der Behördenakte) wurde der Bescheid am 5. Dezember 2012 versandt.
Mit Antrag vom
Mit Bescheid vom
II.
Mit am
Der Kläger beantragt:
1. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle W.,
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 10.430,22 Euro zu gewähren und über seinen Antrag vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde zunächst auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen. Die vom Kläger begehrten Aufwendungen seien medizinisch nicht notwendig und deshalb nicht beihilfefähig. Das Greenlight-Laser-Verfahren sei nach den Kriterien der Schulmedizin für die Behandlung eines Prostatakarzinoms nicht geeignet, wie sich aus der Stellungnahme des Gesundheitsamts Miltenberg vom 20. November 2012 ergebe. Ausnahmsweise könnten Aufwendungen für nicht wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden im Rahmen der Fürsorgepflicht nur dann beihilfefähig sein, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlung nicht zur Verfügung stehe und eine Außenseitermethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch allgemein anerkannt werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Fahrtkosten seien als unmittelbare Krankheitskosten aus Anlass einer stationären Behandlung unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 6 Nr. 5 BayBhV nur begrenzt beihilfefähig. Desgleichen seien die für eine Begleitperson entstandenen Aufwendungen als mittelbare Folgekosten einer Krankheit nur dann zu ersetzen, wenn dies positiv geregelt sei, beispielsweise in § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayBhV. Im Streitfall fehle es bereits an einer beihilfefähigen Behandlung.
Das Landratsamt Miltenberg - Gesundheitsamt - nahm unter dem
III.
Mit Beschluss der Kammer vom
Die Beteiligten haben am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Kostenübernahme der Aufwendungen für die Greenlight-Laser-Therapie (1.). Des Weiteren hat er Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Antrags auf Fahrtkostenerstattung zur stationären Behandlung im Rahmen der Greenlight-Laser-Therapie (2.). Insoweit sind die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO).
Im Übrigen ist die Klage nicht begründet, weshalb die streitgegenständlichen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht seinen Rechten verletzen (3. und 4.).
1. Der Kläger hat Anspruch auf Kostenübernahme der Aufwendungen für die Greenlight-Laser-Therapie, da diese medizinisch notwendig i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV war.
Die Beihilfefähigkeit der Greenlight-Laser-Therapie zur Behandlung gutartiger Prostatavergrößerungen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z. B. VG Ansbach, U. v. 23.5.2007 - AN 15 K 06.03484 - juris; VG Regensburg, U. v. 11.11.2013 - RO 8 K 13.1251 - juris) und wird vom Beklagten auch nicht grundsätzlich bestritten. Insoweit kann auf die Ausführungen im Bescheid der Beihilfestelle
Zu Unrecht verneint die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit der Greenlight-Laser-Therapie im vorliegenden Falle mit dem Verweis darauf, dass beim Kläger (auch) ein Prostatakarzinom vorgelegen habe. Es ist unbestritten, dass neben dem Prostatakarzinom auch eine gutartige Prostatavergrößerung vorlag. Aus der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 17. September 2012 geht des Weiteren hervor, dass die Verkleinerung der Prostata mittels Greenlight-Laser nicht nur zur Vorbereitung der Entfernung des Karzinoms im Wege der HIFU-Therapie notwendig war, sondern dass auch unabhängig von dem bestehenden Karzinom die Indikation für eine Prostataverkleinerung bei gutartigen Vergrößerungen („typisch prostatabedingte Miktionsbeschwerden“, „prostatabedingte Obstruktion“ etc.) vorgelegen hat. Die Greenlight-Laser-Behandlung war demnach auch unabhängig von dem bestehenden Karzinom notwendig, um weitere negative Veränderungen an der Harnblase zu verhindern. Hat aber diese Indikation vorgelegen und handelt es sich bei der Greenlight-Laser-Therapie insoweit um ein grundsätzlich beihilfefähiges Verfahren, so kann dies nicht deshalb anders zu beurteilen sein, weil zusätzlich ein bösartiger Tumor der Prostata vorgelegen hat und dieser seinerseits mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode behandelt wurde (dazu 3.). Insoweit vermag das Gericht den Stellungnahmen des Gesundheitsamtes Miltenberg vom 20. November 2012 sowie vom 6. Juni 2013 nicht zu folgen. Zwar geht die Stellungnahme vom 6. Juni 2013 ausdrücklich auf den Umstand ein, dass beim Kläger neben dem Prostatakarzinom auch eine gutartige Prostatavergrößerung zu behandeln war und dass typisch prostatabedingte Beschwerden vorgelegen haben. Die Begründung des Gesundheitsamtes, dass auch Prostatakarzinome solche Beschwerden verursachen könnten, vermag jedoch nach der Überzeugung des Gerichts die medizinische Notwendigkeit der Greenlight-Laser-Therapie zur Entfernung der gutartigen Prostatavergrößerung beim Kläger nicht in Frage zu stellen. Zwar mag es zutreffen, dass der genaue Anteil der gutartigen Veränderungen im Verhältnis zu den bösartigen Veränderungen nach der Greenlight-Laser-Behandlung nicht mehr festzustellen ist. Zu diesem Zweck wurde jedoch vom 12. bis 13. Juli 2012 eine Biopsie durchgeführt. Fest steht aber, dass die Behandlung der gutartigen Prostataveränderungen getrennt von der Behandlung des Prostatakarzinoms durchgeführt wurde, was dafür spricht, die beiden krankhaften Veränderungen der Prostata (gutartige Vergrößerung und karzinomatöse Veränderung) auch beihilferechtlich getrennt zu betrachten. Für die gutartige Prostataveränderung ist aber, wie bereits ausgeführt, die Greenlight-Laser-Therapie ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Verfahren.
2. Da somit die Greenlight-Laser-Behandlung als beihilfefähig anzuerkennen ist, hat der Kläger gemäß § 26 Satz 1 Nr. 1 BayBhV dem Grunde nach auch Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Der Beklagte hat erneut über die Erforderlichkeit der geltend gemachten Fahrtkosten und den nach § 26 Satz 2 BayBhV konkret erstattungsfähigen Umfang zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 166). Erstattungsfähig sind aber nur die Fahrtkosten zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Ort der stationären Behandlung. Ein Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten besteht nicht, weil es sich insoweit nicht um beihilfefähige Aufwendungen handelt und eine tägliche An- und Abreise vom Wohnort des Klägers nach H. möglich ist.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Aufwendungen der HIFU-Behandlung des Prostatakarzinoms. Die entsprechenden Aufwendungen sind nicht medizinisch notwendig i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV, weil es sich insoweit nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt.
Das Gericht schließt sich insoweit der Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes Miltenberg vom 20. November 2012 an, wonach die HIFU-Methode wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist und daher eine „Außenseitermethode“ darstellt. Diese Stellungnahme ist auch nach Auffassung des Gerichts in sich schlüssig und nachvollziehbar und stützt die gefundenen Ergebnisse, so dass eine weitere Sachaufklärung nicht geboten ist. Fachliche Mängel des Gutachtens sind nicht erkennbar, insbesondere fehlen Anhaltspunkte, dass das Gutachten etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Alleine dies würde die Verpflichtung zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen, etwa durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gebieten (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. jüngst BVerwG, B. v. 20.03.2014 - 2 B 59/12 - juris m. w. N.).
Die vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen vermögen die amtsärztliche Einschätzung insoweit nicht zu entkräften. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind privatärztliche Stellungnahmen grundsätzlich nicht geeignet, das Ergebnis einer amtsärztlichen Stellungnahme zu entkräften (BayVGH, B.v. 11.7.2006 - 14 B 04.1060 - juris; BVerwG, B. v. 10.10.2006 - 2 B 58/06 - juris). Amtsärztliche Stellungnahmen haben gegenüber privatärztlichen Attesten grundsätzlich einen höheren Beweiswert (vgl. BVerwG, B. v. 15.9.1999 - 1 DB 40/98 - juris; BayVGH, B. v. 16.3.2005 - 3 ZB 03.2284 - juris; B. v. 8.10.2001 - BayVBl 2002, 340). Diesem Ansatz tragen die Beihilfevorschriften insoweit Rechnung, als die Klärung der Frage der Notwendigkeit einer Heilbehandlung in Zweifelsfällen einem neutralen Amtsträger vorbehalten sein soll.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch Aufwendungen für „Außenseitermethoden“ beihilfefähig sein, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 18.6.1998 - 2 C 24/97 - juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris). Diese Voraussetzungen der ausnahmsweisen beihilferechtlichen Anerkennung der HIFU-Behandlungsmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung liegen nicht vor, weil andere wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden des Prostatakarzinoms gegeben sind und nach der amtsärztlichen Stellungnahme beim Kläger auch anwendbar waren.
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Begleitperson (Ehefrau), da eine gesetzlich geregelte Anspruchsgrundlage hierfür nicht vorhanden ist. Insbesondere ist § 26 Satz 1 Nr. 3 BayBhV nicht einschlägig. Aufwendungen für Begleitpersonen sind im Rahmen der Beihilfe nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang erstattungsfähig.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.