Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Juni 2014 - 5 K 12.795

published on 12/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Juni 2014 - 5 K 12.795
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Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamtes M. vom 9. August 2012 wird in der Ziff. I Nr. 9 sowie in der Ziff. II Nrn. 4 und 9 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 9. August 2012 des Landratsamtes M. wurden dem Kläger folgende Handlungspflichten in Ziffer I auferlegt:

„1. Verendete Tiere sind ab sofort dem Beseitigungspflichtigen (z...) unverzüglich zu melden oder unverzüglich anzuliefern.

2. Allen Rindern ist gleichzeitig und stets ein ausreichender Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen.

3. Allen Kälbern ist stets zum Schutz vor winterlichen Witterungsverhältnissen ein überdachter Platz zur Verfügung zu stellen, der geschützt vor Wind und Niederschlägen ist, eine genügende Wärmedämmung des Bodens besitzt und ein gemeinsames Liegen aller Kälber der Herde ermöglicht. Dieser Platz darf nicht zu weit von der Futterstelle entfernt sein, da er dann nicht angenommen wird.

4. Stall, Liegeplatz und Witterungsschutz müssen so groß bemessen sein, dass sich alle Tiere gleichzeitig ablegen können und für rangniedrigere Tiere ausreichend Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind.

5. Jedem Tier ist ab sofort täglich Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität anzubieten.

6. Das Futter ist den Tieren ab sofort sauber und trocken vorzulegen, es ist vor Verschmutzung zu schützen und darf insbesondere nicht auf verkoteten Flächen angeboten werden. Bei mehrtägiger Vorratsfütterung (z. B. über Rundballen) ist eine Überdachung des Futterangebots erforderlich.

7. Die Futterstelle ist ab sofort so zu gestalten, dass sie für alle Tiere leicht zugänglich ist und keine Sackgassen entstehen können.

8. Tiere mit einem schlechten Ernährungszustand, kranke oder sonstig geschwächte Tiere sind ab sofort unverzüglich separat aufzustallen, ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend zu versorgen und erforderlichenfalls einem Tierarzt vorzustellen.

9. Tiere mit (mehr als geringgradig) kahlen Hautstellen sind in der Zeit von November bis einschließlich März unverzüglich separat aufzustallen, ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend zu versorgen und erforderlichenfalls einem Tierarzt vorzustellen.

10. Jede Veränderung seines Rinderbestandes ist ab sofort durch den Halter innerhalb von 7 Tagen gemäß § 29 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung zu melden.“

Unter Ziffer II wurden Zwangsgelder angedroht. 100,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer I Nr. 1 (Ziff. II Nr. 1), 1.000,00 EUR für den Fall, dass die Verpflichtung aus der Ziffer I Nr. 2 dieses Bescheides nicht bis spätestens 31. Oktober 2012 erfüllt wird (Ziff. II Nr. 2), 500,00 EUR für den Fall, dass die Verpflichtung aus der Ziffer I Nr. 3 dieses Bescheides nicht bis spätestens 31. Oktober 2012 erfüllt wird (Ziff. II Nr. 3), 500,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer I Nr. 4 (Ziff. II Nr. 4), 500,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer I Nr. 5 (Ziff. II Nr. 5), 250,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer I Nr. 6 (Ziff. II Nr. 6), 100,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer I Nr. 7 (Ziff. II Nr. 7), 250,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die

Ziffer I Nr. 8 (Ziff. II Nr. 8), 250,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer I Nr. 9 (Ziff. II Nr. 9) und 100,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer I Nr. 10 (Ziff. II Nr. 10). Unter Ziff. III wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer I angeordnet.

Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen einer Kontrolle am 8. Februar 2012 durch die Amtstierärztin im Staatlichen Veterinäramt des Landratsamts M. seien verschiedene Mängel festgestellt worden. Die Anordnungen des Bescheides fänden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG, § 7 Abs. 1 TierNebG, §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 TierSchNutztV sowie § 29 Abs. 1 ViehVerkV. Insbesondere müssten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV Haltungseinrichtungen so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten werde. Bei der Platzberechnung würden entsprechend den Leitlinien der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT), Merkblatt Nr. 85 (ganzjährige Freilandhandlung von Rindern), für Kälber und Jungrinder 1,5 m² je Tier berechnet und für ausgewachsene Tiere 6 m².

Trotz der Mitteilung von Herrn J. E. vom 25. April 2012, dass er Inhaber der Tiere sei, sei richtiger Adressat der Anordnungen der Kläger. Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse spielten keine Rolle.

Die Entscheidung sei im Rahmen der Anwendung pflichtgemäßen Ermessens und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergangen.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 14. August 2012 zugestellt.

2. Am 13. September 2012 ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom 9. August 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei lediglich Betriebsinhaber, die tatsächliche Rinderhaltung erfolge durch Herrn J. E. Die Grundpflichten nach § 2 TierSchG würden sich jedoch an den tatsächlichen Tierhalter, nicht an den rechtlichen Betriebsinhaber richten. Somit sei der Bescheid vom 9. August 2012 an den falschen Adressaten gerichtet.

Der Halter der Zeburinder, Herr J. E., mache geltend, dass die beanstandeten Vorfälle darauf zurückzuführen seien, dass die verendeten Rinder giftige Kräuter im Futter gehabt hätten (Jakobskraut).

Darüber hinaus habe der Tierhalter, Herr E., seine Zwergzebu-Herde besichtigen und sich nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus fachkundig beraten lassen. Die Besichtigungen hätten zwar Mängel in der Futter- und Wasserversorgung bestätigt, diese seien jedoch behebbar und weit vom Tatbestand einer Tierquälerei entfernt. Herr E. sei bereit, die Futter- und Wasserversorgung zu verbessern. Grundlegend sei die Feststellung der Fachberater, dass der vorhandene Unterstall als Witterungsschutz ausreichend sei.

Soweit die Zwergzeburinder Kahlstellen im Fell aufwiesen, sei entgegen der Forderung des Landratsamtes keine Absonderung und Aufstallung der betroffenen Rinder erforderlich. Herr E. habe bereits für Abhilfe gesorgt und zur Verbesserung der Mineralienversorgung Leckeimer und Lecksteine auf die Weide gebracht.

3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt M. als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde ausgeführt, die Anforderungen des § 2 TierSchG richteten sich an den tatsächlichen Halter der Tiere, losgelöst von eventuell abweichenden Eigentumsverhältnissen. Auch die Vorschrift des § 26 Abs. 1 ViehVerkV richte sich an den tatsächlichen Halter. Seinerzeit habe nicht Herr J. E., sondern der Kläger die Haltung der Zebus angezeigt und sei somit als Tierhalter in der HI-Tier-Datenbank (HIT) erfasst.

Im Hinblick auf das klägerseits angeführte Jakobskreuzkraut als Ursache für das Verenden der Tiere wurde vorgetragen, dass bei dem am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit obduzierten Bullen keine bei dieser Vergiftung typische Leberschädigung ermittelt worden sei. Als Hauptbefund der pathologischen Untersuchungen sei eine starke Abmagerung auf Basis einer hochgradigen Verwurmung festgestellt worden. Darüber hinaus habe das Tier an einer Verstopfung durch eingetrockneten Magendarminhalt gelitten. Als Ursache seien diätetische Faktoren (Futtermangel, Wassermangel) in Erwägung zu ziehen.

Nach Angaben der amtlichen Tierärztin seien auch bei den bisherigen Schlachtungen aus dem Betrieb des Klägers im Rahmen der Fleischbeschau keine sichtbaren pathologischen Veränderungen der Leber vorgekommen.

Zu den klägerseits vorgelegten Beratungsberichten wurde erwidert, es sei nicht bekannt, weshalb der Kläger einen Vertreter der Naturland-Fachberatung hinzuziehe, bzw. welche Qualifikation der Vertreter des Zwergzebu-Zuchtverbands aufweise. Der Kläger sei weder ein Naturlandbetrieb, noch werde er in der Mitgliederliste auf der Homepage des Zwergzebu-Zuchtverbandes geführt. Auffallend sei, dass selbst bei angemeldeten Beratungsterminen, bei welchen in der Regel „präparierte Zustände“ zu erwarten seien, immer noch Mängel hätten festgestellt werden können. Auffallend sei auch, dass bei der Beratung im April 2013 (Naturland-Fachberatung) die mit dem Vertreter des Zwergzebu-Zuchtverbandes (VDZ) im März 2013 besprochenen Maßnahmen nicht umgesetzt gewesen seien. Die Kritik der beiden Berater an der Futter- und Wasserversorgung bestätige das Veterinäramt.

Klarzustellen sei zudem, dass genaue Größenangaben hinsichtlich des Platzbedarfs für Zwergzebus in der einschlägigen Fachliteratur nicht zu finden seien. Daher sei eine willkürliche Festlegung einer Mindestfläche unterblieben. Lediglich in den Bescheidsgründen seien die Größenangaben des TVT-Merkblattes Nr. 85 zur ganzjährigen Freilandhaltung von Rindern aufgeführt worden. Es liege in der Verantwortung des Tierhalters, sicherzustellen, dass alle Tiere gleichzeitig ungestört liegen könnten. Ob dies mit einer Fläche von 4,50 m² oder 6,00 m² pro erwachsenem Rind möglich sei, müsse dieser nachweisen.

Weshalb der Vertreter der Naturland-Fachberatung bei seiner Empfehlung bezüglich der erforderlichen Liegefläche (ungefähr 2,50 m²) von den Naturlandrichtlinien (mindestens 4,00 m² für diese Gewichtsklasse) abweiche, könne nicht nachvollzogen werden. Der Vertreter des VDZ stelle die Größenordnung von maximal 2,00 m² ohne Nachweis einer Quellen- oder Literaturangabe in den Raum.

Selbstverständlich würden einem Zebu auf freier Fläche ca. 2,00 bis 2,50 m² reichen, um sich abzulegen. Unberücksichtigt bleibe dabei aber, dass die Tiere je nach Rangordnung untereinander einen Individualabstand von bis zu 3 m einhielten. Einer Veröffentlichung der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft aus dem Jahre 2005 über das Verhalten von Rindern sei z. B. zu entnehmen, dass Rinder im Liegen einen Abstand von 2,00 bis 3,00 m zueinander einhielten. Dies sei bei den genannten Größenangaben für den Witterungsschutz nicht möglich.

Das Problem haarloser Stellen bei den Zeburindern im Bestand des Klägers trete seit mindestens 16 Jahren auf. Trotzdem habe der Kläger bislang keine Bestrebungen unternommen, dieses Problem zu beheben. Wenn der Kläger vortrage, die Ursache dafür nun in einer unzureichenden Mineralstoffversorgung gefunden zu haben, unterstreiche dies die Uneinsichtigkeit und Beratungsresistenz des Klägers, da dieser Mangel bereits sei dem Jahr 2006 vom Veterinäramt angemahnt worden sei.

4. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 stellte das Landratsamt M. die im streitgegenständlichen Bescheid angedrohten Zwangsgelder aus Ziff. I Nrn. 2, 3, 4, 5, 9 und 10 in Höhe von insgesamt 2.850,00 EUR fällig. Zugleich erließ es einen Bescheid, mit welchem erneut bezüglich der vorgenannten Nummern Zwangsgelder angedroht wurden. Die hiergegen erhobenen Klagen vom 11. März 2013 werden unter den Aktenzeichen W 5 K 13.207 (Fälligstellung) und W 5 K 14.405 (Androhung) bei Gericht geführt.

5. In der mündlichen Verhandlung war für die Klägerseite niemand erschienen. Die Beklagtenvertreter wiederholten ihren bereits schriftsätzlich gestellten Klageabweisungsantrag. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Auf den weiteren umfangreichen Vortrag der Beteiligten sowie die einschlägigen Behördenakten, welche dem Gericht vorlagen, wird Bezug genommen. Die Verfahrensakten W 5 K 13.207 und W 5 K 14.405 wurden beigezogen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Der Bescheid des Landratsamtes M. vom 9. August 2012 ist in der Ziff. I Nr. 9 sowie in der Ziff. II Nrn. 4 und 9 rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

a) Die Anordnung in Ziff. I Nr. 9 sowie die dazugehörige Zwangsgeldandrohung in Ziff. II Nr. 9 sind rechtswidrig. Die Anordnung in Ziffer I Nr. 9 des Bescheids ist zu unbestimmt und verstößt gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, was „Tiere mit (mehr als geringgradig) kahlen Hautstellen“ sind. Es erschließt sich beispielsweise nicht, ob lediglich eine große oder auch eine Vielzahl kleinerer kahler Hautstellen eine Separation bedingen. Auch bleibt unklar, wo die Grenze zwischen „geringgradig“ und „mehr als geringgradig“ verläuft. Damit bleibt für den Adressaten offen, wann seine zwangsgeldbewehrte Handlung zu erfüllen ist. Die Bescheidsgründe entbehren jeglicher Begründung zu der Anordnung in Ziff. I Nr. 9, welche möglicherweise als Auslegungshilfe dienen hätte können. Die hier vorliegenden Unklarheiten gehen zulasten der Behörde (vgl. Weber, Praxis der Kommunalverwaltung, Band A 19, Anm. 8.2 zu Art. 36).

Nachdem die Anordnung in Ziff. I Nr. 9 des Bescheides vom 9. August 2012 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt und aus diesem Grund aufzuheben war, kann auch die akzessorische Zwangsgeldandrohung in Ziff. II Nr. 9 des Bescheides keinen Bestand haben und war gleichfalls aufzuheben.

b) Daneben ist auch die Zwangsgeldandrohung in Ziff. II Nr. 4 rechtswidrig.

Die Zwangsgeldandrohung in Ziff. II Nr. 4 bezieht sich auf die Anordnung in Ziff. I Nr. 4, wonach Stall, Liegeplatz und Witterungsschutz so groß bemessen sein müssen, dass sich alle Tiere gleichzeitig ablegen können und für rangniedrigere Tiere ausreichend Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Die Ausführungen in Ziff. I Nr. 4, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Anordnung in Ziff. I Nr. 2 (welche, wie unten noch dargelegt wird, rechtmäßig ist) stehen, sind für sich genommen nicht zu beanstanden.

Allerdings wird nach Ansicht der erkennenden Kammer in Ziff. I Nr. 4 inhaltlich keine weitere Verfügung über die Anordnung in Ziff. I Nr. 2 hinaus getroffen. Es erfolgt vielmehr eine Konkretisierung der Ziff. I Nr. 2, so dass Ziff. I Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids mangels Regelungscharakter keinen (weiteren) Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG darstellt.

Zwar regelt Ziff. I Nr. 2 lediglich den „Witterungsschutz“, während in Ziff. I Nr. 4 Anforderungen an die Größe von „Stall, Liegeplatz und Witterungsschutz“ beschrieben werden. Nach den Bescheidsgründen auf Seite 6 oben ist Witterungsschutz jedoch „ein trockener, wärmegedämmter und windgeschützter Liegeplatz“. Witterungsschutz ist der Oberbegriff für Stall und Liegeplatz.

Der Eindruck der inhaltlichen Identität von Ziff. I Nrn. 2 und 4 des Bescheides wird durch die Bescheidsgründe verstärkt. In den Begründungen zu den beiden Nummern wird jeweils der Inhalt des Merkblatts Nr. 85 (Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) thematisiert.

Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG können lediglich Verwaltungsakte vollstreckt werden und folglich Zwangsgelder zu deren Durchsetzung angedroht werden (vgl. Art. 36 VwZVG). Mangels Vorliegens eines (weiteren) Verwaltungsaktes ist vorliegend die Ziff. II Nr. 4 des Bescheides rechtswidrig. Es können nicht in rechtmäßiger Art und Weise für eine Anordnung (Ziff. I Nr. 2) und deren Konkretisierung (Ziff. I Nr. 4) zwei verschiedene Zwangsgelder (Ziff. II Nrn. 2 und 4) angedroht werden.

Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, dass die Androhung in Ziff. II Nr. 4 (anders als Ziff. II Nr. 2) mangels Fristsetzung auch unverhältnismäßig i. S. v. Art. 36 VwZVG sein dürfte. Es erscheint dahingehend fraglich, ob der Kläger einer sofort wirksamen Verpflichtung aus Ziff. I Nr. 4 aus tatsächlichen Gründen überhaupt sofort nachkommen könnte. Die Errichtung eines ausreichend großen Witterungsschutzes dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich zumindest einige Tage in Anspruch nehmen.

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es unerheblich ist, dass die konkretisierenden Ausführungen unter Ziff. I Nr. 4 nicht in räumlicher Nähe zu Ziff. I Nr. 2 (etwa als Satz 2 der Nr. 2 oder als Nr. 3) getroffen worden sind.

2. Die weiteren angeordneten Maßnahmen in Ziff. I Nrn. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10 sind inhaltlich dagegen nicht zu beanstanden. Die einzelnen verlangten Maßnahmen sind erforderlich, um gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG die Zeburinder ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen. Sämtliche angeordnete Maßnahmen entsprechen gesetzlichen Vorgaben.

a) Rechtsgrundlage der Anordnung in Ziff. I Nr.1, wonach verendete Tiere ab sofort dem Beseitigungspflichtigen unverzüglich zu melden oder abzuliefern sind, ist § 12 Abs. 2 Satz 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG). Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung dieses Gesetzes erforderlich sind.

Die Meldepflicht gründet in § 7 TierNebG. Danach hat der Besitzer der Beseitigungspflichtigen, in deren Einzugsbereich das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material anfällt, unverzüglich zu melden, wenn das Material angefallen ist. Der Meldung bedarf es nicht, wenn verendete Tiere von dem Besitzer bei der Beiseitigungspflichtigen abgeliefert werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 TierNebG).

Die Ablieferungspflicht ist hingegen in § 9 Abs. 1 TierNebG geregelt. Soweit eine Verarbeitung und Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Materials vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten demnach verpflichtet, diese bei einem von der Beseitigungspflichtigen bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern.

b) Die weiteren angefochtenen Verfügungen in der Ziff. I Nrn. 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10 stützen sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf § 16a S. 2 Nr. 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen und kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

Das Gericht nimmt insoweit auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 9. August 2012 Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Lediglich ergänzend wird angemerkt:

aa) Der vorhandene Witterungsschutz ist nicht ausreichend.

Zwar lässt der streitgegenständliche Bescheid offen, was „ausreichender Witterungsschutz“ bedeutet. Dies ist jedoch unschädlich. Die exakte Größe ist - wie in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt wurde - vom Tierhalter zu bestimmen und wiederum u. a. von der Anzahl der gehaltenen Tiere abhängig (vgl. BayVGH, U.v. 10.9.2012 - 9 B 11.1216 - juris Rn. 34).

Darüber hinaus existieren nach Aussagen der Veterinäre hinsichtlich des Platzbedarfs von Zwergzebus keine genauen Größenangaben in der Fachliteratur. Aus diesem Grund hat das Landratsamt in nicht zu beanstandender Weise in den Bescheidsgründen auf das Merkblatt Nr. 85 (Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) hingewiesen, welches grundsätzlich als Orientierung für die Haltung von Zeburindern dienen kann. Die Merkblätter des TVT sind anerkannte Erfahrungswerte, die in der Landwirtschaft zugrunde gelegt werden. Demnach betragen die Richtwerte für den Liegebedarf von gehörnten Rindern bis 500 kg Gewicht im witterungsgeschützten Bereich 6 m² Liegefläche pro Kuh. Nach der Rassebeschreibung der Rasse Zwergzebu des Bundesverbandes Deutscher Fleischrinderzüchter und -halter e.V. vom 27. November 2012 beträgt das Gewicht einer ausgewachsen Kuh bereits um 275 kg, das eines Bullen um 450 kg.

Am 8. Februar 2012 betrug die vorhandene Stallfläche im Rahmen des klägerischen Betriebs, welche im Rahmen der Kontrolle der Rinderhaltung festgestellt werden konnte, ca. 103,50 m² (Bl. 27 d. Behördenakte). Der Bestand der Rinder betrug ca. 90 Rinder, bestehend aus 25 Bullen und einem Mutterkuhbestand von 65 Tieren (vgl. Bl. 27 f. Behördenakte). Bei der Kontrolle befanden sich 54 Tiere dicht gedrängt in dem Stall; den Tieren stand dabei eine Liegefläche von lediglich ca. 1,92 m² pro Tier zur Verfügung.

An obigen Überlegungen ändern auch die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen zu verschiedenen Besichtigungen seines Betriebes nichts. Zwar bleiben die dort ausgesprochenen Empfehlungen von ca. 2,5 m² (Hümpfer, Naturland Fachberatung) bzw. max. 2,0 m² (Lomp, Verband deutscher ZwergZebu Züchter und Halter e.V. - VDZ) pro Tier als Stallplatz hinter den Werten des TVT zurück. Jedoch werden die Zahlen des VDZ ohne wissenschaftlichen Nachweis geführt.

Der Berater der Naturland Fachberatung legt seiner Empfehlung ein Gewicht von ca. 250 kg für ein ausgewachsenes Zwergzebu zugrunde. Weshalb der Berater bezüglich der Liegefläche von den Naturlandrichtlinien vom Mai 2013 abweicht - für Rinder mit Lebendgewicht zwischen 200 kg bis 350 kg beträgt die Stallfläche bereits 4,0 m² pro Tier - kann nicht nachvollzogen werden. Für Rinder mit einem Lebendgewicht über 350 kg (was jedenfalls für Zebubullen nach dem Bundesverband Deutscher Fleischrinderzüchter und -halter e.V. zutrifft, vgl. oben) beträgt die empfohlene Stallfläche jedenfalls 5 m² pro Tier, mindestens jedoch 1 m² pro 100 kg.

Zudem ist den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rspr. des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z. B. BayVGH U.v. 10.9.2012 - 9 B 11.1216 - juris Rn. 32; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 15 Rn. 10a). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. Die amtstierärztliche Einschätzung war hinsichtlich der Ungeeignetheit des bestehenden Witterungsschutzes nachvollziehbar und uneingeschränkt überzeugend.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass trotz der klägerischen Bestrebungen, die Stallfläche zu vergrößern, nach wie vor kein ausreichender Witterungsschutz vorhanden ist.

Im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 5. Februar 2013 wurden eine Stallfläche von ca. 140 m² sowie 79 Rinder (Bl. 61 d. Behördenakte) festgestellt. Nach Aussage der Veterinärin in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Stall seitdem noch weiter vergrößert auf nunmehr insgesamt ca. 160 m² bis 180 m². Der Bestand der Rinderhaltung habe sich in den letzten Jahren jedoch stets zwischen 80 und 120 Tieren bewegt. Im Jahr 2013 seien 96 Tiere gemeldet gewesen. Damit beträgt die Stallfläche nach wie vor weniger als 2,0 m² pro Tier.

bb) Dem Klägervortrag, der die Ursache für das Verenden der Tiere in giftigen Pflanzen, namentlich dem Jakobskreuzkraut, sehen will, kann das Gericht nicht folgen. Insoweit wurde kein Nachweis erbracht, der diese These stützt. Eine Vergiftung der Herde kann aus Sicht der Kammer ausgeschlossen werden.

Die Veterinärin hat in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass Tiere, welche Jakobskreuzkraut zu sich nehmen, ab der Überschreitung eines Grenzwertes Leberschäden erleiden.

Eine Anfrage des Landratsamtes vom 8. April 2013 bei der amtlichen Tierärztin, ob ihr bei den geschlachteten Tieren im Rahmen der Fleischbeschau in den letzten ein bis zwei Jahren aus diesem Betrieb Leberveränderungen aufgefallen sind, hat ergeben, dass bei den bisherigen Schlachtungen aus dem Betrieb des Klägers keine sichtbaren pathologischen Veränderungen an der Leber vorgekommen sind (Behördenakte Blatt 92).

Zudem wurde bei einem am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit obduzierten Bullen aus dem Bestand des Klägers (Alter: 1,5 Jahre, Befund vom 18. Dezember 2012; vgl. Behördenakte Blatt 57) keine Leberschädigung festgestellt. Als Hauptbefund der pathologischen Untersuchung wurde folgendes diagnostiziert:

„Kachexie auf der Basis einer Endoparasitose und Anzeichen für wohl sekundäre, mit Obstipation einhergehende Indigestion. Ursächliche Beteiligung diätetischer Faktoren ist in Erwägung zu ziehen.“

Sinngemäß wurde demnach eine starke Abmagerung auf Basis einer hochgradigen Verwurmung ausgemacht. Darüber hinaus litt das Tier an einer Verstopfung durch eingetrockneten Magen-Darminhalt. An Stelle des sog. Pansensees wurde im Rahmen der Obduktion ein ausgetrockneter Vormageninhalt festgestellt, was auf länger anhaltenden, erheblichen Wassermangel hindeutet. Nach dem Obduktionsbericht sind diätetische Faktoren (Futtermangel, Wassermangel) in Erwägung zu ziehen.

Der Pathologiebefund lässt daher darauf schließen, dass der schlechte Zustand der Tiere und die zahlreichen Todesfälle über die Wintermonate insbesondere in einer mangelhaften Versorgung der Tiere und den unzureichenden Haltungsbedingungen zu sehen sind.

Allein im Zeitraum Dezember 2011 bis März 2012 sind im Betrieb insgesamt 17 Tiere verendet, darunter zehn der insgesamt 16 im Jahr 2011 geborenen Kälber. Nach Prüfung des Beklagten wurde keines der im Jahr 2012 verendeten Tiere zuvor tierärztlich behandelt.

Im Übrigen bestätigen auch die vom Kläger selbst vorgelegten Stellungnahmen der Betriebsbesichtigungen und Beratungstermine im März 2013 (VDZ), am 9. April 2013 (Naturland Fachberatung) und am 3. Mai 2013 (Dr. med. vet. K.) die unzureichende Versorgung der Tiere und die fehlende Bereitschaft des Klägers, diese zu verbessern.

Der VDZ erklärt in seiner Stellungnahme zur Betriebsbesichtigung im März 2013, dass die gesamte Herde von einem Fellproblem betroffen sei. Das verabreichte Kraftfutter werde als kritisch angesehen. Es verursache mehr gesundheitliche Probleme als es nütze. Es wurde empfohlen, die Anzahl der Futterplätze sowie die Wasserversorgung zu verbessern.

Die mit dem VDZ besprochenen Maßnahmen wurden jedoch nicht umgesetzt.

Der Berater der Naturland Fachberatung hat bei seiner Besichtigung am 9. April 2013 festgestellt, dass einige Einzeltiere kahle Hautstellen zeigten und „teilweise zu stark abgemagert“ gewesen seien. Auch sei der Zugang zum Tränkbereich nicht tiergerecht. Die Ergonomie der Tränkebehälter lasse ein artgerechtes Saugtrinken nur in eingeschränktem Maße zu. Es sei die Empfehlung ausgesprochen worden, mehr Fressplätze für die Rinder zu schaffen. Der Zugang zur Tränkstelle und die Ausführung der Tränken würden grundlegender Verbesserung bedürfen.

Auch das Protokoll über die Betriebsbesichtigung am 3. Mai 2013 bestätigt die Defizite im klägerischen Betrieb. Der überwiegende Teil der Herde macht demnach einen unternährten Eindruck. Nicht wenige Tiere würden unter Kupfermangel leiden. Die Tiere würden Lecksucht zeigen, an Sträuchern und Baumrinde nagen und in der Erde nach Fressbarem suchen. Da die extensiv geführten Weiden offensichtlich nicht genügend Grundfutter von bedarfsgerechter Qualität ermöglichten, solle über entsprechende Beifütterung mit Grobfutter bzw. Reduzierung des Viehbestandes nachgedacht werden.

Aus alledem folgen nach Ansicht der Kammer erhebliche Defizite in der Versorgung der Zeburinder im Betrieb des Klägers. Die hinsichtlich der Mängel getroffenen Anordnungen sind insoweit nicht zu beanstanden.

cc) Die klägerseits vorgetragenen Bedenken des VDZ gegen das Separieren von Rindern teilt die erkennende Kammer nicht.

Nach Ansicht der Amtsveterinäre, denen insoweit eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (s.o.), ist das Separieren möglich, wenn auch die Reintegration üblicherweise mit Rangordnungskämpfen verbunden ist. Nach überzeugender Erläuterung der Amtsveterinärin in der mündlichen Verhandlung kann solchen (für Herdentiere typischen) Rangordnungskämpfen damit begegnet werden, dass zwischen der Herde und den abgesonderten Tieren Sichtkontakt erhalten bleibt. Die Tiere würden nur in ein separiertes Stallabteil geführt. Diese Maßnahme sei in der Rinderhaltung allgemein und völlig üblich, etwa auch bei Abkalbungen. Auch im klägerischen Betrieb werde im Grunde genommen das Separieren in bestimmtem Umfang praktiziert.

Daneben schreibt auch der Gesetzgeber das Separieren in bestimmten Fällen zwingend vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) hat derjenige, der Nutztiere hält sicherzustellen, dass soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird.

3. Das behördliche Vorgehen entspricht auch ersichtlich pflichtgemäßem Ermessen. Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nicht ersichtlich.

4. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziff. II Nrn. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10 sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

5. Auch ist der Kläger der richtige Adressat der Anordnungen.

a) Adressat der Anordnungen in Ziff. I Nr. 1 ist gem. § 12 TierNebG i. V. m. § 7 TierNebG bzw. § 9 Abs. 1 TierNebG der Besitzer; Besitz ist die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (Bassenge in: Palandt, BGB, Übb. v. § 854 Rn. 1). Demnach ist der Kläger richtiger Adressat, da er als Betriebsinhaber nach der Verkehrsauffassung Besitzer der Zeburinder ist. Der Betriebsinhaber hat typischerweise gerade die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich einer dem Betrieb zugeordneten Tierhaltung zu treffen.

b) Die im Bescheid getroffenen Anordnungen in Ziff. I Nrn. 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10 finden ihre Rechtsgrundlage, wie oben dargelegt, jeweils in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Adressat solcher Maßnahmen ist der Halter im weiten Sinn des § 2 TierSchG (Lorz/Metzger, TierSchG, § 16a Rn. 5).

aa) Halter im weiten Sinn ist jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder das Tier tatsächlich versorgt. Sofern das Tierschutzrecht diesen weiten Begriff des Haltens verwendet, wird somit jede Obhut über das Tier bis hin zur kurzfristigen faktischen Betreuung erfasst (a. a. O., § 2 Rn. 7). Eigentum am Tier oder Eigenbesitz ist nicht Voraussetzung der Tierhaltung. Tierhalter können auch mehrere Personen sein (a. a. O. Rn. 9).

bb) Nach diesem Maßstab ist der Kläger (mindestens auch) Halter der Zeburinderherde. Die Behauptung des Klägers, nicht Tierhalter zu sein, stellt nach Ansicht der erkennenden Kammer eine bloße Schutzbehauptung im hiesigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren dar. So lässt der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren in seinem Schriftsatz vom 19. März 2013 von seinem Bevollmächtigten vortragen, dass der Kläger um eine gemeinsame Behördenbesprechung über die Fortsetzung „seiner Zeburinderhaltung“ bitte (Behördenakte Blatt 91).

cc) Zudem hat sich der Kläger in der Vergangenheit als Halter geriert.

Nach § 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) muss u. a. derjenige, der Rinder halten will, dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift anzeigen. Gemäß § 26 Abs. 2 ViehVerkV erfasst die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle die angezeigten Tierhaltungen unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Die Erfassung der Betriebe und die Vergabe der Registriernummern erfolgt in Bayern durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Die erfassten Betriebe sowie alle Änderungen werden in der HI-Tier-Datenbank erfasst und dem Veterinäramt mitgeteilt. Vorliegend ist das AELF K., Außenstelle A., zuständig.

Mit Formular vom 15. Mai 2010 hat der Kläger den Betriebsübergang von Herrn J. E. beim AELF K., Außenstelle A., angezeigt. Unter „6. Tierhaltung“ hat der Kläger dabei angekreuzt, Rinder und Pferde zu halten. Damit geriert sich der Kläger gegenüber Behörden selbst als Tierhalter der Zeburinder.

Am 20. Dezember 2012, und damit über drei Monate nach seiner Klageerhebung, hat der Kläger einen Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer beim AELF K., Außenstelle A., gestellt. Als Grund für die Antragstellung wurde handschriftlich „Tierhaltung“ angegeben. Unter „3. Tierhaltung“ hat der Kläger angegeben, Rinder zu halten.

Der Kläger wird auch in der HI-Tier-Datenbank als „landwirtschaftlicher Tierhalter“ erfasst (Behördenakte Blatt 3).

Des Weiteren hat die Amtsveterinärin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, dass Herr E. die Behörde nach Übertragung der Herde auf den Kläger aufgefordert habe, Schreiben künftig nur noch an den Kläger zu richten. Zudem habe sich der Kläger auch die Betriebsnummer von Herrn E. übertragen lassen.

Das Gericht bewertet auch den Umstand der Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung zulasten des Klägers. Durch seine Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine weitere Befragung zu den tatsächlichen Verhältnissen verhindert. Dies lässt den Schluss zu, dass an einer Aufklärung von Seiten des Klägers kein Interesse besteht.

Nach alledem ist der Kläger (auch) Halter der Tiere. Auf die Frage, ob Herr E. daneben ebenfalls Rinderhalter ist, kommt es vorliegend nicht streitentscheidend an; diese muss folglich nicht entschieden werden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens aufzulegen, da der Beklagte nur mit geringem Teil unterlegen ist. Soweit die Klage lediglich bezüglich einer von zehn Anordnungen sowie hinsichtlich zweier von zehn Zwangsgeldandrohungen begründet ist, fällt das Obsiegen des Klägers nicht ins Gewicht. Vielmehr ist der Kläger in der Sache im Wesentlichen unterlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1.
der Registriernummer seines Betriebes sowie,
2.
bezogen auf das einzelne Tier,
a)
der Ohrmarkennummer,
b)
des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,
c)
des Abgangsdatums.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle
1.
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,
2.
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,
3.
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
4.
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,
5.
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
anzuzeigen.

(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn

1.
die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,
2.
Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,
3.
es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,
4.
verendete Tiere von dem Besitzer bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden,
5.
verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,
6.
die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend.

(3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,

1.
wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
2.
wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
3.
wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Körper
1.
von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder
2.
verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.

(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.

(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1.
der Registriernummer seines Betriebes sowie,
2.
bezogen auf das einzelne Tier,
a)
der Ohrmarkennummer,
b)
des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,
c)
des Abgangsdatums.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle
1.
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,
2.
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,
3.
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
4.
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,
5.
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
anzuzeigen.

(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

1.
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

(3) Ställe müssen

1.
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.

(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die

1.
nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
2.
die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu registrierenden Zirkusse
unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.

(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen

1.
Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
2.
Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn

1.
die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,
2.
Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,
3.
es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,
4.
verendete Tiere von dem Besitzer bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden,
5.
verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,
6.
die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend.

(3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,

1.
wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
2.
wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
3.
wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Körper
1.
von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder
2.
verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.

(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.

(1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Besitzer sichergestellt hat, dass die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte abholt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Die Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen werden durch die zuständige Behörde, im Bereich der Bundeswehr durch die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Dienststellen, überwacht.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Dies gilt auch nach erfolgter Registrierung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Eine auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.

(5) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Untersuchung zu überlassen.

(6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 4 und 5 genannten Personen Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Die verfügungsberechtigte Person oder der Besitzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 6 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und auf deren Verlangen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn

1.
die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,
2.
Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,
3.
es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,
4.
verendete Tiere von dem Besitzer bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden,
5.
verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,
6.
die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend.

(3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,

1.
wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
2.
wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
3.
wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Körper
1.
von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder
2.
verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.

(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.

(1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Besitzer sichergestellt hat, dass die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte abholt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die

1.
nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
2.
die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu registrierenden Zirkusse
unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.

(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen

1.
Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
2.
Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.