Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Mai 2014 - 1 K 13.109

bei uns veröffentlicht am09.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen Studienaufenthalt (Praktikumssemester) in den USA im Wintersemester 2012/2013.

Im Wintersemester 2005/2006 nahm der Kläger das Studium der Betriebswirtschaftslehre (Diplom) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften W.-S. (Fachhochschule) auf. Im März 2009 wurde er wegen des Nichtbestehens der Prüfung im Fach Personalführung exmatrikuliert.

Im Wintersemester 2009/2010 wechselte der Kläger zum Studiengang Bachelor der Betriebswirtschaftslehre an derselben Hochschule. Aufgrund der Anrechnung verschiedener, jedoch nicht aller im Diplomstudium erbrachten Leistungen wurde der Kläger im Wintersemester 2009/2010 in das 3. Fachsemester Betriebswirtschaft (Bachelor) eingestuft. Andere im Diplomstudium erbrachte Leistungen, wie das erste Praxissemester, wurden hingegen wegen des anderen Studienverlaufs im Bachelor-Studiengang nicht angerechnet. Gegen die Einstufung im 3. Fachsemester legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.

Am 2. Oktober 2012 beantragte der Kläger Leistungen der Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2012/2013 für ein Auslandspraktikum bei der School on Wh. in Ventura, Kalifornien, USA.

Mit Bescheid vom 19. November 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Förderung sei nach einem abgebrochenen Hochschulstudium nur möglich, wenn der Fachrichtungswechsel vor Beginn des 4. Fachsemesters vollzogen worden sei. Für einen Fachrichtungswechsel wegen eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das endgültige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Abschlussprüfung stelle keinen unabweisbaren Grund dar.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 Widerspruch ein. Es handele sich in seinem Fall nicht um einen Fachrichtungswechsel, sondern um eine Schwerpunktverlagerung. So habe die Fachholschule bereits erbrachte Studienleistungen, soweit diese im Bachelorstudiengang ebenfalls zu erbringen gewesen seien, voll angerechnet. Lediglich das erste praktische Studiensemester habe nicht angerechnet werden können, da der Studiengang um dieses erste praktische Studiensemester gekürzt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2013 wies das beklagte Studierendenwerk den Widerspruch als unbegründet zurück. Es liege ein Fachrichtungswechsel vom Studiengang „Betriebswirtschaft“ mit dem Abschluss „Diplom“ zum Studiengang „Betriebswirtschaft“ mit dem Abschluss „Bachelor“ vor. Der Unterschied zwischen den beiden Abschlüssen sei so wesentlich, dass von einem anderen Ausbildungsziel i. S. d. Ausbildungsförderungsrechts gesprochen werden müsse. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass dem Kläger Studienleistungen aus dem bisherigen Studium angerechnet worden seien, sei nicht von identischen Fachrichtungen auszugehen. Dies sei lediglich dann der Fall, wenn die Hochschule auch die zuvor erbrachten Studienzeiten voll umfänglich anrechne. Vorliegend seien lediglich zwei Semester angerechnet worden. Die bisherigen Studienleistungen seien nicht nach dem jeweiligen Semester in vollem Umfang angerechnet worden. Eine Schwerpunktverlagerung liege nicht vor, weil durch den Wechsel eine zeitliche Verzögerung des Studiums erfolgt sei. Die Zeitschranke von drei Semestern für einen wichtigen oder unabweisbaren Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG sei zudem im Zeitpunkt des Wechsels überschritten gewesen. Der Kläger sei im 7. Fachsemester wegen des endgültigen Nichtbestehens exmatrikuliert. Die Fortsetzung des Diplomstudienganges sei daher nicht mehr möglich gewesen. Das Scheitern im vorherigen Studiengang beruhe auf einem Qualifikationsmangel, der keinen wichtigen bzw. unabweisbaren Grund darstelle. Bei richtiger Beurteilung seiner Nichteignung hätte der Kläger den Fachrichtungswechsel früher durchführen können. Er sei ferner seiner Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln nicht nachgekommen, wonach er seine Ausbildung umsichtig planen sowie zügig und zielstrebig durchführen müsse.

II.

Der Kläger ließ mit Schreiben vom 4. Februar 2013 Klage erheben. Ein Klageantrag wurde nicht gestellt.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwischen dem Studiengang Betriebswirtschaft mit dem Abschluss „Diplom“ und dem Studiengang Betriebswirtschaft mit dem Abschluss „Bachelor“ liege kein Fachrichtungswechsel vor. Die nicht angerechneten Leistungen aus dem Diplomstudiengang seien fachlich für das Bachelorstudium zielführend und gleichwertig. Es sei lediglich eine Schwerpunktverlagerung erfolgt. Der Kläger studiere immer noch Betriebswirtschaftslehre, nur der Abschluss sei nun ein anderer. Dies ergebe sich zum einen aus Nr. 7.3.4 der Verwaltungsvorschrift zum BAföG. So hätte die Fachhochschule die Leistungen des Klägers aus dem Diplomstudium für das Bachelorstudium nach § 25 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor Betriebswirtschaft anerkennen müssen. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Kläger aber der Auffassung gewesen, dass die nur teilweise Anrechnung zutreffend gewesen sei, so dass er keinen Widerspruch gegen diese Entscheidung eingelegt habe. Die Begründungen, die dem Kläger für die Nichtanerkennung mitgeteilt worden seien, seien von der Studienordnung aber nicht gedeckt. Nach § 25 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung könne es weder darauf ankommen, ob die genannten Fächer im Bachelorstudium die gleiche Bezeichnung bzw. Dauer hätten oder ob im Diplomstudium Noten vergeben würden. Schließlich habe neben der fachlichen Vergleichbarkeit, unabhängig von der unterschiedlichen Bezeichnung, sogar eine fachliche Entsprechung auch für das Praktikumssemester vorgelegen. Dass der Kläger keine Rechtsbehelfe gegen die unterbliebene Anrechnung eingelegt habe, sei im vorliegenden Verfahren nicht relevant, da allein maßgeblich sei, dass eine vollständige Anrechnung hätte erfolgen müssen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass nicht von der Vorlage eines ordnungsgemäßen Leistungsnachweises nach § 48 BAföG ausgegangen werden könne. So sei bei Förderansprüchen ab dem 5. Fachsemester ein Leistungsnachweis vorzulegen. Auf Bl. 30 der Förderakte habe der Kläger mit dem Formblatt 5 eine entsprechende Leistungsbescheinigung im Oktober 2012 eingereicht, wonach er mit Ablauf des Wintersemesters 2012/2013 den Leistungsstand von 8 Fachsemestern erreicht habe. Die Fachhochschule sei dabei davon ausgegangen, dass die Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 2009/2010 erfolgt sei und habe die anzurechnenden zwei Semester aus dem Diplomstudium vermerkt, so dass sich der Kläger laut Immatrikulationsbescheinigung im Wintersemester 2012/2013 im 9. Semester befunden habe. Für die Frage, ob der bescheinigte Leistungsstand der Anzahl der absolvierten Fachsemester genüge, komme es auf alle bisher in derselben Fachrichtung absolvierten Fachsemester an. Soweit der Kläger, wie vorgetragen, keinen Fachrichtungswechsel vorgenommen habe, befinde er sich seit dem Wintersemester 2005/2006 demgegenüber in einer durchgängigen Ausbildung. Die eingereichte Leistungsbescheinigung wäre unter diesen Umständen nicht zutreffend gewesen und demnach auch nicht rechtzeitig eingereicht.

III.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben unter dem 19. Juli 2013 und 11. November 2013 schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das praktische Auslandssemester als Teil seines Studiums der Betriebswirtschaftslehre mit dem angestrebten Abschluss Bachelor. Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2013 sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.1

Die Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Ausbildungsförderung folgt aus §§ 1, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Danach besteht nach Maßgabe des Gesetzes ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG). Für die Förderung eines Auslandssemesters ist maßgeblich, dass die Ausbildung, in die der Auslandsaufenthalt eingebunden ist, ihrerseits nach dem BAföG gefördert werden kann und zwar unabhängig davon, ob für diese auch tatsächlich Förderung bezogen wurde (Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rn. 11.1). Dies ist bei dem Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem angestrebten Abschluss Bachelor an der Fachhochschule W.-S. grundsätzlich der Fall und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

1.2

Aufgrund des Fachrichtungswechsels des Klägers vom Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem angestrebten Abschluss „Diplom“ zum Studium Betriebswirtschaftslehre mit dem angestrebten Abschluss „Bachelor“ ist die Förderung jedoch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ausgeschlossen, weil die dort geregelten weiteren Fördervoraussetzungen nicht vorliegen.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende aus einem wichtigen Grund (Nr. 1) oder aus einem unabweisbaren Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; die Möglichkeit der Förderung der weiteren Ausbildung nach Nr. 1 aus einem wichtigen Grund besteht für Auszubildende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters.

1.2.1

Ein Fachrichtungswechsel liegt nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn ein anderer berufsqualifizierender Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart angestrebt wird. Die Fachrichtung wird durch den Gegenstand der Ausbildung und das angestrebte Ausbildungsziel, insbesondere den angestrebten Abschluss bestimmt (Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 46). Ein Fachrichtungswechsel liegt hier vor, weil der Kläger statt des Ausbildungsziels Diplom nunmehr einen Bachelor-Abschluss an derselben Hochschule anstrebt. Der Studienabschluss des Bachelor beruht auf dem durch den sogenannten Bologna-Prozess eingeführten zweistufigen System von Studienabschlüssen, die in Deutschland üblicherweise als Bachelor und als Master bezeichnet werden. Auch wenn die Aufgabenstellungen der einzelnen Hochschularten durchaus unterschiedlich sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 4 bis 6 BayHSchG), ist der Bachelorabschluss an einer Fachhochschule dem Bachelorabschluss in demselben Studiengang an einer Universität als gleichwertig zu erachten. Dies ist das erklärte Ziel der Hochschulreform im Rahmen des sogenannten Bologna-Prozesses. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 25.4.1985 - 5 C 10/82 - juris Rn. 8 f.) überholt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte seinerzeit im Rahmen des früheren Hochschulrechts darauf ab, dass die berufliche Qualifikation, welche an einer Fachhochschule erreichbar war, eine andere darstellte, als diejenige, welche an einer Universität zu erreichen war (vgl. VG Regensburg, U. v. 1.4.2011 - RO 9 K 10.01285 - juris Rn. 31). Demgegenüber ist ein Bachelorstudiengang mit einem Diplomstudiengang im gleichen Studienfach gerade nicht gleichwertig. In § 25 Abs. 5 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor Betriebswirtschaft an der Fachhochschule W.-S. vom 31. Juli 2009 (SPO BW) wird ausgeführt, dass ein Diplomstudiengang kein verwandter Studiengang im Verhältnis zum vorliegenden Bachelorstudium sei.

Es handelt sich vorliegend nicht um eine bloße „Schwerpunktverlagerung“. Die lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV) geht zwar in Ziffer 7.3.4 davon aus, dass in bestimmten Fällen kein zur Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG führender Fachrichtungswechsel, sondern nur eine „Schwerpunktverlagerung“ der bisherigen Ausbildung anzunehmen sei, wenn die „betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind“ (Ziffer 7.3.4a Alt. 1 BAföGVwV). Gleichgestellt ist der Fall, dass die Semester, die im zunächst durchgeführten Studiengang erbracht wurden, aufgrund der geltenden Ausbildungsbestimmungen oder im Einzelfall durch besondere Regelung „auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden“ (Ziffer 7.3.4a Alt. 2 und b BAföGVwV). Auf dieser Grundlage kann ein Fachrichtungswechsel nur dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 - juris).

Die bisher vom Kläger im Diplomstudiengang erbrachten sieben Semester wurden jedoch nicht voll, sondern lediglich im Umfang von zwei Fachsemestern auf den Bachelorstudiengang angerechnet. Zudem wurden die erbrachten Leistungsnachweise nur teilweise angerechnet.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Einstufung in das 3. Fachsemester des Bachelorstudienganges zu Unrecht vorgenommen worden sei. Denn zum einen hat er gegen diese Entscheidung der Fachhochschule W.-S. keinen Rechtsbehelf eingelegt. Die Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, der unanfechtbar, d. h. formell bestandskräftig, geworden ist. Dies hat zur Folge, dass die Ämter für Ausbildungsförderung und das Gericht im Klageverfahren daran gebunden sind. Einwendungen gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt können lediglich nach Maßgabe der §§ 51 bzw. 48 und 49 VwVfG in den dort vorgesehenen Verfahren berücksichtigt werden. Die bestandskräftige Entscheidung der Fachhochschule über die Einstufung des Klägers in das 3. Fachsemester des Bachelorstudienganges stellt einen wesentlichen Anhaltspunkt für einen Fachrichtungswechsel und damit auch für die Bewilligungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung dar (Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 47.3). Zum anderen sieht § 25 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SPO BW nicht vor - wie in Ziffer 7.3.4a Alt. 2 BAföGVwV vorausgesetzt -, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, sondern dass bei der Anerkennung fachlich zu entscheiden ist, ob die erbrachten Leistungen im Hinblick auf den Abschluss zielführend sind; nur wenn dies der Fall ist, erfolgt die Anrechnung.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von dem durch das Verwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fall (VG Hamburg, B. v. 14.5.1982 - 1 VG 281/82 - FamRZ 1983, 652 - Leitsätze in juris). Danach können zwar zwei Studiengänge auch dann derselben Fachrichtung angehören, wenn sie sich im System der Leistungsnachweise und Leistungskontrollen unterscheiden und wenn die Fachsemester, die in dem einen Studiengang absolviert wurden, nicht in vollem Umfang auf den anderen Studiengang angerechnet werden. In dem vom Verwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fall wechselte ein Architekturstudent nach fünf Semestern zu einer anderen Fachhochschule, wobei ihm nur drei Semester des bisherigen Studiums angerechnet wurden. Das Verwaltungsgericht Hamburg nahm wegen der Fachrichtungsgleichheit keinen Fachrichtungswechsel an. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Einstufung des Klägers in das 3. Fachsemester demgegenüber ihren Grund nicht lediglich im individuellen Studienverhalten des Klägers, sondern insbesondere in den Unterschieden der beiden Studiengänge. Ferner spricht auch für das Vorliegen eines Fachrichtungswechsels, dass Studierende, die im Diplomstudiengang wegen endgültigen Nichtbestehens einer erforderlichen Prüfung gescheitert sind, sich dennoch im entsprechenden Bachelorstudiengang immatrikulieren können. Der Umstand, dass hier kein Immatrikulationshindernis nach Art. 46 Satz 1 Nr. 3 Bayer. Hochschulgesetz angenommen wird, kann nur darauf zurückzuführen sein, dass im Verhältnis des Diplomstudienganges zum Bachelorstudiengang ein „anderer Studiengang“ i. S. d. Vorschrift vorliegt (vgl. VG Bayreuth, U. v. 28.2.2011 - B 3 K 10.606 - juris, Rn. 30). Diese hochschulrechtliche Sichtweise, die eine Begünstigung für Studierende darstellt, von der auch der Kläger durch eine entsprechende Wechselmöglichkeit profitiert hat, kann im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechtes nicht anders beurteilt werden (vgl. VG Bayreuth a. a. O.).

1.2.2

Die weiteren Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem Fachrichtungswechsel auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG liegen jedoch nicht vor, da sich der Kläger weder auf einen wichtigen Grund (Nr. 1) noch auf einen unabweisbaren Grund (Nr. 2) berufen kann.

Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt nur dann vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv bzw. subjektiv unmöglich machen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. „Unabweisbar“ als höchste Steigerungsform eines rechtfertigenden wichtigen Grundes (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174 - juris Rn. 26) ist damit ein Grund, der eine Wahl zwischen zwei Handlungsalternativen für den Auszubildenden objektiv oder subjektiv nicht zulässt (vgl. Nr. 7.3.16a Abs. 2 Satz 2 BAföGVwV). Dies bedeutet für die Frage des Fachrichtungswechsels, dass für den Auszubildenden die Möglichkeit, die Fachrichtung nicht zu wechseln, aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen letztlich nicht bestanden haben darf. Das in der genannten Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines unabweisbaren Grundes, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, verdeutlicht, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung für die zukünftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben (BVerwG, a. a. O.). Die bloße Nichteignung für das bisherige Fach allein vermag zwar einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel darzustellen, den Wechsel der Fachrichtung aber nicht unabweisbar erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.1981 - 5 C 36/79 - juris Rn. 26; U. v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149, juris Rn. 9). Der Kläger beruft sich jedoch für seinen Fachrichtungswechsel lediglich auf die aus einem Qualifikationsmangel resultierende Zwangsexmatrikulation durch die Fachhochschule im 7. Fachsemester des Diplomstudiums wegen endgültigen Nichtbestehens im Fach Personalführung. Dies rechtfertigt nicht die Annahme eines unabweisbaren Grundes (vgl. VG Würzburg, GB v. 30.3.1999 - W 3 K 99.114).

Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt voraus, dass dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch der Interessen des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG v. 23.2.1994 - 11 C 10.93 - juris Rn. 17; BayVGH v. 27.7.2009 - 12 B 06.847 - juris Rn. 35). Ein Eignungsmangel kann ein wichtiger Grund i.d.S. sein (VG Regensburg, U. v. 1.4.2011 - RO 9 K 10.01285 - juris Rn. 34). Mit zunehmender Dauer des Erststudiums gelten aber gesteigerte Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes. Sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das gewählte Fach aufkommen, muss sich der Auszubildende alsbald Gewissheit darüber verschaffen, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegensteht; sodann muss er ohne schuldhaftes Zögern die erforderlichen Konsequenzen daraus ziehen (Rothe/Blanke, BAföG § 7 Rn. 48). Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Damit soll verhindert werden, dass Studierende nach Erkennen des wichtigen Grundes für den Wechsel sinnlos Studienkapazitäten belegen und dadurch mit öffentlicher Förderung Studienressourcen verschwenden, obwohl sie nicht die Absicht haben, diese Ausbildung berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 45.87 - juris Rn. 13; v. 6.9.1979 - 5 C 12.78 - juris Rn. 18).

Der Kläger hat vorliegend jedoch erst nach seiner Exmatrikulation im März 2009 und folglich unter Berücksichtigung der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG nach dem 5. Fachsemester seine Fachrichtung gewechselt. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG schließt bei einem Fachrichtungswechsel nach Beginn des 4. Semesters und ohne unabweisbaren Grund jede weitere Ausbildungsförderung aus. Damit ist auch keine nach Dauer oder Höhe verkürzte Ausbildungsförderung, etwa unter Anrechnung der schon für das Erststudium erhaltenen Leistungen, möglich. Dass der Auszubildende für die bisherige Ausbildung keine Ausbildungsförderung erhalten hat, ist für das Vorliegen eines wichtigen Grundes unerheblich (BVerwG, U. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - BVerwGE 82, 163, juris Rn. 19 ff.). Der Kläger kann sich folglich nicht darauf berufen, dass er bisher keine Ausbildungsförderungsleistungen erhalten hat. Dass er insoweit lediglich ein Praxissemester und nicht sein gesamtes Zweitstudium gefördert haben will, ist daher ebenfalls ohne Relevanz. Denn das Auslandssemester ist Bestandteil des nicht förderungsfähigen Bachelorstudiums und erfolgt nicht etwa in Fortführung des Diplomstudiums.

2.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 5 Ausbildung im Ausland


(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbild

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.