Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, vertreten durch das Landratsamt R.-G., begehrt die Anordnung der Ersatzzwangshaft, um den Antragsgegner zur Abmeldung seines untersagten Gewerbes zu veranlassen.

1. Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 untersagte das Landratsamt R. G. (künftig: Landratsamt) dem Antragsgegner die Ausübung des betriebenen Gewerbes „Verkauf von Fahrzeugen, Dienstleistungen im Transportwesen, Aushilfe im Güterkraftverkehr, Fahrzeugaufbereitung und Smartrepair“ als selbstständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe sowie darüber hinaus die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung aller anderen Gewerbe. Dem Antragsgegner wurde aufgegeben, die ausgeübte Gewerbetätigkeit spätestens drei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides einzustellen und für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, wurde die Androhung unmittelbaren Zwangs (z. B. durch Wegnahme der Geschäftsunterlagen und Geschäftsausstattungsgegenständen, Versiegelung von Betriebsräumen u. a.) angedroht. Der Antragsgegner wurde darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Gewerbebetriebs unverzüglich der Gemeinde ... anzuzeigen ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO). Die gegen den Bescheid erhobene Klage hatte keinen Erfolg und wurde mit Urteil des Gerichts vom 10. September 2014 (W 6 K 13.685), rechtskräftig seit 23. Oktober 2014, abgewiesen.

2. Mit weiterem Bescheid vom 13. März 2015 gab das Landratsamt dem Antragsgegner auf, bis spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides sein Gewerbe „Verkauf von Fahrzeugen, Dienstleistungen im Transportwesen, Aushilfe im Güterkraftverkehr, Fahrzeugaufbereitung und Smartrepair“ bei der Gemeinde ... abzumelden (Nr. I), und drohte dem Antragsgegner für den Fall, dass er der in Nr. I auferlegten Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR an (Nr. II). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Untersagungsbescheid vom 8. Juli 2013 sei bestandskräftig geworden. Der Antragsgegner habe sein Gewerbe jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist abgemeldet. Ein Erinnerungsschreiben des Landratsamts vom 20. November 2011 sei ohne Erfolg geblieben. Auch die Bemühungen der Polizeistation Bad Königshofen, die auf Bitten des Landratsamts tätig geworden sei und den Antragsgegner zu Hause aufgesucht und entsprechend befragt habe, seien erfolglos gewesen. Der Antragsgegner habe zwar erklärt, dass er das Gewerbe nicht mehr ausübe und auch in nächster Zeit abmelden werde, er habe dies jedoch nicht getan. Er sei deshalb mit Schreiben vom 9. Februar 2015 erneut angeschrieben und unter Fristsetzung zum 20. Februar 2015 nochmals aufgefordert worden, sein Gewerbe abzumelden. Gleichzeitig sei er für den Fall, dass er das Gewerbe nicht zum genannten Termin abmelde, zum Erlass eines kostenpflichtigen Auflagenbescheides angehört worden. Das Landratsamt sei zum Erlass des Bescheides sachlich und örtlich zuständig (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeverordnung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO müsse derjenige, der ein stehendes Gewerbe anfange, dies der jeweiligen Gemeinde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gelte, wenn der Betrieb aufgegeben werde (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO). Sofern der Gewerbetreibende die Anzeige nicht von sich aus erstatte, könne die Behörde ihn durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht auffordern. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Seine Höhe orientierte sich am wirtschaftlichen Interesse, das der Pflichtige am Unterlassen der auferlegten Maßnahme habe und sei als notwendiger und angemessener Schritt, bevor weitere Zwangsmittel in Betracht gezogen würden, anzusehen. Andere, den Antragsgegner weniger belastende Maßnahmen seien nicht als zielführend erkennbar. Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, so könne das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen (Art. 33 Abs. 1 VwZVG).

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung verbundene Bescheid wurde dem Antragsgegner am 17. März 2015 zugestellt. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht ergriffen.

3. Am 18. Juni 2015 beantragte das Landratsamt beim Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale, gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft wegen unterlassener Gewerbeabmeldung anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsgegner sei seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 13. März 2015 zur Abmeldung seines Gewerbes nicht nachgekommen. Ihm sei am 7. Mai 2015 eine Aufforderung zur Zahlung des sofort fälligen Zwangsgeldes zugestellt worden. Da die Zahlung nicht erfolgt sei, sei ihm am 3. Juni 2015 von der Kreiskasse eine Mahnung zugesandt worden. Diese sei ebenfalls erfolglos geblieben. Unmittelbarer Zwang sei aus Sicht des Landratsamts nicht erfolgversprechend, da Zwangsvollstreckungen laut Mitteilung der Kreiskasse bei anderen noch offenen Forderungen nicht erfolgreich gewesen seien.

4. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten verwies das Amtsgericht Bad Neustadt a.d.S. mit Beschluss vom 14. Juli 2015 den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Würzburg. Die Antragsschrift vom 17. Juni 2015 wurde dem Antragsgegner am 14. August 2015 zugestellt mit der Möglichkeit, binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner hat sich hierzu nicht geäußert.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte W 6 K 13.685 verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft hat keinen Erfolg. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach Art. 33 VwZVG liegen nicht vor, insbesondere ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der Abmeldepflicht nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.

1. Bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff., Art. 29 ff. VwZVG) können Verwaltungsakte, die zu einer Handlung verpflichten oder zu einer sonst unmittelbar kraft einer Rechtsnorm bestehenden solchen Pflicht anhalten (hier die Abmeldung des untersagten Gewerbes gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO), mit Zwangsmitteln vollstreckt werden (Art. 18, Art. 29 Abs. 1 VwZVG). Voraussetzung ist, dass die zu vollstreckenden Verwaltungsakte nicht mehr mit förmlichen Rechtsbehelfen angefochten werden können, förmliche Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben oder die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 VwZVG) und der Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt hat (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 VwZVG kommt als Zwangsmittel auch die Ersatzzwangshaft nach Art. 33 VwZVG in Betracht. Nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht. Die Ersatzzwangshaft beträgt gemäß Art. 33 Abs. 2 VwZVG mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen. Im Rahmen seines Ermessens prüft das Gericht, ob die Anordnung der Ersatzzwangshaft den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht (BayVGH, B.v. 8.2.1982 - 32 C 81A. 958 - BayVBl 1982, 340).

1.1 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG liegen vor. Der Bescheid des Landratsamts vom 13. März 2015 (Grundverfügung) über die Verpflichtung zur Abmeldung des Gewerbes ist vollstreckbar. Der Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und wurde dem Antragsgegner mit Postzustellungsurkunde am 17. März 2015 zugestellt. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht erhoben. Der Bescheid ist damit bestandskräftig. Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen (BVerwG, U.v. 13.4.1984 - 4 C 31/81 - BayVBl 1985, 538). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheids i. S. d. Art. 44 BayVwVfG bestehen nicht.

1.2 Im Bescheid vom 13. März 2015 wurde auch auf die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzzwangshaft hingewiesen. Die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes als besondere Vollstreckungsvoraussetzungen ist jedoch nicht nachgewiesen. Dass ein (erfolgloser) Vollstreckungsversuch unternommen wurde, ist dem Vorbringen des Landratsamts nicht zu entnehmen. Aus den übermittelten Aktenteilen ist lediglich ersichtlich, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Mai 2015 aufgefordert wurde, das fällige Zwangsgeld zu zahlen und am 6. Juni 2015 nochmals eine (erfolglose) Mahnung der zuständigen Kreiskasse erfolgte. Ein Versuch, das fällige Zwangsgeld beizutreiben unterblieb nach dem Vorbringen des Landratsamts unter Hinweis darauf, dass Zwangsvollstreckungen laut Mitteilung der Kreiskasse bei anderen noch offenen Forderungen nicht erfolgreich gewesen seien. Zwar muss die Uneinbringlichkeit eines fälligen Zwangsgeldes nicht zwingend durch einen erfolglosen Vollstreckungsversuch mit Kostenfolge belegt werden, wenn aus anderen Gründen nachvollziehbar auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann. Insoweit könnte hierfür auch ein Hinweis der Kreiskasse auf erfolglose Zwangsvollstreckungen (vor dem Hintergrund einer Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse des Antragsgegners) genügen. Da jedoch der Gewerbeuntersagungsbescheid bereits im Juli 2013 erlassen wurde und auch der Bescheid vom 13. März 2015 bereits einige Zeit zurück lag und das Landratsamt offenbar davon aus ging, dass die Androhung eines Zwangsgeldes nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg war, ansonsten dieses Zwangsmittel nicht gewählt worden wäre, hätte es zumindest eines Hinweises bedurft, wann eine letzte erfolglose Zwangsvollstreckung durch die Kreiskasse versucht worden war. Die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes ist deshalb nicht als nachgewiesen anzusehen.

1.3 Auch ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der gewerberechtlichen Abmeldepflicht als nicht erforderlich und damit nicht verhältnismäßig anzusehen. Der mit der Anordnung der Ersatzzwangshaft verbundene schwerwiegende Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Antragsgegners darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Denn die Ersatzzwangshaft ist das letzte Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen und muss als in der Regel schärfstes Zwangsmittel besonderen Ausnahmefällen vorbehalten bleiben (BayVGH, B.v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 - juris). Das Gericht hat daher nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Freiheitsentziehung in Ansehung aller Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Erforderlichkeit und der Eignung gerechtfertigt ist. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Erfolg der durchzusetzenden Handlung durch mildere Mittel möglich ist.

Im vorliegenden Fall beabsichtigt das Landratsamt mit der Anordnung der Ersatzzwangshaft die Pflicht des Antragsgegners zur Abmeldung des untersagten Gewerbes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO) durchzusetzen. Um dies zu erreichen ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft jedoch nicht erforderlich, weil der beabsichtigte Erfolg auf andere Weise einfacher erreicht werden kann (BayVGH, B.v. 8.2.1982 - 22 C 81 A.958 - BayVBl 1982, 340). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO kann die für Gewerbeanzeigen zuständige Behörde, d. h. die Gemeinde ... (§ 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der GewO - GewV - in der hier bis30.6.2015 anwendbaren Fassung; ab 1.7.2015 § 37 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung - ZustV vom 16. Juni 2015) die Abmeldung von Amts wegen vornehmen, wenn die Aufgabe des Betriebs eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt. Betriebsaufgabe in diesem Sinn ist die vollständige und endgültige Beendigung eines Gewerbes auf der Grundlage einer entsprechenden Willensentschließung des Gewerbetreibenden oder einer vollziehbarem behördlichen Gewerbeuntersagung (Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl., § 14 Rn. 60, 61 und 89). Der bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsverfügung mit Bescheid vom 8. Juli 2013 kommt die Bedeutung einer endgültigen Betriebseinstellung zu. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner entgegen der Gewerbeuntersagungsverfügung sein Gewerbe weiter betreibt (Feststellung der Polizei anlässlich des Aufsuchens des Antragsgegners). Sollte entgegen der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung der Antragsgegner sein Gewerbe doch weiter betreiben, so wäre dies im Wege des im Bescheid vom 8. Juli 2013 angedrohten unmittelbaren Zwangs (Nr. 4 des Bescheidtenors) zu unterbinden. Da einer Gewerbeabmeldung (ebenso wie einer Gewerbeanmeldung) keine konstitutive Wirkung im Hinblick auf das an- bzw. abzumelden Gewerbe zukommt und die Gewerbeabmeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO von Amts wegen erfolgen kann, kann die Durchsetzung der Verpflichtung im Wege der Ersatzzwangshaft nicht als erforderlich angesehen werden. Auch der Umstand, dass für die Abmeldung die Gemeinde ... zuständig ist (§ 1 Abs. 3 GewV a. F. bzw. § 1 Abs. 3 ZustV) führt zu keinem anderen Ergebnis, da es lediglich eines Hinweises des Landratsamts an die Gemeinde auf die endgültige Einstellung des Gewerbes bedarf.

2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

3. Einer Festsetzung des Streitwerts bedurfte es nicht, da Gerichtskosten mangels eines entsprechenden Tatbestandes im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz nicht erhoben werden. Insbesondere ist auch nicht Nr. 5301 einschlägig, da es sich vorliegend nicht um ein Verfahren nach §§ 169, 170 oder 172 VwGO handelt.

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - W 6 X 15.731 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gewerbeordnung - GewO | § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung


(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn1.der Betrieb verlegt wird,2.der Gegen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 170


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten R

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169


(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 30. Okt. 2017 - 3 E 308/17

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Gründe I. 1 Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner die Anordnung von Ersatzzwangshaft beantragt. 2 Der Antragsgegner meldete zum 1.4.2012 ein Gewerbe "Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen/Wertstoffannahme" in A-Stadt an. Dur

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bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. Dezember 2015 - 3 K 4987/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Zwangshaft wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die

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(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.