Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Mai 2017 - W 6 S 17.32027

bei uns veröffentlicht am18.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige. Ihr Asylantrag wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ihr wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht. Die Antragstellerin ließ am 11. Mai 2017 gegen den Bescheid im Verfahren W 6 K 17.32026 Klage erheben und gleichzeitig im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der heutigen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom „5.“ Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 17.32026) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bundesamtsbescheids vom 4. Mai 2017 begehrt, zumal ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die übrigen Nummern des streitgegenständlichen Bescheides unzulässig wäre.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 7.2.2017, Stand: Januar 2017).

Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die angesprochene persönliche Situation ist offensichtlich nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant. Den angeführten Problemen – kriegsbedingte Gefahren, drohende Übergriffe Dritter, Erkrankung – fehlt schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin die asylrelevante Intensität und Zielrichtung. Die Probleme begründen nach den Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls offensichtlich nicht die Voraussetzungen für ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland. Denn nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die Ukraine im Allgemeinen willens und in der Lage ist, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz nicht möglich ist. Die Antragstellerin ist gehalten, sich bei Bedarf an die örtlichen Behörden bzw. Sicherheitskräfte zu wenden. Der Antragstellerin ist auch eine Übersiedlung in andere Landesteile möglich und zumutbar, um ihr womöglich drohenden Gefahren zu entgehen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 11 ZB 16.30679 – juris; B.v. 22.8.2016 – 11 ZB 16.30132 – juris).

Des Weiteren ist anzumerken, dass Erkrankungen grundsätzlich nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat mittlerweile ausdrücklich klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG). Neben diesen materiellen Kriterien für Gesundheitsgefahren, die im Übrigen auf eine bestehende Rechtsprechungslinie aufbauen, hat der Gesetzgeber zudem in § 60a Abs. 2c AufenthG – ebenfalls angelehnt an entsprechende Rechtsprechung – ausdrücklich auch prozedurale Vorgaben für ärztliche Atteste zur hinreichende Substanziierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt (vgl. Kluth, ZAR 2016, 121; Thym, NVwZ 2016, 409 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen.

Ausgehend von dieser Rechtslage ist im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankungen – Schmerzen, Gangstörung, Depression – festzuhalten, dass diese Erkrankungen offensichtlich nicht die Annahme einer Gefahrenlage i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Nach dem aktuellen Bericht über die asylabschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 7.2.2017, Stand: Januar 2017, S. 6 und 16) ist die medizinische Versorgung in der Ukraine kostenlos und flächendeckend. Verschiedene medizinische Einrichtungen sind vorhanden. Auch die gebräuchlichen Medikamente sind in der Ukraine verfügbar (vgl. VG Ansbach, B.v. 27.6.2016 – AN 4 S. 16.30702 – juris; VG München, B.v. 15.6.2016 – M 16 S. 16.31068 – juris m.w.N.). Die gesundheitliche Situation und die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung der Antragstellerin stellen sich bei einer Rückkehr in die Ukraine nicht anders dar wie vor der Ausreise und wie bei zahlreichen anderen Landsleuten in der Ukraine.

Ergänzend ist anzufügen, dass sich aus den vorgelegten – nicht aktuellen – Attesten vom Juni und Juli 2016 nicht entnehmen lässt, dass eine Rückkehr in die Ukraine aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre. Verschrieben war – bei unklarer Diagnose – offensichtlich nur ein antidepressiv wirkendes Medikament. Zudem kann die Antragstellerin wie bisher in der Ukraine sowohl finanziell als auch tatsächlich durch ihre Tochter unterstützt werden. Selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine schlechter sein mögen als in der Bundesrepublik Deutschland, bleibt festzuhalten, dass eventuell alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des ukrainischen Gesundheitssystems begegnet werden kann und muss. Die Antragstellerin ist gehalten, die Möglichkeiten des ukrainischen Gesundheits- sowie Sozialsystems auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren.

In dem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass in der Ukraine zur Sicherung von Rechten und Freiheiten der Binnenflüchtlinge eine gesetzliche Rechtsgrundlage zur Verfügung steht, die die Registrierung, Versorgung und Unterbringung gewährleistet, so dass jedenfalls die Gewährleistung des Existenzminimums und der notwendigen medizinischen Versorgung grundsätzlich gesichert ist. Binnenflüchtlinge können auf die soziale Unterstützung seitens des Staates zurückgreifen. Die sozialen Sicherungssysteme in der Ukraine gewährleisten auch für Rückkehrer eine ausreichende Grundversorgung, einschließlich Unterkunft und medizinischer Versorgung. Zusätzlich werden Binnenflüchtlinge nach der Erkenntnislage auch von zahlreichen Nichtregierungsorganisationen sowie dem UNHCR und der Unterorganisation OCHA unterstützt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 7.2.2017, Stand: Januar 2017, S. 6, 11 und 15 f. sowie BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 11 ZB 17.30327 – juris; B.v. 22.8.2016 – 11 ZB 16.30136 – juris). Wie bereits erwähnt, kann die Antragstellerin zudem auf die Hilfe ihrer Tochter zurückgreifen, wie wohl auch in der Vergangenheit geschehen. Der Umstand, dass auch nationale und internationale Hilfsorganisationen in der Ukraine tätig sind, besagt nicht, dass dort trotz der humanitären Hilfe unmenschliche Bedingungen herrschten, die ein Abschiebungsverbot begründen könnten (BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 11 ZB 17.30326 – juris; B.v. 16.3.2017 – 11 ZB 17.30218 – juris).

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde zuständig ist, eventuelle inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Gleichermaßen darf die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen.

Die Vermeidung der Trennung der Familie ist ausländerrechtlich gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen und nicht im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Ausländerbehörde die Vorgaben von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK beachtet (vgl. auch VG München, B.v. 15.6.2016 – M 16 S. 16.31068 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung


(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar aus

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Antragsbegründung legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht in ausreichender Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dar. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72).

a) Die Kläger tragen vor, sie hätten glaubhaft bekundet, dass insbesondere die Kläger zu 2 und 3 aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe in der Ukraine rassistischen Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien und hiervon auch ihre Mutter, die Klägerin zu 1, mittelbar betroffen gewesen sei. Nach aktuellen Auskunftslagen sei in der Ukraine starker Rassismus ausgeprägt und ubiquitär. Das Verwaltungsgericht habe insoweit auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur Situation der Menschenrechte in der Ukraine (BT-Drs. 18/8169) nicht berücksichtigt.

b) Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die Klägerin insoweit ausgeführt, ihre Kinder hätten sich immer wieder darüber beklagt, dass fremde Personen versuchen würden, sie ins Auto zu ziehen. Sie habe einmal Anzeige bei der Polizei erstattet, die diese auch angenommen habe. Kurz darauf sei ihr Sohn, vermutlich mit Absicht, von einem Radfahrer angefahren worden und habe sich dabei den Arm gebrochen.

In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat die Klägerin zusätzlich vorgetragen, ein anderer Junge habe ihren Sohn einmal auf einem offenen Balkon im neunten Stock eingesperrt, ihn erst nach längerer Zeit wieder freigelassen und dann über seinem Kopf eine Uhr zerschlagen. Auch diesen Vorfall habe sie angezeigt. Das Verfahren sei aber aufgrund des Einschreitens der Mutter des Jungen, die bei Gericht gearbeitet habe, gestoppt worden. Es habe auch Schlägereien zwischen den Kindern gegeben. Erwachsene hätten ihre Kinder beschimpft. Ein anderes Mädchen, deren Vater Rassist sei, habe zum Beispiel ihre Tochter geschlagen.

Abgesehen davon, dass in der Antragsbegründung keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die geschilderten Vorfälle dem ukrainischen Staat nicht zuzurechnen seien. Es sei zwar nachvollziehbar, dass bei einem Teil der ukrainischen Bevölkerung offener oder latenter Rassismus im täglichen Leben zutage trete. Bei dem Unfall mit dem Radfahrer habe es sich jedoch nicht um eine absichtliche Verletzung des Klägers zu 2 gehandelt. Die Beeinträchtigungen würden im Übrigen die Schwelle einer asylrechtlich erheblichen Gefahr nicht erreichen. Sie seien von Privatpersonen ausgegangen und es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der ukrainische Staat eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung durch dritte Personen dulde oder sich selbst daran beteilige.

Dem ist die Antragsbegründung nicht hinreichend entgegengetreten. Die allgemeine Berufung auf nicht näher benannte „aktuelle Auskunftslagen der einschlägigen Menschenrechtsorganisationen“ ist hierfür nicht ausreichend. Aus der angeführten Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur Situation der Menschenrechte in der Ukraine (BT-Drs. 18/8169) ergibt sich nicht, dass die ukrainischen Behörden oder sonstige staatliche Stellen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor rassistisch motivierten Übergriffen privater Personen zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Auskunftsliste Ukraine (Stand: Juli 2016) zugesandt. In der mündlichen Verhandlung am 24. August 2016 hat es weitere Auskünfte (United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance Ukraine: Background Information vom August 2016; Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine, abgerufen am 24.8.2016) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Dem ist der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Er hat auch nicht darum gebeten, diese Erkenntnismittel noch einsehen und hierzu Stellung nehmen zu können. Die Rüge eines Verfahrensmangels ist jedoch kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten im vorangegangenen Instanzenzug zu kompensieren. Im Übrigen ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die in der mündlichen Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel gestützt hätte. Eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nach alledem nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

4. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Die Kläger sind nach ihren eigenen Angaben ukrainische Staatsangehörige russischer Volkszugehörigkeit und stammen ursprünglich aus Kasachstan. Sie lebten vor ihrer Ausreise im Gebiet Charkiw, das im Osten an die Gebiete Donezk und Luhansk angrenzt.

Am 16. März 2014 reisten sie mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, um ihre schon länger dort lebenden Kinder zu besuchen. Am 2. April 2014 stellten sie Asylanträge. Mit Bescheid vom 7. März 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Sachvortrag der Kläger - eine einmalige gewaltsame Drohung durch vier unbekannte Männer - sei nicht dazu geeignet, daraus eine konkrete Bedrohung im Sinne einer Verfolgungshandlung abzuleiten. Im Übrigen könnten sie auch in den anderen von der Regierung kontrollierten Landesteilen internen Schutz finden.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 27. Mai 2016 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen nach § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid Bezug genommen. Den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Unabhängig davon, ob ihnen im Gebiet Charkiw, das nach der Erkenntnislage von der ukrainischen Regierung kontrolliert werde, politische Verfolgung drohe, bestehe aber auch eine inländische Fluchtalternative. Nach den Erkenntnismitteln sei eine generelle Verfolgung russischstämmiger Personen in der Ukraine nicht ersichtlich. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass der ukrainische Staat grundsätzlich nicht in der Lage oder willens sei, Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Akteure zu bieten. Die Kläger könnten sich in anderen Landesteilen niederlassen und seien dort sicher. In wirtschaftlicher Hinsicht könnten sie auf die eigene Arbeitskraft bzw. auf den Rentenbezug sowie auf die mögliche finanzielle Unterstützung durch ihre Kinder zurückgreifen. Auch ein Anspruch auf subsidiären Schutz oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten sei nicht gegeben.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und weiche von Entscheidungen einiger Oberverwaltungsgerichte ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Wird die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 7). Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen und stützt sein Urteil damit auf die dort genannten tragenden Gründe. Hinsichtlich der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat die Beklagte in dem Bescheid vom 7. März 2016 ausgeführt, den Klägern drohe keine politische Verfolgung und darüber hinaus stehe auch eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Bezogen auf die Frage, ob den Klägern überhaupt eine politische Verfolgung in ihrem Heimatland droht, wird mit der Antragsbegründung keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die grundsätzlich klärungsbedürftig wäre, sondern es werden nur im Stile eine Berufungsbegründung verschiedene Fehler des erstinstanzlichen Urteils behauptet. Dies kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob den Klägern als russischen Volkszugehörigen in der West-Ukraine eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, denn sie können an den zwar in der Ostukraine liegenden, aber unter der Kontrolle des ukrainischen Staates stehenden Heimatort Charkiw zurückkehren.

Auch hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann der Antragsbegründung keine grundsätzliche Frage entnommen werden.

2. Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht.

Mit der Antragsbegründung wird keine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts genannt, von der das erstinstanzliche Urteil abweicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die am … … … geborene Klägerin zu 1 und ihre vier Kinder (geboren in den Jahren 2000, 2006 und 2013) begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen.

Nach eigenen Angaben ist die Klägerin zu 1 armenische Volkszugehörige und lebte seit dem Jahr 1984 in der Ukraine, ohne einen ukrainischen Pass zu besitzen. Seit dem Jahr 1996 habe sie mit dem Kläger im Parallel-Verfahren 11 ZB 17.30326 zusammen gewohnt. Die Kläger zu 2 bis 5 sind die gemeinsamen Kinder der Klägerin zu 1 und dem Kläger im Verfahren 11 ZB 17.30326. Am 16. Juli 2015 reiste die gesamte Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. November 2015 Asylanträge. Die Klägerin zu 1 gab bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, sie habe von 2011 bis 2014 mit ihrer Familie in der Stadt Avdeevka in der Nähe von Donezk gelebt. Danach habe sie bis zu ihrer Ausreise bei Bekannten in Orlovka gewohnt. Sie habe Torten gebacken und diese auf dem Markt verkauft. Der Grund für die Ausreise sei gewesen, dass sie keine Papiere gehabt und als Ausländer Schwierigkeiten bekommen hätten. Ihr Lebensgefährte sei öfters verhaftet worden, weil er keine Papiere hatte. Er sei von der Polizei geschlagen worden und habe Straftaten anderer auf sich nehmen müssen. Die Kinder seien auf der Straße beschimpft worden. Im Oktober 2014 seien Personen in militärischer Kleidung bei ihnen eingebrochen und ihr Lebensgefährte sei geschlagen worden. Danach seien sie nach Orlovka umgezogen. Dort sei ihnen nichts zugestoßen, es sei nur ständig geschossen worden.

Mit Bescheid vom 22. April 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab, erkannte subsidiären Schutz nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Eine an ein asylrelevantes Merkmal geknüpfte Verfolgungshandlung hätten sie nicht vorgetragen. In der Ostukraine herrsche zwar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Es könne aber kein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der eine erhebliche individuelle Gefahr darstelle. Das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, liege weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Darüber hinaus stehe ihnen eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Sie könnten sich in den übrigen, von der ukrainischen Regierung kontrollierten Landesteilen niederlassen. Sie hätten vor ihrer Ausreise auch schon eine Zeit in einem anderen Ort gelebt. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Verhältnisse könnten nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen sein. Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amts im Lagebericht sei die Grundversorgung für Rückkehrer knapp ausreichend. Binnenvertriebene aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten könnten auch Leistungen in den anderen Landesteilen erhalten. Zudem gebe es Hilfsorganisationen, die humanitäre Hilfe leisteten.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 12. Dezember 2016 abgewiesen. Die Kläger hätten keine Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht. Sie seien entweder ukrainische Staatsangehörige oder hätten als Staatenlose ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine gehabt. Es sei ihnen zuzumuten, sich in einem anderen Teil der Ukraine niederzulassen. Mit dem ukrainischen Gesetz zur Sicherung von Rechten und Freiheiten der Binnenflüchtlinge vom 19. November 2014 (IDP-Gesetz) stehe eine Rechtsgrundlage zur Verfügung, die die Registrierung, Versorgung und Unterbringung gewährleiste. Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, hätten auch Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des Staates. Darüber hinaus wurde nach § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid verwiesen.

Dagegen wenden die Kläger sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen geltend, die Berufung sei zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden. Es sei fraglich, ob das ukrainische Gesetz zur Sicherung von Rechten und Freiheiten der Binnenflüchtlinge vom 19. November 2014 auf sie anwendbar sei, da sie staatenlos seien. Sie hätten sich nicht rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten und sich behördlich dort nie gemeldet. Sie hätten auch vor ihrer Flucht keinen rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Deshalb könnten sie auch nicht in andere Landesteile ausweichen. Dort könne wegen der fehlenden Papiere auch nicht von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden. Ernstliche Zweifel ergäben sich auch daraus, dass das Urteil sich pauschal den Ausführungen des Bundesamts anschließe und sich mit den Gegenargumenten nicht näher beschäftigte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehen und dessen Geltendmachung daher nicht beachtlich ist.

Mit der Begründung des Zulassungsantrags ist auch keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgründe hinreichend dargelegt.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine im Zulassungsantrag darzulegende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Eine solche Frage lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

Soweit die Kläger geltend machen, sie seien staatenlos und es sei daher fraglich, ob das ukrainische Gesetz zur Sicherung von Rechten und Freiheiten der Binnenflüchtlinge vom 19. November 2014 (IDP-Gesetz) für sie gelte und ob sie in den Genuss von Sozialleistungen kommen könnten, da sie nicht registriert gewesen seien, kann diesem Vortrag keine grundsätzliche Fragestellung entnommen werden, sondern es geht um die persönliche Situation der Kläger. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die Kläger staatenlos sind, sondern hat diese Frage offen gelassen, da es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine ankam. Auch der Vortrag der Kläger, sie seien in der Ukraine nicht registriert gewesen, erscheint widersprüchlich. Gemäß dem von ihnen selbst in das Verfahren eingeführten „Länderinformationsblatt Ukraine“ des Bundesamts und der Internationalen Organisation für Migration vom August 2013 ist in der Ukraine sowohl für die Aufnahme einer Arbeit als auch für die medizinische Behandlung eine Registrierung erforderlich. Die Kläger zu 2 bis 5 sind in der Ukraine geboren, in die Schule gegangen und dort teilweise auch ärztlich behandelt worden. Wie dies entgegen den Auskünften im Länderinformationsblatt ohne Registrierung möglich gewesen soll, haben sie nicht näher dargelegt. Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1 arbeitsfähig, hat bisher durch den Verkauf von Torten zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen und ihr Lebensgefährte konnte sogar noch Ersparnisse zum geplanten Kauf eines Grundstücks bilden. Es erscheint daher möglich, dass die Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr in die Ukraine gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie wieder selbst erwirtschaften kann.

Unabhängig davon kann die tatsächliche (und rechtliche) Situation von Familien, die aus dem Osten der Ukraine kommen, nicht „grundsätzlich“ geklärt werden, sondern es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Es lässt sich zum einen nicht allgemein die Aussage treffen, dass alle Binnenflüchtlinge oder bestimmte Gruppen davon in der Ukraine von „Separatisten“ oder Nationalisten politisch verfolgt werden, ohne dass ihnen eine inländische Fluchtalternative zu Verfügung stehen würde. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die allgemeine Situation der Binnenflüchtlinge in der Ukraine oder bestimmter Gruppen von Binnenflüchtlingen ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen könnte, weil ihnen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nach dem „Länderinformationsblatt Ukraine“ stehen in der Ukraine neben dem IDP-Gesetz auch noch andere Sozialleistungen (Soziale Unterstützung, Kindergeld, Unterstützung für Senioren und alleinstehende Frauen, Alters-, Behinderten- und Hinterbliebenenrenten, Arbeitslosenunterstützung sowie Obdachlosenunterstützung) zur Verfügung. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. Februar 2017 (Lagebericht) ist die Grundversorgung für Rückkehrerinnen und Rückkehrer knapp ausreichend, die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist gesichert (Lagebericht, S. 15). Zusätzlich werden Binnenflüchtlinge nach der Erkenntnislage auch von zahlreichen Nichtregierungsorganisationen sowie dem UNHCR und deren Unterorganisation OCHA unterstützt (Auskunft der Auswärtigen Amts vom 21.1.2015 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Die Kläger haben auch keine Erkenntnismittel genannt, aus denen sich ergibt, dass Rückkehrern aus der Ostukraine in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eine unmenschliche Behandlung drohe. Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 16. März 2016 beschreibt nur die Aufstockung der humanitären Hilfe für bedürftige Menschen in der Ukraine, enthält aber keine Aussage dazu, ob dort trotz der humanitären Hilfe unmenschliche Bedingungen herrschen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige tatarischer Volkszugehörigkeit. Sie lebten vor ihrer Ausreise in Feodosia auf der Krim.

Die Kläger reisten am 5. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20. Oktober 2015 Asylanträge. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gaben sie an, der Kläger zu 1. habe an proukrainischen Demonstrationen teilgenommen. Er sei deshalb zwei Mal verhaftet worden. Danach seien sie geflohen.

Das Bundesamt lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Sollten die Kläger nicht innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ausreisen, werde die Abschiebung in die Ukraine angedroht. Die Kläger hätten eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht, da die Angaben des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. unglaubhaft und widersprüchlich seien. Unabhängig davon stehe ihnen eine inländische Fluchtalternative in anderen Landesteilen der Ukraine zu. Der Kläger zu 1. habe selbst eingeräumt, dass er auch dort Zuflucht suchen könne.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 11. April 2016 abgewiesen. Die Kläger hätten eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Es werde dazu nach § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Darüber hinaus könne offen bleiben, ob die Kläger als Angehörige der Volksgruppe der Tataren auf der Krim verfolgt würden, denn sie könnten auf internen Schutz in den übrigen Landesteilen der Ukraine verwiesen werden. Die allgemeine humanitäre Situation in der Ukraine begründe keine nationalen Abschiebungsverbote. Die Lage sei nicht mit der Lage in Afghanistan vergleichbar, wo keinerlei soziale Sicherungssysteme bestünden. In der Ukraine gebe es mit dem IDP-Gesetz vom 19. November 2014 inzwischen eine Rechtsgrundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von Binnenflüchtlingen. Die Kläger hätten auch noch zahlreiche Verwandte in der Ukraine, die sie ggf. unterstützen könnten.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich die Frage, ob die allgemeine humanitäre Situation in der Ukraine nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründe und ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Afghanistan auf die Ukraine zu übertragen sei. Den Klägern als Familie mit fünf Kindern, von denen eines schwer krank sei, drohe nach der Rückkehr ein Leben unter dem Existenzminimum. Entscheidungserheblich sei, ob die Kläger ohne staatliche Sicherungssysteme in der Lage sein würden, ihre Existenz zu sichern, denn es gäbe keinerlei rechtliche Grundlage, dass die Verwandten die Kläger unterstützen müssten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht hinreichend dargelegt ist.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine im Zulassungsantrag darzulegende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und es ist regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (Happ a. a. O. § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht ist zum einen davon ausgegangen, dass mit dem ukrainischen Gesetz zur Sicherung von Rechten und Freiheiten der Binnenflüchtlinge vom 19. November 2014 (IDP-Gesetz) eine Rechtsgrundlage zur Verfügung steht, die die Registrierung, Versorgung und Unterbringung der Kläger gewährleistet. Die Kläger setzen sich mit dieser Argumentation auch nicht ansatzweise auseinander und legen weder dar, dass die auf dieser Rechtsgrundlage gewährten Leistungen des ukrainischen Staates ihnen nicht zustehen oder zur Existenzsicherung nicht ausreichen könnten.

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Lage in der Ukraine mit der Lage in Afghanistan nicht vergleichbar ist, da in der Ukraine soziale Sicherungssysteme bestehen. Nach der Auskunftslage haben ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des Staates (vgl. Länderinformationsblatt Ukraine, Hrsg.: Bundesamt für Migration und Flüchtlingen/Internationale Organisation für Migration/Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung, Stand: August 2013). Auch damit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander, sondern die Kläger halten es für entscheidungserheblich, ob sie ohne staatliche Sicherungssysteme in der Lage sein würden, ihre Existenz zu sichern. Diese Frage stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren so nicht, denn das Verwaltungsgericht legte zugrunde, dass soziale Sicherungssysteme bestehen, die auch für Rückkehrer eine knapp ausreichende Grundversorgung gewährleisten (vgl. Lagebericht, Auswärtiges Amt, Stand: Januar 2016, S. 5 und 14). Erkenntnismittel, denen entnommen werden könnte, dass die Grundversorgung für Rückkehrer nicht gewährleistet ist, nennen die Kläger nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1970 geborene Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen.

Nach eigenen Angaben ist der Kläger armenischer Volkszugehöriger und lebte seit dem Jahr 1990 in der Ukraine, ohne einen ukrainischen Pass zu besitzen. Seit dem Jahr 1996 habe er mit den Klägern im Parallel-Verfahren 11 ZB 17.30327 zusammen gewohnt (Lebensgefährtin und vier gemeinsame Kinder). Am 16. Juli 2015 reiste die gesamte Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. November 2015 Asylanträge. Der Kläger gab bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, er habe von 2011 bis 2014 mit seiner Familie in der Stadt Avdeevka in der Nähe von Donezk gelebt. Danach habe er bis zu seiner Ausreise bei Bekannten in Orlovka gewohnt. Den Lebensunterhalt für sich und seine Familie habe er stets durch eigene Berufstätigkeit in unterschiedlichen Bereichen verdient. Er habe auch etwas gespart gehabt und habe sich eigentlich ein Grundstück kaufen wollen. Der Grund für die Ausreise sei gewesen, dass sie keine Papiere gehabt und als Ausländer Schwierigkeiten bekommen hätten. Er habe mehrfach versucht, einen ukrainischen Pass zu erhalten, dies sei ihm aber nicht gelungen. Im Oktober 2014 seien sie von vermummten Personen überfallen worden. Es sei bei ihnen eingebrochen und er sei geschlagen worden. Er sei deshalb beim Arzt gewesen. Der habe gesagt, es sei psychosomatisch und habe ihm Arzneimittel gegeben. Die hätten aber nicht geholfen. In Orlovka sei ihnen nichts zugestoßen, es sei nur ständig geschossen worden.

Mit Bescheid vom 22. April 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab, erkannte subsidiären Schutz nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Er habe zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung der Ukraine bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ukrainischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im August und November 1991 seinen ständigen Wohnsitz in der Ukraine gehabt und sei daher wohl ukrainischer Staatsangehöriger. Weshalb er kein ukrainisches Ausweisdokument bekommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Eine an ein asylrelevantes Merkmal geknüpfte Verfolgungshandlung habe der Kläger nicht vorgetragen. In der Ostukraine herrsche zwar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Es könne aber kein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der eine erhebliche individuelle Gefahr darstelle. Das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, liege weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Darüber hinaus stehe ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Er könne sich in den übrigen, von der ukrainischen Regierung kontrollierten Landesteilen niederlassen. Er habe vor seiner Ausreise auch schon eine Zeit in einem anderen Ort gelebt. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Verhältnisse könnten nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen sein. Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amts im Lagebericht sei die Grundversorgung für Rückkehrer knapp ausreichend. Binnenvertriebene aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten könnten auch Leistungen in den anderen Landesteilen erhalten. Zudem gebe es Hilfsorganisationen, die humanitäre Hilfe leisteten.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 12. Dezember 2016 abgewiesen. Der Kläger habe keine Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht. Er sei entweder ukrainischer Staatsangehöriger oder habe als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine gehabt. Es sei ihm und seiner Familie zuzumuten, sich in einem anderen Teil der Ukraine niederzulassen. Mit dem ukrainischen Gesetz zur Sicherung von Rechten und Freiheiten der Binnenflüchtlinge vom 19. November 2014 (IDP-Gesetz) stehe eine Rechtsgrundlage zur Verfügung, die die Registrierung, Versorgung und Unterbringung gewährleiste. Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, hätten auch Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des Staates. Darüber hinaus wurde nach § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid verwiesen.

Dagegen wendet der Kläger sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, die Berufung sei zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden. Es sei fraglich, ob das ukrainische Gesetz zur Sicherung von Rechten und Freiheiten der Binnenflüchtlinge vom 19. November 2014 auf ihn anwendbar sei, da er staatenlos sei. Er habe sich nicht rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten und sich behördlich dort nie gemeldet. Er habe auch vor seiner Flucht keinen rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Deshalb könne er auch nicht in andere Landesteile ausweichen. Dort könne wegen der fehlenden Papiere auch nicht von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden. Ernstliche Zweifel ergäben sich auch daraus, dass das Urteil sich pauschal den Ausführungen des Bundesamts anschließe und sich mit den Gegenargumenten nicht näher beschäftigte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehen und dessen Geltendmachung daher nicht beachtlich ist.

Mit der Begründung des Zulassungsantrags ist auch keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgründe hinreichend dargelegt.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine im Zulassungsantrag darzulegende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Eine solche Frage lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

Soweit der Kläger geltend macht, er sei staatenlos und es sei daher fraglich, ob das ukrainische Gesetz zur Sicherung von Rechten und Freiheiten der Binnenflüchtlinge vom 19. November 2014 (IDP-Gesetz) für ihn gelte und ob er in den Genuss von Sozialleistungen kommen könne, da er nicht registriert gewesen sei, kann diesem Vortrag keine grundsätzliche Fragestellung entnommen werden, sondern es geht um die persönliche Situation des Klägers. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass der Kläger staatenlos ist, sondern hat diese Frage offen gelassen, da es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine ankam. Auch der Vortrag des Klägers, er sei in der Ukraine nicht registriert gewesen, erscheint widersprüchlich. Gemäß dem von ihm selbst in das Verfahren eingeführten „Länderinformationsblatt Ukraine“ des Bundesamts und der Internationalen Organisation für Migration vom August 2013 ist in der Ukraine sowohl für die Aufnahme einer Arbeit als auch für die medizinische Behandlung eine Registrierung erforderlich. Der Kläger ist nach eigenen Angaben in verschiedenen Berufen und an verschiedenen Arbeitsstellen berufstätig gewesen, hat sich auch ärztlich behandeln lassen und hatte ein Kraftfahrzeug zugelassen. Seine vier Kinder sind in der Ukraine geboren, in die Schule gegangen und dort teilweise auch ärztlich behandelt worden. Wie dies entgegen den Auskünften im Länderinformationsblatt ohne Registrierung möglich gewesen soll, hat der Kläger nicht näher dargelegt. Darüber hinaus ist der Kläger arbeitsfähig, hat bisher seinen Lebensunterhalt selbst verdient und konnte sogar noch Ersparnisse zum geplanten Kauf eines Grundstücks bilden. Es erscheint daher möglich, dass er auch bei einer Rückkehr in die Ukraine gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin den Lebensunterhalt für sich und seine Familie wieder selbst erwirtschaften kann.

Unabhängig davon kann die tatsächliche (und rechtliche) Situation von Familien, die aus dem Osten der Ukraine kommen, nicht „grundsätzlich“ geklärt werden, sondern es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Es lässt sich zum einen nicht allgemein die Aussage treffen, dass alle Binnenflüchtlinge oder bestimmte Gruppen davon in der Ukraine von „Separatisten“ oder Nationalisten politisch verfolgt werden, ohne dass ihnen eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die allgemeine Situation der Binnenflüchtlinge in der Ukraine oder bestimmter Gruppen von Binnenflüchtlingen ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen könnte, weil ihnen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nach dem „Länderinformationsblatt Ukraine“ stehen in der Ukraine neben dem IDP-Gesetz auch noch andere Sozialleistungen (Soziale Unterstützung, Kindergeld, Unterstützung für Senioren und alleinstehende Frauen, Alters-, Behinderten- und Hinterbliebenenrenten, Arbeitslosenunterstützung sowie Obdachlosenunterstützung) zur Verfügung. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. Februar 2017 (Lagebericht) ist die Grundversorgung für Rückkehrerinnen und Rückkehrer knapp ausreichend, die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist gesichert (Lagebericht, S. 15). Zusätzlich werden Binnenflüchtlinge nach der Erkenntnislage auch von zahlreichen Nichtregierungsorganisationen sowie dem UNHCR und deren Unterorganisation OCHA unterstützt (Auskunft der Auswärtigen Amts vom 21.1.2015 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Der Kläger hat auch keine Erkenntnismittel genannt, aus denen sich ergibt, dass Rückkehrern aus der Ostukraine in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eine unmenschliche Behandlung drohe. Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 16. März 2016 beschreibt nur die Aufstockung der humanitären Hilfe für bedürftige Menschen in der Ukraine, enthält aber keine Aussage dazu, ob dort trotz der humanitären Hilfe unmenschliche Bedingungen herrschen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegt.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine im Zulassungsantrag darzulegende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Kläger halten die Tatsachenfrage für klärungsbedürftig, ob die allgemeine humanitäre Situation in der Ukraine nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründet und ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Afghanistan auf die Ukraine zu übertragen ist.

Die in der Ukraine zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen wiesen eine Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen sei. In der Ukraine sei die finanzielle Unterstützung von intern Vertriebenen auf 2.400 UAH pro Familie begrenzt. Laut UNHCR sei diese finanzielle Hilfe jedoch in den meisten Fällen zu gering, um die Ausgaben für Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Medikamente und sonstige Aufwendungen für den Lebensunterhalt zu decken. Dies lasse befürchten, dass Familien, welche auf die finanzielle Unterstützung angewiesen seien, in der Ukraine unter so schlechten humanitären Bedingungen lebten, dass eine Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht komme. Die Frage sei hier auch entscheidungserheblich, denn der Kläger zu 1 leide an Krankheiten, die eine künftige medizinische Behandlung notwendig erscheinen ließen und könne diese finanzielle Belastung mit seiner Rente in Höhe von 2.700 UAH nicht stemmen. Die Klägerin zu 2 habe trotz größter Bemühungen keine Arbeit in der Westukraine finden können.

Die im Zulassungsantrag gestellte Tatsachenfrage, der die Kläger im Zulassungsantrag grundsätzliche Bedeutung beimessen, kann hier schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil sie entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht entscheidungserheblich ist.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu (UA S. 8) ausgeführt, für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sei nichts ersichtlich. Diese Normenkette setze eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung voraus - vorliegend erhielten die Kläger als Binnenflüchtlinge jedoch staatliche Unterstützung. Auch sei nach der Erkenntnislage in der Ukraine eine zureichende medizinische Versorgung gegeben. In wirtschaftlicher Hinsicht seien die Kläger auf die ergänzende Unterstützung der Familie (vgl. zur Klägerin zu 2: Sohn mit Familie, Tochter, Bruder, Cousinen und Cousins) zu verweisen. Insbesondere die Tochter habe bereits in der Vergangenheit 1.500 Euro zur Bewältigung der Ausreisekosten bereitgestellt.

Diesen Ausführungen setzen die Kläger im Zulassungsantrag nur die Einschätzung des UNHCR vom September 2015 entgegen, dass die finanzielle staatliche Hilfe in Höhe von 2.400 UAH in den meisten Fällen zu gering sei, um die Ausgaben für Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Medikamente und sonstige Aufwendungen für den Lebensunterhalt zu decken.

Der Kläger zu 1 verfügt hingegen über eine höhere Rente als die genannte staatliche Unterstützung, die Klägerin zu 2 ist erwerbsfähig. Zudem haben die Kläger zahlreiche Verwandte in der Westukraine, die sie in der Vergangenheit erheblich (1.500 Euro) unterstützt haben. Damit ist jedenfalls im Fall der Kläger keine Situation gegeben, die bei einer Rückkehr in die Ukraine eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK befürchten lässt.

Im Übrigen ist die Lage in der Ukraine mit der Lage in Afghanistan insoweit schon deswegen nicht vergleichbar, da in der Ukraine soziale Sicherungssysteme bestehen. Mit dem ukrainischen Gesetz zur Sicherung von Rechten und Freiheiten der Binnenflüchtlinge vom 19. November 2014 (IDP-Gesetz) steht eine Rechtsgrundlage zur Verfügung, die die Registrierung, Versorgung und Unterbringung der Kläger gewährleistet. Aber selbst wenn die Einschätzung des UNHCR vom September 2015 zuträfe, so läge darin noch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.

(2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.

(3) Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.