Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 2 des Bescheides des Landratsamts Aschaffenburg vom 20. September 2016 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Von den Kosten hat der Antragsteller 4/5 und der Antragsgegner 1/5 zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Duldungsanordnung betreffend die infektionsschutzrechtliche Begehung seiner Arztpraxis.

In der Vergangenheit erfolgten wiederholt Maßnahmen des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Aschaffenburg) gegen den Antragsteller betreffend seine Arztpraxis, unter anderem die Anordnung der Praxisschließung wegen Hygienemängel (vgl. W 6 K 16.398 und W 6 S 16.399).

Mit Bescheid vom 20. September 2016 ordnete der Antragsgegner an, dass der Antragsteller und dessen Beschäftigte mit sofortiger Wirkung die Begehung aller Räume in seiner Arztpraxis zu dulden hätten (Nr. 1). Für den Fall, dass der Antragsteller dem Kontrollpersonal des Landratsamtes (insbesondere des Gesundheitsamtes) den Zutritt zu Teilen der Praxis oder der Praxis als Ganzes verwehre, so werde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nr. 2).

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller betreibe in seinem Anwesen eine allgemeinmedizinische Praxis. Bereits in der Vergangenheit sei aufgefallen, dass massive hygienische Verstöße vom Antragsteller in den genannten Räumen zu vertreten gewesen seien. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. März 2015 habe der Antragsteller zur Duldung der Kontrollen der Praxis durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes verpflichtet werden müssen. Er habe im Rahmen einer Hygienekontrolle die Überprüfung aller Räume zu dulden gehabt, die als Arztpraxis dienten. Hierzu gehörten unter anderem Lagerräume, Toilettenanlagen, Personalaufenthaltsräume, Büros, Behandlungszimmer, Wartebereiche. Am 1. April 2015 und am 19. März 2016 sei jeweils eine Anordnung der Praxisschließung wegen Hygienemängel erfolgt. Nach einer Nachbegehung am 29. April 2016 habe die Praxis abgenommen werden können. Am 14. Juli 2016 habe eine Überprüfung stattgefunden. Wegen neuer Verrümpelungstendenzen und Hygienemängel sei eine Nachkontrolle erforderlich gewesen. Am 20. September 2016 sei die Überprüfung gescheitert. Der Antragsteller habe über die Zulassung einer Kontrolle erst nach Rücksprache mit seinem Anwalt entscheiden wollen. Die Kontrolle sei abgebrochen worden. Der Antragsteller habe keine Kontrolle seiner Praxis dulden wollen und das Kontrollpersonal der Praxis verwiesen.

Rechtsgrundlage der Untersagung sei § 16 Abs. 1 IfSG. Der Antragsteller habe große Schwierigkeiten, die Praxis in einem Zustand zu halten, der dem Mindeststandard einer Arztpraxis entspreche. Es sei immer wieder dazu gekommen, dass Praxisräume verrümpelt gewesen seien, Medikamente vorrätig gehalten worden seien, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen gewesen sei oder praxisferne Artikel gehortet worden seien. Solche Zustände der Praxis würden die Gefahr der ungewollten Übertragung von Krankheitserregern in sich bergen. In der Praxis würden auch invasive Eingriffe vorgenommen, wie etwa Blutentnahmen oder die Verabreichung von Injektionen. Im festgestellten Umfeld sei die Gefahr einer Keimübertragung konkret gegeben. Nur durch eine relativ dichte Kontrolle sei ein Entgleisen der Hygienevorsorge zu verhindern. Der Antragsteller sei nicht willens oder in der Lage, die allgemein anerkannten Regeln der Praxishygiene zum Schutz seiner Patienten zu gewährleisten. Aus diesem Grund habe der Antragsteller die Kontrollen zu dulden. Er könne sich nicht aussuchen, wann und durch wen seine Praxis kontrolliert werde. Die Beauftragten des Landratsamtes seien zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen aller Art zu betreten (§ 16 Abs. 2 IfSG). Die Anordnungen seien kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 16 Abs. 8 IfSG). Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Wenn der Antragsteller abermals eine Kontrolle eines Praxisraumes oder der ganzen Praxis nicht hinnehme, so werde er jeweils eine Rechnung über das fällige Zwangsgeld erhalten.

Am 28. September 2016 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 16.992 Klage gegen den Duldungsbescheid vom 20. September 2016 erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 20. September 2016 anzuordnen.

Zur Begründung brachte er im Sofortverfahren vor, ohne die erforderliche gegenständliche und räumliche Beschränkung des Duldungsbescheides überwiege das private Hausrecht des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Des Weitere wurde im Klagebegründungsschriftsatz ausgeführt: Der Bescheid sei wegen Unbestimmtheit rechtswidrig. Er erfülle nicht die Bestimmtheitsanforderungen an eine Duldungsanordnung. Der Antragsteller solle mit sofortiger Wirkung verpflichtet werden, „die Begehung aller Räume in seiner Arztpraxis“ zu dulden. Dabei werde offen gelassen, zu welchem Zweck die Begehung stattfinden solle. Der Antragsteller habe einen Anspruch darauf, dass sich die Begehung auf eine Hygienekontrolle in Räume beschränke, die tatsächlich als Arztpraxis genutzt würden. Ohne diese räumliche und gegenständliche Beschränkung sei der Duldungsbescheid willkürlich. Der Begehungsbericht über die vorausgegangene Begehung vom 14. Juli 2016 sei dem Antragsteller erst mit Schreiben vom 21. September 2016 mitgeteilt worden. Zuvor habe er keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Die Nachbegehung sei zurückzustellen, bis der Antragsteller Gelegenheit gehabt habe, zum Ergebnis der vorausgegangenen Kontrolle Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 ließ der Antragsteller weiter ausführen: Er habe bei der Nachkontrolle am 20. September 2016 angesichts der Vielzahl der Kontrollpersonen und des ausgeübten Kontrolldrucks zunächst Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten halten wollten. Unzutreffend sei, dass der Antragsteller die Kontrollpersonen ausdrücklich der Praxis verwiesen habe. Vielmehr hätten die Kontrollpersonen die Nachkontrolle von sich aus abgebrochen. Der Antragsteller sei Eigentümer des gesamten Anwesens, so dass die räumlichen Grenzen zwischen Arztpraxis und Privaträumen nicht objektiv durch einen Mietvertrag vorgegeben seien. Der Umfang der Kontrolle bedürfe einer räumlichen Abgrenzung.

Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 für den Antragsgegner,

den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuweisen.

Der Antragsgegner führte zur Begründung der Antragserwiderung aus: Die Praxis habe aufgrund der gemachten Erfahrungen in überschaubaren Zeitabständen kontrolliert werden sollen, damit früher zu beklagende Missstände nicht wieder vorkämen. Der Antragsteller habe am 20. September 2016 deutlich gemacht, dass er eine Praxisbegehung ausschließlich in Anwesenheit seines Anwaltes hinnehmen wolle. Die Diskussion habe schließlich damit geendet, dass der Antragsteller die Beschäftigten des Landratsamts ausdrücklich der Praxis verwiesen habe. Bei der Kontrolle am 14. Juli 2016 seien wieder erhebliche Mängel bezüglich der Praxishygiene festzustellen gewesen. Die bei früheren Begegnungen angetroffenen Zustände der Praxis begünstigten eine Übertragung von Krankheiten oder sie seien zumindest höchstwahrscheinlich Hinweise auf das Vorliegen solcher Tatsachen. Die Tatsache, dass die Praxis bereits mehrfach auf amtsärztlicher Anordnung hin geschlossen worden sei, belege die Sorge um eine regelrechte Patientenversorgung nachdrücklich. Aufgrund der Regelung in § 16 Abs. 2 IfSG sei das Gesundheitsamt zur Begehung der Praxis berechtigt gewesen. Der Antragsteller sei bereits gesetzlich zur Duldung der Begehung verpflichtet. Die Rüge der mangelnden Bestimmtheit der Duldungsanordnung könne nicht nachvollzogen werden. Es gehe hier einzig und allein um die Räume der Arztpraxis. Die Praxisräume ergäben sich aus dem Grundriss, welcher der Baugenehmigung des Gebäudes zugrunde läge. Es gehe nicht um Privaträume oder Kellerräume. Hätte der Antragsteller nicht kategorisch die Besichtigung der Praxis verweigert, so hätte ihm anhand des Grundrisses das Ansuchen des Amtes erläutert werden können. Der Antragsteller sei nicht kooperativ. Dem Landratsamt blieben ausschließlich Kontrollen zur Verhinderung einer akuten Gefährdung der Patienten. Das Verhalten des Antragstellers habe in der Vergangenheit gezeigt, dass es Zustände gegeben habe, die eine latente Gefahr für die Patienten beinhalteten. Der Antragsteller solle dazu angehalten werden, der nachschauenden Behörde Gelegenheit zu geben, sich von einer hinreichend ordnungsgemäßen Praxisführung zu überzeugen. Insofern sei die Anordnung verhältnismäßig und geboten gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akten des Klageverfahrens W 6 K 16.992) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang teilweise begründet; im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und statthaft, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 1 des Bescheides vom20. September 2016 anzuordnen. Nach § 16 Abs. 8 IfSG (Infektionsschutzgesetz) hat die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 bis 3 IfSG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Auch die Klage gegen die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Zwangsgeldandrohung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 VwZVG (Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz) keine aufschiebende Wirkung.

Entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung, so kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts oder Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage voraussichtlich mit großer Wahrscheinlichkeit nur zum Teil Erfolg haben wird.

Der Antrag mit Bezug auf Nr. 2 des Bescheides vom 20. September 2016 ist begründet, weil die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig ist.

So bestehen rechtliche Bedenken betreffend die hinreichende Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung (Art. 36 Abs. 3 und Abs. 5 VwZVG, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), weil nach der Formulierung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach für den Fall, dass der Antragsteller „den Zutritt zu Teilen der Praxis oder der Praxis als Ganzes verwehrt, … jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht“ wird, unklar bleibt, worauf sich das „jeweils“ bezieht, ob etwa bei Verweigerung des Zutritts zu verschiedenen Teilen der Praxis mehrere Zwangsgelder fällig werden, also für jeden Teil ein gesondertes Zwangsgeld, zum Beispiel für jeden Raum. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sich diese auf Verstöße gegen jede einzelne bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Zwangsmittel müssen bestimmt und unzweideutig angedroht und einer bestimmten Unterlassungs- und Duldungspflicht konkret zugeordnet werden. Dabei dürfen mehrere Zwangsmittel nicht gleichzeitig angedroht werden. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde (vgl. nur Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 34. Aktualisierung, März 2013, Art. 36 VwZVG Erl. III und IV).

Auch liegt ein Verstoß gegen das Kumulationsverbot des Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG vor. Denn ein Zwangsgeld kann nicht für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden. Eine besondere gesetzliche Ermächtigung für eine solche Vorgehensweise besteht im bayerischen Landesrecht nicht. Eine Zwangsmittelandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung beinhaltet zugleich eine unzulässige gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel unter Verstoß gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. Die Androhung einer unbestimmten Zahl von Zwangsmitteln, die allein vom Verhalten des Adressaten und der Häufigkeit der Kontrollen der Behörden abhängt, ist rechtswidrig. So ist unzulässig, mehrere Zwangsmittel zur Anwendung nacheinander für den Fall der Erfolglosigkeit unter Anwendung des ersten angedrohten Zwangsmittels gleichzeitig anzudrohen. Eine neue Androhung ist nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG vielmehr erst dann zulässig, wenn die Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist und die Vollstreckungsbehörde festgestellt hat, dass die erste Androhung offensichtlich ihren Zweck nicht erreicht hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 22.10.2010 - RO 09.00083 usw. - juris; NdsOVG, B.v. 28.10.2010 - 13 ME 86/10 - OVGE MüLü 53, 448; BVerwG, GB v. 26.6.1997 - 1 A 10/95 - Buchholz 452.00 § 93 VAG Nr. 1 sowie Deusch/Burr in Beck’scher Online-Kommentar, VwVG, Bader/Ronellenfitsch, 32. Edition, Stand 1.4.2016, § 13 VwVG Rn. 21; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVfG, VwZG, 10. Auflage 2014, § 13 VwVG Rn. 4; Weber in Praxis der Kommunalverwaltung A 19 Bay, September 2012, Art. 36 VwZVG Erl. 8.2 und 8.5; Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 36 VwZVG Rn. 9 und 14; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 34. Aktualisierung, März 2013, Art. 36 VwZVG Erl. III und IV 1).

Gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstößt die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 2 des Bescheides vom 20. September 2016, weil dort ausdrücklich bestimmt ist, dass jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht wird, falls der Antragsteller dem Kontrollpersonal des Landratsamtes (insbesondere des Gesundheitsamtes) den Zutritt zu Teilen der Praxis oder der Praxis als Ganzes verwehrt. Nach der Begründung des Bescheides, in der an mehreren Stellen von den erforderlichen Kontrollen (Plural) die Rede ist, bezieht sich die Zwangsgeldandrohung auf eine Mehrzahl von Kontrollen. Weiterhin ist in der Begründung dazu ausgeführt, das angedrohte Zwangsgeld werde fällig, wenn die auferlegte Verpflichtung nicht eingehalten werde. Da die Androhung einen Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstelle, könne das Zwangsgeld im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, wenn die Zwangsgeldforderung fällig werde; eines neuen Verwaltungsaktes bedürfe es dazu nicht. Mit anderen Worten: Wenn der Antragsteller abermals eine Kontrolle eines Praxisraums oder der ganzen Praxis nicht hinnehme, so werde er jeweils eine Rechnung über das fällige Zwangsgeld erhalten. Eine solche Vorgehensweise ist unzulässig, weil der Vorbehalt des Gesetzes einer solchen Androhung auf Vorrat entgegensteht. Der Antragsgegner würde so mit einer einzigen Zwangsgeldandrohung nacheinander verschiedene Zwangsgelder kumulieren, ohne dass entgegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG neue Androhungen bei Erfolglosigkeit des vorigen Zwangsmittels erfolgen müssten. Die Androhung kann auch nicht in dem Sinne teilweise aufrechterhalten werden, dass jedenfalls eine erste Zwangsgeldfestsetzung möglich ist; dies verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des Androhungsrechts (siehe Art. 36 Abs. 3 und Abs. 5 VwZVG). Letztlich ist die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides insgesamt rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, GB v. 26.6.1997 - 1 A 10/95 - Buchholz 452.00 § 93 VAG Nr. 1).

Im Übrigen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - betreffend Nr. 1 des Bescheides vom 20. September 2016 - unbegründet.

Eine summarische Prüfung der Hauptsache ergibt, dass die Klage insoweit voraussichtlich mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Denn die in Nr. 1 getroffene Regelung ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung ist § 16 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG. Danach sind in Fällen des § 16 Abs. 1 IfSG die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamts zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen oder sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamts Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtung und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Voraussetzung für ein Einschreiten ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG, dass Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder dass anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen. Dann trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren.

Nicht erst die Feststellung, sondern bereits die Annahme, dass Tatsachen vorliegen könnten, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG führen könnten, befugt und verpflichtet die Behörde zu den notwendigen Maßnahmen, einschließlich entsprechender Kontrollmaßnahmen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss die Behörde tätig werden; ein Ermessensspielraum bleibt nur bei der Auswahl der notwendigen Maßnahmen (Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 208. Ergänzungslieferung Mai 2016, § 16 IfSG Rn. 1). Die Eingriffsvoraussetzungen sind dabei relativ großzügig. Denn es entspricht dem Ziel der Regelung, übertragbare Krankheiten bereits im Vorfeld, also noch vor Ausbruch und ihrer Verbreitung, bekämpfen zu können (vgl. VG München, B.v. 6.5.2013 - M 18 E 13.1883 - juris; VG Karlsruhe, U.v. 20.10.2011 - 9 K 2215/10 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 4.1.2009 - 5 K 6458/08 - juris; OVG NRW, B.v. 4.11.2008 - 13 E 1290/08 - WuM 2008, 740).

Hinreichende Anhaltspunkte als Rechtfertigung für Kontrollmaßnahmen lagen hier vor. Der Antragsgegner hat zu Recht auf die Vorgeschichte und die hierdurch bedingte Notwendigkeit zeitnaher Kontrollen und Nachkontrollen verwiesen. Der Antragsteller hat zuletzt bei einer Überprüfung am 14. Juli 2016 neue Verrümpelungstendenzen und Hygienemängel festgestellt und dokumentiert. Aufgrund der aktenkundigen Feststellungen besteht die Gefahr, dass durch die Tätigkeiten in der Arztpraxis über das Blut Krankheitserreger übertragen werden können (vgl. § 36 Abs. 2 IfSG). Da in der Praxis gerade auch invasive Eingriffe vorgenommen werden, wie Blutabnahmen oder Verabreichung von Injektionen, ist die konkrete Gefahr einer Keimübertragung gegeben und eine Gefährdung des Patientenwohls zu befürchten. Denn der Zweck des Infektionsschutzgesetzes nach § 1 Abs. 1 IfSG ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Wesentlicher Schwerpunkt des Infektionsschutzrechts ist die Verstärkung der Prävention übertragbarer Krankheiten. Es verpflichtet die zuständigen Behörden deshalb bereits in einem sehr frühen Stadium, Gefahrenabwehrmaßnahmen zu ergreifen. Gegen das grundsätzliche Erfordernis der Kontrolle aus infektionshygienischer Sicht hat die Antragstellerseite auch nichts substanziiert vorgebracht.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 IfSG ohnehin schon kraft Gesetzes ohne das Erfordernis einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist, entsprechende Kontrollen seiner Arztpraxis zu dulden. Darüber hinaus bestimmen gleichermaßen § 1 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 14 Abs. 2 und Abs. 4 MedHygV (Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen), dass insbesondere Arztpraxen durch die zuständigen Behörden infektionshygienisch überwacht werden. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind danach, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen usw. Eine entsprechende Befugnis ergibt sich ausdrücklich auch aus Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GDVG (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz), die ebenfalls bestätigen, dass eine anlassbezogene Hygieneüberwachung von Arztpraxen und das dazu erforderliche Betreten und Besichtigen der betreffenden Räumlichkeiten zulässig ist (vgl. auch Wachsmuth/Schua/Scheid, Praxis der Kommunalverwaltung K 6 Bay, GDVG, September 2015, Art. 16 Erl. 3 und Art. 17 Erl. 2). Gravierende infektionshygienische Mängel berechtigen im Übrigen erforderlichenfalls zu noch deutlich weiterreichenden Maßnahmen, wie zur Praxisschließung und letztlich sogar zum Widerruf der Approbation als Arzt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 20.5.2016 - 21 CS 16.752 - juris).

Die Nr. 1 des Bescheides vom 20. September 2016 leidet - entgegen dem Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten - auch nicht an Bestimmtheitsmängeln nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Das Bestimmtheitsgebot in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bedeutet zum einen, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei genügt die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der weiteren Umstände. Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde die Entscheidung getroffen oder den Verwaltungsakt verfasst haben, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt des Verwaltungsakts. Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts, also neben dem Tenor aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus dem Zusammenhang, aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses sowie den dem Erlass gegebenenfalls vorausgegangenen Verfahren und Maßnahmen im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 37 Rn. 5 ff.).

Die Nr. 1 des Bescheides vom 20. September 2016 ist hinreichend bestimmt. Dort ist geregelt, dass die Duldungsanordnung die „Begehung aller Räume in seiner Arztpraxis“ in dem Anwesen des Antragstellers betrifft. In der Begründung findet sich unter anderem die Ausführung mit Bezug auf eine frühere Duldungsmaßnahme, dass die Hygienekontrolle sich auf die Überprüfung aller Räume bezieht, die der Arztpraxis dienen. Hierzu gehörten unter anderem Lagerräume, Toilettenanlagen, Personalaufenthaltsräume, Büros, Behandlungszimmer, Wartebereiche. Die Duldungsanordnung bezieht sich damit ausdrücklich auf die Praxisräume und nicht auf reine Privaträume, die sich ebenfalls in dem Anwesen befinden. Hintergrund waren Überprüfungen in der Vergangenheit, gerade auch in der Arztpraxis. Einer vorherigen ausdrücklichen weiteren räumlichen Abgrenzung bedurfte es nicht. Vielmehr genügt hier eine funktionale Konkretisierung der Räumlichkeiten, die der Arztpraxis zugehören bzw. der Arztpraxis dienen. In der Antragserwiderung vom 6. Oktober 2016 hat der Antragsgegner ausdrücklich klargestellt, dass es nicht um Privaträume oder Kellerräume gehe. Die Praxisräume ergäben sich aus dem Grundriss, welcher der Baugenehmigung des Gebäudes zugrunde liege. Der Antragsgegner hat auch nicht vorgebracht, dass die Bediensteten der Antragsgegnerseite Räumlichkeiten hätten besichtigen wollen, die nicht zur Arztpraxis gehörten bzw. nicht der Arztpraxis dienten. Insbesondere hat der Antragsteller nicht vorgebracht, dass bei den früheren Hygienebegehungen Räumlichkeiten besichtigt worden wären, die keinen Bezug zur Arztpraxis gehabt hätten, bzw. dass abweichend davon nun solche Maßnahmen vorgesehen gewesen seien. Ausweislich einer Stellungnahme vom 21. September 2016 waren Gegenstand der vorhergehenden Kontrolle am 14. Juli 2016 das Arztzimmer 1 (Flur rechts), das Arztzimmer 2 (Flur links), der Flur- und Wartebereich, das Behandlungszimmer, das Labor, der Heizungsraum, der Personalaufenthaltsraum sowie der Notdienstkoffer.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde nach dem umfassenden Schutzzweck des Infektionsschutzrechts auch das Recht hat, bestimmte Räume zu betreten und zu besichtigen, um zu klären, ob ein Praxisbezug besteht, wenn entsprechende Anhaltspunkte auch für diese Räume vorliegen, etwa betreffend die Räume, die - wie hier - nach dem Grundriss aus der Bauakte zur Arztpraxis gehören, aber deren Betreten der Antragsteller etwa bei der Kontrolle am 17. März 2016 offensichtlich mangels Begehbarkeit verweigert hat (vgl. Bl. 104 f. und 163 der Behördenakte).

Insgesamt betrachtet hat das Gericht keinen Zweifel, dass mit dem Bezug auf die Räume der Arztpraxis eine hinreichende gegenständliche und räumliche Beschränkung der Duldungsanordnung gegeben war und ist, ohne dass ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegt.

Nach alledem hat das Landratsamt Aschaffenburg die Duldungsanordnung gemäß Nr. 1 des Bescheids vom 20. September 2016 zu Recht erlassen. Aufgrund des überragenden Schutzzwecks des Infektionsschutzrechts überwiegen die infektionshygienischen Interessen und der Schutz der Patienten die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers. Die Duldungsanordnung zur Begehung der zur Arztpraxis gehörenden bzw. der Arztpraxis dienenden Räume ist gerade nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ohne zeitlichen Aufschub, geschweige denn ohne Verzögerung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden, zumal das infektionsschutzrechtlich begründete Recht, die Räumlichkeiten der Arztpraxis zu betreten und die damit korrespondierende Pflicht des Antragstellers, dies zu dulden, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Eine zeitweilige Aussetzung dieser Duldungspflicht ist kontraproduktiv und sowohl infektionshygienisch als auch im Patientenwohl nicht hinnehmbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie folgt dem Grad des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 § 63 Abs. 2 GKG und der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren war, so dass letztlich 2.500,00 EUR festzusetzen waren.

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2011 - 9 K 2215/10

bei uns veröffentlicht am 20.10.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die Kosten einer Zwangsräumung einer Wohnung. 2 Der Kläger wurde zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit durch di

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(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In die Qualitätsklasse 1 eingestuft wird der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsströme an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve aus dem Teil der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt

1.
bei der Lebensversicherung,
2.
bei der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, und
3.
bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr.

(2) In die Qualitätsklasse 2 werden eingestuft:

1.
Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt wurden, und
2.
alle künftigen Forderungen, die von durch Reeder gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in der Anlage 1 Nummer 6, 12 und 17 genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(1) In die Qualitätsklasse 1 eingestuft wird der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsströme an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve aus dem Teil der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt

1.
bei der Lebensversicherung,
2.
bei der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, und
3.
bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr.

(2) In die Qualitätsklasse 2 werden eingestuft:

1.
Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt wurden, und
2.
alle künftigen Forderungen, die von durch Reeder gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in der Anlage 1 Nummer 6, 12 und 17 genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Krankheitserregerein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
2.
Infektiondie Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,
3.
übertragbare Krankheiteine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit,
3a.
bedrohliche übertragbare Krankheiteine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann,
4.
Krankereine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
5.
Krankheitsverdächtigereine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6.
Ausscheidereine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
7.
Ansteckungsverdächtigereine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,
8.
nosokomiale Infektioneine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,
9.
Schutzimpfungdie Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,
10.
andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxedie Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,
11.
Impfschadendie gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,
12.
Gesundheitsschädlingein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,
13.
Sentinel-Erhebungeine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,
14.
Gesundheitsamtdie nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde,
15.
Einrichtung oder Unternehmeneine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden,
15a.
Leitung der Einrichtung
a)
die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich einer Einrichtung durch diese mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,
b)
sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder
c)
sofern die Einrichtung von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,
15b.
Leitung des Unternehmens
a)
die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich eines Unternehmens durch dieses mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,
b)
sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder
c)
sofern das Unternehmen von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,
16.
personenbezogene AngabeName und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
17.
Risikogebietein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Kosten einer Zwangsräumung einer Wohnung.
Der Kläger wurde zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit durch die Beklagte am 20.02.2008 in seine bisherige Wohnung (...straße ..., 75217 Birkenfeld) wiedereingewiesen. Die Einweisung wurde durch die Beklagte bis zum 29.05.2008 verlängert. Mit Schreiben vom 26.05.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am 13.06.2008 um 08.30 Uhr erfolgen solle. Mitarbeiter des Gesundheitsamts Enzkreis und der Ortspolizeibehörde der Beklagten konnten am 19.05.2008 trotz einer durch den Kläger verweigerten Hygienebegehung durch ein Fenster Einblicke in die Wohnung erlangen und kamen zu dem Schluss, dass eine Räumung der Wohnung und eine „gründliche Reinigung und Desinfektion“ nach § 16 IfSG erforderlich seien. Dies teilte das Gesundheitsamt Enzkreis der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2008, eingegangen am 23.05.2008, mit. Das Polizeirevier Neuenbürg - alarmiert aufgrund einer Ruhestörung - stellte am 26.05.2008 im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch die halb geöffnete Wohnungstüre fest, dass sich dessen Wohnung in einem „völlig verwahrlosten Zustand“ befand, sich geschätzt 10 bis 12 freilaufende Kaninchen darin aufhielten, der Boden mit Kot und Urin übersät war, sich an den Wänden und Decken Unmengen Fliegen befanden und überall Essensreste zu sehen waren. Auch wurde ein süßlicher, beißender und „ekelerregender“ Geruch aus der Wohnung wahrgenommen. Das Polizeirevier Neuenbürg kam aufgrund dieses Eindrucks zu dem Schluss, dass eine Seuchengefahr nicht ausgeschlossen werden konnte. Im Rahmen einer weiteren Überprüfung der Wohnung des Klägers durch die Polizeidirektion Pforzheim - Polizeihundeführerstaffel - am 01.06.2008 wurde durch ein Fenster festgestellt, dass sich ca. 20 Kaninchen frei in der Wohnung befanden und der Fußboden mit Exkrementen der Tiere übersät war. Am 02.06.2008 und 03.08.2008 wurde die Wohnung durch die Beklagte unter Einsatz der Firma ... GmbH zwangsgeräumt, gesäubert und desinfiziert; Teile des Inventars wurden entsorgt. Die etwa 150 darin vorgefundenen Kaninchen wurden beschlagnahmt. Die Beklagte wies dem Kläger am 02.06.2008 eine Wohnung in einer gemeindeeigenen Obdachlosenunterkunft zu.
Mit „Gebührenbescheid“ vom 02.03.2010 zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung eines Betrags von 4.294,53 EUR heran. Diesen Betrag hatte die Firma ... GmbH der Beklagten am 04.06.2008 in Rechnung gestellt.
Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Räumung rechtswidrig erfolgt und zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich gewesen sei. Seine Wertsachen und Einrichtungsgegenstände, sowie sein Hausrat seien zudem nicht gesichert und ihm nicht übergeben worden, wodurch ihm erheblicher Schaden entstanden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 wies das Landratsamt Enzkreis den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr von 184,-- EUR fest. Darin führte das Landratsamt aus, dass die Zwangsräumung dringend erforderlich gewesen sei, da der Zustand der Wohnung eine Gesundheitsgefährdung für den Kläger dargestellt habe. Die Wohnung sei verdreckt und unbewohnbar vorgefunden worden, weshalb dadurch die öffentliche Sicherheit in Form des Individualrechtsguts Gesundheit betroffen gewesen sei. Auch habe ein öffentliches Interesse an der Zwangsräumung bestanden, da eine Beeinträchtigung benachbarter Wohnungen durch die Nichtentsorgung der Kaninchenfäkalien sehr wahrscheinlich gewesen sei. Eine Anhörung des Klägers habe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG unterbleiben können. Im öffentlichen Interesse an der Abwendung weiterer Schädigungen sei ein längeres Verfahren unmöglich gewesen. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt habe sich konkludent aus der konkreten Situation ergeben. Die Voraussetzungen der Ersatzvornahme hätten vorgelegen. Der Sofortvollzug des Grundverwaltungsakts sei mündlich angeordnet worden; einer besonderen Begründung habe es nicht bedurft, da Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Im Übrigen sei die Auswahl des Zwangsmittels Ersatzvornahme ermessensfehlerfrei erfolgt. Ein Zwangsgeld sei ungeeignet gewesen, um die Gesundheitsgefahr für den Kläger und seine Nachbarn einzudämmen. Von einer Androhung der Ersatzvornahme habe nach § 21 LVwVG abgesehen werden können. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme habe die Beklagte den Kostenbescheid vom 02.03.2010 erlassen können. Die Bezeichnung des Kostenbescheids als „Gebührenbescheid“ führe nicht zu dessen Nichtigkeit nach § 44 LVwVfG.
Am 30.08.2010 hat der Kläger Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet, dass die Räumung am 02.06.2008 nicht notwendig gewesen sei, da ein Termin zur Wohnungsräumung bereits auf den 13.06.2008 festgelegt worden sei. Durch das Landgericht Karlsruhe habe er zudem am 27.05.2008 Räumungsschutz bis 31.08.2008 erhalten. Gefahr im Verzug habe am 02.06.2008 nicht vorgelegen. Die Beklagte sei seit 19.02.2008 über seinen gesundheitlichen Zustand und sein problematisches Verhältnis mit dem Gebäudeeigentümer informiert gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2010 einschließlich der für den Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist sie auf die in den Bescheiden enthaltenen Ausführungen. Ebenso nimmt sie Bezug auf die Entscheidungen der Kammer in den vom Kläger bereits früher angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegende einschlägige Akten der Beklagten und des Landratsamts Enzkreis (je ein Band), die Gerichtsakten zu den Verfahren 9 K 154/09, 9 K 329/09, 9 K 3734/008, 9 K 3732/08, 9 K 3733/08, 9 K 3969/08 und 9 K 2096/08 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 
Von der Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO ist auszugehen. Da sich auch unter Einschaltung der Widerspruchsbehörde nicht aufklären lässt, wann der Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 dem Kläger zugestellt wurde und damit eine Verfristung nicht feststeht, ist die Klage als fristgerecht erhoben und zulässig zu betrachten.
15 
Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2010 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1.
16 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Räumungskosten ist § 8 Abs. 2 S. 1 PolG. Die Räumung, Säuberung und Desinfektion der Wohnung durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Ausführung einer infektionsschutzrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG dar.
a.
17 
Im Gegensatz zur Darstellung im Widerspruchsbescheid ist nicht von einer Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG auszugehen. Unmittelbare Ausführung und Ersatzvornahme unterscheiden sich nach dem Vorliegen einer Grundverfügung gegenüber dem Betroffenen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1995 - 1 S 631/95 -, DÖV 1996, 84). Vorliegend erging gegenüber dem Kläger keine Grundverfügung, weshalb eine Ersatzvornahme ausscheidet. Dem Kläger wurde weder schriftlich, noch mündlich mitgeteilt, dass und in welchem Umfang er Maßnahmen hinsichtlich des Zustands seiner Wohnung und seines Inventars durchzuführen habe. Zwar stellt § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG die Wahl der Form des zu erlassenden Verwaltungsakts in das Ermessen der Behörde, doch besteht die Formfreiheit der Behörde lediglich unter der Prämisse, dass tatsächlich ein Verwaltungsakt erlassen wird. Es wurde von der Beklagten weder schriftsätzlich, noch in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass gegenüber dem Kläger im Zeitraum vor dem 02.06.2008 oder noch am Morgen vor Beginn der behördlichen Maßnahmen ein mündlicher Verwaltungsakt ergangen sei. Vielmehr geht die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom Vorliegen eines konkludenten Verwaltungsakts aus, welcher aus der tatsächlichen Durchführung der Zwangsentrümpelung und -räumung abzuleiten sei. Zwar ermöglicht § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG durchaus den Erlass konkludenter Verwaltungsakte, indem sich die Regelung auf „in anderer Weise“ erlassene Verwaltungsakte bezieht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Inhalt der Willenserklärung unmissverständlich aus einem Verhalten des Erklärenden zu schließen ist, da der Grundsatz der Formenklarheit in einem solchen Fall besondere Bedeutung gewinnt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 79, § 35 Rn. 81 und § 41 Rn. 101). Die Annahme eines konkludenten Erlasses darf nicht zu einer Fiktion der Bekanntgabe führen. Von einem konkludenten Erlass ist dann auszugehen, wenn aus einem bestimmten Behördenverhalten typischerweise auf einen Behördenwillen geschlossen werden kann, da damit in der Regel die Unmissverständlichkeit des entsprechenden Behördenwillens einhergeht. Im vorliegenden Fall würde die Annahme eines konkludent ergangenen Verwaltungsakts zu einer Verwischung der Grenze zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarer Ausführung führen. Indem die Beklagte durch die Firma ... GmbH mit der Räumung der Wohnung des Klägers begann, war für diesen keineswegs unmissverständlich erkennbar, welches Handeln von ihm verlangt wurde. Aus seinem objektiven Empfängerhorizont konnte er daraus weder ableiten, dass ihm gegenüber eine behördliche Anordnung ergehen sollte, noch deren genauen Inhalt erkennen. Dieser rechtlichen Einordnung steht die Beurteilung der Widerspruchsbehörde, dem sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung anschließt, nicht entgegen. Die Kammer ist an deren diesbezügliche Auffassung nicht gebunden, sondern muss das Vorliegen einer Grundverfügung unabhängig von der Behördeneinschätzung beurteilen.
b.
18 
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Die Beklagte war als Ortspolizeibehörde sachlich nach § 54 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 6 S. 1 IfSGZuVO i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG und örtlich nach § 68 Abs. 1 S. 1 PolG für die unmittelbare Ausführung zuständig. Die anzunehmende fehlende Anhörung vor Erlass des Kostenbescheides wurde durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 45 Rn. 26). Die fehlerhafte Bezeichnung des Kostenbescheids als „Gebührenbescheid“ führt ebenso wenig zu dessen Rechtswidrigkeit. Für den Kläger war der Regelungsgehalt des Bescheids trotz der Falschbezeichnung erkennbar, weshalb dieser mit seinem wahren, nur unvollkommen zum Ausdruck gelangten Inhalt wirksam wurde. Es liegt daher lediglich eine Falschbezeichnung im Sinne von § 42 LVwVfG vor, die jederzeit berichtigt werden kann. Eine inhaltliche Unrichtigkeit folgt aus der fehlerhaften Bezeichnung nicht, weshalb es sich weder um einen Rechtswidrigkeitsgrund i.S.v. § 113 Abs. 1 VwGO, noch einen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 44 LVwVfG handelt. Schließlich hält der Kostenbescheid auch einer Kontrolle anhand des Begründungserfordernisses des § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 LVwVfG stand. Für den Kläger war aus dem Kostenbescheid abzuleiten, dass damit die Auslagen der Beklagten für die Firma ... GmbH aufgrund der erfolgten Räumung und Säuberung seiner Wohnung auf ihn umgelegt werden sollen. Da die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung nicht im Ermessen der Beklagten steht, erübrigten sich entsprechende Ausführungen im Kostenbescheid.
c.
19 
Der Kostenbescheid ist ebenso materiell rechtmäßig. Voraussetzung des Kostener-stattungsanspruchs ist aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbar ausgeführten Maßnahme (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 Rn. 32). Die unmittelbare Ausführung ist nach herrschender Meinung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 793 f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 20 Rn. 25), weshalb deren inzidente Überprüfung - unabhängig von der Frage nach einer Bestandskraft - möglich und erforderlich ist. Die unmittelbare Ausführung in Form der Räumung, Reinigung und Desinfizierung der vom Kläger bewohnten Wohnung erweist sich als formell rechtmäßig. Deren Rechtsgrundlage findet sich aufgrund der rechtlichen Qualifizierung der Maßnahme als unmittelbare Ausführung einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme in § 8 Abs. 1 S. 1 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG. Die Beklagte war - wie bereits dargelegt - als Ortspolizeibehörde sachlich nach § 54 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 6 S. 1 IfSGZuVO i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG und örtlich nach § 68 Abs. 1 S. 1 PolG zuständig.
20 
Überdies lagen die materiellen Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung vor. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG als spezieller, der polizeilichen Generalklausel vorrangiger Befugnisnorm war erfüllt. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, hier die Beklagte als Ortspolizeibehörde, dann, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Die Beklagte nahm die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen vor, nachdem ihr durch das Gesundheitsamt Enzkreis und das Polizeirevier Neuenbürg Hinweise auf den Zustand der Wohnung zugeleitet worden waren. Mitarbeiter des Gesundheitsamts Enzkreis und der Ortspolizeibehörde der Beklagten konnten am 19.05.2008 trotz einer durch den Kläger verweigerten Hygienebegehung durch das Fenster Einblicke in die Wohnung erlangen und kamen zu dem Schluss, dass eine Räumung der Wohnung und eine „gründliche Reinigung und Desinfektion“ nach § 16 IfSG erforderlich sind. Dies teilte das Gesundheitsamt Enzkreis der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2008, eingegangen am 23.05.2008, mit. Das Polizeirevier Neuenbürg - alarmiert aufgrund einer Ruhestörung - stellte am 26.05.2008 im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch die halb geöffnete Wohnungstüre fest, dass sich dessen Wohnung in einem „völlig verwahrlosten Zustand“ befand, sich geschätzt 10 bis 12 freilaufende Kaninchen darin aufhielten, der Boden mit Kot und Urin übersät war, sich an den Wänden und Decken Fliegen befanden und überall Essensreste zu sehen waren. Auch wurde ein süßlicher, beißender und „ekelerregender“ Geruch aus der Wohnung wahrgenommen. Das Polizeirevier Neuenbürg kam aufgrund dieses Eindrucks zu dem Schluss, dass eine Seuchengefahr nicht ausgeschlossen werden konnte. Infolgedessen kam es am 01.06.2008 zu einer weiteren Überprüfung der Wohnung des Klägers durch die Polizeihundeführerstaffel. Dabei wurde durch Einblicke durch ein Fenster festgestellt, dass sich ca. 20 Kaninchen frei in der Wohnung befanden und der Fußboden mit Exkrementen der Tiere übersät war. Die Küche glich überdies „einer Müllhalde“. Schließlich wurde festgestellt, dass von den Kaninchenexkrementen ein starker Geruch ausging, der durch die damals hohen Temperaturen begünstigt wurde. Die sich im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Fotografien bestätigen ohne Weiteres die behördlichen Feststellungen zum Zustand der Wohnung. Insbesondere war die Wohnung in erheblichem Maße mit Exkrementen verunreinigt. Diese fanden sich nicht nur auf dem Wohnungsboden, sondern auch an den Wänden, auf den Einrichtungsgegenständen und Kleidungsstücken. Überdies ist erkennbar, dass die Wohnung in erheblichem Maße mit Müll überzogen war. Kaninchen sind auf den Bildern freilaufend überall in der Wohnung zu erkennen. Aus den beigezogenen Akten der weiteren Verfahren des Klägers folgt, dass sich am Morgen des 02.06.2008 in seiner Zweizimmerwohnung 113 Kaninchen sowie weitere Jungtiere befanden. Der Zustand der Wohnung und die hieraus resultierenden, auf der Hand liegenden Krankheitsgefahren i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG, insbesondere durch den über die Wohnung verstreuten Kaninchenkot, rechtfertigten auch und gerade mit Blick auf die damalige warme Wetterlage die Annahme der Beklagten, es bedürfe eines infektionsschutzrechtlichen Einschreitens. Es konnte davon ausgegangen werden, dass ein Auftreten übertragbarer Krankheiten möglich und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich waren. Lagen somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG vor, war die Beklagte als zuständige Behörde zum Einschreiten verpflichtet. Denn nach § 16 Abs. 1 IfSG „trifft“ die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, weshalb es sich bei dem „Ob“ des Einschreitens um eine gebundene Entscheidung handelt. Dagegen steht die Wahl der zu treffenden notwendigen Maßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2001 - 6 A 12111/00 -, NVwZ-RR 2002, 351, 352). Die durchgeführten Maßnahmen der Wohnungsräumung, der Entsorgung großer Teile des Inventars, Reinigung und Desinfektion waren angesichts des Zustands der Wohnung erforderlich, um eine effektive Abwehr der dem Kläger und den weiteren Bewohnern des Gebäudes drohenden Gesundheitsgefahren zu gewährleisten. Die insbesondere durch die erhebliche Menge an Kaninchenfäkalien verursachte Gesundheitsgefahr konnte nur durch eine umfassende Räumung, Reinigung und Desinfektion der Wohnung beseitigt werden. Ebenso ist die Kammer insbesondere aufgrund der vorliegenden Fotografien davon überzeugt, dass eine Entsorgung großer Teile des Inventars zur Gefahrbeseitigung erforderlich war. Die Beklagte trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Wohnung zum Zwecke der Reinigung und Desinfektion in Gänze entrümpelt werden musste und die wenigen noch brauchbaren Gegenstände - einige Kleidungsstücke und ein Kühlschrank - dem Kläger in seine neue Bleibe im gemeindeeigenen Obdachlosenheim gebracht worden seien. Die Entsorgung beschränkte sich damit auf diejenigen Teile des Inventars, die aufgrund ihres Verschmutzungsgrads als gesundheitsgefährdend einzustufen waren und ist damit insgesamt als verhältnismäßig zu betrachten. Da die durchgeführten Maßnahmen vertretbare Handlungen darstellen, waren sie grundsätzlich auch tauglicher Gegenstand einer unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 S. 1 PolG.
21 
Die Anwesenheit des Klägers in seiner Wohnung am Morgen des 02.06.2008 steht der Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung nicht entgegen. Zwar geht § 8 Abs. 1 S. 1 PolG vom Leitbild des nicht oder nicht rechtzeitig erreichbaren Störers aus, doch kann auch bei einem anwesenden Störer § 8 Abs. 1 S. 1 PolG zur Anwendung gelangen, wenn dieser zur Gefahrenabwehr schlechthin ungeeignet ist oder bei akuter Gefahr selbst ein unverzügliches Befolgen der Polizeiverfügung durch den Störer zu spät käme (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger war als Bewohner der Wohnung, Halter der Kaninchen und Verursacher der Verschmutzung Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG. Nachdem die Wohnung am Morgen des 02.06.2008 durch Vertreter der Beklagten betreten wurde, fanden diese den Kläger mit Pusteln und Kaninchenexkrementen übersät vor. Da sein Zustand physisch wie psychisch schlecht war, wurde er auf eigenen Wunsch per Krankenwagen in ein Krankenhaus verbracht. Dies steht im Einklang mit den Attesten, die der Kammer aus den beigezogenen Akten der weiteren gerichtlichen Verfahren des Klägers vorliegen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit mehreren Jahren unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, Angststörungen, Panikattacken, Herzrasen, Schlafstörungen, Antriebsminderungen, innerer Unruhe und Existenzängsten leidet. Er war damit als völlig ungeeignet zu betrachten, einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung in der - aufgrund der warmen Wetterlage und der Gefährdung seiner selbst und weiterer Hausbewohner - gebotenen Eile nachzukommen. Ein sofortiges Einschreiten zur Beseitigung der Gefahr war unerlässlich, der Erlass einer Verfügung gegenüber dem Kläger oder ein Zuwarten bis zum angekündigten Räumungstermin in Ansehung des Zustands der Wohnung nicht möglich. Einer unmittelbaren Ausführung steht zudem nicht entgegen, dass auch der Eigentümer der Wohnung als Zustandsstörer nach § 7 PolG grundsätzlich zur Vornahme der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen herangezogen werden konnte (vgl. zu dieser Möglichkeit VG Arnsberg, Beschluss vom 09.05.2008 - 3 L 336/08 -, NZM 2008, 814). Denn auch eine Anordnung gegenüber diesem hätte zu einer weiteren Verzögerung der Gefahrbeseitigung geführt, was angesichts der dargestellten Umstände nicht hingenommen werden konnte.
22 
Die Kammer verkennt nicht, dass die durchgeführten Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG darstellen. Beide Eingriffe sind indes gerechtfertigt. Die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erwachsende Schutzbefugnis des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger begrenzt das verfassungsrechtlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der Unverletzlichkeit der Wohnung. Zwar ist dem jeweils Betroffenen und seiner Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf seinen eigenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG großes Gewicht beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1989 - 3 C 4/86 -, NJW 1989, 2960), doch bestand im vorliegenden Fall nicht nur eine Gesundheitsgefährdung des Klägers selbst, sondern auch der übrigen Bewohner des Gebäudes, was ein Einschreiten der Beklagten auch in Form der Entsorgung von Inventarteilen erforderlich machte. Einer richterlichen Anordnung der Maßnahme bedurfte es nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2008 - 13 E 1290/08 -, WuM 2008, 740). Dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegen nur Durchsuchungen der Wohnung. Um eine „Durchsuchung“ handelt es sich vorliegend aber nicht. Durchsuchung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GG ist das zielgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 -, BVerfGE 75, 318). Vorliegend zielte das Betreten der Wohnung nicht darauf ab, in der Wohnung verborgene Dinge oder Sachverhalte aufzuspüren, sondern die von der Wohnung ausgehende infektionsschutzrechtlich relevante Gefahr zu beseitigen.
d.
23 
Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als Handlungsstörer mit den Kosten der unmittelbaren Ausführung zu belasten, ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 PolG nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie eine in erster Linie dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 27). Da es sich bei § 8 Abs. 1 PolG um ein verkürztes Vollstreckungsverfahren handelt, orientiert sich auch die Kostenerstattungsregelung des § 8 Abs. 2 PolG an den Kostentatbeständen des gestreckten Verfahrens (Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 802). Damit sind die Kosten, die von der Beklagten an die Firma ... GmbH aufgrund deren Rechnung vom 04.06.2008 für deren Einsatz vom 02. und 03.06.2008 zu bezahlen waren, in Anlehnung an §§ 25, 31 Abs. 1, 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO dem Grunde nach umlagefähig. Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten bestehen keine Bedenken an deren Angemessenheit. Der Rechnung der Firma ... GmbH liegen am 02.06.2008 Räumungstätigkeiten von 4 Mitarbeitern zu je 5 Stunden vormittags, sowie von 5 Mitarbeitern zu je 4,5 Stunden nachmittags zugrunde. Für den 03.06.2008 wurden Kosten für Entsorgungsfahrten und -gebühren und eine entsprechende Tätigkeit von 3 Mitarbeitern zu je 1,5 Stunden, sowie für eine Restentrümpelung, Grundreinigung, Desinfektion und weitere Entsorgungsfahrten und eine entsprechende Tätigkeit von 4 Mitarbeitern zu je 5 Stunden und 2 „Chefstunden“ in Rechnung gestellt. Die in Rechnung gestellten Tätigkeiten sind sowohl hinsichtlich deren Inhalt, als auch deren Dauer von der unmittelbaren Ausführung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme nach § 8 Abs. 1 S. 1 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG gedeckt. Da die Generalklausel des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahren ermöglicht und im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt - sowohl eine Räumung, Grundreinigung und Desinfektion der Wohnung, als auch eine Entsorgung eines Großteils des Inventars erforderlich waren, erweisen sich die dem Kläger auferlegten Kosten auch der Höhe nach als rechtmäßig.
2.
24 
Auch die Festsetzung der Widerspruchsgebühr - insoweit ist die Beklagte als gesetzlicher Prozessstandschafter des Landes Baden-Württemberg anzusehen - erfolgte rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Widerspruchsgebühr sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 LGebG i.V.m. Nr. 9 der Anlage zur Verordnung des Landratsamts Enzkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 20.12.2005. Danach ist für eine Zurückweisung eines förmlichen Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren als unzulässig oder im wesentlichen unbegründet eine Gebühr von 46,-- EUR pro Stunde festzusetzen. Die Widerspruchsgebühr von 184,-- EUR entspricht daher einem zeitlichen Aufwand von vier Stunden. Diese zeitliche Inanspruchnahme für die Bearbeitung des Widerspruchs des Klägers ist plausibel und nicht zu beanstanden. Da vorliegend keine Besonderheiten vorliegen und insbesondere kein Gebührenrahmen einschlägig ist, hatte die Widerspruchsbehörde auch keine über die genannten Gründe hinausgehende Begründung für die Gebührenhöhe zu geben (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 -, VGHBW-Ls 1991, Beilage 5, B2).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4.478,53 EUR festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 
Von der Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO ist auszugehen. Da sich auch unter Einschaltung der Widerspruchsbehörde nicht aufklären lässt, wann der Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 dem Kläger zugestellt wurde und damit eine Verfristung nicht feststeht, ist die Klage als fristgerecht erhoben und zulässig zu betrachten.
15 
Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2010 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1.
16 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Räumungskosten ist § 8 Abs. 2 S. 1 PolG. Die Räumung, Säuberung und Desinfektion der Wohnung durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Ausführung einer infektionsschutzrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG dar.
a.
17 
Im Gegensatz zur Darstellung im Widerspruchsbescheid ist nicht von einer Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG auszugehen. Unmittelbare Ausführung und Ersatzvornahme unterscheiden sich nach dem Vorliegen einer Grundverfügung gegenüber dem Betroffenen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1995 - 1 S 631/95 -, DÖV 1996, 84). Vorliegend erging gegenüber dem Kläger keine Grundverfügung, weshalb eine Ersatzvornahme ausscheidet. Dem Kläger wurde weder schriftlich, noch mündlich mitgeteilt, dass und in welchem Umfang er Maßnahmen hinsichtlich des Zustands seiner Wohnung und seines Inventars durchzuführen habe. Zwar stellt § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG die Wahl der Form des zu erlassenden Verwaltungsakts in das Ermessen der Behörde, doch besteht die Formfreiheit der Behörde lediglich unter der Prämisse, dass tatsächlich ein Verwaltungsakt erlassen wird. Es wurde von der Beklagten weder schriftsätzlich, noch in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass gegenüber dem Kläger im Zeitraum vor dem 02.06.2008 oder noch am Morgen vor Beginn der behördlichen Maßnahmen ein mündlicher Verwaltungsakt ergangen sei. Vielmehr geht die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom Vorliegen eines konkludenten Verwaltungsakts aus, welcher aus der tatsächlichen Durchführung der Zwangsentrümpelung und -räumung abzuleiten sei. Zwar ermöglicht § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG durchaus den Erlass konkludenter Verwaltungsakte, indem sich die Regelung auf „in anderer Weise“ erlassene Verwaltungsakte bezieht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Inhalt der Willenserklärung unmissverständlich aus einem Verhalten des Erklärenden zu schließen ist, da der Grundsatz der Formenklarheit in einem solchen Fall besondere Bedeutung gewinnt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 79, § 35 Rn. 81 und § 41 Rn. 101). Die Annahme eines konkludenten Erlasses darf nicht zu einer Fiktion der Bekanntgabe führen. Von einem konkludenten Erlass ist dann auszugehen, wenn aus einem bestimmten Behördenverhalten typischerweise auf einen Behördenwillen geschlossen werden kann, da damit in der Regel die Unmissverständlichkeit des entsprechenden Behördenwillens einhergeht. Im vorliegenden Fall würde die Annahme eines konkludent ergangenen Verwaltungsakts zu einer Verwischung der Grenze zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarer Ausführung führen. Indem die Beklagte durch die Firma ... GmbH mit der Räumung der Wohnung des Klägers begann, war für diesen keineswegs unmissverständlich erkennbar, welches Handeln von ihm verlangt wurde. Aus seinem objektiven Empfängerhorizont konnte er daraus weder ableiten, dass ihm gegenüber eine behördliche Anordnung ergehen sollte, noch deren genauen Inhalt erkennen. Dieser rechtlichen Einordnung steht die Beurteilung der Widerspruchsbehörde, dem sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung anschließt, nicht entgegen. Die Kammer ist an deren diesbezügliche Auffassung nicht gebunden, sondern muss das Vorliegen einer Grundverfügung unabhängig von der Behördeneinschätzung beurteilen.
b.
18 
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Die Beklagte war als Ortspolizeibehörde sachlich nach § 54 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 6 S. 1 IfSGZuVO i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG und örtlich nach § 68 Abs. 1 S. 1 PolG für die unmittelbare Ausführung zuständig. Die anzunehmende fehlende Anhörung vor Erlass des Kostenbescheides wurde durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 45 Rn. 26). Die fehlerhafte Bezeichnung des Kostenbescheids als „Gebührenbescheid“ führt ebenso wenig zu dessen Rechtswidrigkeit. Für den Kläger war der Regelungsgehalt des Bescheids trotz der Falschbezeichnung erkennbar, weshalb dieser mit seinem wahren, nur unvollkommen zum Ausdruck gelangten Inhalt wirksam wurde. Es liegt daher lediglich eine Falschbezeichnung im Sinne von § 42 LVwVfG vor, die jederzeit berichtigt werden kann. Eine inhaltliche Unrichtigkeit folgt aus der fehlerhaften Bezeichnung nicht, weshalb es sich weder um einen Rechtswidrigkeitsgrund i.S.v. § 113 Abs. 1 VwGO, noch einen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 44 LVwVfG handelt. Schließlich hält der Kostenbescheid auch einer Kontrolle anhand des Begründungserfordernisses des § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 LVwVfG stand. Für den Kläger war aus dem Kostenbescheid abzuleiten, dass damit die Auslagen der Beklagten für die Firma ... GmbH aufgrund der erfolgten Räumung und Säuberung seiner Wohnung auf ihn umgelegt werden sollen. Da die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung nicht im Ermessen der Beklagten steht, erübrigten sich entsprechende Ausführungen im Kostenbescheid.
c.
19 
Der Kostenbescheid ist ebenso materiell rechtmäßig. Voraussetzung des Kostener-stattungsanspruchs ist aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbar ausgeführten Maßnahme (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 Rn. 32). Die unmittelbare Ausführung ist nach herrschender Meinung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 793 f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 20 Rn. 25), weshalb deren inzidente Überprüfung - unabhängig von der Frage nach einer Bestandskraft - möglich und erforderlich ist. Die unmittelbare Ausführung in Form der Räumung, Reinigung und Desinfizierung der vom Kläger bewohnten Wohnung erweist sich als formell rechtmäßig. Deren Rechtsgrundlage findet sich aufgrund der rechtlichen Qualifizierung der Maßnahme als unmittelbare Ausführung einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme in § 8 Abs. 1 S. 1 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG. Die Beklagte war - wie bereits dargelegt - als Ortspolizeibehörde sachlich nach § 54 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 6 S. 1 IfSGZuVO i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG und örtlich nach § 68 Abs. 1 S. 1 PolG zuständig.
20 
Überdies lagen die materiellen Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung vor. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG als spezieller, der polizeilichen Generalklausel vorrangiger Befugnisnorm war erfüllt. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, hier die Beklagte als Ortspolizeibehörde, dann, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Die Beklagte nahm die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen vor, nachdem ihr durch das Gesundheitsamt Enzkreis und das Polizeirevier Neuenbürg Hinweise auf den Zustand der Wohnung zugeleitet worden waren. Mitarbeiter des Gesundheitsamts Enzkreis und der Ortspolizeibehörde der Beklagten konnten am 19.05.2008 trotz einer durch den Kläger verweigerten Hygienebegehung durch das Fenster Einblicke in die Wohnung erlangen und kamen zu dem Schluss, dass eine Räumung der Wohnung und eine „gründliche Reinigung und Desinfektion“ nach § 16 IfSG erforderlich sind. Dies teilte das Gesundheitsamt Enzkreis der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2008, eingegangen am 23.05.2008, mit. Das Polizeirevier Neuenbürg - alarmiert aufgrund einer Ruhestörung - stellte am 26.05.2008 im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch die halb geöffnete Wohnungstüre fest, dass sich dessen Wohnung in einem „völlig verwahrlosten Zustand“ befand, sich geschätzt 10 bis 12 freilaufende Kaninchen darin aufhielten, der Boden mit Kot und Urin übersät war, sich an den Wänden und Decken Fliegen befanden und überall Essensreste zu sehen waren. Auch wurde ein süßlicher, beißender und „ekelerregender“ Geruch aus der Wohnung wahrgenommen. Das Polizeirevier Neuenbürg kam aufgrund dieses Eindrucks zu dem Schluss, dass eine Seuchengefahr nicht ausgeschlossen werden konnte. Infolgedessen kam es am 01.06.2008 zu einer weiteren Überprüfung der Wohnung des Klägers durch die Polizeihundeführerstaffel. Dabei wurde durch Einblicke durch ein Fenster festgestellt, dass sich ca. 20 Kaninchen frei in der Wohnung befanden und der Fußboden mit Exkrementen der Tiere übersät war. Die Küche glich überdies „einer Müllhalde“. Schließlich wurde festgestellt, dass von den Kaninchenexkrementen ein starker Geruch ausging, der durch die damals hohen Temperaturen begünstigt wurde. Die sich im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Fotografien bestätigen ohne Weiteres die behördlichen Feststellungen zum Zustand der Wohnung. Insbesondere war die Wohnung in erheblichem Maße mit Exkrementen verunreinigt. Diese fanden sich nicht nur auf dem Wohnungsboden, sondern auch an den Wänden, auf den Einrichtungsgegenständen und Kleidungsstücken. Überdies ist erkennbar, dass die Wohnung in erheblichem Maße mit Müll überzogen war. Kaninchen sind auf den Bildern freilaufend überall in der Wohnung zu erkennen. Aus den beigezogenen Akten der weiteren Verfahren des Klägers folgt, dass sich am Morgen des 02.06.2008 in seiner Zweizimmerwohnung 113 Kaninchen sowie weitere Jungtiere befanden. Der Zustand der Wohnung und die hieraus resultierenden, auf der Hand liegenden Krankheitsgefahren i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG, insbesondere durch den über die Wohnung verstreuten Kaninchenkot, rechtfertigten auch und gerade mit Blick auf die damalige warme Wetterlage die Annahme der Beklagten, es bedürfe eines infektionsschutzrechtlichen Einschreitens. Es konnte davon ausgegangen werden, dass ein Auftreten übertragbarer Krankheiten möglich und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich waren. Lagen somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG vor, war die Beklagte als zuständige Behörde zum Einschreiten verpflichtet. Denn nach § 16 Abs. 1 IfSG „trifft“ die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, weshalb es sich bei dem „Ob“ des Einschreitens um eine gebundene Entscheidung handelt. Dagegen steht die Wahl der zu treffenden notwendigen Maßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2001 - 6 A 12111/00 -, NVwZ-RR 2002, 351, 352). Die durchgeführten Maßnahmen der Wohnungsräumung, der Entsorgung großer Teile des Inventars, Reinigung und Desinfektion waren angesichts des Zustands der Wohnung erforderlich, um eine effektive Abwehr der dem Kläger und den weiteren Bewohnern des Gebäudes drohenden Gesundheitsgefahren zu gewährleisten. Die insbesondere durch die erhebliche Menge an Kaninchenfäkalien verursachte Gesundheitsgefahr konnte nur durch eine umfassende Räumung, Reinigung und Desinfektion der Wohnung beseitigt werden. Ebenso ist die Kammer insbesondere aufgrund der vorliegenden Fotografien davon überzeugt, dass eine Entsorgung großer Teile des Inventars zur Gefahrbeseitigung erforderlich war. Die Beklagte trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Wohnung zum Zwecke der Reinigung und Desinfektion in Gänze entrümpelt werden musste und die wenigen noch brauchbaren Gegenstände - einige Kleidungsstücke und ein Kühlschrank - dem Kläger in seine neue Bleibe im gemeindeeigenen Obdachlosenheim gebracht worden seien. Die Entsorgung beschränkte sich damit auf diejenigen Teile des Inventars, die aufgrund ihres Verschmutzungsgrads als gesundheitsgefährdend einzustufen waren und ist damit insgesamt als verhältnismäßig zu betrachten. Da die durchgeführten Maßnahmen vertretbare Handlungen darstellen, waren sie grundsätzlich auch tauglicher Gegenstand einer unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 S. 1 PolG.
21 
Die Anwesenheit des Klägers in seiner Wohnung am Morgen des 02.06.2008 steht der Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung nicht entgegen. Zwar geht § 8 Abs. 1 S. 1 PolG vom Leitbild des nicht oder nicht rechtzeitig erreichbaren Störers aus, doch kann auch bei einem anwesenden Störer § 8 Abs. 1 S. 1 PolG zur Anwendung gelangen, wenn dieser zur Gefahrenabwehr schlechthin ungeeignet ist oder bei akuter Gefahr selbst ein unverzügliches Befolgen der Polizeiverfügung durch den Störer zu spät käme (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger war als Bewohner der Wohnung, Halter der Kaninchen und Verursacher der Verschmutzung Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG. Nachdem die Wohnung am Morgen des 02.06.2008 durch Vertreter der Beklagten betreten wurde, fanden diese den Kläger mit Pusteln und Kaninchenexkrementen übersät vor. Da sein Zustand physisch wie psychisch schlecht war, wurde er auf eigenen Wunsch per Krankenwagen in ein Krankenhaus verbracht. Dies steht im Einklang mit den Attesten, die der Kammer aus den beigezogenen Akten der weiteren gerichtlichen Verfahren des Klägers vorliegen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit mehreren Jahren unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, Angststörungen, Panikattacken, Herzrasen, Schlafstörungen, Antriebsminderungen, innerer Unruhe und Existenzängsten leidet. Er war damit als völlig ungeeignet zu betrachten, einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung in der - aufgrund der warmen Wetterlage und der Gefährdung seiner selbst und weiterer Hausbewohner - gebotenen Eile nachzukommen. Ein sofortiges Einschreiten zur Beseitigung der Gefahr war unerlässlich, der Erlass einer Verfügung gegenüber dem Kläger oder ein Zuwarten bis zum angekündigten Räumungstermin in Ansehung des Zustands der Wohnung nicht möglich. Einer unmittelbaren Ausführung steht zudem nicht entgegen, dass auch der Eigentümer der Wohnung als Zustandsstörer nach § 7 PolG grundsätzlich zur Vornahme der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen herangezogen werden konnte (vgl. zu dieser Möglichkeit VG Arnsberg, Beschluss vom 09.05.2008 - 3 L 336/08 -, NZM 2008, 814). Denn auch eine Anordnung gegenüber diesem hätte zu einer weiteren Verzögerung der Gefahrbeseitigung geführt, was angesichts der dargestellten Umstände nicht hingenommen werden konnte.
22 
Die Kammer verkennt nicht, dass die durchgeführten Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG darstellen. Beide Eingriffe sind indes gerechtfertigt. Die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erwachsende Schutzbefugnis des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger begrenzt das verfassungsrechtlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der Unverletzlichkeit der Wohnung. Zwar ist dem jeweils Betroffenen und seiner Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf seinen eigenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG großes Gewicht beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1989 - 3 C 4/86 -, NJW 1989, 2960), doch bestand im vorliegenden Fall nicht nur eine Gesundheitsgefährdung des Klägers selbst, sondern auch der übrigen Bewohner des Gebäudes, was ein Einschreiten der Beklagten auch in Form der Entsorgung von Inventarteilen erforderlich machte. Einer richterlichen Anordnung der Maßnahme bedurfte es nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2008 - 13 E 1290/08 -, WuM 2008, 740). Dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegen nur Durchsuchungen der Wohnung. Um eine „Durchsuchung“ handelt es sich vorliegend aber nicht. Durchsuchung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GG ist das zielgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 -, BVerfGE 75, 318). Vorliegend zielte das Betreten der Wohnung nicht darauf ab, in der Wohnung verborgene Dinge oder Sachverhalte aufzuspüren, sondern die von der Wohnung ausgehende infektionsschutzrechtlich relevante Gefahr zu beseitigen.
d.
23 
Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als Handlungsstörer mit den Kosten der unmittelbaren Ausführung zu belasten, ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 PolG nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie eine in erster Linie dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 27). Da es sich bei § 8 Abs. 1 PolG um ein verkürztes Vollstreckungsverfahren handelt, orientiert sich auch die Kostenerstattungsregelung des § 8 Abs. 2 PolG an den Kostentatbeständen des gestreckten Verfahrens (Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 802). Damit sind die Kosten, die von der Beklagten an die Firma ... GmbH aufgrund deren Rechnung vom 04.06.2008 für deren Einsatz vom 02. und 03.06.2008 zu bezahlen waren, in Anlehnung an §§ 25, 31 Abs. 1, 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO dem Grunde nach umlagefähig. Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten bestehen keine Bedenken an deren Angemessenheit. Der Rechnung der Firma ... GmbH liegen am 02.06.2008 Räumungstätigkeiten von 4 Mitarbeitern zu je 5 Stunden vormittags, sowie von 5 Mitarbeitern zu je 4,5 Stunden nachmittags zugrunde. Für den 03.06.2008 wurden Kosten für Entsorgungsfahrten und -gebühren und eine entsprechende Tätigkeit von 3 Mitarbeitern zu je 1,5 Stunden, sowie für eine Restentrümpelung, Grundreinigung, Desinfektion und weitere Entsorgungsfahrten und eine entsprechende Tätigkeit von 4 Mitarbeitern zu je 5 Stunden und 2 „Chefstunden“ in Rechnung gestellt. Die in Rechnung gestellten Tätigkeiten sind sowohl hinsichtlich deren Inhalt, als auch deren Dauer von der unmittelbaren Ausführung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme nach § 8 Abs. 1 S. 1 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG gedeckt. Da die Generalklausel des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahren ermöglicht und im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt - sowohl eine Räumung, Grundreinigung und Desinfektion der Wohnung, als auch eine Entsorgung eines Großteils des Inventars erforderlich waren, erweisen sich die dem Kläger auferlegten Kosten auch der Höhe nach als rechtmäßig.
2.
24 
Auch die Festsetzung der Widerspruchsgebühr - insoweit ist die Beklagte als gesetzlicher Prozessstandschafter des Landes Baden-Württemberg anzusehen - erfolgte rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Widerspruchsgebühr sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 LGebG i.V.m. Nr. 9 der Anlage zur Verordnung des Landratsamts Enzkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 20.12.2005. Danach ist für eine Zurückweisung eines förmlichen Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren als unzulässig oder im wesentlichen unbegründet eine Gebühr von 46,-- EUR pro Stunde festzusetzen. Die Widerspruchsgebühr von 184,-- EUR entspricht daher einem zeitlichen Aufwand von vier Stunden. Diese zeitliche Inanspruchnahme für die Bearbeitung des Widerspruchs des Klägers ist plausibel und nicht zu beanstanden. Da vorliegend keine Besonderheiten vorliegen und insbesondere kein Gebührenrahmen einschlägig ist, hatte die Widerspruchsbehörde auch keine über die genannten Gründe hinausgehende Begründung für die Gebührenhöhe zu geben (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 -, VGHBW-Ls 1991, Beilage 5, B2).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4.478,53 EUR festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt:

1.
die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2,
2.
(weggefallen)
3.
Obdachlosenunterkünfte,
4.
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
5.
sonstige Massenunterkünfte,
6.
Justizvollzugsanstalten.

(2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.

(3) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und unabhängig davon bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 darf der Arbeitgeber, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.

(3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Einrichtungen haben das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz erforderlichen krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen, wenn eine in der Einrichtung tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder bei ihr der Verdacht besteht, dass sie an Skabies erkrankt ist.

(4) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 aufgenommen werden sollen, haben der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme darf die Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Bei Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, muss sich das Zeugnis auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge oder auf andere von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassene Befunde stützen. Bei Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 3 aufgenommen werden.

(5) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Personen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 vorlegen oder unmittelbar vor ihrer Aufnahme in einer anderen Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 untergebracht waren und die entsprechenden Untersuchungen bereits dort durchgeführt wurden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3 gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher bedrohlicher übertragbarer Krankheiten vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss bedrohlicher übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu bestimmen:

1.
das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infektionsrisiko im Hinblick auf bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten,
2.
die jeweils betroffenen Personengruppen unter Berücksichtigung ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation,
3.
Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 sowie
4.
die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen ist.
Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Nummer 1 Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für eine bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheit ausgesetzt waren, vor oder nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können nähere Einzelheiten insbesondere zu den betroffenen Personengruppen und zu den Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 bestimmt werden. Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Empfehlungen abgeben. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind,

1.
sich unverzüglich nach der Einreise für einen bestimmten Zeitraum in geeigneter Weise auf eigene Kosten abzusondern sowie
2.
der zuständigen Behörde durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems folgende Angaben mitzuteilen:
a)
ihre personenbezogenen Angaben,
b)
das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise,
c)
ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise,
d)
das für die Einreise genutzte Reisemittel und vorliegende Informationen zum Sitzplatz,
e)
Angaben, ob eine Impfdokumentation hinsichtlich der Krankheit vorliegt, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat,
f)
Angaben, ob ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der Krankheit vorliegt, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, und
g)
Angaben, ob bei ihr Anhaltspunkte für die Krankheit vorliegen, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat;
in der Rechtsverordnung kann auch festgelegt werden, dass eine Impfdokumentation im Sinne des Buchstabens e oder ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis im Sinne des Buchstabens f über das nach Absatz 9 eingerichtete Melde- und Informationssystem der zuständigen Behörde zu übermitteln sind. In der Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Fällen Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 bestehen. Personen nach Satz 1 können einer Beobachtung nach § 29 unterworfen werden, auch wenn die in § 29 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Es kann festgelegt werden, in welchen Fällen anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems eine schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zuständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 4 festgelegten Verpflichtungen entsprechend.

(9) Das Robert Koch-Institut richtet für die Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein und ist verantwortlich für dessen technischen Betrieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Die aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten dürfen von der zuständigen Behörde nur für Zwecke der Erfüllung und Überwachung der Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 ergeben, und der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. Sie sind spätestens 14 Tage nach dem mitgeteilten Datum der Einreise der jeweils betroffenen Person zu löschen. Eine Übermittlung der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten durch die zuständigen Behörden an andere Stellen oder eine Weiterverwendung dieser Daten durch die zuständigen Behörden zu anderen als den in Satz 3 genannten Zwecken ist unzulässig.

(10) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,

1.
dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
a)
einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Verpflichtungen oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 4 vorzulegen oder auszuhändigen,
b)
eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
c)
ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
d)
Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind;
1a.
dass auf Grund eines bei Reisen allgemein gesteigerten Infektionsrisikos in Bezug auf die Krankheit, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, alle Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der Krankheit, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, verpflichtet sind, über einen Nachweis oder ein Dokument nach Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c zu verfügen und den Nachweis oder das Dokument gegenüber den Beförderern oder den in Nummer 1 genannten Behörden vorzulegen;
2.
dass Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit, bei der Durchführung der Rechtsverordnung nach Nummer 1 oder Nummer 1a mitzuwirken haben, und verpflichtet sind,
a)
Beförderungen im Fall eines erhöhten Infektionsrisikos im Sinne von Absatz 8 Satz 1 in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sofern eine Rückreise von Personen mit Wohnsitz in Deutschland weiterhin möglich ist, deren Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu untersagen ist,
b)
Beförderungen in die Bundesrepublik Deutschland nur dann durchzuführen, wenn die zu befördernden Personen den nach Nummer 1 oder Nummer 1a auferlegten Verpflichtungen vor der Beförderung nachgekommen sind,
c)
Reisende über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland und die Gefahren der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit sowie die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem Rahmen auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts hinzuweisen,
d)
die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen personenbezogenen Angaben zu erheben und an die für den Aufenthaltsort der betreffenden Person nach diesem Gesetz zuständige Behörde zu übermitteln,
e)
bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit im Rahmen der Beförderung vorzunehmen,
f)
die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden,
g)
Passagierlisten und Sitzpläne auf Nachfrage der zuständigen Behörde zu übermitteln,
h)
den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung durch Dritte zu ermöglichen,
i)
gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen;
3.
dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze verpflichtet sind, Einreisende barrierefrei über elektronische Nachrichten über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren.
Personen, die keinen auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erforderlichen Nachweis oder kein auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erforderliches Dokument vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a festgelegten Verpflichtungen entsprechend.

(11) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können anlässlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung als unterstützende Behörde nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 stichprobenhaft von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verlangen, dass sie ihnen die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Nachweise oder Dokumente vorlegen oder ihnen Auskunft nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erteilen. Die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen, soweit diese ihren den unterstützenden Behörden gegenüber bestehenden in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen bei der Einreise nicht nachkommen. Zu diesem Zweck dürfen bei den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen ihre personenbezogenen Angaben, Angaben zu ihren Aufenthaltsorten bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und Angaben zu dem von ihnen genutzten Reisemittel erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf die in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Personen mit den Maßgaben entsprechend, dass nur die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Nachweise oder Dokumente vorgelegt werden müssen und nur die personenbezogenen Angaben erhoben und übermittelt werden dürfen. Die nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden und die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen. Zu diesem Zweck dürfen bei diesen Personen ihre personenbezogenen Angaben erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die von den Behörden nach den Sätzen 1, 3, 4 und 6 erhobenen Daten dürfen mit den Daten vorgelegter Reisedokumente abgeglichen werden.

(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens am 7. April 2023 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.

(13) Durch die Absätze 4 bis 8 und 10 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit der Person (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt wird, mit der er sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt wendet.

Der Antragsteller betrieb seit dem Jahr 2009 eine (Privat-)Praxis in der …, wo er nach eigenem Bekunden seit dem Jahr 2010 auch minimalinvasive endoskopische Eingriffe und Operationen (u.a. Facelift, Augenlift, Mammachirurgie, Handchirurgie, Geschlechtsumwandlungen) vornahm.

Am 6. März 2014 fand in der Einrichtung des Antragstellers eine infektionshygienische Überprüfung statt, an der neben dem Antragsteller eine Bedienstete der Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt) und Bedienstete der Landeshauptstadt München (Referat für Gesundheit und Umwelt) teilnahmen. Der dem Antragsteller unter dem 25. März 2014 eröffnete Überprüfungsbericht enthält zum Inhalt des Vorgesprächs unter anderem Folgendes:

Der Antragsteller habe angegeben, die Patienten postinterventionell mittels Videoaufnahmen zu überwachen. Im Patientenzimmer befinde sich dazu eine Kamera, deren Bilder und Tonaufnahmen direkt auf sein Mobil-Telefon übertragen würden. Die Patiententoilette werde nicht überwacht, worüber seine Patienten informiert seien.

Zur Medizinprodukteaufbereitung habe der Antragsteller geäußert, alle Operationsinstrumente würden durch ihn selbst aufbereitet. Einen speziellen Kurs habe er nicht besucht, weil er über ausreichende praktische Erfahrung verfüge und die entsprechenden Instrumente zum Teil selbst mitentwickelt habe. Eine Risikobewertung und Standardarbeitsanweisung seien nicht vorhanden. Er habe zwei Endoskope, die er nach der Operation mit Wasser und Seifenlösung in einem Waschbecken vorbehandele und dann teils offen, teils in Containern sterilisiere.

Die Begehung führte nach dem Inhalt des Überprüfungsberichts vom 25. März 2014 unter anderem zu folgenden Beanstandungen:

Die baulichen Voraussetzungen entsprächen nicht der Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut zu den Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen. Aufgrund dieser strukturellen Gegebenheiten könnten Operationen mit erhöhten Anforderungen an die Keimarmut, insbesondere Mamma-Chirurgie, Mammaaugmen-tationsplastiken mit dem Einsetzen von Implantaten nicht durchgeführt werden. Die Voraussetzungen an eine Eingriffseinheit seien nicht gegeben. Es fehlten ein separater Medizinprodukteaufbereitungsraum mit Zonentrennung in unrein und rein. Ein (kleiner) Raum werde multifunktional als chirurgischer Händewasch Platz, zur Medikamentenlagerung und zur Aufbereitung von kritischen Medizinprodukten mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung („kritisch B“) genutzt. Es fehlten Hände-desinfektionsmittelspender im Eingriffsraum (Anästhesie/Springerbereich).

Hinsichtlich der Personalhygiene seien kritische Defizite festgestellt worden. Im Patientenzimmer seien keine Händedesinfektionsmittelspender vorhanden. Reinigungsutensilien würden unter ungeeigneten räumlich-hygienischen Voraussetzungen im Personalaufenthaltsraum gewaschen.

Bezüglich der patientenbezogenen Hygiene sei festzustellen, dass zur chirurgischen Händedesinfektion regelhaft Bürsten verwendet würden, obgleich das wegen der dadurch verursachten Aufrauung der Haut mit konsekutiver Keimvermehrung der residenten Flora nicht den Standards entspreche. Eine Bürste habe offen neben dem Waschbecken des chirurgischen Händewaschplatzes gelegen. Das verwendete Hautantiseptikum (Kodan®) werde aus einem großen Gebinde in ein Sprühfläsch-chen umgefüllt, was nur unter Reinraumbedingungen unbedenklich wäre.

Bezüglich der Umgebungshygiene seien kritische Defizite festgestellt worden. Mangels der dafür notwendigen Utensilien könne die Durchführung der notwendigen Flächendesinfektion nach operativen Eingriffen im „OP“ nicht nachvollzogen werden. Im Eingriffsraum seien verschmutzte Computertastaturen vorgefunden worden. Im Patientenzimmer würden Nachttische aus nicht desinfizierbaren Holzflächen verwendet.

Es seien patientengefährdende Momente festgestellt worden. Die sogenannte moderate Analgosedierung werde ohne den nach den Empfehlungen der DGAI (Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin) und des BDA (Berufsverband Deutscher Anästhesisten) erforderlichen Personaleinsatz vorgenommen; es fehle neben dem Arzt als Operateur und dessen Assistenz eine weitere (entsprechend qualifizierte) Person, deren einzige Aufgabe die Durchführung und Überwachung des Analgosedierungsverfahrens sei. Während der in der Regel mindestens 30-minütigen postinterventionellen Überwachung sei (qualifiziertes) Personal nicht persönlich beim Patienten anwesend. Stattdessen befinde sich im Patientenzimmer eine Kamera, deren Bilder und Tonaufnahmen direkt auf das Mobil-Telefon des Antragstellers übertragen werde.

Bezüglich der Medizinprodukteaufbereitung wurde auf ein Mängelschreiben der Regierung verwiesen.

Zur Abschlussbesprechung ist in dem Überprüfungsbericht vom 25. März 2014 neben anderem festgehalten:

Im Anschluss an die Begehung seien die festgestellten Mängel dem Antragsteller von den Vertretern des Referats für Gesundheit und Umwelt (Landeshauptstadt München) und der Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt) ausführlich erläutert worden.

Die Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt) untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. März 2014 ab sofort die Anwendung von den in der praxiseigenen Sterilgutaufbereitung aufbereiteten kritischen Medizinprodukten. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt: Die Aufbereitung erfolge derzeit in einem zu kleinen Sterilgutaufbereitungsraum, der zudem als Raum für die chirurgische Händedesinfektion genutzt werde. Zur maschinellen Aufbereitung der „kritisch B“ Medizinprodukte fehle das erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsgerät. Bei der Besichtigung seien keine Nachweise und Empfehlungen der Hersteller zur Aufbereitung 10 der Medizinprodukte vorgefunden worden, so zum Beispiel für die beiden schwer aufzubereitenden Storz-Endoskope für mikroinvasive Eingriffe.

Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband München drohte dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. April 2014 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro für den Fall an, dass er nicht bis zum 30. April 2014 den Abschluss eines ausreichenden Berufshaftpflicht-Versicherungsschutzes für seine ärztliche Tätigkeit nachweist. Vorausgegangen waren mehrfache schriftliche Aufforderungen, denen der Antragsteller nicht nachgekommen ist. Der Antragsteller hat nach Lage der Akten bis heute den geforderten Nachweis nicht erbracht.

Die Landeshauptstadt München untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. Mai 2014 unter anderem, in seiner Einrichtung Operationen wie Aufbauplastiken der Mamma/Implantationen, Reduktionsplastiken der Mamma und Bauchdeckenplastiken durchzuführen.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2014 verpflichtete die Landeshauptstadt München den Antragsteller, dem Referat für Gesundheit und Umwelt einen auf seine Einrichtung für ambulantes Operieren angepassten aktuellen Hygieneplan, der den Vorgaben des § 3 MedHygV entspricht bis 4. Juli 2014 vorzulegen.

Am 20. August 2014 überprüften Bedienstete des Referats für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München nach vorangegangener Ankündigung in Gegenwart des Antragstellers erneut die Praxisräume des Antragstellers. Auf den Inhalt des dem Antragsteller unter dem 22. August 2014 zugesendeten Überprüfungsberichts wird verwiesen.

Am 3. November 2015 führte die Landeshauptstadt München eine Durchsuchung der Praxisräume des Antragstellers durch, die mit deren Versiegelung abschloss. Mit Bescheid vom 5. November 2015 verfügte die Behörde, dass der Behandlungsraum, der Operationsraum und der Medizinprodukteaufbereitungsraum der Einrichtung des Antragstellers versiegelt bleibt, bis die Maßgaben aus der Anordnung vom 27. Mai 2014 entsprechend umgesetzt sind und bis nach abschließender Überprüfung der Gegebenheiten die Freigabe der einzelnen Räume erfolgt ist. Nach dem Inhalt des Bescheids ergab die Durchsuchung der Praxisräume, dass der Antragsteller die bei der Überprüfung am 6. März 2014 vorgefundenen Mängel nicht beseitigt und die im 16 Bescheid vom 27. Mai 2014 enthaltenen „Auflagen“ nicht befolgt hat. Nach den vorgefundenen Operations- und Anästhesiebewilligungen und teilweise vorhandenen Operations-Dokumentationen führte der Antragsteller an folgenden Tagen Operationen durch: 10. Juni 2014 (Augenlidkorrektur), 28. Juni 2014 (Ohrkorrektur, Bauchdeckenplastik), 2. Juli 2014 (Thoraxeingriff), 23. Juli 2014 (Mammaimplantate), 20. Oktober 2014 (Mammaimplantat), 23. Oktober 2014 (Mammaimplantate), 7. November 2014 (Mammaimplantatwechsel bds.), 11. November 2014 (Mamma-implantatwechsel bds.), 2. Dezember 2014 (Lid-OP, Facelift), 10. Dezember 2014 (Liposuktion), 11. Dezember 2014 (Bauchdeckenplastik), 19. Dezember 2014 (Rhinoplastik), 14. Januar 2015 (Rhinoplastik), 17. Februar 2015 (Lidplastik, Facelift), 13. März 2015 (Implantatwechsel bds.), 18. März 2015 (Mammaimplantate bds.), 19. März 2015 (Mammaimplantatwechsel bds.), 20. März 2015 (Kinnplastik), 24. März 2015 (Lidoperation), 31. März 2015 (Ohrkorrektur).

Die Regierung von Oberbayern widerrief mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 die Approbation des Antragstellers (Nr. 1.) und verpflichtete den Antragsteller, das Original der Approbationsurkunde bis zum 15. Januar 2016 zu übergeben oder zu übersenden (Nr. 2.). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1. und 2. wurde angeordnet.

2. Der Antragsteller hat am 28. Januar 2016 Klage erheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen lassen.

Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 17. März 2016 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1. Der Antragsteller lässt rügen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet und damit formell rechtswidrig. Der Bescheid vom 29. Dezember 2015 enthalte keine auf den konkreten Einzelfall abstellende Erwägungen dafür, dass das Interesse des Betroffenen ausnahmsweise hinter das besondere öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten müsse. Stattdessen sei die Anordnung nur floskelhaft und schlagwortartig begründet. Es werde nicht die Tatsache gewürdigt, dass der Antragsteller bis zur Begehung der Praxisräume am 3. November 2015 keine Kenntnis von den Anordnungen vom 27. Mai 2014 und vom 4. Juni 2016 (gemeint wohl: 4. Juni 2014) gehabt habe. Ebenso wenig werde berücksichtigt, dass die Praxisräume zum Zeitpunkt der Begehung nicht für den Patientenverkehr geöffnet gewesen seien und somit keine konkrete Gefährdung vorgelegen habe.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die erlassende Behörde der aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Pflicht nachgekommen ist, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Behörde hat sich nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen. Vielmehr sind im angefochtenen Bescheid auf den konkreten Einzelfall abstellende tatsächliche Gründe genannt, denen zufolge der Widerruf der Approbation aus Sicht der Behörde zur Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben von Patienten sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss. Das wird der Informationsfunktion, die dem Begründungserfordernis im Hinblick auf den Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die ihr der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll (vgl. dazu BVerwG, B.v. 30.3.2007 - 9 VR 7/07 - juris).

In diesem Zusammenhang bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, seine Praxisräume seien zum Zeitpunkt der Begehung am 3. November 2015 nicht für den Patientenverkehr geöffnet gewesen und er habe von den Verfügungen der Behörden bis dahin keine Kenntnis gehabt. Diese Ein 27 wendungen zielen auf die materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation bzw. der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

2. Das weitere Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Eilentscheidung vorgenommene Interessenabwägung zu korrigieren. Es rechtfertigt weder die Annahme des Antragstellers, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien gut oder zumindest offen (2.1), noch ergibt sich daraus, dass eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers entgegen der Erwägungen im angefochtenen Beschluss bei einer Gesamtwürdigung der Umstände keine konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erwarten lässt (2.2).

2.1 Nach der dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die gegen den Widerrufsbescheid vom 29. Dezember 2015 gerichtete Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird.

2.1.1 Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Approbation des Antragstellers als Arzt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO zwingend zu widerrufen ist, weil nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO entfallen ist. Eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei gegeben. Der Antragsteller biete aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er den Beruf des Arztes künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Er erscheine nicht gewillt, seine beruflichen Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen. Der Antragsteller habe entgegen einer mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2014 ausgesprochenen Untersagung mehrfach Operationen durchgeführt.

Die Beschwerde wendet dagegen ein, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass dem Antragsteller die „OP-Untersagung“ vom 27. Mai 2014 nicht bekannt gewesen sei.

Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen die Behauptung des Antragstellers nicht glaubhaft ist, er habe von dem Bescheid der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2015 keine Kenntnis gehabt (vgl. BA S. 15). Die Beschwerde setzt sich damit nicht auseinander. Sie verweist stattdessen auf eine im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 18. April 2016. Danach habe ihm der Bescheid vom 27. Mai 2014 nicht bekannt 30 sein können, weil Herr R.R. und Herr S.R. im Rahmen einer gegen ihn geplanten Erpressung seine „Post im großen Stil detailliert kontrolliert und relevante Briefe für die Praxiszulassung abgefangen“ hätten. Das widerspricht den aus den Akten zu ersehenden Tatsachen und ist deshalb nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Antragsteller habe in Kenntnis der unter dem 27. Mai 2014 ausgesprochenen Untersagung mehrfach Operationen durchgeführt. Nach dem Inhalt des Überprüfungsberichts vom 22. August 2014 wurde dem Antragsteller bei der Abschlussbesprechung zur infektionshygienischen Überprüfung am 20. August 2014 nochmals deutlich gemacht, dass die im „Anordnungsschreiben vom 27.05.2014 dargestellten Untersagungen und Auflagen“ von ihm einzuhalten sind. Träfe die Behauptung des Antragstellers zu, hätte es nahe gelegen, darauf hinzuweisen, dass ihm das erwähnte Anordnungsschreiben nicht bekannt sei. Solches kann dem Überprüfungsbericht jedoch nicht entnommen werden. Entschieden für eine Kenntnis spricht das weitere Verhalten des Antragstellers. Er hat auf ein Anhörungsschreiben der Behörde vom 24. Juni 2014, das unter Nr. 1 auf die Überprüfung vom 6. März 2014 und den Bescheid vom 27. Mai 2014 Bezug nahm, mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 neben anderem erwidert: „Zu 1. … Die Begehung der Landeshauptstadt erfolgte am 06.03.2014. … Gegen den Bescheid wird Klage erhoben.“ Im Übrigen zeigt dieser Vorgang, dass dem Kläger entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung für die „Praxiszulassung“ relevante Post erreicht hat.

2.1.2 Das Verwaltungsgericht hat eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO auch für den Fall angenommen, dass der Antragsteller erst ab dem 3. November 2015 Kenntnis von dem Bescheid vom 27. Mai 2014 hatte. Die hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung und -vorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen, die dort offenbar über mehr als ein Jahr lang geherrscht hätten und die der Antragsteller nicht beseitigt habe, seien so gravierend, dass allein deshalb von einer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden müsse. Ein Arzt, der in seinen Praxisräumen solche Mängel dulde und dort sogar Patienten behandele, halte sich offensichtlich nicht an berufsspezifische Vorschriften und Pflichten, die sich unter anderem auch in § 1 BÄO und der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) wiederfänden. Der lange Zeitraum, über den der Antragsteller die beanstandeten Mängel nicht beseitigt habe, lasse ohne Weiteres den Schluss zu, dass er auch künftig nicht gewillt sei, diese und andere Mängel zu vermeiden.

a) Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die beiden Begehungen der Einrichtung stets in einem Zeitraum durchgeführt worden seien, in dem die Praxisräume wegen Umbaumaßnahmen für den Patientenverkehr geschlossen gewesen seien. Dass die Begehung am 3. November 2015 aufgezeigt habe, dass der Antragsteller einen Großteil der kritisierten Hygienedefizite nicht beseitigt habe, sei auf den zu diesem Zeitpunkt fehlenden Patientenverkehr und auf die Unkenntnis des Antragstellers von den behördlichen Anordnungen zurückzuführen.

Das greift nicht durch. Die Beschwerde stellt die wesentlichen bei der infektionshygienischen Überprüfung am 6. März 2014 gerügten Mängel nicht konkret in Abrede, ebenso wenig die Tatsache, dass diese Mängel bei der Überprüfung am 3. November 2015 nach wie vor vorhanden waren. Auf eine fehlende Kenntnis kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil ihm die bei der Überprüfung am 6. März 2014 zutage getretenen Mängel ausweislich des Überprüfungsberichts vom 25. März 2014 im Rahmen einer Abschlussbesprechung ausführlich erläutert wurden. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Überprüfungsbericht insoweit unzutreffend ist.

b) Unbehelflich ist auch das Beschwerdevorbringen, die beiden Begehungen seien in einem Zeitraum durchgeführt worden, während dem die Räume der Einrichtung wegen Umbaumaßnahmen für den Patientenverkehr geschlossen gewesen seien.

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Einrichtung bei der Überprüfung am 6. März 2014 nicht wegen Umbauarbeiten für den Praxisverkehr geschlossen war. Das folgt aus dem zu dieser Überprüfung verfassten Bericht vom 25. März 2014, dem zufolge der Antragsteller im Rahmen des Vorgesprächs angegeben hat, dass er bereits mehrfach umgebaut habe und zum 1. Mai 2014 weitergehende Umbaumaßnahmen plane. Der Bericht enthält zudem anders als der Überprüfungsbericht vom 22. August 2014 (Begehung am 20.8.2014) nicht den Vermerk, dass bei laufenden Umbauarbeiten derzeit kein Praxisbetrieb anzunehmen und eine infektionshygienische Überprüfung nicht möglich sei. Die „Eidesstattliche Versicherung“ des Herrn … a* …, Bauingenieur/Bauprojektleiter und -berater, vom 18. April 2016 enthält dazu nur die Erklärung, dass die Begehung „im Jahre 2014 … während der geschlossenen Praxisräume und keinem Patientenverkehr“ erfolgt sei. Sie ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, den Vortrag des 36 Antragstellers glaubhaft zu machen. Es kann deshalb dahinstehen, ob diese Erklärung schon deshalb nicht mit einem erhöhten Richtigkeitsanspruch versehen ist, weil sie lediglich als unbeglaubigte Abschrift vorgelegt wurde. Ebenso kann offenbleiben, ob sich die eidesstattliche Versicherung auch auf diese Angaben erstreckt (vgl. dazu Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 156 Rn. 5 und 19).

c) Für die inmitten stehende berufsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers ist es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob in seiner Einrichtung am Tag der letzten Durchsuchung (3.11.2015) wegen Umbauarbeiten ein Patientenverkehr stattgefunden hat.

Die Durchsuchung erbrachte einerseits konkrete Hinweise für zeitnah und weiter zurückliegend durchgeführte operative Eingriffe. Der Datenlogger des in der Einrichtung vorhandenen Dampfkleinststerilisators (Melag Vacuklav 24 b) offenbarte die monatliche Durchführung von 3 bis 7 Dampfsterilisationszyklen. Des Weiteren befanden sich im Keller vier blutbefleckte Bauchtücher, ein getragener OP-Kasack, eine getragene OP-Hose, gebrauchte Baumwolltücher/Abdecktücher sowie gebrauchte Patientenhemden und Patientenbettwäsche. Den sichergestellten Operations- und Anästhesiebewilligungen sowie den teilweise vorliegenden Operations-Dokumentationen konnte entnommen werden, dass der Antragsteller in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis zum 24. März 2015 21 Eingriffe durchgeführt hat.

Andererseits waren die am 6. März 2014 festgestellten Mängel am 3. November 2015 im Wesentlichen nicht oder nicht nachvollziehbar beseitigt, obgleich nach dem Beschwerdevorbringen zwischen der ersten und letzten Überprüfung umfangreiche Sanierungs-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen stattgefunden haben sollen.

Die Beschwerde legt nicht konkret dar, dass diese Mängel während des nachweislich durchgeführten und auch nicht in Abrede gestellten Praxisbetriebs im Wesentlichen behoben waren. Solches kann, soweit hier von Interesse, auch nicht der „Eidesstattlichen Versicherung“ des Herrn … a* … vom 18. April 2016 entnommen werden. Die darin enthaltene Feststellung, „eine Notrufeinrichtung und postinterventionelle Überwachung für Patienten ist ebenfalls gesichert, weil der Antragsteller bekanntermaßen die Räumlichkeiten der Patienten auch nach der Behandlung nicht mehr verlässt“, bezieht sich ersichtlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung. Zudem bleibt unerfindlich, auf welcher Erkenntnisgrundlage diese Erklärung beruht. Die mit der Beschwerde vorgelegte „Eidesstattliche Versicherung“ des Herrn … B* … vom 14. April 2016 führt ebenfalls nicht weiter. Darin wird zwar erklärt, dass die Überwachung nach jeder Behandlung nur durch den Arzt selbst durchgeführt worden sei, der bei Herrn B* … geblieben sei, bis er die Praxis ohne Schmerzen und wieder bei vollem Bewusstsein habe verlassen können. Allerdings ist damit schon nicht belegt, dass der Antragsteller im maßgebenden Zeitraum regelhaft das Vorgehen nach Beendigung einer Analgosedierung beachtet hat, wie es der Beschluss „Analgosedierung für diagnostische und therapeutische Maßnahmen bei Erwachsenen“ vorsieht, den die die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und der Berufsverband Deutscher Anästhesisten am 11. November 2009/11. März 2010 gefasst haben. Zu den nach diesem Beschluss notwendigen personellen Voraussetzungen zur Durchführung einer Analgosedierung ist der Erklärung des Herrn B* … ebenso wenig zu entnehmen. Die „Eidesstattliche Versicherung“ der Frau … s* … vom 13. April 2016 lässt offen, auf welcher Grundlage die Erkenntnis beruht, der Antragsteller mache die Überwachung nach jedem Eingriff selbst, er bleibe beim Patienten, bis dieser die Praxis verlasse. Auch bezüglich dieser „Eidesstattlichen Versicherungen“ kann mithin offenbleiben, ob sie als solche formal zur Glaubhaftmachung geeignet sind.

2.1.3 Entgegen der Beschwerde bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene Prognose, der Antragsteller biete im insoweit maßgebenden Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung nicht die Gewähr dafür, dass er künftig die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten beachten werde.

Der Antragsteller hat nach allem in Kenntnis der ihm am 6. März 2014 eröffneten Beanstandungen seine Einrichtung - wenn auch mit Unterbrechungen - bis zum 3. November 2015 betrieben und in diesem Zeitraum mindestens 21 Operationen durchgeführt, ohne die vorhandenen Hygienemängel sowie die bezüglich der Patientensicherheit festgestellten Mängel abgestellt zu haben. Unter Verweis auf den Überprüfungsbericht vom 25. März 2014 und den von diesem in Bezug genommenen Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 17. März 2014 sind aus der großen Zahl der Beanstandungen und Mängel folgende Pflichtverstöße herauszugreifen:

a) Die Regelung des § 4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) schreibt vor, dass bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommende Medizinprodukte unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so aufzubereiten sind, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1 MPBetreibV). Dem entsprach der Antragsteller nicht.

Er verwendete in seiner Einrichtung (Storz-)Endoskope für mikroinvasive Eingriffe. Es handelt sich dabei um kritische Medizinprodukte (Kategorie kritisch B) im Sinn von Nr. 1.2.1 der vorbezeichneten „Aufbereitungs-Empfehlung“, weil sie bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut oder an inneren Geweben/Organen zur Anwendung kommen. Aufgrund ihrer Beschaffenheit stellen sie an die Aufbereitung erhöhte Anforderungen. Für die nach Tabelle 1 der „Aufbereitungs-Empfehlung“ bei solchen Medizinprodukten grundsätzlich erforderliche maschinelle Reinigung und thermische Desinfektion fehlte das erforderliche Gerät. Die für eine manuelle Aufbereitung notwendigen Reinigungs- und Desinfektionsmittel konnte der Antragsteller nicht vorweisen.

b) Der Antragsteller hat als Leiter einer Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 MedHygV (Einrichtung für ambulantes Operieren) entgegen § 2 Satz 1 MedHygV nicht die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden baulich-funktio-nellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene und Infektionsprävention geschaffen und nicht die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen, um nosokomiale Infektionen zu verhüten.

Die multifunktionale Nutzung eines (kleinen) Raums als chirurgischer Händewasch Platz, zur Medikamentenlagerung und zur Aufbereitung von Medizinprodukten der Kategorie „kritisch B“ (z.B. (Storz-)Endoskope für mikroinvasive Eingriffe) widersprach Nr. 2.1.2 der Empfehlung „Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch Institut. Die Einhaltung des Stands der medizinischen Wissenschaft kann deshalb nicht vermutet werden (§ 2 Satz 2 MedHygV).

Entsprechendes gilt für das Fehlen von Händedesinfektionsmittelspendern im Eingriffsraum (Anästhesie/Springerbereich) und das Waschen von Reinigungsutensilien im Personalaufenthaltsraum.

Entgegen Nr. 4 der Empfehlung „Händehygiene“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch Institut befand sich im Patientenzimmer kein Händedesinfektionsmittelspender. Obgleich Nr. 3.3 dieser Empfehlung (chirurgische Händedesinfektion) davon spricht, dass das Bürsten der Hände und Unterarme wegen Hautirritationen und höherer Keimabgabe zu unterlassen ist, verwendete der Antragsteller insoweit regelhaft Bürsten.

c) Ein Arzt hat nach § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die Beachtung des anerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse (§ 2 Abs. 3 BO). Der Beschluss „Analgosedierung für diagnostische und therapeutische Maßnahmen bei Erwachsenen“ der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und des Berufsverbands Deutscher Anästhesisten vom 11. November 2009/11. März 2010 gibt für seinen Gegenstand den anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse wieder. Danach ist bei allen Anal-gosedierungen wegen möglicher Komplikationen bis hin zu der Gefahr lebensbedrohlicher Verläufe neben dem Arzt eine weitere entsprechend qualifizierte, nicht in die Durchführung der diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme involvierte Person erforderlich. Sie darf nur mit der Durchführung und Überwachung des Anal-gosedierungsverfahrens betraut sein. Nach Beendigung der Analgosedierung bedarf der Patient einer kompetenten Überwachung, deren Dauer in der Regel mindestens 30 Minuten betragen sollte. Denn der Patient kann durch die Restwirkungen der verabreichten Pharmaka auf die vitalen Funktionen und/oder durch die vorgenommene Maßnahme selbst noch für einige Zeit akut gefährdet sein.

Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat im Rahmen der Vorbesprechung zur infektionshygienischen Überprüfung am 6. März 2014 angegeben, bei solchen Eingriffen seien sie zu zweit. Er als Operateur, der sich gleichzeitig selbst vom Instrumententisch bediene, sowie eine Krankenschwester, welche die Springertätigkeit übernehme. Postinterventionell würden die Patienten mittels Videoaufnahmen überwacht. Im Patientenzimmer befinde sich eine Kamera, deren Bild- und Tonaufnahmen direkt auf sein Mobil-Telefon übertragen würden.

Schon diese Verstöße gegen die ärztlichen Pflichten rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller nicht willens oder in der Lage ist, seinen Beruf künftig ohne derartige Pflichtverletzungen auszuüben. Er hat damit während eines beträchtlichen Zeitraums in erheblichem Umfang gegen grundlegende Verhaltensanforderungen verstoßen, die der Sicherheit der Patienten und ihrem Schutz vor Gesundheitsschäden dienen. Das offenbart eine Sorglosigkeit hinsichtlich der damit für die Patienten einhergehenden gesundheitlichen Risiken, die für die Zukunft keine alsbaldige Verhaltensänderung erwarten lässt. Das gilt umso mehr, als die ausführliche Erläuterung der festgestellten Mängel im Rahmen der Abschlussbesprechung zur infektionshygienischen Überprüfung am 6. März 2014 den Antragsteller nicht zu einem Umdenken bewegen konnte. Ohne dass es noch erheblich wäre, kommt erschwerend hinzu, dass sich der Antragsteller auch durch die mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2014 sofort vollziehbar ausgesprochene Untersagung nicht davon abhalten ließ, weitere Eingriffe vorzunehmen. Im Übrigen rundet auch die Tatsache das Bild ab, dass der Antragsteller bislang nicht den Ab-schluss der nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HKaG erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen hat. Die vorgelegte Bestätigung der … … * … GmbH vom 18. April 2016 besagt lediglich, dass eine „Neuanpassung“ der Haftpflichtversicherung, die seit einigen Wochen durch den Versicherer bearbeitet werde, schnellstmöglich umgesetzt werde. Den Abschluss des erforderlichen Versicherungsvertrags hat der Antragsteller damit nicht nachgewiesen.

2.1.4 Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren angenommen, die Approbation sei auch wegen einer Unwürdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu widerrufen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Die im Regelfall gegebene Annahme, eine erhebliche berufliche Unzuverlässigkeit begründe auch eine Berufsunwürdigkeit sei beim Antragsteller nicht widerlegt. Würde die Bevölkerung davon erfahren, dass der Antragsteller trotz eines jedenfalls sofort vollziehbaren Verbots Patienten operiert habe und zudem über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren eklatante Mängel in seiner Praxis vorgelegen hätten, ohne dass diese auch nur ansatzweise beseitigt worden wären, wäre jegliche Vertrauensbasis für eine ärztliche Tätigkeit zerstört.

Die Beschwerde wiederholt dazu im Wesentlichen die zur Unzuverlässigkeit vorgebrachten Einwände, die wie dargelegt keine andere Bewertung rechtfertigen.

Nach allem wird die Klage des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben.

2. Soweit die Beschwerde rügt, der Antragsgegner haben keine Feststellungen dazu getroffen, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wichtige Gemeinschaftsgüter konkret gefährdet würden, setzt sie sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schon nicht mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Der Senat macht sich diese Erwägungen (BA S. 21 Nr. 2. bis einschließlich S. 28 ohne B. und C.) zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt lediglich ergänzend aus:

Der Antragsteller bietet nicht die Gewähr dafür, dass er künftig auch solche ärztliche Pflichten erfüllt, die der Sicherheit der Patienten und ihrem Schutz vor Gesundheitsschäden dienen. Eine weitere ärztliche Tätigkeit des Antragstellers würde deshalb seine Patienten konkret gefährden. Es besteht auch keine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Gefahr beseitigt wäre, wenn der Antragsteller seiner Tätigkeit in einer anderen Praxis nachkäme. Denn er wäre dort nach wie vor als Arzt in eigener Verantwortung tätig. Angesichts der Risiken, die mit einer weiteren Tätigkeit des Antragstellers verbunden sind, ist es nicht vertretbar, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Der damit zulasten des Antragstellers verbundene schwerwiegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl ist im Interesse des hochrangigen Rechtsguts der Gesundheit gerechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 16.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.