Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Apr. 2015 - W 6 S 15.30316

published on 29/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Apr. 2015 - W 6 S 15.30316
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin ist kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Ein erster Asylantrag wurde am 22. Juli 1994 unanfechtbar abgelehnt, offenbar verbunden mit einer Abschiebungsandrohung.

Am 18. März 2015 stellte die Antragstellerin einen Folgeantrag und gab im Wesentlichen an, sie habe Probleme mit den Verwandten ihres Ehemannes, die sehr gläubig seien und von ihr verlangten, ein Kopftuch zu tragen, die Berufstätigkeit aufzugeben und das Studium an der Universität abzubrechen.

Mit Bescheid vom 17. April 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1). Weiter lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 22. Juli 1994 (Az. 1267922-138) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 (§ 53 Abs. 6 alte Fassung) des Aufenthaltsgesetzes ab (Nr. 2).

2. Die Antragstellerin ließ gegen den Bescheid im Verfahren W 6 K 15.30315 Klage erheben und im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung ließ die Antragstellerin im Wesentlichen ausführen, sie habe neue Asylgründe vorgebracht, die auf einen anderen Sachverhalt beruhten als die Asylgründe seitens ihrer Eltern vor 20 Jahren. Ein Wiederaufgreifensgrund sei gegeben. Die Antragsgegnerin habe den Antrag pauschal abgelehnt, ohne sich mit individuellen Asylgründen der Antragstellerin zu befassen.

Der Asylantrag des Ehemanns der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin mit Offensichtlichkeitsausspruch abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30315 sowie der Akten ihres Ehemannes W 6 K 15.30317/W 6 S 15.30318) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist schon unzulässig, im Übrigen wäre er auch unbegründet.

1. Der Antrag ist unzulässig.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. April 2015 keine neue Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen, sondern vielmehr allgemein auf eine weiter gültige frühere Abschiebungsandrohung verwiesen hat (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). Zutreffender vorläufiger Rechtsschutz ist in diesem Fall ein Antrag nach § 123 VwGO gegen die Antragsgegnerin, mit dem dieser aufgegeben werden soll, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrags an sie ergangenen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG abgeschoben werden darf bzw. diese Mitteilung zu unterlassen. Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind demgegenüber nicht statthaft (vgl. nur VG Augsburg, B. v. 29.11.2013 - Au 6 S 13.30430 - juris).

Selbst wenn man den Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut als einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im oben dargestellten Sinn auslegen wollte (§ 88 VwGO), bestehen wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ernsthafte Bedenken gegen die Zulässigkeit. Denn seitens der Antragsgegnerin ist keine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde ergangen, sondern lediglich eine Mitteilung gemäß § 24 Abs. 3 AsylVfG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Mitteilung unmittelbar bevorsteht. Es ist weiter nicht vorgebracht und auch sonst nicht erkennbar, dass konkrete Abschiebungsmaßnahmen der Ausländerbehörde beabsichtigt wären (vgl. VG Würzburg, B. v. 1.4.2014 - W 6 S 14.30302 - juris; Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 71 Rn. 55).

2. Der Antrag wäre auch unbegründet.

Ein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO liegt nicht vor, weil die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Recht abgelehnt hat. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Folgeantrags.

Ernstliche Zweifel im Sinne des auch im vorliegenden Fall entsprechend anwendbaren § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Prüfungsgegenstand ist dabei die Entscheidung, den früheren Bescheid nicht abzuändern, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind (vgl. VG Hamburg, B. v. 29.9.2014 - 15 AE 4070/14 - juris; VG München, B. v. 28.5.2014 - M 24 E 14.30698 - juris jeweils m. w. N.).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der Rechtslage sowie mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014 - Stand: September 2014).

Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin genügt nicht, dass sie eine Änderung der Sachlage im Verhältnis zu der in der früheren Asylentscheidung zugrundeliegenden Sachlage glaubhaft und substanziiert vorbringt. Sie hätte vielmehr darüber hinaus schlüssig darlegen müssen, dass die veränderten tatsächlichen Umstände geeignet sind, eine ihr günstige Entscheidung herbeizuführen. Dabei hätte die Antragstellerin darstellen müssen, weshalb die veränderte Situation die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer nun positiven Entscheidung für sie mit sich bringt (vgl. VG Hamburg, B. v. 29.9.2014 - 15 AE 4070/14 - juris; Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 71 Rn. 17). Daran fehlt es hier.

Selbst das Vorbringen der Antragstellerin als wahr unterstellt, ist nicht ersichtlich, dass die familiären Probleme und Bedrohungen wegen der unterbliebenen Verschleierung usw. seitens der Verwandten die flüchtlingsrelevante Schwelle überschreiten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Auskunftslage zutreffend darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Republik Kosovo im Allgemeinen willens und in der Lage ist, ihre Staatsangehörigen vor eventuellen strafbaren Handlungen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz nicht möglich ist. Die Antragstellerin hat schon nicht berichtet, sich tatsächlich an die Polizei gewandt zu haben. Die Aufforderung der streng religiösen Verwandten an die Antragstellerin, ihr religiöses Verhalten anzupassen, insbesondere ein Kopftuch zu tragen, begründet nach den Umständen des vorliegenden Falles offensichtlich nicht die Voraussetzungen für ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland, zumal auch eine Übersiedelung in andere Landesteile des Kosovo bzw. sogar nach Serbien möglich und zumutbar ist, um dem von der Antragstellerin angesprochenen Ansinnen der Verwandten auszuweichen (vgl. auch VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris; VG Ansbach, U. v. 17.6.2014 - AN 1 K 14.30357 - juris).

3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständig ist, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen, um eine gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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published on 18/02/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
published on 29/09/2014 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass gegen die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylfolgeverfahrens (15 A 4069/14) ke
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published on 09/10/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. 1Gründe: 2Der am 22. September 2015 wörtlich gestellte Antrag, 3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der z
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.