Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Apr. 2015 - W 6 S 15.30316

bei uns veröffentlicht am29.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin ist kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Ein erster Asylantrag wurde am 22. Juli 1994 unanfechtbar abgelehnt, offenbar verbunden mit einer Abschiebungsandrohung.

Am 18. März 2015 stellte die Antragstellerin einen Folgeantrag und gab im Wesentlichen an, sie habe Probleme mit den Verwandten ihres Ehemannes, die sehr gläubig seien und von ihr verlangten, ein Kopftuch zu tragen, die Berufstätigkeit aufzugeben und das Studium an der Universität abzubrechen.

Mit Bescheid vom 17. April 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1). Weiter lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 22. Juli 1994 (Az. 1267922-138) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 (§ 53 Abs. 6 alte Fassung) des Aufenthaltsgesetzes ab (Nr. 2).

2. Die Antragstellerin ließ gegen den Bescheid im Verfahren W 6 K 15.30315 Klage erheben und im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung ließ die Antragstellerin im Wesentlichen ausführen, sie habe neue Asylgründe vorgebracht, die auf einen anderen Sachverhalt beruhten als die Asylgründe seitens ihrer Eltern vor 20 Jahren. Ein Wiederaufgreifensgrund sei gegeben. Die Antragsgegnerin habe den Antrag pauschal abgelehnt, ohne sich mit individuellen Asylgründen der Antragstellerin zu befassen.

Der Asylantrag des Ehemanns der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin mit Offensichtlichkeitsausspruch abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30315 sowie der Akten ihres Ehemannes W 6 K 15.30317/W 6 S 15.30318) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist schon unzulässig, im Übrigen wäre er auch unbegründet.

1. Der Antrag ist unzulässig.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. April 2015 keine neue Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen, sondern vielmehr allgemein auf eine weiter gültige frühere Abschiebungsandrohung verwiesen hat (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). Zutreffender vorläufiger Rechtsschutz ist in diesem Fall ein Antrag nach § 123 VwGO gegen die Antragsgegnerin, mit dem dieser aufgegeben werden soll, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrags an sie ergangenen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG abgeschoben werden darf bzw. diese Mitteilung zu unterlassen. Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind demgegenüber nicht statthaft (vgl. nur VG Augsburg, B. v. 29.11.2013 - Au 6 S 13.30430 - juris).

Selbst wenn man den Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut als einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im oben dargestellten Sinn auslegen wollte (§ 88 VwGO), bestehen wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ernsthafte Bedenken gegen die Zulässigkeit. Denn seitens der Antragsgegnerin ist keine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde ergangen, sondern lediglich eine Mitteilung gemäß § 24 Abs. 3 AsylVfG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Mitteilung unmittelbar bevorsteht. Es ist weiter nicht vorgebracht und auch sonst nicht erkennbar, dass konkrete Abschiebungsmaßnahmen der Ausländerbehörde beabsichtigt wären (vgl. VG Würzburg, B. v. 1.4.2014 - W 6 S 14.30302 - juris; Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 71 Rn. 55).

2. Der Antrag wäre auch unbegründet.

Ein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO liegt nicht vor, weil die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Recht abgelehnt hat. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Folgeantrags.

Ernstliche Zweifel im Sinne des auch im vorliegenden Fall entsprechend anwendbaren § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Prüfungsgegenstand ist dabei die Entscheidung, den früheren Bescheid nicht abzuändern, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind (vgl. VG Hamburg, B. v. 29.9.2014 - 15 AE 4070/14 - juris; VG München, B. v. 28.5.2014 - M 24 E 14.30698 - juris jeweils m. w. N.).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der Rechtslage sowie mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014 - Stand: September 2014).

Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin genügt nicht, dass sie eine Änderung der Sachlage im Verhältnis zu der in der früheren Asylentscheidung zugrundeliegenden Sachlage glaubhaft und substanziiert vorbringt. Sie hätte vielmehr darüber hinaus schlüssig darlegen müssen, dass die veränderten tatsächlichen Umstände geeignet sind, eine ihr günstige Entscheidung herbeizuführen. Dabei hätte die Antragstellerin darstellen müssen, weshalb die veränderte Situation die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer nun positiven Entscheidung für sie mit sich bringt (vgl. VG Hamburg, B. v. 29.9.2014 - 15 AE 4070/14 - juris; Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 71 Rn. 17). Daran fehlt es hier.

Selbst das Vorbringen der Antragstellerin als wahr unterstellt, ist nicht ersichtlich, dass die familiären Probleme und Bedrohungen wegen der unterbliebenen Verschleierung usw. seitens der Verwandten die flüchtlingsrelevante Schwelle überschreiten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Auskunftslage zutreffend darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Republik Kosovo im Allgemeinen willens und in der Lage ist, ihre Staatsangehörigen vor eventuellen strafbaren Handlungen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz nicht möglich ist. Die Antragstellerin hat schon nicht berichtet, sich tatsächlich an die Polizei gewandt zu haben. Die Aufforderung der streng religiösen Verwandten an die Antragstellerin, ihr religiöses Verhalten anzupassen, insbesondere ein Kopftuch zu tragen, begründet nach den Umständen des vorliegenden Falles offensichtlich nicht die Voraussetzungen für ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland, zumal auch eine Übersiedelung in andere Landesteile des Kosovo bzw. sogar nach Serbien möglich und zumutbar ist, um dem von der Antragstellerin angesprochenen Ansinnen der Verwandten auszuweichen (vgl. auch VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris; VG Ansbach, U. v. 17.6.2014 - AN 1 K 14.30357 - juris).

3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständig ist, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen, um eine gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. 1Gründe: 2Der am 22. September 2015 wörtlich gestellte Antrag, 3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der z

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass gegen die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylfolgeverfahrens (15 A 4069/14) keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergehen dürfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

1

Der bei zutreffender Auslegung (§ 88 VwGO) zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Denn es bestehen entscheidungserhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18. August 2014, soweit mit diesem die Abänderung des ablehnenden Bescheides vom 12. November 2012 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde. Im Einzelnen:

1.

2

Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 18. August 2014 abgelehnt, ohne eine weitere Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). Daher verbleibt es bei der vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragstellerin nach Maßgabe des zuletzt ergangenen unanfechtbaren Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. November 2012. Statthaft ist in dieser Konstellation ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Antragsgegnerin, mit der dieser aufgegeben werden soll, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht auf Grund der nach Ablehnung des Folgeantrags an sie ergangenen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG abgeschoben werden darf. Insoweit hat die Antragstellerin zwar unter dem 2. September 2014 dem Wortlaut nach einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, jedoch ist im Hinblick auf das eindeutige Rechtsschutzziel der Antragstellerin, das darauf gerichtet ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einstweilen abzuwenden, ihr Begehren gem. § 88 VwGO auszulegen und vorliegend als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen. Insoweit wird auch im Zusammenhang mit dem in der Klage- und Antragsschrift zugleich enthaltenen Antrag im Hauptsacheverfahren 15 A 4069/14 deutlich, dass die Antragstellerin lediglich eine Überprüfung der Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG anstrebt, so dass entsprechend auch ihr Begehren im vorliegenden Eilverfahren auf diesen Streitgegenstand begrenzt ist.

2.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus muss sie das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen.

a.

4

Angesichts des Umstandes, dass gegen die Antragstellerin aufgrund der ablehnenden Entscheidung im Folgeverfahren und der bereits bestehenden Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 12. November 2012 nunmehr jederzeit die Rückführung betrieben werden kann, besteht ein Anordnungsgrund. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. August 2014 an die zuständige Ausländerbehörde gewandt hat mit dem Hinweis, die Entscheidung werde noch einmal geprüft, so dass vorerst keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet werden sollten. Weiter heißt es in dem Schreiben, sobald die Angelegenheit geklärt worden sei werde eine neue Mitteilung folgen. Eine solche findet sich zwar nicht in der Sachakte, jedoch hat die Antragsgegnerin nunmehr durch die nicht näher begründete Stellung der Anträge auf Klagabweisung und Ablehnung des Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 16. September 2014 zu erkennen gegeben, dass sie bei ihrer ablehnenden Entscheidung bleibt.

b.

5

Die Antragstellerin hat auch mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit das Vorliegen „ernstlicher Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der seitens der Antragsgegnerin getroffenen ablehnenden Entscheidung zur Frage des Bestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geltend gemacht.

6

Ernstliche Zweifel im Sinne des auch im vorliegenden Fall entsprechend anwendbaren § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166ff., juris Rn. 91 ff.). Prüfungsgegenstand ist dabei die Entscheidung, den früheren Bescheid zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht abzuändern, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben seien. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gem. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Nach diesem Maßstab bestehen hier ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin. Denn vorliegend dürfte die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG deshalb zu widerrufen sein, weil die Antragstellerin nunmehr geltend gemacht hat, sie leide an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die sich auch kurz nach Stellung des Folgeantrags am 15. Oktober 2013 gravierend verschlechterte und u.a. zu einem längeren stationären Klinikaufenthalt in der Zeit vom 28. November 2013 bis 6. Februar 2014 führte.

7

Damit bestehen entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage zu ihren Gunsten verändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Voraussetzung hierfür ist, dass sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Herkunftsstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände verändert haben. Insoweit ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Asylbewerber eine Änderung der Sachlage im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde liegenden Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993, 2 BvR 1988/92, DVBl. 1993, 601, juris Rn. 23). Er muss darüber hinaus schlüssig darlegen, dass die veränderten tatsächlichen Umstände geeignet sind, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.

8

Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung gegeben: Die Antragstellerin hat mit ihrem nunmehr in erster Linie noch auf die Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichteten Folgeantrag vom 15. Oktober 2013 soweit ersichtlich erstmals ihren Gesundheitszustand sowie die Probleme des Zugangs zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina geltend gemacht. Zur Begründung hat sie angeführt, ihre gesundheitliche Situation habe sich gerade in der jüngeren Vergangenheit verschlechtert, so dass auch eine intensive, in Bosnien-Herzegowina für sie nicht verfügbare Behandlung erforderlich sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin, die ihre Entscheidung darauf gestützt hat, die Antragstellerin habe nicht dargetan, dass eine ausreichend schwerwiegende Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina zu erwarten sei, ein Wiederaufgreifen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu Recht abgelehnt hat. Im Einzelnen:

aa.

9

Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002, 1 C 1/02, juris, Rn. 8 f.; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012, 13a B 10.30172, juris, Rn. 25, jeweils m.w.N.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. VG München, Urteil vom 22. November 2013, M 2 K 13.30271, juris, Rn. 20, m.w.N.).

bb.

10

Daran gemessen bestehen im Fall der Antragstellerin ernstliche Zweifel, dass die Antragsgegnerin ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu Recht verneint hat.

11

Die Antragstellerin, die nach Abschluss des Erstverfahrens im Frühjahr 2013 zunächst mit ihrer Familie nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt war, reiste im Oktober 2013 mit ihrem Ehemann (der inzwischen nach der Trennung von der Antragstellerin erneut mit den drei gemeinsamen Kindern in das Herkunftsland zurückgekehrt ist) wieder in das Bundesgebiet ein. Bei der Stellung des Folgeantrags am 15. Oktober 2013 gab die Antragstellerin ausweislich der in der Sachakte befindlichen Niederschrift zu der Frage „Können Sie für Ihren Folgeantrag Gründe nennen, die erst nach dem Abschluss Ihres Erstverfahrens entstanden sind?“ an, sie habe seit der Rückkehr nach Bosnien Kopfschmerzen und höre Stimmen. Ein Facharzt habe eine Behandlung abgelehnt und erklärt, ihr Zustand sei für Roma normal. Ferner hat die Antragstellerin in der am 13. März 2014 durchgeführten Anhörung unter anderem geschildert, sie habe nach der Rückkehr nach Bosnien große gesundheitliche Probleme bekommen. Sie sei zum Arzt gegangen und habe ihre Situation geschildert jedoch habe dieser sie wieder weggeschickt mit der Empfehlung, sich zu erholen. Sie habe keinen richtigen Lebensmut mehr gehabt und sich dann Beruhigungsmittel in einer Apotheke geholt. Dies sei jedoch auf Dauer kein Zustand gewesen. Sie habe dann auch versucht, sich in einem Krankenhaus behandeln zu lassen, aber dort habe man sie wieder weggeschickt worden mit der Begründung, es gebe dort keinen Platz für die Antragstellerin. Wegen ihres schlechten Zustands habe sich schließlich ihr Ehemann bereit erklärt, erneut nach Deutschland zu reisen, um dort eine Behandlung zu ermöglichen.

12

Im Rahmen des Folgeverfahrens hat die Antragstellerin zahlreiche, teilweise ausführliche ärztliche Stellungnahmen und Atteste vorgelegt, die ihre psychische Erkrankung dokumentieren. Die Antragstellerin hatte sich kurz nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 24. und am 31. Oktober 2014 in der Notaufnahme des Albertinen-Krankenhauses gemeldet. Dort schilderte sie ausweislich des ärztlichen Berichts vom 31. Oktober 2013 unter anderem, sie höre Stimmen und Schreie. Sie sei niedergestimmt und unruhig und habe teilweise das Gefühl, verfolgt zu werden. Sie habe Angst irgendwann ihren Kindern weh zu tun und habe bereits seit längerem lebensmüde Gedanken. Der Antragstellerin wurde dringend zu einem sofortigen stationären Aufenthalt geraten, den die Antragstellerin wegen der schwierigen familiären Situation – insbesondere aus Sorge um ihr jüngstes Kind – jedoch erst ab dem 28. November 2013 im Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie des Albertinen-Krankenhauses begann.

13

In einer ärztlichen Stellungnahme vom 29. November 2013 der Stationsärztin heißt es, bei der Antragstellerin bestehe eine depressive Symptomatik mit wahnhaften Symptomen, suizidalen Gedanken und ausgeprägten Stimmungsschwankungen. Wegen der Schwere der Erkrankung sei eine weitere stationäre Behandlung indiziert.

14

In zwei weiteren ärztlichen Stellungnahmen der Klinik vom 11. Dezember 2013 und 2. Januar 2014 heißt es unter anderem, die Antragstellerin leide an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10:F 32.2). Diese Diagnosestellung basiere auf der Anamnese, dem psychopathologischen Befund, der Verhaltensbeobachtung auf Station und den Angaben der Antragstellerin in Einzelgesprächen und der oberärztlichen Visite. Danach könnten die geschilderten Beschwerden der Antragstellerin bestätigt werden. Die Erkrankungen sei dringend behandlungsbedürftig mit einem multimodalen Behandlungsansatz durch ein multiprofessionelles Team bei gleichzeitiger ärztlicher Präsenz. Die Antragstellerin werde pharmakologisch antidepressiv behandelt mit Seroquel (Quetiapin) und Sertralin. Voraussetzung für eine Stabilisierung durch eine Psychotherapie sei ein gesicherter Aufenthaltsstatus, da sonst die notwendige äußere Sicherheit fehle.

15

Auch aus einem ärztlichen Attest vom 13. Januar 2014 geht hervor, dass der Zustand der Antragstellerin unverändert instabil sei und die stationäre Behandlung bis auf weiteres fortgesetzt werden müsse.

16

In einem weiteren ärztlichen Attest vom 22. Januar 2014 wird unter anderem zur Biografie der Antragstellerin ergänzend ausgeführt, eine Tochter der Antragstellerin sei als Baby an einem Hydrocephalus gestorben. Die Familie sei nach Slowenien geflüchtet, um dort eine in Bosnien-Herzegowina nicht verfügbare Behandlung zu erreichen. Jedoch habe die Behandlung in Slowenien das Kind nicht retten können. Zum Therapieverlauf wird berichtet, diagnostisch sei nach ICD 10 von einer mittelgradigen depressiven Episode vor dem Hintergrund anhaltender psychosozialer Belastungen auszugehen. Die Stimmen und Schreie im Kopf der Antragstellerin seien in den Hintergrund getreten, jedoch bestünden weiterhin in Belastungssituationen starke Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Pharmakologisch werde die antidepressive Therapie mit Seroquel (Quetiapin) und Sertralin fortgesetzt. Für die weitere Behandlung wird ausgeführt, es sei momentan eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung dringend indiziert. Perspektivisch sei eine ambulante Psychotherapie nötig. Im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsbeendigung heißt es, eine Abschiebung nach Bosnien werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Destabilisierung bis hin zu einer depressiv/suizidalen Dekompensation bei der Antragstellerin führen.

17

Am 5. Februar 2014 wurde die Antragstellerin aus der voll stationären Behandlung entlassen. Im vorläufigen Arztbrief heißt es unter anderem, eine psychiatrisch/psychotherapeutische Weiterbehandlung sei dringend indiziert. Perspektivisch sei eine ambulante Psychotherapie nötig. Die Behandlung mit Seroquel (Quetiapin) und Sertralin wurde weiterhin verordnet. Im abschließenden Arztbericht über den stationären Aufenthalt vom 12. Februar 2014 werden die Abschlussdiagnosen psychosenahe Dekompensation vor dem Hintergrund einer vermutenden ich – strukturellen Problematik und multikausalen psychosozialen Belastungsfaktoren, mittelgradige depressive Episode (F 32.1) und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) genannt. Weiter heißt es unter anderem, die Antragstellerin habe sich im Verlauf der stationären Therapie stabilisiert. Hinsichtlich der weiteren Behandlung wird eine ambulante Psychotherapie für dringend erforderlich gehalten. Die medikamentöse Therapie müsse fortgesetzt werden.

18

Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung übernahm die psychiatrische Institutsambulanz der Praxisklinik M... die Weiterbehandlung der Antragstellerin. In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 11. März 2014 heißt es, es bestehe weiterhin eine mittelgradige depressive Verstimmung sowie posttraumatische und dissoziative Symptome, die sich auf den als traumatisch erlebten Verlust eines einjährigen Kindes aufgrund einer schweren Erkrankung beziehen. Die Antragstellerin werde von Wiedererlebensphänomenen bezüglich des sterbenden Kindes gequält, wodurch sekundär auch die depressive Verstimmung verursacht werde. Die Patientin erfülle die Kriterien für die Behandlung in einer psychiatrischen Institutsambulanz. Die Fortsetzung der begonnenen Medikation sei geplant sowie die Aufnahme einer ambulanten multiprofessionellen Behandlung. Die Behandlung sei dringend indiziert, um auch suizidalen Tendenzen der Antragstellerin stabilisierend zu begegnen.

19

In einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme der psychiatrischen Institutsambulanz der Praxisklinik M...g vom 14. Mai 2014 wird ausgeführt, die Antragstellerin sei dort seit dem 6. März 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F 33.1) und posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1). Die Antragstellerin erhalte eine hochdosierte antidepressive Medikation sowie Sedativa. Diese Behandlung werde engmaschig unter Berücksichtigung des psychopathologischen Befundes kontrolliert. Eine therapeutische Anbindung an das Gruppenangebot sei leider nicht gelungen, da die Antragstellerin noch zu angespannt, unkonzentriert und motorisch unruhig sei und eine Gruppensituation nicht aushalten könne. Nach weiterer Verbesserung des Krankheitsbildes sei die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung für die Antragstellerin geplant.

20

Nach den Angaben der Antragstellerin im Schriftsatz vom 2. September 2014 befindet sich die Antragstellerin auch weiterhin in durchgehender psychiatrischer Behandlung. Den Versuch, ein Praktikum in einem Hotel durchzuführen, musste die Antragstellerin abbrechen da sich ihr Zustand stark verschlechterte. Sie werde zudem von ihrem Ehemann immer wieder telefonisch bedroht aufgrund der (auch wegen häuslicher Gewalt erfolgten) Trennung. Die Antragstellerin leide zudem unter der Trennung von ihren drei Söhnen und empfinde auch die Situation in der Wohnunterkunft als sehr belastend, da sie ständig Zeugin von Abschiebungen werde. All dies wirke sich negativ auf ihren Gesundheitszustand aus.

cc.

21

Bei dieser Sachlage hat das Gericht ernstliche Zweifel daran, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin – die keine vertieften Ausführungen zur Situation der Antragstellerin enthält und die auch auf jegliche Ausführungen zur Frage der Verfügbarkeit von therapeutischen und/oder medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten verzichtet – im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Denn es bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin akut und gravierend verschlechtern könnte, wenn sie nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren müsste. Im Einzelnen:

22

Vorliegend hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 4 lediglich ausgeführt, der Vortrag der Antragstellerin sei nicht geeignet die Befürchtung zu begründen, dass ihr bei Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine so erhebliche Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Lage drohe, dass dies einer Menschenrechtsverletzung gleichkomme. Denn aus dem Abschlussbericht vom 12. Februar 2014 gehe hervor, dass die Antragstellerin nach zweimonatigem stationären Aufenthalt „befriedigend stabilisiert“ und „glaubhaft distanziert von Suizidalität“ gewesen sei.

23

Diesen Ausführungen der Antragsgegnerin vermag das Gericht sich auf der Basis der verfügbaren Informationen über das Krankheitsbild und den Krankheitsverlauf nicht anzuschließen. Denn aus den ärztlichen Attesten vom 11. Dezember 2013, 2. und 22. Januar und 12. Februar 2014 geht hervor, dass sich die Antragstellerin bei Beginn der stationären Behandlung in einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen befand und eine Stabilisierung nur durch eine intensive therapeutische und medikamentöse Behandlung gelang, die sie im Herkunftsland nicht erhalten konnte. Auch ist diesen Stellungnahmen sowie den Berichten vom 11. März und 14. Mai 2014 zu entnehmen, dass die Antragstellerin zwar derzeit – weiterhin unter anderem durch den Einsatz starker Medikamente – in einem hinreichend stabilen Zustand ist. Jedoch besteht danach die Grunderkrankung u.a. in Form einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung fort und bedarf dringend weiterhin intensiver Behandlung, und zwar auch vor dem Hintergrund sonst befürchteter Suizidalität.

24

Insofern bestehen erhebliche Bedenken, ob es angesichts des komplexen Krankheitsbildes und den im Fall der Antragstellerin bei einer Rückkehr (gerade vor dem Hintergrund der Trennung vom Ehemann und der von diesem geäußerten Drohungen gegen die Antragstellerin) besonders gesteigerten Belastungsfaktoren ausreichend sein kann, auf die erreichte Stabilisierung und Distanzierung von Suizidalität zum Ende des stationären Aufenthaltes zu verweisen. Denn diese Betrachtung der Antragsgegnerin lässt den darüber hinaus attestierten dringenden weiteren Behandlungsbedarf außer Betracht und die für den Fall einer Rückführung geäußerten gravierenden ärztlichen Bedenken außer Acht. Denn es ist im Fall der Antragstellerin wenig lebensnah, angesichts der substantiierten ärztlichen Ausführungen nicht von einer deutlichen Verschlechterung ihres Zustands im Fall einer Rückkehr auszugehen, zumal ausweislich der verfügbaren Erkenntnisquellen im Herkunftsland der Antragstellerin die medizinische Versorgung allgemein unzureichend ist und gerade bei psychischen Erkrankungen eine adäquate Behandlung tatsächlich kaum zu erlangen ist (vgl. den unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 06.07.2011 – 10 L 425/11, juris Rn. 5ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 26.03.2012 – 6 B 61/12, juris Rn. 10 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2007 – A 4 B 481/07, juris Rn. 42 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 23.06.2009 – A 11 K4486/07, juris Rn. 25 ff.).

25

Bei dieser Sachlage vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welcher Form Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen, in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht erfolgt ist, zumal die Antragstellerin sich bereits darauf berufen hat, ihre Bemühungen um eine Behandlung in Bosnien-Herzegowina in der Vergangenheit seien erfolglos gewesen. Denn dies ist in Anbetracht der Auskunftslage betreffend Bosnien-Herzegowina durchaus plausibel, zumal danach auch kaum zu erwarten ist, dass im Fall einer Rückkehr die Antragstellerin eine Behandlung erhalten bzw. finanzieren könnte.

26

Nach aktueller Auskunftslage verfügen lediglich ein Drittel der Roma über eine Krankenversicherung. Bei Arbeitslosigkeit werden die Versicherungsbeiträge nur dann vom Staat übernommen, wenn die Krankenversicherung zuvor vom letzten Arbeitgeber bezahlt worden war und sich die betroffene Person danach arbeitslos meldet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 18.10.2013 - nachfolgend Lagebericht -, juris, Seite 12). Zudem gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und die nie einer Beschäftigung in Bosnien-Herzegowina nachgegangen sind, immer wieder Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung bis hin zu einer Verweigerung der Gesundheitsfürsorge (Lagebericht, Seite 24). Da das Krankenversicherungswesen teilweise bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung bzw. bei einem Versicherungsfonds liegt, weist der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist (Lagebericht, Seite 24). Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in einem schlechten Zustand. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend und substantielle Investitionen im Bereich Gesundheitserziehung und Sozialwesen fehlen bisher (Lagebericht, Seite 25). Gängige Medikamente sind generell auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden - sofern Krankenversicherungsschutz besteht - von den örtlichen Ärzten verordnet und von der Krankenversicherung bezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Medikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen. Diese können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Zudem existieren die Listen der Pflichtarzneimittel in einigen Kantonen gar nicht, so dass viele Patienten den vollen Preis für die Medikamente zahlen müssen. Nur äußerst selten, in sehr ernsten Notfällen, kann eine Freistellung von der Kostenpflicht erfolgen (Lagebericht, Seite 25f.). Erschwerend kommt die verbreitete Korruption auch im Gesundheitssektor hinzu (so zuletzt auch Dr. Reinhard Marx und Dr. Karin Waringo, Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Vorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, April 2014, Seite 139 m.w.N.).

27

Des Weiteren ist im Lagebericht zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen ausgeführt, es fehle weit gehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NROs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs – und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Die bestehenden psychiatrischen Anstalten verfügen nicht über genügende Kapazitäten und die erforderliche Qualität der Behandlungen. Eine adäquate Therapie traumatisierter Patienten ist in Bosnien und Herzegowina weiterhin nur unzureichend möglich (Lagebericht, Seite 26).

28

Im Übrigen kommt im Fall der nunmehr voraussichtlich allein stehenden Antragstellerin, die der Gruppe der Roma angehört, noch das Problem der Benachteiligung dieser Minderheit hinzu. Nach dem aktuellen Lagebericht können Roma insbesondere bei der Suche nach einer Beschäftigung, beim Erhalt von Sozialleistungen und einer Krankenversicherung sowie bei Fragen der Ansiedlung bzw. Unterkunft nicht auf ausreichende Unterstützung staatlicher Stellen hoffen (Lagebericht, Seite 11). Auch ist zu beachten, dass in einzelnen Kantonen die Möglichkeit der Registrierung daran geknüpft ist, dass die Antragsteller Wohnraum in der betreffenden Gemeinde haben (Lagebericht, Seite 27). Dies ist jedoch im Fall der Antragstellerin nicht zu erwarten, so dass sie vermutlich in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht werden müsste. Im Übrigen wäre die Antragstellerin – die auch unabhängig von ihrer gesundheitlichen Verfassung kaum die Aussicht hat, eine Arbeitsstelle finden – auf die lediglich geringe, das Existenzminimum nicht deckende Sozialhilfe angewiesen, die zwischen 5,00 und 50,00 EUR pro Monat beträgt (Lagebericht, Seite 24). Insoweit ist auch zu beachten, dass das Bewilligungsverfahren regelmäßig mehrere Monate, teilweise sogar Jahre, dauern kann und es während dieser Zeit keine anderweitige staatliche Unterstützung gibt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien-Herzegowina: Behandlung von PTBS, 11. Juni 2009, Seite 5, und Bosnien-Herzegowina – Rückkehr in den Kanton Tuzla, 17. Mai 2006, Seite 3).

29

Nach alledem bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die mittellose Antragstellerin, die in ihrem Herkunftsland noch nie selbst über eine offizielle Arbeitsstelle verfügt hat, überhaupt in der Lage wäre, Aufnahme in das staatliche Krankenversicherungssystem zu finden und Zugang zu einer medikamentöse Therapie zu erhalten. Angesichts ihrer schweren Erkrankung und den gerade bei psychischen Erkrankungen unzureichenden Behandlungs- und Zugangsmöglichkeiten im örtlichen Gesundheitssystem in Bosnien-Herzegowina sind durchaus gravierende, im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu berücksichtigende Konsequenzen zu Befürchten. Denn nach den ärztlichen Stellungnahmen ist die erreichte Stabilisierung noch so fragil, dass schwerwiegende Rückfälle und insbesondere das erneute Auftreten suizidaler Tendenzen bei einer Rückführung zu erwarten sind. In einer solchen Verfassung kann der Antragstellerin, die wohl auch nicht (mehr) auf familiäre Unterstützung hoffen kann, eine Bewältigung der mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundenen praktischen Probleme und der bei einer Rückkehr zu erwartende Abbruch der Behandlung nicht zugemutet werden.

30

Diese Sachlage begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.

II.

31

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 83 b AsylVfG, § 155 VwGO und § 30 RVG.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1979 geborene Kläger zu 1), seine am ... 1982 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2) sowie deren am ... 2003, am ... 2004, am ... 2006 und am ... 2013 geborene Kinder, die Kläger zu 3) bis 6) sind kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Ashkali mit islamischer Religion. Sie reisten am 13.7.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20.8.2014 Asylanträge.

Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1) zu seinen Asylgründen an, dass er 1998 und 1999 serbischer Soldat gewesen sei. Ab 2012 habe er bei seinem Cousin in M... gelebt, wo ihn Mitglieder der UCK zu Hause aufgesucht hätten. Sie hätten ihn befragen wollen, weil er damals Soldat gewesen sei. Jeder, der zu einer derartigen Befragung mitgenommen worden sei, sei nicht mehr zurückgekommen. Die Klägerin zu 2) beruft sich ebenfalls darauf, dass ihr Mann wegen seiner Zeit als Soldat gesucht werde.

Mit Bescheid vom 4.12.2014 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass sie nicht ausreisen würden, wurde ihnen die Abschiebung in den K. angedroht. Einen Ausspruch über den subsidiären Schutzstatus enthielt der Bescheid nicht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger zu 1) nicht davon habe überzeugen können, dass und vor allem warum er 15 Jahre nach Beendigung seiner Militärzeit gesucht oder verfolgt worden sei. Zudem habe er bereits seit zwei Jahren gänzlich unbehelligt bei seinem Cousin gelebt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch drohten den Klägern keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würden.

Gegen diesen Bescheid, der den Klägern am 18.12.2014 zugestellt wurde, haben diese durch ihren Bevollmächtigten am 29.12.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Sie tragen vor, dass der Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Im Bescheid sei eine Entscheidung über die Frage, ob den Klägern subsidiärer Schutz zustehe, im Tenor nicht getroffen worden. Hinzu komme, dass die Kläger zu 1) und 2) glaubhaft vorgetragen hätten, dass der Kläger zu 1) von der UCK gesucht werde und an kriegerischen Auseinandersetzungen der Serben gegen die Albaner auf serbischer Seite teilgenommen habe. Soweit das Bundesamt den Sachvortrag des Klägers damit in Frage stelle, dass die UCK-Leute erst 15 Jahre nach dem Krieg auf den Kläger getroffen seien, sei dem entgegenzuhalten, dass angesichts der Nachkriegssituation der Aufenthalt des Klägers sowie sein Kampfeinsatz auf serbischer Seite gegen die Albaner möglicherweise lange nicht bekannt gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten in Ziff. 2, 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Ergänzungsbescheid vom 21.1.2015 korrigierte bzw. ergänzte das Bundesamt den Tenor des Bescheids dahingehend, dass den Klägern auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde.

Auf den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Az. RO 6 S 14.30902 mit Beschluss vom 27.1.2015 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Mit Beschluss vom 27.1.2015 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Verwaltungsstreitsache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Bundesamts sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem sowie im Eilverfahren und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.2.2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Zwar teilt das Gericht nicht die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Die von den Klägern glaubhaft geschilderten Vorfälle knüpfen nämlich an ein asylrelevantes Geschehen an; die Kläger haben insoweit Verfolgungstatsachen schlüssig vorgetragen, die positive Feststellung politischer Verfolgung ist nicht verlangt (vgl. Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, § 29 a, Rn. 10).

2. Den Klägern steht aber kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Kläger im K. eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten haben.

a) Die Kläger sind als Ashkali im Fall ihrer Rückkehr in den K. keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine Gruppenverfolgung von Ashkali ergibt sich weder aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik K. vom 25.11.2014 (im Folgenden: Lagebericht) noch aus sonstigen Erkenntnisquellen. Die nicht-albanischen Minderheiten genießen im K. vielmehr laut Verfassung weitreichende Rechte. Dies gilt auch für die Minderheit der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE). Unter anderem sind ihnen vier Parlamentssitze garantiert (vgl. Lagebericht, S. 8). Zudem tritt die Regierung öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber der Gruppe der Roma, Ashkali und Ägypter ein und wirbt dafür, ihr kulturelles Erbe zu schützen (Lagebericht, S. 9). Diese Einschätzung entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte, die eine Gruppenverfolgung von Ashkali im K. verneint (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris; zuletzt VG Würzburg, B. v. 3.3.2014 - W 1 S 14.30223 - juris, Rn. 21 m. w. N.). Im Übrigen haben auch die Kläger selbst nichts vorgetragen, was die Annahme einer Gruppenverfolgung begründen könnte.

b) Den Klägern droht auch keine individuelle Verfolgung im K., der sie nicht entgehen könnten. Zwar erachtet das Gericht die Behauptungen des Klägers zu 1) als durchaus glaubwürdig, er sei im K.krieg als Wehrdienstleistender in der Artillerie auf der Seite der Serben am Beschuss von Dörfern beteiligt gewesen und deshalb sei von ehemaligen Angehörigen der UCK bei seinem Cousin nach ihm gefragt worden.

Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob aus dieser bloßen Nachfrage schon eine asylerhebliche individuelle Bedrohung resultiert. Das Gericht geht nämlich unabhängig davon, ob dem Kläger tatsächlich im Fall einer Befragung durch ehemalige UCK-Angehörige eine asylerhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, davon aus, dass den Klägern hinsichtlich einer solchen möglichen Bedrohung des Klägers zu 1) durch Umzug in einen anderen Landesteil des K. eine inländische Fluchtalternative offensteht (vgl. Lagebericht, S. 17). Insoweit ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger zu 1), selbst wenn er, wie er behauptet, den ehemaligen UCK-Angehörigen, die nach ihm gefragt haben sollen, mit Vor- und Zunamen bekannt sein sollte, im ganzen K. auffindbar wäre. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass angeblich der Cousin des Klägers zu 1) den nachfragenden früheren UCK-Angehörigen gegenüber erwähnt hat, dass die Schwiegereltern des Klägers zu 1) aus F. stammten. Denn selbst wenn dies zuträfe, stünde den Klägern die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger insbesondere in größeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt P. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung sicher wäre (vgl. VG Würzburg, U. v. 26.2.2013 - W 1 K 12.30038 - juris, Rdnr. 19). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass P. mit mehr als 160.000 Einwohner eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Pr., knapp 100.000 Einwohner besitzt.

Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im K. ist den Klägern auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sie unter der Voraussetzung, dass sie sich am neuen Wohnort registrieren lassen, dort sowohl Zugang zu einer das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zur nötigen medizinischen Versorgung haben (ebenso VG Würzburg, U. v. 26.2.2003, a. a. O.). Insoweit besteht auch keine begründete Befürchtung, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr in einen anderen Landesteil des K. gleichsam „vor dem Nichts“ stünden. Bei einer solchen Registrierung ist zudem gemäß dem Lagebericht das „Civil Rights Program K.“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation, durch kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung behilflich (Lagebericht, S. 11). In einer solchen Registrierung liegt nach Auffassung des Gerichts trotz der insoweit durchaus nachvollziehbaren subjektiven Befürchtungen der Kläger auch kein ernsthaftes Risiko, dass der Kläger zu 1) hierdurch von den ehemaligen UCK-Mitgliedern entdeckt werden könnte, da dies voraussetzen würde, dass nicht nur diese ehemaligen UCK-Angehörigen Zugriff auf die Registrierungsdaten hätten, sondern darüber hinaus auch eine Suche nach dem Kläger zu 1) von landesweitem Interesse wäre. Für beides bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen gibt es keine Hinweise, dass die im Übrigen bereits seit dem 20.9.1999 offiziell aufgelöste UCK (vgl. hierzu wikipedia, Internet-Lexikon: UCK) noch derartige Möglichkeiten haben könnte. Zum anderen erscheint auch äußerst unwahrscheinlich, dass jemand, der nach eigenem Vorbringen lediglich einfacher Wehrdienstleistender der Artillerie war und nicht an exponierter Stellung auf serbischer Seite gekämpft hat, von so großem Interesse für die früheren UCK-Angehörigen oder gar landesweit bekannt sein könnte.

3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylVfG. Auch insoweit wird auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative verwiesen, die den Eintritt eines ernsthaften Schadens für die Kläger im Sinn dieser Vorschrift hinreichend sicher ausschließen kann.

4. Ebenso wenig ist im Fall der Klägers von Abschiebungshindernissen i. S. v. § 60 AufenthG auszugehen.

a) Für ein Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 3 oder 4 AufenthG sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat das Bundesamt zu Recht abgelehnt. Die derzeitigen Bedingungen im K. lassen nicht die Annahme zu, dass den Klägern bei einer Abschiebung in den K. eine entsprechende Gefahr droht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 Bezug genommen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen das Gericht folgt.

c) Auch für eine individuell-konkrete Gefahr für den Kläger i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die über die allgemeine Gefahrenlage im K. hinausgeht, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Was die mögliche Bedrohung des Klägers zu 1) durch frühere Mitglieder der UCK betrifft, wird auf die obigen Ausführungen unter 3 b) verwiesen, wonach den Klägern eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,.§ 60 Rn. 51). Da § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lediglich zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, kann eine eventuelle Reiseunfähigkeit keine Berücksichtigung finden, sondern wäre von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 verwiesen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen sich das Gericht anschließt.

5. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG abzuweisen.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.