Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U... gewährt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten der Prozessführung in monatlichen Raten von 409,00 EUR aufzubringen.

Gründe

Die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor.

1.

Der Antrag ist sowohl hinsichtlich der Klage als auch hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO als isolierter Prozesskostenhilfeantrag ohne eine damit verbundene Klage- bzw. Antragserhebung auszulegen. Zwar hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin schriftsätzlich ausgeführt, dass die Klage- bzw. Antragserhebung „bedingt“ durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist. Eine bedingte Klage- oder Antragserhebung ist nicht zulässig, auch wenn die Bedingung in der Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht (BVerwG, B.v. 16.10.1990 - 9 B 92/90 – juris, Rn. 8; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand April 2013, § 166 Rn. 20 m.w.N.). Die Auslegung des Antrags im vorliegenden Fall ergibt jedoch, dass tatsächlich keine bedingte Klage- bzw. Antragserhebung, sondern ein isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe vorliegt. Die beigefügte Klage- und Antragsbegründung sind jeweils deutlich als Entwurf gekennzeichnet. Daneben wird in der Antragsschrift auf den „Klageentwurf“, die „einzureichende Klage“ und auf die „beabsichtigte Klage“ verwiesen. Bestehen Zweifel darüber, ob eine bedingte Klageerhebung oder ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag mit beiliegendem Entwurf einer Klageschrift vorliegt, so ist grundsätzlich von einem isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe auszugehen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 82 Rn. 8 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen geht das Gericht hier sowohl hinsichtlich der Klage als auch hinsichtlich des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz von einem isolierten Prozesskostenhilfeantrag aus. In einem solchem Fall bedarf es der gesonderten Erhebung der Klage bzw. des Antrags nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, hinsichtlich einer etwaigen bereits verstrichenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. Neumann in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 22 ff.)

2.

Der Antragstellerin ist gem. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung zur Ratenzahlung zu gewähren, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen, und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2.1.

Die Antragstellerin hat ihre Bedürftigkeit durch die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Verbindung mit dem vorgelegten Kontoauszug nachgewiesen.

2.1.1.

Danach errechnet sich gem. § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 ZPO ein einzusetzendes Einkommen von 709,58 €. Im Einzelnen: Die Antragstellerin verfügt über eine monatliche Rente von insgesamt 1.257,05 EUR (vgl. den vorgelegten Kontoauszug). Davon sind gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB XII die Aufwendungen für Sozialversicherungen und sonstige angemessene Versicherungen abzusetzen. Dies sind hier die Aufwendungen für die Krankenversicherung (5,61 EUR/Monat), die Unfallversicherung (19,00 EUR/Monat), die private Sachversicherung (8,48 EUR/Monat) und die Immobilienversicherung (25,86 EUR/Monat), insgesamt also 58,95 EUR. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthält diesbezüglich zwar keine Angaben. Die Kammer berücksichtigt die entsprechenden Beträge jedoch zugunsten der Antragstellerin, soweit sich der jeweilige Versicherungszweck aus dem vorgelegten Kontoauszug ergibt. Daneben ist vom Einkommen gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO ein weiterer Betrag von 452,00 EUR (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfe-Bekanntmachung 2014) abzusetzen. Schließlich sind noch Wohnkosten (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) von 36,52 EUR (Abschlagszahlung Wasser: 33,00 EUR/Monat + Grundsteuer: 3,52 EUR/Monat) vom Einkommen abzuziehen. Auch insoweit enthält die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwar keinerlei Angaben. Die Kammer stellt die sich aus dem vorgelegten Kontoauszug ergebenden Beträge aber zugunsten der Antragstellerin in die Berechnung des einzusetzenden Einkommens ein.

2.1.2.

Gem. § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO ergibt sich damit eine monatliche Rate von 409,00 EUR.

2.1.3.

Über Vermögen, dessen Verwertung der Antragstellerin zumutbar i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO wäre, verfügt die Antragstellerin nicht. Insbesondere erscheint die Verwertung des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Hausgrundstücks im Hinblick auf ihre Lebensverhältnisse und die Bedeutung der beabsichtigten Rechtsverfolgung hier nicht zumutbar.

2.1.4.

Die Regelung des § 115 Abs. 4 ZPO (i.V.m. § 166 VwGO) steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Legt man im Hauptsacheverfahren vorläufig einen Streitwert von 5.000,00 EUR zugrunde, so sind die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz mit 1.467,45 EUR (438,00 EUR Gerichtskosten + 1029,45 EUR Rechtsanwaltskosten) zu veranschlagen. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes errechnen sich ausgehend von einem vorläufigen Streitwert von 2.500,00 EUR voraussichtliche Kosten von 496,75 EUR (162,00 EUR Gerichtskosten + 334,75 EUR Rechtsanwaltskosten). Damit unterschreiten zwar die voraussichtlichen Kosten des Hauptsacheverfahrens – isoliert betrachtet - den Betrag von vier Monatsraten. Jedenfalls im vorliegenden Fall sind die voraussichtlichen Kosten des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aber zu addieren. Denn die sich stellenden Rechtsfragen und die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe sind in beiden Verfahren identisch, so dass nach Überzeugung der Kammer hier eine Gesamtbetrachtung der voraussichtlichen Kosten in beiden Verfahren geboten ist.

2.2.

Die Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erscheinen bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend Erfolg versprechend.

Die Rechtsverfolgung ist im Allgemeinen dann als hinreichend Erfolg versprechend anzusehen, wenn der Erfolg zwar nicht gewiss ist, jedoch immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.

Im vorliegenden Fall spricht vieles dafür, dass der Bescheid vom 30. Januar 2014 der Antragstellerin nicht wirksam bekanntgeben wurde und daher unwirksam ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG).

Nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin geschäftsunfähig und damit im Verwaltungsverfahren handlungsunfähig (vgl. Art. 12 BayVwVfG) ist. Denn im Hinblick auf das vorliegende Gutachten der Landgerichtsärztin bei dem Landgericht Aschaffenburg liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin geschäftsunfähig ist (vgl. Seite 3 des Gutachtens, vierter Absatz).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid der Antragstellerin nicht persönlich wirksam zugestellt werden konnte, sondern nur durch Bekanntgabe an ihren gesetzlichen Vertreter Wirksamkeit hätte erlangen können. Die Bekanntgabe und damit der Verwaltungsakt sind in einem solchen Fall unwirksam, auch wenn die Behörde die Handlungsunfähigkeit des Adressaten nicht kannte (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 50; Kopp/Ramsauer, 13. Aufl. 2012, § 41 Rn. 29). Der Zustellungsmangel kann in diesem Fall auch nicht dadurch geheilt werden, dass der gesetzliche Vertreter von dem Inhalt des Verwaltungsakts nachträglich (zufällig) Kenntnis erlangt, da der Behörde in Bezug auf den gesetzlichen Vertreter der erforderliche Bekanntgabewille fehlt (vgl. VGH BW, U.v. 2.11.2010 - 11 S 2079/10 – juris; Sennekamp in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 12 Rn. 34). Eine Heilung des Zustellungsmangels gem. Art. 9 VwZVG durch Kenntnisnahme der Betreuerin der Antragstellerin am 7. März 2014 scheidet daher schon mangels Bekanntgabewillen des Landratsamts gegenüber der Betreuerin aus. Schließlich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die für eine Heilung des Zustellungsmangels durch „rügelose Einlassung“, d.h. durch Einlegung eines Rechtsbehelfs ohne Rüge des Bekanntgabemangels (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 238), sprechen könnten.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war daher sowohl im Hinblick auf die Klage als auch im Hinblick auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Beiordnung des benannten Rechtsanwalts (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) stattzugeben.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2010 - 11 S 2079/10

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. August 2010 - 12 K 4413/09 - geändert.Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidi

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. August 2010 - 12 K 4413/09 - geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.11.2009 nicht wirksam geworden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1949 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er wurde am 13.11.1985 als Asylberechtigter anerkannt und erhielt in der Folgezeit Aufenthaltserlaubnisse. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 23.01.1996 widerrufen hatte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.1999 die am 28.08.1996 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis und drohte die Abschiebung nach Polen an. Mit Verfügung vom 30.08.2002 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - den Kläger darüber hinaus aus. Am 11.10.2002 wurde er nach Polen abgeschoben. Nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union wurde die Ausweisung im Ausländerzentralregister gelöscht. Nach einer Mitteilung der LPD Stuttgart II vom 13.10.2004 hielt sich der Kläger wieder seit Januar 2004 in Stuttgart auf. In der Folgezeit beging der Kläger – wie auch schon früher – verschiedene Straftaten, die strafgerichtliche Verurteilungen nach sich zogen. Auch befand sich der Kläger mehrfach in stationärer Behandlung. Seit 18.04.2008 wohnte er im Männerwohnheim der Heilsarmee.
Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2009 gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auf Einreise und Aufenthalt fest und erließ eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Polen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nicht freizügigkeitsberechtigt, insbesondere halte er sich nicht fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er lebe schon seit 20 Jahren in Deutschland. Zu Polen habe er keine Beziehung mehr; er habe dort keine Familie. Seine einzige Tochter habe in Belgien gelebt und sei dort ein Jahr zuvor gestorben. Er sei im Jahr 2007 von Jugendlichen absichtlich angezündet worden und sei nach wie vor traumatisiert. Er bedürfe der Betreuung in vollstationärer Langzeithilfe. Eine Abschiebung wäre eine besondere soziale Härte für ihn.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger erfülle keine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Er sei auch nicht aus anderen Gründen freizügigkeitsberechtigt. Ein Daueraufenthaltsrecht stehe ihm nicht zu. Es liege kein fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt seit seiner letzten Einreise 2004 vor.
Am 27.11.2009 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Er berief sich darauf, nicht geschäfts- und handlungsfähig zu sein. Die angefochtenen Verfügungen seien ihm nicht wirksam zugestellt worden. Eine Ausreise sei nicht zumutbar. Infolge eines auf ihn verübten Brandanschlags sei er entstellt und habe große Probleme beim Sehen und Hören. Er habe sich nicht zwischendurch im Ausland aufgehalten; er habe durchgehend als Obdachloser in Deutschland gelebt. Die Beklagte sei für den Erlass des Bescheids vom 21.09.2009 im Übrigen nicht zuständig.
Mit Beschluss vom 03.05.2010 bestellte das Notariat Stuttgart - Betreuungsgericht - dem Kläger eine Betreuerin und bestimmte zu deren Aufgabenkreis u. a. die ausländerrechtlichen Angelegenheiten. Die Betreuerin erteilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.05.2010 Prozessvollmacht.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die Verfügungen seien rechtmäßig zugestellt worden. Sie seien lange vor Bestellung der Betreuerin zugegangen. Für den Zeitpunkt der Zustellung sei von der Geschäftsfähigkeit des Klägers auszugehen.
Mit Urteil vom 04.08.2010 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klage sei zulässig. Der Kläger sei zwar nicht prozessfähig. Denn er sei nach dem Inhalt des nervenärztlichen Gutachtens des Klinikums Stuttgart vom 16.04.2010 gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig. Der Kläger werde aber durch seine Betreuerin vertreten. Die Betreuerin habe die Vertretung des Klägers im vorliegenden Verfahren übernommen, indem sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Vollmacht erteilt habe. Ausländerrechtliche Angelegenheiten gehörten auch nach dem Beschluss des Notariats Stuttgart vom 03.05.2010 zum Aufgabenkreis der Betreuerin. Die Klage sei aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die angefochtenen Bescheide seien dem Kläger wirksam zugestellt worden. Es sei allerdings davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung schon geschäftsunfähig gewesen sei. Dieses lasse sich aus dem Ärztlichen Attest des Klinikums Stuttgart vom 16.12.2009 und dem nervenärztlichen Gutachten des Klinikums Stuttgart vom 16.04.2010 schließen. Schon im Ärztlichen Attest vom 16.12.2009 werde ausgeführt, der Kläger leide an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit und an erheblichen mnestischen und kognitiven Defiziten sowie Einschränkungen von Auffassung und Konzentration. Er könne seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen. Eine Verständigung über Sinn und Zweck einer Betreuung sei mit ihm nur bedingt möglich. Im nervenärztlichen Gutachten vom 16.04.2010 werde dies wiederholt und näher konkretisiert. Weiter werde dort ausgeführt, der Kläger befinde sich zum wiederholten Male in der Klinik. Allein im Jahr 2009 bis Januar 2010 sei es zu zehn stationären Aufenthalten im Zentrum für seelische Gesundheit gekommen. Der Kläger sei nicht orientiert, weder zeitlich und örtlich noch situativ. Kontakt im eigentlichen Sinne sei nicht herstellbar. In diagnostischer Hinsicht bestehe eine schwerste Alkoholabhängigkeit sowie ein Benzodiazepin- und Opiatmissbrauch. Nach dieser Darstellung müsse davon ausgegangen werden, dass beim Kläger keine plötzliche oder rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten gewesen sei. Es handele sich vielmehr um eine allmähliche Verschlechterung, die schließlich zum Zustand der Geschäftsunfähigkeit geführt habe. Die unwirksame Bekanntgabe sei aber am 15.05.2010 mit Wirkung für die Zukunft wirksam geworden. Eine solche Heilung trete ein, wenn ein geschäftsunfähiger Empfänger später wieder geschäftsfähig werde und von dem Inhalt des ihm zugestellten Verwaltungsaktes Kenntnis nehme. Im vorliegenden Falle sei zwar der Kläger nicht geschäftsfähig geworden. Die Heilung sei aber dadurch eingetreten, dass die Betreuerin – vermittelt durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers – zum Zeitpunkt des Eintritts in das gerichtliche Verfahren durch Erteilung der Prozessvollmacht am 15.05.2010 Kenntnis von den angefochtenen Bescheiden erhalten habe. Die angefochtenen Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU lägen vor.
Am 26.08.2010 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese zugleich unter Stellung eines Antrags begründet.
10 
Zu Begründung stellt er zunächst eine Genehmigung der fehlerhaften Zustellung durch die Betreuerin infrage. Das angegriffene Urteil verkenne, dass der Kläger schon im Januar 2004 nach dem mit Polen geschlossenen MOE-Abkommen zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, weshalb er ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Im Übrigen folge ein Daueraufenthaltsrecht aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Lassal. Jedenfalls sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, weil die erheblichen gesundheitlichen Defizite ebenso wenig berücksichtigt worden seien wie der Umstand, dass er im Bundesgebiet Opfer eines Brandanschlags geworden sei. Schließlich sei die Beklagte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zuständig.
11 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.08.20100 - 12 K 4413/10 - zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.11.2009 nicht wirksam geworden sind, hilfsweise die genannten Bescheide aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass erwachsene Personen geschäftsfähig seien, weshalb der Kläger für eine bei der Zustellung bestehende Prozessunfähigkeit die Beweislast trage. Aus dem erst am 16.04.2010 erstellten Gutachten könne jedoch nicht geschlossen werden, dass bereits bei der Zustellung eine Geschäftsunfähigkeit vorgelegen habe. Im Übrigen hätten die Beklagte und das Regierungspräsidium bei der jeweiligen Bekanntgabe den erforderlichen Bekanntgabewillen gehabt. Zudem habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, weshalb der Kläger nicht freizügigkeitsberechtigt sei. Hierauf werde Bezug genommen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird in erster Linie auf die Schriftsätze vom 24.08.2010, 29.09.2010, 15.10.2010 und 27.10.2010 Bezug genommen.
17 
Dem Senat lagen die Akten der Beklagten und die Widerspruchsakten vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.
20 
Auf den mittlerweile gestellten zulässigen Hauptantrag ist festzustellen (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO), dass die im Streit befindlichen Bescheide nicht wirksam zugestellt wurden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung nicht geschäftsfähig und damit auch für das Verwaltungsverfahren nicht handlungsfähig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG war.
21 
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Ärztlichen Attest des Klinikums Stuttgart vom 16.12.2009 sowie dessen nervenärztlichen Gutachtens vom 16.04.2010, das dann in der Folge am 05.05.2010 zur Bestellung der Betreuerin geführt hat. Zwar ist es richtig, dass die Zustellung der hier in Frage stehenden Bescheide vor dem 16.12.2009 erfolgt ist. Unübersehbar ist jedoch, dass es bereits im Attest vom 16.12.2009 ausdrücklich heißt, dass eine Verständigung über Sinn und Zweck einer Betreuung mit dem Kläger nur noch bedingt möglich ist, was im Zusammenhang mit den dort festgehaltenen Feststellungen und dem Gutachten vom 16.04.2010 nur den Schluss zulässt, dass der Kläger bereits damals geschäftsunfähig war. Denn wenn ein Betroffener nicht einmal mehr in der Lage ist, vollständig zu begreifen, was der Sinn und Zweck einer Betreuung sind, kann vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dieser in der Lage ist, eigenverantwortlich seine Angelegenheiten zu regeln bzw. zu besorgen. Da nach Aktenlage der Zustand des Klägers auf einer langjährigen Entwicklung beruht und namentlich nach dem Attest vom 16.12.2009 keine Gesichtspunkte zu Tage getreten sind, wonach sich der Zustand gerade in den letzten 2 bis 3 Monaten vor dem 16.12.2009 erheblich verschlechtert haben könnte, muss mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass die Handlungsunfähigkeit auch bereits am 21.09.2009 vorgelegen hat.
22 
Die beiden Zustellungen an den Kläger persönlich sind damit unwirksam, weshalb die Bescheide keine Wirksamkeit erlangt haben.
23 
Dieser Mangel wurde auch nicht nach § 9 LVwZG bzw. § 8 BVwZG geheilt. Zwar hat in der Folgezeit die Betreuerin des Klägers die Bescheide tatsächlich erhalten und von ihnen Kenntnis genommen. Dieser Umstand ist jedoch in der hier zu beurteilenden Verfahrenskonstellation nicht hinreichend. Zwar kann der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach eine wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksame Zustellung nachträglich geheilt wird, wenn der Empfänger später nach wieder hergestellter Geschäftsfähigkeit Besitz und Kenntnis von dem Bescheid erlangt, nicht infrage gestellt werden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.02.1994 – 2 B 173.93 – NJW 1994, 2633).
24 
Darum geht es hier jedoch nicht. Die Beklagte wie auch das Regierungspräsidium hatten nämlich zu keinem Zeitpunkt der Betreuerin gegenüber den erforderlichen Bekanntgabewillen. Dieser muss nicht nur die Bekanntgabe an sich umfassen, sondern insbesondere auch auf eine näher konkretisierte Person bezogen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 08.03.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440; U.Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rdn. 51 und 53; GK-AsylVfG § 12 Rdn. 34 f.). Im vorliegenden Fall konnte zum Zeitpunkt der Zustellung ein auf die Betreuerin bezogener Bekanntgabewille schon deshalb nicht vorliegen, weil sie damals noch gar nicht bestellt war.
25 
Die Betreuerin hat in der Folge auch keine Genehmigung erteilt, die grundsätzlich auch den unzureichenden Bekanntgabewillen heilen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 08.03.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440; GK-AsylVfG § 12 Rdn. 36). Während des Klageverfahrens wurde vielmehr (namentlich auch nach dem 05.05.2010) durchgängig die Handlungsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung und damit deren Unwirksamkeit geltend gemacht. Dann jedoch muss eine - auch konkludente - Genehmigung ausscheiden, weil dieses unvereinbar mit dem zentralen Klagevorbringen wäre.
26 
Lediglich der Vollständigkeit halber weist des Senat noch darauf hin, dass die Verfügung auch in der Sache keinen Bestand haben könnte und zwar - ungeachtet möglicher Ermessendefizite - schon deshalb, weil die Beklagte nicht für den Erlass zuständig war. Der Senat hat mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 14.09.2010 - 11 S 1415/10 - (juris) ausgeführt, dass eine durch das Regierungspräsidium Karlsruhe getroffene Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU mangels sachlicher Zuständigkeit formell rechtswidrig ist. Er hat ausgeführt, dass die dort zur Festlegung der Zuständigkeit herangezogene Bestimmung des § 6 Abs. 3 AAZuVO Baden-Württemberg vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) mangels gesetzlicher Ermächtigung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg nichtig ist und eine Ermächtigungsgrundlage sich insbesondere nicht aus § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, weil § 11 FreizügG/EU die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 1 AufenthG für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sperrt.
27 
Eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten als unterer Ausländerbehörde für die hier in Frage stehende Feststellung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU besteht aber vor dem Hintergrund des Urteils des Senats vom 14.09.2010 (a.a.O.) gleichfalls nicht und kann ebenfalls nicht aus § 71 Abs. 1 AufenthG abgeleitet werden, denn diese Bestimmung ist nach der speziellen und abschließenden Verweisungsnorm des § 11 FreizügG/EU für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht anwendbar. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU verweist auf die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes erst nach Abschluss des Verfahrens um die Verlustfeststellung.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
29 
Beschluss vom 2. November 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Der Senat entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.
20 
Auf den mittlerweile gestellten zulässigen Hauptantrag ist festzustellen (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO), dass die im Streit befindlichen Bescheide nicht wirksam zugestellt wurden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung nicht geschäftsfähig und damit auch für das Verwaltungsverfahren nicht handlungsfähig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG war.
21 
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Ärztlichen Attest des Klinikums Stuttgart vom 16.12.2009 sowie dessen nervenärztlichen Gutachtens vom 16.04.2010, das dann in der Folge am 05.05.2010 zur Bestellung der Betreuerin geführt hat. Zwar ist es richtig, dass die Zustellung der hier in Frage stehenden Bescheide vor dem 16.12.2009 erfolgt ist. Unübersehbar ist jedoch, dass es bereits im Attest vom 16.12.2009 ausdrücklich heißt, dass eine Verständigung über Sinn und Zweck einer Betreuung mit dem Kläger nur noch bedingt möglich ist, was im Zusammenhang mit den dort festgehaltenen Feststellungen und dem Gutachten vom 16.04.2010 nur den Schluss zulässt, dass der Kläger bereits damals geschäftsunfähig war. Denn wenn ein Betroffener nicht einmal mehr in der Lage ist, vollständig zu begreifen, was der Sinn und Zweck einer Betreuung sind, kann vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dieser in der Lage ist, eigenverantwortlich seine Angelegenheiten zu regeln bzw. zu besorgen. Da nach Aktenlage der Zustand des Klägers auf einer langjährigen Entwicklung beruht und namentlich nach dem Attest vom 16.12.2009 keine Gesichtspunkte zu Tage getreten sind, wonach sich der Zustand gerade in den letzten 2 bis 3 Monaten vor dem 16.12.2009 erheblich verschlechtert haben könnte, muss mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass die Handlungsunfähigkeit auch bereits am 21.09.2009 vorgelegen hat.
22 
Die beiden Zustellungen an den Kläger persönlich sind damit unwirksam, weshalb die Bescheide keine Wirksamkeit erlangt haben.
23 
Dieser Mangel wurde auch nicht nach § 9 LVwZG bzw. § 8 BVwZG geheilt. Zwar hat in der Folgezeit die Betreuerin des Klägers die Bescheide tatsächlich erhalten und von ihnen Kenntnis genommen. Dieser Umstand ist jedoch in der hier zu beurteilenden Verfahrenskonstellation nicht hinreichend. Zwar kann der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach eine wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksame Zustellung nachträglich geheilt wird, wenn der Empfänger später nach wieder hergestellter Geschäftsfähigkeit Besitz und Kenntnis von dem Bescheid erlangt, nicht infrage gestellt werden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.02.1994 – 2 B 173.93 – NJW 1994, 2633).
24 
Darum geht es hier jedoch nicht. Die Beklagte wie auch das Regierungspräsidium hatten nämlich zu keinem Zeitpunkt der Betreuerin gegenüber den erforderlichen Bekanntgabewillen. Dieser muss nicht nur die Bekanntgabe an sich umfassen, sondern insbesondere auch auf eine näher konkretisierte Person bezogen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 08.03.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440; U.Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rdn. 51 und 53; GK-AsylVfG § 12 Rdn. 34 f.). Im vorliegenden Fall konnte zum Zeitpunkt der Zustellung ein auf die Betreuerin bezogener Bekanntgabewille schon deshalb nicht vorliegen, weil sie damals noch gar nicht bestellt war.
25 
Die Betreuerin hat in der Folge auch keine Genehmigung erteilt, die grundsätzlich auch den unzureichenden Bekanntgabewillen heilen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 08.03.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440; GK-AsylVfG § 12 Rdn. 36). Während des Klageverfahrens wurde vielmehr (namentlich auch nach dem 05.05.2010) durchgängig die Handlungsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung und damit deren Unwirksamkeit geltend gemacht. Dann jedoch muss eine - auch konkludente - Genehmigung ausscheiden, weil dieses unvereinbar mit dem zentralen Klagevorbringen wäre.
26 
Lediglich der Vollständigkeit halber weist des Senat noch darauf hin, dass die Verfügung auch in der Sache keinen Bestand haben könnte und zwar - ungeachtet möglicher Ermessendefizite - schon deshalb, weil die Beklagte nicht für den Erlass zuständig war. Der Senat hat mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 14.09.2010 - 11 S 1415/10 - (juris) ausgeführt, dass eine durch das Regierungspräsidium Karlsruhe getroffene Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU mangels sachlicher Zuständigkeit formell rechtswidrig ist. Er hat ausgeführt, dass die dort zur Festlegung der Zuständigkeit herangezogene Bestimmung des § 6 Abs. 3 AAZuVO Baden-Württemberg vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) mangels gesetzlicher Ermächtigung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg nichtig ist und eine Ermächtigungsgrundlage sich insbesondere nicht aus § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, weil § 11 FreizügG/EU die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 1 AufenthG für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sperrt.
27 
Eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten als unterer Ausländerbehörde für die hier in Frage stehende Feststellung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU besteht aber vor dem Hintergrund des Urteils des Senats vom 14.09.2010 (a.a.O.) gleichfalls nicht und kann ebenfalls nicht aus § 71 Abs. 1 AufenthG abgeleitet werden, denn diese Bestimmung ist nach der speziellen und abschließenden Verweisungsnorm des § 11 FreizügG/EU für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht anwendbar. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU verweist auf die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes erst nach Abschluss des Verfahrens um die Verlustfeststellung.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
29 
Beschluss vom 2. November 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.