Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Nov. 2015 - W 2 S 15.936

bei uns veröffentlicht am11.11.2015

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 2. März 2015 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Betrag in Höhe von 4.462,44 EUR, der aufgrund des angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Konto des Antragstellers bei der …bank, Schweinfurt, inzwischen eingezogen wurde, zurück zu überweisen.

III.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.230,08 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme.

Er war im maßgeblichen Zeitraum Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. …11 und …21, …3/1, Gemarkung Poppenlauer, im Gemeindegebiet des Antragsgegners. Mit Bescheid vom 5. August 2002 setzte der Antragsgegner zur Deckung des Investitionsaufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Wasserversorgungsanlage eine Vorauszahlung auf den künftigen Beitrag in Höhe von 1.146,93 EUR fest. Der festgesetzte Betrag wurde dabei in Höhe von 573,00 EUR (1. Rate) einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides, in Höhe von 286,00 EUR am 31. März 2003 (2. Rate) und in Höhe von 287,93 EUR am 30. September 2003 (3. Rate) fällig gestellt. Bestandteile dieses Bescheides sind nach dem Wortlaut des Bescheids ein beiliegendes Berechnungsblatt und ein Lageplan. Diese liegen dem Gericht nicht vor. Als Zustellungsnachweis wurde eine „Empfangsbestätigung“ vorgelegt, woraus sich ausschließlich ergibt, dass der Zusteller am 23. August 2002 den Bescheid vom 5. August 2002 in den Briefkasten des Empfängers eingelegt habe. Ansonsten befinden sich auf diesem Vermerk keine Bemerkungen.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2012 wurde der Antragsteller unter anderem wegen der ausstehenden Raten für die Wasserversorgung gemahnt.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 2. März 2015, dem Antragsteller zugestellt am 4. März 2015, pfändete der Antragsgegner bei der Drittschuldnerin „…bank Schweinfurt“ wegen „Beträge, die der Antragsgegner zu vollstrecken hat“ in Höhe von insgesamt 4.460,16 EUR die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Antragstellers gegen die Drittschuldnerin.

Mit Schreiben vom 4. März 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Pfändungsbeschluss ein.

2. Mit Schriftsatz vom 25. September 2015, eingegangen bei Gericht am 28. September 2015, erhob der Antragsteller gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Klage (W 2 K 15.935) und begehrt einstweiligen Rechtsschutz.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Die der Beitragsforderung zugrundeliegenden Satzungen seien nichtig. Dazu verweise er auf vorangegangene Gerichtsverfahren. Der Antragsgegner behandle seine Familie ungerecht. Er habe den Vorauszahlungsbescheid vom 5. August 2002 nie erhalten.

Der Antragsteller beantragt per Eilantrag,

die Aussetzung des Vollzugs des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 2. März 2015.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Auf bereits erledigte Verwaltungsstreitverfahren der Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Würzburg werde hingewiesen. Der Antragsgegner müsse vom streitgegenständlichen Bescheid vom 5. August 2002 Kenntnis erlangt haben, weil er sich in mehreren Schreiben gegen Beitragsforderungen des Antragsgegners für Wasser und Kanal zur Wehr gesetzt habe.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens W 2 K 15.935 und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 2. März 2015 begehrt (§ 88 VwGO).

Dieser Antrag ist zulässig und begründet.

1.1 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 2 Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) i.d.F. der Bek. vom 11. November 1970 (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung ist regelmäßig dann anzuordnen, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelung bestehen; d.h. wenn ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dies ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 2. März 2015 der Fall. Die Klage wird voraussichtlich Erfolg haben.

1.2 Die Vollstreckung kommunaler Abgaben und Nebenleistungen erfolgt grundlegend nach dem Zweiten Hauptteil des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - (vgl. Art. 18 Abs. 1 VwZVG), soweit nicht Art. 13 Abs. 1 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.d.F. der Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), ergänzend auf Sonderregelungen der Abgabenordnung verweist. Gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG können Gemeinden Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner und Drittschuldner ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) finden mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO entsprechende Anwendung (Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG). Die Pfändung einer Geldforderung ist nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. §§ 829, 835 ZPO mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig.

1.3 Es kann zunächst dahinstehen, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den Anforderungen an die Bestimmtheit (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 119 AO) genügt.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur dann als bestimmt zu erachten ist, wenn für den Pfändungsschuldner erkennbar ist, welche Abgaben konkret vollstreckt werden sollen. Dazu sollte zumindest der Leistungsbescheid, der vollstreckt werden soll, so wie es auch der Formularvordruck vorsieht, benannt werden. Diese Angaben fehlen auf dem streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 2. März 2015.

1.4 Daneben ist auch zweifelhaft, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Dabei ist auf die Fassung des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes abzustellen, die zur Zeit der Zustellung des zu vollstreckenden Bescheides vom 5. August 2002 gültig war. Dies ist die Gesamtausgabe des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung, die vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2003, BayRS 2010-2-I, (VwZVG a.F.).

1.4.1 Schon die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG a.F. ist fraglich, da der Antragsgegner bisher keine wirksame Bekanntgabe des zu vollstreckenden Bescheids vom 5. August 2002 nachweisen konnte (Art. 41 BayVwVfG). Der Antragsteller gibt an, diesen Bescheid nie erhalten zu, so dass die Nachweispflicht beim Antragsgegner liegt.

1.4.2 Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzung der Zustellung gemäß Art. 23 VwZVG a.F. sind nicht gegeben. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. VwZVG a.F. kann ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid) vollstreckt werden, wenn er dem Leistungspflichten zugestellt ist.

Der Bescheid des Antragsgegners vom 5. August 2002, mit dem die Vorauszahlung auf den Beitrag zur Deckung des Investitionsaufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Wasserversorgungsanlage festgesetzt wurde, stellt einen Leistungsbescheid dar. Ein Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Art. 23 Abs. 1 VwZVG a.F.).

Der Antragsgegner hat als Zustellungsform die Zustellung mittels Empfangsbestätigung nach Art. 5 VwZVG a.F. gewählt. Damit hat er von der Möglichkeit des Art. 17 VwZVG a.F., die Zustellung von Bescheiden im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben mittels eines einfachen Briefes vorzunehmen, bewusst nicht in Anspruch genommen.

Bei der Zustellungsart mittels Empfangsbestätigung wird das Schriftstück grundsätzlich persönlich übergeben, Art. 5 Abs. 1 VwZVG a.F. Wenn der Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen wird, konnte die Zustellung ersatzweise nach Art. 11 Abs. 1 VwZVG a.F. auch dadurch erfolgen, dass das zu übergebende Schriftstück einem erwachsenen Hausgenossen oder dem Hauswirt übergeben wird. Falls dies nicht möglich war, konnte nach Art. 11 Abs. 2 VwZVG a.F. das Dokument bei der Gemeinde niedergelegt werden. Dies ist nicht erfolgt. Bei beiden Ersatzzustellungen schreibt Art. 11 Abs. 5 VwZVG a.F. zwingend vor, dass in den Akten der Grund der Ersatzzustellung vermerkt wird. Im Sofortverfahren muss daher zunächst davon ausgegangen werden, dass dieser Aktenvermerk fehlt und keine wirksame Zustellung vorgenommen wurde.

Nach der derzeitigen Aktenlage liegt keine ordnungsgemäße Zustellung des Leistungsbescheids gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG a.F. vor.

1.4.3 Eine Heilung des Zustellungsmangels ist nach den derzeitigen Erkenntnissen und den bisher vorgelegten Schriftstücken nicht eingetreten.

Nach Art. 9 VwZVG a.F. gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Allerdings gilt diese Heilungsmöglichkeit nach dem damaligen Abs. 2 von Art. 9 VwZVG a.F. nicht, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage oder der Einlegung oder Begründung eines Rechtsbehelfs beginnt. Da mit der Zustellung des Bescheids vom 5. August 2002 die Widerspruchsfrist zu laufen begann, ist diese Heilungsmöglichkeit ausgeschlossen, unabhängig davon, ob dem Antragsteller widerlegt werden kann, den Bescheid vom 5. August 2002 nicht erhalten zu haben.

Schon aufgrund der fehlenden Vollstreckungsvoraussetzung der Zustellung des zu vollstreckenden Bescheids erweist sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 2. März 2015 als rechtswidrig.

Nach alledem ist der Antrag zulässig und begründet.

2. Die Verpflichtung des Antragsgegners in der Ziffer II dieses Beschlusses zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 4.462,44 EUR, der aufgrund des angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Konto des Antragstellers bei der …bank Schweinfurt mittlerweile eingezogen wurde, beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (Vollziehungsfolgenbeseitigungsanspruch). Diese Entscheidung beruht auf dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und entspricht pflichtgemäßer Ermessensausübung des Gerichts. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine vorläufige Belassung des Geldbetrags bei dem Antragsgegner sprechen, während dies für den Antragsteller einige finanzielle Nachteile bedeutend dürfte.

3. Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe konnte mangels entsprechender Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Sofortverfahren nicht entschieden werden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Abgabenordnung - AO 1977 | § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 835 Überweisung einer Geldforderung


(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen


(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden,

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.