Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 31. März 2014 - 6 S 14.268

bei uns veröffentlicht am31.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes Main-S. vom 13. März 2014 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der am ... 1969 geborene Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Er betreibt das Gewerbe: Einzelhandel mit Radsportartikeln und Zubehör, Räder und Snowboards, Einzelhandel mit Sportartikeln aller Art.

Das Finanzamt L. regte mit Schreiben vom 19. August 2013 die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an und verwies auf Steuerrückstände in Höhe von insgesamt 27.370,81 EUR. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution teilte mit Schreiben vom 22. August 2013 Beitragsrückstände in Höhe von 242,25 EUR mit. Bei der Stadtkasse der Stadt K-stadt bestünden laut Schreiben vom 26. August 2013 derzeit Forderungen in Höhe von 2.481,00 EUR. Der zuständige Gerichtsvollzieher teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 mit, dass in den letzten drei Jahren acht Zwangsvollstreckungsaufträge vorgelegen hätten und noch offene Forderungen bestünden (laut Antragsgegner nach den Vollstreckungslisten 23.478,99 EUR). Das Finanzamt L. ergänzte mit Schreiben vom 7. März 2014, dass seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens Zahlungen seitens des Antragstellers in Höhe von 3.000,00 EUR geleistet worden seien. Die Rückstände seien dennoch von 27.370,81 EUR auf heute 40.009,91 EUR angewachsen. Ein Ratenzahlungsvorschlag habe abgelehnt werden müssen, da der Antragsteller seinen Pflichten zur Abgabe der Steuererklärungen nur teilweise nachgekommen sei.

Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. März 2014 die Ausübung seines angemeldeten Gewerbes sowie jede andere selbstständige gewerbliche Tätigkeit ab sofort, ganz und auf Dauer (Nr. 1). Weiter untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ganz und auf Dauer (Nr. 2). Soweit im Rahmen der Auflösung des Betriebs gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sind, wurde für deren Abwicklung eine Frist bis 19. April 2014 eingeräumt (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 5). Der Antragsteller wurde zur Kostentragung verpflichtet (Nr. 6). Für diesen Bescheid wurden eine Gebühr von 250,00 EUR und Auslagen von 3,50 EUR festgesetzt (Nr. 7). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Gewerbeausübung sei zu untersagen gewesen, da der Antragsteller durch sein Verhalten eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO nachgewiesen habe. Eine nachhaltige und andauernde Nichterfüllung seiner Steuerpflicht begründe die gewerbliche Unzuverlässigkeit. Die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge schädige nachhaltig die Sozialversicherungsträger und die Versichertengemeinschaft. Weitere Beweise der Unzuverlässigkeit und Mittellosigkeit stellten die beim zuständigen Gerichtsvollzieher vorgelegenen Vollstreckungsaufträge dar. Das Anwachsen seiner Steuerschulden zu erheblichen Beträgen habe den Antragsteller nicht zu wirkungsvollen Sanierungsmaßnahmen veranlasst. Es seien nur Zahlungen in Höhe von 3.000,00 EUR auf die Rückstände zu verzeichnen gewesen. Die Fortführung der Gewerbeausübung würde zu weiteren Vermögensschädigungen Dritter führen. Aufgrund der finanziellen Lage des Antragstellers und der mehrfach bewiesenen Unzuverlässigkeit könne es nicht verantwortet werden, mit dem Vollzug des Bescheides bis zur Unanfechtbarkeit zu warten. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller bei Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. bei Ausübung anderer gewerblicher Tätigkeiten Dritte und die Allgemeinheit weiter schädigen würde. Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 15. März 2014 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 20. März 2014, bei Gericht eingegangen am 24. März 2014, ließ der Antragsteller gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid vom 13. März 2014 Klage erheben. Außerdem ließ der Antragsteller am 20. März 2014 im vorliegenden Verfahren beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid der Gewerbeuntersagung vom 13. März 2014 wird angeordnet und die sofortige Vollziehung aufgehoben.

Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen: Zwischenzeitlich sei eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und seinem Steuerberater getroffen, wonach dieser gegen die entsprechenden Vorschüsse bereit sei, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen sowie die Steuererklärungen für die Jahre 2010 bis 2012 für den Antragsteller abzugeben. Der Steuerberater habe bis einschließlich März 2013 die Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt. Die Unterlagen für die weiteren Voranmeldungen seien durch den Antragsteller zwischenzeitlich ebenfalls eingereicht und an den zuständigen Steuerberater ein entsprechender Vorschuss zur Zustellung der Voranmeldungen sowie der geforderten Steuererklärungen 2010 bis 2012 zur Überweisung gebracht worden. Mithin dürfte kurzfristig die Steuerschuld ermittelt werden. Sie läge weitaus niedriger als die 40.009,91 EUR. Der Antragsteller habe dem Finanzamt L. bereits am 19. Dezember 2013 einen Ratenzahlungsvorschlag übersandt. Das Finanzamt L. habe ihm mitgeteilt, dass, solange die ausstehenden Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen nicht vorlägen, dem Ratenzahlungsplan nicht entsprochen werden könne. Mithin dürfte dieses Hindernis, dem Ratenzahlungsplan zu entsprechen, wegfallen. Der Antragsteller setze alles daran, die entsprechenden Ratenzahlungen zu erhöhen und die sich dann aus den tatsächlichen Rückständen ergebenden Beträge auf die Steuerschuld in angemessenen Raten zu begleichen. Trotz der Ablehnung des Ratenzahlungsplanes habe der Antragsteller innerhalb der Monate Januar und Februar insgesamt 3.000,00 EUR zurückgeführt. Dies zeige seinen Willen und auch seine Leistungsfähigkeit. Der angeordnete Sofortvollzug hätte irreparable Folgen. Aufgrund der vom Antragsteller eingeleiteten Maßnahmen sei nicht davon auszugehen, dass die öffentliche Hand in dem Zeitraum des Hauptsacheverfahrens weitere Vermögensverluste durch eine Vorenthaltung von Umsatzsteuer erleide oder dass der Antragsteller Steuerverkürzungen begehen würde, um sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Antragsteller habe bereits vor Erlass der Gewerbeuntersagung sein steuerliches Verhalten geändert. Eine weitere Zahlung in Höhe von 1.000,00 EUR an das Finanzamt sei mit Überweisung vom 21. März 2014 getätigt worden. Der Antragsteller komme seinen selbst auferlegten Ratenzahlungen nach und habe mit Bevorschussung des Steuerberaters in Höhe von 8.700,00 EUR dafür Sorge getragen, dass die noch fehlenden Erklärungen beim Finanzamt kurzfristig eingehen würden.

Mit Schriftsatz vom 25. März 2014 ließ der Antragsteller noch weitere Unterlagen des Steuerberaters vorlegen und ergänzend vorbringen, dass nach Angabe des Steuerbüros die derzeitige Steuerschuld in etwa bei der Hälfte des geschätzten Betrages liegen dürfte. Mit Schriftsatz vom 28. März 2014 vertiefte er seinen Vortrag zu seinen Sanierungsbemühungen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 25. März 2014,

den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei erst nach Zustellung des Gewerbeuntersagungsbescheids tätig geworden. Es sei in dem bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Verfahren sowie im aktuellen Verfahren durchgängig festzustellen, dass der Antragsteller erst immer tätig werde, als behördliche Maßnahmen gegen ihn anstünden. Seit Aufhebung des ersten Gewerbeuntersagungsbescheides auf Weisung des Landrates 2010 sei der Antragsteller seinen steuerlichen Pflichten nicht mehr nachgekommen. Die Steuerrückstände seien seitdem zu einer erheblichen Summe von 40.000,00 EUR angestiegen. Dazu kämen erhebliche Rückstände gegenüber seinen Lieferanten (ca. 23.000,00 EUR) und Rückstände gegenüber der Berufsgenossenschaft. Von einer günstigen Zukunftsprognose könne in diesem Fall nicht mehr gesprochen werden. Der Antragsteller habe zwar ein Ratenzahlungsangebot beim Finanzamt vorgelegt, aber bis heute kein Sanierungskonzept.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 14.274) und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 13. März 2014 entfällt, da die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung (Nr. 5 des Bescheides) ergibt sich aus Art. 21a VwZVG. In einem derartigen Fall kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. wieder anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen.

Zwar spricht einiges dafür, dass die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers in der Hauptsache gering sind, weil die Gewerbeuntersagung als solche im Bescheid vom 13. März 2014 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Insbesondere spricht bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 13. März 2014 viel für die Richtigkeit der Unzuverlässigkeitsprognose des Antragsgegners aufgrund der Nichterfüllung der mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sowie ein tragfähiges Sanierungskonzept hat der Antragsteller noch nicht vorgelegt. Ein Wohlverhalten während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens gerade unter dem Eindruck behördlicher Maßnahmen reicht nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2013 - 22 C 13.1163 - juris; B. v. 26.3.2013 - 22 ZB 12.2633 - juris; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 58). Im Einzelnen kann auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 13. März 2014 Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Gleichwohl ist der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründet, weil im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob sich die angefochtene erweiterte Gewerbeuntersagung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides voraussichtlich als rechtmäßig erweist und die Anfechtungsklage deshalb erfolglos bleiben wird (BayVGH, B. v. 13.12.2011 - 22 CS 11.2428 - juris). Denn selbst eine voraussichtliche Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage würde im vorliegenden Fall angesichts der weitreichenden Wirkungen der erweiterten Gewerbeuntersagung zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung, mit der dem Antragsteller die aktuell ausgeübte gewerbliche Betätigung sowie auch andere, derzeit nicht ausgeübte gewerbliche Betätigungen untersagt werden, ist in ihrer das Grundrecht der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) beschränkenden Intensität einem Berufsverbot vergleichbar (BayVGH, B. v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris mit Bezug auf BVerfG, B. v. 24.10.2003, 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3618). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer erweiterten Gewerbeuntersagung erfordert im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtstaatsprinzip daher vielmehr die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventi. V. m.aßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn effektiver Rechtsschutz ist nur dann gewährleistet, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrunde liegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof räumt auf dieser Grundlage in seiner Rechtsprechung zum Gewerberecht in Fällen der vorliegenden Art dem Aufschubinteresse eines Antragstellers ein größeres Gewicht zu als dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris; B. v. 13.12.2011 - 22 CS 11.2428 - juris; B. v. 10.11.2011 - 22 CS 11.1928 - GewArch 2012, 72, jeweils m. w. N. zur Rspr. des BVerfG).

In dem Zusammenhang ist anzumerken, dass für den Erfolg der erhobenen Klage der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Untersuchungsbescheids vom 13. März 2014 maßgeblich ist. Insofern kommt es insbesondere für die Beurteilung der Zuverlässigkeitsprognose auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Die weitere Entwicklung kann aber - neben der Relevanz für die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit und der Wiedergestattung der Gewerbeausübung (BayVGH, B. v. 27.01.2014 - 22 BV 13.260 - juris) - für die Beurteilung eine Rolle spielen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderlich ist. Da der Schwerpunkt hier auf dem Verstoß gegen steuerliche Erklärungs- und Zahlungspflichten liegt, hat insbesondere die Frage, ob der Schutz des fiskalischen Interesses des Finanzamtes bereits vor Abschluss der Hauptsacheverfahren eine sofort vollziehbare Gewerbeuntersagung erfordert und ob ohne einen Sofortvollzug diese Interessen gefährdet wären, besonderes Gewicht (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2011 - 22 CS 11.2428 - juris).

Ausgehend davon fehlt es an tragfähigen Feststellungen dafür, dass und worin das über das allgemeine öffentliche Interesse am Bescheidserlass hinaus auch ein besonderes öffentliches Interesse liegt, schon in der Zeitspanne zwischen dem Erlass der angefochtenen Gewerbeuntersagung und dem Eintritt ihrer Bestandskraft die Gewerbeausübung zu unterbinden. Der Antragsgegner hat trotz des ausdrücklichen Hinweises im Schreiben des Gerichts vom 21. März 2014 auf die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Antragserwiderung dazu nichts konkretisiert.

Gesamtwürdigend ist es verantwortbar, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage (einstweilen) wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Vorliegend können ernsthafte Bemühungen des Antragstellers, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu regeln, nicht abgesprochen werden. Zum einen ist schon festzuhalten, dass er bereits am 19. Dezember 2013 einen Ratenzahlungsvorschlag an das Finanzamt geschickt hat, den dieses unter anderem deshalb zurückwies, weil der Antragsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen war. Den letzten Aspekt hat der Antragsteller mittlerweile angegangen. Er hat über seinen Steuerberater teilweise schon steuerliche Erklärungen abgeben lassen bzw. weitere Steuererklärungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Bearbeitung gegeben. Das Bestreben, den steuerlichen Erklärungspflichten nachzukommen, wird durch entsprechende Bestätigungen des Steuerberaters dokumentiert, wonach der Antragsteller auch schon eine Vorschusszahlung geleistet habe, die es ermögliche, den Jahresabschluss 2010 zu erstellen sowie die Buchhaltung bis einschließlich März 2014 zu bearbeiten. Eine Vorschusszahlung für die Erstellung der Jahresabschlüsse 2011 und 2011 sei geleistet. Parallel dazu hat der Antragsteller von sich aus Zahlungen an das Finanzamt geleistet, und zwar zusätzlich zu den bis Bescheiderlass erfolgten Zahlungen von 3.000,00 EUR noch einmal 1.000,00 EUR am 21. März 2014. Der Antragsteller hat somit sein ernsthaftes Bemühen glaubhaft gemacht, seine Steuerschuld nicht nur durch die Abgabe der Steuererklärungen und der damit erhofften Reduzierung der bislang geschätzten Steuerschuld zu verringern, sondern auch tatsächlich nennenswerte Beträge an das Finanzamt zu zahlen, um seine Steuerrückstände tatsächlich abzubauen. Damit fehlen - umgekehrt - Anhaltspunkte, dass sich die Steuerrückstände seit Bescheiderlass erhöht haben bzw. voraussichtlich erhöhen werden - vorausgesetzt der Antragsteller führt den in seinen Schriftsätzen dargelegten Weg auch in Zukunft weiterhin konsequent fort.

Weiterhin ist anzumerken, dass die Schulden des Antragstellers in Höhe von ca. 23.000,00 EUR bei Privatgläubigern nicht gravierend ins Gewicht fallen. Zum einen liegt der Schwerpunkt der Unzuverlässigkeitsprognose bei den steuerlichen Pflichtverletzungen. Zum anderen ist jetzt im vorläufigen Verfahren noch nicht geklärt, ob alle offenen Vollstreckungsaufträge einen konkreten Bezug zur gewerblichen Betätigung des Antragstellers haben. Vor allem ist aber keine Abgabe der eidesstattliche Versicherung des Antragstellers aktenkundig, so dass sich der Antragsteller offensichtlich anderweitig etwa über Ratenzahlungs- und/oder Stundungsvereinbarungen mit diesen Gläubigern beholfen hat. Zudem fehlen auch hier konkrete Feststellungen, die ein weiteres Anwachsen der Schulden bis zur Entscheidung in der Hauptsache wahrscheinlich machen.

Schließlich würde eine sofort wirksame Gewerbeuntersagung zwar dazu führen, dass keine neue Schulden produziert werden (abgesehen von steuerlichen Säumnis- und Verspätungszuschlägen), dass dem Antragsteller aber andererseits auch die Möglichkeit genommen wäre, seine Steuerschulden gegenüber dem Fiskus wie auch seine sonstigen Schulden gegenüber anderen Gläubigern zeitnah aus dem Gewinn seines einstweilen fortgeführten Gewerbebetriebs zu begleichen. Auch wenn ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept im Einzelnen voraussetzt, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan aufgestellt und effektiv eingehalten wird, so dass tatsächlich eine Abtragung der aufgelaufenen Rückstände und eine Nichtentstehung neuer Schulden eingeleitet wird (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 58), und ein solches Sanierungskonzept noch nicht vorliegt, wie dem Antragsgegner zuzugestehen ist, ist dem Antragsteller gesamt betrachtet eine Zahlungswilligkeit und auch Zahlungsfähigkeit gegenwärtig nicht abzusprechen.

Der nachträglich eingegangene Schriftsatz vom 28. März 2014 bekräftigt die Sanierungsbemühungen des Antragstellers.

Abschließend ist anzumerken, dass dies schon das zweite Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Antragsteller ist und nur eine nachhaltige Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit die letzte Chance für ihn bietet, in absehbarer Zeit selbstständig gewerblich tätig zu sein. Für den Antragsteller bleibt so bei Aussetzung des Vollzugs der Gewerbeuntersagung während des laufenden Hauptsacheverfahrens der Weg, mit der Gewerbebehörde das Gespräch zu suchen und durch nunmehrige Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts mit angemessenen monatlichen Ratenzahlungen - gegebenenfalls im Gegenzug zu einer künftigen Klagerücknahme - möglicherweise eine weitergehende Lösung zu erreichen, um unter laufender Kontrolle durch die Gewerbebehörde die weitere Rückführung der Steuerrückstände und auch der sonstigen Schulden binnen angemessener Frist sicherzustellen, woran sich bei wieder gewonnener Zuverlässigkeit eine Aufhebung des Gewerbeuntersagungsbescheides oder ein Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 VwGO anschließen könnte (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 - juris). Soweit in dem Zeitraum die Gefahr nicht völlig auszuschließen ist, dass der Antragsteller wider Erwarten entweder zulasten öffentlicher Gläubiger oder privater Gläubiger weitere Schulden anhäuft und sich dadurch zum Nachteil der Allgemeinheit oder Einzelner unberechtigte Wettbewerbsvorteile verschafft, besteht jederzeit die Möglichkeit, im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen bzw. auf Antrag die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wieder rückgängig zu machen und die Gewerbeuntersagung umgehend zu vollziehen. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, jederzeit einen entsprechenden Antrag zu stellen, etwa wenn sich zeigen sollte, dass sich die Steuerrückstände nicht reduzieren, sondern nennenswert ansteigen oder sonst neue Aspekte auftauchen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gebieten.

Nach alledem war dem Antrag stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts am Abschnitt II Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Bei der erweiterten Gewerbeuntersagung ist der Betrag von 15.000,00 EUR um weitere 5.000,00 EUR zu erhöhen und damit ein Streitwert von 20.000,00 EUR zugrunde zu legen. Der sich so ergebende Streitwert ist nach Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren, so dass insgesamt 10.000,00 EUR festzusetzen waren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51 Gewerblicher Rechtsschutz


(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sort

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 35


(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.