Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Juni 2014 - 2 E 14.547

bei uns veröffentlicht am24.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die vorläufige Zulassung zum Kiliani-Volksfest u. a. mit ihrem „O.-Riesenrad“ mit 20 Gondeln.

Die Antragsgegnerin lehnte die entsprechenden Anträge nach Durchführung eines Auswahlverfahrens mit Schreiben vom 28. Januar 2014 mit der Begründung ab, die festgelegte Anzahl bei der „Geschäftsart Riesenrad“ sei ausgeschöpft.

2. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 6. März 2014, eingegangen bei Gericht per Telefax am 7. März 2014, erhobene Klage mit dem Ziel, die Zulassung zum Kiliani-Volksfest 2014 für eines der Riesenräder der Antragstellerin zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014, eingegangen per Telefax am selben Tag, begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung einen Standplatz für das „O.-Riesenrad“ der Antragstellerin zuzuweisen. Der „Ausschluss“ der Antragstellerin sei nicht gerechtfertigt. Bei richtiger Anwendung der Zulassungsrichtlinie der Antragsgegnerin, die das Ermessen binde, hätte einer ihrer beiden Bewerbungen stattgegeben werden müssen, da diese punktgleich auf dem ersten Platz gewesen seien. Die Antragstellerin habe ein „berechtigtes Interesse“ daran, mit ihrem „O.-Riesenrad“ zugelassen zu werden, weil es in den letzten Jahren beim Kiliani-Volksfest zum Einsatz gekommen sei. Es sei aufgrund der Erfahrung logistisch einfacher und daher wirtschaftlicher, dieses Riesenrad aufzubauen, auch der preisgünstige Aufbau im Hinblick auf die Erfahrungswerte bei der Auslastung spreche für dessen Einsatz. Auf die bereits anderweitig erteilte Zusage könne sich die Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung nicht berufen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei im Hinblick auf die für die Antragstellerin zu erwartenden Nachteile gerechtfertigt. Auf die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin werde verwiesen. Auf den weiteren Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 23. Juni 2014 wird verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für das am 4. Juli 2014 beginnende Kiliani-Volksfest entsprechend ihrem Antrag einen Standplatz für ihr „O.-Riesenrad“ zuzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es gebe auf dem Kiliani-Volksfest keine Stammplätze, vielmehr erfolge die Auswahl auch beim Riesenrad in jedem Jahr neu nach der Attraktivität, wozu eine andere Bauweise der Gondeln ebenfalls beitrage. Die Bezeichnung „kleine Bauform“ für das Riesenrad der Antragstellerin sei eine Verharmlosung des Umstandes, dass die Hälfte der Gondeln fehle und auch noch Teile der Beleuchtung. Beim Kriterium „Gestaltungswillen“ werde nicht mit Punkten bewertet. Die Höhe eines Riesenrades sei ein Kriterium von vielen, es komme insbesondere auch auf die Art der Gondeln an. Soweit die Antragstellerin auf die Jahre 2009 und 2010 abstelle und Absprachen mit einem früheren Mitarbeiter behaupte, ergebe sich schon aus den vorgelegten Lichtbildern, dass 2010 das „O.-Riesenrad“ vollständig aufgebaut gewesen sei. Der Vergleich zum Lichtbild aus 2013 verdeutliche den Unterschied. Eine Information vorab sei durch die Antragstellerin 2013 nicht erfolgt. Der Prospekt für die Bewerbung 2013 zeige das voll bestückte Riesenrad. Für 2014 sei die Bewerbung nun mit nur 20 Gondeln erfolgt, was einen sachgerechten Vergleich der Bewerber ermöglicht habe. Die 2013 am „O.-Riesenrad“ nach Angaben der Antragstellerin durchgeführte Modernisierung sei erstmals vor Gericht vorgetragen worden. Wie viele Personen die jeweiligen Gondeln aufnehmen könnten, sei für die Attraktivität nicht ausschlaggebend, sondern eher der Aufenthalt in der freien Luft und mit freier Sicht. Eine Einigung für das Jahr 2013 auf die „kleine Bauweise“ liege nicht vor. Auf die Stellungnahme des früheren Mitarbeiters der Antragsgegnerin zu den Vorgängen im Jahr 2013 wird verwiesen; im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 20. Juni 2014 verwiesen.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.

1.1 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach, das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1.2 Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat.

Die erforderliche Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung könnte zwar hier grundsätzlich aus dem Umstand folgen, dass ein rechtskräftiger Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bis zum Beginn der Aufbauphase nicht zu erwarten ist. Zwar nimmt die gerichtliche Entscheidung im Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO in Fällen wie dem vorliegenden damit zwangsläufig - sowohl im Fall der Stattgabe als auch der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes - die Hauptsache vorweg. Angesichts drohender vollendeter Tatsachen und der potentiellen, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Rechtsverletzung der Antragstellerin gebietet aber Art. 19 Abs. 4 GG in solchen Fällen, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern zu lassen (vgl. BVerfG, B. v. 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 - BayVBl. 2003, 303).

Es ist hier von der Antragstellerin aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei einer positiven Entscheidung in ihrem Sinne ein Standplatz überhaupt noch zugeteilt und der Aufbau rechtzeitig durch die Antragstellerin erfolgen könnte. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag.

Das kann aber vorliegend letztlich offen bleiben, weil jedenfalls ein Anordnungsanspruch - wie nachstehend auszuführen ist - nicht glaubhaft gemacht ist.

1.3 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

1.3.1 Ein Zulassungsanspruch ergibt sich nicht - wie die Antragstellerin meint - aus § 70 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) i. d. F. d. Bek. v. 22.02.1999 (BGBl. I S. 202). Bei dem jährlich stattfindenden Kiliani-Volksfest handelt es sich nicht um eine festgesetzte Veranstaltung i. S. d. des § 69 GewO, so dass als Anspruchsgrundlage für die Zulassung eines Schaustellers oder Anbieters § 70 Abs. 1 GewO nicht in Betracht kommt.

Das Kiliani-Volksfest ist vielmehr eine öffentlichen Einrichtung im Sinne des Art. 21 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. d. Bek. v. 22. August 1998 (GVBl. S. 769). Ob diese Vorschrift der Antragstellerin einen Zulassungsanspruch zum Kiliani-Volksfest vermitteln kann, kann dahinstehen (zum Meinungsstreit vgl. etwa VG Würzburg, U. v. 26.11.2008 - W 2 K 08.1641 - m. w. N.). Ein etwaiger Zulassungsanspruch folgt vielmehr aus der Widmung der Einrichtung im Zusammenwirken mit dem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV. Dieser Anspruch schwächt sich im Falle erschöpfter Kapazität jedoch zu einem subjektiv-öffentlichen Recht auf sachgerechte und fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens ab (vgl. BayVGH, U. v. 31.03.2003 - 4 B 00.2823 - FSt. 2003/241).

Dieses Recht der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung jedenfalls im Hinblick auf das hier allein streitgegenständliche „O.-Riesenrad“ hinreichend beachtet. Das der Antragsgegnerin zustehende Auswahlermessen kann nur dann fehlerfrei ausgeübt werden, wenn ordnungsgemäße Grundlagen hierfür vorhanden sind. Das ist hier die Zulassungsrichtlinie u. a. für das Kiliani-Volksfest, der der Bau- und Ordnungsausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 20. Januar 2009 zugestimmt hat (Bl. 20-22 d. A.). Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind in Ziffer 5 der Zulassungsrichtlinie näher festgelegt, die mittels eines Bewertungsbogens für jeden Bewerber im Wege des Verwaltungsvollzuges einzeln bewertet werden.

1.3.2 Mit den Rügen gegen die Bewertungen seiner beiden Riesenräder hinsichtlich der einzelnen Auswahlkriterien und im Vergleich mit den Mitbewerbern hat die Antragstellerin formelle und materielle Fehler nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist im vorliegenden Verfahren lediglich entscheidungserheblich, ob die Bewertung hinsichtlich des „O.-Riesenrades“ fehlerfrei erfolgt ist, weil nur dieses Riesenrad Gegenstand des einstweiligen Rechtschutzverfahrens ist.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

Die Auswahlentscheidung ist nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil der Mitbewerber mit Platz 1 der von der Antragsgegnerin erstellten Rangliste zunächst keine Preisangaben gemacht hatte. Die Antragsgegnerin ist für diese Angaben zu Recht davon ausgegangen, dass insoweit keine materielle Ausschlussfrist vorliegt. Diese Angaben sind in einem Telefongespräch ohne weiteres aufzuklären, weshalb es unverhältnismäßig wäre, allein deshalb einen Bewerber auszuschließen. Die erforderlichen Angaben sind nachträglich erfolgt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass auch die Antragstellerin für ihre beiden Angebote keine bis zum Ende des Kiliani-Volksfestes 2014 bindenden Preisangaben gemacht hat, sondern sich eine Preisanpassung „kurzfristig“ vorbehalten hat. Auch hat sie selbst eine „aktuelle Preisliste“ nicht vorgelegt, sondern nur Angaben zu den Fahrpreisen gemacht. Sie wäre bei Vorliegen einer materiellen Ausschlussfrist selbst auszuschließen. Hinsichtlich des Mitbewerbers mit Platz 3 liegen - entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - Preisangaben im Umfang wie bei ihr selbst vor (vgl. Bl. 69 d. A.). Das gilt auch für das Bewertungskriterium „Preis/Leistung“.

Hinsichtlich des Riesenrades mit Platz 3 des Mitbewerbers weichen zwar die Höhenangaben (Bl. 73 f. d. A.) voneinander ab. Es ist aber bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass es sich insoweit lediglich um einen Schreibfehler der Genehmigungsbehörde handelt. Gegenteiliges ist nicht glaubhaft gemacht.

Entgegen dem Einwand der Antragstellerin wurde das Kriterium „offene drehbare Gondeln“ im Rahmen der Punktebewertung nicht zweimal berücksichtigt. Ersichtlich erfolgte eine Punktwertung für den Mitbewerber auf Platz 1 insoweit lediglich unter dem Kriterium „Fahreigenschaften“. Demgegenüber war der Gesichtspunkt „entspricht dem Gestaltungswillen“ nicht in die Punktewertung einbezogen. Auf die Bewertung des zweiten Riesenrades der Antragstellerin mit Platz 2 kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an (siehe oben).

Nicht zu beanstanden ist die Bewertung des streitgegenständlichen „O.-Riesenrades“ beim Kriterium „Fahreigenschaften“. Abgesehen davon, dass dieses Riesenrad im Vergleich zum Mitbewerber auf Platz 1 fünf Meter niedriger ist, schlägt hier ersichtlich zu Recht die geringe Anzahl mit 20 Gondeln durch, während die Riesenräder der Mitbewerber auf Platz 1 bis 3 demgegenüber 36 bzw. 42 Gondeln aufweisen. Dafür, dass sich die Antragstellerin mit den zuständigen (!) Mitarbeitern der Antragsgegnerin für das vergangene Jahr 2013 auf eine niedrigere Gondelzahl geeinigt hätte, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung. 2013 hat die Antragstellerin offensichtlich nicht das Riesenrad mit der in der Ausschreibung angegebenen Anzahl der Gondeln, sondern nur mit der Hälfte aufgebaut. Absprachen aus früheren Jahren, die ebenfalls nur behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht sind, können schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil der Standplatz für das Riesenrad auf K. in jedem Jahr neu ausgeschrieben wird. Es wäre gegenüber den anderen Mitbewerbern willkürlich, wenn die Antragstellerin sich jeweils mit 40 Gondeln bewerben, aber dann im Wege einer „geheimen“ Absprache oder im Alleingang nur 20 Gondeln aufbauen würde. Mit anderen Worten, der Schausteller hat zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen das aufzubauen, was er zum Gegenstand der Bewerbung macht. Die Antragstellerin verkennt, dass ein Riesenrad mit dünner Gondelbesetzung und teilweise fehlender Beleuchtung dem Attraktivitätsgebot nicht entspricht, wie die vorgelegten Lichtbilder (Bl. 18, 19 d. A.) anschaulich verdeutlichen.

Gleiches gilt für die Bewertung beim Kriterium „Ausstattung, Licht, Gestaltung bzw. Erscheinungsbild“. Auch insoweit schlägt beim „O.-Riesenrad“ die dünne Gondelbesetzung negativ durch, was nicht zu beanstanden ist. Es ist Angelegenheit der Antragstellerin, zu entscheiden, mit welchem Riesenrad mit welcher Ausstattung sie sich bewirbt. Sie muss sich aber an ihren Angaben aus der Bewerbung für das jeweilige Jahr festhalten lassen.

Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass beim Kriterium „Anziehungskraft/Neuartigkeit“ das „O.-Riesenrad“ nur mit vier von acht möglichen Punkten bewertet wurde. Ein Riesenrad mit dünner Gondelbesetzung hat offenkundig weniger Anziehungskraft, als ein mit 36 bzw. 42 Gondeln ausgestattetes. Das lässt sich auch den beiden von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbildern (Bl. 18, 19 d. A.) unschwer entnehmen, wenn man das Bild im Prospekt der Antragstellerin damit vergleicht.

Beim Kriterium „Alter/Renovierung“ muss sich die Antragstellerin an ihren eigenen Bewerbungsunterlagen festhalten lassen, in denen von einer Renovierung im Jahr 2013 nicht die Rede ist. Dass Gegenteiliges der Antragsgegnerin bekannt gewesen wäre, ist nicht glaubhaft gemacht.

Es liegt im Rahmen des Bewertungsspielraumes der Antragsgegnerin, wenn sie die Blickmöglichkeit aus einer geschlossenen Gondel beim Kriterium „Beliebtheit“ um einen Punkt niedriger wertet, als bei offenen Gondeln, die aufgrund ihrer Drehmöglichkeit einen Rundumblick ermöglichen. Das ist objektiv nachvollziehbar. Es ist demgegenüber nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Antragstellerin meint, eine geschlossene Gondel mit mehr Sitzplätzen werde von Familien und älteren Fahrgästen mehr geschätzt. Das ist auch nicht glaubhaft gemacht.

Für das Kriterium „Barrierefreiheit“ ist die Argumentation der Antragstellerin ebenfalls nicht schlüssig. Sie setzt voraus, dass Rollstuhlfahrer bei Nutzung des Riesenrades bevorzugen, in ihrem Rollstuhl sitzen bleiben zu können. Das ist aber weder glaubhaft gemacht noch ohne weiteres anzunehmen. Es ist ebenso wahrscheinlich, dass der Genuss der Fahrt mit dem Riesenrad ohne Rollstuhl als höher angesehen wird. Abgesehen davon können Rollstühle beim „O.-Riesenrad“ nur in zwei Gondeln befördert werden, während ansonsten alle Gondeln genutzt werden können. Das muss objektiv nicht denknotwendig zu einer höheren Bewertung führen.

Beim Kriterium „bewährt“ ist der Vortrag der Antragstellerin schlicht unzutreffend. Sie hat offensichtlich, wie die vorgelegten Lichtbilder belegen, im Jahr 2013 ihr „O.-Riesenrad“ nur mit der Hälfte der in ihrem Angebot angegebenen Gondeln aufgebaut und auch die Lichtgestaltung wich ersichtlich vom Angebotsprospekt ab. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, sie habe ihre vertraglichen Verpflichtungen „stets“ eingehalten. Dass für 2013 eine Abweichung vom Angebot mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin abgesprochen und genehmigt worden wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Hinweis auf Jahre vor 2013 ist rechtlich irrelevant, wie bereits oben näher dargelegt wurde. In der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin wird zwar behauptet, es sei für 2013 konkret eine entsprechende Absprache erfolgt, was von der Antragsgegnerin substantiiert bestritten wird, der weitere Vortrag gibt dafür aber schon nichts her, weil nur auf behauptete, nicht glaubhaft gemachte Absprachen im Jahr 2008 (!) Bezug genommen wird.

Nicht zu beanstanden ist, dass im Hinblick auf das in der Richtlinie festgelegte Hauptauswahlkriterium „Attraktivität“ auch bei einem Standartfahrgeschäft wie dem Riesenrad der Gesichtspunkt der Abwechslung mit berücksichtigt wird. Der nicht besonders attraktive Zustand des von der Antragstellerin bewerbungswidrig aufgestellten „O.-Riesenrades“ im Jahr 2013 mit nur 20 Gondeln und reduzierter Lichtanlage, der den Mitgliedern der Kammer aus eigener Anschauung bekannt und durch die Lichtbilder belegt ist, durfte von der Antragsgegnerin zum Anlass genommen werden, eine Verbesserung im Hinblick auf die Wünsche der Besucher des Volksfestes anzustreben. Dazu gehört auch, über eine andere Gondelvariante eine bessere Annahme durch die Kiliani-Besucher anzustreben.

Bei summarischer Prüfung ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf das „O.-Riesenrad“ nach allem nicht zu beanstanden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

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(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. (2) Der Veranstalter kann, wenn es für d

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.