Verwaltungsgericht Trier Urteil, 04. Apr. 2018 - 9 K 11939/17.TR

bei uns veröffentlicht am04.04.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Entschädigung wegen ihr entstandener Frostschäden an einem Weinberg.

2

Die Klägerin unterhält unterhalb des Neubaus der Bundesstraße B 50 am „….“ unterhalb des Durchbruchs zur Hochmoselbrücke einen Weinberg. Hierbei handelt es sich um die Parzelle Flur …, Nr. … mit einer Größe von …. m², die mit Wurzelreben bestückt ist.

3

In der Weinparzelle der Klägerin kam es Ende 2013 an den Reben durch Erfrieren der Fruchtblüte zu einem Frostschaden.

4

Die Klägerin vertrat in der Folge gegenüber der Beklagten die Ansicht, ursächlich für den Frostschaden sei die in der Parzelle vorherrschende Kaltluft, die durch die Baumaßnahme am Tunnelbau sowie die in diesem Zusammenhang vorgenommene Abholzung zur Wegbereitung entstanden sei. Sie bat daraufhin die Beklagte um Regulierung des Schadens.

5

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 lehnte die Beklagte eine Entschädigung der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, eine Kausalität zwischen den Bautätigkeiten der B 50 (Tunnelbau) und dem im Weinberg der Klägerin entstandenen Schaden könne nicht bestätigt werden. Die Beklagte berief sich dabei auf eine meteorologische Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes.

6

Am 18. Juli 2014 stellte die Klägerin bei dem Landgericht Koblenz den Antrag, im Wege der Beweissicherung ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen für die Frostschäden an ihrem Weinberg einzuholen.

7

Mit Beschluss vom 11. November 2014 zum Az. 1 OH 11/14 erklärte das Landgericht Koblenz den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Koblenz. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, als Grundlage für etwaige Entschädigungsansprüche komme in erster Linie der zu Grunde liegende Planfeststellungsbeschluss in Betracht, der Entschädigungsregelungen für den Fall straßenbaubedingter nachteiliger klimatischer Veränderungen an den Weinbauflächen und einer vorübergehenden Beeinflussung der Kaltluftverhältnisse durch die Straßenbauarbeiten enthalte. Diese Anspruchsgrundlage sei aber öffentlich-rechtlicher Natur, so dass für die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Entschädigungsregelungen eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben sei.

8

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 zum Az. 1 O 1194/14.KO verwies das Verwaltungsgericht Koblenz den Rechtsstreit an das erkennende Gericht. Zur Begründung ist ausgeführt, das Verwaltungsgericht Koblenz sei örtlich unzuständig. Es handele sich um ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis, weshalb das Verwaltungsgericht Trier zuständig sei, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Frostschaden ereignet habe.

9

Mit Beschluss vom 3. Juni 2015 zum Az. 6 O 51/15. TR erließ das Gericht im selbstständigen Beweisverfahren daraufhin einen Beweisbeschluss folgenden Inhalts:

10

„I.

11

Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über die nachfolgenden Feststellungen der Antragsteller erhoben werden:

12

1. Im Mai 2013 herrschte im Hang „….“ Weinberg Flur …, Nr. …, Katastergröße …. qm, Kaltluft vor.

13

2. Durch vorherrschende Kaltluft kann austreibender Fruchtansatz erfrieren.

14

3. Die Kaltluft ist in den Monaten Mai 2013 für die Hanglage untypisch, da im Regelfall in der Lage Westwind vorherrscht.

15

4. Bei den vorherrschenden Ostwinden in der Hanglage führt aufgrund des fehlenden Bewuchses und der entsprechenden Hanglage ein Abfluss der Kaltluft nach Süden über den Hang durch die Weinberge dazu, dass sich die Kaltluft sodann an der Hangkante sammelt.

16

5. Im Regelfall herrschen in der Weinbergslage im Mai Temperaturen vor, die einen Frostschaden ausschließen.

17

6. Da hangabfließende Kaltluft sich üblicherweise in Mulden und Tälern sammelt, konnte an der Hangkante unterhalb des Weinbergs kontinuierlich eine dicke Kaltluftschicht anwachsen.

18

7. Dies wird dadurch begünstigt, dass durch den Tunneldurchbruch oberhalb des Weinbaus eine Sogwirkung am Hang erzeugt wird.

19

8. Die Luftströmung im Hang nimmt derart zu, dass sich der Kaltlufthang abfließend zu einer Dicke ansammelt, die relevante Ausmaße erreicht, um einen Frostschaden an einer entstehenden Weinblüte zu erzeugen.

20

9. Die Baumaßnahme an der B 50 neu ist daher geeignet, die meteorologische Situation bei Bildung von Kaltluft derart zu beeinflussen, dass die üblicherweise herrschenden Winde verstärkt werden.

21

10. Die im April austreibende Blüte ist im Mai des Jahres derart fortgeschritten, dass bei vorherrschender Kaltluft ein Frostschaden daran entstehen kann.

22

11. Die aufgrund der Nebenaugen entstehenden Erträge sind durchschnittlich weit unter dem normalen Ertrag der mit mindestens …. l angesetzt werden kann.

23

12. Der Minderertrag, der im Jahr 2013 beim Antragsteller entstanden ist, ist ausschließlich auf den Frostschaden an den Weinreben zurückzuführen.

24

13. Der Gutachter soll Stellung nehmen, wie die vorherrschende Kaltluft durch geeignete Maßnahmen verhindert werden kann (Bewuchs).

II.

25

Mit der Erstattung des Gutachtens wird beauftragt:

26

…..

27

…..

28

…..“

29

Am 10. April 2017 legte der Sachverständige sein Gutachten zu den Frostschäden in der Weinbergslage der Klägerin vor. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen.

30

Am 29. September 2017 hat die Klägerin Klage erhoben.

31

Sie führt aus, im Planfeststellungsbeschluss des Beklagten seien kleinklimatische Auswirkungen des Tunnelbaus nicht ausgeschlossen worden. Die in ihrem Weinberg vor Beginn der Baumaßnahmen und der Abholzung der vorhandenen Vegetation erreichte Ertragsmenge der Sorte Riesling habe in den Jahren 2011 und 2012 bei jeweils …. l gelegen, wohingegen im Jahre 2013 nur noch eine Ertragsmenge i.H.v. … l erreicht worden sei. Die Ertragsmindermenge sei auf den aufgrund der Baumaßnahme am Tunnelbau oberhalb des Weinberges sowie der dafür erforderlich gewordenen Abholzung der bis dahin vorhandenen Vegetation eingetretenen Frostschaden zurückzuführen. Dieser Frostschaden sei durch die vorherrschende Kaltluft im Weinberg verursacht worden. Erst im Jahre 2013 sei mit den Abholzungsmaßnahmen eine besondere Wetterlage in Form von Kaltluftströmen möglich gewesen, die zu dem Schaden geführt hätte. In den Jahren davor seit 2003 sei die Fruchtblüte bis in den Mai voll da gewesen.

32

Die Klägerin beantragt,

33

die Beklagte zu verurteilen, ihr ….,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Sie führt aus, die Klage sei unzulässig, da die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet sei. Auch stehe der Klägerin kein Entschädigungsanspruch zu. Das Gutachten, welches im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eingeholt worden sei, sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine Anhaltspunkte für die Bildung von Kaltluftstaus oder -strömungen gebe, die durch die Baumaßnahme verursacht worden seien.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift sowie auf die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte zum Az. 6 O 51/15 Bezug genommen. Die vorgenannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

38

Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert. Diesbezüglich wird ebenfalls auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

40

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben. Gegenstand des Klageverfahrens ist ein Anspruch auf Geldausgleich nach § 74 Abs. 2 S. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Der in dieser Bestimmung geregelte Ausgleichsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 195). Dieser Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld ist vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 17-19/84 –, BVerwGE 77, 295, 296; Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Aufl., S. 214). Die Klage ist jedoch unbegründet.

41

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

42

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG i.V.m. dem Planfeststellungsbeschluss betreffend die B 50 neu in Betracht. Nach § 74 Abs. 2 S. 1 VwVfG entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind (§ 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG). Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG).

43

Vor diesem Hintergrund hat der Landesbetrieb für Mobilität Rheinland-Pfalz (vormals Landesbetrieb Straßen- und Verkehr Rheinland-Pfalz) in seinem Planfeststellungsbeschluss vom 31. Oktober 2006 zur Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der Bundesstraße Nr. 50 (B 50) zwischen der BAB A1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp (bis zur B 50 alt bei Kommen) vom 28. Dezember 2000 folgendes geregelt:

44

„46. Dem Straßenbaulastträger wird aufgegeben, die Nachteile, die aufgrund der Schattenwirkung des Moselübergangs auf die der Brücke benachbart gelegenen Weinbauflächen eintreten werden, aufgrund des vom Deutschen Wetterdienst derzeit erstellten Gutachtens zu entschädigen.

45

Gleiches gilt für die Entschädigungsleistungen, die aufgrund der straßenbaubedingten nachteiligen klimatischen Veränderungen an den Weinbauflächen, die unterhalb des östlichen Tunnelausgangs und beiderseits der Brücke im Hang links der Mosel zu erwarten sind; diese sind nach den Feststellungen des Deutschen Wetterdienstes zur Beweissicherung zu fertigenden Gutachtens über die derzeitige Kaltluftbelastung der Weinanbauflächen im genannten Bereich zu entschädigen.“

46

Entgegen der Auffassung der Klägerin können die Schäden an ihrem Weinberg indessen nicht als straßenbaubedingte nachteilige klimatische Veränderungen im Sinne von Ziffer 46 des oben genannten Planfeststellungsbeschlusses angesehen werden. Das vorangegangene selbstständige Beweisverfahren sowie die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung haben vielmehr ergeben, dass eine klimatische Beeinträchtigung durch die Bauarbeiten an der Hochmoselbrücke keinen Einfluss auf die Kaltluftzufuhr im Bereich der Parzelle der Klägerin gehabt hat. Hierzu im Einzelnen:

47

Zur Ursachenfindung hat der Sachverständige, an dessen Fachkompetenz und Unvoreingenommenheit die Kammer keinen Zweifel hegt, die meteorologischen Daten am Standort und der näheren Umgebung ausgewertet. Zudem hat er Kaltluftabflussmodellierungen für den Zustand vor den Bauarbeiten an der B 50 und zum Zeitpunkt des Schadensereignisses durchgeführt. Danach war die mutmaßliche Schadensnacht die Nacht vom 23. Mai 2013 auf den 24. Mai 2013, da an den standortnahen Projektstationen hier die tiefsten Lufttemperaturen gemessen worden seien. Die Ergebnisse der Modellierungen hätten gezeigt, dass in typischen Kaltluftabflussnächten die Kaltluft in der betroffenen Parzelle von den oberhalb gelegenen Hangflächen herangeführt werde. Dies sei sowohl in der ehemaligen Bestandssituation wie auch im Bauzustand 2013 der Fall. Eine Drehung der Windrichtung durch die Gelände- und Nutzungsänderung sei nicht zu erkennen. Die Kaltlufthöhen stiegen minimal an, die Fließgeschwindigkeiten gingen nur leicht zurück. Die Unterschiede seien jedoch gering im Vergleich zu den Verhältnissen in den Nachbarparzellen.

48

Änderungen der Windverhältnisse seien im Bereich des Durchstichs zu erwarten. Insbesondere bei nordwestlichen und südöstlichen Anströmrichtungen komme es im oberen Plateau zu größeren Windgeschwindigkeiten, jedoch sei ein Durchgriff bis in die tiefer gelegene Parzelle aufgrund der Steilheit des Geländes und dem Höhenunterschied von ca. 100 m nicht anzunehmen.

49

Neben den von außen einwirkenden Faktoren sei auch die Situation im Weinberg selbst für die Frostgefährdung von Bedeutung. Der Zustand des Bodens zum Zeitpunkt des Schadensereignisses könne zwar nicht rekonstruiert werden; festgestellt werden könne aber, dass im Vergleich zu den Nachbarparzellen im Winterschnitt nur eine Rute (statt einer zusätzlichen Frostrute) erhalten werde. Dies beschleunige den Austrieb und führe in frostfreien Jahren durch die längere Reifungsdauer zu besserer Qualität. Der frühere Austrieb stelle jedoch auch ein größeres Risiko dar.

50

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten gefolgert, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die geänderten Kaltluftabflussverhältnisse infolge der Baumaßnahmen zum Schaden geführt hätten, sehr gering sei. Wahrscheinlicher sei, dass aufgrund der Erziehungsart der Reben ein früherer Austrieb erfolgt sei als in den Nachbarparzellen, bei denen keine entsprechenden Schäden aufgetreten seien und der Witterungsverlauf (kühle Temperaturen, Niederschlag, Wind und ein kurzes nächtliches Aufklären) in der Kombination zum Schaden geführt hätte.

51

In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige sodann sein im selbstständigen Beweisverfahren erstelltes schriftliches Gutachten ausführlich erläutert. Er hat hier ausgeführt, dass er bei seinen Untersuchungen keine Hinweise darauf gefunden hätte, dass die Nutzungsänderungen die betroffenen lokalen Frostschäden verursacht hätten. Wenn die Ursache in den Baumaßnahmen gelegen hätte, so hätte es folgerichtig auch in den benachbarten Weinbergsparzellen zu Schäden kommen müssen.

52

Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere sein Geländemodell, auf dem seine Berechnungen beruhen, eingehend erklärt. In einer schriftlichen Ergänzung, die er in der mündlichen Verhandlung überreicht hat, hat er die unterschiedlichen Höhenmodelle für den Nullfall in Rot und für den Planfall in blau dargestellt. Dass der Sachverständige dabei von überholten Daten ausgegangen ist, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden.

53

Vielmehr hat er topographische Karten des Landesvermessungsamtes zu Grunde gelegt, die zuletzt 2010 aktualisiert worden sind, wie er in der mündlichen Verhandlung ergänzt hat. Eventuelle Änderungen der Geländeoberfläche, die auf die Flurbereinigung im Jahr 2003 zurückzuführen sein könnten, hat der Sachverständige somit bereits berücksichtigt.

54

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen kann sich das Gericht keine ausreichende Überzeugung davon bilden, dass die Frostschäden in der Weinbergsparzelle der Klägerin auf den Bau der Moselbrücke zurückzuführen sind. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht daher nicht.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

57

Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.