Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 11. Feb. 2014 - 5 L 95/14.TR
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
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Der fristgerecht gestellte Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2014, gegen den er in der Hauptsache die bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 5 K 95/14.TR geführte Klage erhoben hat, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig.
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Mit ihrem Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG und Art. 16 Abs. 1c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren des Antragstellers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 –, 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, juris; Urteil der beschließenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.
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Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung ist es aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des sofortigen Vollziehbarkeit ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Beschluss der Kammer vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris).
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Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben, denn die Entscheidung der Antragsgegnerin stellt sich als aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig dar.
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Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als unzulässig angesehen.
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Insoweit ist zunächst zu sehen, dass nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird allerdings nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt ist.
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Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin die Zuständigkeit Italiens zu Recht auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1c Dublin-II-VO bejaht hat, denn - ausgehend von dem in Bezug auf den Antragsteller ermittelten Eurodac-Treffer „IT1…“ ergibt sich eine Zuständigkeit Italiens jedenfalls aus einer der in Art 16 Abs. 1 Dublin-II-VO enthaltenen Bestimmungen.
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Die Einzelheiten zur Erfassung von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (EURODAC-VO). Art. 5 EURODAC-VO regelt die Datenspeicherung, insbesondere den Umfang der zu speichernden Daten. Näheres wird insoweit durch die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens - EURODAC-DVO - geregelt. In Art. 2 Abs. 3 EURODAC-DVO sind im Einzelnen die Anforderungen an die von dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer im Sinne von Art. 5 Abs. 1 d EURODAC-VO geregelt, wobei sich die Kennbuchstaben der Mitgliedstaaten nach der ISO-Norm „ISO 3166-2-Buchstabencode“ richten. Entsprechend Art. 2 Abs. 3 Satz 2 EURODAC-DVO beginnt die Kennnummer mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen die die Daten übermittelnden Mitgliedstaaten bezeichnet werden. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personenkategorien. Dabei werden Daten von Asylbewerbern mit „1“, von Personen nach Art. 8 der EURODAC-Verordnung (Ausländer, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen werden) mit „2“ und von Personen nach Art. 11 der EURODAC-Verordnung (Ausländer, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten) mit „3“ gekennzeichnet.
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Von daher hat die Antragsgegnerin zu Recht aus dem in Bezug auf die Person des Antragstellers vorhandenen Eurodac-Treffer die Schlussfolgerung gezogen, dass Italien aufgrund der dortigen Asylantragstellung der zuständige Staat auch zur Bearbeitung des vorliegenden Asylantrags ist.
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Sollte hingen das Vorbringens des Antragstellers zutreffen, dass er in Italien nach Asylantragstellung eine drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis und einen Pass für Ausländer erhalten habe, ist Italien ebenfalls – wenn auch dann auf der Grundlage der Art. 9 Abs. 1, 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Dublin-II-VO – für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers zuständig, nachdem Italien seine Zuständigkeit – wenn auch durch Eintritt der Fiktionswirkung des Art. 20 Abs. 1 b Satz 2, c und d der Dublin-II-VO - zur Bearbeitung des Asylantrags bejaht hat.
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Von daher könnte sich unter Berücksichtigung der nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Gründe des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (C 411/10 und C 493/10 - juris) nur dann ein Anspruch des Antragstellers auf Ausübung des in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geregelten Selbsteintrittsrecht ergeben, wenn außer Italien kein anderer EU-Mitgliedstaat als zuständiger Staat in Betracht kommt und die zugunsten Italiens streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist. Insoweit heißt es in dem vorgenannten Urteil des EuGH: „Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde (RdNrn. 81, 82). Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (RdNr. 86).“
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Vorliegend kann die Kammer nicht erkennen, dass die bestehende Vermutung dafür, dass dem Antragsteller in Italien ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zuteil wird und daher Italien für die Bearbeitung seines Asylantrags zuständig ist, widerlegt wäre.
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Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen im Wesentlichen geltend macht, dass Asylverfahren in Italien systemische Mängel aufwiesen und dass Personen, denen in Italien formal subsidiärer Schutz gewährt worden sei, letztlich schutzlos blieben, so dass Deutschland das Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 der Dublin-II-VO ausüben müsse, kann sich das Gericht dem unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen nicht anschließen.
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Das Auswärtige Amt hat in einer Stellungnahme vom 11. September 2013 an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 508-9-516.80/47866 – ausgeführt:
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„Es gibt in Italien kein Flughafenverfahren wie in Deutschland. Die Ausländer können aber den Wunsch äußern, einen Asylantrag zu stellen und werden zu der zuständigen Questura geschickt. Dort wird ihr Asylantrag formalisiert (Ausfüllen des Formulars, erkennungsdienstliche Behandlung, Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung). Wenn die zuständige Questura weiter entfernt ist (Beispiel: Dublin-Rückkehr nach Rom, zuständige Questura in Catania), bekommt die Person ein Zugticket, um dort hinzureisen.
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Wenn die Dublin-Rückkehrer von deutschen Beamten/Polizisten begleitet werden, gibt es insoweit keine Unterschiede. Bei ihrer Ankunft werden alle Dublin-Rückkehrer von der Polaria (Luftpolizei) am Flughafen Fiumicino empfangen. Sie werden erneut erkennungsdienstlich behandelt und es erfolgt die Feststellung, welche Questura für die Person zuständig ist und wie der Stand des Verfahrens ist (abhängig von der erster Ankunft in Italien, bzw. Registrierung).
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Dann werden die Ausländer von der am Flughafen zuständigen Hilfsorganisation „Confederazione Nazionale delle Misericordie d'Italia“ betreut und über den weiteren Verfahrensverlauf unterrichtet, der sich je nach konkreter Situation unterschiedlich darstellen kann. Dabei sind Dolmetscher anwesend. Die Organisation sucht außerdem eine Unterkunft, dies gestaltet sich wieder je nach Fallkonstellation unterschiedlich: Asylbewerber werden in den CARA untergebracht, sogenannte „vulnerable cases“ in einem FER-Projekt (EU Flüchtlingsfonds). Bereits abgelehnte Personen erhalten eine provisorische Unterkunft für einige Tage oder Wochen.
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Eine Zuweisung in eine Unterkunft kann einige Zeit dauern, da die Person zunächst bei der Questura ihren Asylantrag formalisiert haben soll: Manchmal beträgt dieser Zeitraum nur Tage, in anderen Fällen aber auch Wochen, z.B. wenn es sich um große Städte und Ballungszentren (wie Rom) handelt. Eine zuverlässige allgemeingültige Angabe über den Zeitraum ist nicht möglich.
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Abläufe: In den Centn di accoglienza richiedenti asilo (CARA) - Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber - ist der Verbleib laut Gesetz nicht länger als 20 bis 35 Tage erlaubt. Da die Verfahren jedoch oftmals länger dauern, bleiben die Antragsteller entsprechend länger in diesen Zentren (hierzu stehen keine genauen Angaben zur Verfügung).
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In den SPRAR - Einrichtungen (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati - Schutzsystem für Asylbewerber und Flüchtlinge) beträgt die Aufenthaltsdauer normalerweise bis zu sechs Monate. (Ergänzend: Die Richtlinie für SPRARs schreibt gem. Anweisung des Innenministeriums eine sechsmonatige Unterkunft vor. Diese sechs Monate beginnen nach der Entscheidung der Commissione - Asylbehörde). In Einzelfällen ist dieser Aufenthalt verlängerbar (Gründe hierfür sind z.B. das Beenden einer Aus- oder Weiterbildung oder gesundheitliche Gründe). Minderjährige bleiben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und haben danach Anspruch auf weitere sechs Monate Unterbringung. Weitere Verlängerungen können genehmigt werden, um ihnen eine bessere Integration in die Einrichtungen für Erwachsene zu ermöglichen.
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Sofern sich Dublin-Rückkehrer immer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie sofort eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum.
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Notstand Nordafrika: Nach Auskunft des Leiters des Amtes Aufnahmezentren und Betreuung, Herr T. R., am 4. September 2013 (andere offizielle Zahlen liegen nicht vor) gibt es noch etwa 1.000 Personen („vunerable cases“ und Asylbewerber, die einen Widerspruch eingelegt haben), die sich in den Zentren befinden. Offiziell sollten diese am 1. September schließen. Es wird derzeit überlegt, wie die Versorgung dieser Personengruppe weiterhin gewährleistet werden kann.
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Konkrete Auswirkungen auf die Dublin-Rückkehrer hat das Auslaufen des Nordafrika- Programms nicht, da von vornherein kein unmittelbarer Zusammenhang zum Programm bestand.“
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Ferner hat das Auswärtige in einer Stellungnahme vom 21. August 2013 - 508-9-516.80/47851 - an das OVG Sachsen-Anhalt ausgeführt:
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„Alle Personen, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien zurückgeführt werden, werden von der Questura in eine Unterkunft verteilt.
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Die Unterbringungssituation von Flüchtlingen in Italien insgesamt stellt sich wie folgt dar: Die CARA-Aufnahmelager (Centri accoglienza richiedenti asilo) beherbergen um die 5.400 Personen (mit etwa 5.600 Plätzen) und Mineo (CARA von Lampedusa) hat etwa 2.700 Plätze. Demnach gibt es de facto über 8.000 Plätze.
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Außerdem ist eine zunehmende Anzahl von SPRAR-Plätzen (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) zu verzeichnen: In der Vergangenheit waren 3.000 Plätze vorgesehen, somit konnten 6.000 Personen versorgt und untergebracht werden. Jetzt gibt es über 5.000 Plätze (die Kapazität soll weiter ausgebaut werden) und somit können 8.000 bis I 0.000 Personen untergebracht werden.
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Darüber hinaus gibt es die CIE (Centri di identificazione ed espulsione) und die CDA (Centri di accoglienza) mit nahezu 3.000 Plätzen für die erste Unterbringung.
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Neben den staatlichen Unterbringungszentren existieren zusätzlich kommunale und karitative Einrichtungen, z.B. CARITAS, Migrantes in Rom, die Schwestern des Ordens der Mutter Teresa "Suore Missionarie della Carita" und andere Hilfsorganisationen (Comunita di Sant'Egidio, Opere Antoniane, Stranieri in Italia, Centro Astalli -Jesuiten-), die Antragsteller versorgen und ihnen Unterkunftsplätze besorgen.
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Insgesamt kann im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass für die Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichende staatliche bzw. öffentliche und karitative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen.“
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Außerdem hat sich das Auswärtige Amt bereits in einer Stellungnahme vom 11. Juli 2012 – 508-9-516.80/47271 – an das Verwaltungsgericht Freiburg umfassend zu den Verhältnissen in Italien geäußert und im Einzelnen dargelegt, warum dort für Asylbegehrende keine unzumutbaren Verhältnisse drohen. Des Weiteren hat das Auswärtige Amt in einer Stellungnahme vom 29. November 2011 – 508-9-516.80/46991 – an das Verwaltungsgericht Darmstadt ausgeführt, dass in Italien Aufenthaltsberechtigte dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige genießen. Letzteres hat auch die „Associazione per gli Studi Giuridici“, Turin, in einem Gutachten vom 20. November 2012 an das Verwaltungsgericht Darmstadt bestätigt.
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An der Richtigkeit der vorgenannten Auskünfte des Auswärtigen Amts hegt die Kammer keine Zweifel. Das Auswärtige Amt benutzt für seine Auskünfte alle ihm zugänglichen Informationsquellen. Gegen ihre Verwertung bestehen auch keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Sie stellen, auch wenn ihr Inhalt – wie in Asylangelegenheiten regelmäßig - in einer gutachtlichen Äußerung besteht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässige und selbständige Beweismittel dar, die grundsätzlich auch ohne Angabe der ihnen zugrundeliegenden Informationsquellen ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985, - 9 C 52/83 – und Beschluss vom 31. Juli 1985 – 9 B 71/85 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. April 1988 – 11 E 58/87 -, alle veröffentlicht bei juris), wobei sie "wohl den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen" (so bereits BVerwG, Beschluss vom 8. September 1997 - 9 B 401/97 -, juris, mit weiteren Nachweisen).
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Des Weiteren macht sich die Kammer die nachfolgenden Ausführungen des OVG Lüneburg in dessen Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris, zu eigen, in dem es heißt:
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„Ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird auf die (aktuelle) Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 24. April 2012 an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen, die ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bietet, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien grundlegende Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufweisen. Nach dem Inhalt dieser Stellungnahme wurden in Italien die regionalen Regierungen im Jahr 2011, nach Ankunft einer erheblichen Zahl von Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden Erklärung des „humanitären Zustands“, gebeten, zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen zu bestimmen. Zwischen den Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden wurde eine Vereinbarung getroffen, in der die Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgehalten wurden. Der UNHCR erkennt vor diesem Hintergrund an, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden haben und die CARA, CDAs und SPRAR-Projekte insgesamt in der Lage sind, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden nachzukommen (Seite 3 der Stellungnahme). Nach dem Inhalt der Stellungnahme des UNHCR ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt ist, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, solange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten wird und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überschreiten (vgl. Stellungnahme des UNHCR, Seite 5). Eine angemessene Versorgung erscheint danach derzeit allerdings nicht sichergestellt für Asylsuchende mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (ABl Nr. L 31 S. 18) vom 27. Januar 2003. Aus dieser Einschätzung lassen sich jedoch grundlegende Mängel, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aller an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, nicht ableiten. Dieses gilt auch, soweit nach Einschätzung des UNHCR in der gegenwärtigen Situation davon auszugehen sei, dass derzeit die überwiegende Anzahl aller Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden könne, zumal konkrete Zahlen zur Verfahrensdauer nach Auskunft des UNHCR nicht vorliegen. Allein der Umstand, dass die Situation der Flüchtlinge in Italien von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich eingeschätzt wird, veranlasst ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Behandlung der Asylbewerber in Italien nicht in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. insoweit den 13. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 2.5.2012 - 13 MC 22/12 -, der das Vorliegen eines offensichtlichen Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil v. 14.5.1996, a.a.O., in Bezug auf Italien verneint).“
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Soweit die Schweizerischen Flüchtlingshilfe in einem Bericht vom Oktober 2013 über die Aufnahme von Flüchtlingen in Italien (http://www.fluechtlingshilfe.ch/news/italienbericht/1310-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen.pdf) unter dem Unterpunkt „7.10 Fazit“ unter der Überschrift „7. Rechtliche Beurteilung“ zu der Schlussfolgerungen gelangt, dass in Italien bei der Unterbringung sowohl von Asylsuchenden als auch von Schutzberechtigten systemische Defizite bestünden, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die in dem Bericht unter 4. und 5. enthaltenen umfangreichen Ausführungen zur Aufnahmesituation von Asylsuchenden und zur Aufnahmesituation von Personen mit Schutzstatus in Italien enthalten zwar zahlreiche Angaben dazu, welche Mängel insoweit im Einzelnen bestehen. Gleichwohl kann aus diesen Mängeln zur Überzeugung des Gerichts nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass in Italien die Asylverfahren und die Aufnahmesituation von Personen mit Schutzstatus systemische Mängel im Sinne zitierten Rechtsprechung des EuGH aufweisen würde.
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Schließlich kann die Kammer auch den „UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013“ (http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_4_europa/ITA_122013.pdf) keine Rückschlüsse auf in Italien bestehende systemische Mängel entnehmen. Der UNHCR-Mitarbeiter Roland Bank hat in einer E-Mail vom 29. Januar 2014 ([email protected] an [email protected]) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aus Sicht von UNHCR die Aufgabe der Behörden und Gerichte ist, im Einzelfall zu entscheiden, ob drohende Grundrechtsverletzungen einer Überstellung in einen Mitgliedstaat entgegenstehen. Ferner weist der UNHCR eingangs seiner Empfehlungen darauf hin hat, dass Italien in den letzten Jahren weitreichende und lobenswerte Bemühungen unternommen, um Menschenleben auf See zu retten. Es sei ein dezentrales Verfahren zur Feststellung des internationalen Schutzstatus mit angemessenen Verfahrensgarantien und Ergebnissen geschaffen worden, und schließlich habe die Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie zu einer Reihe von signifikanten und positiven Entwicklungen des normativen Rahmens zur Definition des internationalen Schutzstatus und der daraus folgenden Rechte geführt. Ungeachtet dieser signifikanten Verbesserungen gebe es weiterhin eine Reihe von Lücken, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme von Asylsuchenden und der Integration von Flüchtlingen und anderen Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, die zu einer Situation führen, in der eine erhebliche Zahl dieser Personen ein benachteiligtes und marginalisiertes Leben führen.
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Trotz dieses Schlusssatzes aus der Einleitung zu den Empfehlungen des UNHCR sieht die Kammer unter Berücksichtigung der in den Empfehlungen im Einzelnen dargestellten Tatsachen zu Asylverfahren und der Aufnahmesituation von Personen mit Schutzstatus in Italien keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Diese Auffassung wird im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. Beschlüsse vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10 – und vom 18. Juni 2013 – Nr. 53852/11 –) und zahlreichen weiteren deutschen Verwaltungsgerichten geteilt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - RN 6 S 13.30720 -, juris, mit umfangreichen Nachweisen). Ferner verweist auch Prof. Dr. Daniel Thym, Konstanz, in ZAR 2013, 331 (Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien) zutreffend darauf, dass der EGMR in zwischenzeitlich vier Hauptsacheentscheidungen Überstellungen nach Italien für konventionskonform erklärt hat und dass der EGMR seine Entscheidungen auf der Grundlage zahlreicher Berichte von (Nicht-)Regierungsorganisationen unter Einschluss der Stellungnahmen des Menschenrechtskommissars des Europarats, des UNHCR sowie von ECRE, die allesamt die Situation in Italien in kritischen Worten geschildert hätten und die Funktionsfähigkeit des italienischen Asylsystems in Frage stellten, getroffen hat.
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Ausgehend hiervon ist die Kammer der Auffassung, dass die zweifelsfrei bestehenden tatsächlichen Defizite des italienischen Asylsystems nicht das Ausmaß eines „systemischen Mangels“ erreichen, der allein eine Aussetzung der Dublin-Überstellung unter Berufung auf die Menschenrechte rechtfertigen kann.
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Der gegenteiligen Auffassung (vgl. entsprechende Nachweise im vorstehend zitierten Beschluss des VG Regensburg und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. April 2013 - 5a L 258/13.A -, VG Braunschweig, Urteil vom 21. Februar 2013 – 2 A 126/11 –, beide veröffentlicht bei juris) vermag sich die Kammer unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen nicht anzuschließen.
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Soweit das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19. Juni 2013 – 10 B 10627/13.OVG – und die beschließende Kammer mit Beschluss vom 23. September 2013 – 5 L 1274/13.TR – vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer von der Antragsgegnerin angeordneten Abschiebung von Asylbewerbern nach Italien gewährt haben, betrafen diese Entscheidungen atypische individuelle Sachverhalte, die mit demjenigen des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens ersichtlich nicht vergleichbar sind.
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Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob das von der Antragsgegnerin an Italien gerichtete Übernahmeersuchen innerhalb der in der Dublin-II-VO genannten Fristen übermittelt wurde, denn die Vorschriften der Dublin-II-VO als zwischenstaatliche Regeln richten sich vorrangig an die Mitgliedstaaten und begründen regelmäßig keine subjektiven Rechte von Asylbewerbern. Insoweit kann auch Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO grundsätzlich nicht als Öffnungsklausel zur Durchsetzung individueller Ansprüche interpretiert werden (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Bd. 3, B2, § 27a Rdnrn. 26 und 60 ff., Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Bd. 2, I, § 27a Rdnr. 25), zumal der EUGH in seinem Urteil vom 14. November 2013 (– C 4/11 -, juris) ausdrücklich ausgeführt hat, dass der Umstand, dass in dem (ersten) Mitgliedstaat, der nach den in Kapitel III der Dublin-II-VO angeführten Kriterien für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, die Grundrechte des Asylantragstellers gefährdet sind, nicht die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass der nunmehrige Aufenthaltsstaat verpflichtet wäre, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 II Dublin-II-VO auszuüben, wenn die Zuständigkeit eines weiteren Mitgliedstaates in Betracht kommt.
- 42
Wenn der Antragsteller des Weiteren der Auffassung ist, dass Italien trotz der formalen Gewährung subsidiären Schutzes durch Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gegen Art. 3 EMRK verstoße und deshalb ein Ausnahmefall vorliege, in dem ihm Rechtsschutz in Deutschland gewährt werden müsse, vermag sich das Gericht dem ebenfalls nicht anzuschließen. Angesichts der in der Dublin-II-VO europarechtlich geregelten Zuständigkeiten ist nämlich der einzelne Asylbewerber grundsätzlich darauf zu verweisen, ihm gegebenenfalls nach Abschluss eines Asylverfahrens zustehende Rechte in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat geltend zu machen und dabei – soweit erforderlich – um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Eine Selbsteintrittspflicht eines anderen Staates kann insoweit nur dann in Betracht kommen, wenn offensichtlich ist, dass in dem anderen Staat der europa- bzw. menschenrechtlich vorgegebene Mindeststandart für ein faires Asylverfahren und eine Wahrung der Menschenrechte nicht gewährleistet ist.
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Vorliegend ist indessen weder glaubhaft gemacht noch sonst hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller angesichts dessen, dass die EMRK auch in Italien rechtsverbindlich ist, dort sich aus ihr ergebende Rechte nicht gegebenenfalls vor italienischen und notfalls europäischen Gerichten geltend machen könnte. Angesichts der europarechtlichen Zuständigkeiten ist es nämlich nicht Aufgabe der deutschen Gerichte, zu prüfen, ob in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jeweils die sich aus allgemein verbindlichen Bestimmungen ergebenden Rechte von Asylbewerbern und subsidiär Schutzberechtigten gewährleistet sind. Dies muss jedenfalls solange gelten, als es nicht offenkundig ist, dass der jeweilige Ausländer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union keinen hinreichenden – gerichtlichen – Schutz erhalten kann. Dafür besteht indessen, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Nr. 7.9 des bereits erwähnten Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013, nach Auffassung der Kammer keine hinreichende Wahrscheinlichkeit.
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Demnach stellt sich die Entscheidung der Antragsgegnerin einschließlich der ihre Rechtsgrundlage in § 34a AsylVfG findenden Abschiebungsanordnung als aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig dar.
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Von daher erscheint es der Kammer interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, weil keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides ersichtlich sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.