Verwaltungsgericht Trier Urteil, 13. Nov. 2013 - 5 K 340/13.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2013:1113.5K340.13.TR.0A
published on 13/11/2013 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 13. Nov. 2013 - 5 K 340/13.TR
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die Asylanerkennung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie von Abschiebungsverboten und wendet sich gegen eine ihm gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.

2

Am 3. April 2012 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem er am 15. März 2013 in Lörrach als Asylbewerber erfasst worden war.

3

Bei der Asylbeantragung gab er an, somalischer Staatsangehörigkeit und am ... 1993 in ... geboren zu sein; er gehöre der Volksgruppe der Mursade an und sei sunnitischer Religionszugehörigkeit.

4

Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 29. Mai 2013 trug der Kläger vor gab der Kläger dann an, bis zum 2. März 2012 in ... gelebt und dort einen Videoladen geführt zu haben; auf einem Fernsehgerät habe er mit Hilfe eines Videokassettenrecorders Videos abgespielt. Den Laden habe er – illegal - am 2. Oktober 2011 in seinem Dorf eröffnet. Wegen des Betriebs des Ladens sei er am 1. Dezember 2011 von Al Shabaab festgenommen worden. Noch am selben Tag habe man ihm gesagt, dass er verurteilt worden sei, beide Hände und ein Bein sollten ihm abgetrennt werden; wenn er mit ihnen zusammenarbeite, könne er begnadigt werden. Er habe sich zur Zusammenarbeit bereiterklärt, ein Gewehr bekommen und sei noch am 1. Dezember 2011 in ein Camp verbracht worden. Am Abend des zweiten Tages sei er dann aus dem Camp weggelaufen, sei zunächst zu seiner Mutter und dann zu einem Onkel nach Mogadischu gekommen und am 2. März 2012 dann von Mogadischu aus nach Nairobi geflogen, das er am 13. März 2012 auf dem Luftweg nach Deutschland verlassen habe, hier sei er am 15. März 2013 angekommen. Später trug der Kläger dann vor, dass er bis zum 26. Februar 2012 – drei Monate - bei Al-Shabaab gewesen sei, erst da sei das Urteil gegen ihn gefällt worden; während der ganzen Zeit sei er immer wieder aufgefordert worden, für Al Shabaab zu kämpfen, was er jedoch stets abgelehnt habe.

5

Der Asylantrag blieb erfolglos; er wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 2013 sowohl hinsichtlich der Anerkennung als asylberechtigt als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG als unbegründet abgelehnt. Außerdem wurde das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG verneint. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Somalia oder in jeden anderen Staat, in den er einreisen darf und der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass der Kläger keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise nach Deutschland gemacht habe, so dass eine Asylanerkennung ausscheide. Die Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote könnten nicht festgestellt werden, denn das Vorbingen sei nicht glaubhaft.

6

Der Versuch, den Bescheid am 20. Februar 2013 mit Postzustellungsurkunde an den Kläger zuzustellen, scheiterte; auf der Postzustellungsurkunde ist vermerkt, dass der Kläger unter der im Rubrum des Urteils angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei, obwohl dies seine zutreffende Anschrift war und immer noch ist.

7

Am 13. März 2013 wurde der Bescheid auf Veranlassung der Beklagten dem Kläger sodann durch die für seinen Wohnort zuständige Verbandsgemeindeverwaltung gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

8

Am 15. März 2013 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben, zu deren Begründung er schriftsätzlich auf das bisherige Vorbringen verweist und ergänzend unter Bezugnahme auf ein Urteil des VG München vom 20. September 2013 – M 11 K 13.30514 - vorträgt, dass angesichts der allgemeinen Verhältnisse in Somalia zumindest die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 2 und Satz 1 AufenthG vorlägen.

9

In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Kläger die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und Angaben gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes AufenthG - festzustellen und – hilfsweise - festzustellen, dass im Hinblick auf seine Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Somalia die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

12

Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe ihrer Entscheidung schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. März 2013 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2013. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 32 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Somalia lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist nicht zulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt hat und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.

17

Nach § 74 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese Frist hat der Kläger mit seiner am 15. März 2013 erfolgten Klageerhebung nicht eingehalten.

18

Der Bescheid der Beklagten war gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG dem seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Kläger persönlich zuzustellen, wobei die Beklagte von der in § 3 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – vorgesehenen Zustellmöglichkeit mit Zustellungsurkunde Gebrauch gemacht hat.

19

Dabei muss der Kläger gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der Beklagten aufgrund des Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss. Kann eine Sendung dem Asylbewerber nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

20

Aufgrund dieser Bestimmungen gilt der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2013 als spätestens am 20. Februar 2013 an den Kläger zugestellt, da auf der an diesem Tag ausgestellten Postzustellungsurkunde vermerkt ist, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Dabei wird die Unzustellbarkeit durch die bei den Verwaltungsakten befindliche Kopie der Postzustellungsurkunde gemäß §§ 173 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO bewiesen. Die Postzustellungsurkunde ist – auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2004 - VIII B 77/04 –, juris) – eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 Abs. 1 ZPO ergebenden vollen Beweiskraft. Diese Beweiskraft erstreckt sich dabei vorliegend darauf, dass der Kläger unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln war.

21

Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde wird auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger seinen Angaben zufolge im Zustellungszeitpunkt tatsächlich unter der in der Postzustellungsurkunde genannten Anschrift wohnhaft war, denn er hat in der mündlichen Verhandlung vor Gericht auf Nachfrage eingeräumt, dass in dem Haus auf drei Etagen jeweils Wohnungen vorhanden seien, wobei in „seiner“ Wohnung insgesamt acht Personen in vier Zimmern untergebracht seien. Zum Haus gehörten sechs Türklingeln, an denen die Namen der anderen Bewohner, nicht aber sein Name, angebracht seien. Auch an den vorhandenen Briefkästen stehe sein Name nicht, wichtige Post erhalte er oft über das Sozialamt. Von daher ist der Vermerk auf der Postzustellungsurkunde, dass der im Zusammenhang mit der Asylbeantragung über die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG belehrte Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei, nicht zu beanstanden, denn ein Asylbewerber hat während seines Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen unter anderem des Bundesamtes stets erreichen können, wozu auch die Vorsorge der Auffindbarkeit unter der angegebenen Wohnanschrift gehört; insoweit ist es nicht Aufgabe des Postzustellers, gleichsam auf die Suche zu gehen, ob Personen, deren Nachname weder auf einer Türklingel noch auf einem Briefkasten genannt wird, eventuell doch dort wohnhaft ist.

22

An der demnach kraft Gesetzes eingetretenen Zustellfiktion ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte den Bescheid nach Anschriftennachfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde am 13. März 2012 erneut – nunmehr gegen Empfangsbestätigung durch die für den Wohnort des Klägers zuständige Verbandsgemeindeverwaltung – zugestellt hat. Die erneute Zustellung eines zuvor bereits einmal zugestellten Bescheides stellt nämlich ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und insbesondere keine (zweite) Klagefrist in Lauf zu setzen vermag. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die erneute Zustellung ohne Hinweis auf die bereits erfolgte Zustellung, die die Frist in Lauf gesetzt hat, erfolgt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2002 – 10 A 10438/02.OVG - mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP).

23

Somit begann gemäß §§ 58 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO und 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - die Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG bereits spätestens am 20. Februar 2013 zu laufen und endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB spätestens mit Ablauf des 6. März 2013, da die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügt.

24

Hinsichtlich der somit bei Klageerhebung gegebenen Verfristung kann dem Kläger ungeachtet der fehlenden Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden, denn die Fristversäumnis des Klägers ist angesichts der ihm gegenüber ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 7 AsylVfG erfolgten Belehnung über die Zustellbestimmungen jedenfalls nicht unverschuldet.

25

Demnach kann die Klage aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben, ohne dass noch auf die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten und die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche einzugehen ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.