Verwaltungsgericht Trier Urteil, 27. Aug. 2008 - 5 K 320/08.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2008:0827.5K320.08.TR.0A
27.08.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen, zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung und Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung'2005 für landwirtschaftliche Betriebe. Zwischen ihnen ist die Frage streitig, ob der Nachweis, dass eine Fläche 2003 nicht als Dauergrünland, sondern als Ackerland genutzt wurde, durch eine schriftliche Erklärung des seinerzeitigen Eigentümers erbracht werden kann. Der Klage liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Mit am 13. Mai 2005 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Beigeladene u.a. eine Betriebsprämie im Rahmen der Agrarförderung 2005. Dem Antrag lagen bei eine Erklärung zum Flächennachweis und eine Anlage "Betriebsprämie 2005". Im Flächennachweis wurde u.a. das Flurstück Nr. 123/3, Gemarkung ..., Flur 2, mit einer Größe von 0,2598 ha und der Kulturart Grassamen aufgeführt. Außerdem führte der Beigeladene aus, dass er für seinen Betrieb im Jahr 2003 keinen Flächennachweis abgegeben habe.

3

Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Februar 2006 teilte der Beigeladene dann mit, dass die vorgenannte Parzelle vom Vorbesitzer, der keinen Antrag auf Flächenprämie gestellt und auch keinen Flächennachweis abgegeben habe, immer als Acker genutzt worden sei. Dies gehe auch aus einem beigefügten Luftbild hervor.

4

Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 wies der Beklagte sodann dem Beigeladenen 7,97 Acker-Zahlungsansprüche (Acker-ZA) mit einem Wert von 276,89 €/Acker-ZA und 2,6 Grünland-Zahlungsansprüche (Grünland-ZA) mit einem Wert von 48,45 €/ Grünland-ZA zu. Dabei wurde die vorstehend genannte Parzelle nicht als Ackerland, sondern lediglich als Grünland berücksichtigt.

5

Mit seinem am 7. März 2006 eingelegten Widerspruch machte der Beigeladene erneut geltend, dass das Flurstück Nr. 123/3, Gemarkung ..., Flur 2, mit einer Größe von 0,2598 ha schon immer als Acker genutzt worden sei und nicht bei den Grünland-Zahlungsansprüchen, sondern bei den Acker-Zahlungsansprüchen berücksichtigt werden müsse. Die Nutzung werde durch ein Luftbild belegt.

6

Mit weiterem Bescheid vom 30. Mai 2006 bewilligte der Beklagte dem Beigeladenen sodann auf der Grundlage des Bescheids vom 20. Februar 2006 eine Abschlusszahlung in Höhe von 358,09 €. Gegen diesen Bescheid legte der Beigeladene ungeachtet eines Hinweises der Beklagten, dass er bei Weiterverfolgung seines Widerspruchs auch insoweit Widerspruch einlegen müsse, keinen Rechtsbehelf ein.

7

Der Beklagte half dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Februar 2006 nicht ab und vertrat die Ansicht, dass die Luftaufnahme keinen eindeutigen Rückschluss auf eine Nutzung der Fläche als Ackerland zulasse. Flächen, die erstmals im Antrag 2005 aufgeführt würden, erhielten automatisch den Status "Dauergrünland". Eine Ausnahme könne nur greifen, wenn der Landwirt nachweise, dass auf der Fläche in den Jahren 1998 bis 2003 nicht ununterbrochen Grünfutteranbau betrieben worden sei. Dies ergebe sich aus Art. 32 Abs. 4 b der VO(EG) Nr. 595/2004 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der VO(EG) Nr. 796/2004.

8

Hierzu gab der Beigeladene an, dass er zwar die Ansicht des Beklagten teile, dass die Luftbildaufnahme letztlich nicht eindeutig sei. Er beziehe sich indessen auf eine schriftliche Erklärung des Vorbesitzers ... vom 10. März 2008, in der dieser ausgeführt hat, dass er die Fläche bis zu ihrem Verkauf im Januar 2005 immer als Ackerland genutzt habe - 2003 sei Getreide angebaut worden -, einen Flächennachweis habe er damals wegen der geringen Größe nicht abgegeben.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008, der der Klägerin am 3. April 2008 zugestellt wurde, verpflichtete der Kreisrechtsausschuss des Beklagten diesen, zugunsten des Beigeladenen in Abänderung der angefochtenen Entscheidung für die streitige Fläche einen Zahlungsanspruch für Ackerland festzusetzen, und stützte seine Entscheidung auf die schriftliche Erklärung des Vorbesitzers. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung nicht den Tatsachen entspreche, lägen nicht vor. Soweit seitens der Ausgangsbehörde die Auffassung vertreten werde, dass ausschließlich Kartenmaterial, nicht aber Erklärungen des Vorbesitzers oder des Ortsbürgermeisters geeignet seien, eine Nutzung als Ackerland zu belegen, fehle es an einer rechtlichen Grundlage für diese Ansicht.

10

Am 30. April 2008 hat die Klägerin sodann Beanstandungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass eine bloße Erklärung eines Vorbesitzers generell nicht den erforderlichen Nachweis erbringen könne, dass eine Fläche als Ackerland genutzt worden sei. Dies gelte ungeachtet dessen, dass keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der vorgelegten schriftlichen Erklärung bestünden. Erforderlich sei vielmehr die Vorlage objektiv nachprüfbarer Belege. Insoweit müsse auch gesehen werden, dass die Europäische Kommission in einem Schriftsatz vom 19. September 2005 ausgeführt habe, dass in Rheinland-Pfalz die Billigung von Bestätigungsschreiben von Bürgermeistern höchst fraglich erscheine, wenn Luftbildaufnahmen aus früheren Jahren nicht gesammelt worden seien.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 1. April 2008 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag stellt, teilt die Auffassung des Kreisrechtsausschusses.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

17

Die nach § 17 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 1. April 2008 stellt sich als rechtmäßig dar. Der Kreisrechtsausschuss hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, im Hinblick auf das Flurstück Nr. 123/3, Flur 2, Gemarkung ... anstelle der im Bescheid vom 20. Februar 2006 erfolgten Zuerkennung von Zahlungsansprüchen für Dauergrünland solche für Ackerland festzusetzen und zuzuweisen.

18

Gemäß Art. 33 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004, des Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie - Betriebsprämiendurchführungsgesetz-BetrPrämDurchfG -, der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie - Betriebsprämiendurchführungsverordnung-BetrPrämDurchfV - und der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004 - InVeKoS-Verordnung-InVeKoSV - setzt der Beklagte Zahlungsansprüche für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung fest, die die Grundlage für die jährlichen Prämienzahlungen beinhalten und sich in ihrem Wert in Bezug auf Ackerland und Dauergrünland unterscheiden.

19

Dass Ackerflächen einen anderen Wert als Dauergrünlandflächen haben, beruht darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit nach Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betriebsinhaber der jeweiligen Region aufzuteilen. Deshalb war sie nach Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 ermächtigt, für Dauergrünland und sonstige förderfähige Hektarflächen (insbesondere Ackerland) unterschiedliche Werte pro Einheit festzusetzen. In Umsetzung des gewählten Kombinationsmodells bestimmt § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG, dass sich der Wert des Zahlungsanspruchs aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (BIB) zusammensetzt. Letzterer berechnet sich für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG, indem zunächst die Summe der betriebsindividuellen Beträge für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze abgezogen und sodann der nach dem Abzug verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Art. 59 Abs. 3 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 aufgeteilt wird. Dabei wird unterschieden zwischen Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, und anderen Flächen. Hierzu ist in Anlage 2 zu § 5 BetrPrämDurchfG für Rheinland-Pfalz für Dauergrünland ein Wertverhältnis von 0,175 festgelegt, was zu einem entsprechend niedrigeren Basiswert des Zahlungsanspruchs je Hektar Dauergrünland gegenüber Ackerland führt.

20

Ob eine Fläche als Dauergrünland im Sinne des Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG einzuordnen ist, richtet sich nach Art. 32 Abs. 4 Satz 1 VO (EG) Nr. 795/2004. Danach gelten als für die Anwendung von Art. 54 Abs. 2 und Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen,

21

a) die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, und

22

b) die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 nicht angemeldeten Flächen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.

23

Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 geht aufgrund der Verweisung auf den vorliegend einschlägigen Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 dem Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Anders als diese zuletzt genannte Vorschrift, nach der für die Dauer von fünf Jahren der Fruchtfolge entzogene, grasbewachsene Flächen als Dauergrünland einzuordnen sind, stellt Art. 32 Abs. 4 Satz 1 a VO (EG) Nr. 1974/2004 allein auf die Anmeldung der Fläche als Dauergrünland im Antrag auf Agrarförderung 2003 ab. Insoweit enthält die Regelung eine Fiktion, die der Behörde die entsprechenden Feststellungen erleichtern soll. Maßgeblich ist damit in erster Linie die Anmeldung der betreffenden Flächen als Dauergrünland im Antrag auf Agrarförderung 2003 (vgl. zu alledem: VG Hannover, Urteil vom 23. Mai 2008 - 11 A 6143/07 -, juris). Vorliegend wurde die fragliche Fläche 2003 indessen nicht zur Förderung angemeldet, so dass entscheidend ist, ob der Beigeladene im Sinne des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 b VO (EG) Nr. 795/2004 nachgewiesen hat, dass die Fläche 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurde.

24

Letzteres ist indessen zur Überzeugung der Kammer der Fall. Weder Art. 32 Abs. 4 Satz 1 b VO (EG) Nr. 795/2004 noch sonstige gesetzliche Bestimmungen enthalten Angaben dazu, welche inhaltlichen Anforderungen an mögliche Beweisunterlagen zu stellen sind und ob die Beweisunterlagen zusammen mit dem Flächennachweis innerhalb der Frist des § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV, innerhalb der Angaben zu der Art der Flächennutzung gemacht werden müssen, vorzulegen sind. Dies bedeutet, dass die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -, 26 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - Anwendung finden. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG kann die Behörde indessen zur Ermittlung eines Sachverhalts insbesondere schriftliche Äußerungen von Beteiligten und Zeugen einholen, wobei nach Absatz 2 der Norm die Verfahrensbeteiligten bei der Mitwirkung des Sachverhalts mitwirken sollen. Von daher sind schriftliche Erklärungen Dritter grundsätzlich geeignete Beweismittel zur Aufklärung eines Sachverhalts in einem Verwaltungsverfahren, so dass der Auffassung der Klägerin, sie seien von vornherein ungeeignet, nicht gefolgt werden kann, zumal die dieser Auffassung zugrunde liegenden Erwägungen im Gesetz nicht erwähnt werden.

25

Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die schriftliche Erklärung des Herrn ... inhaltlich unzutreffend sein könnte, hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten diesen zu recht verpflichtet, die fragliche Fläche bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen als Ackerland in Ansatz zu bringen.

26

Demnach kann die Klage keinen Erfolg haben.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -).

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

29

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Rechtssache in Bezug auf die Frage, welche Anforderungen an das Erbringen eines Beweises im Sinne des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 b VO (EG) Nr. 795/2004 zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 26 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen,2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehm

Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG | § 5 Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie


(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der V

Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie


Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG

Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie


Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV

InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV 2015 | § 11 Besondere Angaben für die Zwecke der Überprüfung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden


(1) In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen hat, im Sammelantrag anzugeben, welche Flächen er als im Um

Referenzen

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen hat, im Sammelantrag anzugeben, welche Flächen er als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweist. Dabei sind Lage und Art der Flächen sowie

1.
die Flächengröße, für Terrassen und einzeln stehende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume je landwirtschaftlicher Parzelle,
2.
für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen die auf diesen Flächen angebauten oder zum Anbau vorgesehenen Arten,
3.
für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder die Untersaat von Gras oder Leguminosen in eine Hauptkultur erfolgt,
4.
für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener Ufervegetationsstreifen,
5.
für für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,
6.
für Flächen mit Miscanthus sowie für Flächen mit Silphium perfoliatum, das Jahr der Anlage der Art, wenn die Anlage im Jahr der Stellung des Sammelantrags erfolgt,
anzugeben.

(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.

(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In diesem Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags Kopien der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen, die das Antragsjahr umfassen. Liegt eine solche Bescheinigung für einen Teil des Antragsjahres noch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung nachzureichen. Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheinigungen erlangt hat.

(3) Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen, so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt. Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr der Umstellung, müssen diese Nachweise mindestens den Zeitraum vom Tag der Einreichung des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des Antragsjahres umfassen. Sobald eine Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese unverzüglich nachzureichen.

(4) Einen Fall des Artikels 43 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise geltend zu machen. Ein Betriebsinhaber, der die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder für einzelne Einheiten geltend macht, hat anzugeben, wenn er von der Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch machen will, und in diesem Fall die Angaben nach Absatz 1 zu machen. Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den Anforderungen dieses Artikels befreit sein will, hat dies anzugeben.

(5) Werden im Falle des Absatzes 2 die Anforderungen nicht gesamtbetrieblich erfüllt, sondern dienen nur einzelne Einheiten des Betriebes der ökologischen Produktion, hat der Betriebsinhaber diese Einheiten zu nennen und die betreffenden Flächen in seinem Antrag als der ökologischen Produktion dienend auszuweisen.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.