Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2004 - 8 K 193/04

published on 29.04.2004 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2004 - 8 K 193/04
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die Stadt C., begehrt die Feststellung einer Sozialleistungs- und Erstattungspflicht des Beklagten für von ihr vorläufig erbrachte Eingliederungshilfeleistungen.
Die 1978 geborene Hilfeempfängerin H. absolvierte das Abitur am Wohnort ihrer Eltern in E.. Im September 2000 immatrikulierte sie sich an der Technischen Universität C. für das Studium Wirtschaftswissenschaften mit der Fachrichtung Energieversorgung und bezog ein Zimmer in einem Studentenwohnheim. Seit dem 05.10.2000 befand sie sich, häufig nur durch kurze Zeiträume unterbrochen, in stationärer psychiatrischer Behandlung im Klinikum C.. Für die Dauer der Krankenhausaufenthalte wurde die Hilfeempfängerin von der Hochschule beurlaubt und blieb immatrikuliert.
Am 27.03.2003 beantragte die Hilfeempfängerin beim Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Mit Schreiben vom 14.04.2003 verwies der Beklagte den Antrag an den überörtlichen Sozialhilfeträger im Land B. und teilte mit, die örtliche Zuständigkeit sei nicht gegeben, weil die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt durch Aufnahme eines Studiums in C. begründet habe.
Mit Bescheid vom 07.05.2003 lehnte die Klägerin ihrerseits unter Hinweis auf die mangels einwohnermelderechtlicher Erfassung in C. fehlende örtliche Zuständigkeit die Gewährung der Eingliederungshilfe gegenüber der Hilfeempfängerin zunächst ab. Die Hilfeempfängerin nahm ihren hiergegen am 02.06.2003 erhobenen Widerspruch am 04.06.2003 zurück und die Klägerin hob mit Bescheid vom 12.06.2003 die Ablehnungsentscheidung auf und bewilligte mit weiterem Bescheid vom selben Tage gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG vorläufig Eingliederungshilfe durch Übernahme der Heimkosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in einer Wohnstätte der AWO C. für Behinderte, wo diese seit dem 17.06.2003 auch untergebracht ist. Mit Schreiben vom 26.06.2003 machte die Klägerin gegenüber dem Landkreis O. und - nach dessen Ablehnung mit Schreiben vom 27.08.2003 - mit weiterem Schreiben vom 27.08.2003 gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch geltend. - Der Beklagte lehnte die Anerkennung des Anspruchs mit Schreiben vom 13.10.2003 ab.
Am 15.01.2004 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie macht geltend: Da nur der Erstattungsanspruch dem Grunde nach, nicht jedoch nach der Höhe, streitig sei, könne der Anspruch im Wege der Feststellungsklage erstritten werden. Die Klägerin sei im Hinblick auf den Zuständigkeitsstreit (nur) zur vorläufigen Leistung verpflichtet gewesen. Der Beklagte habe als örtlich und sachlich zuständiger Sozialhilfeträger Erstattung zu leisten. Die örtliche Zuständigkeit folge aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin, der im Zeitpunkt der Aufnahme in die stationäre Eingliederungshilfe-Maßnahme noch im Bereich des Beklagten gelegen habe. Dabei müsse auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Hilfeempfängerin in die Klinik abgestellt werden. Damals habe die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in E. gehabt. Maßgeblich für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sei insoweit der nach außen tretende Wille der Hilfeempfängerin, den Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung zu machen, und nicht der objektive Umstand der Aufnahme eines Studiums. Die Hilfeempfängerin habe ihren Wohnsitz in E. aufrecht erhalten und sei melderechtlich in C. nicht erfasst. Auch bestehe weiterhin ein enger Kontakt zu ihren Eltern, es fänden regelmäßige Telefonate und Besuche statt. Sie habe auch nicht in C. "bis auf weiteres verweilt", weil sie bereits kurz nach der Ankunft dort habe stationär behandelt werden müssen. Auch ließen die fortwährende Dauer der stationären Klinikaufenthalte und die Aufnahme in die Wohnstätte erkennen, dass eine Weiterführung des Studiums nicht mehr in Betracht komme.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte zur Erstattung der von der Klägerin zugunsten der Hilfeempfängerin H. seit dem 17.06.2003 aufgewendeten und anderweitig nicht gedeckten Kosten der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz EZB ab Rechtshängigkeit verpflichtet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er führt aus: Entgegen der in der vor allem verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung sei die Klage als Feststellungsklage unzulässig, weil diese entsprechend dem klaren Wortlaut von § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO gegenüber der statthaften Leistungsklage subsidiär sei. - Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Hilfeempfängerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in C. begründet. Sie habe sich dort nicht nur einige Wochen und auch nicht nur 1 Semester lang aufhalten wollen, sondern beabsichtigt, ein Studium dort aufzunehmen. Aufgrund der speziellen Fächerkombination, die nirgends woanders möglich sei, habe sich diese Absicht somit auf das ganze Studium bezogen, das eine Mindestdauer von 10 Semestern umfasse und in der Regel 12 bis 13 Semester dauere. Damit habe sie sich auf einen Aufenthalt von 5 bis 6 Jahren eingestellt. Die Hilfeempfängerin hätte auch nicht regelmäßig an den Wochenenden ihre Eltern in E. besuchen können, wie dies bei wohnortnahen Studien möglich sei, sondern sei insoweit auf die Semesterferien und Weihnachten beschränkt gewesen. Dass die Hilfeempfängerin noch mit Hauptwohnsitz in E. gemeldet sei, sei unbeachtlich, ebenso die Kontakte und gegenseitigem Besuche mit den Eltern während der vergangenen dreieinhalb Jahre. Da der behandelnde Facharzt die Absicht der erneuten Aufnahme des Studiums bei Restabilisierung mit Schreiben vom 14.03.2003 betont habe, sei die Annahme verfrüht, dass das Studium in C. nicht mehr fortgesetzt werde. - Im Übrigen bestehe nach der vorläufigen Leistung durch die Klägerin kein Eilfall mehr, so dass § 103 BSHG als Grundlage für den Erstattungsanspruch nicht mehr heran zu ziehen sei.
11 
Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zugestimmt.
12 
Dem Gericht lagen die Akten beider Beteiligter vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden.
14 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung der Feststellungsklage. Dabei lässt es das Gericht dahin stehen, ob die vom Beklagten unter Berufung auf die Literatur (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. A., 26 ff. zu § 43) eingewandte Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage generell bedenkenswert ist. Diese Bedenken greifen vorliegend nämlich schon deshalb nicht durch, weil der Klägerin die Möglichkeit, die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung auch über den Betrag der bereits erbrachten Vorleistungen hinaus feststellen zu lassen - im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage wäre ihr dies nicht möglich - ausdrücklich durch § 91 a BSHG eingeräumt wird. Diese Vorschrift ist hier ohne weiteres anwendbar (vgl. dazu ausführlich: Bayer. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.1990, - 12 B 88.1195 - JURIS) und vermittelt der Klägerin die Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen entweder den Erstattungsanspruch oder aber das Feststellungsverfahren (in diesem Falle dann in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Hilfeempfängerin) zu betreiben (vgl. dazu Lehr- und Praxiskommentar BSHG, aaO., Anm. 1 ff. zu § 91a BSHG). Das damit erforderliche Feststellungsinteresse ist ohne weiteres aus dem Umstand der bereits erbrachten und wohl noch zu erbringenden Leistungen der Klägerin für die Hilfeempfängerin zu erkennen.
15 
Die auch sonst zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Es besteht keine Kostenerstattungspflicht des Beklagten.
16 
Dabei lässt es das Gericht dahin stehen, ob Anspruchsgrundlage § 103 Abs. 1 S. 1 BSHG oder § 105 SGB X ist (vgl. Lehr- und Praxiskommentar BSHG, aaO., § 103, Anm. 10; vgl. auch Mergler/Zink, BSHG Kommentar, § 103, Anm. 13.1). Nach beiden Vorschriften wäre Voraussetzung für den Erstattungsanspruch, dass der Beklagte auch örtlich für die Erbringung der Eingliederungshilfe für Frau H. zuständig ist. Dies richtet sich bei der Gewährung von Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gem. § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, den der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
17 
Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB 1 die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB 1 mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 5 C 11.94 -
18 
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB 1 hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. auch Urteil vom 18. März 1999 Az: 5 C 11/98, FEVS 49, 434-441) ist zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich, vielmehr genügt es, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die rechtliche Bewertung eines Aufenthalts "bis auf weiteres" als gewöhnlicher Aufenthalt im Rechtssinne wird allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, aaO., mit weiteren Nachweisen zur Lit.). Auch stehen Lebensumstände, die einen dauerhaften (gewissermaßen lebenslangen) Verbleib ausschließen können, der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen (BVerwG, aaO., zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Übergangswohnheim und unter Bezugnahme der Entscheidungspraxis der Zentralen Spruchstelle).
19 
Danach hatte auch Frau H. in C. einen gewöhnlichen Aufenthalt bereits begründet. Denn sie hat sich dort "bis auf weiteres", nämlich auf unabsehbare Zeit, niedergelassen, in der manifestierten Absicht, ein Studium aufzunehmen, in welchem sie sich auch immatrikuliert hatte. Dem gemäß hat die Hilfeempfängerin auch ein eigenes Zimmer in einem Studentenwohnheim angemietet (zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Studierende am Studienort vgl. auch Thür. OVG, Urteil vom 01.07.1997, - 2 KO 38/96 -, JURIS, mit weiteren Nachweisen). Abgesehen von den Fällen, in welchen Studierende, sei es aus finanziellen Gründen, sei es aus den vor Ort angebotenen Studienmöglichkeiten oder aus anderen Gründen, weiterhin im Elternhaus wohnen, handelt es sich bei diesem Personenkreis bei der Aufnahme des Studiums um den typischen Schritt hinaus aus dem Elternhaus und hinein in die selbständige Lebensführung und den Aufbau eigenständiger, neuer Lebensbeziehungen. Ob bei der Hilfeempfängerin speziell noch weitere Motive für den Wegzug aus E. nach C. maßgebend waren, was ihre Krankengeschichte nahe legen könnte, mag dahin stehen. Denn schon die Aufnahme eines Studiums an einem vom Elternwohnort hinreichend weit entfernten Studienort stellt eine erhebliche Veränderung der Lebensumstände dar und zwingt dazu, die Lebensbeziehungen am Studienort (neu) zu gestalten. Auch die zeitliche Inanspruchnahme eines Studiums gebietet dies. Es ist - mit dem Beklagten - davon auszugehen, dass ein einigermaßen ernsthaft betriebenes Universitätsstudium, zumal in technischen oder naturwissenschaftlichen Studiengängen, die Arbeitskraft und - außerhalb der Semesterferien, sofern diese nicht auch durch Praktika oder schriftliche Arbeiten belegt sind, und womöglich besonderer Feiertage - die ganz überwiegende Anwesenheit des Studierenden am Studienort gebietet. Im Falle von Frau H. kam - worauf der Beklagte aufgrund eigener Ermittlungen, insoweit von der Klägerin allerdings auch nicht in Frage gestellt, ebenfalls zurecht hingewiesen hat - hinzu, dass die Hilfeempfängerin ein Studienfach mit einer überhaupt nur in C. angebotenen Fächerkombination gewählt und damit zugleich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie das gesamte Studium einschließlich der Abschlussexamina in C. zu absolvieren beabsichtigte.
20 
Damit lässt der nach außen getretene Wille der Hilfeempfängerin aufgrund der von ihr gesetzten objektiven Umstände zur Überzeugung des Gerichts nur den Schluss zu, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in C. bereits vor ihrem ersten Aufenthalt im dortigen Krankenhaus begründet hatte. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass die Hilfeempfängerin bereits nach recht kurzer Zeit erstmals und in den folgenden zweieinhalb Jahren immer wieder in stationäre Behandlung gekommen ist, zumal sie auch weiterhin immatrikuliert geblieben und vom Studium infolge ihrer Erkrankung beurlaubt worden ist, und sich in der übrigen Zeit bis zur Aufnahme in die Wohnstätte der AWO offensichtlich im Studentenwohnheim aufgehalten hat.
21 
Unbeachtlich ist auch der Umstand, dass die Hilfeempfängerin es versäumt hat, sich einwohnermelderechtlich (überhaupt) in C. anzumelden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch melderechtlich von einem Hauptwohnsitz der Hilfeempfängerin in C. auszugehen wäre. Denn nach § 16 Abs. 2 des XXX MeldeG (Fassung vom 18.12.2001) ist in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 1 MRRG die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Das setzt nötigenfalls eine rein quantitative Berechnung und einen Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten hier in C. und in E. - voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1991, BVerwGE 89, 110-117). Im Ergebnis dürfte dies im Falle der Hilfeempfängerin sowohl nach ihrer manifesten Absicht als auch tatsächlich eindeutig zu Gunsten des Aufenthaltes in C. ausgeschlagen haben.
22 
Unbeachtlich ist weiterhin, ob die Hilfeempfängerin enge Bindungen oder (besuchsweise) Kontakte zu ihren Eltern unterhält, zumal die Klägerin nicht dargelegt hat, wo diese Kontakte überhaupt stattfinden. Abgesehen davon kann die Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen keinen Schluss auf den gewöhnlichen Aufenthalt eines Menschen zulassen, weil sonst etwa der Umzug der Eltern in einen anderen Ort den gewöhnlichen Aufenthalt der erwachsenen Kinder quasi nach sich ziehen müsste. Schließlich wird die Annahme des einmal begründeten gewöhnlichen Aufenthalts in C. auch nicht durch die Unklarheit in Frage gestellt, ob die Hilfeempfängerin das Studium überhaupt wird fortführen können, zumal dies ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme offensichtlich immer noch ein Ziel der therapeutischen Betreuung der Hilfeempfängerin darstellt.
23 
Damit musste die begehrte Feststellung scheitern und die Klage abgewiesen werden.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
13 
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden.
14 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung der Feststellungsklage. Dabei lässt es das Gericht dahin stehen, ob die vom Beklagten unter Berufung auf die Literatur (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. A., 26 ff. zu § 43) eingewandte Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage generell bedenkenswert ist. Diese Bedenken greifen vorliegend nämlich schon deshalb nicht durch, weil der Klägerin die Möglichkeit, die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung auch über den Betrag der bereits erbrachten Vorleistungen hinaus feststellen zu lassen - im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage wäre ihr dies nicht möglich - ausdrücklich durch § 91 a BSHG eingeräumt wird. Diese Vorschrift ist hier ohne weiteres anwendbar (vgl. dazu ausführlich: Bayer. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.1990, - 12 B 88.1195 - JURIS) und vermittelt der Klägerin die Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen entweder den Erstattungsanspruch oder aber das Feststellungsverfahren (in diesem Falle dann in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Hilfeempfängerin) zu betreiben (vgl. dazu Lehr- und Praxiskommentar BSHG, aaO., Anm. 1 ff. zu § 91a BSHG). Das damit erforderliche Feststellungsinteresse ist ohne weiteres aus dem Umstand der bereits erbrachten und wohl noch zu erbringenden Leistungen der Klägerin für die Hilfeempfängerin zu erkennen.
15 
Die auch sonst zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Es besteht keine Kostenerstattungspflicht des Beklagten.
16 
Dabei lässt es das Gericht dahin stehen, ob Anspruchsgrundlage § 103 Abs. 1 S. 1 BSHG oder § 105 SGB X ist (vgl. Lehr- und Praxiskommentar BSHG, aaO., § 103, Anm. 10; vgl. auch Mergler/Zink, BSHG Kommentar, § 103, Anm. 13.1). Nach beiden Vorschriften wäre Voraussetzung für den Erstattungsanspruch, dass der Beklagte auch örtlich für die Erbringung der Eingliederungshilfe für Frau H. zuständig ist. Dies richtet sich bei der Gewährung von Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gem. § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, den der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
17 
Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB 1 die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB 1 mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 5 C 11.94 -
18 
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB 1 hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. auch Urteil vom 18. März 1999 Az: 5 C 11/98, FEVS 49, 434-441) ist zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich, vielmehr genügt es, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die rechtliche Bewertung eines Aufenthalts "bis auf weiteres" als gewöhnlicher Aufenthalt im Rechtssinne wird allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, aaO., mit weiteren Nachweisen zur Lit.). Auch stehen Lebensumstände, die einen dauerhaften (gewissermaßen lebenslangen) Verbleib ausschließen können, der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen (BVerwG, aaO., zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Übergangswohnheim und unter Bezugnahme der Entscheidungspraxis der Zentralen Spruchstelle).
19 
Danach hatte auch Frau H. in C. einen gewöhnlichen Aufenthalt bereits begründet. Denn sie hat sich dort "bis auf weiteres", nämlich auf unabsehbare Zeit, niedergelassen, in der manifestierten Absicht, ein Studium aufzunehmen, in welchem sie sich auch immatrikuliert hatte. Dem gemäß hat die Hilfeempfängerin auch ein eigenes Zimmer in einem Studentenwohnheim angemietet (zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Studierende am Studienort vgl. auch Thür. OVG, Urteil vom 01.07.1997, - 2 KO 38/96 -, JURIS, mit weiteren Nachweisen). Abgesehen von den Fällen, in welchen Studierende, sei es aus finanziellen Gründen, sei es aus den vor Ort angebotenen Studienmöglichkeiten oder aus anderen Gründen, weiterhin im Elternhaus wohnen, handelt es sich bei diesem Personenkreis bei der Aufnahme des Studiums um den typischen Schritt hinaus aus dem Elternhaus und hinein in die selbständige Lebensführung und den Aufbau eigenständiger, neuer Lebensbeziehungen. Ob bei der Hilfeempfängerin speziell noch weitere Motive für den Wegzug aus E. nach C. maßgebend waren, was ihre Krankengeschichte nahe legen könnte, mag dahin stehen. Denn schon die Aufnahme eines Studiums an einem vom Elternwohnort hinreichend weit entfernten Studienort stellt eine erhebliche Veränderung der Lebensumstände dar und zwingt dazu, die Lebensbeziehungen am Studienort (neu) zu gestalten. Auch die zeitliche Inanspruchnahme eines Studiums gebietet dies. Es ist - mit dem Beklagten - davon auszugehen, dass ein einigermaßen ernsthaft betriebenes Universitätsstudium, zumal in technischen oder naturwissenschaftlichen Studiengängen, die Arbeitskraft und - außerhalb der Semesterferien, sofern diese nicht auch durch Praktika oder schriftliche Arbeiten belegt sind, und womöglich besonderer Feiertage - die ganz überwiegende Anwesenheit des Studierenden am Studienort gebietet. Im Falle von Frau H. kam - worauf der Beklagte aufgrund eigener Ermittlungen, insoweit von der Klägerin allerdings auch nicht in Frage gestellt, ebenfalls zurecht hingewiesen hat - hinzu, dass die Hilfeempfängerin ein Studienfach mit einer überhaupt nur in C. angebotenen Fächerkombination gewählt und damit zugleich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie das gesamte Studium einschließlich der Abschlussexamina in C. zu absolvieren beabsichtigte.
20 
Damit lässt der nach außen getretene Wille der Hilfeempfängerin aufgrund der von ihr gesetzten objektiven Umstände zur Überzeugung des Gerichts nur den Schluss zu, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in C. bereits vor ihrem ersten Aufenthalt im dortigen Krankenhaus begründet hatte. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass die Hilfeempfängerin bereits nach recht kurzer Zeit erstmals und in den folgenden zweieinhalb Jahren immer wieder in stationäre Behandlung gekommen ist, zumal sie auch weiterhin immatrikuliert geblieben und vom Studium infolge ihrer Erkrankung beurlaubt worden ist, und sich in der übrigen Zeit bis zur Aufnahme in die Wohnstätte der AWO offensichtlich im Studentenwohnheim aufgehalten hat.
21 
Unbeachtlich ist auch der Umstand, dass die Hilfeempfängerin es versäumt hat, sich einwohnermelderechtlich (überhaupt) in C. anzumelden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch melderechtlich von einem Hauptwohnsitz der Hilfeempfängerin in C. auszugehen wäre. Denn nach § 16 Abs. 2 des XXX MeldeG (Fassung vom 18.12.2001) ist in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 1 MRRG die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Das setzt nötigenfalls eine rein quantitative Berechnung und einen Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten hier in C. und in E. - voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1991, BVerwGE 89, 110-117). Im Ergebnis dürfte dies im Falle der Hilfeempfängerin sowohl nach ihrer manifesten Absicht als auch tatsächlich eindeutig zu Gunsten des Aufenthaltes in C. ausgeschlagen haben.
22 
Unbeachtlich ist weiterhin, ob die Hilfeempfängerin enge Bindungen oder (besuchsweise) Kontakte zu ihren Eltern unterhält, zumal die Klägerin nicht dargelegt hat, wo diese Kontakte überhaupt stattfinden. Abgesehen davon kann die Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen keinen Schluss auf den gewöhnlichen Aufenthalt eines Menschen zulassen, weil sonst etwa der Umzug der Eltern in einen anderen Ort den gewöhnlichen Aufenthalt der erwachsenen Kinder quasi nach sich ziehen müsste. Schließlich wird die Annahme des einmal begründeten gewöhnlichen Aufenthalts in C. auch nicht durch die Unklarheit in Frage gestellt, ob die Hilfeempfängerin das Studium überhaupt wird fortführen können, zumal dies ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme offensichtlich immer noch ein Ziel der therapeutischen Betreuung der Hilfeempfängerin darstellt.
23 
Damit musste die begehrte Feststellung scheitern und die Klage abgewiesen werden.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO.
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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.