Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2008 - 6 K 991/08

bei uns veröffentlicht am05.08.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Beamter bei der Landeshauptstadt Stuttgart. Er erlitt am 27.06.2007 einen Dienstunfall. Am 29.08.2007 beantragte er beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die Erstattung von Heilbehandlungskosten anlässlich des Dienstunfalls. Er legte u. a. die Rechnung einer Praxis für Physiotherapie über 356,00 EUR für Krankengymnastik und Kältetherapie vor. Für achtmal Krankengymnastik wurden jeweils 33,00 EUR, zusammen 264,00 EUR berechnet, für achtmal Kältetherapie jeweils 11,50 EUR, zusammen 92,00 EUR, insgesamt also 356,00 EUR.
Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg erstattete hiervon durch Bescheid vom 29.08.2007 über die Festsetzung von Dienstunfallfürsorgeleistungen (neben anderen Aufwendungen) 234,40 EUR, nämlich bei den Aufwendungen für Krankengymnastik 19,50 EUR pro Behandlung und bei den Aufwendungen für Kältetherapie 9,80 EUR pro Behandlung.
Der Kläger erhob dagegen am 01.10.2007 Widerspruch. Er machte geltend, es handle sich um eine angemessene, medizinisch notwendige Heilbehandlung. Der Dienstherr habe ihm gegenüber eine gesteigerte Fürsorgepflicht, daher dürfe ein anerkannter Dienstunfall für ihn keine finanzielle Belastung ergeben. Er habe mit seinem Behandler auch keinen Vertrag über höhere Leistungen abgeschlossen.
Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg teilte dem Kläger durch Schreiben vom 10.10.2007 mit, die Festsetzung von Leistungen der Dienstunfallfürsorge erfolge aufgrund der Heilverfahrensverordnung - HeilvfV -. Nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 07.06.1983 seien beim Vollzug der HeilvfV hinsichtlich der Angemessenheit von Aufwendungen für Heilbehandlungen die für den Bereich der Beihilfe getroffenen Regelungen zu beachten. Auch nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 27.01.1984 sei die Angemessenheit der Leistungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge grundsätzlich ebenso zu beurteilen wie im Beihilferecht. Die Festsetzung von Beihilfe erfolge nach der Beihilfeverordnung - BVO -. Nach Nr. 1.4.1 der Anlage zur BVO sei hinsichtlich der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen das Leistungsverzeichnis des Bundesministeriums des Innern (BMI) im Hinweis 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes maßgebend. Danach gelte für Krankengymnastik der Höchstbetrag von 19,50 EUR und für Kältetherapie der Höchstbetrag von 9,80 EUR pro Behandlung. Es handle sich um Höchstbeträge. Zwar stehe es dem Behandler im Rahmen der Vertragsfreiheit offen, mit seinen Patienten höhere Sätze zu vereinbaren. Die Erstattungsfähigkeit sei jedoch stets durch den Höchstbetrag begrenzt.
Da der Kläger seinen Widerspruch aufrecht erhielt, erließ der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg am 22.02.2008 einen Widerspruchsbescheid, durch den er den Widerspruch als unbegründet zurückwies. Er verwies auf sein Schreiben vom 10.10.2007. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23.02.2008 zugestellt.
Am 14.03.2008 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er trägt weiter vor, die Angemessenheit der Leistungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge könne nicht genauso wie im Beihilferecht beurteilt werden. Ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Aufwendungen für Krankengymnastik sowie Kältetherapie gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes -BeamtVG- i.V.m. § 3 Abs. 1 a HeilvfV zu. Die Unfallfürsorge in Form des Heilverfahrens solle den verletzten Beamten von Aufwendungen freistellen, die nicht durch die Verletzung verursacht würden. Der Beamte müsse sich auf den Behandelnden verlassen. Mit dem Wesen der Unfallfürsorge wäre es nicht vereinbar, wenn der Dienstherr dem Beamten das Risiko einer vertretbaren Fehleinschätzung für die Notwendigkeit einer Maßnahme aufbürden würde. Zudem sei bei der Angemessenheit zu berücksichtigen, dass § 30 BeamtVG den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen sichern solle, die im Dienst ihren Ursprung hätten. Deshalb könne bei der Angemessenheit nicht in vollem Umfang auf beihilferechtliche Regelungen abgestellt werden, da die Beihilfe lediglich eine ergänzende Fürsorgeleistung darstelle. Das Leistungsverzeichnis des BMI in Hinweis 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes sei daher nicht maßgebend. Auch sei die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten einer Heilbehandlung nicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern auch danach, was der Beamte in diesem Sinne habe für notwendig erachten dürfen. Die Notwendigkeit beziehe sich auch auf die Angemessenheit. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm erhöhte Leistungen seines Behandlers zu erstatten. Sofern diese aus der Sicht der Beklagten unberechtigt seien, könne sie sich die streitigen Rechnungsposten von ihm abtreten lassen und diese Ansprüche gegenüber dem Leistungserbringer zurückfordern.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm im Rahmen der Dienstunfallfürsorge weitere Leistungen in Höhe von 121,60 EUR zu gewähren und den Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 05.09.2007 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 22.02.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie erwidert, zwar bestehe bei der Dienstunfallfürsorge eine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber der Beihilfe. Dem werde jedoch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass Heilverfahrenskosten im Rahmen der Unfallfürsorge bis zu einer Höchstgrenze voll-umfänglich gewährt würden, während bei der Beihilfe bei Zugrundelegung der gleichen Grenze nur Aufwendungen in Höhe des jeweiligen Bemessungssatzes erstattet würden. Auch im Rahmen der Dienstunfallfürsorge sei der Dienstherr nicht verpflichtet, jegliche Kosten unbegrenzt zu erstatten. Nach § 1 Abs. 1 HeilvfV seien Kosten einer Heilbehandlung nur zu erstatten, soweit sie notwendig und angemessen seien. Notwendig und angemessen seien die Kosten, die erforderlich seien, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen. Beide Merkmale hätten eine Begrenzung der Kosten dem Grunde und der Höhe nach zum Inhalt. Die Notwendigkeit der Heilbehandlung sei im vorliegenden Fall unstreitig. Angemessen seien die Kosten, die zu dem angestrebten Heilerfolg in einem den Aufwand rechtfertigenden vernünftigen Verhältnis stünden. Wenn Leistungen des Behandlers nicht in einer Gebührenordnung erfasst seien, werde die Höchstgrenze den Leistungsverzeichnissen aus dem Bereich der Beihilfe entnommen. Die Anwendbarkeit dieser Verzeichnisse ergebe sich aus einem Rundschreiben des BMI vom 07.06.1983 und auch aus einer Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 27.01.1984. Die Leistungsverzeichnisse könnten ohne weiteres für den Bereich der Dienstunfallfürsorge herangezogen werden, da diese, vergleichbar mit Gebührenordnungen, die durchschnittlichen Kosten einer bestimmten Behandlung angeben würden. Es handle sich damit um allgemeine Richtwerte und nicht um spezielle Festsetzungen für die Beihilfe. Auch in anderen Bundesländern würden die Leistungsverzeichnisse so herangezogen. Der Behandler des Klägers habe Sätze berechnet, die die Richtwerte deutlich übersteigen würden. Dies könne sich im Rahmen der Dienstunfallfürsorge daher nicht anders auswirken.
12 
In der mündlichen Verhandlung machte die Prozessbevollmächtigte des Klägers noch geltend, die zugrundegelegten Höchstbeträge im Leistungsverzeichnis seien zu niedrig. Für diese Sätze würde keine Praxis in Stuttgart Leistungen erbringen. Daher hätte das Leistungsverzeichnis längst an die jetzigen Kostenverhältnisse angepasst werden müssen. Es gehe nicht an, dass die Unfallfürsorgeberechtigten die Differenzbeträge aus eigener Tasche zahlen müssten. Da die Behandlung dem Kläger ärztlich verordnet worden sei, habe er darauf vertrauen dürfen, die Kosten vollständig erstattet zu bekommen.
13 
Die einschlägigen Akten des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Leistungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge.
16 
Unstreitig ist, dass der Kläger einen Dienstunfall erlitten hat und daher unfallfürsorgeberechtigt ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Die Unfallfürsorge umfasst nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG Heilverfahren. § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG bestimmt hierzu, dass das Heilverfahren die notwendige ärztliche Behandlung umfasst. Aufgrund der Ermächtigung des § 33 Abs. 5 BeamtVG regelt näheres die HeilvfV. Deren § 1 Abs. 1 gibt dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen und angemessenen Kosten für das Heilverfahren.
17 
Die Notwendigkeit der von Dr. S. verordneten Krankengymnastik und Kältetherapie wird von der Beklagten nicht bestritten. Strittig ist jedoch die Frage, ob die von der Physiotherapie-Praxis C. berechneten Leistungen angemessen sind. Die Frage der Angemessenheit unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, Juris). Angemessen sind die Kosten, die zu dem angestrebten Heilerfolg in einem den Aufwand rechtfertigenden vernünftigen Verhältnis stehen und die auch den üblichen Liquidationsrahmen nicht übersteigen. Bestehen im Rahmen der Unfallfürsorge Zweifel an der Angemessenheit, kann zum Vergleich vom Grundsatz her das Beihilferecht herangezogen werden, weil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ebenfalls deren Angemessenheit (und Notwendigkeit) voraussetzt, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO von Baden-Württemberg. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption eine lediglich ergänzende Fürsorgeleistung darstellt, während die Unfallfürsorge bezweckt, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihren Ursprung haben. Der Anspruch des Beamten ist als Versorgungsanspruch gestaltet und trägt der Tatsache, dass er den Gesundheitsschaden bei Ausübung des Dienstes erlitten hat, durch eine großzügigere Ausgestaltung Rechnung. Dies ist auch bei der Prüfung der Frage zu beachten, ob die Kosten im Einzelfall notwendig und angemessen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.05.2002 a.a.O. m.w.N.). Das Gericht hat, wenn es diese Erwägungen zugrunde legt, keine rechtlichen Bedenken, dass die Anlage Nr. 1.4.1 zur BVO für die hier strittigen Heilbehandlungen auf die vom BMI in Hinweis 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV genannten Beträge verweist. Danach ist der Höchstbetrag für Krankengymnastik 19,50 EUR und derjenige für Kältebehandlung 9,80 EUR. Diese Höchstbeträge sind zum einen noch angemessen, und zum andern können sie auch bei der Frage der Angemessenheit im Rahmen der Unfallfürsorge zugrunde gelegt werden:
18 
1. Das Leistungsverzeichnis ist für die Feststellung der Angemessenheit der von selbstständigen Angehörigen der Heilhilfsberufe in Rechnung gestellten Aufwendungen sowie im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise in Abstimmung mit dem Verband Physikalische Therapie und dem Zentralverband der Krankengymnasten erstellt worden. Die Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht hat zugestimmt. Die Höchstbeträge sollen auch einen angemessenen Ausgleich des Kostengefälles zwischen Land, Gemeinden und Großstädten gewährleisten (vgl. das Rundschreiben des BMI vom 07.06.1983 zu dem Leistungsverzeichnis, GMBl. 1983, 287). Durch das sorgfältige Verfahren, wie das Leistungsverhältnis zustande kam, ist gewährleistet, dass Heilbehandlungen grundsätzlich zu diesen Beträgen erfolgen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.05.2002 a.a.O.). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn seit der Anpassung der Höchstbeträge an die Kostenentwicklung eine derart lange Zeit vergangen wäre, dass das Leistungsverhältnis nicht mehr als realistisch angesehen werden könnte. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die letzte Anpassung erfolgte am 15.12.2004 (GMBl. 2005, 542), und die Behandlungen des Klägers fanden im Juli bzw. August 2007 statt. Die Rechnung datiert vom 10.08.2007. Ein Zeitraum von etwa 2 ½ Jahren ist aber keineswegs so lang, dass daraus gefolgert werden könnte, die Höchstbeträge wären durch die Kostenentwicklung obsolet geworden. Dies belegt auch eine Recherche des Einzelrichters im Internet. Dort findet sich die Preisliste der Praxis für Physiotherapie B. in Stuttgart (www.xxx.de); danach bezahlen Selbstzahler 18,70 EUR für Krankengymnastik und 7,00 EUR für Kältetherapie. Für nicht Privatversicherte werden unter 15,00 EUR für Krankengymnastik und zwischen 5,35 EUR und 8,04 EUR für Kältetherapie verlangt. Zwar beträgt der beihilfefähige Privatsatz 23,97 EUR für Krankengymnastik und 10,60 EUR für Kältetherapie. Dies ist in diesem Zusammenhang aber rechtlich deshalb ohne Bedeutung, weil es hier darum geht, ob die in dem Leistungsverzeichnis genannten Höchstbeträge unrealistisch und damit überholt sind. Wenn aber ein Selbstzahler 18,70 EUR bzw. 7,00 EUR bezahlt, dann kann nicht davon gesprochen werden, dass die Höchstbeträge obsolet geworden sind. Richtig ist sicherlich, dass in einer Großstadt wie Stuttgart mit ihrem hohen Preisniveau mehr verlangt wird als in einer Praxis auf dem Land. Dieses Kostengefälle wurde aber bereits im Leistungsverhältnis berücksichtigt, wie sich aus dem genannten Rundschreiben vom 07.06.1983 ergibt. Vom betroffenen Dienstunfallfürsorgeberechtigten ist dies hinzunehmen, weil das Leben in einer teueren Großstadt gegenüber dem Leben auf dem Land nicht nur Nachteile, sondern viele Vorteile bietet wie z. B. bessere ärztliche Versorgungsdichte, bessere Schulversorgung, besseres kulturelles Angebot und anderes.
19 
2. Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Beträge können auch zugrundegelegt werden, wenn es um die Angemessenheit von Heilbehandlungen im Rahmen der Unfallfürsorge geht. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob der Beamte sich einer krankengymnastischen Behandlung und Kältebehandlung als Beihilfeberechtigter oder als Unfallfürsorgeberechtigter unterzieht. Es ist nicht ersichtlich und wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb beim Unfallfürsorgeberechtigten höhere Kosten anfallen sollten (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.05.2002 a.a.O.). Mithin hat das BMI in seinem Schreiben vom 07.07.1983 an die Obersten Bundesbehörden, das die Beklagte vorgelegt hat, zurecht ausgeführt, die Angemessenheit sei im Rahmen der Dienstunfallfürsorge ebenso zu sehen und zu beurteilen wie im Beihilferecht.
20 
Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16.04.1991 - 4 S 885/90 -, Juris, auf das die Prozessbevollmächtigte des Klägers sich bezieht, betrifft die Notwendigkeit, nicht aber die Angemessenheit der Kosten. Da die Notwendigkeit hier aber nicht strittig ist, ist das Urteil des VGH Baden-Württemberg nicht einschlägig.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Leistungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge.
16 
Unstreitig ist, dass der Kläger einen Dienstunfall erlitten hat und daher unfallfürsorgeberechtigt ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Die Unfallfürsorge umfasst nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG Heilverfahren. § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG bestimmt hierzu, dass das Heilverfahren die notwendige ärztliche Behandlung umfasst. Aufgrund der Ermächtigung des § 33 Abs. 5 BeamtVG regelt näheres die HeilvfV. Deren § 1 Abs. 1 gibt dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen und angemessenen Kosten für das Heilverfahren.
17 
Die Notwendigkeit der von Dr. S. verordneten Krankengymnastik und Kältetherapie wird von der Beklagten nicht bestritten. Strittig ist jedoch die Frage, ob die von der Physiotherapie-Praxis C. berechneten Leistungen angemessen sind. Die Frage der Angemessenheit unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, Juris). Angemessen sind die Kosten, die zu dem angestrebten Heilerfolg in einem den Aufwand rechtfertigenden vernünftigen Verhältnis stehen und die auch den üblichen Liquidationsrahmen nicht übersteigen. Bestehen im Rahmen der Unfallfürsorge Zweifel an der Angemessenheit, kann zum Vergleich vom Grundsatz her das Beihilferecht herangezogen werden, weil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ebenfalls deren Angemessenheit (und Notwendigkeit) voraussetzt, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO von Baden-Württemberg. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption eine lediglich ergänzende Fürsorgeleistung darstellt, während die Unfallfürsorge bezweckt, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihren Ursprung haben. Der Anspruch des Beamten ist als Versorgungsanspruch gestaltet und trägt der Tatsache, dass er den Gesundheitsschaden bei Ausübung des Dienstes erlitten hat, durch eine großzügigere Ausgestaltung Rechnung. Dies ist auch bei der Prüfung der Frage zu beachten, ob die Kosten im Einzelfall notwendig und angemessen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.05.2002 a.a.O. m.w.N.). Das Gericht hat, wenn es diese Erwägungen zugrunde legt, keine rechtlichen Bedenken, dass die Anlage Nr. 1.4.1 zur BVO für die hier strittigen Heilbehandlungen auf die vom BMI in Hinweis 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV genannten Beträge verweist. Danach ist der Höchstbetrag für Krankengymnastik 19,50 EUR und derjenige für Kältebehandlung 9,80 EUR. Diese Höchstbeträge sind zum einen noch angemessen, und zum andern können sie auch bei der Frage der Angemessenheit im Rahmen der Unfallfürsorge zugrunde gelegt werden:
18 
1. Das Leistungsverzeichnis ist für die Feststellung der Angemessenheit der von selbstständigen Angehörigen der Heilhilfsberufe in Rechnung gestellten Aufwendungen sowie im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise in Abstimmung mit dem Verband Physikalische Therapie und dem Zentralverband der Krankengymnasten erstellt worden. Die Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht hat zugestimmt. Die Höchstbeträge sollen auch einen angemessenen Ausgleich des Kostengefälles zwischen Land, Gemeinden und Großstädten gewährleisten (vgl. das Rundschreiben des BMI vom 07.06.1983 zu dem Leistungsverzeichnis, GMBl. 1983, 287). Durch das sorgfältige Verfahren, wie das Leistungsverhältnis zustande kam, ist gewährleistet, dass Heilbehandlungen grundsätzlich zu diesen Beträgen erfolgen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.05.2002 a.a.O.). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn seit der Anpassung der Höchstbeträge an die Kostenentwicklung eine derart lange Zeit vergangen wäre, dass das Leistungsverhältnis nicht mehr als realistisch angesehen werden könnte. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die letzte Anpassung erfolgte am 15.12.2004 (GMBl. 2005, 542), und die Behandlungen des Klägers fanden im Juli bzw. August 2007 statt. Die Rechnung datiert vom 10.08.2007. Ein Zeitraum von etwa 2 ½ Jahren ist aber keineswegs so lang, dass daraus gefolgert werden könnte, die Höchstbeträge wären durch die Kostenentwicklung obsolet geworden. Dies belegt auch eine Recherche des Einzelrichters im Internet. Dort findet sich die Preisliste der Praxis für Physiotherapie B. in Stuttgart (www.xxx.de); danach bezahlen Selbstzahler 18,70 EUR für Krankengymnastik und 7,00 EUR für Kältetherapie. Für nicht Privatversicherte werden unter 15,00 EUR für Krankengymnastik und zwischen 5,35 EUR und 8,04 EUR für Kältetherapie verlangt. Zwar beträgt der beihilfefähige Privatsatz 23,97 EUR für Krankengymnastik und 10,60 EUR für Kältetherapie. Dies ist in diesem Zusammenhang aber rechtlich deshalb ohne Bedeutung, weil es hier darum geht, ob die in dem Leistungsverzeichnis genannten Höchstbeträge unrealistisch und damit überholt sind. Wenn aber ein Selbstzahler 18,70 EUR bzw. 7,00 EUR bezahlt, dann kann nicht davon gesprochen werden, dass die Höchstbeträge obsolet geworden sind. Richtig ist sicherlich, dass in einer Großstadt wie Stuttgart mit ihrem hohen Preisniveau mehr verlangt wird als in einer Praxis auf dem Land. Dieses Kostengefälle wurde aber bereits im Leistungsverhältnis berücksichtigt, wie sich aus dem genannten Rundschreiben vom 07.06.1983 ergibt. Vom betroffenen Dienstunfallfürsorgeberechtigten ist dies hinzunehmen, weil das Leben in einer teueren Großstadt gegenüber dem Leben auf dem Land nicht nur Nachteile, sondern viele Vorteile bietet wie z. B. bessere ärztliche Versorgungsdichte, bessere Schulversorgung, besseres kulturelles Angebot und anderes.
19 
2. Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Beträge können auch zugrundegelegt werden, wenn es um die Angemessenheit von Heilbehandlungen im Rahmen der Unfallfürsorge geht. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob der Beamte sich einer krankengymnastischen Behandlung und Kältebehandlung als Beihilfeberechtigter oder als Unfallfürsorgeberechtigter unterzieht. Es ist nicht ersichtlich und wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb beim Unfallfürsorgeberechtigten höhere Kosten anfallen sollten (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.05.2002 a.a.O.). Mithin hat das BMI in seinem Schreiben vom 07.07.1983 an die Obersten Bundesbehörden, das die Beklagte vorgelegt hat, zurecht ausgeführt, die Angemessenheit sei im Rahmen der Dienstunfallfürsorge ebenso zu sehen und zu beurteilen wie im Beihilferecht.
20 
Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16.04.1991 - 4 S 885/90 -, Juris, auf das die Prozessbevollmächtigte des Klägers sich bezieht, betrifft die Notwendigkeit, nicht aber die Angemessenheit der Kosten. Da die Notwendigkeit hier aber nicht strittig ist, ist das Urteil des VGH Baden-Württemberg nicht einschlägig.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2008 - 6 K 991/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2008 - 6 K 991/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2008 - 6 K 991/08 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 30 Allgemeines


(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 33 Heilverfahren


(1) Das Heilverfahren umfasst 1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,2. die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie

Heilverfahrensverordnung - HeilVfV 2020 | § 1 Persönlicher Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten1.Beamtinnen und Beamten des Bundes,2.Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).Für die Richte

Referenzen

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten

1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.