Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beigeladenen sind Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. 322, 322/12 und 322/4, L. Straße 1 bzw. 1/1 in S.. Die Grundstücke liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von S.. In der näheren Umgebung sind im Wesentlichen - mit Ausnahme auf der Flurnummer 322/5 - Wohngebäude vorhanden. Dem damaligen Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 322/4 war ferner mit Bescheid vom 02.06.1950 die Erstellung einer Kfz-Werkstätte mit Montagegrube genehmigt worden. Diese Nutzung wurde zwischenzeitig aufgegeben. Mit Baugesuch vom 21.03.2009 stellten die Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung der vorhandenen Kfz-Werkstatt zu einem Wohnhaus. Die vorliegenden Pläne sehen dabei einen Innenausbau des vorhandenen Werkstattgebäudes sowie den Anbau eines Treppenvorbaus an der Nordostseite, eines Abstellraumes an der Nordwestseite sowie die Erstellung eines Carportes und eines Gartenschuppens unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze vor. Ferner soll an der Außenfassade des Gebäudes eine Wärmedämmung angebracht werden. Die Zufahrt zum Grundstück ist über das Grundstück 322/12 vorgesehen, für das eine Baulastübernahmeerklärung vorliegt.
Gegen das Vorhaben erhob die Antragstellerin im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung rechtzeitig Einwendungen. Diese ist Eigentümerin des an das Baugrundstück im Norden angrenzenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 322/3, W. Straße 32 in S.. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich seines Maßes und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und auch der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche nicht eingehalten sei. Auch stünden Gründe des Brandschutzes der Genehmigung entgegen.
Nach Anhörung der Fachstellen, von denen keine Einwendungen erhob, und nach Einholung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte der Antragsgegner am 13.05.2009 die beantragte Baugenehmigung und verfügte in Ziffer 11 (Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen):
Die Baugenehmigung wird erteilt unter :
- nachstehender Abweichung gem. § 56 Abs. 2 Ziffer 3 LBO i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 6 LBO
- durch die Aufbringung einer Wärmedämmung in einer Stärke von 0,06 m wird der vorhandene Grenzabstand an der Nordseite weiter verringert (erforderlich 2,50 m; nachgewiesen 2,265 m im -Westen- bzw. 2,285 m im -Osten-).
Die Abweichung wird gem. § 36 Abs. 2 Ziffer 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - mit folgenderAuflage verbunden:
Die Wärmedämmung an der Nordseite muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und darf max. 6,00 cm stark sein.
- nachstehender Abweichung gem. § 6 Abs. 4 LBO i.V.m. § 5 Abs. 1 und 6 LBO
10 
- das bestehende Gebäude (ohne Wärmedämmung) weist zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 2,34 m (Osten) bzw. 2,32 m (Westen) auf (erforderlich 2,50 m).
II.
11 
Der bei sachgerechter Auslegung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gerichtete Eilantrag der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten (§§ 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5, Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB) hängt die Frage, ob eine Baugenehmigung trotz des von einem Dritten eingelegten Rechtsmittels sofort vollziehbar sein soll, nach allgemeiner Meinung von einer Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Dritten an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ab. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels von Bedeutung, wobei bei einer offenen Rechtslage zur Vermeidung von vollendeten Tatsachen in der Regel die sofortige Vollziehbarkeit auszusetzen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.06.1991, NVwZ 1991, 104). Bei summarischer Prüfung ist hier davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird und daher das Interesse der Bauherren an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin überwiegt.
12 
Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt das geplante Bauvorhaben voraussichtlich keine Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. nachbarschützende Vorschriften). Das aber wäre Voraussetzung für einen Erfolg des Rechtsbehelfs der Antragstellerin.
13 
Soweit diese rügt, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seines Maßes und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und damit der für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit hier maßgebliche § 34 Abs. 1 BauGB verletzt sei, wäre Nachbarschutz nur nach Maßgabe des in dieser Bestimmung einfachgesetzlich verankerten, drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme zu gewähren. Das Rücksichtnahmegebot hat eine objektivrechtliche und eine subjektivrechtliche Seite. Welche konkreten Anforderungen es dabei objektivrechtlich begründet, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 – 4 C 22.75 -, BVerwGE 52,122; seit dem ständige Rechtsprechung, etwa Urt. v. 27.08.1998 – 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49). Liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im objektivrechtlichen Sinne vor, dann kommt es für den Drittschutz weiter darauf an, inwieweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
14 
Nach diesen Kriterien hat der Antragsgegner zu Recht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragstellerin verneint. Zwar gehört diese als dem Bauvorhaben im Norden angrenzende Grundstücksnachbarin zu dem erkennbar abgegrenzten Kreis Dritter, auf dessen schutzwürdige Interessen die Beigeladenen Rücksicht zu nehmen haben. Die gebotene Abwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen ergibt jedoch, dass die Antragstellerin durch das Bauvorhaben nicht in qualifizierter Weise in ihren Rechten verletzt ist.
15 
Es ist bei summarischer Prüfung bereits zweifelhaft, ob sich das geplante Vorhaben der Beigeladenen tatsächlich nicht an den in der näheren Umgebung vorzufindenden Rahmen hält. Denn soweit die Antragstellerin rügt, dass auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze etwa 17 m durch das geplante Wohngebäude und die Anbauten verbaut würden und die nach der Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete vorgegebenen, zulässigen Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 17 BauNVO) nicht eingehalten seien, ist festzuhalten, dass im unbeplanten Innenbereich allein die Umgebungsbebauung als Maßstab für die zulässige Bebauung eines Grundstücks heranzuziehen ist. Besonders die beiden südlich angrenzen Flurstücke Nr. 322/15 und 322/5 sind aber ähnlich verdichtet bebaut wie das zur Bebauung vorgesehene Baugrundstück.
16 
Jedenfalls wird die Antragstellerin durch das Bauvorhaben nicht derart in der Ausnutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt, dass eine drittschützende Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu bejahen wäre. Das Gebäude der Antragstellerin weist zum Bauvorhaben der Beigeladenen einen Abstand von über 14 m auf. Das geplante Bauvorhaben hat lediglich ein Stockwerk und ein Dachgeschoss. Hinsichtlich seiner Höhe erfährt das Gebäude keinerlei Veränderung zu dem ursprünglich genehmigten Zustand. Der an der nordwestlichen Grundstückseite neu geplante Abstellraum liegt lediglich mit seiner schmaleren Längsseite von 3 m dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber und hat eine Höhe von nur 3 m. Der Anbau eines Treppenvorbaus an der Nordostseite reicht zwar bis auf Höhe des Dachfirstes hinauf, allerdings ist dieser Anbau um etwa 70 cm nach Süden zurückversetzt und liegt im Übrigen dem Wohnhaus der Antragstellerin nicht unmittelbar gegenüber. Es ist deshalb kaum anzunehmen, dass die Antragstellerin in den nachbarlichen Belangen ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie der Begrenzung von Einsichtsmöglichkeiten (siehe zu diesen Kriterien BVerwG, Beschl. v. 10.01.1999 – 4 B 128.98 -, DVBl. 1999, 786) unzumutbar beeinträchtigt wird oder das Bauvorhaben für sie erdrückende Wirkung haben könnte (zu einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -).
17 
Die Kammer teilt auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass zu Lasten der Antragstellerin wohl auch keine nachbarschützende, bauordnungsrechtliche Vorschrift verletzt ist. Zwar hält das Gebäude an seiner Nordseite und damit zum Grundstück der Antragstellerin die nachbarschützende Abstandsflächentiefe von 2,50 m (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO) nicht ein. Diese Abstandsflächenunterschreitung ist aber durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt. Diese Norm sieht dabei ausdrücklich auch für die Fallgestaltung eine Ausnahmemöglichkeit vor, in der die nachbarschützende Mindesttiefe von 2,50 m nicht eingehalten wird.
18 
Der Abstandsflächenverstoß beschränkt sich dabei auf das bereits vorhandene Hauptgebäude. Bereits vor den Umbaumaßnahmen hielt das Gebäude an seiner Nordostseite lediglich einen Abstand von 2,34 m und an seiner Nordwestseite von 2,32 m ein; durch die geplante Wärmedämmung verringert sich dieser Abstand weiter auf 2,28 m bzw. 2,26 m. Hingegen wird der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche durch den geplanten Treppenanbau an der Nordostseite und den Abstellraum an der Nordwestseite eingehalten.
19 
Gründe des Brandschutzes stehen der Ausnahme jedenfalls nicht entgegen, nachdem die Abweichung gem. § 36 Abs. 2 Ziffer 4 LVwVfG mit der Auflage verbunden wurde, dass die Wärmedämmung an der Nordseite aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss. Die genehmigte Unterschreitung der Abstandsfläche beeinträchtigt aber auch die nachbarlichen Belange der Antragstellerin nicht „erheblich“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Zwar ist, worauf der Antragstellerin- Vertreter hinweist, nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstellt, gleichgültig, ob die Überschreitung gravierend oder nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht „erheblich“ beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1996 – 3 S 2205/94 – und Urt. v. 15.09.1999 – 3 S 1437/99 - (juris)). Solche Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikante topographische Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende, grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird. Neben diesen tatsächlichen Gegebenheiten können auch rechtliche Besonderheiten vorliegen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern und deshalb eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ausschließen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2007 – 3 S 2107/07 – Verwirkung; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1308.2008 – 3 S 1668/07 – bei einer terrassiert angelegten Stützmauer; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2009 – 3 S 569/09 - bei einem Doppelhaus).
20 
Eine solche rechtliche Sondersituation kann auch vorliegen, wenn das Baugrundstück bereits mit einem Gebäude bebaut ist, das den nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche nicht einhält und dessen Außenwand nunmehr energetisch modernisiert werden soll. Denn die Schutzwürdigkeit eines Nachbarn ist im Regelfall dann deutlich gemindert, wenn er ein Bauvorhaben an dem jetzigen Standort seit langem unbeanstandet hingenommen hat. (Die Einwendungen der Antragstellerin in der Vergangenheit bezogen sich im Wesentlichen auf die mit der früheren Nutzung verbundenen Immissionen) Zu Recht macht der Antragsgegner insoweit geltend, dass mit Bescheid vom 02.06.1950 die Erstellung einer Kfz-Werkstätte mit Montagegrube auf dem Baugrundstück genehmigt worden ist und bereits dieses genehmigte Werkstattgebäude zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von lediglich 2,34 m im Nordosten bzw. von 2,32 m im Nordwesten eingehalten hat. Das schließt es zwar nicht aus, dass ein Nachbar sich erfolgreich gegen zusätzliche Baumaßnahmen wehren kann, die über den bisherigen Bestand hinausgehen. Allerdings liegt im Falle der Beigeladenen die Besonderheit vor, dass die weitere Grenzabstandsüberschreitung lediglich durch Modernisierungsmaßnahmen an der vorhandenen Außenwand, welche den vom Gesetzgeber aufgestellten Forderungen zur Energieeinsparung Rechnung tragen, bedingt ist. Der Antragstellerin- Vertreter weist zwar zutreffend darauf hin, dass auch der insoweit mit der Novelle 1995 in die LBO aufgenommene § 56 Abs. 2 Ziffer 3, der Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO zulässt, u.a. dann, wenn die Maßnahme zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung dient, die Baugenehmigungsbehörde nicht davon entbindet, die schutzwürdigen Belange des Bauherrn und des Nachbarn gerecht untereinander abzuwägen. Maßnahmen zur Energieeinsparungen können es insoweit im Regelfall nicht rechtfertigen, ein Bauvorhaben unter Missachtung des nachbarschützenden Teils einer Abstandsfläche neu zu erstellen. Anders ist es hingegen, wenn ein Nachbar ein den Grenzabstand missachtendes Bauvorhaben bereits längere Zeit unbeanstandet hingenommen hat. Bei der Abwägung ist hier zu berücksichtigen, dass das Wohngebäude der Antragstellerin etwa 14 m vom Bauvorhaben entfernt liegt; lediglich ein Geräteschuppen ist in unmittelbarer Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze erstellt. Insoweit sind die durch § 5 LBO geschützten Belange wie Belichtung, Besonnung und Belüftung und ggf. auch der Wohnfriede wohl schon tatsächlich nicht nachteilig betroffen. Die durch die Aufbringung einer 6 cm dicken Wärmedämmschicht entstehende Abstandsflächenverringerung wird die Antragstellerin insoweit optisch kaum wahrnehmen, zumal die von den Beigeladenen im Eilverfahren vorgelegten Fotos dafür sprechen, dass eine Bepflanzung an ihrer südlichen Grundstücksseite den Blick auf das Bauvorhaben der Beigeladenen weitgehend verdeckt. Soweit der Antragstellerin- Vertreter hingegen geltend macht, eine Wärmedämmung sei nicht zwingend an der Außenwand eines Gebäudes vorzunehmen, ist das zwar richtig. Maßnahmen zur Innendämmung werden allerdings wegen ihrer Nachteile in der Regel nur bei denkmalgeschützten Gebäuden durchgeführt. Denn Voraussetzung für eine sachgerechte Innendämmung sind absolut trockene Wände. Ferner werden bei der Innendämmung besondere Maßnahmen (wie eine Dampfsperre) notwendig, um das Eindringen von Feuchtigkeit, die durch Regen von außen in die Wand eindringt, zu verhindern. Schon eine geringe Materialfeuchte oder kleinste Undichtigkeiten der Dampfbremse (Folie) können dabei Schimmel verursachen. Den Belangen des Nachbarn an der Einhaltung des Grenzabstandes wurde hier vom Antragsgegner aber insoweit Rechnung getragen, als die ursprünglich vorgesehen Dämmschicht von 16 cm auf 6 cm reduziert wurde, was für die Beigeladenen eine Verschlechterung der Energieeinsparung bedeutet, andererseits aber die Abstandsflächenreduzierung um 10 cm minimiert.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen. Das gilt selbst dann, wenn der Bauherr keinen Antrag gestellt hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.1997 - 8 S 1958/97 -).
22 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziffern 1.5 und 9.7.1). Das Gericht nimmt dabei keine Halbierung des Streitwerts vor, nachdem die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Bauvorhaben nicht allein die Nutzung der genehmigten Anlage betreffen (dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2006 - 3 S 787/06 -).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. März 2006 - 6 K 104/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2009 - 6 K 2312/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.7.2007 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der vorliegend gebotenen Interessenabwägung dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 14.5.2007 zwecks Verhinderung vollendeter Tatsachen Vorrang bei vor dem Interesse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - sofortigen Gebrauch machen zu dürfen (vgl. §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB). Die Baugenehmigung gestattet die Errichtung eines Neubaus mit 15 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit - bestehend aus einem langgestreckten Gebäude an der ... ... (Haus 1) und einem rechtwinklig angebauten Gebäude an der ... (Haus 2) sowie einer Tiefgarage mit Zufahrt für 19 Stellplätze. Nach derzeitigem - unvollständigem - Erkenntnisstand erscheint es durchaus denkbar, dass dieses Vorhaben gegen Vorschriften des Planungsrechts (Gebot der Rücksichtnahme) und des Bauordnungsrechts (§ 37 Abs. 7 LBO) verstößt, die (auch) dem Schutz der Antragsteller dienen, die Eigentümer eines westlich an das Baugrundstück an der... angrenzenden Wohngrundstücks sind. Diesbezügliche Einwendungen haben die Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO erhoben.
I.
Bauplanungsrechtlich überschreitet das genehmigte Vorhaben in mehrfacher Hinsicht erheblich die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 zum Maß der baulichen Nutzung. Überschritten wird zunächst die Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Der Bebauungsplan lässt höchstens (zwingend) zwei Vollgeschosse zu, während das Gebäude an der ... ... (Haus 1) dreigeschossig (mit Keller- und Dachgeschoss) ausgeführt ist und das - insofern wohl eigenständig zu beurteilende - Gebäude an der ... (Haus 2) wohl vier Vollgeschosse (zuzüglich eines Dachgeschosses mit weiteren Wohnungen) aufweist, da das „Untergeschoss“ mit der Gewerbeeinheit auf Grund der Topographie wohl die Voraussetzungen eines Vollgeschosses nach § 18 BauNVO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 5 LBO 1983 erfüllen dürfte (vgl. dazu die Pläne „Ansicht Nord“ und „Schnitt B-B“; zur statischen Verweisung auf die LBO beim Vollgeschossbegriffs der BauNVO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1999 - 8 S 19/99 -, VBlBW 1999, 268). Von vier Vollgeschossen in diesem Bereich geht auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. die baurechtliche Beurteilung der Verwaltung in der Vorlage für den Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats vom 1.12.2006, Bl. 22 d.A.). Massiv überschritten wird ferner die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschossfläche. Während der Bebauungsplan (auf der Grundlage einer GFZ von höchstens 1,2) auf dem Baugrundstück nur 1.176 qm erlaubt, nimmt das genehmigte Gebäude auf Grund seiner Grundfläche und der erhöhten Geschosszahl schon nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Geschossfläche von 1.118 qm in Anspruch. Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Grenze von 55 %, wobei die wirkliche Geschossfläche und der Überschreitungsquotient noch höher liegen dürften, da die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung von insgesamt nur drei Vollgeschossen ausgegangen ist.
1. Der Senat hat angesichts dessen gewichtige Zweifel, ob die Befreiungen, welche die Antragsgegnerin ohne nähere Begründung „gemäß § 31 Abs. 2 BauGB“ in erster Linie zwecks Umsetzung eines kommunalpolitisch erwünschten städtebaulichen Wettbewerbsentwurfs erteilt hat, sich noch im Rahmen der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 halten - wobei es insofern auf die Vorstellungen des Plangebers beim Satzungsbeschluss ankommt (vgl. Urteil des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) -, und ob sie ermessensfehlerfrei sind. Zwar können sich die Antragsteller auf eine derartige objektive Rechtswidrigkeit der Befreiungen nicht unmittelbar berufen, da die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen befreit worden ist, mangels erkennbarer gegenteiliger Absicht des Plangebers wohl - wie regelmäßig - allgemeinen städtebaulichen Interessen und nicht gezielt auch dem Schutz der Gebietsanlieger dienen sollen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512; zum fehlenden Nachbarschutz des § 31 Abs. 2 BauGB in solchen Fällen vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206; ebenso Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 und vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 -, DVBl. 1983, 348). § 31 Abs. 2 BauGB entfaltet drittschützende Wirkung aber mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen. Befreiungen verletzen den Nachbarn in seinen Rechten, sofern er handgreiflich betroffen ist und die Behörde seinen Interessen nicht die gebotene Beachtung schenkt. Dies ist nach Maßgabe der Kriterien des Gebots der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zu beurteilen. Ob sich ein Vorhaben danach rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. bereits Beschluss vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris). Art und Ausmaß einer „rücksichtslosen“ Betroffenheit lassen sich demgemäß nicht statisch-absolut festlegen, sondern enthalten jeweils auch relativ-wertende Elemente. Bei dieser Bewertung kommt der objektiven Rechtmäßigkeit des betreffenden Vorhabens sowie seiner regel- oder nur ausnahmsweisen Zulässigkeit Bedeutung zu. So tritt Drittschutz des Rücksichtnahmegebots nur selten ein, wo eine Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steht; solcher Drittschutz kommt aber eher zum Zug, wo die Baugenehmigung - wie hier und zudem in rechtlich nicht unbedenklicher Weise - von nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Wege einer Ausnahme oder Befreiung abweicht. Die Interessen des Nachbarn gewinnen dann auch nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts größeres Gewicht. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die planabweichende Nutzung berührt wird und je schutzwürdiger er diesbezüglich ist. Umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher, unabweisbarer und rechtlich schutzwürdiger seine Interessen sind. Daraus können sich für befreiungs- und nicht befreiungsbedürftige Vorhaben unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, und vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192 = DVBl. 1990, 205). Handelt es sich um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so kann die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit des Nachbarn schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Regelfestsetzungen des betreffenden Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris).
2. Gemessen daran kommt zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand in Betracht, dass es die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Baugenehmigung unter tiefgreifenden Befreiungen an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragsteller hat fehlen lassen. Durch die genehmigte Erhöhung der Vollgeschosse von zwei auf drei bzw. vier Vollgeschossen nimmt die streitige Wohnanlage erheblich an Höhe zu. So erreicht das Gebäude an der ... (Haus 2) auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Westseite eine Traufhöhe von 13 bis 14 m und eine Giebelhöhe von 16 bis 17 m (vgl. die unterschiedlichen Höhen in den Plänen „Schnitt B-B“ und „Ansicht Nord“ sowie „Ansicht West“). Genaue Höhenangaben sind nicht möglich, da es an den gebotenen Vermaßungen in den Plänen fehlt. Bei plankonformer Bebauung mit nur zwei Vollgeschossen wäre die Gebäudehöhe um einige Meter geringer. Die Zulassung von drei bzw. vier Vollgeschossen (zuzüglich des Dachgeschosses) bei gleichzeitiger massiver Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche führt ferner dazu, dass sich die Zahl der im Gesamtgebäude unterzubringenden Wohnungen (im 1. OG sind 7, im 2. OG sind 6 Wohneinheiten vorgesehen) und als Folge davon die Zahl der notwendigen Stellplätze und damit auch die Anzahl der Fahrbewegungen über die Tiefgarageneinfahrt deutlich erhöht.
Sowohl die befreiungsbedingte Gebäudeerhöhung und -massierung als auch die Zunahme der Fahrbewegungen wirken sich für die Antragsteller nachteilig aus. Nach ihrem Vorbringen und den Eintragungen im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass ihr Wohnhaus lediglich eingeschossig errichtet ist und daher zum ihnen viergeschossig gegenübertretenden „Haus 2“ eine erhebliche Höhendisparität besteht. Deutliche Unterschiede dürften auch in der Bebauungstiefe des klägerischen Wohnhauses und dem ihm gegenüberliegenden Vorhaben bestehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass wohl sämtliche Fenster des Wohnhauses der Antragsteller nach Osten (zum Vorhaben hin) ausgerichtet sind und dass das Wohnhaus nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und der hieran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt liegt. Bei dieser Sachlage kommt jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Betracht, dass von dem Gebäude an der ... (Haus 2) eine optisch erdrückende Wirkung auf das Wohnhaus und das Grundstück der Antragsteller ausgeht und dass zum anderen die unmittelbar an der Grundstücksgrenze genehmigte Tiefgaragenzufahrt zu den 19 Stellplätzen im Untergeschoss zu einer als rücksichtslos einzustufenden Lärmbetroffenheit der Antragsteller führt. Zwar lässt sich - trotz Fehlens der erforderlichen Abstandsflächenberechnung - feststellen, dass das Haus 2 - bei einer Wandhöhe von mindestens 13 m und einem Grenzabstand von ca. 5 m - jedenfalls die nachbarschützende Abstandsflächentiefe im hier festgesetzten Besonderen Wohngebiet einhält (zur Bemessung vgl. § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 und S. 3 LBO). Dies schließt eine unzumutbare Betroffenheit der Antragsteller wegen erdrückender Wirkung des Baukörpers des Vorhabens in dessen nicht aus. Zwar konkretisieren die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen grundsätzlich auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653; Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2603/93 -, Juris). Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu. Er ist im Hinblick auf den vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfassten Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens, der an planungsrechtliche Kriterien (Maß der baulichen Nutzung, Größe des Baukörpers) anknüpft, aber schon nicht anwendbar (so BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34, 35).
3. Ob sich das Verdikt einer unzumutbar erdrückenden Wirkung des Vorhabens (vornehmlich Haus 2) für das Wohnhaus und Grundstück der Antragsteller bei einer abschließenden Prüfung aufrechterhalten lässt, muss im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Dies auch deswegen, weil eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse derzeit schon nicht möglich ist. Dem steht entgegen, dass die genehmigten Pläne, worauf auch die Antragsteller zutreffend hinweisen, in mehrfacher Hinsicht unvollständig sind. So sind insbesondere weder die genauen Höhenmaße des Hauses 2 auf der Westseite angegeben, noch ist in den Plänen wohl die richtige Grundfläche des Wohnhauses der Antragsteller eingezeichnet. Völlig fehlen zudem Angaben zur Trauf- und zur Giebelhöhe des Wohnhauses der Antragsteller sowie Bauvorlagen, die den Blick sowohl auf Haus 2 als auch auf das Wohnhaus der Antragsteller zeigen und damit einen Vergleich der Gebäudehöhen und -dimensionen erst möglich machen. Derartige Darstellungen sind jedoch erforderlich und auch vorgeschrieben, um gesicherte Beurteilungsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit (Nachbarverträglichkeit) des Vorhabens gewinnen zu können (zu den insofern notwendigen Bauvorlagen vgl. § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBO-VVO). Auf das Fehlen dieser erforderlichen Angaben können die Antragsteller sich berufen. Denn Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats dann eine nachbarschützende Wirkung, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschluss vom 9.8.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480; im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383). Die Antragsteller müssen sich entgegen dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung ihrer aktuellen Betroffenheit auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie nach dem Bebauungsplan ihr Grundstück auch stärker ausnutzen und zweigeschossig bebauen dürften. Den Antragstellern kann angesichts der besonderen Verhältnisse wohl auch nicht schutzmindernd entgegengehalten werden, dass ihr Wohnhaus in geringem Abstand zur Grenze errichtet ist. Denn ihr Wohnhaus war bereits bei Erlass des Bebauungsplans vorhanden und liegt wohl noch innerhalb des im Bebauungsplan grenznah festgesetzten Baufensters.
4. Nach Lage der Dinge hält der Senat auch einen Verstoß der Tiefgaragenzufahrt zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme für möglich, ohne dass auch insoweit eine abschließende Beurteilung getroffen werden kann. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu II. verwiesen.
II.
Bauordnungsrechtlich kommt ein Verstoß der genehmigten Tiefgaragenzufahrt zu 19 Stellplätzen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 37 Abs. 7 LBO in Betracht. Danach sind Stellplätze einschließlich der Zufahrten so anzuordnen und einzurichten, dass u.a. das Wohnen und Arbeiten durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich, d.h. unzumutbar gestört werden. Was erheblich ist, ist auch hier - spiegelbildlich zum und in Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots - nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls (tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, Intensität der Beeinträchtigung) zu entscheiden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nutzung von und die Zufahrt zu - wie hier - nach § 37 Abs. 1 LBO bedarfsnotwendigen Stellplätzen in Wohngebieten keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen hervorrufen (st.Rspr., vgl. Nachweise bei Sauter, LBO, § 37 Rdnr. 111). Auch dieser Grundsatz hat jedoch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend in Erwägung zu ziehen. Zunächst ist, wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass die genehmigte Nutzungsfrequenz (Zu- und Abfahrten zu 19 Stellplätzen) zu einem erheblichen Teil Folge der durch die Befreiungen gestatteten höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks ist. Ferner ist der die Antragsteller einseitig belastende Standort der Zufahrt in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt soll unmittelbar an der Grenze und im Abstand von lediglich 1 bis 2 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt angelegt werden, wobei wohl sämtliche Fenster sich in der Ostwand befinden und daher der Zufahrt zugewandt sind. Schließlich ist nach den Plänen auch der eigentliche Zufahrtsbereich bis zum Beginn der Rampe nach oben hin offen und gar nicht (so der Eindruck im Plan „Ansicht West“) bzw. allenfalls mit einer niedrigen Mauer nach Westen hin abgeschirmt (so wohl im Plan „Grundriss KG“). Eine nennenswerte Minderung der Zu- und Abfahrtsgeräusche im Einfahrtsbereich für das Wohnhaus der Antragsteller dürfte mit diesen Maßnahmen nicht verbunden sein. Endlich stellt sich die Frage, ob die beigeladene Bauherrin gerade auf den gewählten, einseitig die Antragsteller belastenden Einfahrtsstandort von der ... aus angewiesen ist, ob sich dieser Standort im öffentlichen Interesse aufdrängt oder ob - gegebenenfalls auch unter gewissen Einbußen an Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks - nachbarschonendere Planungsalternativen zur Verfügung stehen. Solche Alternativen vermag der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen. In Betracht käme zum einen die Anlegung einer Zufahrt über die ... .... Von dieser Straße aus werden ersichtlich auch die übrigen Anliegergrundstücke angefahren und es erscheint denkbar, dass die Zufahrt zu dem genehmigten Mehrfamilienhaus auch in einer mit der Verkehrssicherheit vereinbarenden Weise angelegt werden könnte. Diese Möglichkeit ist durch die bisher sehr vagen Gegenargumente der Antragsgegnerin nicht widerlegt. Als weitere Alternative wäre zumindest erwägenswert, ob die Zufahrt von Westen her über die im Zuge des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ zur Erschließung des rückwärtigen Gebiets angelegten Straßen erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 6 K 2270/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nrn. 3 - 5 VwGO gestützte Antrag der Kläger gegen das Urteil vom 11.07.2007 ist statthaft. Der Antrag ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 VwGO). Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Verfahrensfehler durch Versagung rechtlichen Gehörs) sind schon nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO, dazu I. und II.), und die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, Divergenz) liegen nicht vor (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO, dazu III. und IV.).
I.
Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höher gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine diesen Vorgaben entsprechende konkrete, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sowohl für das Ausgangsgericht erheblich war als auch im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420 m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung der Kläger nicht. Die von ihnen darin aufgeworfene Frage,
„ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange i.S.d. § 6 IV 1 Nr. 2 LBO dann verneint werden kann, wenn auf dem Grundstück der Kläger besondere topographische Verhältnisse nicht gegeben sind, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Annahme einer nicht erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen würden, der erforderliche Grenzabstand zwar um 1,1 m² überschritten wird, andererseits aber die Besonderheit besteht, dass eine Überlappung der Abstandsflächen des nicht den Grenzabstand einhaltenden Gebäudes und einer angenommenen maximalen Bebauung auf dem Grundstück der Kläger nahezu nicht vorhanden ist“,
ist ersichtlich und gezielt auf den individuellen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zugeschnitten und schon deswegen einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich. Zudem war diese Frage für das Verwaltungsgericht auch nicht entscheidungserheblich, denn dieses hat die Frage, ob eine geringere Abstandsfläche in der nordwestlichen Ecke der Lagerhalle nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen ist, gerade offen gelassen.
II.
Die geltend gemachte Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ausreichen dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die seiner Gewährleistung dienenden Verfahrensvorschriften nicht beachtet oder Ausführungen oder Anträge der Prozessbeteiligten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden sind. Die Darlegung erfordert die Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich die Verletzung des Gehörsgewährgebots ergibt und die substantiierte Darstellung der Ausführungen und Anträge, die das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat bzw. der Tatsachen- und Beweisergebnisse, zu denen das Gericht die Möglichkeit zur Äußerung verwehrt hat. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert darüber hinaus die substantiierte Darstellung dessen, was die Prozesspartei bei Ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 ff. m.w.N.).
1. Das Vorbringen der Kläger genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. Die Kläger haben den Sachverhalt, auf den sie ihren Gehörsverstoß stützen, schon nicht hinreichend bezeichnet. Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe „den anderen Prozessbeteiligten“ die von der Beklagten-Vertreterin übergebenen Darstellungen und Zeichnungen (betreffend das Verhältnis der Abstandsflächen der Lagerhalle und denen eines maximal zulässigen Gebäudes auf dem Grundstück der Kläger) nicht „ausführlich zur Überprüfung“ zur Verfügung gestellt, sondern sich diese Unterlagen „einfach übergeben lassen“. Dieses Vorbringen ist zu vage und unbestimmt. Zudem fehlt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung dessen, was die Kläger nach der - vermissten - vertieften Überprüfung der Unterlagen gegen deren Richtigkeit vorgetragen hätten und inwiefern dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können, nachdem dieses eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO, für dessen Anwendung die Unterlagen bedeutsam sind, gerade offen gelassen hat.
2. Abgesehen davon könnten die Kläger den gerügten Gehörsverstoß auch nicht mehr erfolgreich geltend machen. Auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann sich nämlich nur berufen, wer zuvor alle prozessualen und faktisch zumutbaren Möglichkeiten wahrgenommen hat, um sich Gehör zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 08.12.1988 - 9 B 388.88 -, NWZ 1989, 233 ff. und Urteil vom 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, NVwZ 1989, 857 ff.). Das Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs stellt dabei die mündliche Verhandlung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1989, a.a.O.). Gemessen daran hätten die Kläger ihr Rügerecht gegen den erhobenen Gehörsverstoß in jedem Fall verloren. Denn sie haben es ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 247 der VG-Akten) in der mündlichen Verhandlung versäumt, ihr Begehren, die von der Beklagten ins Verfahren eingeführten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung näher zu überprüfen, geltend zu machen, etwa durch den Antrag, ihnen ein Schriftsatzrecht für eine vertiefte Stellungnahme einzuräumen.
III.
Die von den Klägern - insofern ordnungsgemäß nach § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO gerügten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vom 11.07.2007 liegen nicht vor. Die Kläger haben keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das ihre Nachbarklage abweisende Urteil sich jedenfalls, was erforderlich ist, im Ergebnis als fehlerhaft erweist (zu dieser ergebnisbezogenen Betrachtung des der Einzelfallgerechtigkeit dienenden Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - sowie VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.04.1997 - 8 S 667/97 -, DVBl. 1997, 1327 und vom 15.05.2000 - 14 S 353/00 -; weitere Nachweise bei Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 23).
10 
Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei getrennte, funktional aber zusammenhängende Baugenehmigungen der Beklagten vom 11.05.2005 und vom 07.04.2006 (jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2006). Die Baugenehmigung vom 11.05.2005 gestattet den Umbau (Erhöhung, Einbau zweiter Dachgaupen) sowie die Umnutzung (Einbau zweier Büros, einer Toilette und eines „Archivs“) der zum Schlossereibetrieb des Beigeladenen gehörenden Lagerhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1477. Die Baugenehmigung vom 07.04.2006 legitimiert den derzeitigen, von den Ursprungsplänen aus dem Jahre 1950 abweichenden Standort der Lagerhalle; im Dachgeschoss entfällt das bisherige „Archiv“, in dem die bisher dorthin führende Türöffnung geschlossen wird. Dabei sieht die Beklagte die von der westlichen Außenwand auf deren Nordseite teilweise nicht eingehaltene Abstandsfläche (1,66 m statt 2,50 m an der schmalsten Stelle, dadurch Abstandsflächenüberlappung auf das Nachbargrundstück von ca. 1,1 m²) als nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zulässig an. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen beide Genehmigungen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Genehmigung vom 11.05.2005 verletze weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich nachbarliche Rechte der Kläger. Die wegen ihrer Größe abstandsflächenrechtlich nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LBO erheblichen Dachgaupen hielten die Abstandsflächen ein, da sie auf der Nordseite um 2,50 m verkürzt seien. Es würden ferner keine unzumutbaren Einblicksmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück geschaffen. Schließlich habe auch die Umnutzung des Dachgeschosses in Büros keine erhebliche Betriebserweiterung zur Folge und verstoße hinsichtlich der Auswirkungen dieser Umnutzung nicht zu Lasten der Kläger gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Ob die Überschreitung der Abstandsflächentiefe in der Nordwestecke der Lagerhalle durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt sei, wofür vieles spreche, könne dahinstehen. Denn jedenfalls hätten die Kläger, die sich bisher ebenso wie ihre Rechtsvorgänger weder gegen den Standort noch gegen die Nutzung der seit 1950 bestehenden Halle gewendet hätten, ihr materielles Abwehrrecht gegen dieses Vorhaben verwirkt. Die materielle Verwirkung des Abwehrrechts führe zugleich zur Unbegründetheit ihrer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung.
11 
Dem halten die Kläger im Zulassungsverfahren zusammengefasst entgegen: Selbst für den Fall, dass ihr Anspruch auf materielles Einschreiten gegen die Halle verwirkt gewesen sein sollte, sei jedenfalls nach Erteilung der Baugenehmigung, die den bisherigen Zustand legalisiere und verschärfe, eine Zäsur entstanden. Sie könnten daher, wie das Bundesverwaltungsgericht 1991 entschieden habe, ihre materiellen Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung vom 07.04.2006 in Stellung bringen. Diese Baugenehmigung sei aufzuheben, da die Halle die nachbarschützenden Abstandsflächen nicht einhalte und sie - die Kläger - dadurch „erheblich“ im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in nachbarlichen Rechten verletzt würden. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, da die entstehenden Büros zu einer Ausweitung des schon jetzt gerade noch hinnehmbaren Gewerbelärms des Schlossereibetriebs führe. Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die Schriftsätze der Kläger vom 01.10. und vom 11.12.2007.
12 
Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass beide Baugenehmigungen die Kläger nicht in ihren Rechten als Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 1476 verletzen, weil beide Baugenehmigungen ersichtlich nicht gegen bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoßen, die (auch) dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind.
13 
1.a) Hinsichtlich der den Standort wie die Nutzung der Lagerhalle auf dem Flst.-Nr. 1477 legalisierenden Baugenehmigung vom 07.04.2006 ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu folgen, dass die Kläger ihr materielles Abwehrrecht gegen dieses Vorhaben insofern verwirkt haben, als es um etwaige Ansprüche auf baupolizeiliches Einschreiten wegen der Lage und/oder der Nutzung dieses Gebäudes geht. Die Lagerhalle wurde bereits 1950 abweichend von den damaligen Plänen im Nordwesten nahe an die Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. 1476 herangebaut. Der engste Abstand beträgt seither 1,66 m, womit das Gebäude die heute erforderliche Abstandsfläche von 2,50 m im nördlichsten Teil der westlichen Außenwand auf eine Länge von ca. 2 m nicht einhält mit der Folge, dass die Abstandsfläche zu ca. 1,1 m² auf dem Grundstück der Kläger liegt (vgl. dazu den Abstandsflächenplan sowie die Abstandsflächenberechnung, Bl. 27, 28 der Bauakte, Teil II). Es gibt jedoch, wie das Verwaltungsgericht ausführt und auch die Kläger nicht substantiiert bestreiten, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger jemals und trotz anzunehmender Kenntnis vom Grenzverlauf bisher die Abstandsflächenüberschreitung gerügt haben. Entsprechende Einwendungen sind ersichtlich auch von den Rechtsvorgängen der Kläger nicht erhoben worden, deren Verhalten die Kläger sich zurechnen lassen müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 -). Die Kläger wie ihre Rechtsvorgänger haben darüber hinaus auch gegen die in der Vergangenheit mehrfach erfolgten Umnutzungen der Halle (vgl. dazu die Liste, Bl. 47 der Bauakte, Teil I) keine Einwendungen erhoben. Solche Einwendungen sind insbesondere auch nicht gegen die Nutzung der Halle als Lagerraum für Geräte der auf dem rückwärtigen Grundstück Flst.-Nr. 1477 und dem angrenzenden Flst.-Nr. 1475 liegenden Schlossereiwerkstatt des Beigeladenen vorgebracht worden. Diese Nutzung als Lagerhalle für die Schlosserei besteht nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beigeladenen aber mindestens schon seit 1997; in diesem Jahr erwarb der Beigeladene die Halle, nachdem er sie auch zuvor schon zu Lagerzwecken angemietet hatte.
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b) Vor diesem Hintergrund geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger einen materiell-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Lage und die Nutzung der Halle, sofern ein solcher - zudem gebundener - Anspruch überhaupt bestand, zwischenzeitlich verwirkt haben. Aufgrund des langjährigen passiven Verhaltens der Kläger und ihrer Rechtsvorgänger (Zeitmoment) durfte der Beigeladene darauf vertrauen, dass die Kläger dieses Recht - wegen der aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis erwachsenden Pflicht, Abwehrrechte zügig geltend zu machen - nach so langer Zeit nicht mehr ausüben würden, sondern dass sie die Halle hingenommen hätten (Vertrauenstatbestand); der Beigeladene hat dieses Vertrauen auch durch erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen ins Werk gesetzt (Vertrauensbetätigung; zu diesen Verwirkungsvoraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 727; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995 - 11 A 1089/91 -).
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An der Verwirkung des (unterstellten) materiellen Abwehrrechts und der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Hinnahme der bestehenden Halle hat auch die Erteilung der Baugenehmigung vom 07.04.2006 nichts geändert, mit der der bisherige teilweise ungenehmigte Zustand legalisiert worden ist. Denn das materielle Abwehrrecht eines Nachbarn kann unabhängig von einer Baugenehmigung verwirkt sein (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730). Allerdings führt die fortbestehende Verwirkung des materiellen Abwehrrechts entgegen dem Verwaltungsgericht nicht automatisch auch zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage der Kläger. Vielmehr ist mit der neueren Rechtsprechung davon auszugehen, dass gegen eine ein bisher ungenehmigtes Vorhaben nachträglich legalisierende Baugenehmigung ein materielles Abwehrrecht auch dann besteht, wenn der eigentliche Abwehranspruch gegen das genehmigte Vorhaben selbst verwirkt ist. Begründet wird dies damit, dass die Baugenehmigung rechtlich eine Zäsur bilde (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.); ihre Wirkungen für den Rechtskreis der Nachbarn gingen über die Wirkungen einer vorherigen bloßen behördlichen Duldung hinaus, weil die Baugenehmigung die Zulässigkeit des Vorhabens auf Dauer und unabhängig von der Umgebungsbebauung und ihrer Entwicklung festschreibe (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995, a.a.O.; ebenso im Ergebnis OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -). Das materielle Abwehrrecht gegenüber der Baugenehmigung reicht aber nur so weit, als diese die Kläger zusätzlich beschwert. Bezüglich der Halle selbst bleibt ihr Abwehrrecht weiterhin kraft Verwirkung ausgeschlossen. Die Kläger könnten mit a.W. auch im Falle einer Aufhebung der Baugenehmigung vom 07.04.2006 bei ansonsten unveränderten Verhältnissen nach wie vor weder ein Einschreiten wegen des Abstandsflächenverstoßes noch etwa eine Untersagung der langjährigen Nutzung als Materiallager verlangen (so zutreffend auch OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995, a.a.O.). Nur insoweit, als die Baugenehmigung den bisherigen Zustand ändert und weitergehende Maßnahmen zulässt, kann ein Nachbar - trotz Verwirkung im Übrigen - die Beseitigung dieses „überschießenden“ Teils verlangen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -). Dies betrifft im vorliegenden Fall jedoch nur den Umbau und die Umnutzung des Dachgeschosses, die im Wesentlichen aber Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.05.2005 ist (dazu unten 2.).
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c) Nach all dem lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die Baugenehmigung vom 07.04.2006 sei bereits wegen Verwirkung der materiell-rechtlichen Abwehransprüche abzuweisen, nicht aufrecht erhalten. Dessen ungeachtet erweist sich das Urteil aber gleichwohl im Ergebnis als richtig. Der Senat folgt insofern den - wenn auch nicht tragenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung vom 07.04.2006 hinsichtlich der Lage der Halle nicht gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht verstößt.
17 
Wie dargelegt, hält die Halle auf einem Teilstück der nördlichen Außenwand auf eine Länge von ca. 2 m die (bei einem Berechnungsfaktor von 0,4 wie von 0,6) objektiv-rechtlich erforderliche und im gleichen Umfang nachbarschützende Abstandsflächentiefe von 2,50 m nicht ein (vgl. § 5 Abs. 7 LBO). Das Abstandsflächendefizit fällt dabei schon bei einer isoliert-quantitativen Betrachtung nicht allzu gewichtig aus. Der Verstoß beschränkt sich auf eine Grundstückslänge von ca. 2 m, die fehlende Abstandsfläche verringert sich - innerhalb dieses Wandabschnitts wegen des nach Süden hin breiter werdenden Grundstücks - sukzessive von maximal (2,50 m - 1,66 m =) 0,84 m an der Nordwestecke bis auf Null. Insgesamt liegt dadurch auf ein ca. 1,1 m² großes Dreieck als Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. 1476 der Kläger.
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d) Der Senat folgt der Beklagten und dem Verwaltungsgericht darin, dass diese Abstandsflächenunterschreitung durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt ist. Gründe des Brandschutzes stehen der geringen Abstandsflächentiefe nicht entgegen. Die genehmigte Unterschreitung der Abstandsfläche beeinträchtigt auch nachbarliche Belange der Kläger nicht „erheblich“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Zwar ist, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstellt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder - wie hier - nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht „erheblich“ beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, VGHBW-LS, Beil. 12, B 4 sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b). Solche Besonderheiten können sich (und werden sich zumeist) aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikanten topografischen Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sauter, LBO, Rn. 48c zu § 6 LBO). .Neben diesen besonderen tatsächlichen Gegebenheiten können auch rechtlich außergewöhnliche Umstände, die dem Nachbargrundstück im Verhältnis zu dem bekämpften Vorhaben anhaften, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen. Eine solche Konstellation kann vorliegen, wenn der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen von Nachbar und Bauherr (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 47a) ist sowohl die rechtliche Schutzwürdigkeit als auch die Schutzbedürftigkeit des Nachbarn dann deutlich geringer zu gewichten als im gesetzlichen Regelfall.
19 
Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel, dass auf Seiten der Kläger Besonderheiten in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht vorliegen, die ihre Schutzwürdigkeit gegenüber der Lagerhalle in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern. Zunächst zeichnet sich das klägerische Grundstück in seinem Zuschnitt und der Gebäudeanordnung durch atypische Besonderheiten aus (zu diesem Gesichtspunkt vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.1999, a.a.O.). Die vorgeschobene Ostgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 1476 ist nur in der untersten Ecke (innerhalb des 1,1 m² großen „überlappenden“ Dreiecks) abstandsflächenerheblich betroffen, danach springt die Grenze fast rechtwinklig weit nach Westen zurück. Das Wohnhaus der Kläger befindet sich zudem grenznah auf der gegenüber liegenden Westseite des Grundstücks; es liegt dadurch nahezu 20 m von der Ostgrenze und der Halle entfernt, so dass die durch die §§ 5 ff. LBO geschützten Belange (Belichtung, Besonnung, Belüftung und ggf. auch der Wohnfriede) wohl schon tatsächlich nicht nachteilig betroffen werden (zu den Dachgaupen, vgl. nachfolgend zu 2.). Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kläger entlang der Ostgrenze gegenüber der Halle eine dichte, den Blick auf die Hallenwand weitgehend verdeckende Hecke gepflanzt haben (vgl. dazu die Fotos Bl. 211 ff. der VG-Akte und Bl. 69 ff. der Bauakte Teil II). Wegen des außergewöhnlichen Zuschnitts wäre aber auch eine künftige Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks auf der Ostseite im (abstandsflächenbezogen) höchstzulässigen Ausmaß durch die bestehende Halle nur unerheblich eingeschränkt. Dies lässt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeichnungen und Berechnung der Beklagten entnehmen, gegen deren Richtigkeit Bedenken weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich sind. Danach würden sich selbst dann, wenn die Kläger im Osten ihres Grundstücks ein Gebäude mit dem geforderten Mindestabstand von 2,50 m errichteten, dessen Abstandsflächen mit denen der Hall nur auf einer Fläche von maximal 0,15 m² überschneiden. Schließlich ist die Schutzwürdigkeit der Kläger nochmals (in rechtlicher Hinsicht) dadurch in einer von der Regel abweichenden Weise gemindert, dass sie die Halle an ihrem jetzigen Standort seit langem unbeanstandet hingenommen, beim Beigeladenen Vertrauen auf diese Hinnahme begründet haben und einen Rückbau wegen Verwirkung ihrer lagespezifischen Abwehrrechte von der Beklagten daher nicht verlangen können.
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2. Auch durch den in der Baugenehmigung vom 11.05.2005 (modifiziert durch die Baugenehmigung vom 07.04.2006) genehmigten Dachgeschossumbau (Dacherhöhung mit je einer ca. 10,5 m langen Gaupe auf der West- und Ostseite) und durch die genehmigte Dachgeschossumnutzung (Einrichtung von zwei Büros mit WC) werden die Kläger nicht in nachbarlichen Rechten verletzt. Da die Baugenehmigung gegenüber dem bisherigen Bestand der Halle zusätzliche Maßnahmen legalisiert, haben die Kläger insofern ihre Abwehransprüche materiell nicht verwirkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2004 - 8 A 10664/04 -, BauR 2005, 77 ff.). Die Baugenehmigung verstößt diesbezüglich nicht gegen das (im Begriff des „Sich Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene) Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung, da durch die Verlagerung der Büros der eigentliche Schlossereibetrieb nicht erweitert wird und eine Erhöhung des eigentlichen Betriebslärms daher nicht eintritt. Auch von einem nennenswerten oder gar unzumutbaren Störpotenzial der Bürobesucher kann nicht ausgegangen werden. Die erforderlichen (drei) Stellplätze sind nach der Baugenehmigung auf der den Klägern abgewandten Ostseite der Halle angeordnet und dürfen zudem nur von der L 38 aus angefahren werden (vgl. Auflage Nr. 1.38). Die Aufgangstreppe zu den genehmigten Büroräumen ist auf der Hallensüdseite angelegt; sie liegt damit ca. 35 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt und wird diesem gegenüber zusätzlich noch durch das sich unmittelbar südlich anschließende Werkstattgebäude abgeschirmt. Auch von der Eröffnung unzumutbarer Einblicke von den Bürofenstern aus auf das Grundstück der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Das Wohnhaus der Kläger liegt, wie dargelegt, ca. 20 m von der Grenze entfernt. Dass von den Bürofenstern aus zu „nicht in direkter Richtung“ (Feststellung des Verwaltungsgerichts) auf die Freifläche des Grundstücks geblickt werden kann, können die Kläger unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot nicht verhindern. Die Kläger werden durch die Dachgaupen auch abstandsflächenrechtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Die Gaupe auf der ihrem Grundstück zugewandten Hallenwestseite ist aufgrund ihrer Länge zwar abstandsflächenrechtlich erheblich (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Da die Gaupe aber 2,50 m von der Gebäudenordwand zurück bleibt, werden die erforderlichen Abstandsflächentiefen eingehalten (vgl. den Abstandsflächenplan und die Abstandsflächenberechnung in den Bauakten). Der abknickende Grundstücksverlauf zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Kläger führt dazu, dass die Abstandsfläche der Dachgaupe vollständig auf dem Baugrundstück liegt. Damit werden, wie im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, die Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung durch den Dachausbau nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Gleiches gilt für den Belang des Wohnfriedens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der §§ 5 ff. LBO gehört (bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und Beschluss vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 -; verneinend: Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -). Auch von der Nutzungsänderung des Dachgeschosses in zwei Büros mit Fenstern - die Abstandsflächenrelevanz dieser Nutzungsänderung einmal unterstellt (zu dieser Frage vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - und vom 12.06.1991 - 3 S 1499/91 -, BWVPr. 1991, 259) - geht keine Verletzung der §§ 5 ff. LBO zu Lasten der Kläger aus. Denn die Gaupen halten sowohl die objektiv-rechtliche wie die nachbarschützende Abstandsflächentiefe ein, so dass auch insoweit die Kläger sich nicht auf eine Verletzung des nachbarlichen Wohnfriedens berufen könnten.
IV.
21 
Auch bezüglich des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) hat der Antrag der Kläger keinen Erfolg. Zwar haben die Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - gegenübergestellt. Die Kläger haben auch ausreichend dargetan, worin nach ihrer Auffassung die - den Rechtssatz in Frage stellenden und nicht nur dessen fehlerhafte Anwendung betreffende - Abweichung durch das Verwaltungsgericht liegt und dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dieser Abweichung zumindest beruhen kann (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 -, DVBl. 1997, 1326 m.w.N.). Voraussetzung der Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist es - ebenso wie bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, als deren Unterfall sie insoweit begriffen werden kann - jedoch weiterhin, dass die geltend gemachte Divergenz auch im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich zum Tragen kommen kann (vgl. Hopp in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 Rn. 44). Denn Aufgabe des Berufungsverfahrens ist es nicht, rechtsgutachterlich die - im Ergebnis folgenlose - Abweichung der Ausgangsentscheidung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellen. An der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt es hier, da sich das angefochtene klagabweisende Urteil wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, unabhängig von der Reichweite des verwirkten materiellen Abwehrrechts aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend darstellt.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - wird geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer terrassiert angelegten Stützmauer.
Die Kläger sind Eigentümer des in Heilbronn gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. … (…straße …). Das östlich angrenzende Baugrundstück Flst.-Nr. … (…-Straße …) steht im Eigentum der Beigeladenen und ist mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut. Das Gelände steigt in seinem natürlichen Verlauf nach Osten hin stark an. Im Rahmen des das Einfamilienhaus auf dem Grundstück der Beigeladenen betreffenden Baugenehmigungsverfahrens erhoben die Kläger Einwendungen wegen der in den Bauvorlagen nicht dargestellten Geländeabsicherung zu ihrem Grundstück. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass eine terrassiert angelegte Stützmauer genehmigungsabweichend ausgeführt worden war, gab sie der Beigeladenen mit Verfügung vom 23.07.2003 auf, für die Stützmauer auf der Westseite ihres Grundstücks einen Antrag auf Baugenehmigung einzureichen.
Am 29.08.2003 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur „Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken“ entlang der ca. 14,50 m langen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger. Die eingereichten Pläne sehen eine Geländeaufschüttung (natürliche Geländehöhe 216,28 m) auf dem Baugrundstück von ca. einem Meter vor (EFH 217,25); die Erdgeschossfußbodenhöhe des Einfamilienhauses liegt nochmals etwa ½ Meter höher (EFH 217,60 m). Nach dem Bauantrag wird die Stützmauer nach Steinreihen versetzt bei einem Neigungswinkel von ca. 50 Grad gestuft ausgeführt. Die Stufenmauer besteht aus drei Natursteinreihen mit jeweils zwei Steinblöcken übereinander. Die untere Steinreihe wird auf einem Betonstreifenfundament entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern errichtet; die weiteren beiden Steinreihen sind jeweils um eine Steinbreite nach Osten zurückversetzt und ohne Fundament in den Hang eingesetzt. Mit den Steinreihen wird ein Höhenunterschied von insgesamt 3,62 m zwischen der Grundstücksgrenze und dem Baugrundstück der Beigeladenen überbrückt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem nachfolgenden Schnitt:
Gegen das Vorhaben erhoben die Kläger im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung Einwendungen. Sie machten geltend, es fehle der Nachweis der Standsicherheit der Stützmauer, zumal die beiden oberen Mauerreihen ohne Fundament errichtet worden seien. Die Entwässerung auf dem Grundstück der Beigeladenen sei nicht sichergestellt, die vorgesehene Sickergrube sei nicht angelegt worden. Ferner seien die Abstandsflächen nicht eingehalten und dem Verunstaltungsverbot (§ 11 LBO) nicht Rechnung getragen worden.
Nachdem in der Folgezeit die Pläne nochmals - vor allem im Blick auf die Entwässerung - geändert worden waren, erteilte die Beklagte am 24.11.2003 die beantragte Baugenehmigung und wies die Einwendungen der Kläger zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004, den Klägern zugestellt am 23.09.2004, zurück.
Am 25.10.2004 - einem Montag - haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Beigeladene habe den erforderlichen Nachweis der Standsicherheit nach wie vor nicht geführt. Auch die einwandfreie Beseitigung des Niederschlagwassers sei nicht gesichert. Dies ergebe sich zweifelfrei aus der Stellungnahme eines von ihnen beauftragten Sachverständigen. Die Abstandsflächen seien nicht eingehalten und die genehmigungsabweichende Ausführung der Stützmauer müsse der Genehmigung selbst entgegen gehalten werden können.
Die Beklagte und die Beigeladene sind der Klage mit der Begründung entgegen getreten, die Abstandsflächen seien eingehalten. Die mittlere Doppelsteinreihe überschreite die Höhe von 2,50 m nicht und sei somit ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zulässig. Für die obere Doppelsteinreihe sei eine Abstandsfläche von mindestens 2,50 m erforderlich, die eingehalten sei. Die errichtete und die genehmigte Stützmauer seien nicht identisch; die Beigeladene müsse bauliche Änderungen vornehmen, insbesondere die beiden oberen Steinreihen versetzen und die in den genehmigten Plänen dargestellten Höhen und Abstände einhalten. Der Bausachverständige Dipl-Ing. xxxxx (Ingenieur für Geotechnik) habe die Standsicherheit der Mauer bestätigt.
Mit Urteil vom 24.10.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Baugenehmigung der Beklagten vom 24.11.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.09.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung verletze die zugunsten der Klägerin nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 und 6 LBO. Die terrassiert angelegte Stützmauer erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 9 LBO, so dass Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Mauer stelle bei natürlicher Betrachtungsweise „eine“ bauliche Anlage dar, deren Höhe von der ersten Steinlage bis zur oberen Steinlage knapp vier Meter erreiche. Das Gericht teile nicht die Einschätzung der Beklagten, dass die Stützmauer abstandsflächenrechtlich je nach Steinreihe horizontal unterteilt werden könne. Die Stützmauer sei auch nicht nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO innerhalb der Abstandsflächen anderer Gebäude zulässig. Ebenso scheide eine Zulassung der Stützmauer nach § 6 Abs. 4 LBO aus.
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.07.2007 die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
10 
Am 09.08.2007 hat die Beklagte die Berufung im Einzelnen begründet und geltend gemacht: Zwar stimme sie dem Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu, als die terrassiert angelegte Stützmauer eine einheitliche bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO darstelle und somit Abstandsflächen einhalten müsse. Vorliegend seien jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gegeben. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Kläger eine Mauer in Höhe von 2,50 m direkt auf der Grenze und darüber eine Böschung mit einer Neigung von 45 Grad akzeptieren müssten, ohne dass Abstandsflächen einzuhalten seien. Die genehmigte Situation sei für die Kläger hingegen wesentlich günstiger. Daher würden ihre nachbarlichen Belange geringer beeinträchtigt als bei der gesetzlich (ohne Abweichung) zulässigen Ausführung.
11 
Zu Veranschaulichung hat die Beklagte folgende (vergleichende) Skizze gefertigt:
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigen das angegriffene Urteil und führen weiter aus, die steile Anböschung durch die Natursteinmauer diene allein der besseren Ausnutzung des Grundstücks der Beigeladenen. Die von der Beklagten hypothetisch angenommene Anböschung von 45 Grad über einer 2,50 m hohen Mauer ließe sich gar nicht umsetzen. Ihrem Grundstück nehme die steile und massive Grenzmauer Sonne und Licht, so dass auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei.
17 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
19 
Sie führt aus, die erforderlichen Maße des § 5 Abs. 9 LBO seien durch die terrassenförmig angelegte Stützmauer nicht überschritten. Für die Berechnung der Höhe der baulichen Anlage seien die Wertungen des Gesetzgebers in § 5 Abs. 5 LBO zu berücksichtigen. Ein auf einem Haus befindliches Dach sei bei der Abstandsflächenberechnung des Gebäudes bei einer Neigung von mehr als 45 Grad nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Entsprechendes müsse für die Berechnung der Höhe der „Stufenmauer“ gelten. Zu Unrecht setze das Verwaltungsgericht die terrassenförmig angelegte Mauer mit einer senkrechten Mauer, die den Nachbar wesentlich stärker beeinträchtige, gleich. Jedenfalls sei die Mauer aber nach § 6 Abs. 4 LBO zuzulassen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden sowie auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
22 
Die Berufung ist begründet, denn die im Streit stehende Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken vom 24.11.2003 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Namentlich steht die angefochtene Baugenehmigung mit den Normen des öffentlich-rechtlichen Abstandsflächenrechts (§§ 5 und 6 LBO) und den weiteren von den Klägern thematisierten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.
23 
1. a) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat - anders als die Beigeladene - zunächst davon aus, dass die Vorschriften des Abstandsflächenrechts auf die in Rede stehende, terrassiert angelegte Stützmauer Anwendung finden. Nach § 5 Abs. 9 LBO gelten die - für Gebäude anwendbaren - Absätze 1 bis 8 des § 5 LBO entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m 2 beträgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift finden die Abstandsvorschriften somit auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nur Anwendung, wenn beide der in der Regelung genannten Maße überschritten sind (st. Rspr., vgl. etwa Urteile des Senats vom 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23, und vom 01.06.1994 - 3 S 2617/92 - juris). Die im Streit stehende Stützmauer ist ohne weiteres eine bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO (vgl. auch Sauter, LBO, Band 1, § 5 RdNr. 111; zu einem Lärmschutzwall vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.1995 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Bei der Frage, ob sie höher ist als 2,5 m, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat - auf die Höhe der gesamten baulichen Anlage abzustellen. Zu dieser Annahme zwingt zunächst eine rein formelle Betrachtungsweise, denn die Beigeladene hat die Stützmauer als einheitliche bauliche Anlage zur Genehmigung gestellt und - trotz deren terrassiert geplanter Errichtung - nicht etwa mehrere Bauanträge für mehrere Mauern eingereicht. Nur diese Betrachtungsweise wird aber auch materiell-rechtlich dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 9 LBO gerecht, der bauliche Anlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, dem Regime des Abstandsflächenrechts unterwerfen will (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung). Dass insoweit auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen ist, liegt auf der Hand und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 8 LBO 1983 (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984, a.a.O., UA S. 4 zu zwei nebeneinander errichteten Werbeanlagen, die insgesamt, nicht aber jede für sich, die zulässige Wandfläche von 25 m 2 überschritten haben). Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist die Stützmauer gerade im Blick auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) als einheitliche bauliche Anlage anzusehen, zumal die einzelnen Abschnitte der Stützmauer auch funktional - gerade hinsichtlich der Standsicherheit und Entwässerung - miteinander verknüpft und „aufeinander angewiesen“ sind. Hierfür spricht letztlich auch das Wortlautargument im systematischen Kontext des § 5 Abs. 9 LBO. Denn anders als die sonstigen Regelungen des § 5 LBO (vgl. etwa Absätze 4 und 5) knüpft dessen Absatz 9 nicht an das Tatbestandsmerkmal der Wandhöhe an, sondern spricht von der „Höhe der baulichen Anlage“. Daher ist für die Frage nach dem „Ob“ der Anwendbarkeit der Abstandsvorschriften auf eine einheitliche Betrachtungsweise abzustellen, während bei der Frage nach dem „Wie“ der Anwendung, insbesondere der Bemessung der Abstandsflächentiefen bezogen auf einzelne Mauerabschnitte, der Wandhöhe eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dass auch die für § 5 Abs. 9 LBO maßgebliche Wandfläche von 25 m 2 deutlich überschritten ist, ist offensichtlich und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
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b) Finden somit auf die im Streit stehende Stützmauer die Abstandsflächenvorschriften Anwendung, bedarf der Klärung, welche Tiefe die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten müssen und ob sie - wie es § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt - auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Nach § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (unterer Bezugspunkt) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder - wie hier - bis zum oberen Abschluss der Wand (oberer Bezugspunkt). Das Verwaltungsgericht hat eine einheitliche Wandhöhe für die gesamte Stützmauer errechnet und damit fingiert, dass die terrassiert angelegte Stützmauer als einheitliche Wand mit einer Wandhöhe von 3,62 m (die auf UA S. 5 angegebene Differenz von 3,97 m dürfte rechnerisch unrichtig sein) an der Grundstücksgrenze genehmigt worden ist. Diese Betrachtungsweise wird indes § 5 Abs. 4 LBO nicht gerecht. Denn die nach hinten versetzte Bauweise ist für die Kläger in Bezug auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) vorteilhaft. Darüber hinaus negiert die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts die nach Osten hin stark ansteigende natürliche Geländeoberfläche. Beiden Umständen wird somit nur eine Berechnung der Abstandsflächenvorschriften gerecht, welche die - die Nachbarn „schonendere“ - Terrassenbauweise berücksichtigt (vgl. zu Terrassenhäusern ebenso Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65 und Abbildungen zu § 5 Nrn. 7 und 8; v. Arnim, in: Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, § 5 RdNr. 45). Hierbei ist die Wandhöhe der zurückliegenden Wände durch eine gedachte Verlängerung dieser Wände bis zum Schnitt mit der natürlichen Geländeoberfläche zu ermitteln (Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65). Bezogen auf die genehmigte Stützmauer ergeben sich demnach Wandhöhen von 100 cm (unterste Terrasse), 170 cm (mittlere Terrasse) und 230 cm (oberste Terrasse). Aus den auf diese Weise errechneten Wandhöhen ist sodann - wie auch sonst bei der Bemessung von Abstandsflächen - nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe zu errechnen. Er beträgt 40 cm für die unterste Terrasse, 68 cm (mittlere Terrasse) und 92 cm (oberste Terrasse). Da die Grenzmauer - anders als etwa kleinere Grenzgaragen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO oder niedrige Gebäudeteile mit einer Grenzbebauung von höchstens 9 m Länge (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 LBO) - nicht gesetzlich privilegiert ist, muss sie den Mindestabstand des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO wahren und demnach eine Abstandsfläche von 2,5 m einhalten. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die genehmigte Stützmauer - dies räumt mittlerweile auch die Beklagte ein - ohne die Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe nicht genehmigungsfähig wäre.
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2. Die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der im Streit stehenden Stützmauer ergibt sich indes aus § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegen stehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt. Denn mit der Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmt der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellt damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt (kritisch hierzu allerdings Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 48 b). Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -; Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 -; Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -; Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -; Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 -; Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt. Dies ist hier der Fall.
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Denn der Gesetzgeber hat für die identische Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen wie die hier in Rede stehende deren abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO angeordnet. Nach dieser Vorschrift sind in den Abstandsflächen zulässig bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen unzulässig, wenn eines der beiden genannten Maße überschritten wird, sondern erst dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. dazu jüngst ausführlich - auch zur Historie der Norm - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, juris m.w.N.; Sauter, a.a.O. § 6 RdNr. 56). Zwar findet § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO auf die genehmigte und hier im Streit stehende abgetreppte Grenzmauer keine Anwendung, weil diese sich nicht in den Abstandsflächen einer anderen baulichen Anlage befindet. Indes lässt sich der Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO entnehmen, dass die untere und die mittlere Terrasse in den Abstandsflächen der obersten Terrasse zulässig wären, hätte die Beigeladene diese als selbstständige Mauer errichtet. Denn die oberste Terrasse hält nach der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung die Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger mit einem Abstand von 2,5 m ein. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Im Blick auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung ist gänzlich unerheblich, ob diese letzte Stufe der abgetreppten Stützmauer als (unselbstständige) Terrasse oder als (selbstständige) Mauer errichtet wird. Hätte sich die Beigeladene für die zweite Variante entschieden, wären die beiden unteren Stufen der terrassiert angelegten Mauer - da sie in den Abstandsflächen der fiktiv als Mauer ausgeführten obersten Stufe nicht höher als 2,5 m wären - nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO zulässig. Der Gesetzgeber hält somit die Beeinträchtigung der Kläger nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO für zumutbar, auch wenn die in Rede stehende bauliche Anlage - die genehmigte Stützmauer - durch diese Vorschrift abstandsflächenrechtlich nicht gedeckt wird.
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In solchen besonderen Fällen muss von dem Grundsatz, dass jede Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß und die Wirkung dieser Unterschreitung ankommt (vgl. statt vieler: Urteil des Senats vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris), eine Ausnahme auch dann zugelassen werden, wenn die Situation nicht durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichnet ist. Denn es wäre mit dem abstandsflächenrechtlichen Regelungsregime nicht vereinbar, die Genehmigung einer baulichen Anlage abzulehnen, wenn von dieser nur solche Beeinträchtigungen ausgehen, die der Gesetzgeber selbst für abstandsflächenrechtlich zulässig hält. Dies ist hier - wie gezeigt - im Blick auf die Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO der Fall.
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Obwohl es nach dem Vorstehenden hierauf nicht mehr ankommt, hält der Senat den von der Beklagten aufgezeigten Vergleich (vgl. hierzu die Skizze oben Seite 6) mit einer unmittelbar an der Grenze errichteten 2,5 m hohen Mauer und einer hierauf ansetzenden Böschung von 45 Grad dem gegenüber für wenig überzeugend. Zwar trifft zu, dass eine Grenzmauer mit einer Höhe von 2,5 m abstandsflächenrechtlich ohne weiteres zulässig wäre (arg. e. § 5 Abs. 9 LBO). Soweit hierauf allerdings zusätzlich eine Anböschung im Neigungswinkel von 45 Grad aufsetzen soll, dürfte diese aber - anders als die Beklagte unter missverständlicher Berufung auf Sauter (a.a.O., § 6 RdNr. 48 d und Abbildung 7 zu § 6 LBO) meint - kaum ohne weiteres anrechnungsfrei bleiben. Zwar hat der Gesetzgebers Entsprechendes für Dächer angeordnet (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), und auch § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO ist zu entnehmen, dass die Anböschung von unter der Geländeroberfläche liegenden Aufenthaltsräumen nicht größer als 45 Grad sein darf. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Aufbauten mit Neigungen bis zu 45 Grad grundsätzlich abstandsflächenrechtlich anrechnungsfrei bleiben, hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht konstatiert. Vielmehr handelt es sich in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO regelmäßig nicht um Grenzbauten, sondern um abstandsflächenpflichtige Gebäude und damit um gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Soweit Dächer mit einer Dachneigung bis 45 Grad auf Grenzgaragen anrechnungsfrei bleiben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), handelt es sich zum einen wiederum um eine Ausnahmevorschrift. Zum anderen wirkt insoweit § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO als Korrektiv, der die Grenzbebauung - und damit die Beeinträchtigung des Nachbarn - auf 9 m je Grundstücksgrenze beschränkt. Bei § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO wiederum steht nicht das nachbarliche Austauschverhältnis in Rede, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums. Insoweit erscheint dem Senat der von der Beklagten angestellte Vergleich für dem vorliegenden Fall unbehelflich.
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3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger ferner nicht aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen in eigenen Rechten.
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a) Nach § 33 Abs. 3 LBO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Ob diese Vorschrift nachbarschützend ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 -, BauR 2003, 866; Beschluss vom 25.03.2004 - 9 UZ 2458/03 - BauR 2005, 762; Sauter, LBO, Band 1, § 33 RdNr. 20 m.w.N.). Denn die genehmigten Bauvorlagen sehen neben Drainagen und einem Streifenfundament auch zwei Sickergruben zur Aufnahme und Ableitung des Niederschlagswassers vor. Damit ist - was auch die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt haben - den Anforderungen des § 33 Abs. 3 LBO hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen findet sich in der Nebenbestimmung Nr. 13 zur Baugenehmigung eine entsprechende Auflage, von deren Einhaltbarkeit nach dem Vorstehenden ohne weiteres ausgegangen werden kann; Gegenteiliges machen die Kläger auch nicht geltend. Ob der derzeitige Zustand der Stützmauer diesen Vorgaben bereits entspricht, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne Belang.
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b) Soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben, die Stützmauer verunstalte die Umgebung, namentlich ihr eigenes Grundstück, da sie wie „das Bollwerk eines Steinbruchs“ auf ihr Grundstück wirke, verhilft auch dieses Vorbringen ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn die damit in Bezug genommene Vorschrift ist bereits nicht nachbarschützend und kann daher eine Verletzung in eigenen Rechten nicht begründen (vgl. Sauter, a.a.O, § 11 RdNr. 9 m.w.N.).
32 
c) Soweit die Kläger schließlich die Standsicherheit der errichteten Mauer im Blick auf den auf sie wirkenden seitlichen Schub und die fehlerhafte Gründung bezweifeln, bleibt ihr Begehren ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO, dem nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.1987 - 8 S 2582/86 -, ESVGH 38, 75; Sauter, a.a.O., § 13 RdNr. 2), müssen bauliche Anlagen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Diese Vorschrift ist durch die angefochtene Baugenehmigung erkennbar nicht verletzt. Das Vorbringen der Kläger zielte vielmehr allein auf die ursprünglich errichtete Mauer ab, die mit der genehmigten - hier in Rede stehenden - Stützmauer gerade wegen der weitergehenden Anforderungen an die Standsicherheit (Drainage, Gründung, Entwässerung) nicht identisch ist. Anhaltspunkte, dass die genehmigte Stützmauer nicht standsicher errichtet werden kann, bestehen nicht. Auch die Kläger haben Entsprechendes nicht behauptet.
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4. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen das - bauplanungsrechtliche - Gebot der Rücksichtnahme nicht vor (vgl. zu dessen Inhalt: Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147). Denn bei Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche, der Lage der Mauer im Osten des Grundstücks der Kläger und ihrer - absolut gesehen - geringen Höhe über der Geländeroberfläche sowie der Vereinbarkeit der durch sie ausgehenden Beeinträchtigungen mit den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben, ist für die Annahme einer rücksichtslosen Betroffenheit der Kläger durch die Mauer kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
B e s c h l u s s vom 13. August 2008
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
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Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
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Die Berufung ist begründet, denn die im Streit stehende Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer aus Felsblöcken vom 24.11.2003 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Namentlich steht die angefochtene Baugenehmigung mit den Normen des öffentlich-rechtlichen Abstandsflächenrechts (§§ 5 und 6 LBO) und den weiteren von den Klägern thematisierten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.
23 
1. a) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat - anders als die Beigeladene - zunächst davon aus, dass die Vorschriften des Abstandsflächenrechts auf die in Rede stehende, terrassiert angelegte Stützmauer Anwendung finden. Nach § 5 Abs. 9 LBO gelten die - für Gebäude anwendbaren - Absätze 1 bis 8 des § 5 LBO entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m 2 beträgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift finden die Abstandsvorschriften somit auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nur Anwendung, wenn beide der in der Regelung genannten Maße überschritten sind (st. Rspr., vgl. etwa Urteile des Senats vom 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23, und vom 01.06.1994 - 3 S 2617/92 - juris). Die im Streit stehende Stützmauer ist ohne weiteres eine bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO (vgl. auch Sauter, LBO, Band 1, § 5 RdNr. 111; zu einem Lärmschutzwall vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.1995 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Bei der Frage, ob sie höher ist als 2,5 m, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat - auf die Höhe der gesamten baulichen Anlage abzustellen. Zu dieser Annahme zwingt zunächst eine rein formelle Betrachtungsweise, denn die Beigeladene hat die Stützmauer als einheitliche bauliche Anlage zur Genehmigung gestellt und - trotz deren terrassiert geplanter Errichtung - nicht etwa mehrere Bauanträge für mehrere Mauern eingereicht. Nur diese Betrachtungsweise wird aber auch materiell-rechtlich dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 9 LBO gerecht, der bauliche Anlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, dem Regime des Abstandsflächenrechts unterwerfen will (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung). Dass insoweit auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen ist, liegt auf der Hand und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 8 LBO 1983 (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984, a.a.O., UA S. 4 zu zwei nebeneinander errichteten Werbeanlagen, die insgesamt, nicht aber jede für sich, die zulässige Wandfläche von 25 m 2 überschritten haben). Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist die Stützmauer gerade im Blick auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) als einheitliche bauliche Anlage anzusehen, zumal die einzelnen Abschnitte der Stützmauer auch funktional - gerade hinsichtlich der Standsicherheit und Entwässerung - miteinander verknüpft und „aufeinander angewiesen“ sind. Hierfür spricht letztlich auch das Wortlautargument im systematischen Kontext des § 5 Abs. 9 LBO. Denn anders als die sonstigen Regelungen des § 5 LBO (vgl. etwa Absätze 4 und 5) knüpft dessen Absatz 9 nicht an das Tatbestandsmerkmal der Wandhöhe an, sondern spricht von der „Höhe der baulichen Anlage“. Daher ist für die Frage nach dem „Ob“ der Anwendbarkeit der Abstandsvorschriften auf eine einheitliche Betrachtungsweise abzustellen, während bei der Frage nach dem „Wie“ der Anwendung, insbesondere der Bemessung der Abstandsflächentiefen bezogen auf einzelne Mauerabschnitte, der Wandhöhe eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dass auch die für § 5 Abs. 9 LBO maßgebliche Wandfläche von 25 m 2 deutlich überschritten ist, ist offensichtlich und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
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b) Finden somit auf die im Streit stehende Stützmauer die Abstandsflächenvorschriften Anwendung, bedarf der Klärung, welche Tiefe die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten müssen und ob sie - wie es § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt - auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Nach § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (unterer Bezugspunkt) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder - wie hier - bis zum oberen Abschluss der Wand (oberer Bezugspunkt). Das Verwaltungsgericht hat eine einheitliche Wandhöhe für die gesamte Stützmauer errechnet und damit fingiert, dass die terrassiert angelegte Stützmauer als einheitliche Wand mit einer Wandhöhe von 3,62 m (die auf UA S. 5 angegebene Differenz von 3,97 m dürfte rechnerisch unrichtig sein) an der Grundstücksgrenze genehmigt worden ist. Diese Betrachtungsweise wird indes § 5 Abs. 4 LBO nicht gerecht. Denn die nach hinten versetzte Bauweise ist für die Kläger in Bezug auf die mit den Abstandsvorschriften geschützten Belange (z.B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) vorteilhaft. Darüber hinaus negiert die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts die nach Osten hin stark ansteigende natürliche Geländeoberfläche. Beiden Umständen wird somit nur eine Berechnung der Abstandsflächenvorschriften gerecht, welche die - die Nachbarn „schonendere“ - Terrassenbauweise berücksichtigt (vgl. zu Terrassenhäusern ebenso Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65 und Abbildungen zu § 5 Nrn. 7 und 8; v. Arnim, in: Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, § 5 RdNr. 45). Hierbei ist die Wandhöhe der zurückliegenden Wände durch eine gedachte Verlängerung dieser Wände bis zum Schnitt mit der natürlichen Geländeoberfläche zu ermitteln (Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 65). Bezogen auf die genehmigte Stützmauer ergeben sich demnach Wandhöhen von 100 cm (unterste Terrasse), 170 cm (mittlere Terrasse) und 230 cm (oberste Terrasse). Aus den auf diese Weise errechneten Wandhöhen ist sodann - wie auch sonst bei der Bemessung von Abstandsflächen - nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe zu errechnen. Er beträgt 40 cm für die unterste Terrasse, 68 cm (mittlere Terrasse) und 92 cm (oberste Terrasse). Da die Grenzmauer - anders als etwa kleinere Grenzgaragen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO oder niedrige Gebäudeteile mit einer Grenzbebauung von höchstens 9 m Länge (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 LBO) - nicht gesetzlich privilegiert ist, muss sie den Mindestabstand des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO wahren und demnach eine Abstandsfläche von 2,5 m einhalten. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die genehmigte Stützmauer - dies räumt mittlerweile auch die Beklagte ein - ohne die Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe nicht genehmigungsfähig wäre.
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2. Die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der im Streit stehenden Stützmauer ergibt sich indes aus § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegen stehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsfläche regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt. Denn mit der Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsflächentiefe bestimmt der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellt damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt (kritisch hierzu allerdings Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 48 b). Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -; Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 -; Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -; Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -; Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 -; Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt. Dies ist hier der Fall.
26 
Denn der Gesetzgeber hat für die identische Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen wie die hier in Rede stehende deren abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO angeordnet. Nach dieser Vorschrift sind in den Abstandsflächen zulässig bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen unzulässig, wenn eines der beiden genannten Maße überschritten wird, sondern erst dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. dazu jüngst ausführlich - auch zur Historie der Norm - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, juris m.w.N.; Sauter, a.a.O. § 6 RdNr. 56). Zwar findet § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO auf die genehmigte und hier im Streit stehende abgetreppte Grenzmauer keine Anwendung, weil diese sich nicht in den Abstandsflächen einer anderen baulichen Anlage befindet. Indes lässt sich der Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO entnehmen, dass die untere und die mittlere Terrasse in den Abstandsflächen der obersten Terrasse zulässig wären, hätte die Beigeladene diese als selbstständige Mauer errichtet. Denn die oberste Terrasse hält nach der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung die Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger mit einem Abstand von 2,5 m ein. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Im Blick auf die mit den Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung ist gänzlich unerheblich, ob diese letzte Stufe der abgetreppten Stützmauer als (unselbstständige) Terrasse oder als (selbstständige) Mauer errichtet wird. Hätte sich die Beigeladene für die zweite Variante entschieden, wären die beiden unteren Stufen der terrassiert angelegten Mauer - da sie in den Abstandsflächen der fiktiv als Mauer ausgeführten obersten Stufe nicht höher als 2,5 m wären - nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO zulässig. Der Gesetzgeber hält somit die Beeinträchtigung der Kläger nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO für zumutbar, auch wenn die in Rede stehende bauliche Anlage - die genehmigte Stützmauer - durch diese Vorschrift abstandsflächenrechtlich nicht gedeckt wird.
27 
In solchen besonderen Fällen muss von dem Grundsatz, dass jede Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß und die Wirkung dieser Unterschreitung ankommt (vgl. statt vieler: Urteil des Senats vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris), eine Ausnahme auch dann zugelassen werden, wenn die Situation nicht durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichnet ist. Denn es wäre mit dem abstandsflächenrechtlichen Regelungsregime nicht vereinbar, die Genehmigung einer baulichen Anlage abzulehnen, wenn von dieser nur solche Beeinträchtigungen ausgehen, die der Gesetzgeber selbst für abstandsflächenrechtlich zulässig hält. Dies ist hier - wie gezeigt - im Blick auf die Wertung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO der Fall.
28 
Obwohl es nach dem Vorstehenden hierauf nicht mehr ankommt, hält der Senat den von der Beklagten aufgezeigten Vergleich (vgl. hierzu die Skizze oben Seite 6) mit einer unmittelbar an der Grenze errichteten 2,5 m hohen Mauer und einer hierauf ansetzenden Böschung von 45 Grad dem gegenüber für wenig überzeugend. Zwar trifft zu, dass eine Grenzmauer mit einer Höhe von 2,5 m abstandsflächenrechtlich ohne weiteres zulässig wäre (arg. e. § 5 Abs. 9 LBO). Soweit hierauf allerdings zusätzlich eine Anböschung im Neigungswinkel von 45 Grad aufsetzen soll, dürfte diese aber - anders als die Beklagte unter missverständlicher Berufung auf Sauter (a.a.O., § 6 RdNr. 48 d und Abbildung 7 zu § 6 LBO) meint - kaum ohne weiteres anrechnungsfrei bleiben. Zwar hat der Gesetzgebers Entsprechendes für Dächer angeordnet (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), und auch § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO ist zu entnehmen, dass die Anböschung von unter der Geländeroberfläche liegenden Aufenthaltsräumen nicht größer als 45 Grad sein darf. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Aufbauten mit Neigungen bis zu 45 Grad grundsätzlich abstandsflächenrechtlich anrechnungsfrei bleiben, hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht konstatiert. Vielmehr handelt es sich in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO regelmäßig nicht um Grenzbauten, sondern um abstandsflächenpflichtige Gebäude und damit um gänzlich andere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Soweit Dächer mit einer Dachneigung bis 45 Grad auf Grenzgaragen anrechnungsfrei bleiben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO), handelt es sich zum einen wiederum um eine Ausnahmevorschrift. Zum anderen wirkt insoweit § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO als Korrektiv, der die Grenzbebauung - und damit die Beeinträchtigung des Nachbarn - auf 9 m je Grundstücksgrenze beschränkt. Bei § 34 Abs. 3 Satz 1 LBO wiederum steht nicht das nachbarliche Austauschverhältnis in Rede, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums. Insoweit erscheint dem Senat der von der Beklagten angestellte Vergleich für dem vorliegenden Fall unbehelflich.
29 
3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger ferner nicht aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen in eigenen Rechten.
30 
a) Nach § 33 Abs. 3 LBO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Ob diese Vorschrift nachbarschützend ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 -, BauR 2003, 866; Beschluss vom 25.03.2004 - 9 UZ 2458/03 - BauR 2005, 762; Sauter, LBO, Band 1, § 33 RdNr. 20 m.w.N.). Denn die genehmigten Bauvorlagen sehen neben Drainagen und einem Streifenfundament auch zwei Sickergruben zur Aufnahme und Ableitung des Niederschlagswassers vor. Damit ist - was auch die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt haben - den Anforderungen des § 33 Abs. 3 LBO hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen findet sich in der Nebenbestimmung Nr. 13 zur Baugenehmigung eine entsprechende Auflage, von deren Einhaltbarkeit nach dem Vorstehenden ohne weiteres ausgegangen werden kann; Gegenteiliges machen die Kläger auch nicht geltend. Ob der derzeitige Zustand der Stützmauer diesen Vorgaben bereits entspricht, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ohne Belang.
31 
b) Soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben, die Stützmauer verunstalte die Umgebung, namentlich ihr eigenes Grundstück, da sie wie „das Bollwerk eines Steinbruchs“ auf ihr Grundstück wirke, verhilft auch dieses Vorbringen ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn die damit in Bezug genommene Vorschrift ist bereits nicht nachbarschützend und kann daher eine Verletzung in eigenen Rechten nicht begründen (vgl. Sauter, a.a.O, § 11 RdNr. 9 m.w.N.).
32 
c) Soweit die Kläger schließlich die Standsicherheit der errichteten Mauer im Blick auf den auf sie wirkenden seitlichen Schub und die fehlerhafte Gründung bezweifeln, bleibt ihr Begehren ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO, dem nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.1987 - 8 S 2582/86 -, ESVGH 38, 75; Sauter, a.a.O., § 13 RdNr. 2), müssen bauliche Anlagen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Diese Vorschrift ist durch die angefochtene Baugenehmigung erkennbar nicht verletzt. Das Vorbringen der Kläger zielte vielmehr allein auf die ursprünglich errichtete Mauer ab, die mit der genehmigten - hier in Rede stehenden - Stützmauer gerade wegen der weitergehenden Anforderungen an die Standsicherheit (Drainage, Gründung, Entwässerung) nicht identisch ist. Anhaltspunkte, dass die genehmigte Stützmauer nicht standsicher errichtet werden kann, bestehen nicht. Auch die Kläger haben Entsprechendes nicht behauptet.
33 
4. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen das - bauplanungsrechtliche - Gebot der Rücksichtnahme nicht vor (vgl. zu dessen Inhalt: Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147). Denn bei Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche, der Lage der Mauer im Osten des Grundstücks der Kläger und ihrer - absolut gesehen - geringen Höhe über der Geländeroberfläche sowie der Vereinbarkeit der durch sie ausgehenden Beeinträchtigungen mit den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben, ist für die Annahme einer rücksichtslosen Betroffenheit der Kläger durch die Mauer kein Raum.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
B e s c h l u s s vom 13. August 2008
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004).
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 - 5 K 2450/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 ist fristgerecht erhoben und begründet; sie genügt auch inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 23.07.2008 zum Anbau einer 11,08 m hohen, 3,16 m tiefen und 3,98 m breiten Balkonanlage an der Gartenseite ihrer im unbeplanten Innenbereich gelegenen Doppelhaushälfte anzuordnen.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB) das gegenläufige private Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil - worauf es allein ankommt - die von ihnen angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Verwirklichung des Vorhabens verletze nicht zu Lasten der Antragsteller das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Die Balkone entfalteten weder eine erdrückende Wirkung, noch würden Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Die Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten sei Folge der funktionsgerechten Ausgestaltung eines als solches planungsrechtlich zulässigen Wohnbauvorhabens und namentlich in städtischen Baugebieten grundsätzlich hinzunehmen. Ein Ausnahmefall liege insoweit nicht vor. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien ebenfalls nicht verletzt. Das Vorhaben dürfe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO an der Grenze errichtet werden. Dass das Vorhaben mit einem Abstand von 0,665 m im Erdgeschoss bzw. 2,35 m im 1. und 2. Obergeschoss errichtet werden solle, stehe der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen.
Dagegen wenden die Antragsteller ein, das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei zu ihren Lasten verletzt, weil unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in ihre Räumlichkeiten geschaffen würden und die Balkonanlage aufgrund ihrer Größe und der Nähe zu ihrem Wohngebäude erdrückende Wirkung entfalte. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sei ausgeschlossen, weil der Umgebung keine eindeutige planungsrechtliche Vorgabe für eine Grenzbebauung zu entnehmen sei und die Vorschrift nur eine grenzständige Errichtung eines Vorhabens oder eine Errichtung unter Einhaltung der vollen Tiefe der Abstandsflächen zulasse. Das Vorhaben könne auch nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zugelassen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg jede Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächen eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarn darstelle. Die in der Baugenehmigung erteilte Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO sei rechtswidrig, denn es fehle die erforderliche grundstücksbezogene Härte. Sie seien auch in ihren Rechten verletzt, weil durch die Balkone Einsichtsmöglichkeiten in ihre sensiblen Lebensbereiche eröffnet würden.
Dieser Vortrag vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Den Antragstellern steht weder ein bauplanungsrechtliches noch ein bauordnungsrechtliches Abwehrrecht gegen das geplante Vorhaben zu.
1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht zu Lasten der Antragsteller verletzt ist. Nach Aktenlage ist das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Insbesondere hält es sich im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, bei der die Gebäude als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Bei den Gebäuden der Antragsteller und der Beigeladenen handelt es sich um ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift. Daran wird auch der geplante Anbau nichts ändern. Ein Doppelhaus ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken zu einer Einheit derart zusammengefügt werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Eine solche Einheit kann jedoch nur entstehen, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die beiden Haushälften vollständig deckungsgleich aneinandergebaut sind. Sie können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, NVwZ 2000, 1055, 1056). Darüber hinaus erfordert ein Doppelhaus nicht, dass sämtliche parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Gebäudeaußenwände an der dem Doppelhausnachbarn zugewandten Seite eines Hauses an der Grenze errichtet werden. Namentlich verliert eine bauliche Anlage nicht den Charakter eines Doppelhauses, wenn Gebäudeteile mit einem Rücksprung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, solange die beiden Gebäude noch im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind.
Die Errichtung der Balkonanlage mit einem Abstand zur Grenze der Antragsteller zerstört somit nicht von vornherein die Doppelhauseigenschaft der beiden Gebäude. Die Balkonanlage verstößt aber auch nicht gegen das Erfordernis der verträglichen und abgestimmten Errichtung der beiden Haushälften, denn sie beeinträchtigt die Antragsteller nicht unzumutbar. Durch die vorgesehenen Balkone werden insbesondere keine Einsichtsmöglichkeiten geschaffen, die die Antragsteller nicht mehr hinzunehmen hätten (vgl. dazu Bayer. VGH, Beschluss vom 10.11.2000 - 26 Cs 99.2102 -, BauR 2001, 372). Denn die erhöhte Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen wurde durch den Verzicht auf seitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen „erkauft“ (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, NVwZ 2000, 1055, 1056). Dieser Verzicht umfasst auch den seitlichen Grenzabstand von Balkonen an der rückwärtigen Gebäudewand, von denen naturgemäß von der Seite in die Räume des Nachbarn eingesehen werden kann. Da im vorliegenden Fall die Balkonanlage nicht direkt an der Grenze sondern mit Grenzabstand errichtet werden soll, verringern sich die Einsichtsmöglichkeiten, so dass erst recht nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen ist. Die von den Antragstellern zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, BauR 2006, 342) und des Thüringer OVG (Urteil vom 26.02.2002 - 1 KO 305/99 -, BRS 65 Nr. 130) gebieten keine andere Beurteilung, denn der diesen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt stimmt mit dem vorliegenden nicht überein. Im Fall des OVG Nordrhein-Westfalen überschritt der geplante Balkon die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze, im Fall des Thüringer OVG fügte sich die vorgesehene Dachterrasse nach der überbauten Grundstücksfläche ebenfalls bereits objektiv-rechtlich nicht in die nähere Umgebung ein. Dies trifft hier nicht zu. Vielmehr reicht die Bebauung der Grundstücke ... ... und ... deutlich tiefer in das jeweilige Grundstück hinein, als es bei der hier vorgesehenen Bebauung der Fall sein wird. Das Bauvorhaben hält sich somit auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, innerhalb des in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmens. Unerheblich ist, ob die übrigen Häuser mit rückwärtigen Balkonen versehen sind. Denn das Vorhandensein von Balkonen lässt sich keinem der nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Kriterien des Einfügens zuordnen. Balkone sind vielmehr Teil des Gebäudes, das sich in seiner Gesamtheit nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dies ist hier der Fall, so dass eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen ist. Denn das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, NVwZ 1999, 879, 880).
2. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht entschieden, dass zu Lasten der Antragsteller wohl keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt sind. Das Vorhaben dürfte nach Aktenlage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen sein. Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend:
10 
a) Die geplante Balkonanlage könnte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO direkt an der Grenze errichtet werden, denn nach planungsrechtlichen Vorschriften darf an die Grenze gebaut werden und es ist öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Nach Aktenlage wurden zwar nur die Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen als Doppelhaus - und damit grenzständig - errichtet, während die übrigen Häuser in der näheren Umgebung seitlichen Grenzabstand zueinander aufweisen. Die beiden bereits vor mehr als hundert Jahren errichteten Gebäude prägen jedoch die nähere Umgebung mit. Die Errichtung von Gebäuden mit Grenzabstand ist demnach planungsrechtlich ebenso wenig zwingend wie eine Grenzbebauung; vielmehr ist beides möglich. Würde die Balkonanlage grenzständig errichtet, hielte sie sich somit im vorhandenen Rahmen der Bebauung und wäre bauplanungsrechtlich zulässig. Darüber hinaus wäre öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs ist diese Voraussetzung auch ohne Übernahme einer Baulast erfüllt, wenn das Nachbargrundstück - wie hier - bereits an der Grenze bebaut ist. Unerheblich ist insoweit, dass die Häuser der Antragsteller und der Beigeladenen nach dem Anbau nicht mehr deckungsgleich wären (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383, 385).
11 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller zum Beleg ihrer gegenteiligen Ansicht auf das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2002 (- 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201). Denn der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Nach Auffassung des 5. Senats durfte der in jenem Verfahren geplante Dachbalkon nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO an der Grenze errichtet werden, weil die besonderen Regelungen über die Deckungsgleichheit von Gruppenbauten der dort anzuwendenden Bauordnung für die Haupt- und Residenzstadt Karlsruhe aus dem Jahr 1898 dies nicht zuließen. Vergleichbare Regelungen enthält die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen geltende Bauordnung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1889 jedoch nicht.
12 
b) Hätten aber die Antragsteller nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO selbst die Errichtung einer Balkonanlage an der Grenze hinzunehmen, können sie nicht aus Gründen des Nachbarschutzes verlangen, dass die Balkonanlage unter Einhaltung des vollen nachbarschützenden Teils der Abstandstiefen errichtet wird. Denn der vorgesehene Grenzabstand vermindert die Beeinträchtigungen der Antragsteller im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung gegenüber einer Grenzbebauung und auch die Einsichtsmöglichkeiten - so sie überhaupt als Schutzgut der Abstandsflächenvorschriften zu betrachten sind (vgl. dazu einerseits Beschlüsse des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlVW 2008, 147, 149 und vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 -, juris und andererseits Beschluss des 8. Senats vom 03.03.2008 - 8 S 2165/07 -, VBlBW 2008, 345, 346 m.w.N. der Rspr.) - werden verringert. Der vorgesehene Standort schafft zudem keinen Zustand, der die Antragsteller in der baulichen Ausnutzung ihres eigenen Grundstücks behindern würde.
13 
Allerdings folgt dies nicht bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, denn nach dieser Vorschrift dürfen bauliche Anlagen grundsätzlich nur entweder grenzständig oder unter Einhaltung des vollen nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlichen Grenzabstandes errichtet werden (vgl. aber zur Zulässigkeit einer Bebauung mit einem Grenzabstand von 0,50 m nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO - allerdings ohne nähere Begründung - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, a.a.O.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor den Außenwänden an den Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäudean die Grenze gebaut werden darf und öffentlich rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Bereits nach dem Wortsinn kann ein Gebäude nur dann „an der Grenze“ errichtet sein, wenn es direkt an der Grenze, ohne jeglichen Abstand zu dieser steht. Ein Gebäude mit geringem Grenzabstand steht nicht mehr „an“ der Grenze, sondern allenfalls „nahe“ der Grenze. Der Begriff „an der Grenze“ ist jedoch auch zu unterscheiden von dem Begriff „auf der Grenze“. Denn ein Bau auf der Grenze überbaut diese. Da die Grenze lediglich eine Linie und keine Fläche darstellt, kann „auf“ ihr nur einmal gebaut werden. Abgesehen davon, dass ein Bauherr zu einem solchen Grenzüberbau nicht ohne weiters berechtigt ist, kann die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO beschriebene Situation bei einem Bau „auf“ der Grenze nicht eintreten, da die bereits überbaute Grenze kein weiteres Mal durch den Nachbarn überbaut werden kann.
14 
Das vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner im Ergebnis gegenteiligen Ansicht zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.05.2002 (- 3 S 2259/01 -, BauR 2003, 1860) steht dieser Auslegung nicht entgegen, denn es betraf eine andere Fallkonstellation. Aufgrund der dort in der näheren Umgebung vorherrschenden abweichenden Bauweise mit Traufgassen musste wegen des insofern geltenden Vorrangs der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 LBO mit verringertem Grenzabstand gebaut werden. Ließe man aber auch in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO die Errichtung von baulichen Anlagen mit verringertem Grenzabstand zu, fehlte den Baurechtsbehörden ein Steuerungselement, um beispielsweise die Entstehung sogenannter Schmutzwinkel zu verhindern, weil der Bauherr sein Gebäude auch mit sehr geringem Abstand zu einem bereits vorhandenen grenzständigen Gebäuden errichten dürfte. Denn der Tatbestand der Vorschrift enthält kein Merkmal, der es den Baurechtsbehörden erlaubte, bestimmte Grenzabstände zu fordern. Die Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht auch nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, sondern ist zwingendes Recht; eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen findet daher nicht statt. Schließlich lässt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift eine in diesem Sinne einschränkende Auslegung nicht herleiten. Denn die Vorschrift verfolgt keine spezifisch bauordnungsrechtlichen Ziele, wie z.B. die Verhinderung von „Schmutzwinkeln“, sondern dient dazu, den Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht zu sichern (vgl. Sauter, LBO, § 5 Rn. 35).
15 
bb) Die geplante Balkonanlage ist aber nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zulässig. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. z.B. Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190, 191 f.) stellt allerdings eine Abstandsflächentiefe, die - wie hier - den nachbarschützenden Teil unterschreitet, regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht „erheblich“ beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266, 267 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, 95; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b). Solche Besonderheiten können sich (und werden sich zumeist) aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikanten topografischen Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sauter, LBO, Rn. 48c zu § 6 LBO). Neben diesen besonderen tatsächlichen Gegebenheiten können aber auch rechtliche Besonderheiten vorliegen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern und deshalb eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ausschließen (vgl. zum Fall der Verwirkung des materiellen Abwehrrechts gegen den Standort eines Gebäudes Senatsbeschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, a.a.O.).
16 
Eine solche rechtliche Sondersituation kann auch vorliegen, wenn das Baugrundstück und das Nachbargrundstück - wie hier - mit einem Doppelhaus bebaut sind. Bei dieser Art der Bebauung verzichten die Bauherrn zugunsten der erhöhten Nutzbarkeit ihrer Grundstücke grundsätzlich auf seitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, a.a.O.). Dieser Verzicht mindert auch das Maß ihrer Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Der Umfang des bauordnungsrechtlichen nachbarlichen Schutzanspruchs kann insoweit nicht anders zu beurteilen sein, als der des bauplanungsrechtlichen, zumal das Bauplanungsrecht dem Bauordnungsrecht vorgeht, soweit es - wie hier - Grenzbebauung ohne Abstandsflächen zulässt. Denn in beiderlei Hinsicht geht es um die Frage, wie viel Abstand ein Nachbar zum Schutz seiner nachbarlichen Belange verlangen kann bzw. wie viel Nähe er hinzunehmen hat. Allerdings wären wohl auch bei einer Doppelhausbebauung nachbarliche Interessen jedenfalls dann erheblich beeinträchtigt, wenn durch ein grenznahes Vorhaben die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks beeinträchtigt würde. Grundsätzlich bleibt zwar dem Nachbarn trotz eines solchen Vorhabens die Möglichkeit erhalten, auf dem eigenen Grundstück einen grenzständigen Anbau zu errichten. Die damit möglicherweise einhergehende Verschattung der zuvor mit geringem Grenzabstand errichteten baulichen Anlage hätte jener Bauherr dann hinzunehmen. Anders stellte sich die Situation jedoch wohl dar, wenn ein Anbau mit sehr geringem Grenzabstand errichtet würde, der es dem Nachbarn verwehrte, am eigenen Haus einen grenzständigen Anbau zu errichten, weil sonst z.B. ein „Schmutzwinkel“ entstünde. Diese Konstellation liegt hier allerdings nicht vor. Denn der vorgesehene Abstand der Balkonanlage zur gemeinsamen Grundstücksgrenze (65 cm für den 1 m tiefen Austritt im Erdgeschoss, 2,35 m für die Balkonanlage in den Obergeschossen) lässt bauordnungsrechtlich weiterhin die Errichtung eines grenzständigen Anbaus an das Gebäude der Antragsteller zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. März 2006 - 6 K 104/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 3.750,-- EUR je Rechtszug festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 146 Abs. 4 VwGO) und zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch entfallen, dass die Beigeladenen von der ihnen erteilten Baugenehmigung inzwischen Gebrauch und die mit der Nutzungsänderung verbundenen Umbaumaßnahmen abgeschlossen haben. Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn der Rechtsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtslage nicht erreichen kann, d.h. wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für seine subjektive Rechtsstellung nutzlos darstellt. So können etwa die von einem Baukörper hervorgerufenen negativen Auswirkungen nach dessen Fertigstellung durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die hierfür erteilte Baugenehmigung regelmäßig nicht mehr verhindert werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 -, BauR 2005, 1762 und vom 06.03.2006 - 3 S 148/06 -). Vorliegend macht der Antragsteller indessen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die mit der Baugenehmigung ermöglichte neue Nutzung geltend (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 M 107/01 -, NordÖR 2002, 364). In diesem Fall entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit Fertigstellung etwaiger Umbaumaßnahmen und Aufnahme der geänderten Nutzung.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Beschwerdegerichts zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen am 28.10.2005 vom Landratsamt Rastatt erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Stehimbisses in eine Gaststätte mit Umbau auf dem Grundstück Flst.-Nr. 62 (...) in Lichtenau abgelehnt. Auch nach Auffassung des erkennenden Senats überwiegen vorliegend das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) die gegenläufigen privaten Interessen des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe die angefochtene Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.
Die genehmigte Nutzungsänderung dürfte den Antragsteller insbesondere in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht in seinen Rechten verletzen. Dabei kann dahinstehen, ob die nähere Umgebung des Bauvorhabens - wie vom Antragsteller behauptet - faktisch einem Mischgebiet entspricht und sich die planungsrechtliche Zulässigkeit damit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO richtet. Denn Schank- und Speisewirtschaften sind in einem Mischgebiet allgemein zulässig (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass das genehmigte Bauvorhaben in einem Mischgebiet mit dessen Zweckbestimmung nicht zu vereinbaren wäre und dem Antragsteller daher zum Zwecke des Erhalts des Gebietscharakters ein über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehender Schutz- und Abwehranspruch auf Bewahrung der Gebietsart zusteht. Was in einem Mischgebiet zulässig ist, richtet sich nicht nur nach § 6 BauNVO, sondern auch nach der Zweckbestimmung dieses Gebiets. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Funktionen den einzelnen Baugebieten im Verhältnis zu anderen Baugebieten der Baunutzungsverordnung zukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.2000 - 4 B 4.00 -, NVwZ-RR 2001, 217). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist bei typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass eine Schank- und Speisewirtschaft mit dem Charakter eines Mischgebiets regelmäßig zu vereinbaren ist. Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO (gleichberechtigt) dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Mit diesem Gebietscharakter ist eine Gaststätte - in der vorliegend genehmigten Größe - grundsätzlich zu vereinbaren. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch nicht im konkreten Einzelfall gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme. Dieses Gebot hat sowohl eine objektiv- als auch eine subjektiv-rechtliche Seite. Die an das Gebot (objektiv-rechtlich) zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab. Dabei kann grundsätzlich umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran auszurichten, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122). Diesem (objektiv-rechtlichen) Rücksichtnahmegebot kommt ausnahmsweise eine drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977, a.a.O.). Da das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist, kann es nur verletzt sein, wenn ein Vorhaben objektiv gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879).
In diesem Sinne dürfte vorliegend hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - ungeachtet der generellen Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften in einem Mischgebiet - auch im konkreten Einzelfall kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegen. Bei der hierbei vorzunehmenden Interessenabwägung dürfte zu Lasten des Antragstellers u.a. die Vorbelastung durch den bisher betriebenen Stehimbiss zu berücksichtigen sein. Soweit der Antragsteller befürchtet, dass durch die genehmigte Nutzungsänderung die Lärmbeeinträchtigungen weiter zunehmen werden, wurde hiergegen in der Baugenehmigung Vorsorge getroffen. Danach ist durch bauliche und maschinentechnische Maßnahmen sicherzustellen, dass in Wohnungen, die mit dem Betrieb baulich verbunden sind - hierzu dürften auch angrenzende Wohnräume des Antragstellers zählen, soweit beide Gebäude wie vom Antragsteller vorgetragen tatsächlich nur über eine gemeinsame Hauswand verfügen -, die Lärmimmissionen tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) nicht überschreiten; ferner dürfen die für Mischgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm in der Nachbarschaft - also auch auf dem Grundstück des Antragstellers - gemessen 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses durch die Summe der auf den Immissionsort einwirkenden Lärmanteile nicht überschritten werden (vgl. Auflage 132 A). Durch diese Forderungen wird - ungeachtet des vorangestellten Zusatzes „Hinweis“ - auf Grund der imperativen Formulierung und der Stellung unter „Auflagen 132 A - Gewerberechtliche Nebenbestimmungen“ - die zugelassene Nutzung entsprechend eingeschränkt. Damit werden die durch die geänderte Nutzung zugelassenen Lärmimmissionen für den Antragsteller auf ein zumutbares Maß reduziert.
Soweit der Antragsteller rügt, die Beigeladenen hätten im Zuge der Baumaßnahmen keine Lärmschutzmaßnahmen ergriffen und es sei in tatsächlicher Hinsicht mit weitergehenden Lärmimmissionen zu rechnen, kommt es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht an, da Gegenstand allein die den Beigeladenen von der Baurechtsbehörde erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Stehimbisses in eine Gaststätte ist. Dass diese Baugenehmigung in planungsrechtlicher Hinsicht drittschützende Rechte des Antragstellers verletzt, ist nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert war nach §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG für beide Instanzen auf 3.750,-- EUR festzusetzen. Dabei geht der Senat unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der bei Nachbarklagen im Baurecht einen Streitwert von mindestens 7.500,-- EUR vorsieht (vgl. Ziff. 9.7.1), im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in dem die vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen die Nutzung der genehmigten Anlage betreffen, von einer Halbierung des im Streitwertkatalog für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Mindestbetrages aus.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.