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| Die Beigeladenen sind Landwirte. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung ... Das Grundstück liegt in der Nähe der Landesgrenze zu Bayern. Die in Bayern gelegene Nachbargemeinde ... ist die Klägerin, welche eine Trinkwasserversorgungsanlage betreibt. |
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| Die Beigeladenen erhielten am 28.12.2007 vom Landratsamt Ostalbkreis die Baugenehmigung für die Erstellung eines Mastschweinestalles, eines Ferkelstalles mit Bergehalle, eines Getreidesilos, eines Wartestalles und einer Güllegrube auf dem Grundstück Flst-Nr. ... Die Brunnen 1 und 2 der Klägerin sind etwa 600 Meter bzw. 750 Meter von dem Bauvorhaben entfernt. |
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| Am 09.12.2008 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage gegen diese Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht Stuttgart und berief sich auf eine Gefahr für ihre Brunnen. Die Klage wurde durch Urteil vom 07.04.2009 - 6 K 4558/08 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird u. a. ausgeführt, dem Bauvorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Insbesondere werde es keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen, und es werde auch nicht zu einer Gefährdung der Wasserwirtschaft führen. Es verstoße auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot. |
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| Der VGH Baden-Württemberg lehnte es durch Beschluss vom 08.02.2010 - 8 S 1188/09 - ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. |
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| Am 28.04.2010 ging beim Landratsamt Ostalbkreis ein Antrag der Beigeladenen auf veränderte Ausführung ihres Bauvorhabens ein. Der Wartesauenstall solle in veränderter Form als Warmstall ausgeführt werden, und der Lichteinfall soll durch den Einbau von Lichtbändern unter dem Dach erfolgen. Die Traufhöhe wird von 2,0 m auf 3,10 m angehoben. Die Belegung wird gegenüber der ursprünglichen genehmigten Planung von 100 Wartesauen auf 107 Wartesauen, 6 Jungsauen und einen Eber angehoben. Die Belüftung des Stalles wird von offener Belüftungsweise auf eine geschlossene Zwangsbelüftung umgestellt. |
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| Die Klägerin wandte sich durch Schreiben vom 02.06.2010 gegen das Bauvorhaben. Es wurde vorgetragen, eine zugesagte Akteneinsicht sei ihr nicht gewährt worden. Sie sehe nach wie vor eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung durch die vorhandene Güllegrube. Die Beigeladenen und der Beklagte hätten noch keine rechtsverbindliche Aussage getroffen, wer im Schadensfall für den Schaden in der Trinkwasserversorgungsanlage der Klägerin aufkommen werde. Auch träten vermehrt Beschwerden aus der Bevölkerung wegen Geruchsbelästigung durch die Schweinemastanlage auf. |
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| Der Geschäftsbereich Landwirtschaft des Landratsamts Ostalbkreis teilte durch Schreiben vom 01.04.2010 mit, bezüglich der Nährstoffbilanz, der Güllelagerkapazität und der Emissionsabstände würden sich wegen der zusätzlichen Tiere keine Auswirkungen ergeben. Der Bereich Landwirtschaft habe keine Bedenken gegen die veränderte Ausführung. |
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| Das Landratsamt Ostalbkreis erteilte den Beigeladenen die Baugenehmigung am 15.06.2010. Durch Schreiben vom selben Tag unterrichtete sie die Klägerin von der Baugenehmigung. |
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| Am 13.07.2010 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Sie brachte vor, die Zahl der Tiere sei im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid um 14 erhöht, somit um 14%. Damit steige das Gefährdungspotential und natürlich auch das Geruchsbelästigungspotential. 14% sei ein nicht unbeachtlicher Zuwachs. Es sei nicht erkennbar, dass durch weitere Auflagen oder Maßnahmen der Gefährdung bzw. Belästigung durch diesen Zuwachs Rechnung getragen werde. Durch die Änderung der Bauausführung für die Halle sei auch die Abluftführung geändert worden, und zwar nachteilig für die Klägerin, weil die Abluft nun konzentriert ins Freie geführt werde, eine Durchmischung also erst später stattfinde und so das „üble Konzentrat“ bei entsprechender Windrichtung in verstärktem Maße auf das Gebiet der Klägerin zugetrieben werde. Bereits jetzt seien starke Geruchsbelästigungen im Gemeindegebiet festzustellen. Es werde nochmals geltend gemacht, dass durch die konzentrierte Schweinehaltung die Trinkwasserbrunnen der Klägerin gefährdet würden. Es müsse sichergestellt sein, dass der Schweinezuchtbetrieb für den Schaden einzutreten habe, wenn das Wasser der Klägerin verunreinigt werde. |
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| Der Bereich Landwirtschaft des Landratsamts Ostalbkreis gab am 10.09.2010 eine weitere Stellungnahme ab. Es wurde ausgeführt, die Umplanung sei aus arbeitswirtschaftlichen und managementbedingten Gründen erfolgt. Durch die Planänderungen entfalle künftig der Festmist und damit auch eine wesentliche Emissionsquelle. Weiter trage die Umstellung auf die Zwangslüftung zu einer gezielten Abluftführung bei, was ebenfalls eine Emissionsminderung bewirke, da die Abluft in höhere Luftschichten ausgeblasen und damit deutlich schneller und besser verwirbelt werde. Insgesamt trage die vorgenommene Planänderung trotz geringfügiger Erhöhung der Tierbestände zu einer deutlichen Reduktion der anfallenden Emissionen bei. Insbesondere im Gebiet der Klägerin seien aufgrund der vorhandenen Abstände keine über das zumutbare Maß hinausgehenden Immissionen zu erwarten. Durch die am Standort vorherrschenden Winde aus überwiegend westlichen Richtungen und die freie Anströmung des Abluftkamins sei eine schnelle Verwirbelung und damit Verdünnung der Abluft gewährleistet. Es sei keine Verschlechterung zu erwarten, sondern das Gegenteil. Der Einbau eines Abluftfilters würde zusätzliche Kosten verursachen, sei unverhältnismäßig, aus fachtechnischer Sicht überzogen und daher nicht zu begründen. |
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| Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010 als unbegründet zurück. Es machte sich die Beurteilung des Landratsamts Ostalbkreis - Landwirtschaft - vom 10.09.2010 zu eigen. Die veränderte Bauausführung des Wartesauenstalles sei als geringfügig anzusehen. Für die Klägerin entstünden aufgrund der veränderten Ausführung keine weitergehenden Auswirkungen als bei der mit Entscheidung vom 28.12.2007 genehmigten Planung. Das Regierungspräsidium schließe sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg im Verfahren über die Baugenehmigung vom 28.12.2007 an. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 16.12.2010 zugestellt. |
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| Am 14.01.2011 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie macht noch geltend, der Schweinemastbetrieb der Beigeladenen sei ein industrieller Betrieb, der in der völlig freien Landschaft auf einem kleinen Hügel liege, welcher zu den Trinkwasserbrunnen der Klägerin abfalle. Die Brunnen lägen an der tiefsten Stelle. Die Untergründe seien zerklüftet. Eindringende Gülle würde sofort in die wasserführenden Schichten vorstoßen. Nunmehr solle eine Art Zwangsbelüftung des Wartesauenstalles eingerichtet werden. Es habe sich herausgestellt, dass die Geruchsbelästigung durch den Schweinemastbetrieb extrem sei. Dadurch werde das Hoheitsgebiet der Klägerin ungemein belastet. Die Geruchsbelästigung werde nun durch die Änderung in der Abluftführung wesentlich verschärft. Durch den Abluftkamin werde die Luft an einer Stelle konzentriert ausgestoßen. Bei entsprechenden Windlagen oder auch bei Inversionslagen sei die Geruchsbelästigung nicht nur ekelerregend, sondern fast nicht auszuhalten. Durch diese Abluftführung werde sie, die Klägerin, in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt, denn ihre Planungshoheit werde in erheblichem Maße beeinträchtigt. Sie habe auch bereits ein ausgewiesenes Baugebiet, bei dem es unmöglich geworden sei, weitere Baugrundstücke zu verkaufen. Es könne dort keine Ansiedlung mehr stattfinden, wenn der Betrieb der Beigeladenen in der bisherigen Weise emittiere. Auch habe sie ein Rathaus und einen Kindergarten und sei daher durch die Gerüche in eigenen Rechten verletzt. Abgesehen davon habe sie auch für gesunde Wohnverhältnisse zu sorgen. Zudem gelte das Rücksichtnahmegebot. |
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| 1. die Baugenehmigung des Landratsamts Ostalbkreis vom 15.06.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.12.2010 aufzuheben; |
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| 2. den Beklagten zu verpflichten, die im Zuge der Baudurchführung gemäß Baugenehmigung vom 28.12.2007 gemäß Ziffern 2, 8, 9 und 10 der Nebenbestimmungen für Jauche- und Güllebehälter von der Bauherrschaft vorgelegten Nachweise bzw. die von dem Beklagten eingeforderten Nachweise der Klägerin in Kopie zur Verfügung zu stellen; |
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| 3. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Baugenehmigung vom 15.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 folgende Auflage hinzuzufügen: „Die Abluft aus dem Wartesauenstall ist vor Austreten aus dem Abluftkamin durch einen Filter von Ammoniak- und Schweineausdünstungen wirksam zu reinigen, so dass diese Ausdünstungen durch Gerüche wirksam neutralisiert sind“. |
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| Ferner stellt sie folgenden Hilfsbeweisantrag: „ Die Schweinemastanlage der Beigeladenen sondert ins Gemeindegebiet der Klägerin hinein starke Ammoniak- und Schweineausdünstungen, insbesondere bei Westwind und ganz besonders Inversionswetterlagen, ab. Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und allgemeinen Augenschein“. |
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| Er tritt dem Beweisantrag entgegen und erwidert, durch die jetzt genehmigte veränderte Ausführung des Wartesauenstalles ändere sich nichts daran, dass der Klägerin keine Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben zustünden. Die geringfügige Änderung der Tierzahl sowie die Änderung des Lüftungs- und Haltungssystems seien minimal. Die Wartesauen hätten das kleinste Emissionspotential am Aussiedlungsstandort. Der notwendige Mindestabstand erhöhe sich lediglich von 309 auf 312 m. Er sei in jede Richtung mehr als gegeben. Die Änderung des Lüftungs- und Haltungssystems von Trauf- First- Lüftung zur Zwangslüftung (Unterdruck) und von Tiefstreu auf Spaltenboden führe nun zu einer Standardlösung, für die es gute Erfahrungswerte gebe. Die Planänderung führe eher zu einer Verbesserung, da die Emissionen aktiv in die Atmosphäre geblasen würden und somit höher und besser verteilt würden. Die topographischen Verhältnisse und die Windverhältnisse seien der Beurteilung zugrunde gelegt worden. Nachweise über die Prüfung der Qualität des eingebauten Betons seien inzwischen an den Klägerin-Vertreter übersandt worden. Im übrigen werde der Klägerin auf Antrag jederzeit die gebotene Akteneinsicht gewährt. |
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| Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, |
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| Auch sie treten dem Beweisantrag entgegen. Sie halten die Klage für unzulässig, weil die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse habe. Die bauliche Änderung führe zu einer Verbesserung der Situation, sodass ihr die begehrte Rechtslage keinen Vorteil brächte, sondern sogar nachteilig für sie wäre. Die Klage sei aber auch unbegründet. Es bestehe hier keine interkommunale Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB. Eine eigene hinreichend konkrete und verfestigte Planung, die durch das Vorhaben nachhaltig gestört sein könnte, sei weder vorgetragen noch erkennbar. Eine Entwicklung des Ortsteils nach Westen sei nicht vorgesehen oder zu erwarten. Zu den bebauten Gebieten der Klägerin halte das Vorhaben einen Abstand von rund 760 m ein, während nach der VDI- Richtlinie 347 ein Abstand von 312 m zulässig gewesen wäre. Schutzmindernd sei zudem zu berücksichtigen, dass die am stärksten betroffenen bebauten Bereiche der Klägerin am Ortsrand, also an der Grenze zum Außenbereich lägen. Auch durch die geänderte Planung werde die Trinkwasserversorgung der Klägerin nicht gefährdet. Die Interessen der Gemeindebürger oder Belange des Natur- und Landschaftsschutzes könne die Klägerin als Nachbargemeinde nicht geltend machen. Vor diesem Hintergrund bleibe für den Hilfsantrag kein Raum. Dem weiteren Hauptantrag sei durch die gewährte Akteneinsicht Genüge getan worden. |
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| Die Akten des Landratsamts Ostalbkreis zu der ursprünglichen und nunmehrigen Bauplanung liegen dem Gericht vor, ebenso die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart. Ferner liegt dem Gericht die Gerichtsakte wegen der früheren Klage gegen die Baugenehmigung (Az.: 6 K 4558/08) vor. Auf alle diese Akten sowie auf die aktuelle Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. |
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