Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Jan. 2006 - 5 K 2948/05

bei uns veröffentlicht am13.01.2006

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.05.2005 (5 K 4958/04) abzuändern und den Antrag der Antragsteller vom 15.12.2004 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
Der Abänderungsantrag ist nicht zulässig. Der Beschluss vom 24.05.2005 ist mangels Erschöpfung seiner zeitlichen Reichweite nicht (mehr) abänderbar.
Für die Abänderung einer nach § 123 VwGO ergangenen rechtskräftigen einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 123 RdNr. 64; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2005, § 123 RdNr. 177; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RdNr. 35; BVerfG, Beschl. v. 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 u. 493/95 -, InfAuslR 1995, 251; OVG Berlin, Beschl. v. 01.04.1998 - 2 SN 10/98 -, NVwZ 1998, 1094; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.12.2001 - 13 S 1824/01 -, DVBl. 2002, 355 ) ist von vornherein nur dann Raum, so lange die (eingeschränkte) materielle Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die einstweilige Anordnung erlassen wurde, noch andauert. Eine einstweilige Anordnung entfaltet ungeachtet der zeitlichen Reichweite der getroffenen Regelung - sei es durch eine ausdrückliche und bestimmte Befristung, sei es durch einen unbestimmten zeitlichen Begriff wie hier im Beschluss vom 24.05.2005 - 5 K 4958/04 -(„vorläufige“ Untersagung der Abschiebung) - nur so lange Wirkungen, als das der einstweiligen Anordnung zugrunde liegende Hauptsacheverfahren seinerseits noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist oder sich vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat. Denn die einstweilige Anordnung beinhaltet nicht die vorläufige Regelung eines endgültigen Zustandes, sondern bewirkt die abschließende und endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes (vgl. Schoch, a.a.O., § 123 RdNr. 168; BFH, Beschl. v. 18.12.1991 - II B 112/91 -, NVwZ 1993, 607; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.10.1974 - XV D 51/74 -, NJW 1975, 992). Streitgegenstand im Anordnungsverfahren ist nicht das zu sichernde Recht oder das zu regelnde Rechtsverhältnis, um das es im Hauptsacheverfahren (Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren) geht, sondern nur die Gestaltung der vorläufigen Sicherung oder Regelung. Daher können Entscheidungen im Anordnungsverfahren auch keine Rechtskraftwirkungen für die Entscheidungen in der Hauptsache entfalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.10.1974, a.a.O.).
Der Antragsgegner hat im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass das der einstweiligen Anordnung vom 24.05.2005 zugrundeliegende Hauptsacheverfahren noch nicht bestandskräftig ist oder mangels Bestandskraft sich noch nicht erledigt hat. Den Antragstellern sind auf die Weisung des Regierungspräsidiums ... mit Schreiben vom 12.07.2005 an die Stadt ... als untere Ausländerbehörde am 19.07.2005 bis zum 18.10.2005 befristete Duldungen (begünstigende Verwaltungsakte, vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Oktober 2005, § 60 a RdNr. 30) mit - belastenden - Nebenbestimmungen (räumliche Aufenthaltsbeschränkung auf das Land Baden-Württemberg; Wohnsitznahme im Gebiet der Stadt ...; bezüglich der Antragstellerin Nr. 1 zusätzlich das Verbot einer Erwerbstätigkeit) erteilt worden. Hierüber ist der Antragstellerin Nr. 1 entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 60 a Abs. 4 AufenthG, § 58 Nr. 2 AufenthV i.V.m. den Anlagen D 2 a und D 2 b) eine Bescheinigung mit der Seriennummer ... des Klebeetiketts der Bundesdruckerei (es ist auf S. 5 des Trägervordrucks - Anlage D 2 b zu § 58 Nr. 2 AufenthV - angebracht) ausgestellt worden. Es spricht alles dafür, dass die für drei Monate befristeten Duldungen von Amts wegen erteilt wurden, was zulässig ist (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 60 a RdNr. 64). Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen worden, dass die Antragsteller weder vor noch nach Erlass des Beschlusses vom 24.05.2005, dessen Rechtskraft am 25.06.2005 eintrat, beim Antragsgegner oder bei der unteren Ausländerbehörde Duldungen mit dreimonatiger Befristung beantragt haben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.06.2005 gegenüber dem Regierungspräsidium ... „nochmals um Mitteilung (bat), ob die Bezirksstelle sich bereit erklärt, wiederum eine Duldung bis zum Abschluss des Asylverfahrens (der Antragstellerin Nr. 3) und der Wiederaufnahmeverfahren (der Antragstellerin Nr. 1 und des Antragstellers Nr. 2) zu erteilen“, richtet sich dieses Begehren auf Erteilung von Duldungen mit auflösenden Bedingungen. Dieses Begehren haben die Antragsteller nach der getroffenen Duldungsentscheidung vom 12.07./19.07.2005 allem Anschein nach nicht weiter verfolgt; sie haben offensichtlich hiergegen keine Rechtsbehelfe ergriffen mit dem Ziel, ihnen anstatt auf drei Monate befristete Duldungen solche mit auflösenden Bedingungen der genannten Art oder Duldungen mit einem Geltungszeitraum von mehr als drei Monaten zu erteilen.
Den vom Regierungspräsidium ... mit der Abänderungsschrift vom 31.08.2005 vorgelegten ausländerrechtlichen Akten der höheren Ausländerbehörde kann nicht entnommen werden, ob den am 19.07.2005 erteilten Duldungen samt Nebenbestimmungen eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde; hierzu haben die Beteiligten im vorliegenden Verfahren auch nichts ausgeführt. Sollte dies der Fall gewesen und überdies die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt sein, wären die Duldungen einschließlich der Nebenbestimmungen einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidungen gegenüber den Antragstellern bestandskräftig geworden. Für den Fall, dass keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, hätten sich die Duldungen vom 19.07.2005 jedenfalls durch Ablauf der Befristung am 18.10.2005 erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG). Soweit den Antragstellern wiederum im Auftrag des Regierungspräsidiums ... am 07.10.2005 von der Stadt ... bis zum 18.01.2006 befristete Duldungen (Nr. ... des Klebeetiketts der Bundesdruckerei - Anlage D 2 a zu § 58 Nr. 2 AufenthV) erteilt wurden (auch insoweit lässt sich den vorliegenden ausländerrechtlichen Akten des Regierungspräsidiums... keine Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, desgleichen nicht aus dem Vorbringen der Beteiligten), handelt es sich - ungeachtet der Frage, ob dieser Vorgang als Verlängerung oder als Erneuerung zu qualifizieren ist (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., § 60 a RdNr. 30) - um ein neues Verwaltungsverfahren und damit um ein neues Hauptsacheverfahren, welches nicht mehr zu dem mit Beschluss vom 24.05.2005 entschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehört. Sowohl die Verlängerung als auch die Erneuerung einer Duldung setzen das weitere Vorliegen von Aussetzungsgründen voraus, was jeweils in einem neuen Verwaltungsverfahren auf Verlängerung oder Erneuerung der Duldung festzustellen ist (für eine Erneuerung könnte hier sprechen, dass die Stadt ... einen neuen, mit dem Datum des 07.10.2005 versehenen Trägervordruck verwendet und auf dessen Seite 6 in der Rubrik „Erstausstellung“ die Seriennummer ... des neuen Klebeetiketts eingetragen hat, obwohl nach dem Text zur Anlage D 2 b u § 58 Nr. 2 AufenthV bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden dürfen, wofür auf Seite 6 des Trägervordrucks die Rubriken „1. Verlängerung“ und „2. Verlängerung“ vorgesehen sind, in die die jeweilige Seriennummer des neuen Klebeetiketts einzutragen und jede dieser Eintragungen mit einem Dienstsiegel zu bestätigen ist). Feste Fristen der Geltungsdauer von Duldungen sind im Aufenthaltsgesetz außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60 a Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorgesehen (anders noch § 56 Abs. 2 AuslG mit einer Soll-Höchstfrist von einem Jahr und der Möglichkeit der anschließenden Erneuerung der Duldung). Bei dieser rechtlichen Ausgangslage erweisen sich die Erneuerungen der Duldungen am 07.10.2005 um weitere drei Monate als in einem eigenständigen, neuen Verwaltungsverfahren getroffene Entscheidungen, die in keinem akzessorischen Verhältnis zu dem mit Beschluss vom 24.05.2005 entschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stehen.
Hat sich nach alledem die zeitliche Reichweite des Beschlusses vom 24.05.2005 erschöpft, bliebe gleichfalls von vornherein kein Raum für eine an sich im Wege einer Analogie zu § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO mögliche Änderung des Beschlusses von Amts wegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.12.2001, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 58 Vordruckmuster


Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:1.für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,2.für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Ab

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:

1.
für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,
2.
für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),
3.
für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,
4.
für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
a)
das in Anlage D4c abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,
5.
für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,
6.
für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,
7.
für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
a)
das in Anlage D7a abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,
8.
für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
a)
das in Anlage D8a abgedruckte Muster,
b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,
9.
für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,
10.
für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,
11.
für das Zusatzblatt
a)
zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
b)
zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
c)
zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,
12.
für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster,
13.
für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates das in Anlage D15 abgedruckte Muster und
14.
für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte Muster.
Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.