Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 09. Sept. 2010 - 4 K 2450/10

bei uns veröffentlicht am09.09.2010

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt - sachdienlich gefasst - die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.06.2010 gegen Nr. 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.06.2010. Unter Nr. 2 wurde der Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33 c GewO in den öffentlich zugänglichen Betriebsräumen des „Café F.“ in Stuttgart mit Zustellung dieser Verfügung untersagt und die Entfernung des bereits aufgestellten Gewinnspielgerätes innerhalb von 3 Tagen ab Zustellung angeordnet. Für den Fall, dass noch mit Ablauf des 3. auf Zustellung des Bescheids folgenden Tags Gewinnspielgeräte aufgestellt sind, wurde pro aufgestelltem Gewinnspielgerät ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR angedroht (Nr. 4). Gleichzeitig wurde unter Nr. 1 der Antrag auf Aufstellplatzbestätigung abgelehnt. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerin, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.
Die Anordnung des Sofortvollzugs hat die Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügenden Weise unter anderem damit begründet, dass angesichts der dem Spielermetier immanenten Gefährdung Einzelner und des Gemeinwesens es insbesondere aus Gründen des Jugendschutzes nicht hingenommen werden könne, dass bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung weitergespielt werde.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde die Verfügung auf §§ 1 und 3 PolG gestützt. § 15 Abs. 2 GewO als spezielle Eingriffsgrundlage fände nur Anwendung, soweit es um die teilweise Untersagung des Betriebs einer (erlaubnispflichtigen) Spielhalle im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ginge, was hier nicht der Fall ist.
Nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO darf der Gewerbetreibende Spielgeräte im Sinne des Abs. 1, d. h. Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Die Antragstellerin ist nicht im Besitz einer derartigen Bestätigung. Die Erteilung einer solchen Bestätigung hat die Antragsgegnerin gleichfalls im Bescheid vom 02.06.2010 abgelehnt. Die Antragstellerin hat auch hiergegen Widerspruch erhoben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Geldspielgerät derzeit formell rechtswidrig aufgestellt ist. Die Ablehnung ist jedoch hier inzident mit zu überprüfen, da sie Grundlage der Untersagungsverfügung ist. Stünde der Antragstellerin offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung zu, könnte im vorliegenden Verfahren die Beseitigung des Geldspielgeräts nicht verlangt werden. Nach summarischer Prüfung ist der Aufstellungsort aber auch materiell illegal, weil die Voraussetzungen für eine zulässige Spielstätte nach § 1 SpielV nicht vorliegen, wie die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung zutreffend ausführt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darf ein Geldspielgerät nicht aufgestellt werden in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften bzw. Milchstuben.
Die Antragsgegnerin hat sich - bei summarischer Prüfung der Kammer zutreffend - auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei dem „Café F.“ um eine Speiseeiswirtschaft in diesem Sinn handelt und aus diesem Grunde die Aufstellung von Geldspielgeräten nicht in Betracht kommt.
Unter einer Speiseeiswirtschaft - auch im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV - ist eine Gaststätte zu verstehen, in der vorwiegend Speiseeis verabreicht wird (BVerwG, Beschl. v. 29.06.1987 - 1 B 63.87, NVwZ 1987, 1081). Für die Beurteilung maßgeblich ist der durch objektive Merkmale geprägte Charakter des Betriebs (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.01.1993 - 14 S 2178/92 -, GewArch 1993, 247). Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass die innere Ausstattung des Cafés für den Charakter eines Eiscafés spreche. Dies ergebe sich zum einen aus der räumlichen Anordnung der Eistheke, die sich - wie typisch für Eiscafés - in unmittelbarer Nähe des Eingangs befinde, weil auf diese Weise der Verkauf des Speiseeises zum Mitnehmen erleichtert werde. Ein solcher Straßenverkauf finde hier auch statt. Auch die übrige Ausstattung mit einer geringen Tischgröße von nur ca. 0,5 qm sei für Speiseeiswirtschaften, nicht aber für Gast- und Schankwirtschaften charakteristisch. Dass an der Hausfront lediglich „Café F.“ stehe, beinträchtige diese Sichtweise nicht.
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Diese behördliche Einschätzung, die durch die bei den Akten befindlichen Lichtbilder und das Ergebnis der 18.05.2010 durch Mitarbeiter des Polizeipräsidiums Stuttgart erfolgten Betriebskontrolle unterstützt wird, begegnet voraussichtlich keinen Bedenken. Die Einwendungen der Antragstellerin hiergegen werden voraussichtlich nicht durchdringen. Das gilt zunächst für den Vortrag, die Aussagen zur Tischgröße stimme schon bei den Tischen im Innenbereich nicht mehr; diese nicht näher präzisierte Aussage steht nicht nur im Gegensatz zum Vortrag der Antragsgegnerin, vielmehr dokumentieren auch die vorgelegten Lichtbilder eine geringe Größe der Tische im Innenraumbereich. Dass neben Eis auch Getränke verabreicht werden, ist für die Einstufung ebenso unschädlich wie der Umstand, dass der Eisverkauf nur auf wenige Monate beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.06.1987, a.a.O.; Michel/Kienzle/Pauly, GaststG, 14. Aufl., § 3 SpielV, Rn. 15 S. 150). Soweit die Antragstellerin vorträgt, aus den Lichtbildern ergebe sich, dass auch Speisen wie Pizza, Fleischgerichte etc. verkauft würden, vermag die Kammer dies in tatsächlicher Hinsicht - ausweislich der Snack-Karte - nur hinsichtlich von Fertigpizza und Baguettes nachzuvollziehen. Ein derartiges Speiseangebot ist nach Auffassung der Kammer mit einer Qualifizierung als Speiseeiswirtschaft aber noch vereinbar. Zwar ist die Grenze zur Speisegaststätte dann überschritten, wenn „warme Mahlzeiten“ verabreicht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.06.1987, a.a.O.; Michel/Kienzle/Pauly, GaststG, 14. Aufl., § 3 SpielV, a.a.O.). Bei summarischer Prüfung handelt es sich jedoch bei den - durch Mikrowelle oder in anderer Weise einfach zu erwärmenden - Snacks nicht um „warme Mahlzeiten“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hatte - die zu seinem Entscheidungszeitpunkt faktisch noch nicht in gleicher Weise wie heute bedeutsame - Mikrowellenerhitzung weder ausdrücklich erwähnt noch inhaltlich erkennbar in den Blick genommen. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht gerechtfertigt, bei Erhitzung von Speisen, u.a. durch Mikrowelle zwingend von einer Speisewirtschaft auszugehen. Vielmehr ist für jene das Angebot „zubereiteter Speisen“ charakteristisch (vgl. § 1 Nr. 2 GastG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und damit das volle Spektrum von Zubereitungsarten; werden dagegen - wie hier - nur „Snacks“ angeboten, deren Zubereitungsaufwand minimal ist, so steht dies dem Charakter einer Speiseeiswirtschaft noch nicht im Wege.
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Die Einstufung als Speiseeiswirtschaft wird schließlich im Übrigen indiziell - ohne dass es entscheidend hierauf ankommt (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.01.1993, a.a.O.) - dadurch unterstützt, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Aufstellplatzbescheinigung vom 07./10.05.2010 selbst ausdrücklich auf das „Eiscafé F.“ bezieht und auch dem Betreiber des Café F. die vorläufige Gaststättenerlaubnis vom 28.04.2010 für eine Schank- und Speisewirtschaft in Form eines Eiscafés erteilt wurde.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin liegen bei summarischer Prüfung somit vor. Von dem ihr eingeräumten Ermessen hat sie in voraussichtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
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Die Androhung der Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. sie beruht auf §§ 20 Abs. 1, 2 und 3, 23 LVwVG i.V.m. § 2 Nr. 2 LVwVG.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwert für eine Klage gegen eine Gewerbeuntersagung, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gewerbeordnung - GewO | § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung


(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

Spielverordnung - SpielV | § 1


(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in 1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder i

Gaststättengesetz - GastG | § 1 Gaststättengewerbe


(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),3.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.