Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Juni 2004 - 13 K 2081/04

published on 21/06/2004 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Juni 2004 - 13 K 2081/04
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres mit Anwaltsschreiben vom 12.05.2004 eingelegten Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 04.05.2004, mit welcher der Beigeladenen die Errichtung einer Fertiggarage auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller hin genehmigt worden ist.
Dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04.05.2004 ist zulässig und insbesondere auch statthaft, weil dem Widerspruch und einer gegebenenfalls nachfolgenden Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 212 a Abs. 1 BauGB). In solchen Fällen kann jedoch gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Gericht der Hauptsache die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs beantragt werden.
Dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nicht begründet. Denn die nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten der Antragsteller aus, weil deren Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nämlich nicht ersichtlich, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der benachbarten Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht sind Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften nicht ersichtlich. Denn das genehmigte Vorhaben ist auch ohne Einhaltung einer Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 1 LBO unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig, weil es die dort genannten Maße (Wandhöhe nicht mehr als 3 m und Wandfläche insgesamt nicht größer als 25 qm) ohne weiteres einhält.
Das genehmigte Vorhaben verstößt auch in planungsrechtlicher Hinsicht nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Insoweit kommt allein der von den Antragstellern geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht, soweit dieses nachbarschützende Wirkung entfaltet. Dabei ist nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen ein Bauvorhaben dann rücksichtslos, wenn es nach seiner Größe, Lage und Umfang die Antragsteller unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten und der Intensität entstehender Nachteile unzumutbar in städtebaulich erheblichen Belangen beeinträchtigen würde (vgl. dazu BVerwG, NVwZ-RR 1999, 8 m.w.N.). Hiervon ausgehend wird dem Gebäude der Antragsteller durch die Errichtung der genehmigten Grenzgarage nicht in unzumutbarer Weise Licht, Luft oder Sonne entzogen. Ausweislich des Lageplans sowie der Bauzeichnungen mit Änderung vom 09.02.2004, die der Baugenehmigung zugrunde liegen, werden nicht etwa beide Fenster an der Ostseite des Gebäudes der Antragsteller durch die genehmigte Grenzgarage verdeckt, sondern lediglich ein Fenster. Dieses Fenster wird - wie sich aus den Plänen ergibt -, durch die 2,48 m hohe Grenzgarage etwa zur Hälfte verdeckt. Da die Grenzgarage in einem Abstand von ca. 87 cm zu diesem Fenster errichtet wird, ist noch ausreichender Lichteinfall in das (unter anderem) durch dieses Fenster belichtete Zimmer im Gebäude der Antragstellerin gewährleistet. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass - ausweislich der vorliegenden Planzeichnungen des Gebäudes der Antragsteller - dieses nördliche Zimmer im Erdgeschoss des Gebäudes neben den beiden Fenstern an der Ostseite durch zwei Fenster an der Nordseite sowie ein Fenster an der Westseite belichtet wird. Deshalb führt die Errichtung der genehmigten Grenzgarage nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Belichtung und Belüftung dieses Zimmers. Im Hinblick auf den Hauszugang ändert sich durch die Errichtung der genehmigten Grenzgarage nichts, weil den Antragstellern auch bisher schon lediglich die Fläche zwischen ihrem Gebäude und der gemeinsamen Grundstücksgrenze zur Verfügung stand und ihnen diese Fläche weiterhin zur Nutzung zur Verfügung stehen wird. Schließlich können sich die Antragsteller zur Abwehr der genehmigten Grenzgarage auch nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen. Dass ihr Gebäude zum Zeitpunkt der Errichtung im Einklang mit den maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften stand, führt lediglich dazu, dass in den baurechtlich genehmigten Bestand nicht durch Maßnahmen der Baurechtsbehörde eingegriffen werden kann. Dagegen wird der Nachbar durch eine solche Baugenehmigung nicht in der nach Maßgabe der geltenden baurechtlichen Vorschriften möglichen Ausnutzung der Bebaubarkeit seines Grundstücks beschränkt.
Da nach alledem ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht ersichtlich ist, sieht das Gericht auch keine Veranlassung, entgegen der Vorschrift des § 212 a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
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published on 12/10/2004 00:00

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2004 - 13 K 2081/04 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen unter dem 4. Mai 20
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.