Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Juni 2015 - 12 K 5262/14

08.06.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Erbe seiner verstorbenen Ehefrau. Diese war B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Am 02.03.2014 erteilte sie dem Kläger Vollmacht in Bezug auf alle die Beklagte betreffende Angelegenheiten.
Am 08.02.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen u. a. aufgrund der Rechnung ... (ÄVB) vom 07.02.2014 über 3.970,63 EUR. Mit Bescheid vom 19.02.2014 gewährte die Beklagte insoweit Kassenleistungen von 282,95 EUR und mit Bescheid vom 17.06.2014 weitere Kassenleistungen, nun von insgesamt 581,68 EUR.
Am 07.03.2014 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen u. a. aufgrund der Rechnung von ÄVB vom 06.03.2014 über 3.886,33 EUR. Mit Bescheid vom 19.03.2014 gewährte die Beklagte insoweit Kassenleistungen von 253,61 EUR und mit weiterem Bescheid vom 16.06.2014 weitere Kassenleistungen, nun von insgesamt 456,72 EUR.
Am 09.04.2014 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von ÄVB vom 08.04.2014 über 3.221,91 EUR. Mit Bescheid vom 24.04.2014 gewährte die Beklagte hierfür Kassenleistungen von 162,94 EUR und mit Bescheiden vom 12.05.2014 und 17.06.2014 weitere Kassenleistungen, nun von insgesamt 347,08 EUR.
Am 12.05.2014 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von ÄVB vom 09.05.2014 über 6.098,30 EUR. Mit Bescheid vom 28.05.2014 gewährte die Beklagte hierfür Kassenleistungen von 308,90 EUR und mit weiterem Bescheid vom 17.06.2014 weitere Kassenleistungen, nun von insgesamt 613,69 EUR.
Am 09.06.2014 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von ÄVB vom 06.06.2014 über 3.580,03 EUR. Mit Bescheid vom 26.06.2014 gewährte die Beklagte hierfür Kassenleistungen von 391,68 EUR.
Gegen die Bescheide der Beklagten erhob der Kläger jeweils Widerspruch. Er legte hierzu Ärztliche Bescheinigungen von Dr. W. K. H. vom 24.02.2014 und 05.05.2014 und einen Arztbrief des UKM vom 12.03.2014 vor.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 22.10.2014 half die Beklagte dem Widerspruch gegen die Bescheide vom 19.02.2014 und 17.06.2014 in geringem Umfang ab, im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück.
Am 24.11.2014, einem Montag, hat der Kläger getrennt Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen 12 K 5262/12, 12 K 5263/12, 12 K 5264/12, 12 K 5265/12 und 12 K 5266/12 anhängig gewesen sind. Mit Beschluss vom 16.01.2015 sind sie zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 12 K 5262/14 verbunden worden.
10 
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
11 
1. die Beklagte zu verpflichten, ihm für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der ÄVB vom 07.02.2014, 06.03.2014, 08.04.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014 weitere Kassenleistungen in Höhe von 3.840,52 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 19.02.2014, 19.03.2014, 24.04.2014, 12.05.2014, 17.06.2014 und 26.06.2014 und deren Widerspruchsbescheide vom 22.10.2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
12 
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.840,52 EUR seit 08.12.2014 zu zahlen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Mit Beschluss vom 07.05.2015 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen.
A)
19 
Es besteht kein Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Kassenleistungen.
20 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt; dabei ist maßgebend die Satzung in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Aufwendungen entstanden sind, für die die Kassenleistungen begehrt werden. Maßgebend ist danach für die ärztlichen Leistungen vom 03.01.2014 (Teil der Rechnung vom 07.02.2014) die 86. Satzung, die ab 01.07.2013 in Kraft war, im Übrigen die 87. Satzung, die ab 07.01.2014 in Kraft war. Dabei sind allerdings die einschlägigen Regelungen inhaltlich gleich.
21 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 a) der Satzung haben die Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Anspruch auf Leistungen in Krankheitsfällen gemäß den §§ 31 bis 42 der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist Voraussetzung, dass die Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils gültigen Fassung dem Grunde nach beihilfefähig sind und Leistungen in den §§ 31 bis 48 der Satzung geregelt sind. Die erstattungsfähigen Höchstsätze sind in den Leistungsordnungen festgesetzt, die Bestandteil der Satzung sind (§ 30 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung). Für die Mitglieder der Gruppe B 1 gilt die Leistungsordnung B (§ 30 Abs. 1 Satz 7 der Satzung).
22 
Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 31 Abs. 1 der Satzung bzw. § 32 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach den Vorgaben der maßgeblichen Gebührenordnungen bzw. sonstigen gesetzlichen Regelungen erstellt sein (§ 30 Abs. 2 Satz 7 der Satzung).
23 
1.) Soweit vorliegend Kassenleistungen für den Ansatz der Nrn. 1 und 5 GOÄ streitig sind, sind die Rechnungen nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt worden.
24 
a) Ansatz der Nr. 1 GOÄ [Beratung - auch mittels Fernsprecher]. Dies betrifft die Rechnungen vom 06.03.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014.
25 
Nach B. Nr. 2. der Anlage zur GOÄ (Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen) sind die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach B. Nr. 1. der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
26 
In den genannten Rechnungen wurden Leistungen nach den Abschnitten C bis O abgerechnet. Die hier streitigen Leistungen nach der Nr. 1 GOÄ hätten nicht mehr berechnet werden dürfen, denn sie waren im Behandlungsfall schon einmal berechnet worden.
27 
b) Ansatz der Nr. 5 GOÄ [Symptombezogene Untersuchung]. Dies betrifft die Rechnung vom 09.05.2014.
28 
Hier gelten die Ausführungen zu Nummer 1 GOÄ entsprechend.
29 
2.) Im Übrigen wurden die Rechnungen zwar nach den Vorgaben der GOÄ erstellt. Es liegen aber die weiteren nach der Satzung zu erfüllenden Voraussetzungen für Erstattungsfähigkeit nicht vor.
30 
a) Ansatz der Nr. 298 GOÄ [Entnahme und ggf. Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung - ggf. einschließlich Fixierung -]. Dies betrifft die Rechnung vom 06.03.2014. Darin wurde die Nr. 298 wurde für den 21.02.2014 mit dem Faktor 2,3 abgerechnet.
31 
Nr. 298 GOÄ gehört zum Abschnitt C. des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Für die Leistungen nach diesem Abschnitt darf nach § 5 Abs. 2 GOÄ in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Für solche ärztlichen Leistungen legt Ziff. 1 Nr. 1 a) der Leistungsordnung B der Satzung den 1,9-fachen Gebührensatz nach der GOÄ als erstattungsfähigen Höchstsatz fest. In diesem Umfang hat die Beklagte für den Ansatz der Nr. 298 GOÄ Kassenleistungen gewährt. Der darüber hinausgehende Gebührensatz ist nicht erstattungsfähig.
32 
b) Ansatz der Nr. 269 a GOÄ [Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung]. Dies betrifft die Rechnungen vom 06.03.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014. Nr. 269 a GOÄ wurde dabei angesetzt für: Hochtontherapie von mindestens 30 Minuten Schmerzbehandlung.
33 
Aufwendungen für Hochtontherapie sind nach § 30 Abs. 3 Satz 1 a) der Satzung nicht erstattungsfähig. Denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
34 
Die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode setzt voraus, dass sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem Urheber - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftlicher in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftlicher nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.04.2014 - 2 S 3189/11 - m.w.N.).
35 
Diese Voraussetzungen liegen für die hier angewandte Hochtontherapie nicht vor.
36 
Nach einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 06.12.2012 fanden die Wissenschaftler des IGeL-Monitors letztlich nur zwei Studien, die für die Bewertung der Behandlungsmethode herangezogen werden konnten. Die Ergebnisse der beiden Studien seien u. a. wegen der kurzen Dauer der Studien und der geringen Probandenzahl nicht aussagekräftig genug, um tatsächlich Hinweise auf einen Nutzen geben zu können. Dem entspricht der Inhalt von wikipedia zu "Hochfrequente Muskelstimulation" mit Stand vom 27.05.2015. Danach sei die hochfrequente Muskelstimulation, auch Hochtontherapie genannt, ein Behandlungsverfahren aus dem Bereich der Elektrotherapie. Die Wirksamkeit des Verfahrens sei bisher nicht nachgewiesen. In einer Pilotstudie des Deutschen Diabetes-Zentrums Düsseldorf an insgesamt 41 Probanden sei eine positive Wirkung der symptomatischen Behandlung der Krankheit vermutet (!) worden. Bei einer weiteren klinischen Studie hätten 20 Patienten teilgenommen.
37 
Dies bedeutet insgesamt, dass über die Wirksamkeit der Methode praktisch keine relevanten Äußerungen vorliegen. Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen auch das Sozialgericht Aachen (Urt. vom 28.01.2010 - S 2 KR 1/09 - juris).
38 
c) Ansatz der Nr. 441 GOÄ [Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung]. Dies betrifft die Rechnungen vom 08.04.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014. Die Nr. 441 GOÄ wurde angesetzt für "intravasale Laserblutbehandlung zur Verbesserung der Abwehrzellen". Darüber hinaus wurden jeweils 10,00 EUR für "Materialkosten Lasertherapie" angesetzt.
39 
aa) Aufwendungen für diese Behandlungsmethode sind nach § 30 Abs. 3 Satz 1 a) 2. Halbs. der Satzung nicht erstattungsfähig. Denn sie ist in der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV ausgeschlossen.
40 
Es handelt sich zum einen um Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie (Nr. 12.1 der Anlage zu § 6 Abs. 2 BBhV). Die intravenöse Laserblutbehandlung stellt eine systemische Form der Laser-Akupunktur dar (Weber, Die intravasale Laserblutbestrahlung als neue therapeutische Option schwieriger Krankheitsbilder, Laser Journal 2/2008, Seite 29ff., 37). Laser-Akupunktur fällt aber unter Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 6 BBhV RdNr. 48).
41 
Es handelt sich - unabhängig davon - zum anderen um modifizierte Eigenblutbehandlung (Nr. 13.1 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV). Denn diese Methode stellt eine Art Eigenbluttherapie dar (vgl. www.aerzteblatt.de/forum/71885).
42 
bb) Darüber hinaus ergibt sich aus den verwerteten Unterlagen, dass es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt, deren Aufwendungen ebenfalls nicht erstattungsfähig sind. So wird bei Weber (a.a.O.) ausgeführt, die biologischen Mechanismen der intravenösen Laserblutbehandlung seien bisher nur ansatzweise bekannt und zum Teil hypothetisch und bedürften einer weiteren intensiven Forschung. Umfangreiche Studien würden in Zukunft erforderlich sein, um das Potential der Behandlungsmöglichkeiten auszuloten und die grundlegenden Fragen des Wirkungsmechanismus zu klären. Aus diesem Bericht ergibt sich darüber hinaus, dass noch kaum aussagekräftige Studien vorhanden sind (vgl. auch LG Berlin, Urt. vom 17.09.2009 - 52 O 318/08 -).
43 
Damit sind auch die Materialkosten für die Lasertherapie nicht erstattungsfähig (§ 30 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Satzung).
44 
d) Ansatz der Nr. 5851 GOÄ [Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmarktransplantation - einschließlich Bestrahlungsplanung -]. Dies betrifft sämtliche Rechnungen, die Gegenstand der Klage sind. Dabei wurde die Nr. 5851 A GOÄ für Ganzkörper-Hyperthermie angesetzt.
45 
Die Beklagte hat anstelle des Ansatzes der Nr. 5851 A GOÄ die Nr. 5854 GOÄ mit dem Faktor 1,0 als erstattungsfähig angesehen und dementsprechend Kassenleistungen gewährt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urt. der Kammer vom 18.07.2011 - 12 K 3703/10 -).
46 
Bei der Ganzkörper-Hyperthermie handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.04.2014, a.a.O.). Dem schließt sich das Gericht an. Danach sind Aufwendungen für diese Behandlung eigentlich sogar insgesamt von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen.
B)
47 
Da der Kläger keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen hat, hat er auch keinen Anspruch auf Zinsen.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen.
A)
19 
Es besteht kein Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Kassenleistungen.
20 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt; dabei ist maßgebend die Satzung in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Aufwendungen entstanden sind, für die die Kassenleistungen begehrt werden. Maßgebend ist danach für die ärztlichen Leistungen vom 03.01.2014 (Teil der Rechnung vom 07.02.2014) die 86. Satzung, die ab 01.07.2013 in Kraft war, im Übrigen die 87. Satzung, die ab 07.01.2014 in Kraft war. Dabei sind allerdings die einschlägigen Regelungen inhaltlich gleich.
21 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 a) der Satzung haben die Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Anspruch auf Leistungen in Krankheitsfällen gemäß den §§ 31 bis 42 der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist Voraussetzung, dass die Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils gültigen Fassung dem Grunde nach beihilfefähig sind und Leistungen in den §§ 31 bis 48 der Satzung geregelt sind. Die erstattungsfähigen Höchstsätze sind in den Leistungsordnungen festgesetzt, die Bestandteil der Satzung sind (§ 30 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung). Für die Mitglieder der Gruppe B 1 gilt die Leistungsordnung B (§ 30 Abs. 1 Satz 7 der Satzung).
22 
Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 31 Abs. 1 der Satzung bzw. § 32 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach den Vorgaben der maßgeblichen Gebührenordnungen bzw. sonstigen gesetzlichen Regelungen erstellt sein (§ 30 Abs. 2 Satz 7 der Satzung).
23 
1.) Soweit vorliegend Kassenleistungen für den Ansatz der Nrn. 1 und 5 GOÄ streitig sind, sind die Rechnungen nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt worden.
24 
a) Ansatz der Nr. 1 GOÄ [Beratung - auch mittels Fernsprecher]. Dies betrifft die Rechnungen vom 06.03.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014.
25 
Nach B. Nr. 2. der Anlage zur GOÄ (Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen) sind die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach B. Nr. 1. der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
26 
In den genannten Rechnungen wurden Leistungen nach den Abschnitten C bis O abgerechnet. Die hier streitigen Leistungen nach der Nr. 1 GOÄ hätten nicht mehr berechnet werden dürfen, denn sie waren im Behandlungsfall schon einmal berechnet worden.
27 
b) Ansatz der Nr. 5 GOÄ [Symptombezogene Untersuchung]. Dies betrifft die Rechnung vom 09.05.2014.
28 
Hier gelten die Ausführungen zu Nummer 1 GOÄ entsprechend.
29 
2.) Im Übrigen wurden die Rechnungen zwar nach den Vorgaben der GOÄ erstellt. Es liegen aber die weiteren nach der Satzung zu erfüllenden Voraussetzungen für Erstattungsfähigkeit nicht vor.
30 
a) Ansatz der Nr. 298 GOÄ [Entnahme und ggf. Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung - ggf. einschließlich Fixierung -]. Dies betrifft die Rechnung vom 06.03.2014. Darin wurde die Nr. 298 wurde für den 21.02.2014 mit dem Faktor 2,3 abgerechnet.
31 
Nr. 298 GOÄ gehört zum Abschnitt C. des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Für die Leistungen nach diesem Abschnitt darf nach § 5 Abs. 2 GOÄ in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Für solche ärztlichen Leistungen legt Ziff. 1 Nr. 1 a) der Leistungsordnung B der Satzung den 1,9-fachen Gebührensatz nach der GOÄ als erstattungsfähigen Höchstsatz fest. In diesem Umfang hat die Beklagte für den Ansatz der Nr. 298 GOÄ Kassenleistungen gewährt. Der darüber hinausgehende Gebührensatz ist nicht erstattungsfähig.
32 
b) Ansatz der Nr. 269 a GOÄ [Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung]. Dies betrifft die Rechnungen vom 06.03.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014. Nr. 269 a GOÄ wurde dabei angesetzt für: Hochtontherapie von mindestens 30 Minuten Schmerzbehandlung.
33 
Aufwendungen für Hochtontherapie sind nach § 30 Abs. 3 Satz 1 a) der Satzung nicht erstattungsfähig. Denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode.
34 
Die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode setzt voraus, dass sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem Urheber - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftlicher in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftlicher nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.04.2014 - 2 S 3189/11 - m.w.N.).
35 
Diese Voraussetzungen liegen für die hier angewandte Hochtontherapie nicht vor.
36 
Nach einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 06.12.2012 fanden die Wissenschaftler des IGeL-Monitors letztlich nur zwei Studien, die für die Bewertung der Behandlungsmethode herangezogen werden konnten. Die Ergebnisse der beiden Studien seien u. a. wegen der kurzen Dauer der Studien und der geringen Probandenzahl nicht aussagekräftig genug, um tatsächlich Hinweise auf einen Nutzen geben zu können. Dem entspricht der Inhalt von wikipedia zu "Hochfrequente Muskelstimulation" mit Stand vom 27.05.2015. Danach sei die hochfrequente Muskelstimulation, auch Hochtontherapie genannt, ein Behandlungsverfahren aus dem Bereich der Elektrotherapie. Die Wirksamkeit des Verfahrens sei bisher nicht nachgewiesen. In einer Pilotstudie des Deutschen Diabetes-Zentrums Düsseldorf an insgesamt 41 Probanden sei eine positive Wirkung der symptomatischen Behandlung der Krankheit vermutet (!) worden. Bei einer weiteren klinischen Studie hätten 20 Patienten teilgenommen.
37 
Dies bedeutet insgesamt, dass über die Wirksamkeit der Methode praktisch keine relevanten Äußerungen vorliegen. Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen auch das Sozialgericht Aachen (Urt. vom 28.01.2010 - S 2 KR 1/09 - juris).
38 
c) Ansatz der Nr. 441 GOÄ [Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung]. Dies betrifft die Rechnungen vom 08.04.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014. Die Nr. 441 GOÄ wurde angesetzt für "intravasale Laserblutbehandlung zur Verbesserung der Abwehrzellen". Darüber hinaus wurden jeweils 10,00 EUR für "Materialkosten Lasertherapie" angesetzt.
39 
aa) Aufwendungen für diese Behandlungsmethode sind nach § 30 Abs. 3 Satz 1 a) 2. Halbs. der Satzung nicht erstattungsfähig. Denn sie ist in der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV ausgeschlossen.
40 
Es handelt sich zum einen um Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie (Nr. 12.1 der Anlage zu § 6 Abs. 2 BBhV). Die intravenöse Laserblutbehandlung stellt eine systemische Form der Laser-Akupunktur dar (Weber, Die intravasale Laserblutbestrahlung als neue therapeutische Option schwieriger Krankheitsbilder, Laser Journal 2/2008, Seite 29ff., 37). Laser-Akupunktur fällt aber unter Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 6 BBhV RdNr. 48).
41 
Es handelt sich - unabhängig davon - zum anderen um modifizierte Eigenblutbehandlung (Nr. 13.1 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV). Denn diese Methode stellt eine Art Eigenbluttherapie dar (vgl. www.aerzteblatt.de/forum/71885).
42 
bb) Darüber hinaus ergibt sich aus den verwerteten Unterlagen, dass es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt, deren Aufwendungen ebenfalls nicht erstattungsfähig sind. So wird bei Weber (a.a.O.) ausgeführt, die biologischen Mechanismen der intravenösen Laserblutbehandlung seien bisher nur ansatzweise bekannt und zum Teil hypothetisch und bedürften einer weiteren intensiven Forschung. Umfangreiche Studien würden in Zukunft erforderlich sein, um das Potential der Behandlungsmöglichkeiten auszuloten und die grundlegenden Fragen des Wirkungsmechanismus zu klären. Aus diesem Bericht ergibt sich darüber hinaus, dass noch kaum aussagekräftige Studien vorhanden sind (vgl. auch LG Berlin, Urt. vom 17.09.2009 - 52 O 318/08 -).
43 
Damit sind auch die Materialkosten für die Lasertherapie nicht erstattungsfähig (§ 30 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Satzung).
44 
d) Ansatz der Nr. 5851 GOÄ [Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmarktransplantation - einschließlich Bestrahlungsplanung -]. Dies betrifft sämtliche Rechnungen, die Gegenstand der Klage sind. Dabei wurde die Nr. 5851 A GOÄ für Ganzkörper-Hyperthermie angesetzt.
45 
Die Beklagte hat anstelle des Ansatzes der Nr. 5851 A GOÄ die Nr. 5854 GOÄ mit dem Faktor 1,0 als erstattungsfähig angesehen und dementsprechend Kassenleistungen gewährt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urt. der Kammer vom 18.07.2011 - 12 K 3703/10 -).
46 
Bei der Ganzkörper-Hyperthermie handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.04.2014, a.a.O.). Dem schließt sich das Gericht an. Danach sind Aufwendungen für diese Behandlung eigentlich sogar insgesamt von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen.
B)
47 
Da der Kläger keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen hat, hat er auch keinen Anspruch auf Zinsen.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Lei

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.