Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz von Aufwendungen für das Präparat Recosyn.
Er ist Mitglied bei der Beklagten mit einem Bemessungssatz an Kassenleistungen für satzungsgemäße medizinische Aufwendungen in Höhe von 50 %. Mit Antrag vom 30.3.2010 begehrte er von der Beklagten unter anderem den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 614,35 EUR. Diese entstanden ihm durch die Liquidation einer fachärztlichen Praxis für Orthopädie vom 25.3.2010. Darin wurden dem Kläger für eine Behandlung seines rechten Knies zwischen Februar und März 2010 unter anderem 6 x 43,53 EUR für das Präparat Recosyn in Rechnung gestellt.
Mit Bescheid vom 28.4.2010 erkannte die Beklagte nur 317,73 EUR davon als erstattungsfähig an, was zu einer Bewilligung von Kassenleistungen an den Kläger in Höhe von 158,86 EUR und zu einem Selbstbehalt an Kassenleistungen in Höhe von 148,31 EUR führte. Zur Begründung war ausgeführt, eine Gebührennummer der GOÄ sei zu Unrecht mehrfach berechnet worden. Kosten für Medizinprodukte könnten nicht erstattet werden.
Mit Schreiben vom 19.5.2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Versagung von Kassenleistungen zum Ersatz seiner Aufwendungen für das Präparat Recosyn in Höhe von 0,5 x 6 x 43,53 EUR = 130,59 EUR. Er habe kostenbewusst gehandelt. Anstelle einer teuren Operation habe er sich spritzen lassen, und das nicht mit dem teuren Arzneimittel Hyalart, sondern dem günstigen Medizinprodukt Recosyn. Sein Bevollmächtigter ergänzte mit Schriftsatz vom 6.7.2010, Hyalart sei diesem gleichartig.
Mit Bescheid vom 14.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Maßgeblich für die Bewilligung von Kassenleistungen sei alleine ihre Satzung. Nach deren § 30 Abs. 3 c sei sie leistungsfrei bei Aufwendungen für nicht beihilfefähige Medizinprodukte. Das Hyaluronsäurepräparat Recosyn sei nach den Arzneimittel-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses ein nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt. Aufwendungen dafür seien somit nicht erstattungsfähig. Eine Kostenvergleichsberechnung sehe ihre Satzung nicht vor.
Am 29.10.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, Mitglieder der Beklagten hätten Anspruch auf Erstattung der von ihnen geltend gemachten Aufwendungen für Arzneimittel. Das müsse auch nach seiner Behandlung mit dem Präparat Recosyn gelten, das ihm zur Linderung seiner Arthrose gespritzt worden sei. Es sei dem zugelassenen Arzneimittel Hyalart vergleichbar und unterscheide sich nur durch das Molekulargewicht. Im Dezember 2009 sei er am Sprunggelenk schon einmal erfolgreich mit Hyalart behandelt worden. Dass er nunmehr erfolgreich mit Recosyn behandelt worden sei, sei für die Beklagte kein Nachteil, da es sogar kostengünstiger sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 28.4.2010 und unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 14.10.2010 zu verpflichten, ihm weitere 130,56 EUR an Kassenleistungen zum Ersatz von Aufwendungen für die Liquidation vom 25.3.2010 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie führt aus, zwar habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.3.2010 entschieden, die Verabreichung des Medizinprodukts „Go-On“ (eines Hyaluronsäurepräparats) sei im Jahr 2007 erstattungsfähig gewesen. Doch im selben Urteil habe er ausgeführt, durch die mit Wirkung zum 1.7.2008 in Kraft getretene Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie sei der gemeinsame Bundesausschuss seiner Verpflichtung nachgekommen und habe spezielle Kriterien für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten festgelegt. Diese zeitliche Unterscheidung habe die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart in ihrem Urteil vom 5.11.2010 - 9 K 2361/09 - aufgegriffen und ausgeführt, seit 1.7.2008 seien Aufwendungen für derartige Präparate nicht mehr erstattungsfähig.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 u. 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Kassenleistungen zum Ersatz von Aufwendungen für das ihm gespritzte Präparat Recosyn (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind insoweit rechtmäßig und daher nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.). Denn die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Präparate richtet sich nicht danach, ob diese beim Mitglied positive Wirkungen erzielen, sondern nur nach der Satzung der Beklagten. Sie sieht eine Erstattungsfähigkeit der hier angefallenen Aufwendungen gerade nicht vor (dazu 1.). Diesem Ausschluss der Erstattungsfähigkeit begegnen keine durchgreifenden Bedenken (dazu 2.) und einen Wirtschaftlichkeitsvergleich enthält die Satzung der Beklagten nicht (dazu 3.).
14 
1. Die Erstattungsfähigkeit der hier angefallenen Aufwendungen ist in der Satzung der Beklagten nicht vorgesehen.
15 
Maßgeblich ist dabei die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltende Fassung (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2010, PharmR 2010, 300; Beschl. v. 16.6.2003, IÖD 2003, 199). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 HS 1 der Satzung der Beklagten (im Folgenden: Satzung) in der somit hier maßgeblichen Fassung der 74. Änderung vom 1.1.2010 haben Mitglieder Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Über § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Weitere Voraussetzung ist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen. § 30 Abs. 3 der Satzung stellt die Beklagte leistungsfrei unter anderem bei Aufwendungen für nicht beihilfefähige Medizinprodukte (§ 30 Abs. 3 Satz 1 c 2. Alt.). § 33 der Satzung zählt zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen auch Aufwendungen für Arzneimittel. Diese sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. der Satzung dann erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt bei einer ambulanten Behandlung verbraucht worden sind. Nicht erstattungsfähig sind nach § 33 Abs. 2 f der Satzung jedoch Aufwendungen für nicht apothekenpflichtige Medizinprodukte.
16 
Unter Anwendung dieser Satzungsbestimmungen sind die Aufwendungen des Klägers für das Präparat Recosyn nicht erstattungsfähig. Das ergibt sich allerdings nicht, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung darlegt, aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 11.3.2010 (a.a.O.) oder jenen der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Urteil vom 5.11.2010 - 9 K 2361/09 -, da beide anderslautende ältere Satzungsfassungen betreffen. Das Präparat wurde hier zwar von einem Arzt bei der ambulanten Behandlung des Klägers verbraucht (§ 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. der Satzung). Es ist auch ein Arzneimittel im Sinne dieser Grundnorm der Satzung der Beklagten (dazu a)) und unterfällt nicht dem Ausschlussgrund für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (dazu b)). Doch es zählt zu den nicht beihilfefähigen Medizinprodukten (dazu c)), so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob nicht auch der Ausschlussgrund für nicht apothekenpflichtige Medizinprodukte (§ 33 Abs. 2 f der Satzung) vorliegt.
17 
a) Die Erstattungsfähigkeit der für Recosyn getätigten Aufwendungen ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil das Präparat nicht zu den „Arzneimitteln“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gehören würde.
18 
Zwar unterfällt Recosyn nicht dem Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes - AMG -), da es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 a des Medizinproduktgesetzes - MPG - handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als arzneimittelähnliches Medizinprodukt dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2010, a.a.O.). Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 a MPG), sondern durch physikalische Wirkweise. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass der Arzneimittelbegriff in § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten (und in beihilferechtlichen Bestimmungen) weiter ist und auch solche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte umfasst (so VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 4.12.2008 - 12 K 6410/07 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2010, a.a.O.). Das wird seit der 71. Änderung der Satzung der Beklagten besonders deutlich. Denn bei einer engen Auslegung des Arzneimittelbegriffs wäre der mit dieser Änderung eingefügte Ausschlussgrund nach § 33 Abs. 2 f der Satzung für bestimmte Medizinprodukte überflüssig.
19 
b) Die Beklagte kann die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Recosyn nicht unter Berufung auf den Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln versagen.
20 
Wenn auch der der Grundnorm in § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung zugrundeliegende Arzneimittelbegriffweit zu fassen ist, kann dies für den Arzneimittelbegriff der Ausschlussgründe nach § 33 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nicht gelten. Denn dort wird - wie ausgeführt - auch der Begriff „Medizinprodukte“ (im Ausschlussgrund nach Buchstabe f) verwendet. Daher kann jedenfalls seit Inkrafttreten der 71. Änderung der Satzung nicht mehr argumentiert werden, Aufwendungen für Recosyn seien nicht erstattungsfähig, da es sich um kein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handele (§ 33 Abs. 2 a der Satzung). Denn diesem Ausschlussgrund liegt der engere formelle Arzneimittelbegriff zugrunde, der arzneimittelähnliche Medizinprodukte schon nicht umfasst.
21 
c) Die Beklagte ist aber hinsichtlich der Aufwendungen für Recosyn nach § 30 Abs. 3 c 2. Alt. leistungsfrei, weil es sich dabei um ein nicht beihilfefähiges Medizinprodukt handelt.
22 
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Anfang des Jahres 2010 verbrauchte arzneimittelähnliche Medizinprodukte richtet sich nach § 22 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (vom 17.12.2009, BGl. I S 3922, - BBhV -). Nach dessen Absatz 1 Satz 1 sind unter anderem Aufwendungen für von einem Arzt bei einer ambulanten Behandlung verbrauchte Arzneimittel (im weiteren Sinne) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 beihilfefähig. § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV erklärt § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V für entsprechend anwendbar. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss durch Richtlinien festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Das ist durch die Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittelrichtlinie (hier in der Fassung vom 17.12.2009, abgedruckt etwa bei Schröder u.a., Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 22 BBhV Anl. 4) geschehen. Diese Anlage zählt Recosyn nicht auf. Schon auf Grund des Verweises in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV auf den entsprechenden Abschnitt der Arzneimittelrichtlinie scheidet die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für Recosyn aus.
23 
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV (BBhV-VwV, i.d.F. v. 17.12.2009, GMBl. 2010, S. 319). Nach ihrer Ziffer 22.1.4 werden beihilfefähige Medizinprodukte abschließend in Anhang 10 zur VwV aufgezählt. Auch dort findet sich Recosyn nicht.
24 
2. Dieser Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für den Verbrauch arzneimittelähnlicher Medizinprodukte, die nicht im Wege einer Ausnahmeentscheidung durch den Bundesausschuss für die Arzneimittelversorgung zugelassen sind, erscheint rechtlich zulässig.
25 
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser Ausschluss willkürlich ist. Das gilt im vorliegenden Einzelfall in besonderem Maße, da selbst der Kläger vorträgt, er sei schon an anderen Gelenken mit einem anderen Präparat - einem Arzneimittel im engeren Sinne - erfolgreich behandelt worden. Und auch in der angeblichen Gleichartigkeit Recosyns zu einem zugelassenen Arzneimittel kann kein Rechtsverstoß des Satzungsgebers gesehen werden. Denn diese Einordnungen sind Fragen des Zulassungsrechts für Arzneimittel und Medizinprodukte und hängen häufig auch vom Verhalten der Hersteller ab.
26 
3. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Klägers folgt auch nicht daraus, dass die von ihm gewählte Behandlungsform kostengünstig war.
27 
Denn die Satzung der Beklagten enthält das Prinzip des Wirtschaftlichkeitsvergleichs weder zugunsten noch zulasten der Mitglieder. Deswegen muss sich die Beklagte nicht auf derartige Vergleiche einlassen (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 3.3.2010 - 12 K 2386/09 -; zum insoweit vergleichbaren Beihilferecht vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 3.8.2009 - 12 K 409/09 - ). Umgekehrt müssen sich aber auch Mitglieder, die sich auf Grund erheblicher Schmerzen in der Situation des Klägers nach ärztlichem Anraten zu einem operativen Eingriff entschließen, nicht von der Beklagten entgegenhalten lassen, sie hätten zunächst monatelang das Einspritzen von Arzneimitteln versuchen müssen und könnten deswegen die Kosten der Operation nicht erstattet erhalten. Somit haben die Mitglieder der Beklagten nur die Möglichkeit, die in der Satzung als erstattungsfähig bezeichneten Leistungen in Anspruch zu nehmen oder anderweitige wunschgemäßere Leistungen selbst zu bezahlen.
28 
4. Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
29 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
13 
Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 u. 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Kassenleistungen zum Ersatz von Aufwendungen für das ihm gespritzte Präparat Recosyn (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind insoweit rechtmäßig und daher nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.). Denn die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Präparate richtet sich nicht danach, ob diese beim Mitglied positive Wirkungen erzielen, sondern nur nach der Satzung der Beklagten. Sie sieht eine Erstattungsfähigkeit der hier angefallenen Aufwendungen gerade nicht vor (dazu 1.). Diesem Ausschluss der Erstattungsfähigkeit begegnen keine durchgreifenden Bedenken (dazu 2.) und einen Wirtschaftlichkeitsvergleich enthält die Satzung der Beklagten nicht (dazu 3.).
14 
1. Die Erstattungsfähigkeit der hier angefallenen Aufwendungen ist in der Satzung der Beklagten nicht vorgesehen.
15 
Maßgeblich ist dabei die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltende Fassung (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2010, PharmR 2010, 300; Beschl. v. 16.6.2003, IÖD 2003, 199). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 HS 1 der Satzung der Beklagten (im Folgenden: Satzung) in der somit hier maßgeblichen Fassung der 74. Änderung vom 1.1.2010 haben Mitglieder Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Über § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Weitere Voraussetzung ist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen. § 30 Abs. 3 der Satzung stellt die Beklagte leistungsfrei unter anderem bei Aufwendungen für nicht beihilfefähige Medizinprodukte (§ 30 Abs. 3 Satz 1 c 2. Alt.). § 33 der Satzung zählt zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen auch Aufwendungen für Arzneimittel. Diese sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. der Satzung dann erstattungsfähig, wenn sie vom Arzt bei einer ambulanten Behandlung verbraucht worden sind. Nicht erstattungsfähig sind nach § 33 Abs. 2 f der Satzung jedoch Aufwendungen für nicht apothekenpflichtige Medizinprodukte.
16 
Unter Anwendung dieser Satzungsbestimmungen sind die Aufwendungen des Klägers für das Präparat Recosyn nicht erstattungsfähig. Das ergibt sich allerdings nicht, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung darlegt, aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 11.3.2010 (a.a.O.) oder jenen der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Urteil vom 5.11.2010 - 9 K 2361/09 -, da beide anderslautende ältere Satzungsfassungen betreffen. Das Präparat wurde hier zwar von einem Arzt bei der ambulanten Behandlung des Klägers verbraucht (§ 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. der Satzung). Es ist auch ein Arzneimittel im Sinne dieser Grundnorm der Satzung der Beklagten (dazu a)) und unterfällt nicht dem Ausschlussgrund für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (dazu b)). Doch es zählt zu den nicht beihilfefähigen Medizinprodukten (dazu c)), so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob nicht auch der Ausschlussgrund für nicht apothekenpflichtige Medizinprodukte (§ 33 Abs. 2 f der Satzung) vorliegt.
17 
a) Die Erstattungsfähigkeit der für Recosyn getätigten Aufwendungen ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil das Präparat nicht zu den „Arzneimitteln“ im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten gehören würde.
18 
Zwar unterfällt Recosyn nicht dem Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes - AMG -), da es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 a des Medizinproduktgesetzes - MPG - handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als arzneimittelähnliches Medizinprodukt dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG unterfällt (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2010, a.a.O.). Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zu Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 a MPG), sondern durch physikalische Wirkweise. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass der Arzneimittelbegriff in § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten (und in beihilferechtlichen Bestimmungen) weiter ist und auch solche arzneimittelähnlichen Medizinprodukte umfasst (so VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 4.12.2008 - 12 K 6410/07 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2010, a.a.O.). Das wird seit der 71. Änderung der Satzung der Beklagten besonders deutlich. Denn bei einer engen Auslegung des Arzneimittelbegriffs wäre der mit dieser Änderung eingefügte Ausschlussgrund nach § 33 Abs. 2 f der Satzung für bestimmte Medizinprodukte überflüssig.
19 
b) Die Beklagte kann die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Recosyn nicht unter Berufung auf den Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln versagen.
20 
Wenn auch der der Grundnorm in § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung zugrundeliegende Arzneimittelbegriffweit zu fassen ist, kann dies für den Arzneimittelbegriff der Ausschlussgründe nach § 33 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nicht gelten. Denn dort wird - wie ausgeführt - auch der Begriff „Medizinprodukte“ (im Ausschlussgrund nach Buchstabe f) verwendet. Daher kann jedenfalls seit Inkrafttreten der 71. Änderung der Satzung nicht mehr argumentiert werden, Aufwendungen für Recosyn seien nicht erstattungsfähig, da es sich um kein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handele (§ 33 Abs. 2 a der Satzung). Denn diesem Ausschlussgrund liegt der engere formelle Arzneimittelbegriff zugrunde, der arzneimittelähnliche Medizinprodukte schon nicht umfasst.
21 
c) Die Beklagte ist aber hinsichtlich der Aufwendungen für Recosyn nach § 30 Abs. 3 c 2. Alt. leistungsfrei, weil es sich dabei um ein nicht beihilfefähiges Medizinprodukt handelt.
22 
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Anfang des Jahres 2010 verbrauchte arzneimittelähnliche Medizinprodukte richtet sich nach § 22 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (vom 17.12.2009, BGl. I S 3922, - BBhV -). Nach dessen Absatz 1 Satz 1 sind unter anderem Aufwendungen für von einem Arzt bei einer ambulanten Behandlung verbrauchte Arzneimittel (im weiteren Sinne) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 beihilfefähig. § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV erklärt § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V für entsprechend anwendbar. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss durch Richtlinien festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Das ist durch die Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittelrichtlinie (hier in der Fassung vom 17.12.2009, abgedruckt etwa bei Schröder u.a., Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 22 BBhV Anl. 4) geschehen. Diese Anlage zählt Recosyn nicht auf. Schon auf Grund des Verweises in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV auf den entsprechenden Abschnitt der Arzneimittelrichtlinie scheidet die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für Recosyn aus.
23 
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV (BBhV-VwV, i.d.F. v. 17.12.2009, GMBl. 2010, S. 319). Nach ihrer Ziffer 22.1.4 werden beihilfefähige Medizinprodukte abschließend in Anhang 10 zur VwV aufgezählt. Auch dort findet sich Recosyn nicht.
24 
2. Dieser Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für den Verbrauch arzneimittelähnlicher Medizinprodukte, die nicht im Wege einer Ausnahmeentscheidung durch den Bundesausschuss für die Arzneimittelversorgung zugelassen sind, erscheint rechtlich zulässig.
25 
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser Ausschluss willkürlich ist. Das gilt im vorliegenden Einzelfall in besonderem Maße, da selbst der Kläger vorträgt, er sei schon an anderen Gelenken mit einem anderen Präparat - einem Arzneimittel im engeren Sinne - erfolgreich behandelt worden. Und auch in der angeblichen Gleichartigkeit Recosyns zu einem zugelassenen Arzneimittel kann kein Rechtsverstoß des Satzungsgebers gesehen werden. Denn diese Einordnungen sind Fragen des Zulassungsrechts für Arzneimittel und Medizinprodukte und hängen häufig auch vom Verhalten der Hersteller ab.
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3. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Klägers folgt auch nicht daraus, dass die von ihm gewählte Behandlungsform kostengünstig war.
27 
Denn die Satzung der Beklagten enthält das Prinzip des Wirtschaftlichkeitsvergleichs weder zugunsten noch zulasten der Mitglieder. Deswegen muss sich die Beklagte nicht auf derartige Vergleiche einlassen (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 3.3.2010 - 12 K 2386/09 -; zum insoweit vergleichbaren Beihilferecht vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 3.8.2009 - 12 K 409/09 - ). Umgekehrt müssen sich aber auch Mitglieder, die sich auf Grund erheblicher Schmerzen in der Situation des Klägers nach ärztlichem Anraten zu einem operativen Eingriff entschließen, nicht von der Beklagten entgegenhalten lassen, sie hätten zunächst monatelang das Einspritzen von Arzneimitteln versuchen müssen und könnten deswegen die Kosten der Operation nicht erstattet erhalten. Somit haben die Mitglieder der Beklagten nur die Möglichkeit, die in der Satzung als erstattungsfähig bezeichneten Leistungen in Anspruch zu nehmen oder anderweitige wunschgemäßere Leistungen selbst zu bezahlen.
28 
4. Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
29 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und B

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(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 48 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

(2a) (weggefallen)

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.

(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt.Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren.Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von ... vom 18.11.2008 und 28.11.2008 Beihilfe in Höhe von 1.240,83 EUR zu gewähren.

Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 11.11.2008 und 02.01.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist beihilfeberechtigt beim Beklagten mit einem Bemessungssatz für Beihilfe von 70 %. Er leidet an Lymphknotenmetastasen.
Am 17.10.2008 wurde er zum wiederholten Male operiert. Im Anschluss an die Operation befand er sich bis 31.10.2008 stationär im Krankenhaus. Ab dem Zeitpunkt unmittelbar nach der Operation wurde die Wunde mit der V.A.C.-Therapie behandelt. Diese Therapie wurde auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum 19.11.2008 fortgesetzt und ist Gegenstand der streitbefangenen Rechnungen.
Am 07.11.2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Behandlung mit dem V.A.C.-Therapiesystem und legte hierzu eine ärztliche Verordnung vor.
Mit Bescheid vom 11.11.2008 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) eine Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte es aus, das V.A.C.-Therapiesystem als Hilfsmittel sei in der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht enthalten. Die in der Anlage enthaltene Aufzählung der Hilfsmittel, für die Beihilfe gewährt werde, sei abschließend.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er berief sich darauf, die V.A.C.-Therapie sei als einzige Therapie anwendbar gewesen. Ohne sie wäre ein lange dauernder Klinikaufenthalt notwendig gewesen. Weiter legte der Kläger ein Schreiben vom Prof. Dr. ... vom 20.11.2008 vor, wonach die V.A.C.-Therapie absolut notwendig gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es werde keine Ausnahme nach § 5 Abs. 6 BVO gemacht. Die Ermittlungen hätten keinen Nachweis dafür erbracht, dass Wunden mit der V.A.C.-Therapie besser heilten als mit herkömmlichen Methoden. Auch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung führe zu keinem anderen Ergebnis.
Am 13.12.2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Beihilfe für Aufwendungen auf Grund der Rechnungen von ... vom 18.11.2008 über 1.399,44 EUR und vom 28.11.2008 über 373,18 EUR für ambulante Behandlung mit der V.A.C.-Therapie.
Mit Bescheid vom 02.01.2009 lehnte das LBV unter Hinweis auf den Bescheid vom 11.11.2008 insoweit die Gewährung von Beihilfe ab. Dagegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch.
Am 04.02.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht zusätzlich geltend, die V.A.C.-Therapie sei auch unter Kostengesichtspunkten vorteilhaft. Es habe eine weitere Operation bzw. Strahlen- oder Chemotherapie bevorgestanden. Diese hätten möglichst schnell stattfinden sollen. Sie seien aber erst möglich gewesen, nachdem die Wunde verheilt gewesen sei. Eine Heilung hätte bei der herkömmlichen Methode viel länger gedauert. In der Fachliteratur sei weitgehend unumstritten, dass mit der V.A.C.-Therapie bei großen Wunden und Wundheilungsstörungen eine schnellere Wundheilung als bei konventionellen Verfahren stattfinde. Schließlich hat er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 28.02.2007 (3 A 71/06) und auf Veröffentlichungen zur V.A.C.-Therapie im Internet berufen.
10 
Weiter hat der Kläger eine Stellungnahme von Dr. ... vom 30.06.2009, Schreiben von ... vom 15.12.2008 und 31.10.2008 und OP-Berichte vorgelegt.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Beklagten zu verpflichten, ihm entsprechend dem Antrag vom 13.12.2008 Beihilfe in Höhe von 1.240,83 EUR für Aufwendungen für V.A.C.-Therapie zu gewähren, und die Bescheide des LBV vom 11.11.2008 und 02.01.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er beruft sich zusätzlich darauf, die streitigen Aufwendungen seien nicht notwendig gewesen. Es gebe keine sicheren Erkenntnisse zum Nutzen der V.A.C.-Therapie. Zum Negativkatalog der Anlage zur Beihilfeverordnung gehörten Gegenstände von umstrittenen therapeutischen Nutzen. Der therapeutische Nutzen der V.A.C.-Therapie sei nicht allgemein anerkannt, insbesondere nicht, dass sie zu einer schnelleren Heilung führe. Die Fürsorgepflicht verlange keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. Schließlich hat sich der Beklagte auf Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bezogen (Urt. v. 25.02.2000 - 15 K 2843/99 -).
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
18 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Gewährung von Beihilfe zulässig. Das ursprünglich auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit gerichtete Begehren des Klägers ist dadurch überholt, dass er einen Antrag auf Beihilfe für die inzwischen tatsächlich entstandenen Aufwendungen gestellt hat. Unschädlich ist, dass auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des LBV vom 02.01.2009 noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Sofern die Klage nicht ohnehin schon nach § 75 VwGO zulässig ist, wäre es nicht sachdienlich, einen weiteren Widerspruchsbescheid abzuwarten, der nichts Neues enthielte, nachdem das LBV seinen Rechtsstandpunkt schon ausführlich dargelegt und zu erkennen gegeben hat, dass es dabei bleiben will.
19 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u. a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Verbandmittel. Dabei können Verbände bzw. Verbandmaterialien unterschiedlicher Art sein (vgl. BAG, Urt. v. 25.02.1999 - 6 AZR 512/97 -, Juris). Die beim Kläger angewandte V.A.C.-Therapie ist den Verbandmitteln zuzurechnen; es handelt sich nicht um ein Hilfsmittel. Denn die V.A.C.-Therapie ist dazu bestimmt, Wunden der Körperoberfläche zu bedecken und Körperflüssigkeiten aufzusaugen (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 25.04.2005 - 5 E 49/04 - (3), Juris). Diese Wirkungsweise lässt sich ohne weiteres dem Vortrag des Klägers entnehmen (vgl. auch die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Beschreibung der V.A.C.-Therapie auf der Internetseite "Krankenhaus-Werne.de"). Bei dieser Therapie wird die gesamte Wundoberfläche mit einem speziellen Schwamm abgedeckt und danach hermetisch mit Folie abgeklebt. Das entstehende Wundsekret wird kontinuierlich abgesaugt.
21 
Für diese Therapie liegt eine ärztliche Verordnung des Klinikums ... vor ("Verordnung für 30 Tage VAC-Therapie ab Entlassung").
22 
Die Aufwendungen sind auch notwendig und der Höhe nach angemessen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Zur Notwendigkeit hat sich Prof. Dr. ... im Schreiben an das LBV vom 20.11.2008 dahin geäußert, dass die V.A.C.-Therapie im Falle des Klägers "absolut indizierend notwendig" sei. Dies ist unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte und des Krankheitsbildes des Klägers und unter Würdigung der vorhandenen ärztlichen Äußerungen insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Der Angemessenheit der Aufwendungen steht nicht entgegen, dass es - möglicherweise - andere billigere Behandlungsmethoden gab. Denn es ist Sache des Arztes, die nach seiner ärztlichen Entscheidung am Besten geeignete Behandlungsmethode aus den zulässigen Behandlungsmethoden auszuwählen, ohne dass dabei wirtschaftliche Erwägungen berücksichtigt werden müssten.
23 
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind allerdings auch dann nicht erfüllt, wenn eine Behandlung wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.1999 - 4 S 186/96 -).
24 
Es kann vorliegend für die V.A.C.-Therapie nicht festgestellt werden, dass es sich - beim Einsatz als Verbandmittel - um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt Behandlungsmethode handelt. Dabei ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG Beschl. v. 15.07.2008 - 2 B 44/08 -, juris). Es ist weder erforderlich, dass die Methode von allen angewandt wird, noch dass sie unumstritten ist.
25 
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15.11.2007 (In: Gemeinsamer Bundesausschuss Vakuumversiegelungstherapie Zusammenfassende Dokumentation des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Stand 15.02.2008 - GBA-Dokumentation - S. A-14), auf den sich das LBV maßgeblich beruft, spricht nicht für die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der V.A.C.-Therapie. Durch diesen Beschluss wird zwar die abschließende Entscheidung über den Einsatz der V.A.C.-Therapie mit der Maßgabe ausgesetzt, dass weitere aussagekräftige wissenschaftliche Unterlagen beschafft werden müssen. Gegenstand dieses Beschlusses ist aber (nur) die ambulante Anwendung der V.A.C.-Therapie. Der Beschluss geht nämlich auf den Antrag des IKK Bundesverbandes vom 14.03.2002 (GBA-Dokumentation S. A-5) zurück, der sich ausdrücklich und auch inhaltlich auf die ambulante Anwendung bezieht und beschränkt. Bei diesem Antrag ging es um die Aufnahme von V.A.C.-Therapiesystemen in das Hilfsmittelverzeichnis im Hinblick auf ambulante vertragsärztliche Versorgung. Die Beschränkung auf die ambulante Versorgung zeigen auch die Ausführungen in dem vom LBV aktenkundig gemachten Auszug aus dem Informations-Archiv des Gemeinsamen Bundesausschusses: "Der gemeinsame Bundesausschuss ... hat eine abschließende Entscheidung über den Einsatz der Vakuumversiegelungstherapie auch in der ambulanten Versorgung ausgesetzt." Dabei gehört systematisch zusammen: "Einsatz... auch in der ambulanten Versorgung". So erfolgen auch beispielsweise im Kapitel "C Sektorbezogene Bewertung von Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit im Versorgungskontext" (GBA-Dokumentation S. C-4/C-5) die Ausführungen bei den unter Ziffer 2.3 wiedergegebenen Positionen - einmal für die Anwendung der V.A.C.-Therapie, einmal gegen diese Anwendung - jeweils mit Blick auf die ambulante Behandlung.
26 
Aus den Ausführungen in dem oben genannten Informations-Archiv des Gemeinsamen Bundesausschusses lässt sich ohne Weiteres der Rückschluss ziehen, dass der stationäre Einsatz der V.A.C.-Therapie als unproblematisch vorausgesetzt wird "Einsatz... auch in der ambulanten Versorgung"). Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem Schreiben des IKK Bundesverbands vom 14.03.2002, wo ausgeführt wird: "Die Vakuumversiegelung ist in stationären Einrichtungen für bestimmte Indikationen in der medizinischen Fachwelt akzeptiert und so auch in Lehrbüchern beschrieben." Dies ergibt sich weiter aus dem in den Akten vorhandenen Bericht vom 124. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie 01. bis 04.05.2007. Dort wird ausgeführt: "Die Vakuumversiegelungstherapie ... stellt ein klinisch etabliertes Verfahren in der Behandlung verschiedenster Wunden dar." Diese Einschätzung gilt umso mehr, als nach allen vorhandenen Erkenntnissen und Unterlagen der Einsatz der V.A.C.-Therapie gerade bei "problematischen" Wunden in Erwägung gezogen wird.
27 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach den vorhandenen Unterlagen nicht so sehr die Wirksamkeit der V.A.C.-Therapie im Vordergrund der durchgeführten bzw. weiterhin durchzuführenden Untersuchungen steht. Im Vordergrund stehen vielmehr andere Fragen.
28 
Hierzu gehört einmal die Frage der Überlegenheit der V.A.C.-Therapie gegenüber den bisherigen Behandlungsmethoden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen im Informations-Archiv des Gemeinsamen Bundesausschusses: " ... sollen Modellvorhaben aufgelegt werden, mit denen aussagekräftige wissenschaftliche Ergebnisse darüber gewonnen werden, ob diese Therapieform zu besseren Ergebnissen bei schlecht heilenden Wunden führt, als die bereits als GKV-Leistung zur Verfügung stehenden konservativen und chirurgischen Standardverfahren. 'Da es zur Zeit noch keine ausreichenden Belege für die Überlegenheit dieser Methode gibt, sondern lediglich Hinweise auf deren Nutzen, soll im Rahmen von Modellvorhaben und klinischen Studien geklärt werden, inwieweit Patientinnen und Patienten mit schlecht heilenden Wunden von der Vakuumversiegelungstherapie mehr profitieren als von der Standardtherapie und eine Ausweitung der Leistung über den stationären Bereich hinaus sinnvoll ist' ... ". Dies zeigt weiter die Formulierung im Bericht des 124. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie: "Bis heute fehlt der wissenschaftliche Nachweis der Überlegenheit dieses Behandlungsverfahrens gegenüber konventionellen Wundbehandlungsregimen."
29 
Weiter gehören hierzu die Fragen der Wirtschaftlichkeit und der Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen zur Kostenübernahme bei Anwendung der V.A.C.-Therapie.
30 
Daraus ergibt sich insgesamt als Schlussfolgerung, dass die Anwendung der V.A.C.-Therapie im stationären Bereich allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. Dem steht nicht entgegen, dass im Hinblick auf Wirkungsweise und konkrete Anwendungsfälle noch viele offene Fragen bestehen, wie sich aus den Informationsmaterialien ergibt, auf die der Kläger im Schriftsatz vom 17.07.2009 hingewiesen hat, ebenso wie aus den Materialien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der GBA-Dokumentation.
31 
Dagegen bestehen bei Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse erhebliche Zweifel daran, ob die ambulante Anwendung der V.A.C.-Therapie als allgemein wissenschaftlich anerkannt werden kann.
32 
Im Falle des Klägers bezieht sich der streitige Beihilfe-Antrag nun nicht auf den stationären Einsatz der V.A.C.-Therapie, sondern auf deren ambulanten Einsatz. Nachdem die Therapie aber schon vom 17.10.2008 bis 31.10.2008 stationär angewandt worden war, bestand angesichts der oben wieder gegebenen ärztlichen Einschätzung von Prof. Dr. ... keine Veranlassung, nur wegen möglicher Zweifel an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der V.A.C.-Therapie für den ambulanten Bereich diese Therapie im Falle des Klägers nicht ambulant fortzusetzen. Dies gilt umso mehr, als die "Verbandwechsel" weiterhin in der Klinik erfolgten.
33 
Damit greift wieder der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO enthaltene Grundsatz ein, dass die dort genannten Aufwendungen beihilfefähig sind.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch Behandlung mit V.A.C.-Therapie - grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
17 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
18 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Gewährung von Beihilfe zulässig. Das ursprünglich auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit gerichtete Begehren des Klägers ist dadurch überholt, dass er einen Antrag auf Beihilfe für die inzwischen tatsächlich entstandenen Aufwendungen gestellt hat. Unschädlich ist, dass auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des LBV vom 02.01.2009 noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Sofern die Klage nicht ohnehin schon nach § 75 VwGO zulässig ist, wäre es nicht sachdienlich, einen weiteren Widerspruchsbescheid abzuwarten, der nichts Neues enthielte, nachdem das LBV seinen Rechtsstandpunkt schon ausführlich dargelegt und zu erkennen gegeben hat, dass es dabei bleiben will.
19 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u. a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Verbandmittel. Dabei können Verbände bzw. Verbandmaterialien unterschiedlicher Art sein (vgl. BAG, Urt. v. 25.02.1999 - 6 AZR 512/97 -, Juris). Die beim Kläger angewandte V.A.C.-Therapie ist den Verbandmitteln zuzurechnen; es handelt sich nicht um ein Hilfsmittel. Denn die V.A.C.-Therapie ist dazu bestimmt, Wunden der Körperoberfläche zu bedecken und Körperflüssigkeiten aufzusaugen (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 25.04.2005 - 5 E 49/04 - (3), Juris). Diese Wirkungsweise lässt sich ohne weiteres dem Vortrag des Klägers entnehmen (vgl. auch die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Beschreibung der V.A.C.-Therapie auf der Internetseite "Krankenhaus-Werne.de"). Bei dieser Therapie wird die gesamte Wundoberfläche mit einem speziellen Schwamm abgedeckt und danach hermetisch mit Folie abgeklebt. Das entstehende Wundsekret wird kontinuierlich abgesaugt.
21 
Für diese Therapie liegt eine ärztliche Verordnung des Klinikums ... vor ("Verordnung für 30 Tage VAC-Therapie ab Entlassung").
22 
Die Aufwendungen sind auch notwendig und der Höhe nach angemessen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Zur Notwendigkeit hat sich Prof. Dr. ... im Schreiben an das LBV vom 20.11.2008 dahin geäußert, dass die V.A.C.-Therapie im Falle des Klägers "absolut indizierend notwendig" sei. Dies ist unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte und des Krankheitsbildes des Klägers und unter Würdigung der vorhandenen ärztlichen Äußerungen insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Der Angemessenheit der Aufwendungen steht nicht entgegen, dass es - möglicherweise - andere billigere Behandlungsmethoden gab. Denn es ist Sache des Arztes, die nach seiner ärztlichen Entscheidung am Besten geeignete Behandlungsmethode aus den zulässigen Behandlungsmethoden auszuwählen, ohne dass dabei wirtschaftliche Erwägungen berücksichtigt werden müssten.
23 
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind allerdings auch dann nicht erfüllt, wenn eine Behandlung wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.1999 - 4 S 186/96 -).
24 
Es kann vorliegend für die V.A.C.-Therapie nicht festgestellt werden, dass es sich - beim Einsatz als Verbandmittel - um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt Behandlungsmethode handelt. Dabei ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG Beschl. v. 15.07.2008 - 2 B 44/08 -, juris). Es ist weder erforderlich, dass die Methode von allen angewandt wird, noch dass sie unumstritten ist.
25 
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15.11.2007 (In: Gemeinsamer Bundesausschuss Vakuumversiegelungstherapie Zusammenfassende Dokumentation des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Stand 15.02.2008 - GBA-Dokumentation - S. A-14), auf den sich das LBV maßgeblich beruft, spricht nicht für die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der V.A.C.-Therapie. Durch diesen Beschluss wird zwar die abschließende Entscheidung über den Einsatz der V.A.C.-Therapie mit der Maßgabe ausgesetzt, dass weitere aussagekräftige wissenschaftliche Unterlagen beschafft werden müssen. Gegenstand dieses Beschlusses ist aber (nur) die ambulante Anwendung der V.A.C.-Therapie. Der Beschluss geht nämlich auf den Antrag des IKK Bundesverbandes vom 14.03.2002 (GBA-Dokumentation S. A-5) zurück, der sich ausdrücklich und auch inhaltlich auf die ambulante Anwendung bezieht und beschränkt. Bei diesem Antrag ging es um die Aufnahme von V.A.C.-Therapiesystemen in das Hilfsmittelverzeichnis im Hinblick auf ambulante vertragsärztliche Versorgung. Die Beschränkung auf die ambulante Versorgung zeigen auch die Ausführungen in dem vom LBV aktenkundig gemachten Auszug aus dem Informations-Archiv des Gemeinsamen Bundesausschusses: "Der gemeinsame Bundesausschuss ... hat eine abschließende Entscheidung über den Einsatz der Vakuumversiegelungstherapie auch in der ambulanten Versorgung ausgesetzt." Dabei gehört systematisch zusammen: "Einsatz... auch in der ambulanten Versorgung". So erfolgen auch beispielsweise im Kapitel "C Sektorbezogene Bewertung von Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit im Versorgungskontext" (GBA-Dokumentation S. C-4/C-5) die Ausführungen bei den unter Ziffer 2.3 wiedergegebenen Positionen - einmal für die Anwendung der V.A.C.-Therapie, einmal gegen diese Anwendung - jeweils mit Blick auf die ambulante Behandlung.
26 
Aus den Ausführungen in dem oben genannten Informations-Archiv des Gemeinsamen Bundesausschusses lässt sich ohne Weiteres der Rückschluss ziehen, dass der stationäre Einsatz der V.A.C.-Therapie als unproblematisch vorausgesetzt wird "Einsatz... auch in der ambulanten Versorgung"). Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem Schreiben des IKK Bundesverbands vom 14.03.2002, wo ausgeführt wird: "Die Vakuumversiegelung ist in stationären Einrichtungen für bestimmte Indikationen in der medizinischen Fachwelt akzeptiert und so auch in Lehrbüchern beschrieben." Dies ergibt sich weiter aus dem in den Akten vorhandenen Bericht vom 124. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie 01. bis 04.05.2007. Dort wird ausgeführt: "Die Vakuumversiegelungstherapie ... stellt ein klinisch etabliertes Verfahren in der Behandlung verschiedenster Wunden dar." Diese Einschätzung gilt umso mehr, als nach allen vorhandenen Erkenntnissen und Unterlagen der Einsatz der V.A.C.-Therapie gerade bei "problematischen" Wunden in Erwägung gezogen wird.
27 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach den vorhandenen Unterlagen nicht so sehr die Wirksamkeit der V.A.C.-Therapie im Vordergrund der durchgeführten bzw. weiterhin durchzuführenden Untersuchungen steht. Im Vordergrund stehen vielmehr andere Fragen.
28 
Hierzu gehört einmal die Frage der Überlegenheit der V.A.C.-Therapie gegenüber den bisherigen Behandlungsmethoden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen im Informations-Archiv des Gemeinsamen Bundesausschusses: " ... sollen Modellvorhaben aufgelegt werden, mit denen aussagekräftige wissenschaftliche Ergebnisse darüber gewonnen werden, ob diese Therapieform zu besseren Ergebnissen bei schlecht heilenden Wunden führt, als die bereits als GKV-Leistung zur Verfügung stehenden konservativen und chirurgischen Standardverfahren. 'Da es zur Zeit noch keine ausreichenden Belege für die Überlegenheit dieser Methode gibt, sondern lediglich Hinweise auf deren Nutzen, soll im Rahmen von Modellvorhaben und klinischen Studien geklärt werden, inwieweit Patientinnen und Patienten mit schlecht heilenden Wunden von der Vakuumversiegelungstherapie mehr profitieren als von der Standardtherapie und eine Ausweitung der Leistung über den stationären Bereich hinaus sinnvoll ist' ... ". Dies zeigt weiter die Formulierung im Bericht des 124. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie: "Bis heute fehlt der wissenschaftliche Nachweis der Überlegenheit dieses Behandlungsverfahrens gegenüber konventionellen Wundbehandlungsregimen."
29 
Weiter gehören hierzu die Fragen der Wirtschaftlichkeit und der Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen zur Kostenübernahme bei Anwendung der V.A.C.-Therapie.
30 
Daraus ergibt sich insgesamt als Schlussfolgerung, dass die Anwendung der V.A.C.-Therapie im stationären Bereich allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. Dem steht nicht entgegen, dass im Hinblick auf Wirkungsweise und konkrete Anwendungsfälle noch viele offene Fragen bestehen, wie sich aus den Informationsmaterialien ergibt, auf die der Kläger im Schriftsatz vom 17.07.2009 hingewiesen hat, ebenso wie aus den Materialien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der GBA-Dokumentation.
31 
Dagegen bestehen bei Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse erhebliche Zweifel daran, ob die ambulante Anwendung der V.A.C.-Therapie als allgemein wissenschaftlich anerkannt werden kann.
32 
Im Falle des Klägers bezieht sich der streitige Beihilfe-Antrag nun nicht auf den stationären Einsatz der V.A.C.-Therapie, sondern auf deren ambulanten Einsatz. Nachdem die Therapie aber schon vom 17.10.2008 bis 31.10.2008 stationär angewandt worden war, bestand angesichts der oben wieder gegebenen ärztlichen Einschätzung von Prof. Dr. ... keine Veranlassung, nur wegen möglicher Zweifel an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der V.A.C.-Therapie für den ambulanten Bereich diese Therapie im Falle des Klägers nicht ambulant fortzusetzen. Dies gilt umso mehr, als die "Verbandwechsel" weiterhin in der Klinik erfolgten.
33 
Damit greift wieder der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO enthaltene Grundsatz ein, dass die dort genannten Aufwendungen beihilfefähig sind.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch Behandlung mit V.A.C.-Therapie - grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 48 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

(2a) (weggefallen)

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.

(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt.Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren.Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von ... vom 18.11.2008 und 28.11.2008 Beihilfe in Höhe von 1.240,83 EUR zu gewähren.

Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 11.11.2008 und 02.01.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist beihilfeberechtigt beim Beklagten mit einem Bemessungssatz für Beihilfe von 70 %. Er leidet an Lymphknotenmetastasen.
Am 17.10.2008 wurde er zum wiederholten Male operiert. Im Anschluss an die Operation befand er sich bis 31.10.2008 stationär im Krankenhaus. Ab dem Zeitpunkt unmittelbar nach der Operation wurde die Wunde mit der V.A.C.-Therapie behandelt. Diese Therapie wurde auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum 19.11.2008 fortgesetzt und ist Gegenstand der streitbefangenen Rechnungen.
Am 07.11.2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Behandlung mit dem V.A.C.-Therapiesystem und legte hierzu eine ärztliche Verordnung vor.
Mit Bescheid vom 11.11.2008 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) eine Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte es aus, das V.A.C.-Therapiesystem als Hilfsmittel sei in der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht enthalten. Die in der Anlage enthaltene Aufzählung der Hilfsmittel, für die Beihilfe gewährt werde, sei abschließend.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er berief sich darauf, die V.A.C.-Therapie sei als einzige Therapie anwendbar gewesen. Ohne sie wäre ein lange dauernder Klinikaufenthalt notwendig gewesen. Weiter legte der Kläger ein Schreiben vom Prof. Dr. ... vom 20.11.2008 vor, wonach die V.A.C.-Therapie absolut notwendig gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es werde keine Ausnahme nach § 5 Abs. 6 BVO gemacht. Die Ermittlungen hätten keinen Nachweis dafür erbracht, dass Wunden mit der V.A.C.-Therapie besser heilten als mit herkömmlichen Methoden. Auch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung führe zu keinem anderen Ergebnis.
Am 13.12.2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Beihilfe für Aufwendungen auf Grund der Rechnungen von ... vom 18.11.2008 über 1.399,44 EUR und vom 28.11.2008 über 373,18 EUR für ambulante Behandlung mit der V.A.C.-Therapie.
Mit Bescheid vom 02.01.2009 lehnte das LBV unter Hinweis auf den Bescheid vom 11.11.2008 insoweit die Gewährung von Beihilfe ab. Dagegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch.
Am 04.02.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht zusätzlich geltend, die V.A.C.-Therapie sei auch unter Kostengesichtspunkten vorteilhaft. Es habe eine weitere Operation bzw. Strahlen- oder Chemotherapie bevorgestanden. Diese hätten möglichst schnell stattfinden sollen. Sie seien aber erst möglich gewesen, nachdem die Wunde verheilt gewesen sei. Eine Heilung hätte bei der herkömmlichen Methode viel länger gedauert. In der Fachliteratur sei weitgehend unumstritten, dass mit der V.A.C.-Therapie bei großen Wunden und Wundheilungsstörungen eine schnellere Wundheilung als bei konventionellen Verfahren stattfinde. Schließlich hat er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 28.02.2007 (3 A 71/06) und auf Veröffentlichungen zur V.A.C.-Therapie im Internet berufen.
10 
Weiter hat der Kläger eine Stellungnahme von Dr. ... vom 30.06.2009, Schreiben von ... vom 15.12.2008 und 31.10.2008 und OP-Berichte vorgelegt.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Beklagten zu verpflichten, ihm entsprechend dem Antrag vom 13.12.2008 Beihilfe in Höhe von 1.240,83 EUR für Aufwendungen für V.A.C.-Therapie zu gewähren, und die Bescheide des LBV vom 11.11.2008 und 02.01.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er beruft sich zusätzlich darauf, die streitigen Aufwendungen seien nicht notwendig gewesen. Es gebe keine sicheren Erkenntnisse zum Nutzen der V.A.C.-Therapie. Zum Negativkatalog der Anlage zur Beihilfeverordnung gehörten Gegenstände von umstrittenen therapeutischen Nutzen. Der therapeutische Nutzen der V.A.C.-Therapie sei nicht allgemein anerkannt, insbesondere nicht, dass sie zu einer schnelleren Heilung führe. Die Fürsorgepflicht verlange keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. Schließlich hat sich der Beklagte auf Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bezogen (Urt. v. 25.02.2000 - 15 K 2843/99 -).
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
18 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Gewährung von Beihilfe zulässig. Das ursprünglich auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit gerichtete Begehren des Klägers ist dadurch überholt, dass er einen Antrag auf Beihilfe für die inzwischen tatsächlich entstandenen Aufwendungen gestellt hat. Unschädlich ist, dass auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des LBV vom 02.01.2009 noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Sofern die Klage nicht ohnehin schon nach § 75 VwGO zulässig ist, wäre es nicht sachdienlich, einen weiteren Widerspruchsbescheid abzuwarten, der nichts Neues enthielte, nachdem das LBV seinen Rechtsstandpunkt schon ausführlich dargelegt und zu erkennen gegeben hat, dass es dabei bleiben will.
19 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u. a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Verbandmittel. Dabei können Verbände bzw. Verbandmaterialien unterschiedlicher Art sein (vgl. BAG, Urt. v. 25.02.1999 - 6 AZR 512/97 -, Juris). Die beim Kläger angewandte V.A.C.-Therapie ist den Verbandmitteln zuzurechnen; es handelt sich nicht um ein Hilfsmittel. Denn die V.A.C.-Therapie ist dazu bestimmt, Wunden der Körperoberfläche zu bedecken und Körperflüssigkeiten aufzusaugen (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 25.04.2005 - 5 E 49/04 - (3), Juris). Diese Wirkungsweise lässt sich ohne weiteres dem Vortrag des Klägers entnehmen (vgl. auch die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Beschreibung der V.A.C.-Therapie auf der Internetseite "Krankenhaus-Werne.de"). Bei dieser Therapie wird die gesamte Wundoberfläche mit einem speziellen Schwamm abgedeckt und danach hermetisch mit Folie abgeklebt. Das entstehende Wundsekret wird kontinuierlich abgesaugt.
21 
Für diese Therapie liegt eine ärztliche Verordnung des Klinikums ... vor ("Verordnung für 30 Tage VAC-Therapie ab Entlassung").
22 
Die Aufwendungen sind auch notwendig und der Höhe nach angemessen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Zur Notwendigkeit hat sich Prof. Dr. ... im Schreiben an das LBV vom 20.11.2008 dahin geäußert, dass die V.A.C.-Therapie im Falle des Klägers "absolut indizierend notwendig" sei. Dies ist unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte und des Krankheitsbildes des Klägers und unter Würdigung der vorhandenen ärztlichen Äußerungen insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Der Angemessenheit der Aufwendungen steht nicht entgegen, dass es - möglicherweise - andere billigere Behandlungsmethoden gab. Denn es ist Sache des Arztes, die nach seiner ärztlichen Entscheidung am Besten geeignete Behandlungsmethode aus den zulässigen Behandlungsmethoden auszuwählen, ohne dass dabei wirtschaftliche Erwägungen berücksichtigt werden müssten.
23 
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind allerdings auch dann nicht erfüllt, wenn eine Behandlung wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.1999 - 4 S 186/96 -).
24 
Es kann vorliegend für die V.A.C.-Therapie nicht festgestellt werden, dass es sich - beim Einsatz als Verbandmittel - um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt Behandlungsmethode handelt. Dabei ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG Beschl. v. 15.07.2008 - 2 B 44/08 -, juris). Es ist weder erforderlich, dass die Methode von allen angewandt wird, noch dass sie unumstritten ist.
25 
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15.11.2007 (In: Gemeinsamer Bundesausschuss Vakuumversiegelungstherapie Zusammenfassende Dokumentation des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Stand 15.02.2008 - GBA-Dokumentation - S. A-14), auf den sich das LBV maßgeblich beruft, spricht nicht für die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der V.A.C.-Therapie. Durch diesen Beschluss wird zwar die abschließende Entscheidung über den Einsatz der V.A.C.-Therapie mit der Maßgabe ausgesetzt, dass weitere aussagekräftige wissenschaftliche Unterlagen beschafft werden müssen. Gegenstand dieses Beschlusses ist aber (nur) die ambulante Anwendung der V.A.C.-Therapie. Der Beschluss geht nämlich auf den Antrag des IKK Bundesverbandes vom 14.03.2002 (GBA-Dokumentation S. A-5) zurück, der sich ausdrücklich und auch inhaltlich auf die ambulante Anwendung bezieht und beschränkt. Bei diesem Antrag ging es um die Aufnahme von V.A.C.-Therapiesystemen in das Hilfsmittelverzeichnis im Hinblick auf ambulante vertragsärztliche Versorgung. Die Beschränkung auf die ambulante Versorgung zeigen auch die Ausführungen in dem vom LBV aktenkundig gemachten Auszug aus dem Informations-Archiv des Gemeinsamen Bundesausschusses: "Der gemeinsame Bundesausschuss ... hat eine abschließende Entscheidung über den Einsatz der Vakuumversiegelungstherapie auch in der ambulanten Versorgung ausgesetzt." Dabei gehört systematisch zusammen: "Einsatz... auch in der ambulanten Versorgung". So erfolgen auch beispielsweise im Kapitel "C Sektorbezogene Bewertung von Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit im Versorgungskontext" (GBA-Dokumentation S. C-4/C-5) die Ausführungen bei den unter Ziffer 2.3 wiedergegebenen Positionen - einmal für die Anwendung der V.A.C.-Therapie, einmal gegen diese Anwendung - jeweils mit Blick auf die ambulante Behandlung.
26 
Aus den Ausführungen in dem oben genannten Informations-Archiv des Gemeinsamen Bundesausschusses lässt sich ohne Weiteres der Rückschluss ziehen, dass der stationäre Einsatz der V.A.C.-Therapie als unproblematisch vorausgesetzt wird "Einsatz... auch in der ambulanten Versorgung"). Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem Schreiben des IKK Bundesverbands vom 14.03.2002, wo ausgeführt wird: "Die Vakuumversiegelung ist in stationären Einrichtungen für bestimmte Indikationen in der medizinischen Fachwelt akzeptiert und so auch in Lehrbüchern beschrieben." Dies ergibt sich weiter aus dem in den Akten vorhandenen Bericht vom 124. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie 01. bis 04.05.2007. Dort wird ausgeführt: "Die Vakuumversiegelungstherapie ... stellt ein klinisch etabliertes Verfahren in der Behandlung verschiedenster Wunden dar." Diese Einschätzung gilt umso mehr, als nach allen vorhandenen Erkenntnissen und Unterlagen der Einsatz der V.A.C.-Therapie gerade bei "problematischen" Wunden in Erwägung gezogen wird.
27 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach den vorhandenen Unterlagen nicht so sehr die Wirksamkeit der V.A.C.-Therapie im Vordergrund der durchgeführten bzw. weiterhin durchzuführenden Untersuchungen steht. Im Vordergrund stehen vielmehr andere Fragen.
28 
Hierzu gehört einmal die Frage der Überlegenheit der V.A.C.-Therapie gegenüber den bisherigen Behandlungsmethoden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen im Informations-Archiv des Gemeinsamen Bundesausschusses: " ... sollen Modellvorhaben aufgelegt werden, mit denen aussagekräftige wissenschaftliche Ergebnisse darüber gewonnen werden, ob diese Therapieform zu besseren Ergebnissen bei schlecht heilenden Wunden führt, als die bereits als GKV-Leistung zur Verfügung stehenden konservativen und chirurgischen Standardverfahren. 'Da es zur Zeit noch keine ausreichenden Belege für die Überlegenheit dieser Methode gibt, sondern lediglich Hinweise auf deren Nutzen, soll im Rahmen von Modellvorhaben und klinischen Studien geklärt werden, inwieweit Patientinnen und Patienten mit schlecht heilenden Wunden von der Vakuumversiegelungstherapie mehr profitieren als von der Standardtherapie und eine Ausweitung der Leistung über den stationären Bereich hinaus sinnvoll ist' ... ". Dies zeigt weiter die Formulierung im Bericht des 124. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie: "Bis heute fehlt der wissenschaftliche Nachweis der Überlegenheit dieses Behandlungsverfahrens gegenüber konventionellen Wundbehandlungsregimen."
29 
Weiter gehören hierzu die Fragen der Wirtschaftlichkeit und der Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen zur Kostenübernahme bei Anwendung der V.A.C.-Therapie.
30 
Daraus ergibt sich insgesamt als Schlussfolgerung, dass die Anwendung der V.A.C.-Therapie im stationären Bereich allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. Dem steht nicht entgegen, dass im Hinblick auf Wirkungsweise und konkrete Anwendungsfälle noch viele offene Fragen bestehen, wie sich aus den Informationsmaterialien ergibt, auf die der Kläger im Schriftsatz vom 17.07.2009 hingewiesen hat, ebenso wie aus den Materialien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der GBA-Dokumentation.
31 
Dagegen bestehen bei Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse erhebliche Zweifel daran, ob die ambulante Anwendung der V.A.C.-Therapie als allgemein wissenschaftlich anerkannt werden kann.
32 
Im Falle des Klägers bezieht sich der streitige Beihilfe-Antrag nun nicht auf den stationären Einsatz der V.A.C.-Therapie, sondern auf deren ambulanten Einsatz. Nachdem die Therapie aber schon vom 17.10.2008 bis 31.10.2008 stationär angewandt worden war, bestand angesichts der oben wieder gegebenen ärztlichen Einschätzung von Prof. Dr. ... keine Veranlassung, nur wegen möglicher Zweifel an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der V.A.C.-Therapie für den ambulanten Bereich diese Therapie im Falle des Klägers nicht ambulant fortzusetzen. Dies gilt umso mehr, als die "Verbandwechsel" weiterhin in der Klinik erfolgten.
33 
Damit greift wieder der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO enthaltene Grundsatz ein, dass die dort genannten Aufwendungen beihilfefähig sind.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch Behandlung mit V.A.C.-Therapie - grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
17 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
18 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Gewährung von Beihilfe zulässig. Das ursprünglich auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit gerichtete Begehren des Klägers ist dadurch überholt, dass er einen Antrag auf Beihilfe für die inzwischen tatsächlich entstandenen Aufwendungen gestellt hat. Unschädlich ist, dass auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des LBV vom 02.01.2009 noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Sofern die Klage nicht ohnehin schon nach § 75 VwGO zulässig ist, wäre es nicht sachdienlich, einen weiteren Widerspruchsbescheid abzuwarten, der nichts Neues enthielte, nachdem das LBV seinen Rechtsstandpunkt schon ausführlich dargelegt und zu erkennen gegeben hat, dass es dabei bleiben will.
19 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u. a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Verbandmittel. Dabei können Verbände bzw. Verbandmaterialien unterschiedlicher Art sein (vgl. BAG, Urt. v. 25.02.1999 - 6 AZR 512/97 -, Juris). Die beim Kläger angewandte V.A.C.-Therapie ist den Verbandmitteln zuzurechnen; es handelt sich nicht um ein Hilfsmittel. Denn die V.A.C.-Therapie ist dazu bestimmt, Wunden der Körperoberfläche zu bedecken und Körperflüssigkeiten aufzusaugen (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 25.04.2005 - 5 E 49/04 - (3), Juris). Diese Wirkungsweise lässt sich ohne weiteres dem Vortrag des Klägers entnehmen (vgl. auch die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Beschreibung der V.A.C.-Therapie auf der Internetseite "Krankenhaus-Werne.de"). Bei dieser Therapie wird die gesamte Wundoberfläche mit einem speziellen Schwamm abgedeckt und danach hermetisch mit Folie abgeklebt. Das entstehende Wundsekret wird kontinuierlich abgesaugt.
21 
Für diese Therapie liegt eine ärztliche Verordnung des Klinikums ... vor ("Verordnung für 30 Tage VAC-Therapie ab Entlassung").
22 
Die Aufwendungen sind auch notwendig und der Höhe nach angemessen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Zur Notwendigkeit hat sich Prof. Dr. ... im Schreiben an das LBV vom 20.11.2008 dahin geäußert, dass die V.A.C.-Therapie im Falle des Klägers "absolut indizierend notwendig" sei. Dies ist unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte und des Krankheitsbildes des Klägers und unter Würdigung der vorhandenen ärztlichen Äußerungen insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Der Angemessenheit der Aufwendungen steht nicht entgegen, dass es - möglicherweise - andere billigere Behandlungsmethoden gab. Denn es ist Sache des Arztes, die nach seiner ärztlichen Entscheidung am Besten geeignete Behandlungsmethode aus den zulässigen Behandlungsmethoden auszuwählen, ohne dass dabei wirtschaftliche Erwägungen berücksichtigt werden müssten.
23 
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind allerdings auch dann nicht erfüllt, wenn eine Behandlung wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.1999 - 4 S 186/96 -).
24 
Es kann vorliegend für die V.A.C.-Therapie nicht festgestellt werden, dass es sich - beim Einsatz als Verbandmittel - um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt Behandlungsmethode handelt. Dabei ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG Beschl. v. 15.07.2008 - 2 B 44/08 -, juris). Es ist weder erforderlich, dass die Methode von allen angewandt wird, noch dass sie unumstritten ist.
25 
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15.11.2007 (In: Gemeinsamer Bundesausschuss Vakuumversiegelungstherapie Zusammenfassende Dokumentation des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Stand 15.02.2008 - GBA-Dokumentation - S. A-14), auf den sich das LBV maßgeblich beruft, spricht nicht für die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der V.A.C.-Therapie. Durch diesen Beschluss wird zwar die abschließende Entscheidung über den Einsatz der V.A.C.-Therapie mit der Maßgabe ausgesetzt, dass weitere aussagekräftige wissenschaftliche Unterlagen beschafft werden müssen. Gegenstand dieses Beschlusses ist aber (nur) die ambulante Anwendung der V.A.C.-Therapie. Der Beschluss geht nämlich auf den Antrag des IKK Bundesverbandes vom 14.03.2002 (GBA-Dokumentation S. A-5) zurück, der sich ausdrücklich und auch inhaltlich auf die ambulante Anwendung bezieht und beschränkt. Bei diesem Antrag ging es um die Aufnahme von V.A.C.-Therapiesystemen in das Hilfsmittelverzeichnis im Hinblick auf ambulante vertragsärztliche Versorgung. Die Beschränkung auf die ambulante Versorgung zeigen auch die Ausführungen in dem vom LBV aktenkundig gemachten Auszug aus dem Informations-Archiv des Gemeinsamen Bundesausschusses: "Der gemeinsame Bundesausschuss ... hat eine abschließende Entscheidung über den Einsatz der Vakuumversiegelungstherapie auch in der ambulanten Versorgung ausgesetzt." Dabei gehört systematisch zusammen: "Einsatz... auch in der ambulanten Versorgung". So erfolgen auch beispielsweise im Kapitel "C Sektorbezogene Bewertung von Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit im Versorgungskontext" (GBA-Dokumentation S. C-4/C-5) die Ausführungen bei den unter Ziffer 2.3 wiedergegebenen Positionen - einmal für die Anwendung der V.A.C.-Therapie, einmal gegen diese Anwendung - jeweils mit Blick auf die ambulante Behandlung.
26 
Aus den Ausführungen in dem oben genannten Informations-Archiv des Gemeinsamen Bundesausschusses lässt sich ohne Weiteres der Rückschluss ziehen, dass der stationäre Einsatz der V.A.C.-Therapie als unproblematisch vorausgesetzt wird "Einsatz... auch in der ambulanten Versorgung"). Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem Schreiben des IKK Bundesverbands vom 14.03.2002, wo ausgeführt wird: "Die Vakuumversiegelung ist in stationären Einrichtungen für bestimmte Indikationen in der medizinischen Fachwelt akzeptiert und so auch in Lehrbüchern beschrieben." Dies ergibt sich weiter aus dem in den Akten vorhandenen Bericht vom 124. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie 01. bis 04.05.2007. Dort wird ausgeführt: "Die Vakuumversiegelungstherapie ... stellt ein klinisch etabliertes Verfahren in der Behandlung verschiedenster Wunden dar." Diese Einschätzung gilt umso mehr, als nach allen vorhandenen Erkenntnissen und Unterlagen der Einsatz der V.A.C.-Therapie gerade bei "problematischen" Wunden in Erwägung gezogen wird.
27 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach den vorhandenen Unterlagen nicht so sehr die Wirksamkeit der V.A.C.-Therapie im Vordergrund der durchgeführten bzw. weiterhin durchzuführenden Untersuchungen steht. Im Vordergrund stehen vielmehr andere Fragen.
28 
Hierzu gehört einmal die Frage der Überlegenheit der V.A.C.-Therapie gegenüber den bisherigen Behandlungsmethoden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen im Informations-Archiv des Gemeinsamen Bundesausschusses: " ... sollen Modellvorhaben aufgelegt werden, mit denen aussagekräftige wissenschaftliche Ergebnisse darüber gewonnen werden, ob diese Therapieform zu besseren Ergebnissen bei schlecht heilenden Wunden führt, als die bereits als GKV-Leistung zur Verfügung stehenden konservativen und chirurgischen Standardverfahren. 'Da es zur Zeit noch keine ausreichenden Belege für die Überlegenheit dieser Methode gibt, sondern lediglich Hinweise auf deren Nutzen, soll im Rahmen von Modellvorhaben und klinischen Studien geklärt werden, inwieweit Patientinnen und Patienten mit schlecht heilenden Wunden von der Vakuumversiegelungstherapie mehr profitieren als von der Standardtherapie und eine Ausweitung der Leistung über den stationären Bereich hinaus sinnvoll ist' ... ". Dies zeigt weiter die Formulierung im Bericht des 124. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie: "Bis heute fehlt der wissenschaftliche Nachweis der Überlegenheit dieses Behandlungsverfahrens gegenüber konventionellen Wundbehandlungsregimen."
29 
Weiter gehören hierzu die Fragen der Wirtschaftlichkeit und der Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen zur Kostenübernahme bei Anwendung der V.A.C.-Therapie.
30 
Daraus ergibt sich insgesamt als Schlussfolgerung, dass die Anwendung der V.A.C.-Therapie im stationären Bereich allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. Dem steht nicht entgegen, dass im Hinblick auf Wirkungsweise und konkrete Anwendungsfälle noch viele offene Fragen bestehen, wie sich aus den Informationsmaterialien ergibt, auf die der Kläger im Schriftsatz vom 17.07.2009 hingewiesen hat, ebenso wie aus den Materialien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der GBA-Dokumentation.
31 
Dagegen bestehen bei Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse erhebliche Zweifel daran, ob die ambulante Anwendung der V.A.C.-Therapie als allgemein wissenschaftlich anerkannt werden kann.
32 
Im Falle des Klägers bezieht sich der streitige Beihilfe-Antrag nun nicht auf den stationären Einsatz der V.A.C.-Therapie, sondern auf deren ambulanten Einsatz. Nachdem die Therapie aber schon vom 17.10.2008 bis 31.10.2008 stationär angewandt worden war, bestand angesichts der oben wieder gegebenen ärztlichen Einschätzung von Prof. Dr. ... keine Veranlassung, nur wegen möglicher Zweifel an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der V.A.C.-Therapie für den ambulanten Bereich diese Therapie im Falle des Klägers nicht ambulant fortzusetzen. Dies gilt umso mehr, als die "Verbandwechsel" weiterhin in der Klinik erfolgten.
33 
Damit greift wieder der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO enthaltene Grundsatz ein, dass die dort genannten Aufwendungen beihilfefähig sind.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch Behandlung mit V.A.C.-Therapie - grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.