Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Jan. 2008 - 11 K 3969/06

published on 17.01.2008 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Jan. 2008 - 11 K 3969/06
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ... 1955 geborene pakistanische Kläger kam im Jahr 1979 nach Deutschland, wo er erfolglos Asyl beantragte, am 27.12.1984 eine Deutsche heiratete, mit der er drei in den Jahren 1986, 1989 und 1998 geborene deutsche Kinder hat, und am 28.12.1984 eine Aufenthaltserlaubnis sowie am 9.1.1990 eine Aufenthaltsberechtigung erhielt. Am 28.7.1998 beantragte er seine Einbürgerung, die ihm mit Bescheid der Beklagten vom 9.8.2000 zugesagt wurde für den Fall, dass der Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.8.2001 beantragte der Kläger unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung seines Vaters über Immobilieneigentum in Pakistan, ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern, weil er im Falle des Verlusts der pakistanischen Staatsangehörigkeit große wirtschaftliche Verluste hinnehmen müsse. Er verliere das Recht an seinen Grundstücken im Wert von 3.300.000 Rupien und wie auch seine Kinder das Erbrecht an Grundstücken seines Vaters im Wert von 4.200.000 Rupien. Auf Anforderung der Beklagten wurde eine Bescheinigung des pakistanischen Generalkonsulats vom 8.10.2002 vorgelegt, wonach mit Deutschland keine Vereinbarung einer doppelten Staatsbürgerschaft bestehe und ein pakistanischer Staatsangehöriger, der auf diese Staatsangehörigkeit verzichtet, das Recht zum Kauf oder Verkauf von Eigentum verliere, wenn er nicht die sieben Jahre lang gültige "Pakistan Origin Card" (pakistanische Ursprungskarte) erwirbt. Auf Anfrage zu Vor- und Nachteilen dieser POC übersandte die deutsche Botschaft in Islamabad mit Schreiben vom 2.4.2003 die Antwort des pakistanischen Außenministeriums und verneinte die behaupteten Vermögensnachteile hinsichtlich des Kaufs und Verkaufs von Grundstücken. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte hierzu mit Schreiben vom 10.10.2003 aus, dass die Fragen, ob Grundbesitz ererbt und die Karte immer wieder verlängert werden könne, nicht beantwortet sei und dass die Karte erst nach Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit ausgestellt, ohne Angabe von Gründen abgelehnt und angesichts der instabilen Verhältnisse in Pakistan auch wieder abgeschafft werden könne. Das Regierungspräsidium Stuttgart verweigerte mit Erlass vom 1.3.2004 die Zustimmung zur am 31.10.2003 noch persönlich beantragten Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, da es bisher keine offizielle Bestätigung über dessen Vermögen in Pakistan gebe und durch Erwerb der POC wirtschaftliche Nachteile ausgeschlossen seien.
Mit Bescheid vom 23.6.2005 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag ab und führte aus, von der Aufgabe der pakistanischen Staatsangehörigkeit könne nicht abgesehen werden, da jedenfalls geklärt sei, dass keine erheblichen über ihren Verlust hinausgehenden weiteren Nachteile entstünden, wenn die POC erworben werde. Den mit Anwaltsschriftsatz vom 19.7.2005 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart durch Bescheid vom 22.9., zugestellt am 5.10.2006, als unbegründet zurück mit der Begründung, die aufgezeigten Nachteile seien nicht als konkret und gegenwärtig nachgewiesen und durch den Erwerb einer POC vermeidbar.
Der Kläger hat am 3.11.2006 Klage erhoben und macht unter Bezugnahme auf die Ausführungen vom 10.10.2003 und die entsprechende Begründung des Widerspruchs vom 19.7.2005 geltend, bei Aufgabe der pakistanischen Staatsangehörigkeit entstünden erhebliche Nachteile durch Verlust seines Erbrechts und Grundbesitzes. Seine Geschwister in Pakistan würden sofort die Übertragung seiner Rechte in die Wege leiten, und es sei völlig unsicher, ob der Verlust des Rechts auf Kauf und Verkauf von Eigentum durch die POC abgewendet werden könne und ob diese überhaupt das Erben und Vererben von Vermögen in Pakistan ermögliche.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.6.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.9.2006 zu verpflichten, ihn unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, es sei offen, ob ein etwaiger Verlust des Vermögens zu diesem Zeitpunkt erheblich sei, und der Kläger könne seine Grundstücke bis dahin verkaufen und die seines Vaters sich als vorgezogenes Erbe schenken lassen.
10 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet, denn die ablehnenden Entscheidungen sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
12 
Der Kläger erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, und auch nicht die geltend gemachte Voraussetzung, unter denen hiervon abgesehen wird, nämlich dass er die Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, weil bei ihrer Aufgabe erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstünden (§§ 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 87 Abs. 1 Nr. 5 AuslG, §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 Nr. 5, 40c StAG).
13 
„Bei“ Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit können nur solche Nachteile entstehen, die damit zeitlich und sachlich zusammenhängen und auch nicht durch zumutbare Anstrengungen vermeidbar sind (vgl. Berlit in GK-StAR, RdNr. 223 und 228 zu § 12 StAG). Nach Nr. 87.1.2.5 StAR-VwV (BAnz. 2001 S. 1418) und der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht v. 5.1.2001 (BW-StAR-VwV) ist es beispielsweise zu berücksichtigen, wenn mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind, und unter 20.000 DM von Unerheblichkeit der Nachteile auszugehen. Dem Einbürgerungsbewerber obliegt die Darlegung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe einschließlich der Unmöglichkeit ihrer Abwendung und Begrenzung sowie der Anknüpfungstatsachen für die Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Nachteile, falls diese nicht unmittelbar eintreten (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 227).
14 
Soweit der Kläger den wirtschaftlichen Verlust eigener Grundstücke in Pakistan befürchtet, obwohl dieser Nachteil nach der übermittelten Verbalnote wegen der POC für ehemals pakistanische Inhaber nicht entstehe, kann er diesen Schaden jedenfalls durch Veräußerung vor Aufgabe der pakistanischen Staatsangehörigkeit vermeiden. Eine solche Maßnahme wird auch im Zusammenhang mit der Einbürgerung von Iranern für zumutbar gehalten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 28.3.2006 - 5 B 15.04 - juris); künftig entgehende Wertsteigerungen weisen wie der Verlust anderer Gewinnchancen nicht den erforderlichen zeitlich-sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit auf.
15 
Ob mit dem Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit überhaupt erbrechtliche Beschränkungen verbunden sind, ergibt sich aus der Bescheinigung des Generalkonsulats vom 8.10.2002 selbst nicht. Gegebenenfalls könnte dieser Nachteil durch die POC ebenso vermieden werden wie der Verlust des Rechts, (ererbtes) Eigentum zu veräußern, sofern das Eigentum für den Kläger nicht auch anders als durch Verkauf nutzbar wäre. Sofern gleichwohl erbrechtliche Beschränkungen durchschlagen, würden sie die ausschließlich deutschen Kinder des Klägers auch dann treffen, wenn dieser die pakistanische Staatsangehörigkeit behalten und vor seinem Vater sterben würde. Sollte also sein Vater das Erbe für diese Enkel sicherstellen wollen, müsste und könnte dies ohnehin schon jetzt unabhängig von der Einbürgerung des Klägers geschehen.
16 
Ein gleichwohl befürchteter Nachteil entstünde ferner nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit und wäre in seinem Ausmaß sehr ungewiss. Der eidesstattlich versicherte Wert der Grundstücke des Vaters betrug nach den mit Schriftsatz vom 20.12.2005 vorgelegten Referenzkursen 57.612 Euro und wäre zu gegebener Zeit in heute ungewisser Höhe wahrscheinlich auf dessen zahlreiche Kinder aufzuteilen. Ein derart vager Nachteil wäre weder erheblich noch beim Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit entstanden.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet, denn die ablehnenden Entscheidungen sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
12 
Der Kläger erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, und auch nicht die geltend gemachte Voraussetzung, unter denen hiervon abgesehen wird, nämlich dass er die Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, weil bei ihrer Aufgabe erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstünden (§§ 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 87 Abs. 1 Nr. 5 AuslG, §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 Nr. 5, 40c StAG).
13 
„Bei“ Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit können nur solche Nachteile entstehen, die damit zeitlich und sachlich zusammenhängen und auch nicht durch zumutbare Anstrengungen vermeidbar sind (vgl. Berlit in GK-StAR, RdNr. 223 und 228 zu § 12 StAG). Nach Nr. 87.1.2.5 StAR-VwV (BAnz. 2001 S. 1418) und der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht v. 5.1.2001 (BW-StAR-VwV) ist es beispielsweise zu berücksichtigen, wenn mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind, und unter 20.000 DM von Unerheblichkeit der Nachteile auszugehen. Dem Einbürgerungsbewerber obliegt die Darlegung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe einschließlich der Unmöglichkeit ihrer Abwendung und Begrenzung sowie der Anknüpfungstatsachen für die Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Nachteile, falls diese nicht unmittelbar eintreten (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 227).
14 
Soweit der Kläger den wirtschaftlichen Verlust eigener Grundstücke in Pakistan befürchtet, obwohl dieser Nachteil nach der übermittelten Verbalnote wegen der POC für ehemals pakistanische Inhaber nicht entstehe, kann er diesen Schaden jedenfalls durch Veräußerung vor Aufgabe der pakistanischen Staatsangehörigkeit vermeiden. Eine solche Maßnahme wird auch im Zusammenhang mit der Einbürgerung von Iranern für zumutbar gehalten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 28.3.2006 - 5 B 15.04 - juris); künftig entgehende Wertsteigerungen weisen wie der Verlust anderer Gewinnchancen nicht den erforderlichen zeitlich-sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit auf.
15 
Ob mit dem Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit überhaupt erbrechtliche Beschränkungen verbunden sind, ergibt sich aus der Bescheinigung des Generalkonsulats vom 8.10.2002 selbst nicht. Gegebenenfalls könnte dieser Nachteil durch die POC ebenso vermieden werden wie der Verlust des Rechts, (ererbtes) Eigentum zu veräußern, sofern das Eigentum für den Kläger nicht auch anders als durch Verkauf nutzbar wäre. Sofern gleichwohl erbrechtliche Beschränkungen durchschlagen, würden sie die ausschließlich deutschen Kinder des Klägers auch dann treffen, wenn dieser die pakistanische Staatsangehörigkeit behalten und vor seinem Vater sterben würde. Sollte also sein Vater das Erbe für diese Enkel sicherstellen wollen, müsste und könnte dies ohnehin schon jetzt unabhängig von der Einbürgerung des Klägers geschehen.
16 
Ein gleichwohl befürchteter Nachteil entstünde ferner nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit und wäre in seinem Ausmaß sehr ungewiss. Der eidesstattlich versicherte Wert der Grundstücke des Vaters betrug nach den mit Schriftsatz vom 20.12.2005 vorgelegten Referenzkursen 57.612 Euro und wäre zu gegebener Zeit in heute ungewisser Höhe wahrscheinlich auf dessen zahlreiche Kinder aufzuteilen. Ein derart vager Nachteil wäre weder erheblich noch beim Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit entstanden.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.