Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Sept. 2012 - 11 K 1267/12

bei uns veröffentlicht am14.09.2012

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 18.01.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Fortbildung zum Industriemeister - Basisqualifikation - Metall/Elektro/Mechatronik am IHK-Zentrum für Weiterbildung Heilbronn Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Der am ...1986 geborene Kläger beantragte am 27.03.2008 beim Landratsamt Heilbronn die Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für eine Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Elektrotechnik, am GAA-Technikum (Fernunterrichtslehrgang).
Mit Bescheid vom 27.06.2008 bewilligte das Landratsamt Heilbronn dem Kläger für die beantragte Maßnahme Aufstiegsfortbildungsförderung im Bewilligungszeitraum April 2008 bis September 2011.
Das DAA-Technikum teilte dem Landratsamt Heilbronn mit Schreiben vom 07.01.2009 mit, der Kläger habe den Fortbildungsvertrag am 30.12.2008 zum 30.03.2009 gekündigt.
Mit Bescheid vom 29.01.2009 setzte das Landratsamt Heilbronn für den Bewilligungszeitraum Januar 2009 bis September 2011 Aufstiegsfortbildungsförderung neu fest in Höhe von 0,00 EUR und forderte zu viel gezahlte Förderungsleistung in Höhe von 201,66 EUR zurück.
Am 29.11.2011 beantragte der Kläger beim Landratsamt Heilbronn die Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung für die Fortbildung zum Industriemeister - Basisqualifikation - Metall/Elektro/Mechatronik am IHK-Zentrum für Weiterbildung in Heilbronn.
Mit Schreiben vom 17.01.2012 trug der Kläger vor, er habe die Fortbildung zum Elektrotechniker abgebrochen, da er Mitte Mai 2008 sehr viele persönliche Probleme gehabt habe, die sich über einen längeren Zeitraum hingezogen hätten und um die er sich sehr intensiv habe kümmern müssen. Durch den hierdurch entstandenen Zeitverlust habe er den Lernstoff nicht mehr selbst erarbeiten können. Nach einiger Zeit habe er gemerkt, dass er den Faden verloren habe und dem Unterrichtsstoff nicht mehr folgen könne. Deshalb habe er sich entschieden, die Fortbildung zum Elektrotechniker abzubrechen, um zunächst die persönlichen Probleme in den Griff zu bekommen.
Mit Bescheid vom 18.01.2012 lehnte das Landratsamt Heilbronn den Antrag auf Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Industriemeister bei der IHK Heilbronn ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe die Ausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker mit Ablegung der Gesellenprüfung erfolgreich abgeschlossen. Von April 2008 bis Dezember 2008 habe er in Teilzeitform einen Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Techniker in der Fachrichtung Elektrotechnik beim DAA-Technikum besucht. Diesen ersten Fortbildungslehrgang habe er aus persönlichen Gründen abgebrochen. Der Lehrgang bei der IHK zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Industriemeister in Heilbronn stelle eine Maßnahme dar, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereite. Sie könne nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 AFBG gefördert werden. Der danach erforderliche wichtige Grund sei vorliegend nicht gegeben. Die vom Kläger genannten persönlichen Probleme seien kein wichtiger Grund im Sinne der förderungsrechtlichen Bestimmungen.
Hiergegen legte der Kläger am 15.02.2012 Widerspruch ein und verwies auf ein beigefügtes ärztliches Attest. In diesem Attest vom 13.02.2012 führte Dr. B. aus, der Kläger habe sich im Jahr 2008 in seiner hausärztlichen Behandlung in Folge einer heftigen familiären Konfliktsituation befunden. Diese familiären Anspannungen hätten zu erheblichen psychoformen Symptomkomplexen wie rezidivierende grippale Infekte und Knieschmerzen rechts geführt. Zusätzlich sei es zu subjektiven Belastungsreaktionen mit Nervosität und Schlafstörungen gekommen. Außerdem habe der Kläger viel Zeit aufwenden müssen, um seine kranke Mutter zu betreuen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, nach Auffassung des Gesetzgebers könne Förderung nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet werden. Breche ein Maßnahmeteilnehmer eine förderungsfähige Fortbildung ab, könnten Förderungsleistungen für eine andere Aufstiegsfortbildung nur gewährt werden, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund vorliege. Ein wichtiger Grund sei beispielsweise mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Fortbildung. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe stellten keinen wichtigen Grund im förderungsrechtlichen Sinne dar. Auszubildende seien gehalten, ihre ganze Kraft für die Aus- bzw. Fortbildung einzusetzen und sie zielstrebig zu betreiben. Dabei müsse von einem Fortbildungsteilnehmer erwartet werden, dass er sich vor Beginn der Fortbildung über die gestellten Anforderungen im klaren sei. Er sei gehalten, jede Verzögerung oder Beeinträchtigung des Fortbildungsablaufs zu vermeiden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich immer wieder private oder berufliche Probleme ergeben könnten, die neben der Doppelbelastung von Beruf und Fortbildung zusätzlich bewältigt werden müssten. Deshalb sei dem Kläger zuzumuten gewesen, den Fernlehrgang trotz der aufgetretenen Probleme und Krankheiten weiterzuführen. Für eine andere Fortbildung zum Industriemeister habe der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Förderungsleistungen.
11 
Am 16.04.2012 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, bei ihm habe eine mangelnde psychische Eignung für den Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Techniker beim DAA-Technikum bestanden. Die aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen hätten vor Aufnahme der früheren Fortbildung nicht erkannt werden können. Aufgrund der auf private Probleme zurückzuführenden psychischen Beeinträchtigungen sei ihm nicht zuzumuten gewesen, den Lehrgang weiterzuführen oder ihn in der Nachbetreuungszeit zu beenden.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 18.01.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Fortbildung zum Industriemeister - Basisqualifikation - Metall/Elektro/Mechatronik am IHK-Zentrum für Weiterbildung Heilbronn Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er trägt vor, die psychischen Voraussetzungen für beide Ausbildungen seien praktisch identisch. Wenn der Kläger für die erste Fortbildung eine fehlende psychische Eignung geltend mache, müsse auch die psychische Eignung für die nunmehr geplante Fortbildung verneint werden.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, bei der im April 2008 begonnenen Fortbildungsmaßnahme am GAA-Technikum habe es sich um einen Fernunterrichtslehrgang gehandelt. Das bis zum August 2008 laufende erste Semester habe er abgeschlossen. Die Unterrichtsmaterialien habe er regelmäßig nach zu Hause zugeschickt erhalten. Zusätzlich habe jeden Samstag Unterricht stattgefunden. Im zweiten Semester, das im September 2008 begonnen habe, sei er in familiäre Konflikte verwickelt gewesen. Sein 2 Jahre jüngerer Bruder sei kriminell geworden. Dieser habe seinen Reisepass entwendet und auf seinen Namen Verträge abgeschlossen sowie Kredite aufgenommen. Diese kriminellen Handlungen seines Bruders habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Infolge dieser familiären Konflikte habe er nicht mehr gut schlafen können und seine Mutter habe Depressionen bekommen. Weiter sei er von Drogendealern bedroht worden. Dies habe ihn zusätzlich mitgenommen. Aufgrund seiner Schlafstörungen habe er an seinem Arbeitsplatz Probleme bekommen. Im Rahmen seiner Fortbildung habe er nach dem dritten bzw. vierten Unterrichtstag im zweiten Semester gemerkt, dass er dem Unterrichtsstoff nicht mehr folgen könne. Für die Durcharbeit und das Erlernen des ihm zugesandten Materials habe er sich nicht mehr konzentrieren können. Er habe sich deshalb im Oktober 2008 entschieden, die Ausbildung abzurechen. Seit September 2011 mache er eine Fortbildung zum Industriemeister. Er habe sich gegen eine Fortführung der Ausbildung zum Techniker entschieden, da diese Ausbildung ihn nicht weiterbringe. Der jetzige Lehrgang sei wesentlich kürzer und als Industriemeister könne er seine Aufstiegsziele genauso gut erreichen. Zudem habe er gemerkt, dass das selbständige Arbeiten nicht seine Stärke sei. Die Fortbildung zum Industriemeister laufe nur über Unterrichtsstunden; dies entspreche eher seinen Neigungen.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung seiner Fortbildung zum Industriemeister.
20 
Die Fortbildung zum Industriemeister - Basisqualifikation - am IHK-Zentrum für Weiterbildung in Heilbronn ist eine nach § 2 AFBG förderungsfähige Maßnahme. Der Kläger erfüllt auch die notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 8 und 9 AFBG. Der Förderung der Fortbildung zum Industriemeister steht nicht entgegen, dass der Kläger zuvor eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker begonnen und diese Ausbildung abgebrochen hat. Denn er hat die frühere Ausbildung mit einem anderen Fortbildungsziel aus wichtigem Grund abgebrochen.
21 
Nach § 7 Abs. 3 AFBG wird Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war. Bei dem Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
22 
Trotz vorhandener Unterschiede zwischen den gesetzlichen Förderungszielen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es gerechtfertigt, die umfangreiche Rechtsprechung zu dem Begriff „wichtiger Grund“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs 1. Nr. 1 BAföG auch für die Auslegung des „wichtigen Grundes“ im Sinne des § 7 Abs. 3 AFBG heranzuziehen. Denn sowohl dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz liegt das öffentliche Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung einer Förderung zugrunde, welche die Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, beinhaltet.
23 
Danach ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Fortbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung seiner bisherigen Fortbildung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - NVwZ 2000, 681). Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1979 - 5 C 12/78 - BVerwGE 58, 270 und Urt. v. 22.03.1995 - 11 C 18/94 - NVwZ 1995, 1109). Berücksichtigt werden können aber auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich des Auszubildenden, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - a.a.O. und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.). Denn auch eine vom Auszubildenden für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels geltend gemachter Umstand aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich kann sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren. Bei einem Auszubildenden wird das Ausbildungsverhältnis nicht allein durch das Fortbildungsziel gekennzeichnet, sondern auch durch die Anforderungen, die es an die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung stellt, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Ausbildung wird regelmäßig nur erfolgreich abgeschlossen werden können, wenn der Auszubildende in der Lage ist, an den in den Ausbildungsordnungen bestimmten Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Ist er hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, so vermag dies unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, die bisherige Fortbildung fortzuführen, einen wichtigen Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels abzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.1980 - 5 C 53/78 - BVerwGE 60, 361 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.).
24 
Die Zumutbarkeitsprüfung beruht auf einer Interessenabwägung. Es hat also eine Abwägung der privaten Interessen des Auszubildenden am Abbruch der früheren Fortbildung mit den öffentlichen Interessen deren Fortsetzung stattzufinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 - 5 C 8/80 - BVerwGE 67, 235 und Urt. v. 05.12.1991 - 5 C 58/88 - FamRZ 1992, 1109).
25 
Nach diesen Grundsätzen war es für den Kläger unzumutbar, die ursprünglich begonnene Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker fortzusetzen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung verdienen die persönlichen Interessen des Klägers, die Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker aufzugeben, den Vorzug.
26 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen und glaubhaft dargelegt, dass sein jüngerer Bruder im Jahr 2008 kriminell geworden und er hierdurch selbst erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden ist. So habe sein Bruder unter Verwendung des Reisepasses des Klägers Verträge auf den Namen des Klägers abgeschlossen und Kredite auf seinen Namen aufgenommen. Außerdem habe sein Bruder bei Drogendealern Drogen auf den Namen des Klägers bestellt, so dass die Drogendealer vom Kläger Geld gefordert hätten. Aufgrund dieser erheblichen familiären Konfliktsituation ist es ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 13.02.2012 nachvollziehbar zu erheblichen psychoformen Symptomkomplexen und zu subjektiven Belastungsreaktionen mit Nervosität und Schlafstörungen gekommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter glaubhaft dargelegt, dass aufgrund der familiären Konfliktsituation seine Konzentrationsfähigkeit deutlich nachgelassen hat und er keine Kraft und Energie mehr fand, die ihm zugesandten Unterrichtsmaterialien durchzuarbeiten. Die im privaten Lebensbereich des Klägers liegenden Umstände wirkten sich demnach derart negativ auf die Fortbildung im Fernunterrichtslehrgang aus, dass es ihm unzumutbar war, diese weiterzuführen.
27 
Gemessen an den notwendig zu berücksichtigenden persönlichen Lebensumständen des Klägers sind die hier berührten öffentlichen Interessen wenig beeinträchtigt. Die Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker war im Zeitpunkt der Aufgabe noch nicht weit fortgeschritten und die hierfür geflossenen Fördergelder sind vergleichsweise niedrig. Der Kläger hat im Hinblick auf eine angesetzte Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme von über drei Jahren die Fortbildung bereits nach 9 Monaten abgebrochen. Der Abbruch erfolgte auch unmittelbar, nachdem der Kläger erkannte, dass das Ausbildungsziel in seiner persönlichen und gesundheitlichen Situation nicht zu erreichen ist. Dem Auszubildenden ist entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 45/87 - BVerwGE 85, 194). Dem Kläger kann danach nicht vorgehalten werden, dass er die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels schuldhaft verzögert hat, denn die familiäre Konfliktsituation dauerte bis zum Ende des Jahres 2008 an. Im Hinblick hierauf ist dem Kläger zuzugestehen, dass er den Fortbildungsvertrag mit dem GAA-Technikum erst am 30.12.2008 gekündigt hat.
28 
Nach alledem führt die gebotene Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass dem förderungsrechtlich anzuerkennenden Interesse des Klägers, eine neigungsgerechte Fortbildung durchzuführen, keine schwerer wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Unter diesen Umständen erscheint es für den Kläger unzumutbar, an seiner bisherigen Ausbildung festzuhalten, so dass für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund anzuerkennen ist.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung seiner Fortbildung zum Industriemeister.
20 
Die Fortbildung zum Industriemeister - Basisqualifikation - am IHK-Zentrum für Weiterbildung in Heilbronn ist eine nach § 2 AFBG förderungsfähige Maßnahme. Der Kläger erfüllt auch die notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 8 und 9 AFBG. Der Förderung der Fortbildung zum Industriemeister steht nicht entgegen, dass der Kläger zuvor eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker begonnen und diese Ausbildung abgebrochen hat. Denn er hat die frühere Ausbildung mit einem anderen Fortbildungsziel aus wichtigem Grund abgebrochen.
21 
Nach § 7 Abs. 3 AFBG wird Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war. Bei dem Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
22 
Trotz vorhandener Unterschiede zwischen den gesetzlichen Förderungszielen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es gerechtfertigt, die umfangreiche Rechtsprechung zu dem Begriff „wichtiger Grund“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs 1. Nr. 1 BAföG auch für die Auslegung des „wichtigen Grundes“ im Sinne des § 7 Abs. 3 AFBG heranzuziehen. Denn sowohl dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz liegt das öffentliche Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung einer Förderung zugrunde, welche die Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, beinhaltet.
23 
Danach ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Fortbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung seiner bisherigen Fortbildung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - NVwZ 2000, 681). Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1979 - 5 C 12/78 - BVerwGE 58, 270 und Urt. v. 22.03.1995 - 11 C 18/94 - NVwZ 1995, 1109). Berücksichtigt werden können aber auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich des Auszubildenden, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - a.a.O. und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.). Denn auch eine vom Auszubildenden für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels geltend gemachter Umstand aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich kann sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren. Bei einem Auszubildenden wird das Ausbildungsverhältnis nicht allein durch das Fortbildungsziel gekennzeichnet, sondern auch durch die Anforderungen, die es an die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung stellt, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Ausbildung wird regelmäßig nur erfolgreich abgeschlossen werden können, wenn der Auszubildende in der Lage ist, an den in den Ausbildungsordnungen bestimmten Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Ist er hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, so vermag dies unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, die bisherige Fortbildung fortzuführen, einen wichtigen Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels abzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.1980 - 5 C 53/78 - BVerwGE 60, 361 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.).
24 
Die Zumutbarkeitsprüfung beruht auf einer Interessenabwägung. Es hat also eine Abwägung der privaten Interessen des Auszubildenden am Abbruch der früheren Fortbildung mit den öffentlichen Interessen deren Fortsetzung stattzufinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 - 5 C 8/80 - BVerwGE 67, 235 und Urt. v. 05.12.1991 - 5 C 58/88 - FamRZ 1992, 1109).
25 
Nach diesen Grundsätzen war es für den Kläger unzumutbar, die ursprünglich begonnene Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker fortzusetzen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung verdienen die persönlichen Interessen des Klägers, die Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker aufzugeben, den Vorzug.
26 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen und glaubhaft dargelegt, dass sein jüngerer Bruder im Jahr 2008 kriminell geworden und er hierdurch selbst erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden ist. So habe sein Bruder unter Verwendung des Reisepasses des Klägers Verträge auf den Namen des Klägers abgeschlossen und Kredite auf seinen Namen aufgenommen. Außerdem habe sein Bruder bei Drogendealern Drogen auf den Namen des Klägers bestellt, so dass die Drogendealer vom Kläger Geld gefordert hätten. Aufgrund dieser erheblichen familiären Konfliktsituation ist es ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 13.02.2012 nachvollziehbar zu erheblichen psychoformen Symptomkomplexen und zu subjektiven Belastungsreaktionen mit Nervosität und Schlafstörungen gekommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter glaubhaft dargelegt, dass aufgrund der familiären Konfliktsituation seine Konzentrationsfähigkeit deutlich nachgelassen hat und er keine Kraft und Energie mehr fand, die ihm zugesandten Unterrichtsmaterialien durchzuarbeiten. Die im privaten Lebensbereich des Klägers liegenden Umstände wirkten sich demnach derart negativ auf die Fortbildung im Fernunterrichtslehrgang aus, dass es ihm unzumutbar war, diese weiterzuführen.
27 
Gemessen an den notwendig zu berücksichtigenden persönlichen Lebensumständen des Klägers sind die hier berührten öffentlichen Interessen wenig beeinträchtigt. Die Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker war im Zeitpunkt der Aufgabe noch nicht weit fortgeschritten und die hierfür geflossenen Fördergelder sind vergleichsweise niedrig. Der Kläger hat im Hinblick auf eine angesetzte Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme von über drei Jahren die Fortbildung bereits nach 9 Monaten abgebrochen. Der Abbruch erfolgte auch unmittelbar, nachdem der Kläger erkannte, dass das Ausbildungsziel in seiner persönlichen und gesundheitlichen Situation nicht zu erreichen ist. Dem Auszubildenden ist entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 45/87 - BVerwGE 85, 194). Dem Kläger kann danach nicht vorgehalten werden, dass er die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels schuldhaft verzögert hat, denn die familiäre Konfliktsituation dauerte bis zum Ende des Jahres 2008 an. Im Hinblick hierauf ist dem Kläger zuzugestehen, dass er den Fortbildungsvertrag mit dem GAA-Technikum erst am 30.12.2008 gekündigt hat.
28 
Nach alledem führt die gebotene Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass dem förderungsrechtlich anzuerkennenden Interesse des Klägers, eine neigungsgerechte Fortbildung durchzuführen, keine schwerer wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Unter diesen Umständen erscheint es für den Kläger unzumutbar, an seiner bisherigen Ausbildung festzuhalten, so dass für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund anzuerkennen ist.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Sept. 2012 - 11 K 1267/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Sept. 2012 - 11 K 1267/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Sept. 2012 - 11 K 1267/12 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung


Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 7 Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung


(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. (2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grun

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 9 Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen


(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen. (2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Absch

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 8 Staatsangehörigkeit


(1) Förderung wird geleistet1.Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,2.Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum

Referenzen

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind, unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,
5.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Fortbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
6.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5,
7.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
8.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland

1.
aufgehalten haben und
2.
rechtmäßig erwerbstätig waren.
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufsausbildungsverhältnis.

(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind, unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,
5.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Fortbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
6.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5,
7.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
8.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland

1.
aufgehalten haben und
2.
rechtmäßig erwerbstätig waren.
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufsausbildungsverhältnis.

(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.