Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. Sept. 2010 - PL 11 K 4215/09

bei uns veröffentlicht am13.09.2010

Tenor

Es wird festgestellt, dass der weitere Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller einen Laptop mit Anschlussmöglichkeit an das IT-Netz der Dienststelle zur Verfügung zu stellen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Zurverfügungstellung eines Laptops mit Anschlussmöglichkeit an das interne Netz für den Antragsteller.
Am 21.04.2009 bestellte der Antragsteller bei der Dienststelle einen Laptop mit Zugriffsmöglichkeit auf das Intranet, weil ein wesentlicher Teil der Personalratsarbeit in Arbeitsgruppen stattfinde (Personalratssitzungen, Vorstandssitzungen, Sitzungen des Gesamtpersonalrats und der Personalratsausschüsse, Arbeits- und Projektgruppen). Diese Arbeits- und Projektgruppen fänden zum Teil in den Besprechungsräumen I und II im Anbau des G.-M.-Hauses statt, wo fest installierte Beamer zur Verfügung stünden. Um diese Technik nutzen zu können, benötige der Antragsteller einen Laptop mit Anschlussmöglichkeit ans Intranet. Mit ihm sollten auf den Sitzungen u.a. für alle Teilnehmenden sichtbar und nachvollziehbar Protokolle geschrieben, Unterlagen gemeinsam angesehen und bearbeitet werden. Sitzungen fänden nicht nur im Anbau des A.-U.-Hauses statt. Auch die anderen Besprechungs- und Schulungsräume des Zentrums für Psychiatrie seien mittlerweile fast alle mit fest installierten Beamern ausgestattet. Auch ein Großteil der Arbeit des Personalratsvorsitzenden finde nicht im Personalratsbüro statt. Durch die in den vergangenen Jahren erfolgte Zentralisierung sowie die Fusion der drei Zentren für Psychiatrie sei dieser Umstand immer mehr verstärkt worden. Für den vereinfachten Transport von Unterlagen, für Mitschriften, Protokollen sowie für den Zugriff auf Unterlagen, die im Intranet hinterlegt seien, benötige der Personalrat zur Unterstützung dieser Tätigkeiten einen Laptop mit Anschlussmöglichkeit an das Intranet.
Am 19.06.2009 teilte die Geschäftsführung dem Antragsteller mit, sie stimme der Beschaffung eines Laptops nicht zu.
Am 30.09.2009 beschloss der Antragsteller, zur Erlangung eines Laptops mit Anschlussmöglichkeit an das Intranet ein gerichtliches Beschlussverfahren durchzuführen.
Am 21.12.2009 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - angerufen. Hierzu wird vorgetragen, die besonderen betrieblichen Gegebenheiten machten es notwendig, dass der Antragsteller auch einen eigenen Laptop nutzen könne. Bedingt dadurch, dass es neben der Hauptstelle Bad S. mehrere Außenstellen in Bad S., B., E., R. und A. gebe, finde ein Großteil der Personalratsarbeit außerhalb des Personalratsbüros in der Hauptstelle statt. Hinzu komme, dass der Antragsteller als Teil des Gesamtpersonalrats auch in W. und Z. Sitzungen wahrzunehmen habe. Die einzelnen Einrichtungen und Außenstellen, in denen Personalrats-, Vorstands- und Gesamtpersonalratssitzungen sowie Arbeits- und Projektgruppen- sowie Ausschusssitzungen stattfänden, lägen räumlich so weit auseinander, dass es nicht möglich sei, kurzfristig Unterlagen aus dem Personalratsbüro zu besorgen. Der Laptop ermögliche den einfacheren Transport und Zugriff auf sämtliche Unterlagen über das Intranet. Mitschriften und Protokolle könnten sofort und für alle sichtbar und nachvollziehbar gefertigt werden. Außerdem könnten die in fast allen Besprechungsräumen vorhandenen Beamer zu Power-Point-Präsentationen genutzt werden. Bei den vom weiteren Beteiligten zur Verfügung gestellten Laptops handele es sich jeweils um verschiedene Modelle, die unterschiedlich konfiguriert seien und mit denen es immer wieder zu Problemen komme, so dass sie nicht einsetzbar seien. Dazuhin verfügten sie nicht über einen IT-Netz-Anschluss, so dass ein Zugriff auf die auf dem Server gespeicherten Daten nicht möglich sei. Wegen des bisher fehlenden eigenen Laptops müssten Unterlagen, die in der Sitzung besprochen werden sollten, stets ausgedruckt und vervielfältigt werden. Tauche Unvorhergesehenes auf, müsse die Sitzung u.U. vertagt werden. Ein Laptop ermögliche die Anfertigung der Protokolle gemeinsam vor Ort anstelle der handschriftlichen Protokollführung und des späteren Übertrags in den PC. Die vom weiteren Beteiligten gefertigte Aufstellung zeige, dass Mitglieder der Geschäftsleitung, regionale Geschäftsbereichsleitungen, Assistenten und Beauftragte der Geschäftsleitung, Mitarbeiter des Qualitätsmanagements, der Öffentlichkeitsarbeit, des Pressereferats, der Verwaltung, der IT-Abteilung, der Technik und des ärztlichen Dienstes Laptops mit Netzzugang nutzten. Laptops würden damit sehr breit in den verschiedensten Bereichen eingesetzt und seien nicht nur einer ganz bestimmten Auswahl von Beschäftigten auf oberster Leitungsebene vorbehalten. Die Anzahl der im Einsatz befindlichen Laptops habe sich zudem noch stark erhöht und werde sich weiter erhöhen. Es werde überlegt, auf Wunsch die stationären PCs der Ärzte gegen Laptops auszutauschen. Der Umstand, dass nicht alle Mitglieder auf Leitungsebene über Laptops verfügten, liege daran, dass dies nicht alle wollten. Zudem hätten die Mitarbeiter der Geschäftsführung weitaus mehr Möglichkeiten zur Delegation von Arbeiten während der Besprechungen. Der Personalrat habe diese Möglichkeit nicht. Das Argument des weiteren Beteiligten, das Sicherheitsrisiko bei der Verwendung eines Laptops durch den Antragsteller sei höher als bei den bisher mit Laptops arbeitenden Mitarbeitern, sei nicht überzeugend und diskreditiere den Personalrat als Gremium. Es werde bestritten, dass die bisher eingesetzten Laptops ausschließlich von Einzelpersonen genutzt würden. Soweit bekannt, werde die überwiegende Mehrzahl der Laptops von mehreren Mitarbeitern genutzt. Ein Unterschied zur Nutzung durch den Personalrat bestehe also nicht. Die vom weiteren Beteiligten vorgetragenen Sicherheitsbedenken gälten für alle im Einsatz befindlichen Laptops gleichermaßen. Es seien grundsätzliche Vorkehrungen für einen sicheren Betrieb solcher Geräte notwendig. Die IT-Abteilung arbeite an einem neuen Sicherheitskonzept, das die individuelle Identifizierung eines jeden einzelnen Peripheriegerätes und damit die gerätespezifische Rechtezuteilung erlaube. Damit sei eine besondere Gefährdung der Datensicherheit durch einen Personalrats-PC ausgeschlossen. Durch die Mehrfachnutzung der vier Leihgeräte erhöhe sich die Gefahr für die auf ihnen gespeicherten Daten und für den Antragsteller sei das Risiko groß, dass vertrauliche Daten des Personalrats versehentlich von anderen Nutzern gelesen werden könnten. Nicht jeder Personalrat könne über alle im Betrieb in anderen Räumlichkeiten vorhandenen Desktop-PCs auf das ZfP-Datennetz zugreifen. Die Personalratsarbeit sei durch die Regionalisierung des Betriebs und der damit verbundenen wachsenden Anzahl an Außenstellen nicht mehr auf die Dienststelle Bad S. zu beschränken. Dies schränke die effektive Personalratsarbeit stark ein. Der Personalrat solle in der Lage sein, modernste Techniken nutzen zu können. Der Vorschlag, andere PCs im Hause zu nutzen, setze voraus, dass genau dann, wenn der Zugriff auf Daten des Personalrats nötig werde, auch ein PC in einem anliegenden Büro frei sei. Dazu müsste der dort arbeitende Mitarbeiter jeweils seine Arbeit unterbrechen. Eine solche Lösung könne allenfalls im Notfall angewendet werden. Ansonsten sähe sich der Personalrat ständig Konflikten mit diesen Mitarbeitern ausgesetzt, was ihm eine interessengerechte Vertretung erschwere. Durch die überörtliche Ausweitung von Unternehmen stiegen auch die Anforderungen an die Mobilität der Mitarbeiter und Personalratsmitglieder. Ein Arbeiten an Desktop-PCs und Leih-PCs sei für den Personalrat zwar möglich, doch kaum mehr zumutbar. Es gehe darum, dass er seine Aufgaben, die mit der Größe der Dienststelle und der Anzahl der Beschäftigten regelmäßig zunähmen, so zeitsparend und effektiv erledigen könne, wie es mittlerweile dem Standard entspreche. Anerkenne man die Arbeitserleichterung selbst nicht als ausschlaggebenden Punkt an, sei die laufende Geschäftsführung quantitativ und qualitativ in den vergangenen Jahren so angewachsen, dass mit lokalen PCs die Pflichten des Personalrats von diesem nicht in gebotenem Umfang erledigt werden könnten.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der weitere Beteiligte verpflichtet ist, ihm einen Laptop mit Anschlussmöglichkeit an das IT-Netz der Dienststelle zur Verfügung zu stellen.
Der weitere Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Hierzu wird vorgetragen, von den 3.000 Mitarbeiter/innen des Zentrums für Psychiatrie nutzten 2.000 Mitarbeiter/innen die Informationstechnologie mit über am Netz angebundene Standgeräte. Lediglich 93 bewegliche Geräte (Laptops) für Ausnahmebereiche seien zunächst im Einsatz gewesen. Diese Zahl habe sich mittlerweile um 9 erhöht. Von den 93 Laptops seien aus Datensicherheitsgründen nur 53 Geräte mit Netzzugang ausgestattet gewesen. Dies überwiegend dort, wo es unumgänglich sei, z.B. im ärztlichen Dienst und im Pflegedienst für die MediCare-Dokumentation (elektronische Patientenakte). Von den (ursprünglich) 53 Geräten mit Netzzugang seien 32 im Einsatz für die Dokumentation der Patientenbehandlung gewesen. Lediglich 21 Geräte hätten anderen Zwecken gedient. Nicht einmal die oberste Leitungsebene, die sogenannte Geschäftsleitung, die aus zehn Personen bestehe, verfüge vollständig über Laptops und erhalte sie nur bei Bedarf. Lediglich acht von diesen zehn Personen sei ein Laptop zur Verfügung gestellt. Nur vier davon verfügten über einen Netzzugang. In der Verwaltung mit über 90 Mitarbeiter/innen seien nur vier Laptops ausgegeben, zwei davon mit Netzzugang. Im IT-Rechenzentrum mit 24 Mitarbeitern seien lediglich fünf Laptops im Einsatz, einer davon mit Netzzugang. Keiner der acht Abteilungsleitungen innerhalb der Verwaltung (sogenannte zentrale Funktionen) sei ein Laptop zur Verfügung gestellt. Daraus werde ersichtlich, dass Laptops nicht zur Standardausrüstung gehörten. Es existiere nicht eine einzige Leitungsebene, die vollständig mit Laptops mit Netzzugang ausgestattet sei. Das Sicherheitsrisiko von Laptops, speziell solcher mit Direktzugriff auf das „Firmennetz“, sei unverhältnismäßig größer als jenes von Desktop-PCs. Die größten Sicherheitsrisiken seien dabei das Einschleppen von Schadsoftware in das geschützte Netz sowie der unbefugte Datentransfer an Dritte. Der arbeitsorganisatorische Vorteil, der durch die Nutzung eines Laptops möglich werde, sei bei nur sehr wenigen Arbeitsplätzen so groß, dass zu verantworten sei, das beschriebene Risiko einzugehen. Beim Antragsteller komme ein höheres Risiko hinzu, da er nicht aus einer Einzelperson, sondern aus elf Mitgliedern zuzüglich Ersatzmitgliedern bestehe, die, zusätzlich auch die Sekretärin, diesen Laptop nutzen könnten. Hinzu zum höheren Risiko müsse für die Wirtschaftlichkeitsberechnung der höhere Anschaffungsaufwand sowie die höheren Betreuungskosten und der Wartungsaufwand berücksichtigt werden. Speziell beim Antragsteller stehe eine eventuell effektivere Arbeitsweise in einem sehr ungünstigen Verhältnis zum Risiko und zur Wirtschaftlichkeit. Ein Laptop mit Netzzugang sei für den Antragsteller nicht erforderlich, da sämtliche Personalratsmitglieder über einen Desktop-PC auf Personalratsdateien - selbst im Rahmen von Sitzungen und in Außenstellen - zugreifen könnten. Dem Antragsteller sei zuzumuten, im Bedarfsfall von einem Besprechungsraum in einen Büroraum zu wechseln, wo er auf seine Personalratsdateien zugreifen könne. Zudem bestehe die Möglichkeit, Protokolle mit einem sogenannten Leih-Laptop abzufassen. Ein solcher Laptop könne auch an einen Beamer angeschlossen werden. Laptops mit Netzzugang gehörten nicht zur Standardausrüstung der Beschäftigten im Zentrum für Psychiatrie. Die Dienststelle plane den Einsatz eines IT-Programms zum sicheren Betrieb von Laptops. Dieses bisher fehlende Programm sei auch der Grund, warum nahezu die Hälfte aller außerhalb des pflegerischen/ärztlichen Bereichs zur Verfügung gestellten Laptops ohne Netzzugang betrieben werde. Die Dienststelle könne sich vorstellen, in einem der beiden Besprechungsräume in Abstimmung mit dem Personalrat einen stationären PC zu installieren.
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
II.
12 
Der nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
13 
Er ist auch begründet.
14 
Nach § 45 Abs. 2 LPVG hat die Dienststelle der Personalvertretung für die Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen. Die vom Antragsteller begehrte Ausstattung mit einem an das Intranet der Dienststelle anschließbaren Laptop gehört zu seinem Geschäftsbedarf im Sinne dieser Vorschrift und ist auch erforderlich.
15 
Der Begriff des erforderlichen Umfangs in § 45 Abs. 2 LPVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zunächst der Beurteilung des Personalrats unterliegt. Die Erforderlichkeit ist von der Personalvertretung darzulegen (hierzu insgesamt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2001 PB 15 S 2437/00 - Juris).
16 
Die Personalvertretung ist zwar weitgehend frei in der Entscheidung, welcher Mittel sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Sie ist aber auch in diesem Rahmen an den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gebunden (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O. unter Hinweis auf StGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.02.1975, NJW 1975, 1205, 1207). Die Erforderlichkeit des Geschäftsbedarfs zur sachgerechten Aufgabenerfüllung des Personalrats bestimmt sich unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse nach Inhalt und Umfang der vom Personalrat wahrzunehmenden Aufgaben (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O. unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 11.03.1998, PersR 1998, 437 f.). Die notwendige Darlegung der Erforderlichkeit kann aber auch bei Betrieben ab einer bestimmten größeren Mitarbeiterzahl nicht unterbleiben. Mit der Größe der Dienststelle und der Anzahl der Beschäftigten steigt zwar regelmäßig die Arbeitsbelastung des Personalrats bei der Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. Das erleichtert die Darlegung von Tatsachen für die Erforderlichkeit der Ausstattung. Eine vollständige Befreiung von dem Erfordernis der Darlegung gegenüber der Dienststelle folgt daraus jedoch nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O. m.w.N.). Erforderlichkeit verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010 - 3 TaBV 31/09 - Juris zu der vergleichbaren Vorschrift des § 40 Abs. 2 BetrVG). Die fortschreitende technische Entwicklung und der Verbreitungsgrad erlangen nur dann Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niederschlagen (LAG Schleswig-Holstein a.a.O.), d.h. zu berücksichtigen ist auch, welche Informations- und Kommunikationssysteme der Dienststelle zur Verfügung stehen (vgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl., 1999, § 44 RdNr. 18).
17 
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Innehabung eines Laptops für den Antragsteller erforderlich. Zunächst ist davon auszugehen, dass eine EDV-Grundausstattung (PC nebst Peripheriegeräten und Software) regelmäßig ein unverzichtbares Arbeitsmittel des Personalrats darstellt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 26.02.2010 - 10 TaBV - Juris unter Hinweis auf LAG Bremen, Beschluss vom 04.06. 2009 - TaBV 4/09 - Juris - für die vergleichbare Vorschrift des § 40 Abs. 2 BetrVG). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Beschluss vom 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 - Juris), aus Effektivitätsgründen dürfe der Betriebsrat die Überlassung eines PCs nur für erforderlich halten, wenn er ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben vernachlässigen müsste. Jedoch hat es „in Abgrenzung“ zu dieser Rechtsprechung jüngst ausgeführt (vgl. Beschluss vom 17.02.2010 - 7 ABR 81/09 - Juris), soweit der Betriebsrat betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnehme, sei in der Regel davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben diene und dem Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs nicht entgegenstehe, dass in der betroffenen Filiale des Arbeitgebers bislang an keinem PC ein Internetanschluss existiere. Die Erforderlichkeit einer EDV-Grundausstattung ist jedenfalls zwischen den Beteiligten nicht streitig, da sie zur Standardausrüstung der Anstalt zählt, nachdem nach den Darlegungen des weiteren Beteiligten von den ca. 3000 Beschäftigten ca. 2000 Beschäftigte die Informationstechnologie über an das Netz angebundene Standgeräte nutzen und ca. weitere 100 Beschäftigte Laptops, wovon etwa die Hälfte an das Netz angeschlossen sind.
18 
Da die Personalratsarbeit aber sowohl in der Dienststelle in Bad S. in unterschiedlichen Gebäuden und Räumlichkeiten als auch in den Außenstellen in A., B., E., R. und - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - U. sowie an den anderen Standorten der Anstalt in W. und Z. stattfindet und der Antragsteller bei der dadurch notwendigen Reisetätigkeit auf den Zugriff auf durch die EDV verwaltete Daten angewiesen ist, bedarf er zur Erfüllung seiner Aufgaben eines mobilen Computers mit Anschlussmöglichkeit an das Intranet. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf 40 bis 50 Sitzungen von Arbeitsgruppen hingewiesen, die sich u.a. mit der Handhabung der Herbeirufung von Mitarbeitern aus der Freizeit in den Dienst, dem Abschluss von Dienstvereinbarungen und der Arbeitssicherheit befassen, sowie auf den sog. Bauausschuss. Die Arbeitsgruppen und der Bauausschuss tagen in unterschiedlichen Orten und Räumen innerhalb Bad S., die Arbeitsgruppen in 10-20 Fällen pro Jahr auch an den anderen Standorten der Anstalt in A., B., E., R., U., W. und Z. Ferner hat nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende des Antragstellers über das Jahr verteilt in nicht unbeträchtlichem Umfang an allen anderen Standorten des Bad S. Teils der Anstalt, was der weitere Beteiligte zumindest für 15 Tage im Jahr nicht bestreitet, Außentermine wahrzunehmen.
19 
Für die Erforderlichkeit der Innehabung eines Laptops mit Netzanschluss kann sich der Antragsteller auch darauf berufen, dass die Dienststelle die Ausstattung mit an das Intranet anschließbaren Laptops anderen mit der Personalratsarbeit vergleichbaren Arbeitsebenen in der Dienststelle wie den Mitarbeitern des Qualitätsmanagements und jenen der Öffentlichkeitsarbeit, ferner auch den Assistenten und Beauftragten der Geschäftsleitung und den regionalen Geschäftsbereichsleitungen zur Verfügung stellt. Der Einsatz dieser Ausstattung ist damit zumindest für diese Arbeitsbereiche, mit denen der Personalrat auf Grund seiner Funktion innerhalb der Anstalt angesichts der ihm nach §§ 68 ff. LPVG übertragenen Aufgaben ohne weiteres vergleichbar ist, Standard. Wichtiger Maßstab der Erforderlichkeit ist aber die Standardausstattung der Dienststelle (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG § 44 Rn. 56 m.w.N.). Unter dem Aspekt des Behinderungsverbots muss die Ausstattung des Personalrats mit der technischen Entwicklung der Dienststelle Schritt halten (vgl. Fischer/Goeres, GKÖD, § 44 BPersVG Rn. 73a).
20 
Auch wenn nach den Angaben des Vertreters des weiteren Beteiligten in der mündlichen Verhandlung für die Sitzungen der Arbeitsgruppen und der anderen Tätigkeiten des Personalrats an den unterschiedlichen Orten der Zugriff auf stationäre PCs möglich ist, entfällt bei zumindest rund 15 Terminverpflichtungen des Vorsitzenden des Antragstellers außerhalb Bad S. und 40 bis 50 Arbeitsgruppensitzungen in unterschiedlichen Räumen bzw. 10 bis 20 Arbeitsgruppensitzungen außerhalb Bad S. die Erforderlichkeit der Innehabung eines netzfähigen Laptops nicht. Denn zum einen haben die Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass nicht alle Personalratsmitglieder an fremden stationären PCs Zugriff auf Personalratsdaten haben. Zum anderen erscheint der Zugriff auf Personalratsdaten mit Hilfe von fremden stationären PCs, selbst soweit dieser einzelnen Personalratsmitglieder möglich ist, nicht zumutbar, weil er mit Sitzungsunterbrechungen und der Bereitschaft anderer Mitarbeiter zur Freigabe des PCs verbunden ist. Die vom weiteren Beteiligten für vorstellbar erklärte Aufstellung eines stationären PCs in einem der vom Antragsteller genutzten Besprechungsräume in Bad S. beseitigt die Notwendigkeit des Einsatzes eines netzfähigen Laptops nicht, wenn, wie dargelegt, eine Vielzahl von Terminen des Personalratsvorsitzenden und Arbeitsgruppensitzungen in anderen Räumlichkeiten in Bad S. und andernorts stattfinden. Dass sich bei diesen Personalratsaufgaben immer wieder die Notwendigkeit ergibt, auf Personalratsdaten, die auf dem Server abgelegt sind, zurückzugreifen, hat der Antragsteller überzeugend dargelegt. Es bestehen keine Zweifel, dass etwa auf Dienstvereinbarungen und Besprechungsprotokolle ein Zugriff bestehen muss, um Informationen für Arbeitsgruppensitzungen und die Aufgaben des Personalratsvorsitzenden sachgerecht erledigen zu können. Es ist daher von der Notwendigkeit des Zugriffs auf Personalratsdaten im Intranet, der nur über einen netzfähigen Laptop zumutbar erfüllt werden kann, auszugehen.
21 
Die Zurverfügungstellung eines mobilen Computers wird von der Rechtsprechung zwar ohne nähere Darlegung nicht für erforderlich gehalten, wenn grundsätzlich in den einzelnen Betrieben stationäre Computer zur Verfügung stehen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 17.10.1997 - 11 TaBV 15/97 - Juris - zu § 40 Abs. 2 BetrVG). Der Antragsteller hat die Erforderlichkeit demgegenüber unter Hinweis auf die auswärtigen Tätigkeiten hinreichend begründet. Für eine Personalvertretung, deren Aufgabenerfüllung mit nicht unbeträchtlicher auswärtiger Tätigkeit verbunden ist, ist ein mobiler Computer notwendig (vgl. Lorenzen/Schmitt und andere, BPersVG § 44 Rn. 40c). Es kann nicht sinnvoll sein, einem Personalrat mit Reisetätigkeiten nicht die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um auch bei solchen Anlässen Personalratsarbeit erledigen zu können (Ilbertz/Widmaier BPersVG § 44 Rn. 20e m.w.N.).
22 
Die vom weiteren Beteiligten vorgetragenen Sicherheitsprobleme stehen der Erforderlichkeit eines Laptops für den Antragsteller nicht entgegen. Nach seinem - zwar bestrittenen - Vortrag kann sich bereits jetzt jedes Personalratsmitglied, jedenfalls können sich zumindest einzelne Personalratsmitglieder auf fremden PCs der Dienststelle anmelden und auf das Intranet zugreifen. Mit Hilfe eines Laptops besteht für das einzelne Personalratsmitglied unter Verwendung der persönlichen Kennung lediglich die weitere Möglichkeit, auch auf Personalratsdaten zuzugreifen. Insofern unterscheidet sich der Zugriff über einen Laptop von jenem über fremde stationäre PCs oder über den weiteren zur Unterstützung der Personalratsarbeit zur Neueinrichtung angebotenen stationären PC in einem der Besprechungsräume, die der Personalrat in Bad S. häufig benutzt, nur hinsichtlich der Anzahl der zugriffsberechtigten Personen. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass Personalratsmitglieder nicht mehr und nicht weniger als andere Beschäftigte verpflichtet und auch in der Lage sind, die zur Benutzung der EDV vorhandenen Dienstvorschriften zu beachten. Darüber hinaus bestand in der mündlichen Verhandlung Einigkeit der Beteiligten darüber, dass die Gefahr, Schadsoftware in das Netz zu bringen, über ein neues Sicherheitskonzept, das der weitere Beteiligte ohnehin alsbald einzuführen beabsichtigt, weitgehend minimiert werden kann. In diesem Zusammenhang ist schließlich von Bedeutung, dass, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, der weitere Beteiligte - von ihm nicht bestritten - bei der Tätigkeit anderer örtlicher Personalräte der Anstalt duldet, dass einzelne Personalratsmitglieder in Personalratssitzungen private Laptops verwenden und Daten von diesen Laptops in das Anstaltsnetz übertragen, ferner dass bislang die Verwendung privater Hardware durch in der Anstalt praktizierende Studenten hingenommen wird, beides Umstände, die Gefahrenpotenzial bergen.
23 
Durch die Zurverfügungstellung eines dienstlichen Laptops ohne Netzzugang von Fall zu Fall ist den Belangen des Antragstellers nicht gedient, weil damit gerade nicht die Möglichkeit des Zugriffs auf dessen allein im Netz vorhandene Daten besteht und diese Daten damit im Bedarfsfall weder zur Einsichtnahme noch zur Bearbeitung zur Verfügung stehen. Letzteres ist jedoch für den Antragsteller wegen der häufig an unterschiedlichen Orten stattfindenden Tätigkeiten erforderlich.
24 
Der finanzielle- und Unterhaltsaufwand für einen Laptop kann dessen Erforderlichkeit ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anschaffungskosten bei etwa 5% des jährlichen Sachmittelbedarfs des Antragstellers liegen und die Unterhaltungskosten jene eines stationären PCs, dessen zusätzliche Zurverfügungstellung dem Antragsteller für einen Besprechungsraum ja bereits angeboten worden ist, nicht übersteigen dürften. Das vom weiteren Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eingeführte Argument, der angebotene stationäre PC könne eventuell aus dem Bestand zur Verfügung gestellt werden, gilt angesichts der rund 60 im Gebrauch befindlichen und in Frage kommenden Laptops - wenngleich nicht in demselben Umfang - auch für diese.
25 
Wenn die zur Aufgabenerfüllung des Personalrats berufenen Mitglieder bei der Wahrnehmung der der Zahl nach nicht unbeträchtlichen auswärtigen Aufgaben keinen Zugriff auf die gespeicherten Personalratsdaten nehmen können, wird die sachgemäße Erledigung der Aufgaben mit der Gefahr ihrer Vernachlässigung unzumutbar erschwert und damit beeinträchtigt. Die sachgerechte Wahrnehmung der Personalratsarbeit gebietet, gerade angesichts der Ausstattung vergleichbarer Arbeitsbereiche, auch unter dem Aspekt des Behinderungsverbots (vgl. Fischer/Goeres, GKÖD, § 44 BPersVG Rn. 73a) die Innehabung eines netzfähigen Laptops. Der Umstand, dass der Leiterin der Personalabteilung und deren Stellvertreter bislang ein Laptop nicht zur Verfügung gestellt worden ist, rechtfertigt die Ablehnung für den Antragsteller nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Leitung der Personalabteilung in vergleichbarer Weise Auswärtstermine wie der Personalratsvorsitzende und die einzelnen Arbeitsgruppen des Personalrats wahrzunehmen hat. Angesichts der substantiierten Darlegung der Tätigkeit des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass sich seit der Zusammenlegung der Anstalt und Schaffung eines Gesamtpersonalrats zum 01.01.2009 die Personalratsarbeit dergestalt verändert und auf den Gesamtpersonalrat verlagert hat, dass die Innehabung eines Laptops nicht notwendig wäre.
26 
Schließlich spricht auch der Umstand, dass an den unterschiedlichen Einsatzorten eines Laptops zunächst ein Netzzugang geschaffen werden muss, nicht gegen dessen Notwendigkeit. Denn die Schaffung eines Netzzugangs für einen Laptop erfordert nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keinen höheren technischen Aufwand als die bisher schon praktizierte Freischaltung eines stationären PCs in einem Besprechungsraum und lässt sich nach Voranmeldung des Antragstellers kurzfristig erledigen. Zudem ist, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, mit der beabsichtigten Einführung eines neuen IT-Schutzkonzepts auch eine drahtlose Verbindung zum Netzwerk vorgesehen, die damit ohnehin bevorsteht und die Notwendigkeit der Freischaltung obsolet machen dürfte.
27 
Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. §§ 2 Abs. 2 GKG, 2 a Abs. 1 ArbGG sowie § 86 Abs. 2 LPVG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats


(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 44 Geschäftsordnung


Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Feb. 2010 - 7 ABR 81/09

bei uns veröffentlicht am 17.02.2010

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2009 - 2 TaBV 3/08 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 27. Jan. 2010 - 3 TaBV 31/09

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.07.2009 – 1 BV 26 c/09 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten str

Referenzen

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.07.2009 – 1 BV 26 c/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch um die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Betriebsrat einen PC nebst Peripheriegeräten und Software zur Verfügung zu stellen.

2

Der Arbeitgeber (Antragsgegner und Beteiligter zu 2) betreibt als Einzelhandelsunternehmer bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind jeweils einzelnen Bezirken zugeordnet. Ihnen steht immer ein Bezirksleiter vor. Die einzelnen Bezirke wiederum unterstehen bundesweit organisatorisch den insgesamt vier Vertriebsbüros, die mit ihren Verkaufsleitern für durchschnittlich jeweils 100 Bezirke bzw. für 2500 Verkaufsstellen zuständig sind. Hierarchisch sind die Verkaufsleiter der Geschäftsführung unterstellt. Im Vertriebsbüro D... ist der Geschäftsführer K... letztendlich für die Bezirke des antragstellenden Betriebsrates zuständig.

3

Der antragstellende Betriebsrat besteht aus neun Mitgliedern. Er ist gewählt für den Bezirk K... und R... (Bezirk 227/414). In diesem Bereich sind ca. 319 Arbeitnehmer/innen in derzeit 69 Filialen beschäftigt, die in einem Radius von durchschnittlich 150 km angesiedelt sind. Alle Betriebsratsmitglieder sind in unterschiedlichen Verkaufsstellen tätig (Bl. 127 – 135).

4

Bereits seit Jahren streiten die Arbeitgeberin und verschiedene in den jeweiligen Bezirken gewählte Betriebsräte um die Ausstattung der jeweiligen Betriebsratsbüros mit einem handelsüblichen PC. Zu dieser Problematik haben die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zahlreiche Beschlüsse von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten zu den Gerichtsakten gereicht. Auf diese Beschlüsse wird Bezug genommen.

5

Ansprechpartner jedes Betriebsrats in personellen und sozialen Angelegenheiten ist zunächst und regelmäßig der für ihn zuständige Bezirksleiter, der die in seinem Bezirk befindlichen Verkaufsstellen betreut. Auf Bezirksleiterebene werden keine PCs verwandt. Schreib- und Verwaltungsangelegenheiten erledigen sie regelmäßig handschriftlich. Auf Bezirksleiterebene werden die tatsächliche Arbeitseinteilung vor Ort und der weitere organisatorische Ablauf der Verkaufsstellen, wie Urlaubsplanung und Pausenplanung bestimmt.

6

Die dem Bezirksleiter übergeordneten Verkaufsleiter/innen sind mit einem Laptop und einem Dienstwagen ausgestattet. Auf Geschäftsführungsebene existiert ein Sekretariat. Die vier Vertriebsbüros und die Geschäftsführung der Arbeitgeberin sind jeweils mit PC mit Internetzugang ausgestattet.

7

Der antragstellende Betriebsrat hat vorliegend aufgrund seines Zuständigkeitsbereiches mit drei Bezirksleitern zu kommunizieren. Er führt außerdem mit der für ihn zuständigen Verkaufsleiterin (Frau P...) unstreitig regelmäßig Gespräche. Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte, u.a. das Aushandeln von Betriebsvereinbarungen, erfolgt aber über D.... Die Geschäftsführungsebene hat z. B. an der zwischen den Beteiligten eingerichteten letzten Einigungsstelle teilgenommen und die dabei zustande gekommene Betriebsvereinbarung unterzeichnet. Kündigungen werden durch das Sekretariat in D... geschrieben, komplexe Betriebsratsanhörungen auch (Bl. 33 d.A.).

8

Der Betriebsrat verfügt über ein ca. 15 Quadratmeter großes Betriebsratsbüro, in dem auch ein Kopiergerät steht. Er kommuniziert mit dem Arbeitgeber zurzeit über Telefon und Fax. Zur Erledigung von Büroarbeiten steht dem Betriebsrat eine elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband der Marke Olympia, Typ „Gabriele“ zur Verfügung. Vieles schreibt er auch mit der Hand, z.B. wenn er auf formularmäßige Einstellungs-/Versetzungsanhörungen reagieren muss. Die elektrische Schreibmaschine ist ca. 22 Jahre alt. Die Umschalttaste der Schreibmaschine von Groß- auf Kleinschreibung ist defekt. Sie hakt. Die Betriebsratsvorsitzende, die das 10-Finger-System nicht beherrscht, schreibt überwiegend mit Großbuchstaben, um das Problem zu umgehen. Führt eine andere Betriebsratskollegin, die mit dem 10-Finger-System schreibt, Schreibarbeiten für den Betriebsrat durch, hakt die Schreibmaschine dauernd, weil sie intuitiv die Groß- und Kleinschreibfunktion benutzt.

9

Will der antragstellende Betriebsrat die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitszeitlisten der 319 Arbeitnehmer überprüfen, schiebt er die beiden Tische im Betriebsratsbüro zusammen, um die Unterlagen auswerten zu können und genügend Fläche zu haben. Dann beginnt er auszuwerten und zu rechnen.

10

Den in R... und S... neu gewählten Betriebsräten wurde im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Betriebsratsbüros ein PC zur Verfügung gestellt, weil eine vergleichbare Schreibmaschine nicht mehr käuflich ist.

11

Nach vorangegangener Beschlussfassung auf der Betriebsratssitzung vom 25.11.2008 (Anlage Ast. 3 – Ast. 5, Bl. 127-137 d.A.) verlangte der Betriebsrat mit Schreiben vom gleichen Tage, gerichtet an die Verkaufsleiterin, ihm einen Personalcomputer nebst Peripheriegeräten, notwendiger Software und Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. (Anl. Ast. 1, Bl. 9 d.A.). Der Arbeitgeber lehnte dieses Begehren zuletzt mit Schreiben vom 14.04.2009 durch die Verkaufsleiterin ab (Anl. Ast. 2, Bl. 10 d.A.). Mit Schriftsatz vom 07.05.2009 hat der Betriebsrat dann nach vorangegangener Beschlussfassung (Anlagenkonvolut Ast. 6 – bis Ast. 8, Bl. 138 – 149 d.A.) das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

12

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass er gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Informations- und Kommunikationstechnik nebst Internetzugang habe. Dies beinhalte einen PC nebst entsprechender Peripheriegeräte und Software. Internet und PC zählten heute zu den gängigen Informationsmedien. Der Schriftverkehr per Hand oder alter elektrischer Schreibmaschine sei inneffektiv und unzumutbar.

13

Der Betriebsrat hat beantragt,

14

die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, dem Betriebsrat nachstehend aufgeführte sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen:

15

1. Bereitstellung eines handelsüblichen PC mittlerer Art und Güte, versehen mit Betriebssystem Microsoft Vista oder höher sowie versehen mit Wechseldatenspeichermöglichkeit (CD/DVD/Brenner-Laufwerk) nach dem aktuellen Stand der Technik;

16

2. Bereitstellung notwendiger Peripheriegeräte, namentlich TFT-Monitoren (17 Zoll) nebst Tastatur, Maus, Laserdrucker (schwarz-weiß), mittlerer Art und Güte sowie Druckerkabel nach dem aktuellen Stand der Technik;
3. betriebssystemkonforme Software für den unter Ziff. 1 genannten PC, namentlich Microsoft Word und Microsoft Excel in der aktuell gängigen Version;
4. Bereitstellung eines Internetanschlusses nach dem Digital Subscriber Line Standard (DSL), soweit technisch möglich;
hilfsweise,
Bereitstellung eines Internetanschlusses nach dem Integrated Services Digital Network-Standard (ISDN).

17

Der Arbeitgeber hat beantragt,

18

den Antrag zurückzuweisen.

19

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit einem PC sei nicht erforderlich, da eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung stehe. Der Betriebsrat könne den Schriftverkehr ohne weiteres handschriftlich oder mit dieser Schreibmaschine erledigen. Einen PC müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat erst dann zur Verfügung stellen, wenn ohne seinen Einsatz andere Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müssten. Das sei vom Betriebsrat nicht dargelegt worden.

20

Durch Beschluss vom 16.07.2009 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines PC nebst Peripheriegeräten und Software stattgeben, nicht jedoch dem Antrag, ihm einen Internetzugang zu gewähren. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, ausgehend von den konkreten Arbeitsabläufen und Arbeitsbedingungen sowie den regelmäßigen Kontakten zur ebenfalls mit EDV ausgestatteten Verkaufsleiterebene und zur Geschäftsführung habe der Betriebsrat mit seinem Begehren seinen Ermessensspielraum bei seiner Beschlussfassung nicht überschritten. Einen Internetzugang sei ihm aber unter anderem schon mangels entsprechender Beschlussfassung nicht zu gewähren. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.07.2009 – Az. 1 BV 26 c/09 – verwiesen.

21

Gegen diesen dem Arbeitgeber am 29.07.2009 zugestellten Beschluss hat er am 05.08.2008 Beschwerde eingelegt, die am 29.9.2009 begründet wurde. Der Betriebsrat seinerseits hat kein Rechtsmittel eingelegt.

22

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, der Betriebsrat sei mit der elektrischen Schreibmaschine unter Berücksichtigung der betrieblichen Gepflogenheiten ausreichend ausgestattet. Das sei dem Grunde nach auch schon in einer Vielzahl ihren Betrieb betreffender gerichtlicher Entscheidungen ausgeurteilt worden. Für die Durchführung einer Personalplanung bedürfe es ebenso wenig eines PC, wie für die Überprüfung der Einhaltung der Mitbestimmungsrechte bzgl. der Arbeitszeiten etc.. Der Betriebsrat bekomme die Arbeitszeitlisten und sonstige Formulare und könne sie handschriftlich auswerten / handschriftlich rechnerisch überprüfen. Das sei nicht unzumutbar. Einladungsschreiben und monatliche Informationsblätter könnten ebenfalls mit der Hand oder auf der elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband geschrieben werden.

23

Der Arbeitgeber beantragt,

24

1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.07.2009, Az. 1 BV 26 c/09 wird abgeändert.
2. Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

25

Der Betriebsrat beantragt,

26

die Beschwerde zurückzuweisen.

27

Er hält den angefochtenen Beschluss sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Die Arbeit mit der noch nicht einmal voll funktionierenden elektrischen Schreibmaschine oder per Hand sei ineffektiv und unzumutbar. Wenn der Betriebsratsausschuss diese Überprüfungen vornehme, „gehe im Betriebsratsbüro auf Grund der Papiermassen und der zusammengeschobenen Tische praktisch gar nichts mehr“. Allein schon für die Auswertung der Arbeitszeitkonten und Pausenzeiten der 319 Arbeitnehmer/innen benötige er dringend Programme wie Excel, die auch fortgeschrieben werden könnten und Rechenarbeiten zuverlässig verrichten. Der Arbeitgeber arbeite in wesentlichen Dingen schließlich auf der Ebene der Verkaufsleiter und der Geschäftsführung auch mit einem PC. Außerdem müsse er den Betriebsräten, die einen PC hätten, gleichgestellt werden.

28

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Protokolle Bezug genommen.

II.

29

A. Die Beschwerde ist zulässig.

30

1. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist auch begründet worden.

31

2. Der Antrag des Betriebsrats ist auch nicht wegen etwaiger Mängel in der Beschlussfassung des Betriebsrates hinsichtlich der Zurverfügungstellung des PCs oder der Einleitung und Durchführung des Beschlussverfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat durch Vorlage entsprechender Schreiben und Protokolle detailliert nachgewiesen, dass alle notwendigen Formalien eingehalten wurden.

32

B. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet. Er ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen PC nebst Peripheriegeräten und entsprechender Software zur Verfügung zu stellen. Das hat das Arbeitsgericht Kiel in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt. Dem folgt das Beschwerdegericht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

33

1. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. In § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab 28.07.2001 geltenden Fassung ist ausdrücklich bestimmt, dass hierzu auch Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang gehört. Die Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Er darf diese Entscheidung aber nicht allein an seinem subjektiven Bedürfnis ausrichten. Vielmehr wird von ihm verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (ständige Rspr. des BAG, s. z. B. BAG, Beschluss vom 03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP 79 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 2004, 280; BAG, Beschluss vom 23.08.2006 – 7 ABR 55/05 – n. v.). Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dabei steht dem Betriebsrat im Rahmen der Interessenabwägung ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht kann die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (ständige Rspr. des BAG, s. z. B. BAG, Beschluss vom 03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP 79 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 2004, 280; BAG, Beschluss vom 23.08.2006 – 7 ABR 55/05 – n. v.).

34

2. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Betriebsrat Anspruch darauf, dass ihm der Beteiligte zu 2 einen PC nebst Peripheriegeräten und entsprechender Software zur Verfügung stellt. Unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraumes des antragstellenden Betriebsrates kann die Erforderlichkeit eines PC nebst Zubehör im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

35

a) Allerdings ergibt sich die Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines PC nicht allein daraus, dass ein PC heutzutage zur Grund- bzw. Normalausstattung gehört. § 40 Abs. 2 BetrVG beschränkt den Anspruch des Betriebsrates auf Sachmittel in erforderlichem Umfang. Die Vorschrift gewährt keine nicht näher definierte "Normalausstattung" (BAG, 11.03.1998 - 7 ABR 59/96 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57; BAG, 12.05.1999- 7 ABR 36/97 - AP BetrVG 19972 § 40 Nr. 65; BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 -AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, Rn. 25; LAG Hamm vom 21.08.2009, 10 TaBV 33/08 – zitiert nach JURIS, Rz. 85). Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit (BAG, 11.11.1998 - 7 ABR 57/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64; LAG Hamm, 15.07.2005 - NZA-RR 2005,638 m.w.N.). Die fortschreitende technische Entwicklung und der Verbreitungsgrad erlangen nur dann Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niederschlagen (BAG vom 03.09.2003 - 7 ABR 8/03, zitiert nach JURIS)

36

b) Der Betriebsrat durfte aber im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden Aufgaben einen PC nebst Peripheriegeräten und entsprechender Software für erforderlich halten, um bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben überhaupt sachgerecht wahrnehmen zu können.

37

aa) Die Arbeit mit der elektrischen Schreibmaschine, Typ „Gabriele“ ist dem Betriebsrat nicht zumutbar. Dieses ca. 22 Jahre alte Modell ist nach dem Ergebnis der Erörterungen im Anhörungstermin noch nicht einmal voll funktionsfähig. Die Schreibmaschine hakt ständig beim Wechsel zwischen Groß- und Kleinschreibung. Von der Richtigkeit dieser Angaben hat sich die Beschwerdekammer durch Einsichtnahme in die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beschlussfassung zur Akte gereichten Unterlagen überzeugt. Allein schon deshalb durfte der Betriebsrat die Ausstattung eines PC nebst Zubehör und Software für erforderlich halten.

38

bb) Die handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs des Betriebsrats ist jedenfalls heutzutage einem Betriebsrat unzumutbar, - auch wenn dieses im Anhörungstermin von der Vertreterin der Arbeitgeberseite teilweise anders gesehen wurde. Derartiges gehört zur Steinzeit der Bürokommunikation. Das gilt auch im Umgang mit Betriebsräten der Antragsgegnerin. Niemand schreibt heutzutage mehr - längere - Texte per Hand oder gar mit Federkiel.

39

cc) Die Benutzung eines PC durch den Betriebsrat ist vorliegend nicht nur nützlich und dient auch nicht nur einer nicht notwendigen Arbeitserleichterung. Sie ist vielmehr hier für einen vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar. Der Betriebsrat hält einmal wöchentlich Betriebsratssitzungen ab. Hierzu sind schriftliche Einladungen an die einzelnen Betriebsratsmitglieder nebst Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung, die Anfertigung von schriftlichen Sitzungsprotokollen und der gefassten Betriebsratsbeschlüsse erforderlich. Die Beschwerdekammer hat sich durch Einsichtnahme in die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einleitung dieses Beschlussverfahrens zur Akte gereichten Unterlagen davon überzeugt, dass die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch den Betriebsrat eine Anschaffung und Nutzung eines PC erforderlich macht. Es ist unzumutbar, dass allein schon für Einladungen neunmal das gleiche Schreiben, versehen mit unterschiedlichen Anschriften und unterschiedlicher Anrede aufgesetzt werden muss. Der Einwand fehlender Effizienz ist dem Antragsgegner hier bereits insoweit verwehrt, als er dem Betriebsrat in Bezug auf sein Begehren die Möglichkeit der Berufung auf bessere Effizienz ebenfalls abspricht. Ungeachtet dessen hat die Betriebsratsvorsitzende in der Verhandlung dargetan, dass auch oftmals noch individuelle Zusätze für die weit verstreuten, oft schlecht erreichbaren Betriebsratsmitglieder hinzugefügt werden müssen.

40

Die Erstellung eines handschriftlichen Sitzungsprotokolls in gut lesbarer Schrift stellt ebenso wie die Übertragung eines handschriftlichen Protokolls mit einer elektrischen Schreibmaschine eine unvertretbare, degradierende Verschwendung der Arbeitskraft der Betriebsratsvorsitzenden eines neunköpfigen Betriebsrates oder der Schriftführerin dar. Sie bringt erhebliche Verzögerungen mit sich und bindet in einem Umfang menschliche Arbeitskraft, für die der Arbeitgeber vorliegend keinerlei konkrete Rechtfertigung vorgebracht hat. Den neunköpfigen Betriebsrat gleichwohl hierauf zu verweisen, ist entwürdigend. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Erledigung dieses Schreibwerkes inklusive Vervielfältigung und Versandvorbereitung ohne Zuhilfenahme eines PC mit Zubehör um ein vielfaches mehr Zeit in Anspruch nimmt, als wenn der Betriebsrat mit einem dem heute üblichen Bürostandard entsprechenden PC ausgestattet wäre (so auch LAG Köln, 09.01.2008- 7 TaBV 25/07 - Rn. 46; LAG Hamm 21.08.2009 - 10 TaBV 33/08 zitiert nach JURIS, Rz. 92).

41

dd) Für die Erstellung derartiger Dokumente bei Einladungen zu Betriebsratssitzungen mit der jeweiligen Tagesordnung, bei der Anfertigung von Betriebsratsprotokollen und der Abfassung von Betriebsratsbeschlüssen ist gerade vorliegend besondere Sorgfalt geboten. Es ist gerichtsbekannt, dass der Arbeitgeber das ordnungsgemäße Zustandekommen von Betriebsratsbeschlüssen zu bestreiten pflegt. Das zeigt allein eine Durchsicht der Vielzahl der zur Akte gereichten und auch der in JURIS dokumentierten Entscheidungen, die den Beteiligten zu 2 betreffen. Das macht eine lückenlose Dokumentation des Schriftverkehrs erforderlich. Auch im vorliegenden Verfahren ist die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens bestritten worden. Dies macht deutlich, dass der Betriebsrat einen erheblichen Aufwand betreiben muss, um in einem Beschlussverfahren das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses dokumentieren zu können. Ein Abspeichern der Dokumente auf der Festplatte eines PC ist danach nicht nur nützlich, sondern erforderlich, will der Betriebsrat nicht in Papier und Leitzordnern versinken. Auch insoweit durfte der Betriebsrat die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software zur Erledigung der sich ihm stellenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten (vgl. LAG Hessen, 07.02.2008 - 9 TaBV 247/07 - Rn. 25; LAG Hamm vom 21.08.2009 - 10 TaBV 33/08 zitiert nach JURIS, Rz. 92).

42

ee) Darüber hinaus hat der Betriebsrat nachvollziehbar dargelegt, dass er auch zur Überprüfung der Arbeits- und Pausenzeiten der Mitarbeiter einen PC benötigt, der ihm die Möglichkeit zur Schaffung von Tabellenkalkulationen mit entsprechender Datenauswertung und Erstellen von Statistiken gibt. Allein schon bei der Größenordnung seines Zuständigkeitsbereiches ist es dem Antragsteller unzumutbar, von 319 Mitarbeiter/innen Arbeitszeit- und Pausenpläne sowie Zeiterfassungsnachweise nebeneinander zu legen und sodann stets neu, handschriftlich und mit Taschenrechner und mit hoher möglicher Fehlerquote, die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BetrVG zu kontrollieren. In Anbetracht der sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechte stellt der Wille des Betriebsrates, entsprechende Arbeitszeit- und Überstundenübersichten mit Excel aufzustellen und fortzuschreiben, ein legitimes Interesse im Rahmen des dem Betriebsrat gesetzlich übertragenen Aufgabenspektrums dar. Er muss sich bei diesem Umfang anfallender Informationen nicht auf ein sich ständig wiederholendes Wühlen in Papierbergen und manuelles Ausrechnen verweisen lassen. Eine computerunterstützte Überprüfung und Bearbeitung von Zeiterfassungsbögen zur Kontrolle der Arbeitszeiten mittels entsprechender Tabellen führt nicht nur zur starken Erleichterung der Erledigung dieser Aufgaben im Vergleich zu handgefertigten Übersichten. Sie erscheint der Kammer angesichts des Papierwustes geradezu notwendig.

43

ff) Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Bezirksleiter seien ebenfalls nicht mit einem Personalcomputer ausgestattet. Zum einen bestimmt sich der erforderliche Umfang eines Sachmittels nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers (LAG Niedersachsen vom 09.03.2007, 3 TaBV 47/06 – Rz. 23; LAG Schleswig-Holstein vom 22.07.2009 – 6 TaBV 15/09, Rz. 32).

44

Zum anderen kann dahingestellt sein, wie viel Schreibarbeit den Bezirksleitern konkret durch die mit PC arbeitende Verkaufsleiterin und/oder durch die Geschäftsleitung im Büro in D... abgenommen wird. Jedenfalls beträgt der diesbezügliche Arbeits- und Auswertungsumfang des antragstellenden Betriebsrats vorliegend das Dreifache des Pensums, das „seine“ Bezirksleiter im Umgang mit der Arbeitseinteilung, Pausenfestlegung und Überstundenanordnung zu bewältigen haben. Dem Tätigkeitsbereich dieses Betriebsrats sind drei Bezirksleiter zugeordnet.

45

Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass Ansprechpartner des Betriebsrats in anderen wichtigen Angelegenheiten, etwa beim Ausspruch von Kündigungen, insbesondere aber beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen, der Geltendmachung von Ausstattungsmaterial, der Führung von rechtlichen Auseinandersetzungen, die Verkaufsleiterin, das übergeordnete Vertriebsbüro, ggf. sogar die Geschäftsführerebene ist. Diese sind aber unstreitig u.a. mit einem PC nebst Zubehör und Software ausgestattet. Unstreitig und unzweifelhaft werden dort Kündigungen, Betriebsvereinbarungen, außergerichtliche Korrespondenz zu Fragen nach §§ 37 Abs. 6 und Abs. 7, 40 BetrVG oder gar erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Schriftsätze nicht mit der Hand oder mittels einer elektronischen Schreibmaschine geschrieben. Das zeigt allein auch schon ein Blick der Beschwerdekammer in die aus dem Hause des Beklagten stammenden erstinstanzlichen Schriftsätze und die sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen. Der Arbeitgeber war erst im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten.

46

gg) Auch Kostenargumente stehen der Entscheidung des Betriebsrates, eine Ausstattung mit PC für erforderlich zu halten, nicht entgegen. Angesichts der heutigen Preise von PC-Massenware sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Umstände ersichtlich, die vom Kostenaufwand der begehrten Ausstattung entgegenstehen. Der Beschwerdekammer erschließt sich allerdings ein Kostenargument vorliegend angesichts der Vielzahl der nun schon seit einem Jahrzehnt bundesweit mindestens durch zwei Instanzen immer wieder durchgeführten gleichgelagerten Beschlussverfahren mittlerweile per se nicht – mehr.

47

gg) Eine Unternehmensphilosophie der Arbeit mit altertümlichem Handwerkszeug ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Arbeitgeber verfügt in eigenen Belangen über ein modernes Rechenzentrum und ein onlinevernetztes Kassensystem, vertreibt sogar PCs nebst Zubehör. Neu gewählte Betriebsräte – wie z.B. die für R... und S... – sind ebenfalls mit PCs ausgestattet.

48

3. Der Beschwerde war daher der Erfolg versagt. Der Betriebsrat des Bezirks 227/414 hat einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber einen Personalcomputer nebst Peripherie und Software zur Verfügung stellt.

49

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

50

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es handelt sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.


(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2009 - 2 TaBV 3/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

2

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in Hamburg. Sie betreibt in Deutschland mehr als 300 Filialen, in denen Bekleidungsartikel und Accessoires verkauft werden. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist der in S in der Filiale am Standort K gebildete Betriebsrat. Er verfügt über einen mit einem persönlichen Laufwerk zur Datenspeicherung, einem Zugang zum Intranet der Arbeitgeberin sowie einem Office-Standardpaket ausgerüsteten Personalcomputer(PC). Außerdem hat er als einziger PC-Nutzer der Filiale einen E-Mail-Account und kann daher Mails empfangen und versenden. Einen Zugang zum world-wide-web (Internet) hat der Betriebsrat nicht. Die Leiterin der Filiale verfügt weder über einen PC noch einen Internetzugang. Im Unternehmen der Arbeitgeberin haben die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses und die Mitarbeiter der in Hamburg ansässigen Personalabteilung einen Internetanschluss.

3

Nachdem die Arbeitgeberin das Begehren des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs abgelehnt hatte, hat dieser mit dem am 30. November 2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren die Bereitstellung eines solchen Anschlusses verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, zur sachgerechten Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben sei ein Internetzugang erforderlich. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stünden dem nicht entgegen.

4

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm einen Internetzugang zur Nutzung im Betriebsratsbüro einzurichten.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Internetzugang sei für die konkrete Aufgabenstellung des Betriebsrats nicht erforderlich. Dieser könne sich die notwendigen Informationen auch auf anderem Weg beschaffen. Der Betriebsrat habe bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft die einem Internetanschluss entgegenstehenden betrieblichen Interessen unberücksichtigt gelassen. Für sie entstünden durch die Einrichtung und Unterhaltung der Internetverbindung Kosten. Darüber hinaus sei mit Folgekosten durch erforderliche Schulungen im Umgang mit dem Internet und die Zunahme an Betriebsratstätigkeiten aufgrund zu erwartender Internetrecherchen zu rechnen. Schließlich berge ein Internetanschluss zwangsläufig ein größeres Risiko des Eindringens von Viren oder Hackern in das Netzwerk. Auch das geringe Ausstattungsniveau der Filialleitung sei zu berücksichtigen.

6

Die Vorinstanzen haben dem Antrag stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Ziel der Antragsabweisung weiter.

7

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Nutzung einzurichten.

8

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat. Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt(vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26).

9

II. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs zur Nutzung verlangen.

10

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet(BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 10, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

11

a) Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Mittel - nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat(BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik durch den Betriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 122, 293; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 107, 231).

12

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 22, BAGE 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B der Gründe, BAGE 107, 231).

13

c) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

14

d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

15

2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.

16

a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat habe die Ausstattung mit einem Internetanschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

17

aa) Die Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen(zB § 17 Abs. 2 und 3 KSchG, § 93 SGB IX, §§ 9, 11 ASiG),ggf. auch aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. § 80 Abs. 1 BetrVG nennt zahlreiche allgemeine Aufgaben des Betriebsrats. Von erheblicher Bedeutung ist dabei die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Vor allem obliegt dem Betriebsrat aber die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. BetrVG) sowie der Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f. BetrVG). In den in § 87 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vorschlagen(BAG 28. November 1989 - 1 ABR 97/88 - BAGE 63, 283). In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); es gehört daher auch zu den Aufgaben jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten (BAG 27. November 2002 - 7 ABR 45/01 - zu B III 2 b bb der Gründe).

18

bb) Diese Aufgaben kann der Betriebsrat sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen rechtlichen oder tatsächlichen Informationen verfügt. Die Einholung dieser Informationen ist für seine Aufgabenerfüllung mithin notwendig. Bei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das Internet, ist dies in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Durch das Internet können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich eingeholt werden. So wird der Stand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des Internets fast tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der Gesetzgebungsorgane und verschiedener Gerichte stellen wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen dar. Der Betriebsrat kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein(BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Dabei beschränkt sich der Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen Internetauftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind zB Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von Behörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen Bereiche, in denen sich der Betriebsrat im Internet effizient und effektiv Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.

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cc) Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Internet der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Eine entsprechende Annahme des Betriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben überhaupt wahrnimmt. In Anbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des Internets zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats ist es auch nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient. Soweit der Senatsentscheidung vom 23. August 2006(- 7 ABR 55/05 - Rn. 16, 17, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

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Der Betriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne Internetzugang die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem Beurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann. Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels bei seiner Aufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen würde. Dies stellt der Senat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen(vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 122, 293) ausdrücklich klar. Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer Acht gelassen. Diese muss der Betriebsrat vielmehr in der unabhängig von der Beurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.

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dd) Der Betriebsrat durfte einen Internetzugang als für seine Aufgabenerfüllung dienlich erachten, obwohl vorliegend die Filialleiterin über keinen Internetanschluss verfügt. Der Senat hat in Fällen, in denen sich der Betriebsrat zur Begründung seiner Forderung nach einem bestimmten Sachmittel auf die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers berief, wiederholt entschieden, dass sich der erforderliche Umfang eines Sachmittels nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers bestimmt(23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 17. Februar 1993 - 7 ABR 19/92 - zu B II 2 e der Gründe, BAGE 72, 274). Die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers lässt keinen Schluss darauf zu, ob der Betriebsrat ein bestimmtes Sachmittel benötigt. Es ist ebenso wie das betriebsübliche Ausstattungsniveau allenfalls im Rahmen der Berücksichtigung entgegenstehender betrieblicher Belange von Bedeutung.

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b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass berechtigte Interessen der Arbeitgeberin einem Internetzugang im Streitfall nicht entgegenstehen, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

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aa) Bei einem Internetanschluss können für die vom Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein(BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Insbesondere kann es im Einzelfall angemessen sein, dass der Betriebsrat eines kleinen Betriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, dessen Inhaber selbst aus Kostengründen auf den Einsatz teurer Informations- und Kommunikationstechnik verzichtet, ebenfalls von der Forderung nach deren Zurverfügungstellung absieht. Allerdings verbieten sich schematische Lösungen. Genauso wenig wie die Nutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen Anspruch des Betriebsrats auf die Bereitstellung eines Internetanschlusses begründet (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 14, aaO), schließt allein die Nichtnutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen solchen Anspruch aus.

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bb) Hiernach ist es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht keine der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehenden berechtigten Belange der Arbeitgeberin angenommen hat.

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(1) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Internetzugangs unmittelbar entstehende Kostenbelastung spricht nicht gegen das Sachmittelverlangen. Der Betriebsrat verfügt hier bereits über einen PC, mit dem der Zugriff auf das unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-Mails möglich ist. Die Installation eines Internetzugangs erfordert weder umfangreiche technische Veränderungen noch eine kostenintensive Anschaffung der erforderlichen Hardware. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die von der Arbeitgeberin angeführte Pflege und Wartung des Internetzugangs nennenswerte Kosten entstehen, zumal die bereits genutzte Hardware ohnehin gepflegt und gewartet werden muss. Im Übrigen sind diese Kosten auch weder erläutert noch der Höhe nach ansatzweise beziffert worden. Störungen etwa durch Viren oder sog. Hackerangriffe könnte die Arbeitgeberin in gleicher Weise vorbeugen wie bei anderen mit Internetzugang ausgestatteten PCs im Unternehmen.

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(2) Die vorliegend von der Arbeitgeberin angeführten mittelbaren Kosten stehen der Einrichtung eines Internetzugangs für den Betriebsrat ebenfalls nicht entgegen. Dies gilt zunächst für die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Lohn- und Gehaltskosten, die nach ihrer Auffassung dadurch entstünden, dass aufgrund der Nutzung des Internets und zusätzlicher Recherchearbeit ein höherer Zeitanteil zu vergütender Betriebsratsarbeit anfiele. Dass der Zeitaufwand für die Betriebsratstätigkeit im Vergleich zur Situation ohne Internetzugang erhöht wäre, ist eine reine, nicht belegte Vermutung der Arbeitgeberin. Zumindest ebenso wahrscheinlich ist es, dass der Betriebsrat durch die mit dem Internet eröffnete Möglichkeit schneller, zielgerichteter und einfacher Informationsbeschaffung seine gesetzlichen Aufgaben in kürzerer Zeit erledigen kann. Im Übrigen sind gem. § 37 Abs. 2 BetrVG nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts nur zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass das Betriebsratsmitglied während der Zeit der Arbeitsbefreiung gesetzliche Aufgaben des Betriebsrats wahrnimmt. Die Vergütungspflicht ist also ohnehin auf Zeiten erforderlicher Betriebsratstätigkeiten begrenzt und kein der Einrichtung eines Internetanschlusses für den Betriebsrat entgegenstehender Gesichtspunkt.

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(3) Auch die von der Arbeitgeberin auf einer abstrakten Annahme begründete Missbrauchsgefahr steht dem geforderten Internetzugang nicht entgegen. Während der von der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 BetrVG zu vergütenden Zeiten dürfen die Betriebsratsmitglieder den Internetzugang ohnehin nicht zu privaten Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser Zeiten kann die Arbeitgeberin untersagen und bei Verstößen reagieren. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder steht dem Anspruch nicht von vornherein entgegen.

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(4) Etwa anfallende Schulungskosten gebieten keine andere Sichtweise. Die Kostentragungspflicht für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ist gesetzlich geregelt und begrenzt. Sie setzt gem. § 37 Abs. 6 BetrVG voraus, dass die in der Schulung vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Die Suchmaschinen und Homepages im Internet sind mittlerweile überwiegend so einfach und benutzerfreundlich ausgestaltet, dass eine Schulung für ihre Inanspruchnahme nicht erforderlich sein dürfte. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so wäre die hieraus für die Arbeitgeberin resultierende Kostentragungspflicht Folge der gesetzlichen Regelung und nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin daran zu begründen, dem Betriebsrat den Internetzugang vorzuenthalten. Im Übrigen kann die dem Betriebsrat eröffnete Möglichkeit, sich im Internet auf einfachem und schnellem Weg Informationen zu beschaffen, sogar je nach Lage des Einzelfalls geeignet sein, Kosten für eine gegebenenfalls sonst erforderliche Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG zu sparen.

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(5) Der Internetnutzung durch den Betriebsrat steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass in der betroffenen Filiale der Arbeitgeberin bislang an keinem PC ein Internetanschluss existiert und die mit Leitungsfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten betraute Filialleiterin keinen solchen Anschluss hat. Die Arbeitgeberin verzichtet nicht etwa generell auf die Nutzung des Internets. Vielmehr verfügen die Mitarbeiter der Personalabteilung in der Unternehmenszentrale in Hamburg über einen Internetzugang. Das verhältnismäßig geringe Ausstattungsniveau in der Filiale wird dadurch relativiert. Auch ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, der Filialleiterin keinen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, etwa Ausdruck einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Unternehmens wäre, auf die der Betriebsrat bei seinem Verlangen nach einem solchen Zugang Rücksicht nehmen müsste.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    M. Zwisler    

        

    Vorbau    

                 

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.