Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 12. Juli 2010 - NC 6 K 1445/10

bei uns veröffentlicht am12.07.2010

Tenor

Soweit die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Behandlung ihres schriftlichen Zulassungsantrags vom 23.06.2010 auch ohne elektronische online-Bewerbung als formell ordnungsgemäß bzw. die vorläufige Feststellung begehrt, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, eine online-Bewerbung der Antragstellerin auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verlangen, wird der Antrag abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Die Antragstellerin ist griechische Staatsangehörige und verfügt über eine im Inland erworbene allgemeine Hochschulreife. Mit Telefax-Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.06.2010 bewarb sie sich bei der Antragsgegnerin um die Zuweisung eines Studienanfängerplatzes im Studiengang Humanmedizin, hilfsweise um Zuweisung eines Teilstudienplatzes. Mit Schreiben vom 01.07.2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin an die Antragsgegnerin und rügte die Rechtswidrigkeit der von der Universität durch Satzung neu eingeführten Obliegenheit einer online-Bewerbung für Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität. Er bat um schriftliche Bestätigung, dass auch schriftliche Anträge berücksichtigt würden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin teilte daraufhin dem Antragstellervertreter mit Schreiben vom 07.07.2010 mit, die Universität werde nicht formgerecht eingereichte Anträge als unzulässig behandeln und betroffene AntragstellerInnen auch nicht in die vorgesehenen „Reserve-Ranglisten“ mit aufnehmen. Da die online-Bewerbung relativ einfach vorzunehmen sei, gehe der Antragstellervertreter für seine Mandantin daher ein erhebliches Risiko ein, wenn er - sehenden Auges - von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache.
Die Antragstellerin hat am 08.07.2010 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der online-Bewerbungsobliegenheit. Weiter trägt sie vor, die - noch bestehende - Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung könne ihr nicht entgegengehalten werden. Ansonsten würde sie dazu verpflichtet, das evident rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu unterstützen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Es sei ihr auch nicht zumutbar, eine eventuelle Ablehnung ihres zugleich gestellten - auf eine Zulassung zum Studium gerichteten - Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuwarten.
Die Antragstellerin beantragt - neben ihrem zugleich gestellten auf eine Zulassung zum Studium bzw. Teilstudium gerichteten Eilantrag - vorab,
die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, „den Bewerbungsantrag der Antragstellerin vom 23.06.2010 auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch ohne auf der Homepage der Antragsgegnerin vorgenommene elektronische „Online-Bewerbung“ als formell ordnungsgemäße Antragstellung zu behandeln und entsprechend zu bescheiden“,
hilfsweise vorläufig festzustellen, „dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, eine „Online-Bewerbung“ auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2010/11 zu dem Erfordernis einer formell ordnungsgemäßen Antragstellung auf Zulassung außerhalb der Kapazität durch die Antragstellerin zu machen“.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
II.
Der Antrag bleibt - soweit die Kammer über ihn im Wege des Teilbeschlusses analog § 110 VwGO vorab entscheidet - ohne Erfolg.
Die Kammer fasst das in den als Nrn. 1 und 3 der Antragsschrift vom 08.07.2010 zum Ausdruck gebrachte Begehren als ein solches auf Voraberlass eines Teilbeschlusses auf. Dass der Antragstellervertreter dieses Begehren als Ersuchen auf Erlass eines sog. Hängebeschlusses formuliert, steht dem bei sachdienlicher Auslegung nicht entgegen. Hängebeschlüsse sind als Zwischenregelungen dann sachgerecht und statthaft, wenn befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen (End-)Entscheidung über einen Eilantrag nach § 80 oder § 123 VwGO vollendete Tatsachen geschaffen werden und auf andere Weise der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht in umfangreichen und/oder schwierigen Rechtsstreitigkeiten eine gewisse Zeitspanne zur Erfassung des Sachverhaltes benötigt. Nach Sinn und Zweck des Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann dies aber jeweils nur für einen kurzen Zeitraum in Betracht kommen.
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Hier aber benötigt das Gericht keine weitere zeitliche Dispositionsmöglichkeit, um über den Eilantrag entscheiden zu können; das ist dem Gericht vor Abschluss des innerkapazitären Vergabeverfahrens ohnehin nicht gestattet. Die Antragstellerin begehrt zudem keine Zwischenregelung bis zum Eintritt bestimmter Umstände, sondern eine Vorabentscheidung über eine isoliert zu betrachtende Fragestellung (die Wirksamkeit der online-Bewerbungsobliegenheit). In Anbetracht des Umstands, dass der Antragstellervertreter seine die formelle Ordnungsgemäßheit der Bewerbung betreffenden Anträge selbstständig gestellt hat, erstrebt er in der Sache eine Teilvorabentscheidung über diesen gesonderten Streitgegenstand. Die Entscheidung kann daher unabhängig vom Rest des Streitgegenstands und damit ohne die Gefahr eines Widerspruchs zur späteren Schlussentscheidung ergehen. Sachdienliche Entscheidungsart ist damit der Teilbeschluss und nicht etwa ein Zwischenbeschluss analog § 109 VwGO (vgl. nur Lindner, in: BeckOK VwGO, 13. Ed., § 110, Rn 5 ff.; Clausing, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, 18. Aufl., § 110, Rn 4 und 8).
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Für die gegen die online-Bewerbungsobliegenheit gerichteten Eilanträge nach § 123 VwGO (Haupt- und Hilfsantrag) fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
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Soweit die Antragstellerin damit sicherstellen will, dass ihr bei der Antragsgegnerin am 23.06.2010 schriftlich gestellter Hauptantrag auf Zulassung zum (Voll-)Studium der Humanmedizin als formgerecht behandelt und entsprechend beschieden wird, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis bereits deshalb, weil zur diesbezüglichen Rechtsverwirklichung ein einfacherer und ebenso effektiver Weg zur Verfügung steht. Die Frist zur online-Bewerbung ist noch nicht abgelaufen, die Antragstellerin kann ihre Rechte also noch selbst durch das Ausfüllen der entsprechenden Formularfelder wahren. Warum sie insoweit berechtigt sein soll, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, derer sie nicht bedarf, erschließt sich der Kammer nicht. Dass einer online-Bewerbung technische Probleme (Internetzugang o.ä.) entgegenstünden, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; für diesen Fall stünde es ihr ohnehin offen, bei der Universität nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung vom 29.06.2009 (zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24.02.2010) einen Antrag auf Verzicht auf die elektronische Antragstellung zur Vermeidung unbilliger Härten zu stellen. Auch vermag die Kammer nicht die Einschätzung des Antragstellervertreters zu teilen, wonach die (gebührenfreie) online-Bewerbung für die Antragstellerin unzumutbar sein soll, da sie ansonsten ein evident rechtswidriges Verhalten der Antragsgegnerin „unterstützen“ müsse, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit das neutrale Ausfüllen der online-Formularfelder als wie auch immer geartete Unterstützungshandlung für eine Rechtsnorm zu qualifizieren sein sollte. Die Antragstellerin hat ihre diesbezügliche Rechtsauffassung der Universität gegenüber auch bereits explizit geäußert, sodass die vorsorgliche Abgabe einer online-Bewerbung auch nicht vermuten ließe, die Antragstellerin „beuge“ sich dem - unterstellt - rechtswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin. Auch sonst sind der Rechtsordnung vorsorgliche (und ex post oftmals unnötige) Rechtshandlungen, etwa zur Wahrung von Fristen bei zweifelhafter Wirksamkeit von Zustellungen, nicht fremd, die bei Beachtung der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt zur Vermeidung von Haftungsrisiken dringend angezeigt und geboten sind. Warum gerade die von der Antragstellerin geforderte online-Bewerbung ihr in diesem Zusammenhang unzumutbar sein soll, hat der Antragstellervertreter der Kammer in keiner Weise dargelegt.
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Insgesamt - insbesondere aber auch, soweit die Antragsstellerin mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren die ordnungsgemäße Behandlung und Bescheidung ihres auf eine Teilzulassung gerichteten Hilfsantrags vom 23.06.2010 sichern will, - fehlt es aber auch deshalb am Rechtsschutzbedürfnis für den im Tenor abgehandelten Teil des Streitgegenstands, weil sich die Antragstellerin durch die begehrte gerichtliche vorläufige Verpflichtung bzw. Feststellung nicht besser stellen kann. Die an die normative Zulassungszahlenfestsetzung gebundene Antragsgegnerin darf und wird in Verwaltungsverfahren ohnehin keine Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vergeben. Das Gericht hingegen muss und wird die Frage der Rechtswirksamkeit der Neufassung von § 4 Abs. 4 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung inzident prüfen, sofern es im Rahmen der auf Zulassung gerichteten Eilanträge der Bewerberkonkurrenz zu der Auffassung gelangen sollte, dass Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vorläufig zu vergeben sein sollten. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Kammer nicht, welchen Vorteil die Antragstellerin von der begehrten Vorabfeststellung haben soll und inwieweit sie ihr Verhalten nach Ergehen eines Teilbeschlusses - mit Ausnahme allenfalls der Nachholung der online-Bewerbung vor Fristablauf - von dessen Ergebnis abhängig machen will. Sowohl mit als auch ohne die begehrte Vorabfeststellung wird sie die gerichtliche Inzidentprüfung der satzungsrechtlichen Bestimmungen abwarten müssen. Letztlich begehrt die Antragstellerin der Sache nach eine - prozessual nicht vorgesehene - Vorabäußerung des Gerichts zu seiner Rechtsauffassung. Da die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 08.07.2010 bei Gericht auch bereits die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zulassung zum Studium beantragt hat, kann sie auch nicht geltend machen, sie bedürfe der begehrten Vorabfeststellung, um die Frage der Rechtsverfolgung des Zulassungsbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung überdenken und insoweit noch disponieren zu können. Insoweit steht allenfalls noch die - Gebühren reduzierende - Antragsrücknahme im Raum, zu deren Sinnhaftigkeit sie die Rechtsauffassung des Gerichts ausforschen möchte.
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Vor diesem Hintergrund ist auch kein Raum für die begehrte Vorabverpflichtung oder -feststellung des Gerichts zur Frage der Formwirksamkeit der schriftlichen Bewerbung, soweit diese sich auf die Zuweisung eines Teilstudienplatzes bezieht. Dass die von der Antragsgegnerin im Internet bereit gestellte und von der Kammer testweise eingesehene Bewerbungsmaske (u.a.) nicht die Möglichkeit vorsieht, sich etwa auch für einen Teilstudienplatz gesondert zu bewerben, dürfte zwar voraussichtlich im Einzelfall oftmals - und wohl auch im Fall der Antragstellerin - dazu führen, dass § 4 Abs. 4 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung (ungeachtet der Frage der Wirksamkeit dieser Bestimmung) einer Bewerbung nicht wird entgegengehalten werden können. Voll- und Teilstudienplatz werden von der Rechtsprechung als unterschiedlicher Streitgegenstand (aliud, vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -; Beschluss vom 27.09.2006 - NC 9 S 77/06 -; a.A. nunmehr: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.09.2009 - NC 2 B 59/09 -) qualifiziert, mit der Folge, dass eine gesonderte diesbezügliche behördliche Antragstellung Voraussetzung auch für die „gerichtliche“ Zuweisung eines Studienplatzes im Verfahren nach § 123 VwGO ist. Bietet aber die online-Bewerbungsmaske der Antragsgegnerin technisch nicht die Möglichkeit, sich insoweit gesondert zu bewerben, obwohl bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 ausweislich der ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 vom 11.06.2010 (GBl. S. 487) im zentralen Vergabeverfahren Teilstudienplätze vergeben werden, so kann dem Formerfordernis nicht entsprochen werden. All dies ändert jedoch nichts daran, dass die Antragstellerin auch insoweit durch die begehrte Vorabverpflichtung bzw. -feststellung keine Verbesserung ihrer Rechtsposition erfahren kann und ihr deshalb auch insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 110


Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 109


Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Sept. 2006 - NC 9 S 77/06

bei uns veröffentlicht am 27.09.2006

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Mai 2006 - NC 7 K 1354/05 - ist gegenstandslos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird f

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Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Mai 2006 - NC 7 K 1354/05 - ist gegenstandslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und über die sich ergebenden Rechtsfolgen zu entscheiden (§ 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO analog). Hierfür ist der bestellte Berichterstatter allein zuständig (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO).
Da von dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, ist klarzustellen, dass dieser gegenstandslos ist (allg. M., vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage 2000, § 161 Rdn. 10 m.w.N.).
Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen, denn er hat das Interesse am Verfahren aus Gründen verloren, die allein in seiner Sphäre liegen. Erledigt sich ein Zulassungsrechtsstreit, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen wird, so sind die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 -, NVwZ-RR 1990, 348 = Buchholz 421.21 Nr. 45; Senat, Beschlüsse vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98 -, vom 26.06.2006 - NC 9 S 94/06 -; st. Rspr.). Ob dies auch dann gilt, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule nach dem Ausscheiden des Antragstellers nicht mehr fortbesteht und die Beschwerde der Antragsgegnerin - unabhängig vom erledigenden Ereignis - offenkundig keinen Erfolg hätte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ungeachtet des Umstandes, dass vorliegend weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung standen, bereits deshalb ablehnen müssen, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits an einer anderen Hochschule vorläufig zugelassen worden war (vgl. Senat, Beschluss vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, VBlBW 2002, 163-165, NVwZ-RR 2002, 75, 76). Der Antragsteller hatte zwar aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 23.12.2006 nur eine vorläufige Teilzulassung an der Universität Göttingen erhalten. Auch diese - auf den vorklinischen Studienabschnitt und die ärztliche Vorprüfung beschränkte - Teilzulassung zum gewünschten Studium an einer anderen Universität ließ den Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung entfallen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erscheint nämlich auch bei einer Teilzulassung nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 NC 53/05 -, juris, und Beschluss vom 18.10.1999 - 3 NC 110/99 -, WissR 2000, 78-83, DVBl. 2000, 722-723). Denn wer einen (vorläufigen) Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin für den vorklinischen Studienabschnitt einschließlich der ärztlichen Vorprüfung erhalten hat, erleidet gegenwärtig keinen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit. Dass der Teilstudienplatz - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - gegenüber dem Vollstudienplatz rechtlich kein Minus, sondern ein Aliud darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23-27, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 5) und die Zuweisung eines solchen Teilstudienplatzes daher auch nicht zur Erledigung der Verpflichtungsklage auf Zuweisung eines Vollstudienplatzes, oder zu einem Ausschluss im ZVS-Verfahren, führt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht im Tenor des Beschlusses vom 05.05.2006 die Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller am Tag der Immatrikulation schriftlich an Eides statt versichert, im Studiengang Medizin bisher weder eine endgültige noch eine vorläufige Voll- oder Teilzulassung durch eine Hochschule in der Bundesrepublik erhalten zu haben. Diese Beschränkung des Beschlusses hat der Antragsteller mit der Beschwerde auch nicht angegriffen, sondern - erfolglos (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.05.2006) - nur mit einem Antrag auf „Berichtigung“ des Tenors gerügt (vgl. Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 15.05.2006).
Die vom Senat im vorliegenden Verfahren vertretene Rechtsauffassung, wonach ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf (vorläufige) Zuweisung eines Studienplatzes auch bei einer Teilzulassung durch eine andere Hochschule im Bundesgebiet entfällt, steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - (a.a.O.). Mit diesem Beschluss hatte der Senat einen Anordnungsgrund für die im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte einstweilige Anordnung auf Zulassung eines Vollstudienplatzes bejaht, obwohl das Verwaltungsgericht dem Antragsteller einen Teilstudienplatz an derselben Universität zugewiesen hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der behauptete Zulassungsanspruch drohe vereitelt zu werden, wenn der Antragsteller auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde, da die Zuweisung des Teilstudienplatzes aufgrund der Beschwerde der Antragsgegnerin vom Ausgang eines Losverfahrens abhängig sei und zum anderen durch die Zuweisung eines Teilstudienplatzes rechtlich nicht gesichert sei, dass einen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhandenen Vollstudienplatz gerade der Antragsteller erhielte. Ist der Antragsteller jedoch - wie hier - an einer anderen Universität zum Studium zugelassen und immatrikuliert, so wäre seine gleichzeitige Zulassung zum Studium bei der Beklagten bereits nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - LHG - vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) zu versagen, weil der Antragsteller nicht nachweisen könnte, dass er zeitlich die Möglichkeit hat, sich neben dem Studium an einer anderen Universität gleichzeitig uneingeschränkt dem Studium bei der Antragsgegnerin zu widmen und insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen. Aus diesem Grund hätte das Verwaltungsgericht den Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung verneinen müssen, wenn der Antragsteller seinen Obliegenheiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgekommen wäre und dem Verwaltungsgericht vor dessen Entscheidung die Teilzulassung an einer anderen Universität mitgeteilt, oder das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung eine aktuelle eidesstattliche Versicherung des Antragstellers darüber eingeholt hätte, dass dieser zum Studium in dem begehrten Studiengang noch nicht in einer anderen Hochschule endgültig oder vorläufig zugelassen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19.07.2001, a.a.O.). Es entspricht daher der Billigkeit, den Antragsteller nicht besser zu stellen, als denjenigen, der diesen prozessualen Obliegenheiten nachkam und dem deshalb die Kosten des ersten Rechtszuges vom Verwaltungsgericht auferlegt wurden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind hiervon nicht auszunehmen. Diese Kosten wurden weder durch ein Verschulden der Antragsgegnerin verursacht (§ 155 Abs. 5 VwGO) noch war deren Beschwerde bereits bei ihrer Einlegung mangels Rechtschutzinteresse unzulässig. Dabei mag dahin stehen, ob die Antragsgegnerin am 22.05.2006, d.h. bei Einlegung der Beschwerde, noch durch den verfügenden Ausspruch in dem angefochtenen Beschluss beschwert war, nachdem der Antragsteller bereits mit dem Berichtigungsantrag vom 15.05.2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hatte, einen anderweitigen (Teil-) Studienplatz erhalten und unverzüglich auf die Rechte aus der einstweiligen Anordnung verzichtet zu haben. Trifft dies zu, wäre die Antragsgegnerin bei Einlegung des Rechtsmittels durch die angefochtene Entscheidung jedenfalls noch im Kostenpunkt beschwert gewesen. Das genügt für die Annahme ihres Rechtsschutzbedürfnisses für das Rechtsmittel. Zwar darf der im ersten Rechtszug unterlegene Teil nicht allein die Kostenentscheidung anfechten (§ 158 Abs. 1 VwGO). Es ist jedoch zulässig, dass der unterlegene Kläger oder Antragsteller die Sachentscheidung selbst anficht, um dann im Rechtsmittelverfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu erreichen (Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 158 VwGO Rdnr. 4 m.w.N.). Entsprechendes gilt für den unterlegenen Beklagten oder Antragsgegner (vgl. Senat, Beschl. vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, DVBl 2001, 1548, VBlBW 2002, 163). Ohne Einlegung der Beschwerde hätte die Antragsgegnerin keine Möglichkeit gehabt, die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts anzugreifen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.