Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Genehmigungsfreiheit der Benutzung von Waldwegen.
Der Kläger betreibt ein gewerbliches Unternehmen unter dem Namen „R.“ in der Nähe der Stadt B.. Im Internet wirbt er damit, es handle sich dabei um den einzigen gewerblichen Schlittenhundepassagierbetrieb in Deutschland. Neben der Mitfahrt in Hundeschlitten bietet er auch die Mitfahrt in Wagen an, die von Hunden gezogen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Schlitten, Wagen und Hunde anzumieten und diese selbst durch das vom Kläger regelmäßig befahrene Gelände zu führen. Eine solche Überlassung von Schlitten und Fahrzeugen findet nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung etwa einmal im Jahr statt, das Unternehmen betreibt er seit ca. neun Jahren.
Ende des Jahres 2001 kam es erstmals zu Beschwerden, die in einem Schreiben des Forstreviers B.-H. an das Staatliche Forstamt B. Ausdruck fanden und wo berichtet wird, ein Jäger habe erklärt, das Fahren mit Schlittenhunden störe die Jagdausübung im Wald. In der Folge kam es dann zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen dem Kläger und den Forstbehörden über die Frage der Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit der Unternehmungen des Klägers. Das Regierungspräsidium Tübingen gab in diesem Zusammenhang am 12.05.2005 und das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum Baden-Württemberg unter dem Datum vom 18.05.2005 eine Stellungnahme ab, wobei übereinstimmend die Auffassung vertreten wurde, dass das Fahren mit Trainingswagen und Hundeschlitten im Wald grundsätzlich verboten sei. Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich dabei in erster Linie um die Anwendung des § 37 Abs. 4 Nr. 1 Landeswaldgesetz - LWaldG -, erwähnt wurde aber auch § 37 Abs. 2 LWaldG, nach dem organisierte Veranstaltungen im Wald der Genehmigung durch die Forstbehörde bedürfen.
Am 28.10.2005 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. Er begehrt die Feststellung, dass die von ihm organisierten Unternehmungen keiner Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfen. Der dort verwendete Begriff der „organisierten Veranstaltung“ sei - was die Organisiertheit angehe - nichtssagend. Dies entspreche im Übrigen auch der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Auch Ausflüge von Gruppen in den Wald seien häufig organisiert. Soweit darauf abgestellt werde, dass es auf die Motivation desjenigen ankomme, der sich in den Wald begebe, und für den Fall, dass insoweit der Erholungszweck im Vordergrund stehe, das Merkmal der Organisiertheit verneint werde, sei darauf hinzuweisen, dass auch für den Kläger bei seinen Unternehmungen die Erholung im Vordergrund stehe; er habe eben die Möglichkeit, sein Hobby mit dem Beruf zu verbinden. Im Übrigen gehe es jedenfalls den Kunden des Klägers in erster Linie um die Erholung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass jede gewerblich organisierte Waldwanderung genehmigungspflichtig wäre.
Darüber hinaus setzt sich der Kläger umfassend mit § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG auseinander und verweist u.a. auf andere nach seiner Meinung vergleichbare Nutzungsarten, die ohne besondere Gestattung zulässig seien, die aber möglicherweise für den Wald oder Waldwege schädlicher sein könnten, als die vom Kläger ausgeübte und auch zukünftig geplante Nutzung. Der Schutzzweck der Norm spreche also nicht gegen die Tätigkeit des Klägers.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Benutzung von Waldwegen von mindestens 2 m Breite auf der Gemarkung B. durch den Kläger und dritte Personen in Begleitung des Klägers oder durch dritte Personen unter Benutzung vom Kläger gestellter und von Hunden gezogener Fahrzeuge oder Schlitten, die nicht mehr als 300 kg Leergewicht und 500 kg zulässiges Gesamtgewicht aufweisen, nicht breiter als 1,10 m sind und nicht schneller als 15 km/h fahren, nicht der Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedarf.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird dargelegt, es sei bereits fraglich, ob dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe, nachdem die Stadt B. erklärt habe, sie werde als Eigentümerin der Waldgrundstücke und damit der Wege ihre nach § 37 Abs. 4 LWaldG notwendige Zustimmung zur Benutzung der Waldwege durch den Kläger nicht erteilen. Im Übrigen sei die Klage aber jedenfalls unbegründet. Die freie Benutzung des Waldes ohne besondere Zulassung sei nur zu Zwecken der Erholung gestattet. Bei den in § 37 Abs. 2 LWaldG genannten organisierten Veranstaltungen handle es sich um solche, bei denen dies nicht der Fall sei, oder um größere Veranstaltungen, die besondere Auswirkungen auf den Wald hätten und deshalb vor ihrer Zulassung einer Abwägung der Interessen des Naturschutzes, der Jagd, des Waldbesitzers und der Waldbewirtschaftung bedürften. Bei der hier fraglichen Benutzung stehe aber die gewerbliche Betätigung im Vordergrund, weshalb es sich um eine organisierte Veranstaltung i.S.v. § 37 Abs. 2 LWaldG handle. Ferner wird noch auf die Auslegung des § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG eingegangen.
11 
Auf die Gerichtsakten, aus denen sich auch der umfangreiche Schriftverkehr zwischen dem Kläger und den zuständigen Behörden entnehmen lässt, wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie scheitert nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Denn der Kläger kann seinen Rechtsstandpunkt, dass seine Unternehmungen genehmigungsfrei sind, nicht über eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage geltend machen. Auf ein Genehmigungsverfahren kann er schon deshalb nicht verwiesen werden, da - nach seinem Rechtsstandpunkt - eine Genehmigung gerade nicht erforderlich ist. Dem Kläger kann aber auch nicht angesonnen werden, in einem eventuellen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 LWaldG (vgl. § 83 Abs. 2 Nr. 5 LWaldG) die hier maßgebliche Frage klären zu lassen. Das gilt schon deshalb, weil dieses Rechtsproblem dort nur als Vorfrage Relevanz gewinnen würde.
13 
Die Klagebefugnis ist gegeben; dies gilt auch, soweit der Kläger die Genehmigungsfreiheit von Fahrten Dritter mit von ihm gestellten Fahrzeugen und Hunden begehrt. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er auch in diesem Falle nicht lediglich als Vermieter der Hunde, Schlitten oder Wagen auftritt und die Mieter in der Gestaltung der Benutzung - insbesondere was die Route angeht - nicht frei sind, er vielmehr diesen die Route dergestalt vorgibt, dass nur die zuvor bei Übungsfahrten gezeigten Wege benutzt werden. Der Kläger behält sich also auch insoweit die Einflussnahme auf die Modalitäten der Benutzung vor, so dass ihm auch in diesem Falle die Benutzung des Waldweges durch Dritte im Rahmen seines Unternehmens zuzurechnen ist.
14 
Der Kläger besitzt schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Stadt B. als Eigentümerin der zu befahrenden Wege gegenüber dem Landratsamt zu erkennen gegeben, dass sie ihr zivilrechtliches Einverständnis zur Benutzung der Wege nach § 37 Abs. 4 LWaldG nicht erteilen wolle. Das Gericht hält es jedoch nicht für ausgeschlossen, dass die Stadt für den Fall des Erfolgs der vorliegenden Klage ihre Entscheidung neu überdacht hätte. Im Übrigen knüpft die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG für die Erteilung der dort genannten Genehmigung nicht an das Vorliegen einer zivilrechtlichen Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG an.
15 
Die danach zulässige Klage ist aber unbegründet. Die vom Kläger durchgeführten und auch weiter geplanten Fahrten mit von Hunden gezogenen Schlitten und Wagen auf Waldwegen auf der Gemarkung der Stadt B. sind genehmigungspflichtig nach § 37 Abs. 2 LWaldG, weshalb die auf eine negative Feststellung gerichtete Klage abzuweisen ist.
16 
Allein maßgebend ist vorliegend die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG, nicht aber die von den Beteiligten ebenfalls diskutierte Vorschrift des § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG. Denn der Kläger begehrt ausschließlich eine Feststellung im Hinblick auf die erstgenannte Norm. Dies wurde von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG ist auch nicht - dies wurde bereits ausgeführt - Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG, so dass von daher auch kein unabdingbarer Zusammenhang zwischen den insoweit in Frage kommenden Entscheidungen besteht. Die Kammer hat deshalb auch von einer Beiladung der Stadt B., die keine notwendige gewesene wäre, abgesehen.
17 
Nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfen organisierte Veranstaltungen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Bei den vom Kläger veranstalteten Fahrten handelt es sich um organisierte Veranstaltungen im Sinne dieser Norm.
18 
Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Begriff der „organisierten“ Veranstaltung aus sich heraus nicht ohne weiteres den Kreis der genehmigungspflichtigen Veranstaltungen zu definieren imstande ist, weil - u.a. auch Waldausflüge aller Art - häufig mehr oder weniger organisiert werden. Inhalt und Zweck der Vorschrift ist deshalb im Hinblick auf den normativen Gesamtzusammenhang, in dem sie steht, zu bestimmen. Auszugehend ist insoweit von § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, wonach jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass eine solche Art der Benutzung des Waldes, zur Erholung nämlich, im Grundsatz gemeinverträglich ist und - was Rechte des Waldbesitzers angeht - im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums von diesem hinzunehmen ist. Die Grenzen dieser Gemeinverträglichkeit und damit der zulassungsfreien Benutzung des Waldes sind jedoch dort zu ziehen, wo die Gefahr besteht, dass die Lebensgemeinschaft Wald und dessen Bewirtschaftung gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt wird oder die Erholung anderer beeinträchtigt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.1992 - 3 Ss 99/92 -, NVwZ-RR 1993, 136 ff.). § 37 Abs. 2 LWaldG als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll damit nach Auffassung der Kammer dazu dienen, Veranstaltungen im Wald die - weil nicht in erster Linie der Erholung dienend - § 37 Abs. 1 LWaldG nicht unterfallen oder von denen durch die Art und Weise des Aufenthalts im Wald oder durch die Anzahl der Teilnehmer eine potentielle Gefahr im beschriebenen Sinne ausgeht, einer öffentlich-rechtlichen Kontrolle zu unterstellen. Veranstaltungen der beschriebenen Art sind deshalb als „organisierte“ Veranstaltungen i.S.d. § 37 Abs. 2 LWaldG einzustufen. Dass der Gesetzgeber im Interesse einer knappen, schlagwortartigen Formulierung den Begriff der Organisiertheit verwendet hat, ist dabei ohne weiteres damit zu erklären, dass Veranstaltungen mit einem größeren Teilnehmerkreis im Regefall stets eine vorausplanende Organisation voraussetzen und die geschilderten Gefahren für den Wald mit der Zahl der Teilnehmer erfahrungsgemäß zunimmt.
19 
Zu beachten ist allerdings, dass der Begriff „organisierte Veranstaltung“ eng auszulegen ist. Waldausflüge locker zusammengesetzter Gruppen, Wanderungen von Wandervereinen, die zwar gemeinsam geplant und verabredet werden, sind in der Regel nicht als organisiert i.S.v. § 37 Abs. 2 LWaldG zu betrachten, sie bedürfen deshalb auch keiner Genehmigung (so auch Dipper u.a., Waldgesetz für Baden-Württemberg, Loseblattsammlung, Stand Februar 2005, RdNr. 13 zu § 83).
20 
Auch bei enger Auslegung handelt es sich bei den Unternehmungen des Klägers jedoch um organisierte Veranstaltungen i.S.d. genannten Vorschrift. Denn diese Veranstaltungen sind gewerblicher Natur, der Kläger will damit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Für ihn - und allein auf den Kläger ist bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung abzustellen - steht bei der Waldbenutzung die Erholungsfunktion nicht im Vordergrund, vielmehr die Erwerbsfunktion seiner Tätigkeit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Arguments, er habe sein Hobby zum Beruf gemacht; hieraus wird im Gegenteil in aller Klarheit deutlich, dass er den Wald zu beruflichen Zwecken aufsucht. Darauf, dass seine Kunden sich bei der Fahrt durch den Wald erholen wollen, kann sich der Kläger nicht berufen, denn er kann nur eigene Rechte geltend machen (entspr. zur Rechtsstellung des Betreibers eines Reiterhofs, der sich auf die Teilhabe seiner Kunden am Gemeingebrauch als Ausfluss des Rechts auf Erholung stützen wollte: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1004 - 5 S 2108/94 -, NVwZ-RR 1995, 323 ff. m.w.N.).
21 
Im Übrigen sind die Unternehmungen des Klägers mit einer nicht näher bestimmbaren Zahl von Teilnehmern verbunden, was - je nach Geschäftsentwicklung - mit mehr oder weniger großen Gefahren für die Lebensgemeinschaft Wald und die Waldwirtschaft verbunden ist. Auch dies rechtfertigt, derartige Unternehmungen einer vorbeugenden Kontrolle durch ein Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
22 
Bei dem danach durchzuführenden Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 2 LWaldG und bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind das geschäftliche Interesse des Klägers mit den durch das Landeswaldgesetz geschützten Belangen abzuwägen. In diesem Zusammenhang werden auch die Argumente des Klägers, die dieser zu § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG vorgetragen hatte, Bedeutung gewinnen, nämlich die Frage, ob und inwieweit von den Unternehmungen des Klägers tatsächlich Gefahren oder Beeinträchtigungen für den Wald als Lebensraum oder für die Waldbewirtschaftung und andere durch das Landeswaldgesetz geschützte Belange ausgehen. Diese Entscheidung lässt sich für das Gericht bei derzeitigen Erkenntnisstand nicht prognostizieren; jedenfalls steht aber auch nicht fest, dass sein Antrag auf jeden Fall abgelehnt werden müsste.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
12 
Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie scheitert nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Denn der Kläger kann seinen Rechtsstandpunkt, dass seine Unternehmungen genehmigungsfrei sind, nicht über eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage geltend machen. Auf ein Genehmigungsverfahren kann er schon deshalb nicht verwiesen werden, da - nach seinem Rechtsstandpunkt - eine Genehmigung gerade nicht erforderlich ist. Dem Kläger kann aber auch nicht angesonnen werden, in einem eventuellen Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 LWaldG (vgl. § 83 Abs. 2 Nr. 5 LWaldG) die hier maßgebliche Frage klären zu lassen. Das gilt schon deshalb, weil dieses Rechtsproblem dort nur als Vorfrage Relevanz gewinnen würde.
13 
Die Klagebefugnis ist gegeben; dies gilt auch, soweit der Kläger die Genehmigungsfreiheit von Fahrten Dritter mit von ihm gestellten Fahrzeugen und Hunden begehrt. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er auch in diesem Falle nicht lediglich als Vermieter der Hunde, Schlitten oder Wagen auftritt und die Mieter in der Gestaltung der Benutzung - insbesondere was die Route angeht - nicht frei sind, er vielmehr diesen die Route dergestalt vorgibt, dass nur die zuvor bei Übungsfahrten gezeigten Wege benutzt werden. Der Kläger behält sich also auch insoweit die Einflussnahme auf die Modalitäten der Benutzung vor, so dass ihm auch in diesem Falle die Benutzung des Waldweges durch Dritte im Rahmen seines Unternehmens zuzurechnen ist.
14 
Der Kläger besitzt schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Stadt B. als Eigentümerin der zu befahrenden Wege gegenüber dem Landratsamt zu erkennen gegeben, dass sie ihr zivilrechtliches Einverständnis zur Benutzung der Wege nach § 37 Abs. 4 LWaldG nicht erteilen wolle. Das Gericht hält es jedoch nicht für ausgeschlossen, dass die Stadt für den Fall des Erfolgs der vorliegenden Klage ihre Entscheidung neu überdacht hätte. Im Übrigen knüpft die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG für die Erteilung der dort genannten Genehmigung nicht an das Vorliegen einer zivilrechtlichen Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG an.
15 
Die danach zulässige Klage ist aber unbegründet. Die vom Kläger durchgeführten und auch weiter geplanten Fahrten mit von Hunden gezogenen Schlitten und Wagen auf Waldwegen auf der Gemarkung der Stadt B. sind genehmigungspflichtig nach § 37 Abs. 2 LWaldG, weshalb die auf eine negative Feststellung gerichtete Klage abzuweisen ist.
16 
Allein maßgebend ist vorliegend die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LWaldG, nicht aber die von den Beteiligten ebenfalls diskutierte Vorschrift des § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG. Denn der Kläger begehrt ausschließlich eine Feststellung im Hinblick auf die erstgenannte Norm. Dies wurde von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Befugnis nach § 37 Abs. 4 LWaldG ist auch nicht - dies wurde bereits ausgeführt - Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach § 37 Abs. 2 LWaldG, so dass von daher auch kein unabdingbarer Zusammenhang zwischen den insoweit in Frage kommenden Entscheidungen besteht. Die Kammer hat deshalb auch von einer Beiladung der Stadt B., die keine notwendige gewesene wäre, abgesehen.
17 
Nach § 37 Abs. 2 LWaldG bedürfen organisierte Veranstaltungen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Bei den vom Kläger veranstalteten Fahrten handelt es sich um organisierte Veranstaltungen im Sinne dieser Norm.
18 
Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Begriff der „organisierten“ Veranstaltung aus sich heraus nicht ohne weiteres den Kreis der genehmigungspflichtigen Veranstaltungen zu definieren imstande ist, weil - u.a. auch Waldausflüge aller Art - häufig mehr oder weniger organisiert werden. Inhalt und Zweck der Vorschrift ist deshalb im Hinblick auf den normativen Gesamtzusammenhang, in dem sie steht, zu bestimmen. Auszugehend ist insoweit von § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, wonach jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass eine solche Art der Benutzung des Waldes, zur Erholung nämlich, im Grundsatz gemeinverträglich ist und - was Rechte des Waldbesitzers angeht - im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums von diesem hinzunehmen ist. Die Grenzen dieser Gemeinverträglichkeit und damit der zulassungsfreien Benutzung des Waldes sind jedoch dort zu ziehen, wo die Gefahr besteht, dass die Lebensgemeinschaft Wald und dessen Bewirtschaftung gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt wird oder die Erholung anderer beeinträchtigt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.1992 - 3 Ss 99/92 -, NVwZ-RR 1993, 136 ff.). § 37 Abs. 2 LWaldG als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll damit nach Auffassung der Kammer dazu dienen, Veranstaltungen im Wald die - weil nicht in erster Linie der Erholung dienend - § 37 Abs. 1 LWaldG nicht unterfallen oder von denen durch die Art und Weise des Aufenthalts im Wald oder durch die Anzahl der Teilnehmer eine potentielle Gefahr im beschriebenen Sinne ausgeht, einer öffentlich-rechtlichen Kontrolle zu unterstellen. Veranstaltungen der beschriebenen Art sind deshalb als „organisierte“ Veranstaltungen i.S.d. § 37 Abs. 2 LWaldG einzustufen. Dass der Gesetzgeber im Interesse einer knappen, schlagwortartigen Formulierung den Begriff der Organisiertheit verwendet hat, ist dabei ohne weiteres damit zu erklären, dass Veranstaltungen mit einem größeren Teilnehmerkreis im Regefall stets eine vorausplanende Organisation voraussetzen und die geschilderten Gefahren für den Wald mit der Zahl der Teilnehmer erfahrungsgemäß zunimmt.
19 
Zu beachten ist allerdings, dass der Begriff „organisierte Veranstaltung“ eng auszulegen ist. Waldausflüge locker zusammengesetzter Gruppen, Wanderungen von Wandervereinen, die zwar gemeinsam geplant und verabredet werden, sind in der Regel nicht als organisiert i.S.v. § 37 Abs. 2 LWaldG zu betrachten, sie bedürfen deshalb auch keiner Genehmigung (so auch Dipper u.a., Waldgesetz für Baden-Württemberg, Loseblattsammlung, Stand Februar 2005, RdNr. 13 zu § 83).
20 
Auch bei enger Auslegung handelt es sich bei den Unternehmungen des Klägers jedoch um organisierte Veranstaltungen i.S.d. genannten Vorschrift. Denn diese Veranstaltungen sind gewerblicher Natur, der Kläger will damit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Für ihn - und allein auf den Kläger ist bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung abzustellen - steht bei der Waldbenutzung die Erholungsfunktion nicht im Vordergrund, vielmehr die Erwerbsfunktion seiner Tätigkeit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Arguments, er habe sein Hobby zum Beruf gemacht; hieraus wird im Gegenteil in aller Klarheit deutlich, dass er den Wald zu beruflichen Zwecken aufsucht. Darauf, dass seine Kunden sich bei der Fahrt durch den Wald erholen wollen, kann sich der Kläger nicht berufen, denn er kann nur eigene Rechte geltend machen (entspr. zur Rechtsstellung des Betreibers eines Reiterhofs, der sich auf die Teilhabe seiner Kunden am Gemeingebrauch als Ausfluss des Rechts auf Erholung stützen wollte: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1004 - 5 S 2108/94 -, NVwZ-RR 1995, 323 ff. m.w.N.).
21 
Im Übrigen sind die Unternehmungen des Klägers mit einer nicht näher bestimmbaren Zahl von Teilnehmern verbunden, was - je nach Geschäftsentwicklung - mit mehr oder weniger großen Gefahren für die Lebensgemeinschaft Wald und die Waldwirtschaft verbunden ist. Auch dies rechtfertigt, derartige Unternehmungen einer vorbeugenden Kontrolle durch ein Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
22 
Bei dem danach durchzuführenden Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 2 LWaldG und bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind das geschäftliche Interesse des Klägers mit den durch das Landeswaldgesetz geschützten Belangen abzuwägen. In diesem Zusammenhang werden auch die Argumente des Klägers, die dieser zu § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG vorgetragen hatte, Bedeutung gewinnen, nämlich die Frage, ob und inwieweit von den Unternehmungen des Klägers tatsächlich Gefahren oder Beeinträchtigungen für den Wald als Lebensraum oder für die Waldbewirtschaftung und andere durch das Landeswaldgesetz geschützte Belange ausgehen. Diese Entscheidung lässt sich für das Gericht bei derzeitigen Erkenntnisstand nicht prognostizieren; jedenfalls steht aber auch nicht fest, dass sein Antrag auf jeden Fall abgelehnt werden müsste.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Apr. 2007 - 9 K 1835/05

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Apr. 2007 - 9 K 1835/05 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2009 - 5 S 2398/07

bei uns veröffentlicht am 05.03.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. April 2007 - 9 K 1835/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.