Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Jan. 2004 - 8 K 2196/03

bei uns veröffentlicht am16.01.2004

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine ausländerrechtliche Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 22.10.2003, mit welcher sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde.
Die am XX.XX.1979 in Sinop/Türkei als türkische Staatsangehörige geborene Antragstellerin reiste im Februar 1979 gemeinsam mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Vater lebte bereits seit 1973 in Deutschland, wo er bis zur Erreichung des Rentenalters als Bauarbeiter tätig war. Die Antragstellerin wuchs in der Folgezeit gemeinsam mit ihren Geschwistern bei ihren Eltern ausschließlich in Deutschland auf. Nach dem Besuch von Grund- und Hauptschule in H. von 1985 bis 1994 absolvierte die Antragstellerin die Berufsschule, ohne freilich eine Berufsausbildung abzuschließen. Die Antragstellerin war zunächst in verschiedenen Einzelhandelsbetrieben als Verkäuferin bzw. Kassiererin tätig, ab dem Jahre 2000 betätigte sie sich als Montagearbeiterin bei Kunststoff verarbeitenden Betrieben. Im Jahre 2001 war die Antragstellerin längere Zeit arbeitslos, nachdem ihr befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde. Ab dem 01.09.2002 bis zum Haftantritt am 07.01.2003 war die Antragstellerin erneut arbeitslos, ohne jedoch öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Insbesondere wegen nicht beglichener Handy-Rechnungen entstanden der Antragstellerin nicht unerhebliche Schulden, welche zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen am 03.05.2002 und 07.07.2002 führten.
Für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfügte die Antragstellerin zuletzt über eine bis zum 17.04.2003 gültige befristete Aufenthaltserlaubnis, deren Verlängerung sie am 14.04.2003 beantragte. Dieser Verlängerungsantrag wurde bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht beschieden. In der Zeit von Juni bzw. Juli 1999 bis März 2001 hielt sich die Antragstellerin im Bundesgebiet auf, obwohl sie wegen Diebstahls oder Verlustes nicht im Besitz eines türkischen Reisepasses war.
Strafrechtlich ist die Antragstellerin bisher im Wesentlichen wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Strafbefehl des Amtsgerichts Hechingen vom 10.12.1999 (rechtskräftig) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils 20,-- DM.
2. Strafbefehl des Amtsgerichts Hechingen vom 07.04.2000 (rechtskräftig) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25,-- DM.
3. Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 08.09.2000 (rechtskräftig) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,-- DM. Nachträglich gebildete Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Entscheidung vom 07.04.2000 des Amtsgerichts Hechingen sowie der Entscheidung vom 11.12.1999 des Amtsgerichts Hechingen.
4. Strafbefehl des Amtsgerichts Hechingen vom 27.11.2000 (rechtskräftig) wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,-- DM.
5. Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 12.07.2001 (rechtskräftig) wegen Betruges in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, welche zur Bewährung auf zwei Jahre ausgesetzt wurde. Einbezogen wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Hechingen vom 27.11.2000.
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6. Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 18.01.2002 (rechtskräftig) wegen Betruges in 28 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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7. Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 25.09.2002 (rechtskräftig) zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hierbei handelt es sich um eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Hechingen vom 18.01.2002 sowie vom 12.07.2001.
12 
8. Urteil des Amtsgerichts Albstadt vom 12.12.2002 (rechtskräftig) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat.
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9. Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 05.11.2002 (rechtskräftig), mit welchem die durch Urteil des Amtsgericht Hechingen vom 12.07.2001 bzw. 18.01.2002 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde.
14 
10. Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 17.07.2003 (rechtskräftig) wegen Betruges in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung.
15 
Aufgrund der oben genannten Straftaten befindet sich die Antragstellerin seit 07.01.2003 in Strafhaft, zu der sie sich selbst gestellt hat.
16 
Diesen Verurteilungen lag überwiegend (im Wesentlichen mit Ausnahme der Verurteilung durch das Amtsgericht Hechingen vom 18.01.2002) zugrunde, dass die Antragstellerin entsprechend ihrer vorgefassten Absicht bei verschiedenen Tankstellen Kraftstoff und verschiedene Konsumgüter kaufte, ohne zu bezahlen. Sie meldete sich zwar jeweils bei dem Verkaufspersonal und gab an, ihren Geldbeutel bzw. EC-Karte vergessen zu haben und deshalb alsbald nachzahlen zu wollen, was sie jedoch nicht vorhatte. Zahlungen erfolgten dabei in keinem Falle fristgemäß, wodurch den Tankstellenbetreibern Schäden von durchschnittlich etwa 50,-- EUR entstanden. Wegen dieser Straftaten wurde die Antragstellerin von den zuständigen Ausländerbehörden am 08.02.2000, 07.07.2000 und 15.01.2001 ausländerrechtlich ermahnt. Ferner sprach das Landratsamt Z. am 18.04.2002 eine eindringliche ausländerrechtliche Verwarnung aus, in welcher auf die Möglichkeit der Ausweisung bei weiteren Straftaten hingewiesen wurde.
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Mit Schreiben vom 19.03.2003 hörte wurde das Regierungspräsidium Tübingen die Antragstellerin zu der beabsichtigten Ausweisung an, worauf diese vor allem auf die mit einer derartigen Entscheidung verbundenen Härten hinwies. Sie sei in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen und habe dort ihre Wurzeln bzw. familiären Bindungen. Die türkische Sprache beherrsche sie nur sehr eingeschränkt. Die Hafterfahrung habe sie gelehrt, sich künftig an die Gesetze zu halten.
18 
Mit Verfügung vom 22.10.2003 - zugestellt am 04.11.2003 - wies das Regierungspräsidium Tübingen die Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung aus der Haft heraus in die Türkei an. Dabei geht der Antragsgegner davon aus, dass die Antragstellerin durch die Verurteilung des Amtsgerichts Hechingen vom 17.07.2003 den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht habe und keine atypische Fallkonstellation, die ein Abweichen von der Regelausweisung gebiete, vorläge. Der Antragstellerin stehe gem. Art. 14 ARb 1/80 besonderer Ausweisungsschutz wie einem freizügigkeitsberechtigten EG-Ausländer zu, es sei jedoch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch zukünftig zu erwartende Vermögensstraftaten gegeben.
19 
Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.12.2003 Klage erheben (Az. xxx) und hat gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung brachte sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor allem vor, der Sachverhalt weiche so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation ab, dass die Ausweisung zu unterbleiben habe. Eine Atypik werde allein dadurch indiziert, dass die Antragstellerin erstmalig im Alter von 25 Jahren eine Haftstrafe verbüße. Auch seien die durch die Straftaten angerichteten Schäden relativ gering, die Antragstellerin habe mit geringer krimineller Energie und jeweils aus finanziellen Engpässen heraus gehandelt. Die erstmalige Hafterfahrung genüge, um die Antragstellerin zukünftig von weiteren Straftaten abzuhalten. In der Türkei werde eine unverheiratete Frau im Alter von 25 Jahren gesellschaftlich ausgegrenzt.
20 
Die Antragstellerin beantragt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
22 
Der Antragsgegner beantragt,
23 
den Antrag abzulehnen
24 
und wiederholt und vertieft zur Begründung die in der angegriffenen Verfügung angestellten Erwägungen.
25 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Antragsgegners sowie ein Band Ausländerakten des Landratsamtes Z. vor, auf die hinsichtlich des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird. Bezüglich des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
26 
Die Antragstellerin begehrt - sachdienlich verstanden - (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 02. Dezember 2002 gegen die Kraft Gesetzes (§ 72 Abs. 1 AuslG) sofort vollziehbare Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Androhung der Abschiebung, denn der Klage gegen die Ausweisung kommt aufschiebende Wirkung zu, weshalb diesbezüglich das Aussetzungsverfahren nicht statthaft wäre. Soweit die Ausweisung wegen ihrer Wirksamkeit (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) für die Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und damit für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht von Bedeutung ist, ist sie im Rahmen des diesbezüglichen Aussetzungsverfahrens inzident zu kontrollieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.1997 - 11 S 3271/96 -).
27 
Dieser Antrag ist zulässig (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO, 72 Abs. 1 AuslG - bezüglich der Aufenthaltserlaubnis -; §§ 80 Abs. 1 Nr. 3, Satz 2, Abs. 5 VwGO, 12 LVwVG - bezüglich der Abschiebungsandrohung -), aber unbegründet.
28 
Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Gericht obliegende Ermessensentscheidung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus, denn nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung und der angefochtenen Abschiebungsandrohung. Die Vollziehung der Ausreisepflicht hat keine, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen (vgl. den verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) gerechtfertigte, unbillige Härte zur Folge. Entsprechend gebührt dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, bis zu einer abschließenden Entscheidung im Rechtsmittelverfahren im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen.
29 
Wie vom Antragsgegner in der streitigen Verfügung ausgeführt, dürfte der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen der Sperrwirkung der zugleich verfügten Ausweisung abzulehnen gewesen sein. Nach der auch für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis anzuwendenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG wird einem ausgewiesenen Ausländer selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Diese Sperrwirkung tritt bereits mit der Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung durch ihre Bekanntgabe an den Betroffenen ein, §§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 43 Abs. 1 LVwVfG. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gebietet dieser gesetzliche Automatismus, dass im Rahmen des Aussetzungsverfahrens gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis, die die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (§§ 42 Abs. 1 und 2 Satz 2, 69 Abs. 3 AuslG), inzident zu überprüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.02.1997, a.a.O.).
30 
Derartige Zweifel bestehen jedoch nicht. Die vom Antragsgegner getroffene Regelausweisung leidet aller Voraussicht nach weder an durchgreifenden formellen (1.) noch materiellen (2.) Rechtsfehlern.
1.
31 
Die Antragstellerin wurde vor Erlass der Ausweisungsverfügung angehört (§ 28 LVwVfG). Die Antragstellerin konnte sich somit rechtzeitig vor Ergehen der Ausweisungsverfügung rechtliches Gehör verschaffen.
32 
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rates der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25.02.1964 (Abl. S. 850) vor (vgl. aber für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 8 K 616/02 -). Dies schon deswegen nicht, weil die Antragstellerin dem sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (Art. 1 Abs. 1 und 2) nicht unterfällt. Denn hiernach gilt diese Richtlinie für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegenzunehmen (Abs. 1). Diese Bestimmungen gelten auch für den Ehegatten und die Familienmitglieder, welche die Bedingungen der aufgrund des Vertrages auf diesem Gebiet erlassenen Verordnungen und Richtlinien erfüllen (Abs. 2). Die Antragstellerin ist als türkische Staatsangehörige nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates und damit nicht freizügigkeitsberechtigt i.S. der Richtlinie. Die Richtlinie setzt das primärrechtliche Freizügigkeitsrecht gem. Art. 39 Abs. 1 EGV für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates um und enthält Mindestanforderungen an die hierzu von den Mitgliedsländern erlassenen Rechtsvorschriften. Nur der Unionsbürger kann sich folglich auf deren Einhaltung berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus assoziationsrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft mit der Türkei die Anwendbarkeit der Richtlinie auf türkische Staatsangehörige ergibt. Zwar implizieren Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates über Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - ARb 1/80 - auch ein Aufenthaltsrecht der Arbeitnehmer, so dass ein türkischer Arbeitnehmer bzw. dessen Kind unter Berufung hierauf außer der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis auch die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung erreichen kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind auch die im Rahmen der Art. 39, 40, und 41 EG-Vertrag geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, welche die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, zu übertragen. Jedoch folgt hieraus nach Auffassung der Kammer nicht, dass auch die für die Mitgliedsstaaten verbindlichen verfahrensrechtlichen Vorgaben im Verhältnis mit der Türkei bzw. für türkische Arbeitnehmer Geltung finden müssen. Die aufgrund der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei gewährte Freizügigkeit der Arbeitnehmer erfordert nicht die Anwendung aller zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verbindlichen Regelungen. Eine analoge Anwendung der Richtlinie Nr. 64/221 erscheint daher nicht geboten.
2.
33 
Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Betrachtung bestehen auch keine materiellen Bedenken gegen die verfügte Ausweisung.
34 
Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist selbst bei freizügigkeitsberechtigten Personen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.05.2002 - 13 S 54/02 -; st. Rspr.). Maßgeblich ist daher hier der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 22.10.2003, weil gem. § 6 a AGVwGO, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen hat, kein Widerspruchsverfahren stattfindet. Nachfolgende Entwicklungen sind nicht zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon haben sich seit Erlass der Verfügung am 22.10.2003 keine Umstände ergeben, die zu einer für die Antragstellerin günstigeren Sach- oder Rechtslage führen könnten.
35 
a) Rechtsgrundlage der Ausweisung der Antragstellerin ist § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er u.a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der letzten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung der Antragstellerin durch das Amtsgericht Hechingen vom 17.07.2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung wegen Betruges erfüllt. Der Antragstellerin steht auch nicht erhöhter Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zu, insbesondere nicht nach dessen Nr. 2, weil sie weder in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde noch zum maßgeblichen Zeitpunkt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügte. Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG geregelten Fälle des besonderen Ausweisungsschutzes sind abschließend. Allein der Umstand, dass ein Ausländer in Deutschland aufgewachsen ist und fast sein ganzes Leben hier verbracht hat, führt daher nicht zur Gewährung eines Ausweisungsschutzes dahingehend, dass die Ausweisung zu einer Ermessensentscheidung herabgestuft würde oder nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfügt werden dürfte (vgl. grundlegend OVG Münster, Beschluss vom 02.09.1992 - 18 B 3404/92 -).
36 
b) Zu Recht ging das Regierungspräsidium vom Vorliegen eines Regelfalles nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG aus, so dass die Ausweisung ohne Ermessensbetätigung (§§ 45, 46 Nr. 2, 4 AuslG) zu verfügen war. Der vorliegende Fall hebt sich nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles von der Menge gleichgelagerter Fälle ab, so dass nicht von einem atypischen Kausalverlauf und der Widerlegung der Regelwirkung ausgegangen werden kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.1997 - 1 S 103/96 -; BVerwG, Beschluss vom 24.08.1995 - 1 B 254.94 -). Bei der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die auch Gegenstand einer Ermessensentscheidung über die Ausweisung wären. Die Ausländerbehörde soll von einer Ausweisung absehen können, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die den Antragsteller entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.1994 - 11 S 1202/94 -).
37 
Ein Abweichen von der Regelwirkung kommt hier insbesondere nicht allein deshalb in Betracht, weil aufgrund atypischer Umstände von der Antragstellerin keine Wiederholungsgefahr ausginge und deshalb der spezialpräventive Ausweisungszweck nicht mehr erreicht werden könnte. Vielmehr teilt das Verwaltungsgericht die Einschätzung des Regierungspräsidiums Tübingen, dass von der Antragstellerin erhebliche und schwerwiegende zukünftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten sind. Für eine konkrete Wiederholungsgefahr spricht bereits der lange Zeitraum von Ende 1999 bis Herbst 2002, in welchem die Antragstellerin ihre Betrugstaten begangen hat. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die Antragstellerin mit einer Vielzahl von Betrugsstraftaten in Erscheinung getreten ist und dadurch - trotz der relativ geringen Schadenshöhe bei den meisten Einzeltaten - ein nicht unerheblicher Gesamtschaden in Höhe von überschlägig wohl mehreren tausend Euro entstanden ist. Vor allem hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit weder die gegen sie ergangenen zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen - darunter auch zu Freiheitsstrafen mit und ohne Bewährung - noch wiederholte und eindringliche ausländerrechtliche Verwarnungen zur Warnung gereichen lassen. Im Gegenteil beging die Antragstellerin mehrmals gleichartige Betrugstaten, obwohl sie unter einschlägiger Bewährung stand. Ferner verstieß sie beharrlich gegen Bewährungsauflagen, so dass die im Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 12.07.2001 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 05.11.2002 widerrufen werden musste.  Die besondere Unbelehrbarkeit und Sanktionsunempfindlichkeit der Antragstellerin zeigt sich eindrucksvoll an dem Umstand, dass sie am 15.12.2002 erneut einen Tankbetrug beging, obwohl sie lediglich drei Tage vorher wegen einer gleichartigen Tat vor Gericht stand und verurteilt wurde. Schließlich fällt auf, dass die Antragstellerin bis zu ihrer letzten Verurteilung mit ansteigender Frequenz strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch besteht die Motivationslage, welche die Antragstellerin in die Kriminalität abgleiten ließ, selbst nach Haftentlassung fort. So erscheint ihre wirtschaftliche Situation nach Haftentlassung mindestens ebenso ungesichert wie in der Vergangenheit. Die Antragstellerin hat nach wie vor Schulden in nicht unerheblicher Höhe, eine gefestigte berufliche Perspektive bis zum maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich. Im Übrigen konnte in der Vergangenheit auch die zeitweise berufliche Integration und ein nicht unerhebliches Erwerbseinkommen die Antragstellerin von der Begehung serienmäßiger Vermögensstraftaten nicht abhalten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Antragstellerin erstmalig Strafhaft verbüßt und möglicherweise bei ihr eine besondere Haftempfindlichkeit vorliegt. Allein aufgrund der erstmaligen Hafterfahrung kann bei Gesamtschau des bisher von der Antragstellerin gezeigten Verhaltens nicht davon ausgegangen werden, sie werde in Zukunft nicht mehr mit erheblichen Vermögensstraftaten in Erscheinung treten.
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Ferner kann der Umstand, dass die Antragstellerin fast ihr ganzes Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hat und hier die Schule durchlief, keine atypische Fallkonstellation begründen. Wie sich insbesondere der Ausweisungsschutzbestimmung des § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entnehmen lässt, soll der Umstand, dass der Ausländer nie in seinem Heimatstaat gelebt hat, der Ausweisung weder generell entgegenstehen noch diese nur unter erschwerten Bedingungen verfügt werden können. Die von der Antragstellerin vorgebrachte Integration in das gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland indiziert deshalb für sich gesehen keine Atypik. Im Übrigen muss durchaus in Frage gestellt werden, inwieweit es der Antragstellerin bisher gelungen ist, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Wie sich der Ausländerakte entnehmen lässt, war die Antragstellerin gerade in jüngster Zeit längere Zeit arbeitslos. Das pauschale und nicht näher belegte Vorbringen der Antragstellerin, in der Türkei werde eine unverheiratete 25-jährige Frau generell in unzumutbarer Weise gesellschaftlich ausgegrenzt, vermag die Kammer - die aufgrund langjähriger Asylzuständigkeit für das Land Türkei über zahlreiche Erkenntnismittel zu den dortigen Lebensverhältnissen verfügt - nicht nachzuvollziehen.
3.
39 
Die Ausweisung verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen im Rahmen des Ausweisungsverfahrens zu prüfendes entgegenstehendes Völkerrecht (a) bzw. das Recht supranationaler Organisationen (b).
40 
a) Die Ausweisung ist auch unter Beachtung des Schutzes, der sich aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt, gerechtfertigt. Eine Ausweisung ist als Eingriff in dieses Recht nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich geregelt ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen (EGMR, Urteil v. 26.03.1992, EUGRZ 1993, 556). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach bei Ausländer in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, keinerlei Bezugspunkt zu dem Zielstaat der Abschiebung zu haben, die über die bloße Staatsangehörigkeit hinausgehen. Vielmehr trägt die Antragstellerin selbst vor, die türkische Sprache - wenn auch unvollkommen - zu beherrschen. Hierfür spricht bei Ausländern der 2. Generation, die wie die Antragstellerin in einem intakten Familienverbund aufgewachsen sind, im Übrigen eine tatsächliche Vermutung. Ferner dürfte der Antragstellerin die türkische Sprache wohl auch deshalb von ihrer Mutter vermittelt worden sein, weil diese selbst erst mit der Antragstellerin im Jahre 1979 in die BRD eingereist ist. Es ist nicht zu erwarten, dass die Mutter mit der Antragstellerin zumindest in den ersten Lebensjahren ausschließlich Deutsch gesprochen hat, was jedoch zumindest im Eilverfahren keiner abschließenden Klärung bedarf.
41 
Der Ausweisung steht auch nicht der von Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.12.1995 vermittelte besondere Schutz entgegen. Dahingestellt kann dabei bleiben, ob hier die besondere Ausweisungsschutzvorschrift des Art. 3 Abs. 3 ENA anwendbar ist, insbesondere ob sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung mehr als zehn Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufgehalten hat. An dem ordnungsgemäßen durchgehenden Aufenthalt der Antragstellerin bestehen erhebliche Zweifel, da sie ausweislich der Ausländerakte des Landratsamtes Balingen im Zeitraum von Juli 1999 bis Mitte 2001 ohne den erforderlichen türkischen Reisepass sich im Bundesgebiet aufhielt, vgl. § 4 Abs. 1 AuslG. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Schutzvorschrift des Art. 3 Abs. 3 ENA die Ausweisung der Antragstellerin zulässig ist. Demnach wäre die Ausweisung der Antragstellerin nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zulässig (vgl. grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.09.1995 - 11 S 424/95 -). Entsprechend dem Zweck des Abkommens, nämlich die Fortdauer des Aufenthalts und damit die Integration von langjährig in einem Gastland lebenden Ausländern zu ermöglichen, ist darauf abzustellen, ob die Anwesenheit dieses Ausländers auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann. Diese Beurteilung ist an den Ausweisungszwecken auszurichten, nämlich daran, ob die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen soll. Es kommt demnach darauf an, ob die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland durch das Verhalten des Ausländers im konkreten Einzelfall zukünftig besonders schwerwiegend gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.10.1977, BVerwGE 55, 8). Von einer derartigen besonderen Gefährlichkeit der Antragstellerin und in Zukunft durch erneute erhebliche Straftaten zu erwartenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit ist nach dem unter 2 b) Ausgeführten jedoch auszugehen.
42 
b) Zu Recht geht das Regierungspräsidium Tübingen davon aus, dass der verfügten Ausweisung nicht die Bestimmungen des Assoziationsabkommens der EWG mit der Türkei mit Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation entgegenstehen. Jedenfalls bei summarischer Prüfung geht das Gericht davon aus, dass der Antragstellerin bereits keine Rechtsposition aus Art. 6 bzw. 7 ARb zusteht, aus welcher nach der Rechtsprechung des EuGH als Annex ein Aufenthaltsrecht folgen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10.02.2000, Sammlung 2000, I-957-Nazli-). Art. 6 ARb kommt für die Antragstellerin nicht zur Anwendung, da sie bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung ihren letzten Arbeitsplatz verloren hatte und sich in Strafhaft befand. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört hat (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 02.09.1997 - 1 B 135.97 -). Eine Privilegierung gem. Art. 7 Satz 2 ARb kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin zwar in der Bundesrepublik Deutschland ihre Schulbildung genossen hat, jedoch keine anerkannte Berufsausbildung absolvierte. Im Übrigen kann sich die Antragstellerin auch nicht auf das Bewerbungsrecht oder das Zugangsrecht des Art. 7 Satz 1 ARb 1/80 berufen. Denn es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass sie sich i. S. von Art. 7 Satz 1 ARb 1/80 um ein konkretes Stellenangebot bewerben wollte, zumal da dieses Recht unter dem Vorbehalt des Vorrangs der Arbeitnehmer aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft steht. Ebenso ist nicht ersichtlich und die Antragstellerin hat hierzu auch nicht konkret vorgetragen, dass sie den freien Zugang zu einer von ihr gewählten Beschäftigung nutzen wollte; dies ist hier insbesondere bedeutsam, weil die Antragstellerin ihr letztes Arbeitsverhältnis zum 01.09.2002 verloren hat und sich zum 07.01.2003 als Selbststellerin zum Justizvollzug gemeldet hat. Ein möglicherweise erlangtes Recht der Antragstellerin auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt könnte deshalb - bei entsprechender Anwendung von Art. 6 ARb 1/80 bereits vor der Ausweisung erloschen sein, weil die Antragstellerin i.S. von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARb 1/80 nicht "unverschuldet" beschäftigungslos war (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 17.04.2002 - 11 S 1823/01 -).
43 
Jedoch selbst dann, wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass sie ein - durch eine beschäftigungsrechtliche Position nach Art. 7 Satz 1 ARb 1/80 indiziertes - Aufenthaltsrecht erlangt hatte und zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt noch besaß, kann dieses Recht nur unter dem in Art. 14 Abs. 1 ARb 1/80 geregelten Vorbehalt der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit gerechtfertigt sind, bestanden haben. Dieser Vorbehalt greift im Falle der Antragstellerin jedenfalls ein und hat die Geltung einer möglichen Privilegierung beendet. Der Begriff der öffentlichen Ordnung setzt damit voraus, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und eine Ausweisung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet. Diesen Anforderungen wird die Ausweisung der Antragstellerin jedoch gerecht, wie oben unter 2 b) näher dargelegt.
44 
Vorläufiger Rechtsschutz ist der Antragstellerin auch nicht im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung zu gewähren. Durch Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 17.04.2003, jedenfalls mit der Versagung der am 14.04.2003 beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 42 Abs. 1 und 2 Satz 2, 69 Abs. 3 AuslG). Die Abschiebung wurde demnach entsprechend den Bestimmungen der §§ 49, 50 AuslG angedroht. Duldungsgründe, die gegenüber der Abschiebungsandrohung in die Türkei gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG geltend gemacht werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Jan. 2004 - 8 K 2196/03

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Jan. 2004 - 8 K 2196/03 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 20 Nachforderung


(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechn

Referenzen

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.