Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 14. Nov. 2005 - 8 K 1432/05

published on 14.11.2005 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 14. Nov. 2005 - 8 K 1432/05
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller die Stelle Nr.... insgesamt unbefristet, hilfsweise befristet, zuzuweisen, ist zulässig, er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden, oder wenn dies aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Dabei sind der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht, und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, gem. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Gem. § 294 Abs. 1, 2 ZPO kann sich der Antragsteller im Rahmen seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung aller präsenten Beweisführungsmittel bedienen, insbesondere auch eigene eidesstattliche Versicherungen oder solche Dritter vorlegen. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund (1.), jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (2.).
1. Dem Antragsteller steht nicht das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Zuweisung der mit A13/A14 bewerteten akademischen Ratsstelle einer Kustodin der ägyptologischen Sammlung zu seinem Lehrstuhl im Wege der einstweiligen Anordnung zur Seite, vielmehr ist er mit seinem Rechtsschutzbegehren grundsätzlich auf das Klageverfahren zu verweisen. Für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung bestünde nur dann ein Anordnungsgrund, wenn dem Antragsteller oder dem öffentlichen Interesse, welches auch der Antragsteller im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu vertreten hat, aus der Fortdauer des gegenwärtigen Zustandes wesentliche Nachteile erwüchsen, die nur durch Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnten (vgl. zu diesem Maßstab in Streitigkeiten über die Einhaltung einer Berufungszusage grundlegend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.1999 - 9 S 3012/98 -).
Der Antragsteller hat nicht dargetan oder glaubhaft gemacht, dass durch die Fortdauer des gegenwärtigen Zustandes bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache für die von ihm in Forschung und Lehre wahrzunehmende Belange schwerwiegende Beeinträchtigungen einträten. Vielmehr ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die dem Antragsteller bzw. seinem Lehrstuhl zugewiesene personelle Ausstattung ausreicht, um sein Fach in Forschung und Lehre in angemessenem Umfang zu vertreten.
Hierfür spricht bereits, dass dem Lehrstuhl des Antragstellers eine weitere Vollzeitstelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin (derzeit besetzt mit Frau Dr. F.) zugewiesen ist, die jedenfalls bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 weiter zur Verfügung steht. Dabei wird nicht verkannt, dass der derzeitige Arbeitsvertrag der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Dr. F. zum 31.03.2006 ausläuft und der Antragsteller nach seinem eigenen Sachvortrag nicht beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit dieser Mitarbeiterin fortzusetzen. Wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt, kann die danach grundsätzlich eintretende universitätsinterne sechsmonatige Stellensperre auch dadurch erbracht werden, das die eine Hälfte der Stelle sofort und die andere Hälfte nach 12 Monaten wieder besetzt wird, wodurch gewährleistet ist, dass dem Antragsteller trotz der internen Stellensperre stets die erforderliche personelle Unterstützung in Forschung und Lehre - wenn auch dann in vermindertem Umfang - zur Verfügung steht. Darüber hinaus wird der Antragsteller in Forschung und Lehre in seinem Fach Ägyptologie noch von weiteren seinem Lehrstuhl zugeordneten bzw. faktisch dort tätigen Mitarbeitern unterstützt. So ist am Lehrstuhl des Antragstellers der mit Mitteln der deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter Herr E.-S. tätig, welcher den Antragsteller nach seinen eigenen Angaben zumindest bei der wissenschaftlichen Tätigkeit, etwa bei den umfangreichen Grabungsvorhaben in Ägypten, unterstützt. Unerheblich ist dabei, dass dieser wissenschaftliche Mitarbeiter wohl aufgrund der Bedingungen des Drittmittelgebers nur für begrenzte wissenschaftliche Projekte, nicht jedoch für die Lehrtätigkeit des Antragstellers zur Verfügung steht. Wie sich dem vorgelegten Vorlesungsverzeichnis entnehmen lässt und wie vom Antragsteller nicht bestritten wird, erfährt das ägyptologische Institut in der Lehre insbesondere umfassende Unterstützung durch zwei emeritierte Professoren und eine Lehrbeauftragte, welche im Wintersemester 2005/2006 eine Lehrleistung von 10 Semester-Wochenstunden erbringen. Wie sich dem Vorlesungsverzeichnis weiter entnehmen lässt, wird der ordnungsgemäße Lehrbetrieb durch die Leistungen dieser emeritierten Professoren und durch die Vorlesungen des Antragstellers abgedeckt, ohne dass dieser eine unzumutbare, von den hochschulrechtlichen Vorgaben nicht mehr geforderte, Anzahl von Vorlesungsstunden übernehmen müsste. Dafür spricht auch, dass der Antragsteller selbst in seinem Vorschlag zum Vorlesungsverzeichnis keine von dem zukünftigen Stelleninhaber der streitbefangenen Stelle zu erbringenden Lehrveranstaltungen vorgesehen hat. Im Übrigen geht die Kammer jedenfalls bei summarischer Prüfung davon aus, dass die umstrittene Stelle eines akademischen Rats ausschließlich als Kustodenstelle zweckgebunden ist und nicht für sonstige Aufgaben am Lehrstuhl des Antragstellers, insbesondere nicht für sonstige lehr- und wissenschaftliche Dienstleistungen, zur Verfügung steht. In der dem Antragsteller abgegebenen Berufungszusage der Universität Tübingen vom 17.12.2003 wird diese Stelle - von den sonstigen wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen ausdrücklich abgegrenzt - als reine Kustodenstelle bezeichnet. Diese Unterscheidung wird auch im Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin beibehalten, wo die in der Vergangenheit von Frau Prof. Dr. Z.-C. besetzte Kustodenstelle nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterstelle ausgewiesen ist. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem Schreiben des Rektors der Universität Tübingen vom 26.01.2004 an den Antragsteller entnehmen, wonach bei der Wiederbesetzung der Stelle von Frau Prof. Dr. Z.-C. eine Präzisierung und Eingrenzung der Funktionsbeschreibung mit der Zielrichtung erfolgen solle, mehr Kapazität für Zwecke der Professur zu erlangen. Es handelt sich dabei lediglich um die Ankündigung der nunmehr realisierten Umstrukturierung im Bereich der musealen Sammlungen der Universität Tübingen, nicht jedoch um ein Zugeständnis an den Lehrstuhl des Antragstellers dergestalt, dass die umstrittene Stelle frei für sämtliche Zwecke in Forschung und Lehre zur Verfügung steht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die bisherigen Stelleninhaberin Frau Prof. Dr. Z.-C. nicht nur in der Zeit ihrer Lehrstuhlvertretung vom 01.04.2002 bis zum 31.03.2004 Lehrveranstaltungen durchführte, sondern wohl in der Vergangenheit auch in ihrer Eigenschaft als Kustodin Vorlesungen hielt. Aufgrund der Berufungszusage vom 17.12.2003 durfte der Antragsteller jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass der zukünftige Inhaber dieser Stelle auch weiterhin für Zwecke des Vorlesungsbetriebes zur Verfügung steht. Eine fühlbare Beeinträchtigung der vom Antragsteller in Forschung und Lehre vertretenen Belange durch die hälftige Entziehung der Kustodienstelle scheint im Übrigen auch deshalb fernliegend, weil durch die von der Antragsgegnerin verfolgte Neukonzeption der Museumsstruktur an der Universität Tübingen nicht nur entsprechende Kapazitäten eines Kustos, sondern auch die entsprechenden Aufgaben zentralisiert werden sollen, mithin der Lehrstuhl des Antragstellers entsprechend entlastet wird. Durch diese noch in der Planungsphase befindliche Neuausrichtung des Museums sollen nach Angaben der Antragstellerin die eigentlichen Kustodenaufgaben, insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und die Organisation von Sonderausstellungen, zukünftig zentral wahrgenommen werden. In Folge dieser von der Universitätsleitung beabsichtigten Zentralisierung von Museumsfunktionen wird bei den einzelnen Instituten in Zukunft nur noch zeitlich untergeordnete Kustodientätigkeit anfallen, die sich im Wesentlichen auf die wissenschaftliche Betreuung der Bestände, das Erstellen von Katalogen sowie die Beantwortung von wissenschaftlichen Anfragen beschränkt. Bei summarischer Prüfung sind die Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach die bei dem Lehrstuhl des Antragstellers verbleibende 50%-ige Stelle für diese Tätigkeiten jedenfalls ausreicht, nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird auch vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten, dass die am Lehrstuhl verbleibenden reinen Kustodientätigkeiten mit dem zukünftig noch zur Verfügung stehenden Stellenanteil nicht abgedeckt werden könnten. Vielmehr lässt sich auch seiner im Besetzungsverfahren eingereichten Stellungnahme zur Stellenfreigabe vom 13.07.2004 entnehmen, dass der zukünftige Stelleninhaber mit den reinen Kustodientätigkeiten nicht ausgelastet sein wird. Die Stellenbeschreibung enthält in erheblichem Umfang weitere, über die eigentliche Kustodientätigkeit hinausgehende wesensfremde Tätigkeiten wie die Einwerbung von Drittmitteln und eigene Forschungsarbeiten des zukünftigen Stelleninhabers wie Grabungstätigkeiten in Ägypten oder die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen.
2. Jedenfalls steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass auch bei Entzug der hälftigen Kustodenstelle die dem Antragsteller gegebene Berufungszusage vom 17.12.2003 eingehalten wird.
Rechtliche Grundlage der dem Antragsteller erteilten Berufungszusage ist § 66 Abs. 8 Universitätsgesetz (vgl. nunmehr die rechtsähnliche Bestimmung des § 48 Abs. 5 LHG). Danach darf die Universität Professoren Zusagen über die Ausstattung des für sie vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen (Satz 1). Diese Zusagen sind an den jeweiligen Professor persönlich gerichtet und stehen unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderungen (Satz 2). Derartige Berufungsvereinbarungen haben typischerweise den Zweck, dass die Hochschulen im Wettbewerb um besonders qualifizierte Wissenschaftler diesen in Bezug auf ihre Arbeitsbedingungen in personeller und sächlicher Hinsicht attraktive Angebote unterbreiten, und diese zur Rufannahme zu bewegen. Sie enthalten regelmäßig keine Bestimmungen über die Bindungsdauer, sondern gelten grundsätzlich für die Dauer des Amtes des Hochschullehrers, wirken aber in Bezug auf die Zusage von Personal - und Sachmitteln - abgesehen von den sonstigen Grenzen des Bestandsschutzes von Berufungsvereinbarungen - nur bis zum Ende der aktiven Dienstzeit des Professors. Aufgrund einer solchen rechtlichen Sonderverbindung zwischen Professor und Hochschule werden die im Einzelnen näher bestimmten zugesagten Sach- und/oder Personalmittel an den Professor mit der Folge eines individuellen Erfüllungsanspruches des Berufenen angebunden. Dies dient dem Schutz einer unabhängigen, materiell abgesicherten Forschung und Lehre. Der Amtsträger genießt dabei für die Funktionsausübung Grundrechtsschutz, jedoch nicht zur Durchsetzung seines eigenen persönlichen Interesses, sondern im öffentlichen Interesse eines freien Forschungsbetriebs. Berufungszusagen bzw. -vereinbarungen unterliegen deshalb einem Bestandsschutz, der sich aus dem Grundrecht der Wissenschaft - insbesondere der Forschungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG - ergibt. Für die zur Verfügungstellung von Sach- und Personalmitteln ist - im Unterschied zum Beispiel zur Übertragung von Leitungs- und Verwaltungsfunktionen im Rahmen einer Berufungszusage - der Zusammenhang mit der Ausübung von Forschungs- und Lehrfunktionen offenbar. Deshalb unterliegt die in einer Berufungsvereinbarung zugesagte Verfügungsbefugnis über öffentliche Mittel auch grundsätzlich unmittelbar der Freiheit von Forschung und Lehre. Diese Zusage bestimmt in entscheidender Weise die materiellen Grundlagen der wissenschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten des Hochschullehrers. Andererseits existiert angesichts dieser sich aus Art. 5 Abs. 3 GG ergebenden Funktionsgebundenheit der Ausübung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG durch den jeweiligen Professor auch kein unbegrenzter Bestandsschutz der ihm übertragenen Funktionen. Im Einklang hiermit stehen Berufungszusagen gemäß der Konzeption des Baden-Württembergischen Universitätsgesetzes unter einem gesetzlichen Haushalts- bzw. Organisationsvorbehalt (vgl. § 66 Abs. 8 Satz 2 UG bzw. § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG). Bereits kraft Gesetzes steht mithin jegliche Berufungszusage unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt werden. Insofern unterscheidet sich die Situation in Baden-Württemberg von den Universitätsgesetzen anderer Bundesländer, welche den vom Antragstellerbevollmächtigten zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.03.2000 bzw. des OVG Berlins vom 24.06.1997 zugrunde liegen. Nach der Konzeption des Baden-Württembergischen Universitätsgesetzes steht jegliche Berufungszusage unter einem sehr weitreichenden Haushalts- bzw. Organisationsvorbehalt der Universität, welcher im Ergebnis die Zusage zu einer ausstattungsbezogenen „Momentaufnahme“ relativieren mag (vgl. hierzu Kloepfer, JZ 1999, S. 161 ff.). Dieser Vorbehalt deckt die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich der Sammlungen an der Universität Tübingen. Wie sich insbesondere dem über die Rektoratsbesprechung am 15.06.2005 gefertigten Aktenvermerk entnehmen lässt, soll mit dieser Neukonzeption vor allem fiskalischen Notwendigkeiten Rechnung getragen werden. Nach Meinung der Universitätsleitung seien in Zukunft Kustodenstellen im herkömmlichen Sinne nicht mehr finanzierbar, was eine Zentralisierung dieser Aufgaben in größeren Einheiten notwendig mache. Im Übrigen wird die Umorganisation auch von dem Organisationsvorbehalt des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG gedeckt. Eine Universität ist grundsätzlich nicht aufgrund erteilter Berufungszusagen gehindert, Institute oder Lehrstühle personell umzustrukturieren, insbesondere einzelne Planstellen anderen Einheiten zuzuweisen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -). Der Organisationsvorbehalt des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG fordert lediglich, dass ausschließlich organisatorische, nicht persönlich oder disziplinarische Erwägungen ausschlaggebend ist. Der gesetzliche Organisationsvorbehalt des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG soll die zuständigen Universitätsorgane gerade in die Lage versetzen, erkannte Ineffizienzen und unterschiedliche Arbeitsbelastungen an einzelnen Lehrstühlen ausgleichen zu können, um bezogen auf die ganze Universität eine größtmögliche Mitteleffizienz zu gewährleisten. Mithin wird durch die Berufungszusage vom 17.12.2003 die Museumsorganisation nicht dergestalt perpetuiert, dass sämtliche Kustodientätigkeiten im Bereich der ägyptologischen Sammlung für die Zukunft an dem Lehrstuhl des Antragstellers wahrgenommen werden müssten. Vielmehr eröffnet die durch § 66 Abs. 8 Satz 2 UG gewährleistete Organisationshoheit der Antragsgegnerin eine Umorganisation dergestalt, dass einzelne Kustodentätigkeiten zukünftig zur verbesserten Effizienz in größeren zentralen Einheiten wahrgenommen werden können. Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass das dem Antragsteller vom Rektor zugesandte Berufungszusageschreiben vom 17.12.2003 einen ausdrücklichen Hinweis auf den Haushaltsvorbehalt des § 66 Abs. 8 UG Baden-Württemberg enthielt. Dem Antragsteller musste bei Annahme des Rufes bekannt sein, dass trotz der erteilten Zusage durch die zuständigen Universitätsgremien bei Änderungen der Haushaltslage bzw. bei Umstrukturierungen in den Bestand des in Aussicht gestellten Lehrstuhles eingegriffen werden kann. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Schreiben des Kanzlers vom 26.01.2004 an den Antragsteller, dass nach Meinung der Universitätsleitung Umstrukturierung im Bereich der Kustodienstellen nicht auszuschließen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.