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Die zulässige Klage ist nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Der Klägerin kommt der geltend gemachte Anspruch auf eine erneute Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien nicht zu, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes durch Entlassung vorliegen. Der angegriffene Entlassungsbescheid vom xx.x.xxxx und der Widerspruchsbescheid vom xx.xx.xxxx sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung findet sich in § 44 Landesbeamtengesetz - LBG -.
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Durchgreifende formale Einwände gegen die Entlassungsverfügung vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Entlassung wurde vom Oberschulamt T. und damit von der nach § 45 Landesbeamtengesetz - LBG - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuständigen Stelle vorgenommen (vgl. §§ 2 Nr. 1.b, 4 Nr. 5.b des Ernennungsgesetzes vom 29.1.1992, GBl. 1992, 141, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung der Straßenbauverwaltung vom 29.11.2002, GBl. 2002, 439). Die wegen des mehr als ein Jahr dauernden Beschäftigungsverhältnisses mindestens zu beachtende Frist von 6 Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBG) wurde eingehalten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung, nachdem die Entlassungsverfügung erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam wird (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Nachdem die Zustellung bereits am 15.8.2003 erfolgte, lief die sechswöchige Frist am 26.9.2003 ab und damit vor dem Schluss des Kalendervierteljahres am 30.9.2003 (vgl. § 31 LVwVfG in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB). Der Personalrat des S.-Gymnasiums, R., und der Bezirkspersonalrat der Lehrer an Gymnasien beim Oberschulamt T. stimmten mit Schreiben vom x.x.xxxx und vom xx.x.xxxx der beabsichtigten Entlassung zu und haben damit im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 6 LPVG mitgewirkt.
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In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Entlassungsverfügung ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 44 Satz 1 LBG kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden, sofern - nach der Rechtsprechung - hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155). Nach § 44 Satz 2 LBG soll dabei jedoch dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit dem Satz 2 wird das in § 44 Satz 1 LBG eingeräumte weitere Ermessen bezüglich der Beamten im Vorbereitungsdienst eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - 2 C 48/78 - BVerwGE 62, 269). Danach ist während des Vorbereitungsdienstes auch schwächeren Beamten, an deren Übernahme der Dienstherr nicht interessiert ist, Gelegenheit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, nämlich dann, wenn Gründe in der Person des Beamten vorliegen, die den Sinn des Vorbereitungsdienst gefährden (vgl. Battis, Kommentar zum BBG, 3. Auflage, § 32 Rdnr. 4). Von einer solchen Gefährdung ist unter anderem dann auszugehen und eine Entlassung damit gerechtfertigt, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen, weil der Beamte während seiner Ausbildung - auch bei wohlwollender Betrachtung - so unzulängliche Leistungen erbringt, dass auch unter Würdigung des durch § 44 Satz 2 LBG geschützten Ausbildungszwecks das Ziel der Ausbildung nach aller Voraussicht nicht erreichbar und damit die weitere Ausbildung sinnlos ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, RiA 1998, 155).
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Für das hier konkret interessierende Ausbildungsverhältnis der Klägerin werden die oben beschriebenen Anforderungen an die für eine Entlassung erforderliche qualifizierte Ungeeignetheit durch § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien - APrOGymn - näher umschrieben. Danach ist der Studienreferendar ungeeignet und soll entlassen werden, wenn er nicht nach spätestens drei Unterrichtshalbjahren, also nach dem einjährigen ersten Ausbildungsabschnitt und nach der Verlängerung dieses Abschnitts um ein Unterrichtshalbjahr (vgl. § 10 Abs. 2 APrOGymn) selbständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Mit dieser Bestimmung wird auf der einen Seite näher definiert, ab wann der Beamte im Vorbereitungsdienst als endgültig ungeeignet zu gelten hat; auf der anderen Seite wird das nach § 44 Satz 2 LBG von der entlassenden Stelle auszuübende Ermessen gesteuert. Das Gericht vermag keine durchgreifenden Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung zu erkennen. Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den damit grundgesetzlich garantierten freien Zugang zu Ausbildungsstätte und Beruf. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offen zu halten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2004 - 2 B 44/03 - juris). Damit steht Art. 12 Abs. 1 GG der Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn nicht entgegen. Denn die nach hinreichend langer Ausbildungs- und Erprobungsphase festgestellte Unfähigkeit selbständigen Unterricht zu erteilen, stellt einen ausreichenden, in der Person des Beamten liegenden, sachlichen Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dar. Die fehlende Fähigkeit zum selbständigen Unterrichten, macht den Referendar nicht nur für die Verwendung in einem späteren Beamtenverhältnis ungeeignet, sondern führt auch dazu, dass der Referendar die Zweite Staatsprüfung wegen der dort nach § 18 Abs. 1 APrOGymn zu absolvierenden selbständigen Lehrproben wahrscheinlich nicht bestehen kann, so dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum Gymnasiallehrer voraussichtlich ausgeschlossen ist.
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Die nach § 44 Satz 2 LBG und des § 7 Abs. 3 APrOGymn für eine Entlassung erforderlichen Voraussetzungen liegen bei der Klägerin auch vor. Das Oberschulamt T. ging zurecht davon aus, dass der Klägerin nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand selbständiger Unterricht nicht übertragen werden konnte. Die zu dieser Beurteilung herangezogenen Auskünfte der ausbildenden Schulen und Seminare sind nachvollziehbar und klar und können daher zur Einschätzung der Fähigkeiten der Klägerin herangezogen werden. Der Schulleiter des S.-Gymnasiums und der Direktor des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik in W., bei denen jeweils vom Vorliegen der notwendigen fachlichen und pädagogischen Kenntnisse ausgegangen werden kann und deren fachlicher Einschätzung daher ein hohes Gewicht zukommt, kommen unabhängig voneinander zu im Kern gleichen Feststellungen bezüglich der Unterrichtsvorbereitung der Klägerin, ihrer Unterrichtsdurchführung und ihrem Verhalten gegenüber den Schülern. Danach ist sie bereits nicht in der Lage, einen Unterricht strukturiert zu planen. Die Durchführung des Unterrichts misslingt ihr, weil unübersehbare fachliche Mängel und methodische Lücken bestehen. Schließlich erhält die Klägerin wegen ihres unsicheren Verhaltens keinen, für die Erfüllung der erzieherischen Aufgaben aber erforderlichen Kontakt zu den Schülern. Sie reagiert nicht angemessen auf die Schüler, sondern ängstlich und nervös oder aggressiv und überzogen. Deswegen kann sie keine entspannte Unterrichtsatmosphäre herstellen. Diese Bewertungen des Schulleiters des S.-Gymnasiums und des Direktors des Seminars werden nach den Ausbildungsakten von sämtlichen mit der Ausbildung der Klägerin befassten Lehrern mitgetragen. Hinzu kommt, dass die früheren Beurteilungen durch den Schulleiter des H.-Gymnasiums und des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik in R. in den Kernpunkten vergleichbare Aussagen zu den fehlenden Fähigkeiten und zur Persönlichkeit der Klägerin getroffen haben.
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Diese Feststellungen der mit der Ausbildung im dritten Unterrichtshalbjahr befassten Stellen werden durch die Einwände der Klägerin nicht widerlegt. Dies gilt zunächst für ihren Einwand, dass sie selbst ihre Leistungen im Unterricht punktuell positiver beurteilt als die Ausbilder. Mit diesem, auf punktuelle Leistungen bezogenen Einwand kann die generelle, auf die Gesamtleistung bezogene Einschätzung der Ausbilder nicht in Zweifel gezogen werden. Außerdem wurde von den Ausbildern nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin mitunter auch brauchbare Beiträge gebracht hat. Soweit die Klägerin einwendet, dass die mit ihrer Ausbildung beauftragten Lehrer ihr gegenüber voreingenommen gewesen seien, ergeben sich dazu aus den Ausbildungsakten und dem Vortrag der Klägerin bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte, sondern vielmehr der Eindruck, dass die Ausbilder die schwierige Ausbildung der Klägerin mit Wohlwollen und großer Geduld begleitet haben. Schließlich greifen auch die Einwände der Klägerin nicht durch, dass sie zu wenig Gelegenheit zum Üben des selbständigen Unterrichtens erhalten habe. Die Klägerin hat im Unterrichtshalbjahr ab x.x.xxxx bis zum xx.x.xxxx nach der Aufstellung in der Beurteilung des Stellvertretenden Schulleiters im Fach Englisch 43 Stunden und in Gemeinschaftskunde 16 Stunden begleiteten Ausbildungsunterricht gehalten. Die Verwaltungsvorschrift zu § 13 Abs. 2 APrOGymn sieht vor, dass der Referendar im ersten Ausbildungsjahr mindestens 120 Stunden unter Anleitung unterrichten soll. Damit ergibt sich für das Verlängerungshalbjahr eine Mindestzahl von 60 Unterrichtsstunden. Diese Mindestzahl war bei der Klägerin mit 59 Stunden am xx.x.xxxx und damit bereits 4 Wochen vor dem Ende des Verlängerungszeitraums schon fast erreicht. Das von der Klägerin behauptete Defizit bestand daher nicht. Im übrigen würden die grundsätzlichen Einschätzungen der ausbildenden Schule und des Seminars, die an den methodischen, fachlichen und persönlichen Schwächen der Klägerin ansetzen, durch das Fehlen einiger weniger Unterrichtsmöglichkeiten oder durch einzelne, möglicherweise nicht optimal verlaufene Unterrichtsbesuche, wie im Fall des Fachleiters K., nicht in Frage gestellt.
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Danach belegt die Einschätzung des Schulleiters des S.-Gymnasiums und des Direktors des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik (Gymnasien) in W., dass der Klägerin nach dem dritten Unterrichtshalbjahr kein selbständiger Unterricht übertragen werden konnte. An dieser Feststellung bestehen auch nach der Einschätzung des Gerichts keine vernünftigen Zweifel.
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Danach ging die Behörde zurecht davon aus, dass die Klägerin nach dem dritten Unterrichtshalbjahr nicht selbständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Satz 2 LBG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn lagen damit vor. Die von der Behörde auf dieser Grundlage vorgenommene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Behörde hat ihr Ermessen gesehen und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch hat sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO).
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Gegen die danach rechtsfehlerfrei ergangene Entlassungsverfügung kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die negative Entscheidung des Schulleiters erst am xx.x.xxxx und damit zu spät ergangen sei und dass daher eine verbindliche Feststellung zu den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 LBG fehle. Richtig ist insofern, dass die Verwaltungsvorschrift zu § 13 Abs. 2 APrOGymn bestimmt, dass die Entscheidung des Schulleiters, ob dem Studienreferendar selbständiger Unterricht übertragen werden kann, spätestens einen Monat vor dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts zu treffen ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich jedoch um eine Ordnungsvorschrift, welche die Klägerin nicht schützt, und mit der lediglich erreicht werden soll, dass der Studienreferendar rechtzeitig vor der Ferienzeit darüber in Kenntnis gesetzt wird, wie und wo er im neuen Schuljahr weiterbeschäftigt werden kann. Davon abgesehen teilt das Gericht die Einschätzung des Oberschulamts, dass die Ordnungsvorschrift im Fall der Klägerin, also nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes schon deswegen nicht anzuwenden ist, weil bei dieser Konstellation die volle (verlängerte) Ausbildungszeit zur Erprobung des Studienreferendars genutzt werden soll. Unabhängig davon dürfte im vorliegenden Fall die Frist - entgegen der Ansicht der Klägerin - eingehalten sein. Die Vorschrift bezieht sich auf „das Ende des ersten Ausbildungsabschnitts“. Übertragen auf die vorliegende Konstellation bezöge sich die Vorschrift auf „das Ende des verlängerten ersten Ausbildungsabschnitts“. Das Ende dieses verlängerten Ausbildungsabschnitts wurde aber vom Oberschulamt T. mit Verfügung vom x.x.xxxx auf den xx.x.xxxx festgesetzt. Die Entscheidung des Schulleiters erging am xx.x.xxxx und damit länger als einen Monat vor dem Ende des verlängerten ersten Ausbildungsabschnitts.
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Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass eine Schulleiterbeurteilung fehle bzw. dass die vorgelegte Schulleiterbeurteilung unter formalen Fehlern leide und dass daher die Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nicht wirksam abgeschlossen sei. Dem Einwand liegt die Einschätzung zugrunde, dass für den Studienreferendar auch dann eine Beurteilung durch den Schulleiter zu erstellen ist, wenn die Schule oder das Seminar festgestellt haben, dass dem Referendar nach dem ersten Ausbildungsabschnitt bzw. nach der Verlängerung dieses Abschnitts kein selbständiger Unterricht übertragen werden kann. Diese Einschätzung trifft nicht zu. Dabei ist allerdings der Klägerin zuzugeben, dass durch die aus dem Verwaltungsvorgang erkennbar gewordene Verwaltungspraxis im Bereich der Oberschulämter F. und T. die Vorschrift in dieser Hinsicht nicht präzise umgesetzt wird. Nach den Regelungen in den §§ 12 Abs. 4 Satz 2, 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 APrOGymn ist in dem von § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOgymn geregelten Fall keine Schulleiterbeurteilung erforderlich. Dies ergibt sich eindeutig bereits aus dem Wortlaut der Regelungen. § 12 Abs. 4 Satz 2 APrOGymn bestimmt, dass es das Seminar dem Oberschulamt mitzuteilen hat, wenn auf Grund von Feststellungen des Seminars oder der Schule dem Referendar selbständiger Unterricht nicht übertragen werden kann. Eine Beurteilung sieht die Bestimmung für diesen Fall gerade nicht vor. § 13 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 APrOGymn bestimmen, dass der Leiter der Schule gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnitts feststellt, ob dem Referendar selbständiger Unterricht übertragen werden kann (Satz 2). Ist dies nicht der Fall, teilt er dies dem Direktor des Seminars mit (Satz 3). Kann dem Referendar selbständiger Unterricht übertragen werden, erstellt der Schulleiter eine schriftliche Beurteilung (Satz 4). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Beurteilung im Fall des § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn gerade nicht erforderlich ist. Dies zeigt im übrigen auch der Zweck der Beurteilung, die kein Abgangszeugnis darstellt und daher nur bei Fortsetzung der Ausbildung erforderlich ist und Sinn macht. Im Fall von § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn ist es Aufgabe der für die Entlassung zuständigen Behörde zu ermitteln, ob die Feststellungen der Schule und/oder des Seminars zutreffen und ob danach davon ausgegangen werden muss, dass der Referendar nach den ersten zwei Unterrichtshalbjahren vorläufig und nach dem dritten Unterrichtshalbjahr endgültig als ungeeignet anzusehen ist. Hierfür werden sinnvollerweise regelmäßig Stellungnahmen der Schulen und Seminare beigezogen. Die formalen Anforderungen für die Erstellung einer Beurteilung gelten für diese Stellungnahmen und für die nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn notwendigen Feststellungen der Behörde jedoch nicht. Als „bloße“ Stellungnahme aber ist die vorgelegte, vom stellvertretenden Schulleiter gefertigte Äußerung vom xx.x.xxxx völlig ausreichend. Sie beruht auf der vorausgehenden Abschlussbesprechung aller ausbildender Lehrer und des Schulleiters und damit auf einer nachvollziehbaren und ausreichenden, vom Oberschulamt verwertbaren Tatsachenbasis.
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Nach alldem erweist sich die Entlassungsverfügung als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortsetzung ihres Vorbereitungsdienstes. Ihre Klage ist danach abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
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