Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Aug. 2004 - 4 K 24/04

bei uns veröffentlicht am13.08.2004

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin setzt sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Wehr und begehrt eine weitere Verlängerung des ersten Abschnitts ihres Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Gymnasien.
Die am xx.xx.1971 geborene, in B. W. aufgewachsene Klägerin machte xxxx in R. ihr Abitur und nahm im Wintersemester xxxx/xx an der Universität F. ein Magisterstudium mit den Hauptfächern Politik und Anglistik auf. Am xx.x.xxxx bestand sie die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien. Sie erzielte in Politikwissenschaften die Note befriedigend, in Englisch die Note befriedigend bis ausreichend und im Pädagogikum die Note gut bis befriedigend. Am xx.x.xxxx wurde sie vom Oberschulamt F. zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin ernannt. Sie wurde dem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik (Gymnasien) in R. zugeteilt und trat am 14.9.2001 am H.-Gymnasium in S. / H. ihren Vorbereitungsdienst mit den Unterrichtsfächern Gemeinschaftskunde und Englisch an. Gegen Ende des ersten Abschnitts ihres Vorbereitungsdienstes wurde für sie am xx.x.xxxx vom Schulleiter des H.-Gymnasiums, Studiendirektor Dr. B., eine Beurteilung erstellt. In dieser wurde der Klägerin bescheinigt, dass sie nicht befähigt sei, selbstständig Unterricht zu halten. Ihre fachlichen Kenntnisse in beiden Fächern ließen zu wünschen übrig. Ihre Sprachkenntnisse in Englisch entsprächen nicht den Anforderungen, die an einen Sprachlehrer zu stellen seien. Die Klägerin habe Schwierigkeiten bei der Vorbereitung des Unterrichts. Es fehle bei ihren Unterrichtsstunden an einem schlüssigen Konzept, an klarer Struktur und am thematischen Schwerpunkt. Das Verhalten der Klägerin vor der Klasse sei geprägt von großer Unsicherheit. Sie habe große Probleme gehabt, Kontakt (auch Blickkontakt) zu den Schülern herzustellen. Aufgrund der eigenen Unsicherheit sei es ihr nicht gelungen, freundlich auf die Schüler einzuwirken. Dadurch habe sie gelegentlich barsch und abweisend gewirkt. Die Unsicherheit habe bei ihr zu einer Fluchttendenz geführt und so den Beginn der Aufnahme eigenen Unterrichts verzögert. Die Klägerin habe ihre Probleme durchaus selbstkritisch gesehen, habe sich aber schwer getan, Lösungsvorschläge der einführenden Lehrer im pädagogischen, fachlichen und methodischen Bereich einzusehen und konkret umzusetzen.
In seiner Beurteilung vom xx.x.xxxx kam der Direktor des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik (Gymnasien) in R., Prof. Dr. S., gleichfalls zu dem Ergebnis, dass der Klägerin nach dem ersten Abschnitt des Vorbereitungsdienstes kein eigenständiger Unterricht übertragen werden könne. Alle an ihrer Ausbildung Beteiligten seien einhellig zum Ergebnis gekommen, dass bei ihr eine dem Stand der Ausbildung angemessene Unterrichtskompetenz fehle. Es bestünden große methodische Unsicherheiten, keine didaktische Bereitschaft zur Reduktion und Lehrplananbindung und über weite Strecken kein Kontakt zu den Lernenden. Ein zielgerichtetes Unterrichten scheitere darüber hinaus an der Nervosität der Klägerin, die sich auch negativ auf ihre fremdsprachliche Kompetenz auswirke. Mögliche Ursachen aus der Sicht des Seminars lägen in der wenig zufriedenstellenden Nutzung der Ausbildungsangebote, dem Hinausschieben von Unterrichtsbesuchen bis zum letzten Termin, einer sehr eingeschränkten Fähigkeit, Beratungshinweise umzusetzen und letztlich aus der Sicht des Seminars in erheblichen persönlichkeitsbedingten Hypotheken. Mit Bescheid des Oberschulamts F. vom xx.x.xxxx wurden der erste Ausbildungsabschnitt um ein Unterrichtshalbjahr bis zum xx.x.xxxx und der Vorbereitungsdienst bis zum xx.x.xxxx verlängert. Die Anwärterbezüge der Klägerin wurden um 15% gekürzt. Mit Schreiben vom xx.x.xxxx erhob die Klägerin gegen die Kürzung ihrer Bezüge Widerspruch und führte dazu aus, sie sei ab sofort und voraussichtlich bis Februar xxxx krankgeschrieben. Ihre Krankheit habe bereits während des ersten Ausbildungsjahres bestanden, die Verzögerung des Referendariats sei darauf zurückzuführen. Hierzu legte sie Atteste vom xx.x. und xx.xx.xxxx vor, mit denen ihr das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bescheinigt wurde, die bereits während des Schuljahres xxxx/xxxx bestanden habe und wegen der sie sich bereits seit dem x.x.xxxx bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W., R., in Behandlung befunden habe. Mit weiteren Schreiben vom xx.xx.xxxx und vom xx.x.xxxx trat die Klägerin nun auch den Beurteilungen vom xx.x.xxxx und vom xx.x.xxxx entgegen. Die Gehaltskürzung wurde vom Oberschulamt F. mit Bescheid vom x.xx.xxxx aufgehoben. Mit Bescheid des Oberschulamts F. vom xx.x.xxxx wurde die Klägerin auf ihren Antrag vom Staatlichen Seminar für Schulpädagogik (Gymnasien) in R. zum Staatlichen Seminar für Schulpädagogik (Gymnasien) in W. versetzt. Mit Bescheid des Oberschulamts T. vom x.x.xxxx wurde die Klägerin dem S.-Gymnasium in R. zugewiesen. Mit weiterem Bescheid vom x.x.xxxx wurde der erste Abschnitt des Vorbereitungsdienstes erneut um ein Unterrichtshalbjahr verlängert bis zum xx.x.xxxx. Für den Verlängerungszeitraum vom x.x. bis xx.x.xxxx wurde die Klägerin ebenfalls dem S.-Gymnasium zugewiesen. Vom x.x.xxxx bis xx.x.xxxx absolvierte die Klägerin den verlängerten ersten Ausbildungsabschnitt. Sie besuchte hierfür das Staatliche Seminar für Schulpädagogik (Gymnasien) in W. und unterrichtete in ihren Fächern Gemeinschaftskunde und Englisch am S.-Gymnasium in R.
Am S.-Gymnasium fand am xx.x.xxxx nach zahlreichen Vorgesprächen und der Einreichung der Beurteilungsvorschläge eine Abschlussbesprechung der betreuenden Lehrer und der Schulleitung statt. Nach dem hierüber verfassten Aktenvermerk des Schulleiters B. stellten dabei alle Teilnehmer übereinstimmend fest, dass der Klägerin nicht bestätigt werden könne, dass sie in der Lage sei, im kommenden Schuljahr selbständig Unterricht zu erteilen. Zum Schutz von Schülern und Kollegen und der Klägerin selbst sei eine andere Entscheidung nicht möglich. Bei der Klägerin lägen folgende Defizite vor: Sie habe große Probleme eine Stunde sinnvoll zu planen. Üblicherweise würden die Stunden überfrachtet, wobei sie nicht in der Lage sei, Wesentliches vom Unwesentlichen zu trennen. Sie setze zwar unterschiedliche Methoden ein, diese seien aber häufig für die gewählten Aufgaben und Ziele nicht angemessen. Sie habe große Probleme, sich in die Schüler hinein zu versetzen und erkenne eine Überforderung und Unterforderung in der Regel nicht. Sie habe in beiden Fächern sehr große fachliche Probleme. Sie lasse sich bereits durch kleine Besonderheiten im Verlauf des Unterrichts aus der Fassung bringen und sei dann nicht mehr in der Lage zielgerichtet zu reagieren. Bei ihrer derzeitigen Persönlichkeitsstruktur erscheine sie den ausbildenden Kollegen und der Schulleitung für den Lehrerberuf völlig ungeeignet. Es sei davon auszugehen, dass sie binnen kurzer Zeit größte Schwierigkeiten mit Schülern, Eltern und Lehrern bekommen werde. Von den Betreuern seien ihr unzählige Hilfen angeboten worden, die aber leider nur in Ansätzen zu Verbesserungen beim Unterricht geführt hätten. Dabei gebe sich die Klägerin bei der Vorbereitung des Unterrichts viel Mühe und habe diesen häufig bis ins Detail mit den betreuenden Lehrern abgesprochen.
Der Schulleiter informierte am xx.x.xxxx auf der Grundlage der Besprechung zunächst die Klägerin und danach fernmündlich den Direktor des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik (Gymnasien), W., Prof. Dr. G., darüber, dass die Klägerin nach der Einschätzung der Schule nicht befähigt sei, selbständigen Unterricht zu erteilen.
Am xx.x.xxxx wurde in Absprache mit dem Schulleiter vom Stellvertretende Direktor des S.-Gymnasiums v. B. (Fachlehrer und Referendarbetreuer), der die Referendarin als Referendarbetreuer begleitet und in einer ganzen Unterrichtseinheit beraten hatte, eine Schulleiterbeurteilung erstellt. In dieser wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht befähigt sei, selbstständigen Unterricht zu erteilen. Ihre fachlichen Defizite seien unübersehbar, die sprachliche Kompetenz im Englischen zeige Mängel in Aussprache, Idiomatik, Wortschatz und Grammatik. Die Klägerin habe große Schwierigkeiten mit der didaktischen Reduktion. Ihre Planung und ihr Aufbau von Unterrichtseinheiten seien durchweg nicht überzeugend, die Lernziele blieben meist unklar oder seien unrealistisch formuliert. Das Auftreten der Klägerin wirke ängstlich, unsicher und nervös, zum Teil hektisch. Es gelinge ihr nur selten, Kontakt zu den Schülern herzustellen und sie zu motivieren. Sie gehe zu wenig auf die Schüler ein und reagiere auf Fragen oft gar nicht und auf Unterrichtsstörungen unangemessen und überzogen. Die Klägerin könne keine entspannte und positive Unterrichtsatmosphäre herstellen. Ihre Mängel im pädagogischen und fachlichen Bereich und in ihrem Unterrichtsverhalten verhinderten, dass sie als Vorbild erzieherisch wirken und wirklichen Kontakt zu Schülern herstellen könne. Fortschritte in Leistungen und Fähigkeiten seien bei der Klägerin seit ihrem Dienstantritt am S.-Gymnasium so gut wie nicht festzustellen. In seiner Beurteilung vom xx.x.xxxx kam der Direktor des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik (Gymnasien), W., Prof. Dr. G., ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Klägerin nach der Verlängerung des ersten Abschnitt des Vorbereitungsdienstes kein selbständiger Unterricht übertragen werden könne. Sie habe erhebliche Probleme sowohl im fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Bereich als auch auf der Beziehungsebene. Der Beurteiler habe die Referendarin als Persönlichkeit wahrgenommen, die im Schul- und Unterrichtsarbeitsfeld grundsätzliche Probleme habe, ganz zu schweigen davon, dass dieses Berufsfeld wohl auch für sie selbst eher zu einer Leidenszeit werden dürfte. Mit Schreiben des Oberschulamts T. vom xx.x.xxxx wurde die Klägerin unter Hinweis auf die Schulbeurteilung und die Äußerung des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik (Gymnasien), W., zu ihrer geplanten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf angehört. Mit Schreiben vom xx.x.xxxx nahm die Klägerin zu den Beurteilungen Stellung, bestritt die darin getroffenen Feststellungen und verlangte die Beteiligung des Bezirkspersonalrats. Der Personalrat des S.-Gymnasiums, R., und der Bezirkspersonalrat der Lehrer an Gymnasien beim Oberschulamt T. stimmten mit Schreiben vom x.x.xxxx und vom xx.x.xxxx der beabsichtigten Entlassung zu. Mit Bescheid des Oberschulamts T. vom xx.x.xxxx, zugestellt am xx.x.xxxx, wurde die Klägerin mit Ablauf des xx.x.xxxx aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Ausübung des in   § 44 LBG eingeräumten Ermessens sei die Entlassung der Klägerin nach § 7 Abs. 3 Ziff. 1 AProGymn vorzunehmen, weil sie nach drei Unterrichtshalbjahren nicht in der Lage sei, selbständig Unterricht zu erteilen. Zur weiteren Begründung wurde auf die Ausführungen der Schule und des Seminars verwiesen. Am x.x.xxxx erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Terminierung des dritten Fachleiterbesuches im Fach Gemeinschaftskunde sei formal fehlerhaft gewesen und hätte zu dem Ergebnis beigetragen. Dieser Besuch habe am letzten Tag vor den großen Ferien und unmittelbar vor dem xxx in R. stattgefunden. Dies erkläre das Verhalten der Schüler, welches die Klägerin, die nicht aus R. stamme, nicht habe absehen können. Die Terminierung des Besuchs werde auch vom Fachlehrer der besagten Klasse, kritisiert. Im übrigen wurden die Feststellungen in den Beurteilungen bestritten. Mit Bescheid vom xx.x.xxxx ordnete das Oberschulamt T. die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung an. Mit Widerspruchsbescheid des Oberschulamts T. vom xx.xx.xxxx wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für den Widerruf des Beamtenverhältnisses lägen vor. Die Klägerin sei zu entlassen, nachdem sie nach drei Unterrichtshalbjahren nicht in der Lage sei, selbständig zu unterrichten. Dass ihr die Fähigkeit zum selbständigen Unterrichten fehle, ergebe sich aus den Äußerungen der Schule und des Seminars. Die Ausübung des Ermessens im Entlassungsbescheid sei nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat am 5.1.2004 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Entlassung der Klägerin sei rechtswidrig, weil die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Entlassung beruhe auf einer unwirksamen Beurteilung. Insofern fehle es an der nach   § 13 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn erforderlichen Feststellung des Schulleiters zu der Frage, ob der Referendarin gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnitts selbständiger Unterricht übertragen werden könne. Die in den Akten befindliche Stellungnahme des Stellvertreters des Schulleiters v. B. ersetze die Stellungnahme des Schulleiters nicht. Eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Stellvertreter sehe die Vorschrift nicht vor. Sie sei daher nur zulässig, wenn ein ständiger Vertretungsfall vorliege, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Soweit im vorliegenden Fall die Stellungnahme des Stellvertreters durch den Schulleiter gebilligt und die Erstellung der Stellungnahme in Absprache mit dem Schulleiter vorgenommen worden sei, ersetze dies die erforderliche Stellungnahme durch den Schulleiter selbst nicht. Nachdem eine Stellungnahme des Schulleiters gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnitts unterblieben sei, müsse entweder die Feststellung erfolgen, dass die Klägerin selbständig unterrichten könne oder der Klägerin müsse eine Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts um ein weiteres halbes Jahr angeboten werden. Eine rechtzeitige Stellungnahme des Schulleiters sei auch deswegen unterblieben, weil der Unterrichtsbesuch durch den Fachleiter K. am xx.x.xxxx zu spät erfolgt sei, ohne dass die Klägerin hieran ein Verschulden treffe. Außerdem seien der Klägerin keine ausreichende Anzahl von Unterrichtsstunden unter Anleitung gemäß § 13 Abs. 2 APrOGymn (mindestens 120 im ersten Ausbildungsjahr) übertragen worden. Wenn wie hier eine Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts wegen Krankheit erfolge, müsse die erforderliche Anzahl der Unterrichtsstunden entsprechend erhöht werden. Bezüglich der Einwendungen gegen die Beurteilungen werde auf die ausführlichen Stellungnahmen der Klägerin vom xx.x. und vom xx.x.xxxx verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts T. vom xx. xxx xxxx und seines Widerspruchsbescheids vom xx. xxx xxx zu verpflichten, die Verlängerung ihres 1. Ausbildungsabschnitts um ein weiteres Unterrichtshalbjahr zu wiederholen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Weiter wird ausgeführt, der Schulleiter des S.-Gymnasiums habe die Entscheidung über die Fähigkeit der Klägerin, selbständigen Unterricht erteilen zu können, nicht auf seinen Stellvertreter übertragen. Er habe die Klägerin während ihrer Ausbildungszeit begleitet und auf der Grundlage einer Konferenz der ausbildenden Lehrkräfte am xx.x.xxxx seine Entscheidung getroffen, die er der Klägerin noch am selben Tag eröffnet und begründet habe. Ein Verstoß gegen die Bestimmung, wonach der Schulleiter spätestens einen Monat vor dem Ende des 1. Ausbildungsabschnitts eine Entscheidung darüber zu treffen habe, ob dem Referendar selbständiger Unterricht übertragen werden kann, liege im vorliegenden Fall nicht vor. Es handele sich um den Ablauf einer verlängerten Ausbildungsabschnitts. Insofern ergebe die Anwendung der Monatsfrist keinen Sinn. Wegen der Konsequenzen der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei der Verlängerungszeitraum möglichst vollständig auszuschöpfen. Entgegen der Darstellung der Klägerin hätten beim Unterrichtsbesuch von Herrn K. am xx.x.xxxx keine irregulären Bedingungen geherrscht. Aus der Stellungnahme von Herrn K. vom xx.x.xxxx ergebe sich, dass die Klasse kooperationsbereit gewesen sei und keine Disziplinprobleme gemacht habe. Der Klägerin sei schließlich auch eine ausreichende Zahl von Unterrichtsstunden übertragen worden. Diese betrage wegen der Dauer des Verlängerungszeitraums nicht 120 sondern 60 Stunden. Diese Zahl sei mindestens eingehalten worden, wie sich aus der Aufstellung in der Schulbeurteilung ergebe. Dem Gericht haben die Personalakte des Oberschulamts T. sowie die Ausbildungsakten des S.-Gymnasiums, R., und des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik (Gymnasien), W., vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Der Klägerin kommt der geltend gemachte Anspruch auf eine erneute Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien nicht zu, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes durch Entlassung vorliegen. Der angegriffene Entlassungsbescheid vom xx.x.xxxx und der Widerspruchsbescheid vom xx.xx.xxxx sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
 Die Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung findet sich in § 44 Landesbeamtengesetz - LBG -.
15 
Durchgreifende formale Einwände gegen die Entlassungsverfügung vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Entlassung wurde vom Oberschulamt T. und damit von der nach    § 45 Landesbeamtengesetz - LBG - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuständigen Stelle vorgenommen (vgl. §§ 2 Nr. 1.b, 4 Nr. 5.b des Ernennungsgesetzes vom 29.1.1992, GBl. 1992, 141, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung der Straßenbauverwaltung vom 29.11.2002, GBl. 2002, 439). Die wegen des mehr als ein Jahr dauernden Beschäftigungsverhältnisses mindestens zu beachtende Frist von 6 Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBG) wurde eingehalten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung, nachdem die Entlassungsverfügung erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam wird (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Nachdem die Zustellung bereits am 15.8.2003 erfolgte, lief die sechswöchige Frist am 26.9.2003 ab und damit vor dem Schluss des Kalendervierteljahres am 30.9.2003 (vgl. § 31 LVwVfG in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB). Der Personalrat des S.-Gymnasiums, R., und der Bezirkspersonalrat der Lehrer an Gymnasien beim Oberschulamt T. stimmten mit Schreiben vom x.x.xxxx und vom xx.x.xxxx der beabsichtigten Entlassung zu und haben damit im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 6 LPVG mitgewirkt.
16 
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Entlassungsverfügung ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 44 Satz 1 LBG kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden, sofern - nach der Rechtsprechung - hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155). Nach § 44 Satz 2 LBG soll dabei jedoch dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit dem Satz 2 wird das in § 44 Satz 1 LBG eingeräumte weitere Ermessen bezüglich der Beamten im Vorbereitungsdienst eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - 2 C 48/78 - BVerwGE 62, 269). Danach ist während des Vorbereitungsdienstes auch schwächeren Beamten, an deren Übernahme der Dienstherr nicht interessiert ist, Gelegenheit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, nämlich dann, wenn Gründe in der Person des Beamten vorliegen, die den Sinn des Vorbereitungsdienst gefährden (vgl. Battis, Kommentar zum BBG, 3. Auflage, § 32 Rdnr. 4). Von einer solchen Gefährdung ist unter anderem dann auszugehen und eine Entlassung damit gerechtfertigt, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen, weil der Beamte während seiner Ausbildung - auch bei wohlwollender Betrachtung - so unzulängliche Leistungen erbringt, dass auch unter Würdigung des durch § 44 Satz 2 LBG geschützten Ausbildungszwecks das Ziel der Ausbildung nach aller Voraussicht nicht erreichbar und damit die weitere Ausbildung sinnlos ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, RiA 1998, 155).
17 
Für das hier konkret interessierende Ausbildungsverhältnis der Klägerin werden die oben beschriebenen Anforderungen an die für eine Entlassung erforderliche qualifizierte Ungeeignetheit durch § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien - APrOGymn - näher umschrieben. Danach ist der Studienreferendar ungeeignet und soll entlassen werden, wenn er nicht nach spätestens drei Unterrichtshalbjahren, also nach dem einjährigen ersten Ausbildungsabschnitt und nach der Verlängerung dieses Abschnitts um ein Unterrichtshalbjahr (vgl. § 10 Abs. 2 APrOGymn) selbständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Mit dieser Bestimmung wird auf der einen Seite näher definiert, ab wann der Beamte im Vorbereitungsdienst als endgültig ungeeignet zu gelten hat; auf der anderen Seite wird das nach § 44 Satz 2 LBG von der entlassenden Stelle auszuübende Ermessen gesteuert. Das Gericht vermag keine durchgreifenden Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung zu erkennen. Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den damit grundgesetzlich garantierten freien Zugang zu Ausbildungsstätte und Beruf. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offen zu halten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2004 - 2 B 44/03 - juris). Damit steht Art. 12 Abs. 1 GG der Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn nicht entgegen. Denn die nach hinreichend langer Ausbildungs- und Erprobungsphase festgestellte Unfähigkeit selbständigen Unterricht zu erteilen, stellt einen ausreichenden, in der Person des Beamten liegenden, sachlichen Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dar. Die fehlende Fähigkeit zum selbständigen Unterrichten, macht den Referendar nicht nur für die Verwendung in einem späteren Beamtenverhältnis ungeeignet, sondern führt auch dazu, dass der Referendar die Zweite Staatsprüfung wegen der dort nach § 18 Abs. 1 APrOGymn zu absolvierenden selbständigen Lehrproben wahrscheinlich nicht bestehen kann, so dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum Gymnasiallehrer voraussichtlich ausgeschlossen ist.
18 
Die nach § 44 Satz 2 LBG und des § 7 Abs. 3 APrOGymn für eine Entlassung erforderlichen Voraussetzungen liegen bei der Klägerin auch vor. Das Oberschulamt T. ging zurecht davon aus, dass der Klägerin nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand selbständiger Unterricht nicht übertragen werden konnte. Die zu dieser Beurteilung herangezogenen Auskünfte der ausbildenden Schulen und Seminare sind nachvollziehbar und klar und können daher zur Einschätzung der Fähigkeiten der Klägerin herangezogen werden. Der Schulleiter des S.-Gymnasiums und der Direktor des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik in W., bei denen jeweils vom Vorliegen der notwendigen fachlichen und pädagogischen Kenntnisse ausgegangen werden kann und deren fachlicher Einschätzung daher ein hohes Gewicht zukommt, kommen unabhängig voneinander zu im Kern gleichen Feststellungen bezüglich der Unterrichtsvorbereitung der Klägerin, ihrer Unterrichtsdurchführung und ihrem Verhalten gegenüber den Schülern. Danach ist sie bereits nicht in der Lage, einen Unterricht strukturiert zu planen. Die Durchführung des Unterrichts misslingt ihr, weil unübersehbare fachliche Mängel und methodische Lücken bestehen. Schließlich erhält die Klägerin wegen ihres unsicheren Verhaltens keinen, für die Erfüllung der erzieherischen Aufgaben aber erforderlichen Kontakt zu den Schülern. Sie reagiert nicht angemessen auf die Schüler, sondern ängstlich und nervös oder aggressiv und überzogen. Deswegen kann sie keine entspannte Unterrichtsatmosphäre herstellen. Diese Bewertungen des Schulleiters des S.-Gymnasiums und des Direktors des Seminars werden nach den Ausbildungsakten von sämtlichen mit der Ausbildung der Klägerin befassten Lehrern mitgetragen. Hinzu kommt, dass die früheren Beurteilungen durch den Schulleiter des H.-Gymnasiums und des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik in R. in den Kernpunkten vergleichbare Aussagen zu den fehlenden Fähigkeiten und zur Persönlichkeit der Klägerin getroffen haben.
19 
Diese Feststellungen der mit der Ausbildung im dritten Unterrichtshalbjahr befassten Stellen werden durch die Einwände der Klägerin nicht widerlegt. Dies gilt zunächst für ihren Einwand, dass sie selbst ihre Leistungen im Unterricht punktuell positiver beurteilt als die Ausbilder. Mit diesem, auf punktuelle Leistungen bezogenen Einwand kann die generelle, auf die Gesamtleistung bezogene Einschätzung der Ausbilder nicht in Zweifel gezogen werden. Außerdem wurde von den Ausbildern nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin mitunter auch brauchbare Beiträge gebracht hat. Soweit die Klägerin einwendet, dass die mit ihrer Ausbildung beauftragten Lehrer ihr gegenüber voreingenommen gewesen seien, ergeben sich dazu aus den Ausbildungsakten und dem Vortrag der Klägerin bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte, sondern vielmehr der Eindruck, dass die Ausbilder die schwierige Ausbildung der Klägerin mit Wohlwollen und großer Geduld begleitet haben. Schließlich greifen auch die Einwände der Klägerin nicht durch, dass sie zu wenig Gelegenheit zum Üben des selbständigen Unterrichtens erhalten habe. Die Klägerin hat im Unterrichtshalbjahr ab x.x.xxxx bis zum xx.x.xxxx nach der Aufstellung in der Beurteilung des Stellvertretenden Schulleiters im Fach Englisch 43 Stunden und in Gemeinschaftskunde 16 Stunden begleiteten Ausbildungsunterricht gehalten. Die Verwaltungsvorschrift zu § 13 Abs. 2 APrOGymn sieht vor, dass der Referendar im ersten Ausbildungsjahr mindestens 120 Stunden unter Anleitung unterrichten soll. Damit ergibt sich für das Verlängerungshalbjahr eine Mindestzahl von 60 Unterrichtsstunden. Diese Mindestzahl war bei der Klägerin mit 59 Stunden am xx.x.xxxx und damit bereits 4 Wochen vor dem Ende des Verlängerungszeitraums schon fast erreicht. Das von der Klägerin behauptete Defizit bestand daher nicht. Im übrigen würden die grundsätzlichen Einschätzungen der ausbildenden Schule und des Seminars, die an den methodischen, fachlichen und persönlichen Schwächen der Klägerin ansetzen, durch das Fehlen einiger weniger Unterrichtsmöglichkeiten oder durch einzelne, möglicherweise nicht optimal verlaufene Unterrichtsbesuche, wie im Fall des Fachleiters K., nicht in Frage gestellt.
20 
Danach belegt die Einschätzung des Schulleiters des S.-Gymnasiums und des Direktors des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik (Gymnasien) in W., dass der Klägerin nach dem dritten Unterrichtshalbjahr kein selbständiger Unterricht übertragen werden konnte. An dieser Feststellung bestehen auch nach der Einschätzung des Gerichts keine vernünftigen Zweifel.
21 
Danach ging die Behörde zurecht davon aus, dass die Klägerin nach dem dritten Unterrichtshalbjahr nicht selbständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Satz 2 LBG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn lagen damit vor. Die von der Behörde auf dieser Grundlage vorgenommene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Behörde hat ihr Ermessen gesehen und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch hat sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO).
22 
Gegen die danach rechtsfehlerfrei ergangene Entlassungsverfügung kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die negative Entscheidung des Schulleiters erst am xx.x.xxxx und damit zu spät ergangen sei und dass daher eine verbindliche Feststellung zu den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 LBG fehle. Richtig ist insofern, dass die Verwaltungsvorschrift zu § 13 Abs. 2 APrOGymn bestimmt, dass die Entscheidung des Schulleiters, ob dem Studienreferendar selbständiger Unterricht übertragen werden kann, spätestens einen Monat vor dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts zu treffen ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich jedoch um eine Ordnungsvorschrift, welche die Klägerin nicht schützt, und mit der lediglich erreicht werden soll, dass der Studienreferendar rechtzeitig vor der Ferienzeit darüber in Kenntnis gesetzt wird, wie und wo er im neuen Schuljahr weiterbeschäftigt werden kann. Davon abgesehen teilt das Gericht die Einschätzung des Oberschulamts, dass die Ordnungsvorschrift im Fall der Klägerin, also nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes schon deswegen nicht anzuwenden ist, weil bei dieser Konstellation die volle (verlängerte) Ausbildungszeit zur Erprobung des Studienreferendars genutzt werden soll. Unabhängig davon dürfte im vorliegenden Fall die Frist - entgegen der Ansicht der Klägerin - eingehalten sein. Die Vorschrift bezieht sich auf „das Ende des ersten Ausbildungsabschnitts“. Übertragen auf die vorliegende Konstellation bezöge sich die Vorschrift auf „das Ende des verlängerten ersten Ausbildungsabschnitts“. Das Ende dieses verlängerten Ausbildungsabschnitts wurde aber vom Oberschulamt T. mit Verfügung vom x.x.xxxx auf den xx.x.xxxx festgesetzt. Die Entscheidung des Schulleiters erging am xx.x.xxxx und damit länger als einen Monat vor dem Ende des verlängerten ersten Ausbildungsabschnitts.
23 
Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass eine Schulleiterbeurteilung fehle bzw. dass die vorgelegte Schulleiterbeurteilung unter formalen Fehlern leide und dass daher die Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nicht wirksam abgeschlossen sei. Dem Einwand liegt die Einschätzung zugrunde, dass für den Studienreferendar auch dann eine Beurteilung durch den Schulleiter zu erstellen ist, wenn die Schule oder das Seminar festgestellt haben, dass dem Referendar nach dem ersten Ausbildungsabschnitt bzw. nach der Verlängerung dieses Abschnitts kein selbständiger Unterricht übertragen werden kann. Diese Einschätzung trifft nicht zu. Dabei ist allerdings der Klägerin zuzugeben, dass durch die aus dem Verwaltungsvorgang erkennbar gewordene Verwaltungspraxis im Bereich der Oberschulämter F. und T. die Vorschrift in dieser Hinsicht nicht präzise umgesetzt wird. Nach den Regelungen in den §§ 12 Abs. 4 Satz 2, 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 APrOGymn ist in dem von § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOgymn geregelten Fall keine Schulleiterbeurteilung erforderlich. Dies ergibt sich eindeutig bereits aus dem Wortlaut der Regelungen. § 12 Abs. 4 Satz 2 APrOGymn bestimmt, dass es das Seminar dem Oberschulamt mitzuteilen hat, wenn auf Grund von Feststellungen des Seminars oder der Schule dem Referendar selbständiger Unterricht nicht übertragen werden kann. Eine Beurteilung sieht die Bestimmung für diesen Fall gerade nicht vor. § 13 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 APrOGymn bestimmen, dass der Leiter der Schule gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnitts feststellt, ob dem Referendar selbständiger Unterricht übertragen werden kann (Satz 2). Ist dies nicht der Fall, teilt er dies dem Direktor des Seminars mit (Satz 3). Kann dem Referendar selbständiger Unterricht übertragen werden, erstellt der Schulleiter eine schriftliche Beurteilung (Satz 4). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Beurteilung im Fall des § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn gerade nicht erforderlich ist. Dies zeigt im übrigen auch der Zweck der Beurteilung, die kein Abgangszeugnis darstellt und daher nur bei Fortsetzung der Ausbildung erforderlich ist und Sinn macht. Im Fall von § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn ist es Aufgabe der für die Entlassung zuständigen Behörde zu ermitteln, ob die Feststellungen der Schule und/oder des Seminars zutreffen und ob danach davon ausgegangen werden muss, dass der Referendar nach den ersten zwei Unterrichtshalbjahren vorläufig und nach dem dritten Unterrichtshalbjahr endgültig als ungeeignet anzusehen ist. Hierfür werden sinnvollerweise regelmäßig Stellungnahmen der Schulen und Seminare beigezogen. Die formalen Anforderungen für die Erstellung einer Beurteilung gelten für diese Stellungnahmen und für die nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn notwendigen Feststellungen der Behörde jedoch nicht. Als „bloße“ Stellungnahme aber ist die vorgelegte, vom stellvertretenden Schulleiter gefertigte Äußerung vom xx.x.xxxx völlig ausreichend. Sie beruht auf der vorausgehenden Abschlussbesprechung aller ausbildender Lehrer und des Schulleiters und damit auf einer nachvollziehbaren und ausreichenden, vom Oberschulamt verwertbaren Tatsachenbasis.
24 
Nach alldem erweist sich die Entlassungsverfügung als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortsetzung ihres Vorbereitungsdienstes. Ihre Klage ist danach abzuweisen.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Der Klägerin kommt der geltend gemachte Anspruch auf eine erneute Verlängerung des 1. Ausbildungsabschnitts des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien nicht zu, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes durch Entlassung vorliegen. Der angegriffene Entlassungsbescheid vom xx.x.xxxx und der Widerspruchsbescheid vom xx.xx.xxxx sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
 Die Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung findet sich in § 44 Landesbeamtengesetz - LBG -.
15 
Durchgreifende formale Einwände gegen die Entlassungsverfügung vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Entlassung wurde vom Oberschulamt T. und damit von der nach    § 45 Landesbeamtengesetz - LBG - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuständigen Stelle vorgenommen (vgl. §§ 2 Nr. 1.b, 4 Nr. 5.b des Ernennungsgesetzes vom 29.1.1992, GBl. 1992, 141, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung der Straßenbauverwaltung vom 29.11.2002, GBl. 2002, 439). Die wegen des mehr als ein Jahr dauernden Beschäftigungsverhältnisses mindestens zu beachtende Frist von 6 Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBG) wurde eingehalten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung, nachdem die Entlassungsverfügung erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam wird (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Nachdem die Zustellung bereits am 15.8.2003 erfolgte, lief die sechswöchige Frist am 26.9.2003 ab und damit vor dem Schluss des Kalendervierteljahres am 30.9.2003 (vgl. § 31 LVwVfG in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB). Der Personalrat des S.-Gymnasiums, R., und der Bezirkspersonalrat der Lehrer an Gymnasien beim Oberschulamt T. stimmten mit Schreiben vom x.x.xxxx und vom xx.x.xxxx der beabsichtigten Entlassung zu und haben damit im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 6 LPVG mitgewirkt.
16 
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Entlassungsverfügung ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 44 Satz 1 LBG kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden, sofern - nach der Rechtsprechung - hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155). Nach § 44 Satz 2 LBG soll dabei jedoch dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit dem Satz 2 wird das in § 44 Satz 1 LBG eingeräumte weitere Ermessen bezüglich der Beamten im Vorbereitungsdienst eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - 2 C 48/78 - BVerwGE 62, 269). Danach ist während des Vorbereitungsdienstes auch schwächeren Beamten, an deren Übernahme der Dienstherr nicht interessiert ist, Gelegenheit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, nämlich dann, wenn Gründe in der Person des Beamten vorliegen, die den Sinn des Vorbereitungsdienst gefährden (vgl. Battis, Kommentar zum BBG, 3. Auflage, § 32 Rdnr. 4). Von einer solchen Gefährdung ist unter anderem dann auszugehen und eine Entlassung damit gerechtfertigt, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen, weil der Beamte während seiner Ausbildung - auch bei wohlwollender Betrachtung - so unzulängliche Leistungen erbringt, dass auch unter Würdigung des durch § 44 Satz 2 LBG geschützten Ausbildungszwecks das Ziel der Ausbildung nach aller Voraussicht nicht erreichbar und damit die weitere Ausbildung sinnlos ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, RiA 1998, 155).
17 
Für das hier konkret interessierende Ausbildungsverhältnis der Klägerin werden die oben beschriebenen Anforderungen an die für eine Entlassung erforderliche qualifizierte Ungeeignetheit durch § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien - APrOGymn - näher umschrieben. Danach ist der Studienreferendar ungeeignet und soll entlassen werden, wenn er nicht nach spätestens drei Unterrichtshalbjahren, also nach dem einjährigen ersten Ausbildungsabschnitt und nach der Verlängerung dieses Abschnitts um ein Unterrichtshalbjahr (vgl. § 10 Abs. 2 APrOGymn) selbständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Mit dieser Bestimmung wird auf der einen Seite näher definiert, ab wann der Beamte im Vorbereitungsdienst als endgültig ungeeignet zu gelten hat; auf der anderen Seite wird das nach § 44 Satz 2 LBG von der entlassenden Stelle auszuübende Ermessen gesteuert. Das Gericht vermag keine durchgreifenden Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung zu erkennen. Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den damit grundgesetzlich garantierten freien Zugang zu Ausbildungsstätte und Beruf. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offen zu halten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2004 - 2 B 44/03 - juris). Damit steht Art. 12 Abs. 1 GG der Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn nicht entgegen. Denn die nach hinreichend langer Ausbildungs- und Erprobungsphase festgestellte Unfähigkeit selbständigen Unterricht zu erteilen, stellt einen ausreichenden, in der Person des Beamten liegenden, sachlichen Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dar. Die fehlende Fähigkeit zum selbständigen Unterrichten, macht den Referendar nicht nur für die Verwendung in einem späteren Beamtenverhältnis ungeeignet, sondern führt auch dazu, dass der Referendar die Zweite Staatsprüfung wegen der dort nach § 18 Abs. 1 APrOGymn zu absolvierenden selbständigen Lehrproben wahrscheinlich nicht bestehen kann, so dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum Gymnasiallehrer voraussichtlich ausgeschlossen ist.
18 
Die nach § 44 Satz 2 LBG und des § 7 Abs. 3 APrOGymn für eine Entlassung erforderlichen Voraussetzungen liegen bei der Klägerin auch vor. Das Oberschulamt T. ging zurecht davon aus, dass der Klägerin nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand selbständiger Unterricht nicht übertragen werden konnte. Die zu dieser Beurteilung herangezogenen Auskünfte der ausbildenden Schulen und Seminare sind nachvollziehbar und klar und können daher zur Einschätzung der Fähigkeiten der Klägerin herangezogen werden. Der Schulleiter des S.-Gymnasiums und der Direktor des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik in W., bei denen jeweils vom Vorliegen der notwendigen fachlichen und pädagogischen Kenntnisse ausgegangen werden kann und deren fachlicher Einschätzung daher ein hohes Gewicht zukommt, kommen unabhängig voneinander zu im Kern gleichen Feststellungen bezüglich der Unterrichtsvorbereitung der Klägerin, ihrer Unterrichtsdurchführung und ihrem Verhalten gegenüber den Schülern. Danach ist sie bereits nicht in der Lage, einen Unterricht strukturiert zu planen. Die Durchführung des Unterrichts misslingt ihr, weil unübersehbare fachliche Mängel und methodische Lücken bestehen. Schließlich erhält die Klägerin wegen ihres unsicheren Verhaltens keinen, für die Erfüllung der erzieherischen Aufgaben aber erforderlichen Kontakt zu den Schülern. Sie reagiert nicht angemessen auf die Schüler, sondern ängstlich und nervös oder aggressiv und überzogen. Deswegen kann sie keine entspannte Unterrichtsatmosphäre herstellen. Diese Bewertungen des Schulleiters des S.-Gymnasiums und des Direktors des Seminars werden nach den Ausbildungsakten von sämtlichen mit der Ausbildung der Klägerin befassten Lehrern mitgetragen. Hinzu kommt, dass die früheren Beurteilungen durch den Schulleiter des H.-Gymnasiums und des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik in R. in den Kernpunkten vergleichbare Aussagen zu den fehlenden Fähigkeiten und zur Persönlichkeit der Klägerin getroffen haben.
19 
Diese Feststellungen der mit der Ausbildung im dritten Unterrichtshalbjahr befassten Stellen werden durch die Einwände der Klägerin nicht widerlegt. Dies gilt zunächst für ihren Einwand, dass sie selbst ihre Leistungen im Unterricht punktuell positiver beurteilt als die Ausbilder. Mit diesem, auf punktuelle Leistungen bezogenen Einwand kann die generelle, auf die Gesamtleistung bezogene Einschätzung der Ausbilder nicht in Zweifel gezogen werden. Außerdem wurde von den Ausbildern nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin mitunter auch brauchbare Beiträge gebracht hat. Soweit die Klägerin einwendet, dass die mit ihrer Ausbildung beauftragten Lehrer ihr gegenüber voreingenommen gewesen seien, ergeben sich dazu aus den Ausbildungsakten und dem Vortrag der Klägerin bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte, sondern vielmehr der Eindruck, dass die Ausbilder die schwierige Ausbildung der Klägerin mit Wohlwollen und großer Geduld begleitet haben. Schließlich greifen auch die Einwände der Klägerin nicht durch, dass sie zu wenig Gelegenheit zum Üben des selbständigen Unterrichtens erhalten habe. Die Klägerin hat im Unterrichtshalbjahr ab x.x.xxxx bis zum xx.x.xxxx nach der Aufstellung in der Beurteilung des Stellvertretenden Schulleiters im Fach Englisch 43 Stunden und in Gemeinschaftskunde 16 Stunden begleiteten Ausbildungsunterricht gehalten. Die Verwaltungsvorschrift zu § 13 Abs. 2 APrOGymn sieht vor, dass der Referendar im ersten Ausbildungsjahr mindestens 120 Stunden unter Anleitung unterrichten soll. Damit ergibt sich für das Verlängerungshalbjahr eine Mindestzahl von 60 Unterrichtsstunden. Diese Mindestzahl war bei der Klägerin mit 59 Stunden am xx.x.xxxx und damit bereits 4 Wochen vor dem Ende des Verlängerungszeitraums schon fast erreicht. Das von der Klägerin behauptete Defizit bestand daher nicht. Im übrigen würden die grundsätzlichen Einschätzungen der ausbildenden Schule und des Seminars, die an den methodischen, fachlichen und persönlichen Schwächen der Klägerin ansetzen, durch das Fehlen einiger weniger Unterrichtsmöglichkeiten oder durch einzelne, möglicherweise nicht optimal verlaufene Unterrichtsbesuche, wie im Fall des Fachleiters K., nicht in Frage gestellt.
20 
Danach belegt die Einschätzung des Schulleiters des S.-Gymnasiums und des Direktors des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik (Gymnasien) in W., dass der Klägerin nach dem dritten Unterrichtshalbjahr kein selbständiger Unterricht übertragen werden konnte. An dieser Feststellung bestehen auch nach der Einschätzung des Gerichts keine vernünftigen Zweifel.
21 
Danach ging die Behörde zurecht davon aus, dass die Klägerin nach dem dritten Unterrichtshalbjahr nicht selbständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Satz 2 LBG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn lagen damit vor. Die von der Behörde auf dieser Grundlage vorgenommene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Behörde hat ihr Ermessen gesehen und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch hat sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO).
22 
Gegen die danach rechtsfehlerfrei ergangene Entlassungsverfügung kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die negative Entscheidung des Schulleiters erst am xx.x.xxxx und damit zu spät ergangen sei und dass daher eine verbindliche Feststellung zu den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 LBG fehle. Richtig ist insofern, dass die Verwaltungsvorschrift zu § 13 Abs. 2 APrOGymn bestimmt, dass die Entscheidung des Schulleiters, ob dem Studienreferendar selbständiger Unterricht übertragen werden kann, spätestens einen Monat vor dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts zu treffen ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich jedoch um eine Ordnungsvorschrift, welche die Klägerin nicht schützt, und mit der lediglich erreicht werden soll, dass der Studienreferendar rechtzeitig vor der Ferienzeit darüber in Kenntnis gesetzt wird, wie und wo er im neuen Schuljahr weiterbeschäftigt werden kann. Davon abgesehen teilt das Gericht die Einschätzung des Oberschulamts, dass die Ordnungsvorschrift im Fall der Klägerin, also nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnittes schon deswegen nicht anzuwenden ist, weil bei dieser Konstellation die volle (verlängerte) Ausbildungszeit zur Erprobung des Studienreferendars genutzt werden soll. Unabhängig davon dürfte im vorliegenden Fall die Frist - entgegen der Ansicht der Klägerin - eingehalten sein. Die Vorschrift bezieht sich auf „das Ende des ersten Ausbildungsabschnitts“. Übertragen auf die vorliegende Konstellation bezöge sich die Vorschrift auf „das Ende des verlängerten ersten Ausbildungsabschnitts“. Das Ende dieses verlängerten Ausbildungsabschnitts wurde aber vom Oberschulamt T. mit Verfügung vom x.x.xxxx auf den xx.x.xxxx festgesetzt. Die Entscheidung des Schulleiters erging am xx.x.xxxx und damit länger als einen Monat vor dem Ende des verlängerten ersten Ausbildungsabschnitts.
23 
Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass eine Schulleiterbeurteilung fehle bzw. dass die vorgelegte Schulleiterbeurteilung unter formalen Fehlern leide und dass daher die Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nicht wirksam abgeschlossen sei. Dem Einwand liegt die Einschätzung zugrunde, dass für den Studienreferendar auch dann eine Beurteilung durch den Schulleiter zu erstellen ist, wenn die Schule oder das Seminar festgestellt haben, dass dem Referendar nach dem ersten Ausbildungsabschnitt bzw. nach der Verlängerung dieses Abschnitts kein selbständiger Unterricht übertragen werden kann. Diese Einschätzung trifft nicht zu. Dabei ist allerdings der Klägerin zuzugeben, dass durch die aus dem Verwaltungsvorgang erkennbar gewordene Verwaltungspraxis im Bereich der Oberschulämter F. und T. die Vorschrift in dieser Hinsicht nicht präzise umgesetzt wird. Nach den Regelungen in den §§ 12 Abs. 4 Satz 2, 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 APrOGymn ist in dem von § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOgymn geregelten Fall keine Schulleiterbeurteilung erforderlich. Dies ergibt sich eindeutig bereits aus dem Wortlaut der Regelungen. § 12 Abs. 4 Satz 2 APrOGymn bestimmt, dass es das Seminar dem Oberschulamt mitzuteilen hat, wenn auf Grund von Feststellungen des Seminars oder der Schule dem Referendar selbständiger Unterricht nicht übertragen werden kann. Eine Beurteilung sieht die Bestimmung für diesen Fall gerade nicht vor. § 13 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 APrOGymn bestimmen, dass der Leiter der Schule gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnitts feststellt, ob dem Referendar selbständiger Unterricht übertragen werden kann (Satz 2). Ist dies nicht der Fall, teilt er dies dem Direktor des Seminars mit (Satz 3). Kann dem Referendar selbständiger Unterricht übertragen werden, erstellt der Schulleiter eine schriftliche Beurteilung (Satz 4). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Beurteilung im Fall des § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn gerade nicht erforderlich ist. Dies zeigt im übrigen auch der Zweck der Beurteilung, die kein Abgangszeugnis darstellt und daher nur bei Fortsetzung der Ausbildung erforderlich ist und Sinn macht. Im Fall von § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn ist es Aufgabe der für die Entlassung zuständigen Behörde zu ermitteln, ob die Feststellungen der Schule und/oder des Seminars zutreffen und ob danach davon ausgegangen werden muss, dass der Referendar nach den ersten zwei Unterrichtshalbjahren vorläufig und nach dem dritten Unterrichtshalbjahr endgültig als ungeeignet anzusehen ist. Hierfür werden sinnvollerweise regelmäßig Stellungnahmen der Schulen und Seminare beigezogen. Die formalen Anforderungen für die Erstellung einer Beurteilung gelten für diese Stellungnahmen und für die nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 APrOGymn notwendigen Feststellungen der Behörde jedoch nicht. Als „bloße“ Stellungnahme aber ist die vorgelegte, vom stellvertretenden Schulleiter gefertigte Äußerung vom xx.x.xxxx völlig ausreichend. Sie beruht auf der vorausgehenden Abschlussbesprechung aller ausbildender Lehrer und des Schulleiters und damit auf einer nachvollziehbaren und ausreichenden, vom Oberschulamt verwertbaren Tatsachenbasis.
24 
Nach alldem erweist sich die Entlassungsverfügung als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortsetzung ihres Vorbereitungsdienstes. Ihre Klage ist danach abzuweisen.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Aug. 2004 - 4 K 24/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Aug. 2004 - 4 K 24/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Aug. 2004 - 4 K 24/04 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 7


Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 44


(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschä

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 46


Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung

Referenzen

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinngemäß.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinngemäß.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.