Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Sept. 2012 - 2 K 1353/10

published on 20.09.2012 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Sept. 2012 - 2 K 1353/10
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Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ... wird aufgehoben, soweit der beantragte Vorbescheid zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts abgelehnt worden ist.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid dahingehend zu erteilen, dass noch weitere 30 m über die jetzt bestehende Pflanzung hinaus angepflanzt werden dürfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt im Vorfeld der Aufnahme von Anbauflächen in das bestimmte Anbaugebiet Baden die Erteilung eines Vorbescheids zur Übertragung eines weinrechtlichen Wiederbepflanzungsrechts.
Der Kläger ist Vollerwerbswinzer. Er bewirtschaftet die Flächen Flst.-Nr. ... und ... in M.. Beide Grundstücke sind teilweise mit Weinreben bepflanzt. Die nicht bepflanzte Fläche befindet sich außerhalb des Rebenaufbauplans und des bestimmten Anbaugebiets Baden. Die Grundstücke liegen in ca. 1,3 km Luftlinie vom Bodensee entfernt in einer Höhe von 480 bis 500 m über dem Meeresspiegel. Die Hangneigung beträgt 10 %. Nordwestlich der Grundstücke schließt sich in einem Abstand zwischen 34 und 42 m eine mit Bäumen bewachsene Uferböschung an.
Mit Schreiben vom ... beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Freiburg die Erweiterung des Rebenaufbauplans auf weitere, westlich gelegene Teile der oben genannten Grundstücke. Am ... fand nach einer Vor-Ort-Prüfung des Sachverständigenausschusses für die Anbauregelung im Weinbau eine Begehung der Grundstücke mit einem Mitarbeiter des Regierungspräsidiums statt. Dabei wurde vereinbart, dass der Kläger zur Verhinderung einer Kaltluftsammlung an der südwestlichen Seite der Grundstücke eine Geländemodellierung in Absprache mit der Behörde vornehmen solle, bevor eine erneute Begutachtung der Fläche vorgenommen werde.
Mit einer Email vom ... teilte der Kläger dem Regierungspräsidium mit, dass die vereinbarte Auffüllung nunmehr erfolgt sei. Eine vorherige Absprache der konkreten Maßnahme mit der Behörde unterblieb. Am ... fand eine erneute Vor-Ort-Prüfung des Sachverständigenausschusses für die Anbauregelung im Weinbau statt. Dieser stufte die streitigen Flächen als teilweise geeignet für die Erzeugung von Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebiets (b.A.) ein.
Am ... erließ das Regierungspräsidium Freiburg gegenüber dem Kläger einen Bescheid, wonach es bei einem entsprechenden Antrag nach § 2 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (WeinRDV) für die streitgegenständlichen Flächen die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts je für ein Teilstück beider Grundstücke im Umfang von 20 m zusätzlich zur (damals) bestehenden Pflanzung entsprechend der beigefügten Lageskizze genehmigen werde. Die Genehmigung werde unter der Voraussetzung erfolgen, dass das Wiederbepflanzungsrecht aus dem bestimmten Anbaugebiet Baden stamme und eine Übertragung von einer Steillage in eine Flachlage im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 WeinG nicht vorliege.
Hiergegen erhob der Kläger am ... Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg. Dieses verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom ... an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen. Im weiteren Verlauf wurde dem Kläger nach einem entsprechenden Antrag die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts für die Teilfläche von weiteren 20 m zur (damals) bestehenden Pflanzung genehmigt. Diese Fläche ist zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls mit Weinreben bepflanzt.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass mit Bescheid vom ... eine Erweiterung der Rebanbaufläche um 20 m genehmigt, die darüber hinaus beantragten 30 m Rebflächenerweiterung jedoch abgelehnt worden sei. Dieser Teil des Bescheids werde angegriffen. Aus dem Bescheid lasse sich entnehmen, dass die nicht genehmigten Flächen nach Auffassung des Beklagten den Anforderungen für Qualitätsweinbau nicht entsprächen. Der Kläger habe jedoch Anspruch auf einen Vorbescheid zur Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts als Minus aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 WeinRDV. Der nach § 3 WeinRDV anzuhörende Sachverständigenausschuss sei fälschlicherweise zum Ergebnis gekommen, dass die Grundstücke in Teilen von einem Waldschatten bedroht seien. Der Wald liege jedoch deutlich tiefer und stehe in erheblichem Abstand. Bei Bewertung sämtlicher zu berücksichtigender Kriterien seien die Grundstücke als für die Erzeugung von Qualitätswein geeignet einzustufen. Eine Frostgefahr sei nach einer Geländemodellierung nicht mehr vorhanden. Soweit der Beklagte nunmehr darauf abstelle, dass Hangneigung und -richtung keinen Qualitätsweinbau zuließen, decke sich dies nicht mit den Feststellungen des Sachverständigenausschusses. Dieser habe den angeblichen Waldschatten als Begründung für die Ungeeignetheit angegeben. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten handele es sich auch nicht um eine West-Südwest-Ausrichtung, sondern um eine Südwest-Nordost-Ausrichtung. Die Mostgewichte auf den unmittelbar angrenzenden, parallel verlaufenden Grundstücken würden ohne Weiteres erreicht. Zudem existierten hinter den streitgegenständlichen Flächen weitere Rebreihen. Diese seien nicht nur weiter vom See entfernt, sondern auch circa 20 bis 40 m höher gelegen. Die Flächen würden durch den H. nicht vom Bodensee abgeschirmt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ... aufzuheben, soweit der beantragte Vorbescheid zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts abgelehnt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Vorbescheid dahingehend zu erteilen, dass noch weitere 30 m über die jetzt bestehende Pflanzung hinaus angepflanzt werden dürfen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich die streitigen Grundstücke nicht innerhalb des durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Abgrenzung des bestimmten Anbaugebietes, Weinbaugebietes und dessen Untergebietes sowie des Landweingebietes vom 21.11.1983 bestimmten Anbaugebietes für Qualitätswein, dem der Rebenaufbauplan zugrunde liege, befänden. Allein deshalb könne der Antrag auf Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auch als Vorbescheid abgelehnt werden. Zudem genüge die streitige Fläche nicht den Anforderungen für Qualitätsweinbau. Ihre Höhenlage liege mit 500 m über NN weit oberhalb der mittleren Lagegüte bis höchstens 230 m über NN. In der Region sei der Weinbau daher traditionell auf nach Süden ausgerichtete Hänge sowie auf die unmittelbare Nähe des Bodensees beschränkt, dessen wärmeausgleichende Wirkung als Kompensation für die Höhenlage mit zunehmendem Abstand stark abnehme. Die fraglichen Grundstücke wiesen eine leichte West-Südwest-Ausrichtung auf, welche im Bereich der im Bescheid vom ... neu festgelegten Grenze der möglichen Rebpflanzung jedoch noch weiter in die ungünstige Richtung West drehe. Im unteren Teil der Fläche bestehe die Gefahr eines Kältesees, welche durch die vorgenommene Planie nur in Teilen habe entschärft werden können. Zu den gutachterlichen Feststellungen sei anzumerken, dass Weinbaulagen auf einer Höhe von etwa 500 m über NN auch im Bereich des Bodensees Grenzlagen darstellten. Lediglich in Abhängigkeit von Topographie und Entfernung zu dem die Temperaturen ausgleichenden See bildeten sich hier oft einzelne Inseln auf den südlich orientierten Abhängen der umliegenden Geländerücken, die als weinbaulich geeignet anzusehen seien. Die dazwischen liegenden Höhenrücken und Flanken seien für den Weinbau gering bis gar nicht geeignet. Die Lagenqualität könne hier auch von einer geringeren Nebelhäufigkeit nur noch wenig profitieren. Aufgrund der Landschaftstopographie böten sich im Bereich der Einzellage F., der die streitgegenständliche Fläche zugewiesen werden würde, für den Weinbau vor allem Hanglagen an, die weitgehend parallel zum Seeufer mit Expositionen zwischen Süd und Süd-Südwest verliefen. Die streitgegenständlichen Flächen gehörten zu den nicht für den Qualitätsweinbau geeigneten Flanken. Ein direkter Einfluss der Strahlungsreflexion der Wasserfläche des Bodensees sei zu verneinen, da die Flächen durch den H. abgeschirmt würden. Soweit das Gutachten von einer mittleren Lagegüte spreche, sei festzuhalten, dass bei der vorliegenden Höhenlage und der beschriebenen Entfernung zum Bodensee mit ca. 1,3 km Luftlinie nur „beste“ und nicht „mittlere“ Lagen in der Lage seien, das in der Weinverordnung benannte Mindestmostgewicht zu erbringen. Daten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau hätten zudem gezeigt, dass sich der genehmigte Anteil der streitigen Flurstücke hinsichtlich der Sonneneinstrahlungsenergie pro Quadratmeter im September und Oktober messbar von den streitgegenständlichen Flächen abhebe. Im Sachverständigengutachten werde deutlich, dass die geplante Rebfläche im Einfluss eines Waldschattens liege und bei weiterem Wachstum der Bäume davon gegebenenfalls noch stärker beeinflusst werde. Dies trage zu einer weiteren Verschlechterung der Lageneignung bei.
13 
Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom ... ein Sachverständigengutachten des Weinbauberaters des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald zur Frage der Geeignetheit der streitgegenständlichen Flächen für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Der Gutachter wurde in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger vernommen. Insoweit wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
14 
Das Gericht hat zudem einen Augenschein von den streitgegenständlichen Flächen eingenommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird ebenfalls auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ... ist rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
17 
1. Der Erteilung des Vorbescheids zur Übertragung eines weinrechtlichen Wiederbepflanzungsrechts im Vorfeld der Aufnahme der streitgegenständlichen Flächen in den Rebenaufbauplan und das bestimmte Anbaugebiet Baden steht nicht entgegen, dass weder in den einschlägigen europarechtlichen noch in den nationalen weinrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit der Erteilung eines Vorbescheids zur rechtsverbindlichen Klärung einer Einzelfrage vorgesehen ist. Ein Vorbescheid ist als Teilentscheidung aufgrund der Befugnis der Behörde zur Entscheidung in der Sache i.V.m. § 10 LVwVfG auch ohne ausdrückliche Ermächtigung grundsätzlich zulässig. Die Befugnis der Behörde, Teile einer Gesamtregelung, die einer selbständigen, gesonderten Entscheidung zugänglich sind, vorab durch Verwaltungsakt zu regeln, ergibt sich schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 15; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 9 Rn. 197; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 9 Rn. 25; s. a. BVerwG, Urteil vom 09.08.1994 - 7 C 44/93 -, NVwZ 1995, 999 zur Teilgenehmigung). Der Erlass eines Vorbescheids ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der betroffene Antragsteller bereits im Vorfeld des eigentlichen Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts zumeist erhebliche Investitionen tätigen muss, sinnvoll und entspricht dem Ziel einer bürgerfreundlichen Verwaltung.
18 
Ob die Behörde von der Möglichkeit Gebrauch macht, außerhalb spezialgesetzlicher Ermächtigungen Teilentscheidungen vorweg durch Verwaltungsakt zu treffen, steht gemäß § 10 LVwVfG in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 15). Hat sich jedoch durch langjährige Übung eine Verwaltungspraxis dahingehend ausgebildet, dass die Behörde in ähnlich gelagerten Fällen regelmäßig im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens Einzelfragen rechtsverbindlich durch Vorbescheid klärt, kann hierdurch in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG eine entsprechende Selbstbindung eintreten. Diese kann allenfalls für die Zukunft wieder aufgehoben werden (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 40 Rn. 124). Von einer derartigen Selbstbindung des Beklagten ist vorliegend auszugehen. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Freiburg im Vorfeld des eigentlichen Genehmigungsverfahrens zur Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten in der Vergangenheit regelmäßig Vorbescheide zur weinbaulichen Geeignetheit von außerhalb des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets liegenden Flächen erteilt worden sind. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten, dass der Antrag auf Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auch als Vorbescheid bereits deswegen abgelehnt werden kann, weil sich die streitgegenständlichen Grundstücke nicht innerhalb des durch Rechtsverordnung abgegrenzten bestimmten Anbaugebietes Baden befinden. Hinzu kommt, dass der Beklagte dem Kläger hinsichtlich einzelner Abschnitte der streitgegenständlichen Grundstücke bereits einen positiven Vorbescheid erteilt hat. Damit hat er sein Erschließungsermessen dergestalt ausgeübt, dass grundsätzlich ein Vorbescheid zur weinbaulichen Geeignetheit der Flächen erteilt werden soll, sofern die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Hieran muss sich der Beklagte im gerichtlichen Verfahren festhalten lassen.
19 
2. Es kann offenbleiben, ob als Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Vorbescheids allein die Vorschriften des Art. 85i Abs. 5 der Verordnung (EG) 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) i.V.m. §§ 6 Abs. 5 Nr. 2 a) WeinG, 2 Abs. 2 WeinRDV BW betreffend die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten von einem auf einen anderen Betrieb i.V.m. § 10 LVwVfG anzuwenden sind oder ob zusätzlich im Fall der Übertragung des Pflanzrechts auf eine wie hier bislang nicht mit Reben bestockte Fläche die Regelungen zur Neuanpflanzung nach §§ 7 WeinG, 3 ff. WeinV heranzuziehen sind. Sowohl die Vorschriften über die Neuanpflanzung von Reben (vgl. § 7 Abs. 1 WeinG) als auch die Vorschriften über die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts (vgl. § 2 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WeinRDV BW i.V.m. §§ 5, 3 Abs. 1 WeinG) setzen – jedenfalls mittelbar – voraus, dass die betreffende Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sein muss. Sofern sich aus §§ 7 WeinG, 3 ff. WeinV einerseits und § 2 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WeinRDV BW andererseits weitergehende Anforderungen - namentlich hinsichtlich des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs der streitgegenständlichen Fläche mit bereits mit Reben bepflanzten Flächen, der Deckelung des Produktionspotentials im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Satz 3 der VO (EG) Nr. 1493/1999 und der Vermarktung des zu erzeugenden Weins – ergeben, gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Streitig ist allein die Eignung der Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein b.A.
20 
3. Zur Überzeugung der Kammer sind die Flurstücke Nr. … und ... im streitigen Bereich von zusätzlichen 30 m zur derzeit bestehenden Pflanzung zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung des begehrten Vorbescheids liegen damit vor.
21 
a) Die weinbauliche Eignung ist nach § 4 Abs. 1 WeinV für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass auf der jeweiligen Fläche die Vergleichsrebsorten bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die Anlage 1 WeinV aufgeführten Mindestmostgewichte erreicht. Die Feststellung der zu erwartenden Mostgewichte muss dabei aus objektiven Kriterien ermittelt werden. Soweit die maßgebenden Umstände in der Zukunft liegen, sind alle bereits bekannten Anhaltspunkte für die zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen. Objektiv feststellbare Anhaltspunkte sind dabei die Höhenlage, die Hangneigung und -richtung sowie die Bodenbeschaffenheit. Diese sind nach § 6 Abs. 2 WeinV neben den Werten, die sich aus Boden- und Kleinklimakartierung ergeben, zu berücksichtigen. Erweist sich die Erwartung später als falsch, ändert dies nichts an der Anbaueignung, wenn diese im Sinne des § 4 Abs. 1 WeinV festgestellt wurde. Lässt jedoch eine anhand objektiver Anhaltspunkte festgestellte Erwartung auch die Möglichkeit zu, dass im zehnjährigen Durchschnitt das maßgebende Mindestmostgewicht nicht erzielt werden kann, ist eine positive Beurteilung der Anbaueignung nicht möglich (vgl. Rathke/Boch, Weinrecht, 1. Aufl. § 4 WeinV Rn. 4). Der Tatbestand des § 4 WeinV ist dabei gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Rathke/Boch, a.a.O. Rn. 5).
22 
b) Der Beklagte hat nach diesen Grundsätzen die weinbauliche Eignung der streitgegenständlichen Flächen zu Unrecht verneint. Zur Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Mindestmostgewichte – im Anbaugebiet Baden nach Anlage 1 WeinV 78 Grad Oechsle für die Rebsorte Müller-Thurgau und 81 Grad Oechsle für Blauen Spätburgunder – im zehnjährigen Durchschnitt erreicht werden.
23 
Das Gericht folgt dabei der Einschätzung des Sachverständigen. Dieser kommt in seinem schriftlichen Gutachten zum Ergebnis, dass das geplante Rebgrundstück bei Anpflanzung mit frühreifen Sorten wie dem am Bodensee typischen Müller-Thurgau als weinbaufähig nach § 4 WeinV zu bewerten ist. Der Sachverständige ist mit den Weinbaubedingungen am Bodensee aufgrund seiner Tätigkeit als Weinbauberater des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald in besonderem Maße vertraut, weil er in dieser Funktion auch für den Weinbau am Bodensee zuständig ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Temperaturanstiegs in der fraglichen Region von einem Grad Celsius seit dem Jahr 2000 die maßgeblichen Mindestmostgewichte bei guter fachlicher Praxis erreicht werden können. Gute fachliche Praxis bedeute dabei, dass fragwürdigste Qualitätsnachteile beseitigt würden und - wie am Bodensee allgemein üblich – eine Vorlese stattfinde. Die zunächst von der Behörde zutreffend angenommene Gefahr von Frostschäden sei nach der Planie des Geländes beseitigt worden. Normale Fröste wirkten sich nunmehr nur in den unteren Abschnitten der Grundstücke nachteilig aus, die nicht bepflanzt werden sollten. Bei extremen Frösten würden auch die bereits bestehenden Weinbergsabschnitte gefährdet. Der Waldschatten übe aufgrund des durchschnittlichen Abstands von über 30 m in der Vegetationszeit keinen wesentlichen Einfluss aus. Zudem sei die Hangneigung von 10 Grad und die Hangausrichtung nach Südwest durchschnittlich für die Bodenseelage. Die Lage der streitgegenständlichen Flächen sei hinsichtlich der Sonnenwärme und -gunst nicht schlechter als diejenige benachbarter Hänge einzustufen. Die Daten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau berücksichtigten nicht die vom Kläger vorgenommene Planie. Die Wärmesumme in der Falllinie sei durch die Verfüllung verbessert worden. Derartige, ganz kleinräumige Geländeverbesserungen ließen sich aus den Daten des Landesamtes nicht wahrnehmen.
24 
Nach Einnahme eines Augenscheins der streitgegenständlichen Flächen sieht die Kammer die Beurteilung durch den Sachverständigen als bestätigt an. Die Hanglinie wurde durch die Geländemodellierung derjenigen benachbarter Hänge angepasst und verläuft nunmehr im Wesentlichen in südwestlicher Richtung. Im oberen Bereich der Grundstücke ist – ebenso wie von den benachbarten, bereits zulässig bepflanzten Flächen - ein Ausschnitt des Bodensees zu sehen. Das Gelände stellt sich als offen dar. Am Spätnachmittag im September werden die Flächen im Ganzen besonnt. Der Schattenwurf durch die benachbarte Böschung erreicht nur die am äußeren, westlichen Grundstücksrand gelegenen Abschnitte, die nicht Gegenstand des beantragten Vorbescheids sind. Damit kann auch in den Übergangszeiten im Frühling und Herbst nicht von einer nachteiligen Auswirkung des angrenzenden Bewuchses ausgegangen werden.
25 
Die gutachterlichen Feststellungen werden nach Auffassung der Kammer auch durch die anlässlich des Augenscheins vom benachbarten Grundstück Flst.-Nr. ... genommene Probe bestätigt. Dieses Grundstück wird ebenfalls vom Kläger bewirtschaftet und ist Teil des bestimmten Anbaugebiets Baden. Der dort für die Rebsorte Müller-Thurgau gemessene Wert beträgt kurz vor dem Beginn der Weinlese 71 Grad Oechsle. Hierzu hat der Sachverständige vor Ort schlüssig erläutert, dass beim Ausbleiben besonderer Wetterereignisse in den nächsten zwei Wochen voraussichtlich noch ein Oechslegrad von 78 erreicht werden wird. Dabei liege das diesjährige Erntejahr nach den Messwerten genau im Durchschnitt der letzten zehn Jahre. Es sei ersichtlich, dass der Kläger dieses Ergebnis bei Anwendung herkömmlicher Anbaumethoden erziele. Insbesondere habe keine zusätzliche Ausdünnung stattgefunden. Die streitige Fläche sei im Vergleich zum Grundstück Flst.-Nr. ... vielleicht etwas schlechter, in sich bei Ausschöpfung des Reifepotenzials der Rebsorte aber gut für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet.
26 
4. Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß Art. 85i Abs. 5 der VO (EG) 1234/2007 i.V.m. §§ 6 Abs. 5 Nr. 2 a) WeinG, 2 Abs. 2 WeinRDV BW bzw. §§ 7 WeinG, 3 ff. WeinV vor, steht der Erlass des begehrten Vorbescheids grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Insoweit gilt nichts anderes als für die spätere Erteilung der eigentlichen Genehmigung zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von einem Betrieb auf einen anderen. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, dass seitens des Regierungspräsidiums Bedenken gegen die Erteilung eines Vorbescheids nur im Hinblick auf die weinbauliche Eignung der streitigen Flächen bestehen. Im Fall einer Eignung der Flächen seien keine im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Erteilung des begehrten Vorbescheids sprächen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass kein Ermessensspielraum des Beklagten mehr verbleibt. Der Kläger hat damit Anspruch auf die Erteilung eines Vorbescheids dahingehend, dass bei einem entsprechenden Antrag nach § 2 Abs. 2 WeinRDV BW die Genehmigung zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts für weitere 30 m zusätzlich zur bestehenden Bepflanzung erteilt werden wird unter der Voraussetzung, dass dieses Recht aus dem bestimmten Anbaugebiet Baden stammt und keine Übertragung von einer Steillage in eine Flachlage im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WeinG vorliegt.
27 
Die Klage ist damit in vollem Umfang begründet.
28 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
29 
Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ... ist rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
17 
1. Der Erteilung des Vorbescheids zur Übertragung eines weinrechtlichen Wiederbepflanzungsrechts im Vorfeld der Aufnahme der streitgegenständlichen Flächen in den Rebenaufbauplan und das bestimmte Anbaugebiet Baden steht nicht entgegen, dass weder in den einschlägigen europarechtlichen noch in den nationalen weinrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit der Erteilung eines Vorbescheids zur rechtsverbindlichen Klärung einer Einzelfrage vorgesehen ist. Ein Vorbescheid ist als Teilentscheidung aufgrund der Befugnis der Behörde zur Entscheidung in der Sache i.V.m. § 10 LVwVfG auch ohne ausdrückliche Ermächtigung grundsätzlich zulässig. Die Befugnis der Behörde, Teile einer Gesamtregelung, die einer selbständigen, gesonderten Entscheidung zugänglich sind, vorab durch Verwaltungsakt zu regeln, ergibt sich schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 15; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 9 Rn. 197; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 9 Rn. 25; s. a. BVerwG, Urteil vom 09.08.1994 - 7 C 44/93 -, NVwZ 1995, 999 zur Teilgenehmigung). Der Erlass eines Vorbescheids ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der betroffene Antragsteller bereits im Vorfeld des eigentlichen Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts zumeist erhebliche Investitionen tätigen muss, sinnvoll und entspricht dem Ziel einer bürgerfreundlichen Verwaltung.
18 
Ob die Behörde von der Möglichkeit Gebrauch macht, außerhalb spezialgesetzlicher Ermächtigungen Teilentscheidungen vorweg durch Verwaltungsakt zu treffen, steht gemäß § 10 LVwVfG in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 15). Hat sich jedoch durch langjährige Übung eine Verwaltungspraxis dahingehend ausgebildet, dass die Behörde in ähnlich gelagerten Fällen regelmäßig im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens Einzelfragen rechtsverbindlich durch Vorbescheid klärt, kann hierdurch in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG eine entsprechende Selbstbindung eintreten. Diese kann allenfalls für die Zukunft wieder aufgehoben werden (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 40 Rn. 124). Von einer derartigen Selbstbindung des Beklagten ist vorliegend auszugehen. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Freiburg im Vorfeld des eigentlichen Genehmigungsverfahrens zur Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten in der Vergangenheit regelmäßig Vorbescheide zur weinbaulichen Geeignetheit von außerhalb des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets liegenden Flächen erteilt worden sind. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten, dass der Antrag auf Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auch als Vorbescheid bereits deswegen abgelehnt werden kann, weil sich die streitgegenständlichen Grundstücke nicht innerhalb des durch Rechtsverordnung abgegrenzten bestimmten Anbaugebietes Baden befinden. Hinzu kommt, dass der Beklagte dem Kläger hinsichtlich einzelner Abschnitte der streitgegenständlichen Grundstücke bereits einen positiven Vorbescheid erteilt hat. Damit hat er sein Erschließungsermessen dergestalt ausgeübt, dass grundsätzlich ein Vorbescheid zur weinbaulichen Geeignetheit der Flächen erteilt werden soll, sofern die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Hieran muss sich der Beklagte im gerichtlichen Verfahren festhalten lassen.
19 
2. Es kann offenbleiben, ob als Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Vorbescheids allein die Vorschriften des Art. 85i Abs. 5 der Verordnung (EG) 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) i.V.m. §§ 6 Abs. 5 Nr. 2 a) WeinG, 2 Abs. 2 WeinRDV BW betreffend die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten von einem auf einen anderen Betrieb i.V.m. § 10 LVwVfG anzuwenden sind oder ob zusätzlich im Fall der Übertragung des Pflanzrechts auf eine wie hier bislang nicht mit Reben bestockte Fläche die Regelungen zur Neuanpflanzung nach §§ 7 WeinG, 3 ff. WeinV heranzuziehen sind. Sowohl die Vorschriften über die Neuanpflanzung von Reben (vgl. § 7 Abs. 1 WeinG) als auch die Vorschriften über die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts (vgl. § 2 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WeinRDV BW i.V.m. §§ 5, 3 Abs. 1 WeinG) setzen – jedenfalls mittelbar – voraus, dass die betreffende Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sein muss. Sofern sich aus §§ 7 WeinG, 3 ff. WeinV einerseits und § 2 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WeinRDV BW andererseits weitergehende Anforderungen - namentlich hinsichtlich des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs der streitgegenständlichen Fläche mit bereits mit Reben bepflanzten Flächen, der Deckelung des Produktionspotentials im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Satz 3 der VO (EG) Nr. 1493/1999 und der Vermarktung des zu erzeugenden Weins – ergeben, gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Streitig ist allein die Eignung der Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein b.A.
20 
3. Zur Überzeugung der Kammer sind die Flurstücke Nr. … und ... im streitigen Bereich von zusätzlichen 30 m zur derzeit bestehenden Pflanzung zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung des begehrten Vorbescheids liegen damit vor.
21 
a) Die weinbauliche Eignung ist nach § 4 Abs. 1 WeinV für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass auf der jeweiligen Fläche die Vergleichsrebsorten bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die Anlage 1 WeinV aufgeführten Mindestmostgewichte erreicht. Die Feststellung der zu erwartenden Mostgewichte muss dabei aus objektiven Kriterien ermittelt werden. Soweit die maßgebenden Umstände in der Zukunft liegen, sind alle bereits bekannten Anhaltspunkte für die zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen. Objektiv feststellbare Anhaltspunkte sind dabei die Höhenlage, die Hangneigung und -richtung sowie die Bodenbeschaffenheit. Diese sind nach § 6 Abs. 2 WeinV neben den Werten, die sich aus Boden- und Kleinklimakartierung ergeben, zu berücksichtigen. Erweist sich die Erwartung später als falsch, ändert dies nichts an der Anbaueignung, wenn diese im Sinne des § 4 Abs. 1 WeinV festgestellt wurde. Lässt jedoch eine anhand objektiver Anhaltspunkte festgestellte Erwartung auch die Möglichkeit zu, dass im zehnjährigen Durchschnitt das maßgebende Mindestmostgewicht nicht erzielt werden kann, ist eine positive Beurteilung der Anbaueignung nicht möglich (vgl. Rathke/Boch, Weinrecht, 1. Aufl. § 4 WeinV Rn. 4). Der Tatbestand des § 4 WeinV ist dabei gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Rathke/Boch, a.a.O. Rn. 5).
22 
b) Der Beklagte hat nach diesen Grundsätzen die weinbauliche Eignung der streitgegenständlichen Flächen zu Unrecht verneint. Zur Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Mindestmostgewichte – im Anbaugebiet Baden nach Anlage 1 WeinV 78 Grad Oechsle für die Rebsorte Müller-Thurgau und 81 Grad Oechsle für Blauen Spätburgunder – im zehnjährigen Durchschnitt erreicht werden.
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Das Gericht folgt dabei der Einschätzung des Sachverständigen. Dieser kommt in seinem schriftlichen Gutachten zum Ergebnis, dass das geplante Rebgrundstück bei Anpflanzung mit frühreifen Sorten wie dem am Bodensee typischen Müller-Thurgau als weinbaufähig nach § 4 WeinV zu bewerten ist. Der Sachverständige ist mit den Weinbaubedingungen am Bodensee aufgrund seiner Tätigkeit als Weinbauberater des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald in besonderem Maße vertraut, weil er in dieser Funktion auch für den Weinbau am Bodensee zuständig ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Temperaturanstiegs in der fraglichen Region von einem Grad Celsius seit dem Jahr 2000 die maßgeblichen Mindestmostgewichte bei guter fachlicher Praxis erreicht werden können. Gute fachliche Praxis bedeute dabei, dass fragwürdigste Qualitätsnachteile beseitigt würden und - wie am Bodensee allgemein üblich – eine Vorlese stattfinde. Die zunächst von der Behörde zutreffend angenommene Gefahr von Frostschäden sei nach der Planie des Geländes beseitigt worden. Normale Fröste wirkten sich nunmehr nur in den unteren Abschnitten der Grundstücke nachteilig aus, die nicht bepflanzt werden sollten. Bei extremen Frösten würden auch die bereits bestehenden Weinbergsabschnitte gefährdet. Der Waldschatten übe aufgrund des durchschnittlichen Abstands von über 30 m in der Vegetationszeit keinen wesentlichen Einfluss aus. Zudem sei die Hangneigung von 10 Grad und die Hangausrichtung nach Südwest durchschnittlich für die Bodenseelage. Die Lage der streitgegenständlichen Flächen sei hinsichtlich der Sonnenwärme und -gunst nicht schlechter als diejenige benachbarter Hänge einzustufen. Die Daten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau berücksichtigten nicht die vom Kläger vorgenommene Planie. Die Wärmesumme in der Falllinie sei durch die Verfüllung verbessert worden. Derartige, ganz kleinräumige Geländeverbesserungen ließen sich aus den Daten des Landesamtes nicht wahrnehmen.
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Nach Einnahme eines Augenscheins der streitgegenständlichen Flächen sieht die Kammer die Beurteilung durch den Sachverständigen als bestätigt an. Die Hanglinie wurde durch die Geländemodellierung derjenigen benachbarter Hänge angepasst und verläuft nunmehr im Wesentlichen in südwestlicher Richtung. Im oberen Bereich der Grundstücke ist – ebenso wie von den benachbarten, bereits zulässig bepflanzten Flächen - ein Ausschnitt des Bodensees zu sehen. Das Gelände stellt sich als offen dar. Am Spätnachmittag im September werden die Flächen im Ganzen besonnt. Der Schattenwurf durch die benachbarte Böschung erreicht nur die am äußeren, westlichen Grundstücksrand gelegenen Abschnitte, die nicht Gegenstand des beantragten Vorbescheids sind. Damit kann auch in den Übergangszeiten im Frühling und Herbst nicht von einer nachteiligen Auswirkung des angrenzenden Bewuchses ausgegangen werden.
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Die gutachterlichen Feststellungen werden nach Auffassung der Kammer auch durch die anlässlich des Augenscheins vom benachbarten Grundstück Flst.-Nr. ... genommene Probe bestätigt. Dieses Grundstück wird ebenfalls vom Kläger bewirtschaftet und ist Teil des bestimmten Anbaugebiets Baden. Der dort für die Rebsorte Müller-Thurgau gemessene Wert beträgt kurz vor dem Beginn der Weinlese 71 Grad Oechsle. Hierzu hat der Sachverständige vor Ort schlüssig erläutert, dass beim Ausbleiben besonderer Wetterereignisse in den nächsten zwei Wochen voraussichtlich noch ein Oechslegrad von 78 erreicht werden wird. Dabei liege das diesjährige Erntejahr nach den Messwerten genau im Durchschnitt der letzten zehn Jahre. Es sei ersichtlich, dass der Kläger dieses Ergebnis bei Anwendung herkömmlicher Anbaumethoden erziele. Insbesondere habe keine zusätzliche Ausdünnung stattgefunden. Die streitige Fläche sei im Vergleich zum Grundstück Flst.-Nr. ... vielleicht etwas schlechter, in sich bei Ausschöpfung des Reifepotenzials der Rebsorte aber gut für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet.
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4. Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß Art. 85i Abs. 5 der VO (EG) 1234/2007 i.V.m. §§ 6 Abs. 5 Nr. 2 a) WeinG, 2 Abs. 2 WeinRDV BW bzw. §§ 7 WeinG, 3 ff. WeinV vor, steht der Erlass des begehrten Vorbescheids grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Insoweit gilt nichts anderes als für die spätere Erteilung der eigentlichen Genehmigung zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von einem Betrieb auf einen anderen. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, dass seitens des Regierungspräsidiums Bedenken gegen die Erteilung eines Vorbescheids nur im Hinblick auf die weinbauliche Eignung der streitigen Flächen bestehen. Im Fall einer Eignung der Flächen seien keine im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Erteilung des begehrten Vorbescheids sprächen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass kein Ermessensspielraum des Beklagten mehr verbleibt. Der Kläger hat damit Anspruch auf die Erteilung eines Vorbescheids dahingehend, dass bei einem entsprechenden Antrag nach § 2 Abs. 2 WeinRDV BW die Genehmigung zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts für weitere 30 m zusätzlich zur bestehenden Bepflanzung erteilt werden wird unter der Voraussetzung, dass dieses Recht aus dem bestimmten Anbaugebiet Baden stammt und keine Übertragung von einer Steillage in eine Flachlage im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WeinG vorliegt.
27 
Die Klage ist damit in vollem Umfang begründet.
28 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
29 
Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.