Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Apr. 2006 - 1 K 470/05

published on 26/04/2006 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Apr. 2006 - 1 K 470/05
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Tenor

Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 28.12.2004 und 9.2.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Beihilfefähigkeit zukünftiger Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus gegen Zahlung von 13 EUR monatlich anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin beantragt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen im Fall eines stationären Krankenhausaufenthalts für sich und ihre Angehörigen gegen Kostenbeteiligung.
Sie ist als beamtete Lehrerin an der R.-Grundschule in U. beihilfeberechtigt. Im Februar 2004 wurde sie mit einem Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg über Änderungen der Beihilfevorschriften informiert. Das Schreiben enthielt die Überschrift „Wichtige Information zur Änderung der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg ab 01. April 2004“. U.a. fand sich in dem Schreiben folgender Hinweis:
„2. Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung)
Nach dem in der Beihilfeverordnung (BVO) neu eingefügten § 6 a besteht ab 01. April 2004 nur dann noch ein Anspruch auf eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für Wahlleistungen, wenn der Beihilfeberechtigte hierfür 13 Euro monatlich leistet...
Ausübung des Wahlrechts
Die Beihilfeberechtigten müssen gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten erklären, wenn sie Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn in Anspruch nehmen wollen. Die Ausschlussfrist beginnt
1. für alle am 01. April 2004 vorhandenen Beihilfeberechtigten am 01. April 2004 und endet am 31. August 2004;
Versäumt ein Beihilfeberechtigter diese Ausschlussfrist oder erklärt er innerhalb der Ausschlussfrist, dass er die Beihilfe zu Wahlleistungen nicht mehr möchte, kann ihm und seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, Kinder) ab 01. April 2004 auf Dauer keine Beihilfe zu Wahlleistungen gewährt werden ...“
Mit einem weiteren Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg von Juni 2004 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass von ihr der dem Informationsschreiben vom Februar beigefügte Erklärungsvordruck, mit dem sie erklären könne, ob sie Beihilfe zu Wahlleistungen in Anspruch nehmen wolle oder nicht, noch nicht zurückgegeben worden sei. Es solle daher nochmals an die Regelungen zur Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im Krankenhaus gegen Einbehaltung von monatlich 13 Euro an den Bezügen erinnert werden, da die Teilnahme an dem Wahlleistungsverfahren einer Ausschlussfrist von fünf Monaten unterliege. Liege bis zum Ende der auf dem Erklärungsvordruck angebrachten Frist keine entsprechende Erklärung auf dem dafür vorgesehenen Vordruck vor, könnten Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus bei der Klägerin und eventuell vorhandenen berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht berücksichtigt werden. Dieses Schreiben war mit der Überschrift versehen „Beihilfe zu Wahlleistungen im Krankenhaus nach § 6 a BVO“. Im ersten Absatz wurde auf das Informationsschreiben von Februar 2004 hingewiesen mit der Formulierung „mit unserem Informationsschreiben "Wichtige Information zum Anspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus“ haben wir Sie über die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) im Krankenhaus nach § 6 a BVO ausführlich informiert“.
10 
Am 21.12.2004 ging eine von der Klägerin am 20.12.2004 unterschriebene Erklärung nach § 6 a Abs. 2 BVO, auf dem die Ausschlussfrist 31.08.2004 vermerkt war, ein. Auf dem Erklärungsvordruck des Landesamtes war folgende Alternativantwort angekreuzt:
11 
„Ja, ich möchte für den Fall eines stationären Krankenhausaufenthalts Beihilfen für die Aufwendungen zu Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nach § 6 a BVO für mich und meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Anspruch nehmen...“
12 
Mit Bescheid vom 28.12.2004 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den „Antrag vom 20.12.2004 auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit zukünftiger Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus gegen Zahlung eines Beihilfebetrages von 13 Euro monatlich“ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, zum Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung am 21.12.2004 sei die Ausschlussfrist (31.08.2004) bereits abgelaufen gewesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ausgeschlossen.
13 
Hiergegen legte die Klägerin am 25.01.2005 Widerspruch ein und führte aus, sie akzeptiere nicht, dass für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen grundsätzlich eine Frist gesetzt werde. Sie habe anlässlich eines Krankenhausaufenthalts ihrer Tochter erfahren, dass die Behandlung ohne Wahlleistung nicht nur die Chefarztbehandlung und das Zweibettzimmer ausschließe, sondern auch weitere diverse Behandlungsverfahren und die Behandlung durch den Oberarzt. Sie hätte einen ganzen Katalog unterschreiben sollen, der Wahlleistungen betroffen habe. Aus dieser Erfahrung heraus habe sie ihren Antrag und jetzt auch den Widerspruch gestellt bzw. erhoben.
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch zurück. Über die Begründung des Ausgangsbescheids hinaus wurde ausgeführt, die Klägerin sei durch die beiden Schreiben von Februar und Juni 2004 auf die einzuhaltende Ausschlussfrist bis 31.08.2004 hingewiesen worden. Auch die Fürsorgepflicht, die nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums die Gewährung von Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung nicht gebiete, sei nicht verletzt. Der Widerspruchsbescheid wurde durch Übergabeeinschreiben versandt.
15 
Am 11.03.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Aus den Informationsschreiben und Erklärungen des Landesamtes sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass es neben den Wahlleistungen „Zweibettzimmer“ und „Chefarztbehandlung“ weitere Wahlleistungen im Krankenhaus geben könnte. Sie sei davon ausgegangen, dass in den Informationsschreiben die in Betracht kommenden Wahlleistungen abschließend aufgezählt worden seien. Anders wäre es gewesen, wenn dem Klammerzusatz „(Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung)" ein „z. B." vorangestellt worden wäre. Die vom Landesamt verwendete Formulierung, nach der es lediglich die Wahlleistung „Zweibettzimmer“ und „Chefarztbehandlung“ gebe, stehe nicht im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen. An der Wahlleistung „Zweibettzimmer“ und/oder „Chefarztbehandlung“ habe sie kein Interesse gehabt und sich dafür entschieden, hierfür keine Beihilfe in Anspruch zu nehmen. Nachdem es weitere Wahlleistungen gebe, die beihilfefähig seien und für die im Rahmen des § 6 a Abs. 2 BVO auch Beihilfen gewährt worden wären, darauf das Landesamt in den Informationsschreiben aber nicht hingewiesen habe, habe das Landesamt die ihm obliegende Aufklärungs- und Beratungspflicht schuldhaft nicht ausreichend erfüllt. Es könne sich daher nicht auf die Ausschlussfrist berufen. Im Übrigen verstoße die Ausschlussfrist gegen höherrangiges Recht. Zum Beleg, dass auch das Kollegium der R.-Grundschule die Informationsschreiben des Landesamtes von Februar und Juni 2004 im gleichen Sinne wie sie selbst verstanden hat, legt sie eine Stellungnahme des Rektors dieser Schule vor.
16 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
17 
die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 28.12.2004 und 09.02.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Beihilfefähigkeit zukünftiger Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus gegen Zahlung von 13 EUR monatlich anzuerkennen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung wird erneut auf die verstrichene Ausschlussfrist hingewiesen. Diese Ausschlussfrist diene dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und Rechtssicherheit zu schaffen. Eine Wiedereinsetzung in eine Ausschlussfrist hinsichtlich eines materiellen Anspruchs sei nicht möglich. Darüber hinaus sei von der Klägerin nicht vorgetragen worden, während der 5-Monats-Frist durchgehend an der Abgabe der Erklärung gehindert gewesen zu sein. Für ein eindeutiges Fehlverhalten des Dienstherrn, das zu Ausnahmen zugunsten des Beihilfeberechtigten führen könnte, seien keine Anhaltspunkte erkennbar. Das Landesamt habe seiner Informationspflicht genügt. Es habe ausgereicht, auf die praxisrelevanten wahlärztlichen Leistungen hinzuweisen. Eine Belehrungspflicht über den Inhalt wahlärztlicher Leistungen verlange der Verordnungsgeber nicht. Anhaltspunkte für einen Verstoß der Ausschlussfrist gegen höherrangiges Recht seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe den Klammerzusatz „(Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung)“ nicht so verstehen können, dass künftig ausschließlich das Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung noch gegen die Zahlung von 13 Euro beihilfefähig sein sollten. Ansonsten wäre es unerklärlich, warum der Verordnungsgeber und die Behörde überhaupt den Terminus „Wahlleistungen nach § 6 a BVO“ verwendet hätten. Nach ihrem Vortrag hätte die Klägerin davon ausgehen müssen, dass sämtliche in Betracht kommenden Wahlleistungen im Übrigen, z.B. Einbettzimmer oder die Behandlung durch sonstige liquidationsberechtigte Ärzte künftig ohne einen Beitrag von 13 Euro beihilfefähig seien. Dieser logische Widerspruch sei der Klägerin als Beamtin der Besoldungsgruppe A 12 erkennbar gewesen. Jedenfalls hätte sie sich durch Nachfrage vergewissern müssen, ob bei Fristversäumnis tatsächlich allein Aufwendungen für Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sein sollten. Ferner wird auf zwei klagabweisende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.
21 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf deren Schriftsätze und zudem auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Bezug genommen.
22 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
23 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die Klage ist zulässig und begründet.
25 
Die Klägerin hat Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen für den Fall eines stationären Krankenhausaufenthalts für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gegen Zahlung eines Betrages von 13 EUR monatlich. Die diesen Anspruch ablehnenden Bescheide vom 28.12.2004 und 09.02.2005 sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Nach § 6a Abs. 2 Beihilfeverordnung - BVO - haben Beihilfeberechtigte Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen nach Abs. 1 Nr. 3 (dieser Vorschrift) gegen Zahlung eines Betrages von 13 EUR monatlich, wenn gegenüber der Bezügestelle und Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten schriftlich erklärt wird, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Frist in Anspruch nehmen werden. Die Frist begann für die beihilfeberechtigte Klägerin nach § 6a Abs. 2 Satz 2 BVO am 1. April 2004.
27 
Obwohl die Ausschlussfrist von fünf Monaten bei Zugang der Erklärung der Klägerin am 21.12.2004, für den Fall eines stationären Krankenhausaufenthalts Beihilfen für die Aufwendungen zu Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen, verstrichen war, steht der Klägerin der Anspruch zu. Denn sie ist nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe sie die Frist eingehalten. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann im Einzelfall vorliegen, wenn die Behörde in qualifizierter Weise gegen eine ihr durch Rechtsvorschrift auferlegte Hinweispflicht verstoßen hat (vgl. zum Verstoß gegen die Beratungs - und Auskunftspflicht nach § 25 LVwVfG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12. 1993 - 10 S 1508/93). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer wie jener des Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O.) folgt, kann in „den Fällen der Versäumung einer sog. Ausschlussfrist“ die zur Entscheidung berufene Behörde ausnahmsweise durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein, dem antragstellenden Bürger die Fristversäumung entgegenzuhalten (vgl. Beschluss vom 27.11.1995 - 7 B 290/95, zitiert nach Juris, m. w. N.). Vorliegend wurde die Klägerin nicht ordnungsgemäß nach der Vorgabe des § 6a Abs. 2 Satz 3 BVO auf die Ausschlussfrist nach Satz 2 der Vorschrift schriftlich hingewiesen. Die in den beiden Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg von Februar und Juni 2004 gegebenen Informationen zur Ausübung eines Wahlrechts im Hinblick auf Wahlleistungen im Krankenhaus waren unvollständig und missverständlich, sodass sie der normierten Hinweispflicht nicht genügen. Sie haben nicht nur nicht deutlich gemacht, auf welche Wahlleistungen sich die Wahlmöglichkeit bezieht, sondern waren zudem geeignet, einen Irrtum über die maßgeblichen Wahlmöglichkeiten hervorzurufen. Es wäre daher grob unbillig, würde es zugelassen, dass sich das beklagte Land auf die Versäumung der Ausschlussfrist berufen kann.
28 
Die Unvollständigkeit und Missverständlichkeit der der Klägerin erteilten Information liegt darin, dass die in den Schreiben von Februar und Juni 2004 zur Ausübung des Wahlrechts in Bezug auf Wahlleistungen im Krankenhaus gegebenen Hinweise sprachlich so gefasst waren, dass sie beim verständigen Leser den Eindruck hervorrufen konnten, die Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts für Wahlleistungen im Krankenhaus beziehe sich allein auf die Wahlleistungen Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung. Dies folgt aus der Überschrift auf Seite 2 des Schreibens unter Ziff. 2. „Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung)“ und dem danach folgenden Text. Die Überschrift lehnt sich sprachlich an die vielfach bei der Normsetzung gewählte Form einer Legaldefinition an, bei der vorausgehende Erklärungen oder Begriffe durch einen Klammerzusatz in einem bestimmten Sinn definiert werden. Der nachfolgende Text „Nach dem in die Beihilfeverordnung (BVO) neu eingefügten § 6a besteht ab 1. April 2004 nur dann noch ein Anspruch auf eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für Wahlleistungen wenn der Beihilfeberechtigte hierfür 13 Euro monatlich leistet …" nimmt diese vorgeblich durch den Klammerzusatz gegebene Definition auf, ohne nahe zu legen, dass dem § 6a BVO ein weiter reichender Begriff der Wahlleistungen zugrunde liegt.
29 
Dadurch, dass auch im ersten Absatz des Schreibens von Juni 2004 auf die Formulierung in der Überschrift unter Ziff. 2 des Schreibens von Februar 2004 Bezug genommen und ausgeführt wurde, „mit unserem Informationsschreiben "wichtige Informationen zum Anspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus" haben wir sie über die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) im Krankenhaus nach § 6a BVO ausführlich informiert“, wurde ebenfalls nicht deutlich, dass der Information ein weiter reichender Begriff der Wahlleistungen zugrunde liegt, also dass es um mehr Wahlleistungen als das Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung geht, als dies die scheinbare Definition durch den Klammerzusatz nahelegte. Letzteres gilt auch insoweit, als die „Erklärung nach § 6a Abs. 2 Beihilfeverordnung - BVO - zum Beihilfeanspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus" den Satz „Ja, ich möchte für den Fall eines stationären Krankenhausaufenthalts Beihilfen für die Aufwendungen zu Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nach § 6a BVO für mich und meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Anspruch nehmen...." enthält.
30 
Wahlleistungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO i. V. m. § 22 BPflV sowie §§ 16 und 17 KHEntgG, auf die in § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO genommen wird, sind im Falle eines Krankenhausaufenthalts nicht nur das Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung. Aus § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, wonach sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses erstreckt, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor - und nachstationären Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, folgt, dass über die Behandlung durch den Chefarzt hinaus auch sonstige ärztliche Behandlungen als Wahlleistungen vereinbart werden können. Diese Vorschriften lassen zu, dass diagnostische und therapeutische Leistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn sie u.a. von einem Arzt erbracht werden. Daneben gibt es nicht ärztliche Wahlleistungen. Dies folgt aus deren Benennung in § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG.
31 
Durch den erwähnten Klammerzusatz „Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung" in den Äußerungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung wurde der Eindruck vermittelt, die Optionsmöglichkeit für Wahlleistungen sei auf den Inhalt des Klammerzusatzes reduziert, insbesondere auch deswegen, weil ein nahe liegender Zusatz zur Klarstellung, dass es sich um eine nur beispielhafte, nicht abgeschlossene Nennung handele, fehlte (wie „etwa“ oder „z. B.“). Hierin liegt ein qualifizierter und damit erheblicher Verstoß gegen die durch die Beihilfeverordnung normierte Auskunftspflicht, den das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu vertreten hat. Das hat zur Folge, dass sich der Beklagte nicht auf das Verstreichen der Ausschlussfrist berufen kann.
32 
Eine andere Einschätzung ergibt sich nicht deshalb, weil § 6a BVO in den Informationsschreiben erwähnt wurde. Denn durch die bloße Erwähnung dieser Vorschrift ergibt sich angesichts des vorangestellten Textes nicht, dass die genannten Wahlleistungen nur beispielhaft aufgeführt sind. Auf Grund der Erwähnung von § 6a BVO musste sich der Klägerin auch nicht aufdrängen, sich über den Umfang oder genauen Inhalt der Wahlleistungen zu erkundigen. Angesichts des Wortlauts der ihr gegebenen Informationen mussten sich ihr keine Zweifel dahingehend einstellen, die aufgezählten Wahlleistungen seien nur beispielhaft und damit unvollständig, eben weil es an einem Hinweis insoweit in dem Klammerzusatz fehlt. Dadurch verliert die Erwähnung des § 6a BVO ihre Bedeutung. Auf Grund der in den Informationsschreiben gewählten Formulierungen, die die Reduzierung der Optionsmöglichkeit auf die Wahlleistungen Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung suggerierte, musste die Klägerin keine Zweifel an der abschließenden Aufzählung der Wahlleistungen hegen. Der vom Beklagten hergestellte Zusammenhang mit der Gewährung anderer Wahlleistungen musste sich der Klägerin angesichts der gewählten sprachlichen Form in den Informationsschreiben nicht aufdrängen.
33 
Ungeachtet des Umstandes, dass dem Beklagten die Berufung auf die Ausschlussfrist nach Treu und Glauben verwehrt ist, liegt in der beschriebenen missverständlichen Information des Landesamts für Besoldung und Versorgung auch ein von diesem zumindest fahrlässig herbeigeführter und damit zu vertretender Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht aus § 98 LBG. Aus dieser Fürsorgepflichtverletzung erwächst der Klägerin ein Anspruch, so gestellt zu werden, als sei der nach § 6a Abs. 2 Satz 3 BVO gebotenen Hinweispflicht auf die Eröffnung einer Wahlmöglichkeit im Hinblick auf alle Wahlleistungen im Krankenhaus ordnungsgemäß entsprochen worden. Dieser Anspruch entfällt nicht deswegen, weil Beamten grundsätzlich kein Anspruch auf Beihilfe für Wahlleistungen zukommt. Denn es geht vorliegend nicht um das grundsätzliche Bestehen des Anspruchs auf Beihilfe, sondern um das Fortbestehen der Optionsmöglichkeit für die Beibehaltung der Gewährung der Beihilfe gegen einen Kostenbeitrag.
34 
Den vom Beklagten in das Verfahren eingeführten, klageabweisenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vermag die Kammer nicht zu folgen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
36 
Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, ob das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit den gegebenen Informationen der normierten Hinweispflicht nicht genügte, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie reicht über den Einzelfall hinaus und ist obergerichtlich noch nicht entschieden.

Gründe

 
23 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die Klage ist zulässig und begründet.
25 
Die Klägerin hat Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen für den Fall eines stationären Krankenhausaufenthalts für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gegen Zahlung eines Betrages von 13 EUR monatlich. Die diesen Anspruch ablehnenden Bescheide vom 28.12.2004 und 09.02.2005 sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Nach § 6a Abs. 2 Beihilfeverordnung - BVO - haben Beihilfeberechtigte Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen nach Abs. 1 Nr. 3 (dieser Vorschrift) gegen Zahlung eines Betrages von 13 EUR monatlich, wenn gegenüber der Bezügestelle und Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten schriftlich erklärt wird, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Frist in Anspruch nehmen werden. Die Frist begann für die beihilfeberechtigte Klägerin nach § 6a Abs. 2 Satz 2 BVO am 1. April 2004.
27 
Obwohl die Ausschlussfrist von fünf Monaten bei Zugang der Erklärung der Klägerin am 21.12.2004, für den Fall eines stationären Krankenhausaufenthalts Beihilfen für die Aufwendungen zu Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen, verstrichen war, steht der Klägerin der Anspruch zu. Denn sie ist nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe sie die Frist eingehalten. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann im Einzelfall vorliegen, wenn die Behörde in qualifizierter Weise gegen eine ihr durch Rechtsvorschrift auferlegte Hinweispflicht verstoßen hat (vgl. zum Verstoß gegen die Beratungs - und Auskunftspflicht nach § 25 LVwVfG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12. 1993 - 10 S 1508/93). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer wie jener des Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O.) folgt, kann in „den Fällen der Versäumung einer sog. Ausschlussfrist“ die zur Entscheidung berufene Behörde ausnahmsweise durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein, dem antragstellenden Bürger die Fristversäumung entgegenzuhalten (vgl. Beschluss vom 27.11.1995 - 7 B 290/95, zitiert nach Juris, m. w. N.). Vorliegend wurde die Klägerin nicht ordnungsgemäß nach der Vorgabe des § 6a Abs. 2 Satz 3 BVO auf die Ausschlussfrist nach Satz 2 der Vorschrift schriftlich hingewiesen. Die in den beiden Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg von Februar und Juni 2004 gegebenen Informationen zur Ausübung eines Wahlrechts im Hinblick auf Wahlleistungen im Krankenhaus waren unvollständig und missverständlich, sodass sie der normierten Hinweispflicht nicht genügen. Sie haben nicht nur nicht deutlich gemacht, auf welche Wahlleistungen sich die Wahlmöglichkeit bezieht, sondern waren zudem geeignet, einen Irrtum über die maßgeblichen Wahlmöglichkeiten hervorzurufen. Es wäre daher grob unbillig, würde es zugelassen, dass sich das beklagte Land auf die Versäumung der Ausschlussfrist berufen kann.
28 
Die Unvollständigkeit und Missverständlichkeit der der Klägerin erteilten Information liegt darin, dass die in den Schreiben von Februar und Juni 2004 zur Ausübung des Wahlrechts in Bezug auf Wahlleistungen im Krankenhaus gegebenen Hinweise sprachlich so gefasst waren, dass sie beim verständigen Leser den Eindruck hervorrufen konnten, die Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts für Wahlleistungen im Krankenhaus beziehe sich allein auf die Wahlleistungen Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung. Dies folgt aus der Überschrift auf Seite 2 des Schreibens unter Ziff. 2. „Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung)“ und dem danach folgenden Text. Die Überschrift lehnt sich sprachlich an die vielfach bei der Normsetzung gewählte Form einer Legaldefinition an, bei der vorausgehende Erklärungen oder Begriffe durch einen Klammerzusatz in einem bestimmten Sinn definiert werden. Der nachfolgende Text „Nach dem in die Beihilfeverordnung (BVO) neu eingefügten § 6a besteht ab 1. April 2004 nur dann noch ein Anspruch auf eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für Wahlleistungen wenn der Beihilfeberechtigte hierfür 13 Euro monatlich leistet …" nimmt diese vorgeblich durch den Klammerzusatz gegebene Definition auf, ohne nahe zu legen, dass dem § 6a BVO ein weiter reichender Begriff der Wahlleistungen zugrunde liegt.
29 
Dadurch, dass auch im ersten Absatz des Schreibens von Juni 2004 auf die Formulierung in der Überschrift unter Ziff. 2 des Schreibens von Februar 2004 Bezug genommen und ausgeführt wurde, „mit unserem Informationsschreiben "wichtige Informationen zum Anspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus" haben wir sie über die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) im Krankenhaus nach § 6a BVO ausführlich informiert“, wurde ebenfalls nicht deutlich, dass der Information ein weiter reichender Begriff der Wahlleistungen zugrunde liegt, also dass es um mehr Wahlleistungen als das Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung geht, als dies die scheinbare Definition durch den Klammerzusatz nahelegte. Letzteres gilt auch insoweit, als die „Erklärung nach § 6a Abs. 2 Beihilfeverordnung - BVO - zum Beihilfeanspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus" den Satz „Ja, ich möchte für den Fall eines stationären Krankenhausaufenthalts Beihilfen für die Aufwendungen zu Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nach § 6a BVO für mich und meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Anspruch nehmen...." enthält.
30 
Wahlleistungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO i. V. m. § 22 BPflV sowie §§ 16 und 17 KHEntgG, auf die in § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO genommen wird, sind im Falle eines Krankenhausaufenthalts nicht nur das Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung. Aus § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, wonach sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses erstreckt, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor - und nachstationären Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, folgt, dass über die Behandlung durch den Chefarzt hinaus auch sonstige ärztliche Behandlungen als Wahlleistungen vereinbart werden können. Diese Vorschriften lassen zu, dass diagnostische und therapeutische Leistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn sie u.a. von einem Arzt erbracht werden. Daneben gibt es nicht ärztliche Wahlleistungen. Dies folgt aus deren Benennung in § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG.
31 
Durch den erwähnten Klammerzusatz „Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung" in den Äußerungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung wurde der Eindruck vermittelt, die Optionsmöglichkeit für Wahlleistungen sei auf den Inhalt des Klammerzusatzes reduziert, insbesondere auch deswegen, weil ein nahe liegender Zusatz zur Klarstellung, dass es sich um eine nur beispielhafte, nicht abgeschlossene Nennung handele, fehlte (wie „etwa“ oder „z. B.“). Hierin liegt ein qualifizierter und damit erheblicher Verstoß gegen die durch die Beihilfeverordnung normierte Auskunftspflicht, den das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu vertreten hat. Das hat zur Folge, dass sich der Beklagte nicht auf das Verstreichen der Ausschlussfrist berufen kann.
32 
Eine andere Einschätzung ergibt sich nicht deshalb, weil § 6a BVO in den Informationsschreiben erwähnt wurde. Denn durch die bloße Erwähnung dieser Vorschrift ergibt sich angesichts des vorangestellten Textes nicht, dass die genannten Wahlleistungen nur beispielhaft aufgeführt sind. Auf Grund der Erwähnung von § 6a BVO musste sich der Klägerin auch nicht aufdrängen, sich über den Umfang oder genauen Inhalt der Wahlleistungen zu erkundigen. Angesichts des Wortlauts der ihr gegebenen Informationen mussten sich ihr keine Zweifel dahingehend einstellen, die aufgezählten Wahlleistungen seien nur beispielhaft und damit unvollständig, eben weil es an einem Hinweis insoweit in dem Klammerzusatz fehlt. Dadurch verliert die Erwähnung des § 6a BVO ihre Bedeutung. Auf Grund der in den Informationsschreiben gewählten Formulierungen, die die Reduzierung der Optionsmöglichkeit auf die Wahlleistungen Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung suggerierte, musste die Klägerin keine Zweifel an der abschließenden Aufzählung der Wahlleistungen hegen. Der vom Beklagten hergestellte Zusammenhang mit der Gewährung anderer Wahlleistungen musste sich der Klägerin angesichts der gewählten sprachlichen Form in den Informationsschreiben nicht aufdrängen.
33 
Ungeachtet des Umstandes, dass dem Beklagten die Berufung auf die Ausschlussfrist nach Treu und Glauben verwehrt ist, liegt in der beschriebenen missverständlichen Information des Landesamts für Besoldung und Versorgung auch ein von diesem zumindest fahrlässig herbeigeführter und damit zu vertretender Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht aus § 98 LBG. Aus dieser Fürsorgepflichtverletzung erwächst der Klägerin ein Anspruch, so gestellt zu werden, als sei der nach § 6a Abs. 2 Satz 3 BVO gebotenen Hinweispflicht auf die Eröffnung einer Wahlmöglichkeit im Hinblick auf alle Wahlleistungen im Krankenhaus ordnungsgemäß entsprochen worden. Dieser Anspruch entfällt nicht deswegen, weil Beamten grundsätzlich kein Anspruch auf Beihilfe für Wahlleistungen zukommt. Denn es geht vorliegend nicht um das grundsätzliche Bestehen des Anspruchs auf Beihilfe, sondern um das Fortbestehen der Optionsmöglichkeit für die Beibehaltung der Gewährung der Beihilfe gegen einen Kostenbeitrag.
34 
Den vom Beklagten in das Verfahren eingeführten, klageabweisenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vermag die Kammer nicht zu folgen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
36 
Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, ob das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit den gegebenen Informationen der normierten Hinweispflicht nicht genügte, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie reicht über den Einzelfall hinaus und ist obergerichtlich noch nicht entschieden.
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.