Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. Feb. 2004 - 1 K 2293/02

published on 18/02/2004 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. Feb. 2004 - 1 K 2293/02
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Abschluss einer Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG für dessen Tagesstätte für zerebral geschädigte Kinder in U. eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt den Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG.
Der Kläger ist der Träger einer Tagesstätte für zerebral geschädigte Kinder, in der die konduktive Therapie nach Petö durchgeführt wird. Der Kläger beantragte am 16.07.2001 den Abschluss einer Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 BSHG für seine "teilstationäre" Einrichtung. In der Kindertagesstätte des Klägers werden die Kinder im Vorschulalter täglich, an 217 Tagen im Jahr, von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr von sogenannten Konduktorinnen, Personen, die in der Anwendung der Konduktivförderung ausgebildet sind, betreut. Daneben betreut die Einrichtung auch Schulkinder in Therapieblöcken von 3 x 4 Wochen im Jahr, fünfmal in der Woche, sechs Stunden täglich wie die Kinder im Vorschulalter. Das Mittagessen wird in der Einrichtung eingenommen.
Der Beklagte lehnte den Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG mit Schreiben vom 27.08.2001 ab. Zur Begründung führte er aus, dass für therapeutische Maßnahmen die Krankenkasse zuständig sei, der Rahmenvertrag keinen Leistungstyp "Tagesstätte für zerebral geschädigte Kinder" vorsehe und die Schulverwaltung zuständig sei, falls es sich bei dem Angebot des Klägers um einen Sonderschulkindergarten handeln sollte. Bei der Petö-Therapie handele es sich um eine Behandlungsmethode, deren Anerkennung sich noch im Klärungsprozess befinde. Es gebe keine anerkannten Nachweise dafür, dass mit dieser Methode bessere oder schnellere Fortschritte als mit den herkömmlichen erreicht würden.
Der Kläger stellte am 06.08.2002 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Beklagte zum Abschluss der Vereinbarung zu verpflichten. Dieser Antrag wurde durch Beschluss der Kammer vom 23.08.2002 - 1 K 1636/02 - mit der Begründung abgelehnt, dass die Therapie, die die Klägerin in ihrer Einrichtung durchführe, nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden könne und dass deshalb auch der Abschluss eines Vertrages nach § 93 Abs. 2 BSHG ausscheide. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 03.12.2002 - 7 S 2166/02 - verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde.
Der Kläger hat am 18.11.2002 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es sei davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG bestehe, wenn die für die Vereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Absicht verfolge der Gesetzgeber im BSHG-Reformgesetz. Der Kläger erfülle alle Voraussetzungen für den Abschluss der Vereinbarung. Der Anspruch für Vorschulkinder ergebe sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BSHG i.V.m. § 11 Eingliederungshilfeverordnung. Der Anspruch für die in der Einrichtung betreuten Schulkinder folge aus §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung. Auf die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2002 - 5 C 36.02 - werde verwiesen. Nach der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.03.1998 - L 4 Kr 119/96 - stehe fest, dass es sich bei der Petö-Therapie nicht um eine ärztliche Behandlung, sondern um eine erzieherische Leistung handele. Die Entscheidung des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen über die Aufnahme der Petö-Therapie in ihren Leistungskatalog sei noch nicht getroffen worden, so dass kein durchsetzbarer vorrangiger Anspruch gegenüber der Krankenkasse bestehen könne. Die Verpflichtung könne nicht daran scheitern, dass der Rahmenvertrag keine Aussage zu dem vom Kläger betriebenen Einrichtungstyp enthalte. Die Schulverwaltung sei nicht verpflichtet, derartige Einrichtungen zu unterhalten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, mit ihm eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG für dessen Tagesstätte für zerebral geschädigte Kinder in U. abzuschließen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung trägt er vor, ihm stehe beim Abschluss des Vertrages nach § 93 Abs. 2 BSHG Ermessen zu. Eine Selbstbindung der Verwaltung bestehe nicht. Es bestehe keine Vereinbarung des Beklagten mit einer Einrichtung, die die Petö-Therapie anwende. Die Klage auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sei ohne Vorschaltung eines Schiedsstellenverfahrens nicht zulässig. Die Klagen auf Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung seien unbegründet. Die Petö-Therapie sei primär als medizinisch-therapeutische Behandlungsmethode und nicht als vorwiegend pädagogische Fördermethode einzustufen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die konduktive Therapie nach Petö bestehe nicht, da die Leistungen nach dem BSHG nicht über die Leistungen der Krankenkassen hinausgehen dürften. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts betreffe einen Einzelfall. Bei medizinisch-therapeutischen Maßnahmen seien die Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach § 11 Abs. 2 SGB V vorrangig zuständig. Die Behandlung der Kinder durch die Krankenkassen sei ausreichend gewährleistet. Die Frage, ob für den einzelnen die konduktive Bewegungsförderung nach Petö geeignet sei, die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen, sei jeweils im konkreten Fall, gegebenenfalls anhand von Einzelgutachten, zu beantworten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2002 betreffe eine solche Einzelfallentscheidung. Entscheidungen i.S. von § 93 Abs. 3 BSHG, die jeweils einen besonderen Einzelfall beträfen, verpflichteten den Sozialhilfeträger nicht zu einem Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG. Die Rechte der Hilfeempfänger würden durch die Ablehnung einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG nicht beschnitten. Den Hilfeempfängern verblieben ihre originären Rechte nach § 93 Abs. 3 BSHG.
11 
Die Akten des Beklagten sowie die Akte der Kammer aus dem Eilverfahren 1 K 1636/02 und die Akte des VGH Baden-Württemberg aus dem Verfahren 7 S 2166/02 haben der Kammer vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG sind öffentlich-rechtliche Verträge; der Streit um den Abschluss bzw. den Inhalt solcher Verträge ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Denn das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, den Beklagten zu einer Leistung, die kein Verwaltungsakt ist, nämlich der Abgabe zustimmender Willenserklärungen zu verurteilen (VGH Baden-Württemberg; Urteil vom 17.11.1997 - 7 S 291/96 -).
13 
Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine neue Ermessensentscheidung über den Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung).
14 
Bei der Kindertagesstätte des Klägers für zerebral geschädigte Kinder in U. handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 93 BSHG. Eine Einrichtung ist die Zusammenfassung sächlicher Mittel und Personals, die auf eine gewisse Dauer angelegt und organisatorisch strukturiert ist, um bestimmte Aufgaben zu übernehmen und Ziele zu erreichen (vgl. Münder in Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2003,  -LPK-BSHG - § 93 Rdnr. 11). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger stellt in seiner Tagesstätte Personal (insbesondere die Konduktorinnen) und sächliche Mittel (Räume, Einrichtungsgegenstände) zur Verfügung, um dort behinderte Kinder zu betreuen. Die Einrichtung ist auf Dauer angelegt, was schon daraus deutlich wird, dass sie in den vergangenen Jahren zahlreiche Kinder betreut hat.
15 
Für den Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG ist derjenige Träger der Sozialhilfe zuständig, der für die Gewährung der Sozialhilfe an diejenigen Personen zuständig ist, die in der Einrichtung betreut werden (vgl. § 93 Abs. 1 BSHG). Das ist nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, denn der Kläger betreut Behinderte im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in seiner Kindertagesstätte teilstationär. Die Betreuung der Kinder in der Tagesstätte kann nicht mehr als ambulant angesehen werden. Eine teilstationäre Aufnahme in eine Einrichtung liegt nicht erst dann vor, wenn die Aufnahme für ganze Tage, das heißt auch über Nacht erfolgt. Die Aufnahme für einen Teil eines Tages reicht aus (vgl. Schoch in LPK-BSHG a.a.O., § 100 Rdnr. 36). Maßgeblich für die Abgrenzung zur ambulanten Behandlung ist das zeitliche Moment. Für eine teilstationäre Betreuung ist eine Aufnahme in eine Einrichtung erforderlich, die nicht nur einen unbedeutenden Teil eines Tages umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1975 - V C 19.74 -, BVerwGE 48, 228). Bei einer Betreuung über 6 Stunden hintereinander ist das zeitliche Moment für eine teilstationäre Betreuung erfüllt. In der Zeit, in der sich die Kinder in der Tagestätte aufhalten, erfolgt auch eine umfassende Betreuung durch die Einrichtung.
16 
Die Kammer hält an ihrer Rechtsauffassung, die sie in ihrem Beschluss vom 23.08.2002 - 1 K 1636/02 - zum Ausdruck gebracht hat, wonach der Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG schon deshalb ausscheide, weil die Einrichtung des Klägers keine Leistungen erbringe, die im Rahmen der Eingliederungshilfe gefördert werden können, nach dem Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2002 - 5 C 36/31 -, NVwZ-RR 2003, 43 nicht mehr fest. Sie bleibt aber insoweit bei ihrer Entscheidung im Eilverfahren, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG keine Rechtsgrundlage für die Finanzierung der Petö-Therapie bildet. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 23.08.2002 verwiesen.
17 
Nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30.05.2002 (a.a.O.), die die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, findet sich in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) vom 19.06.2001 (BGBl. I Seite 1046, 1111) eine Rechtsgrundlage, welche auch die Finanzierung der Petö-Therapie ermöglicht. Zwar erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch zu der Vorgängerfassung des § 40 BSHG. Der Wortlaut der Vorschrift, die das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte - § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG a.F. - ist aber mit dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG identisch. Der Wortlaut des § 12 EingliederungshilfeVO, den das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung heranzog, wurde, soweit er für seine Entscheidung maßgeblich war, durch den Art. 16 SGB IX (a.a.O., Seite 1113) ebenfalls nicht geändert.
18 
Im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schuldbildung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG in Verbindung mit § 12 EingliederungshilfeVO) sind die Kosten der Petö-Therapie dann zu übernehmen, wenn sie nach Prüfung im Einzelfall für den Behinderten geeignet und erforderlich ist. Eine allgemeine ärztliche oder allgemeine sonstige fachliche Anerkennung dieser Methode ist für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2002, a.a.O.). Die Kammer hat nach dem Urteil des OVG Lüneburg (Urteil vom 22.01.2003 - 4 LB 316/02 -) sowie aufgrund der Studie von Blank und Voss, die der Beklagte dem Gericht vorgelegt hat, keine Zweifel daran, dass sich Fälle, in denen die Petö-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe geeignet und erforderlich ist, nach Einzelfallprüfung feststellen lassen. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass der Beklagte den Abschluss der beantragten Vereinbarungen nicht mit der Begründung ablehnen kann, es könne keine Fälle geben, in denen er zur Übernahme der Kosten der Petö-Therapie verpflichtet sein könne.
19 
Die Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst nicht nur Maßnahmen für Kinder, die bereits die Schule besuchen. Das Tatbestandsmerkmal "einschließlich der Vorbereitung hierzu" bezieht sich nicht nur auf die Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen, sondern auch auf Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2002 a.a.O.; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 40 Rdnr. 41). Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung von Eingliederungshilfe nur dann in Betracht kommt, wenn als Hauptzweck der Anwendung der Petö-Therapie die Förderung des Schulbesuchs im Vordergrund steht.
20 
Der Umstand, dass es für die Einrichtung des Klägers keinen Rahmenvertrag im Sinne des § 93 d BSHG gibt, steht dem Abschluss der beantragten Vereinbarungen nicht entgegen (vgl. Münder in LPK-BSHG, a.a.O., Rdnr. 22).
21 
Liegen die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 BSHG vor, liegt der Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG im Ermessen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Der Träger der Einrichtung hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Sozialhilfeträgers über die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG (BVerwG, Urteile vom 30.09.1993 - 5 C 41/91 -, BVerwGE 94, 202 = FEVS 44, 353 und vom 01.12.1998 - 5 C 29/97 -, BVerwGE 108, 56). Eine Ermessensentscheidung hat der Beklagte bislang nicht getroffen. Er hat in der Klageerwiderung lediglich darauf hingewiesen, dass er Ermessen beim Abschluss der Vereinbarungen habe. Er hat bei seinen Ausführungen im Übrigen nicht erkannt, dass es Fälle gibt, in denen die Petö-Therapie nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG als Maßnahme der Eingliederungshilfe zu finanzieren ist und der Hilfeempfänger dann für die Inanspruchnahme der Hilfe darauf angewiesen ist, dass es vertragsgebundene Einrichtungen gibt, in denen er die Therapie auch durchführen lassen kann.
22 
Ein weites Ermessen steht dem Beklagten allerdings nicht zu. Denn ein Hilfebedürftiger ist in aller Regel auf das Bestehen der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG angewiesen, wenn es um die Durchsetzung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe für die in einer Einrichtung in Anspruch genommenen Leistungen bzw. um die Geltendmachung angemessener Wünsche (vgl. § 3 Abs. 2 BSHG) geht (vgl. zu § 93 Abs. 2 BSHG a.F.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.1997 - 7 S 291/96 -, NDV-RD 1998, 83; vgl. auch Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 93 Rdnr. 26, der von einem zumindest gebundenen Ermessen ausgeht). Erfüllt die Einrichtung die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 BSHG, dürften sich kaum noch Ermessensgesichtspunkte gegen den Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG finden lassen (Münder, LPK-BSHG, a.a.O., Rdnr. 22).
23 
Der Beklagte kann den Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG nicht mit der Begründung ablehnen, dass es sich bei den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.05.2002 a.a.O.) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 22.01.2003 a.a.O.) um eine Einzelfallentscheidung handele und es ausreiche, dass dann im Einzelfall nach § 93 Abs. 3 BSHG vorgegangen werden könne. § 93 Abs. 3 BSHG ermöglicht es zwar, die Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe, die durch eine Einrichtung erbracht wird, auch dann zu übernehmen, wenn mit ihr noch keine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG besteht. Dies ist aber nur dann möglich, wenn dies "nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten" ist. Diese Voraussetzung ist nicht mit der Einzelfallprüfung bei der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG an den einzelnen Hilfeempfänger gleichzusetzen. Da § 93 Abs. 2 BSHG von dem Grundsatz ausgeht, dass Hilfen für Leistungen in einer Einrichtung nur dann erbracht werden können, wenn entsprechende Vereinbarungen bestehen, ist bei der Anwendung des § 93 Abs. 3 BSHG vielmehr danach zu fragen, ob es einen ausreichenden Grund gerade dafür gibt, eine Leistung in einer nicht vertragsgebundenen Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Der Verweis auf § 93 Abs. 3 BSHG schränkt die Möglichkeit für einen Hilfebedürftigen, Eingliederungshilfe zu erhalten, auf die er nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG eigentlich einen Anspruch hätte, unzulässig ein.
24 
Der Beklagte darf den Abschluss der beantragten Vereinbarungen auch nicht mit der Ermessenserwägung ablehnen, es gebe bereits ausreichend andere Betreuungs- oder Behandlungsmöglichkeiten für zerebral geschädigte Kinder in gleichartigen Einrichtungen, wie sie der Kläger betreibt, bzw. in anderen Einrichtungen, die nach anderen Methoden und Konzepten arbeiten. Eine Bedürfnisprüfung im Rahmen der Ermessensausübung lässt § 93 Abs. 1 und 2 BSHG nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1993 a.a.O.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1993 - 6 S 935/91 -, ESVGH 43, 287, der seine Auffassung wesentlich mit der heute nicht mehr bestehenden Vorrangregelung des § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG a.F. zugunsten der Träger nach § 10 BSHG und dem nicht mehr bestehenden Verweis des § 93 Abs. 2 Satz 4 BSHG a.F. auf § 95 SGB X begründete).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht wendet § 167 Abs. 2 VwGO auf die vorliegende Leistungsklage entsprechend an und macht von der Möglichkeit, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG sind öffentlich-rechtliche Verträge; der Streit um den Abschluss bzw. den Inhalt solcher Verträge ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Denn das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, den Beklagten zu einer Leistung, die kein Verwaltungsakt ist, nämlich der Abgabe zustimmender Willenserklärungen zu verurteilen (VGH Baden-Württemberg; Urteil vom 17.11.1997 - 7 S 291/96 -).
13 
Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine neue Ermessensentscheidung über den Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung).
14 
Bei der Kindertagesstätte des Klägers für zerebral geschädigte Kinder in U. handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 93 BSHG. Eine Einrichtung ist die Zusammenfassung sächlicher Mittel und Personals, die auf eine gewisse Dauer angelegt und organisatorisch strukturiert ist, um bestimmte Aufgaben zu übernehmen und Ziele zu erreichen (vgl. Münder in Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2003,  -LPK-BSHG - § 93 Rdnr. 11). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger stellt in seiner Tagesstätte Personal (insbesondere die Konduktorinnen) und sächliche Mittel (Räume, Einrichtungsgegenstände) zur Verfügung, um dort behinderte Kinder zu betreuen. Die Einrichtung ist auf Dauer angelegt, was schon daraus deutlich wird, dass sie in den vergangenen Jahren zahlreiche Kinder betreut hat.
15 
Für den Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG ist derjenige Träger der Sozialhilfe zuständig, der für die Gewährung der Sozialhilfe an diejenigen Personen zuständig ist, die in der Einrichtung betreut werden (vgl. § 93 Abs. 1 BSHG). Das ist nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, denn der Kläger betreut Behinderte im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in seiner Kindertagesstätte teilstationär. Die Betreuung der Kinder in der Tagesstätte kann nicht mehr als ambulant angesehen werden. Eine teilstationäre Aufnahme in eine Einrichtung liegt nicht erst dann vor, wenn die Aufnahme für ganze Tage, das heißt auch über Nacht erfolgt. Die Aufnahme für einen Teil eines Tages reicht aus (vgl. Schoch in LPK-BSHG a.a.O., § 100 Rdnr. 36). Maßgeblich für die Abgrenzung zur ambulanten Behandlung ist das zeitliche Moment. Für eine teilstationäre Betreuung ist eine Aufnahme in eine Einrichtung erforderlich, die nicht nur einen unbedeutenden Teil eines Tages umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1975 - V C 19.74 -, BVerwGE 48, 228). Bei einer Betreuung über 6 Stunden hintereinander ist das zeitliche Moment für eine teilstationäre Betreuung erfüllt. In der Zeit, in der sich die Kinder in der Tagestätte aufhalten, erfolgt auch eine umfassende Betreuung durch die Einrichtung.
16 
Die Kammer hält an ihrer Rechtsauffassung, die sie in ihrem Beschluss vom 23.08.2002 - 1 K 1636/02 - zum Ausdruck gebracht hat, wonach der Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG schon deshalb ausscheide, weil die Einrichtung des Klägers keine Leistungen erbringe, die im Rahmen der Eingliederungshilfe gefördert werden können, nach dem Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2002 - 5 C 36/31 -, NVwZ-RR 2003, 43 nicht mehr fest. Sie bleibt aber insoweit bei ihrer Entscheidung im Eilverfahren, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG keine Rechtsgrundlage für die Finanzierung der Petö-Therapie bildet. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 23.08.2002 verwiesen.
17 
Nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30.05.2002 (a.a.O.), die die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, findet sich in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) vom 19.06.2001 (BGBl. I Seite 1046, 1111) eine Rechtsgrundlage, welche auch die Finanzierung der Petö-Therapie ermöglicht. Zwar erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch zu der Vorgängerfassung des § 40 BSHG. Der Wortlaut der Vorschrift, die das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte - § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG a.F. - ist aber mit dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG identisch. Der Wortlaut des § 12 EingliederungshilfeVO, den das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung heranzog, wurde, soweit er für seine Entscheidung maßgeblich war, durch den Art. 16 SGB IX (a.a.O., Seite 1113) ebenfalls nicht geändert.
18 
Im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schuldbildung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG in Verbindung mit § 12 EingliederungshilfeVO) sind die Kosten der Petö-Therapie dann zu übernehmen, wenn sie nach Prüfung im Einzelfall für den Behinderten geeignet und erforderlich ist. Eine allgemeine ärztliche oder allgemeine sonstige fachliche Anerkennung dieser Methode ist für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2002, a.a.O.). Die Kammer hat nach dem Urteil des OVG Lüneburg (Urteil vom 22.01.2003 - 4 LB 316/02 -) sowie aufgrund der Studie von Blank und Voss, die der Beklagte dem Gericht vorgelegt hat, keine Zweifel daran, dass sich Fälle, in denen die Petö-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe geeignet und erforderlich ist, nach Einzelfallprüfung feststellen lassen. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass der Beklagte den Abschluss der beantragten Vereinbarungen nicht mit der Begründung ablehnen kann, es könne keine Fälle geben, in denen er zur Übernahme der Kosten der Petö-Therapie verpflichtet sein könne.
19 
Die Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst nicht nur Maßnahmen für Kinder, die bereits die Schule besuchen. Das Tatbestandsmerkmal "einschließlich der Vorbereitung hierzu" bezieht sich nicht nur auf die Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen, sondern auch auf Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2002 a.a.O.; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 40 Rdnr. 41). Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung von Eingliederungshilfe nur dann in Betracht kommt, wenn als Hauptzweck der Anwendung der Petö-Therapie die Förderung des Schulbesuchs im Vordergrund steht.
20 
Der Umstand, dass es für die Einrichtung des Klägers keinen Rahmenvertrag im Sinne des § 93 d BSHG gibt, steht dem Abschluss der beantragten Vereinbarungen nicht entgegen (vgl. Münder in LPK-BSHG, a.a.O., Rdnr. 22).
21 
Liegen die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 BSHG vor, liegt der Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG im Ermessen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Der Träger der Einrichtung hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Sozialhilfeträgers über die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG (BVerwG, Urteile vom 30.09.1993 - 5 C 41/91 -, BVerwGE 94, 202 = FEVS 44, 353 und vom 01.12.1998 - 5 C 29/97 -, BVerwGE 108, 56). Eine Ermessensentscheidung hat der Beklagte bislang nicht getroffen. Er hat in der Klageerwiderung lediglich darauf hingewiesen, dass er Ermessen beim Abschluss der Vereinbarungen habe. Er hat bei seinen Ausführungen im Übrigen nicht erkannt, dass es Fälle gibt, in denen die Petö-Therapie nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG als Maßnahme der Eingliederungshilfe zu finanzieren ist und der Hilfeempfänger dann für die Inanspruchnahme der Hilfe darauf angewiesen ist, dass es vertragsgebundene Einrichtungen gibt, in denen er die Therapie auch durchführen lassen kann.
22 
Ein weites Ermessen steht dem Beklagten allerdings nicht zu. Denn ein Hilfebedürftiger ist in aller Regel auf das Bestehen der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG angewiesen, wenn es um die Durchsetzung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe für die in einer Einrichtung in Anspruch genommenen Leistungen bzw. um die Geltendmachung angemessener Wünsche (vgl. § 3 Abs. 2 BSHG) geht (vgl. zu § 93 Abs. 2 BSHG a.F.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.1997 - 7 S 291/96 -, NDV-RD 1998, 83; vgl. auch Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 93 Rdnr. 26, der von einem zumindest gebundenen Ermessen ausgeht). Erfüllt die Einrichtung die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 BSHG, dürften sich kaum noch Ermessensgesichtspunkte gegen den Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG finden lassen (Münder, LPK-BSHG, a.a.O., Rdnr. 22).
23 
Der Beklagte kann den Abschluss der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG nicht mit der Begründung ablehnen, dass es sich bei den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.05.2002 a.a.O.) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 22.01.2003 a.a.O.) um eine Einzelfallentscheidung handele und es ausreiche, dass dann im Einzelfall nach § 93 Abs. 3 BSHG vorgegangen werden könne. § 93 Abs. 3 BSHG ermöglicht es zwar, die Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe, die durch eine Einrichtung erbracht wird, auch dann zu übernehmen, wenn mit ihr noch keine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG besteht. Dies ist aber nur dann möglich, wenn dies "nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten" ist. Diese Voraussetzung ist nicht mit der Einzelfallprüfung bei der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG an den einzelnen Hilfeempfänger gleichzusetzen. Da § 93 Abs. 2 BSHG von dem Grundsatz ausgeht, dass Hilfen für Leistungen in einer Einrichtung nur dann erbracht werden können, wenn entsprechende Vereinbarungen bestehen, ist bei der Anwendung des § 93 Abs. 3 BSHG vielmehr danach zu fragen, ob es einen ausreichenden Grund gerade dafür gibt, eine Leistung in einer nicht vertragsgebundenen Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Der Verweis auf § 93 Abs. 3 BSHG schränkt die Möglichkeit für einen Hilfebedürftigen, Eingliederungshilfe zu erhalten, auf die er nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG eigentlich einen Anspruch hätte, unzulässig ein.
24 
Der Beklagte darf den Abschluss der beantragten Vereinbarungen auch nicht mit der Ermessenserwägung ablehnen, es gebe bereits ausreichend andere Betreuungs- oder Behandlungsmöglichkeiten für zerebral geschädigte Kinder in gleichartigen Einrichtungen, wie sie der Kläger betreibt, bzw. in anderen Einrichtungen, die nach anderen Methoden und Konzepten arbeiten. Eine Bedürfnisprüfung im Rahmen der Ermessensausübung lässt § 93 Abs. 1 und 2 BSHG nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1993 a.a.O.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1993 - 6 S 935/91 -, ESVGH 43, 287, der seine Auffassung wesentlich mit der heute nicht mehr bestehenden Vorrangregelung des § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG a.F. zugunsten der Träger nach § 10 BSHG und dem nicht mehr bestehenden Verweis des § 93 Abs. 2 Satz 4 BSHG a.F. auf § 95 SGB X begründete).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht wendet § 167 Abs. 2 VwGO auf die vorliegende Leistungsklage entsprechend an und macht von der Möglichkeit, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Annotations

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.
zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.
des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.

(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen

1.
Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie
2.
gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anstreben.
Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden.

(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen

1.
Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie
2.
gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anstreben.
Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden.

(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.