Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung

(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen

1.
Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie
2.
gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anstreben.
Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden.

(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 86 Zusammenarbeit


Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Mai 2019 - 12 BV 14.174

bei uns veröffentlicht am 31.05.2019

Tenor I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. Feb. 2004 - 1 K 2293/02

bei uns veröffentlicht am 18.02.2004

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Abschluss einer Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG für dessen Tagesstätte für zerebral geschädigte Kinder in U. eine neue Entscheidung unter Beac

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