Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 15. März 2016 - 6 B 249/16 SN

bei uns veröffentlicht am15.03.2016

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller im Schuljahr 2015/2016 vorläufig weiterhin zum Unterricht der Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums C. zuzulassen, längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung (Az. 6 A 377/16 SN).

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist trotz einer Schullaufbahnempfehlung für die Realschule seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 Schüler der siebten Jahrgangsstufe des Gymnasiums C.

2

Seine im Fach Englisch bis einschließlich 20. Januar 2016 erzielten Einzelnoten ergaben einen von der Klassenkonferenz errechneten Durchschnitt von 4,5. Am 21. Januar 2016 nahm der Antragsteller an einer weiteren schriftlichen Lernerfolgskontrolle im Fach Englisch teil, welche mit der Note „3“ („befriedigend“) bewertet wurde.

3

Mit Übergangszeugnis vom 29. Januar 2016 für das erste Schulhalbjahr wurde dem Antragsteller für das Fach Englisch durch Aufrundung eines Durchschnittswerts von 4,5 die Gesamtnote „5“ („mangelhaft)“ erteilt. Unter dem Punkt „Vermerke“ auf dem Zeugnisformular wurde festgestellt: „hat die Probezeit nicht erfolgreich bestanden und verlässt das Gymnasium.“ Die schriftliche Lernerfolgskontrolle vom 21. Januar 2016 berücksichtigte der Antragsgegner bei der Berechnung der Halbjahresnote für das Fach Englisch nicht, da nach Maßgabe des schulinternen Schuljahresarbeitsplans Tag des Notenstopps für das Halbjahreszeugnis bereits der 15. Januar 2016 gewesen sei.

4

Im Anschluss an die Klassenkonferenz zur Festlegung der Noten für die Halbjahreszeugnisse vom 20. Januar 2016 wurde den gesetzlichen Vertretern des Antragstellers noch am selben Tag das Nichtbestehen der Probezeit telefonisch mitgeteilt.

5

Der Antragsteller meint, die Gesamtnote im Fach Englisch sei falsch berechnet worden, da die schriftliche Lernerfolgskontrolle vom 21. Januar 2016 zu Unrecht nicht in die Gesamtnote einbezogen worden sei. Hätte der Antragsgegner diese Einzelnote berücksichtigt, hätte sich – wovon auch der Antragsgegner ausgeht – eine Gesamtnote für das Fach Englisch von „4,4“ (abgerundet „4“„ausreichend“) ergeben. Daher habe der Antragsteller die Probezeit bestanden.

6

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

7

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im Schuljahr 2015/2016 vorläufig weiterhin zum Unterricht der Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums C. zuzulassen.

8

Der Antragsgegner tritt dem entgegen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg.

10

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nur dann statthaft, wenn das Klagebegehren nicht mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgt werden kann, § 123 Abs. 5 VwGO. § 80 Abs. 5 VwGO gilt, soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes geht, also wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Der Anfechtungsteil einer Klage könnte sich hier nur auf die Feststellung im Zeugnis beziehen, dass der Antragssteller die Probezeit nicht bestanden hat, nicht aber auf die Klärung der Frage, ob der Antragssteller weiterhin das Gymnasium besuchen darf. Diese Frage beantwortet allein die gesetzliche Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V. Hiernach hat eine Schülerin oder ein Schüler den gymnasialen Bildungsgang zu verlassen, sofern er die Probezeit nicht erfolgreich absolviert hat. Mit einer Anfechtung des Zeugnisses tritt aber keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich dieser gesetzlichen Folge ein (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 08.05.2009, Az. 2 S 09.284 = BeckRS 2010, 51494; VGH München, Beschl. v. 16.05.1995, Az. 7 CE 95.1319 = BeckRS 1995, 14497; a.A.: VG Augsburg, Beschl. v. 13.01.2009, Az. Au 3 S 08.1787 = BeckRS 2009, 47454).

11

Der Antrag ist auch begründet.

12

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn wie hier mit der begehrten einstweiligen Anordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung – wenn auch nur vorläufig – vorweggenommen würde.

13

Damit würde ein Antragsteller nämlich zumindest zeitweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt, als ob er in der Hauptsache in vollem Umfang obsiegt hätte. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.06.2013, Az. 2 M 5/13, m.w.N.).

14

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der auf eine vorläufige Weiterbeschulung gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgreich ist. Der Antragsteller hat nach den insoweit gesteigerten Anforderungen einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

15

Bei dem Anordnungsanspruch handelt es sich um den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten materiellen Anspruch auf Aufhebung des Übergangszeugnisses vom 29. Januar 2016 und Verpflichtung, das Bestehen der Probezeit positiv festzustellen. Bestünde dieser Anspruch, entfiele die gesetzliche Folge des § 66 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V, wonach der Schüler, sofern er die Probezeit nicht erfolgreich absolviert hat, den gymnasialen Bildungsgang zu verlassen hat (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 08.05.2009, Az. 2 S 09.284, a.a.O.).

16

Ein solcher Anspruch steht dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit zu.

17

Grundlage für die Feststellung des Nichtbestehens der Probezeit durch das Übergangszeugnis ist § 66 Abs. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 VKDVO M-V, § 64 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V. Nach § 66 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V gilt das erste Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 als Probezeit, sofern die Erziehungsberechtigten sich entgegen der Schullaufbahnempfehlung nach § 15 Abs. 4 SchulG M-V für den Besuch des gymnasialen Bildungsganges entscheiden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VKDVO M-V ist die Probezeit bestanden, wenn die Bedingungen nach § 64 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V erfüllt sind. Nach dessen Nr. 1 ist ein Schüler zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind.

18

Davon ist hier entgegen der Auffassung des Antragsgegners aller Voraussicht nach auszugehen. Der Antragsgegner hat die Leistungen des Antragstellers im Fach Englisch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht mit der Note „5“ („mangelhaft“) bewertet.

19

Denn der Antragsgegner hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache aller Voraussicht nach zu Unrecht nicht die schriftliche Lernerfolgskontrolle vom 21. Januar 2016 in die Bildung der Gesamtnote des Antragsstellers für das Fach Englisch einbezogen.

20

Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage.

21

Zwar unterliegt die Bewertung von Schülerleistungen durch Lehrer grundsätzlich deren pädagogischem Beurteilungsspielraum. Dieser wäre durch das Gericht nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler überprüfbar. Dieser Beurteilungsspielraum ist hier jedoch gar nicht tangiert, da die Beteiligten nicht um die Bewertung einer Einzelleistung streiten, sondern darum, ob die Einzelleistung nach Notenstopp in die Berechnung der Gesamtnote für das Halbjahreszeugnis einzufließen hat.

22

Bei Einbeziehung dieser Einzelnote in die Durchschnittsberechnung ergäbe sich auch nach Einschätzung des Antragsgegners eine Gesamtnote von „4,4“, welche nach §§ 62 Abs. 4, 69 Nr. 3b SchulG i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 8 Satz 2 LeistBewVO M-V abgerundet als „4“ („ausreichend“) zu bewerten wäre. Dann hätte der Antragssteller die Probezeit bestanden.

23

Der Antragsteller muss sich vom Antragsgegner mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht darauf verweisen lassen, dass die Lernerfolgskontrolle vom 21. Januar 2016 deshalb nicht in die Berechnung der Gesamtnote eingeflossen sei, weil der schulinterne Schuljahresarbeitsplan als Notenstopp für die Bildung der Gesamtnoten bezüglich des ersten Halbjahres des Schuljahres 2015/2016 bereits den 15. Januar 2016 vorsehe. Es kann daher dahinstehen, ob – wie der Antragsteller behauptet – mehreren Schülern als Datum des Notenstopps mündlich der 22. Januar 2016 mitgeteilt wurde.

24

Dies ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

25

Beurteilungszeitraum für die Frage, ob die Probezeit bestanden ist, ist das gesamte Probehalbjahr.

26

Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut verschiedener Vorschriften des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Aus § 66 Abs. 2 Satz 1 a.E. SchulG M-V ergibt sich, dass das erste Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 als Probezeit gilt. Weiter wird in § 62 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V im Hinblick auf die Leistungsbewertung im Allgemeinen auf die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen abgestellt. Entsprechendes gilt für § 64 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulG M-V, auf welchen für das Probehalbjahr durch § 66 Abs. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 VKDVO M-V ausdrücklich verwiesen wird. Für die dortige Prognoseentscheidung wird auf die Lernentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum abgestellt.

27

Dies schließt aber nicht aus, dass eine Schule gleichsam aus einem praktischen Bedürfnis heraus vor der Vergabe der Halbjahreszeugnisse einen Notenstopp setzt. Es ist nachvollziehbar, dass vor Ausgabe der Zeugnisse eine gewisse Zeit benötigt wird, um in den verschiedenen Klassenkonferenzen alle Noten festzusetzen und anschließend die Zeugnisse zu erstellen.

28

Werden aber nach dem Zeitpunkt des Notenstopps von den Schülern noch Leistungen erbracht und diese von einem Lehrer bewertet, müssen diese jedenfalls bei Schülern, die eine Probezeit absolvieren, in die Bewertung durch das Halbjahreszeugnis einbezogen werden.

29

Dafür spricht auch Sinn und Zweck der Probezeit nach § 66 Abs. 2 SchulG M-V. Dem Schüler soll die Gelegenheit gegeben werden, seine Eignung für den gymnasialen Bildungsgang entgegen seiner Schullaufbahnempfehlung zu beweisen. Dafür muss er vor allem in dem Fall das gesamte Probehalbjahr nutzen können, in dem ihm auch noch nach dem schulinternen Notenstopp die Möglichkeit eingeräumt wird, benotete Leistungen zu erbringen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass bei allen anderen Schülern, die keine Probezeit absolvieren, nach dem Notenstopp erbrachte Leistungen in die Gesamtnote für das Endjahreszeugnis einfließen, sodass sie von positiven Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt profitieren. Bei einem Schüler, bei dem die bisherige Beurteilung der Probezeit negativ ausfallen würde, hätte hingegen bei strenger Beachtung des Notenstopps eine positive Leistung jenseits dieses Zeitpunktes keinerlei Auswirkungen auf die Bewertung seiner Leistungen. Die entsprechende Einzelnote hätte schlichtweg keine rechtliche Relevanz. Dabei hat für einen solchen Schüler das Halbjahreszeugnis eine wesentlich höhere Bedeutung als für andere Schüler das Endjahreszeugnis.

30

Denn andere Schüler, die das Klassenziel am Schuljahresende nicht erreicht haben, müssen grundsätzlich nur die entsprechende Jahrgangsstufe erneut besuchen, nicht aber die Schule verlassen.

31

Dies gilt hier umso mehr, als am 21. Januar 2016 aus keinem anderen hinreichenden Grund – insbesondere zum Schutz des Antragstellers – eine Notwendigkeit bestanden hätte, ihn an der schriftlichen Lernerfolgskontrolle teilnehmen zu lassen, da insbesondere die Eltern schon am Vortag über das Nichtbestehen der Probezeit seitens des Antragsstellers informiert worden waren. Durfte der Antragssteller an dieser Prüfung teilnehmen und wurde diese auch bewertet, muss diese dann aber auch bei der Berechnung der Gesamtnote im Fach Englisch Berücksichtigung finden, selbst dann, wenn dadurch eine in der Klassenkonferenz getroffene Entscheidung hinsichtlich des Nichtbestehens der Probezeit revidiert werden muss.

32

Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass die begehrte Regelung eilbedürftig ist. Ohne die begehrte Regelung müsste der Antragsteller das Gymnasium C. verlassen, bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens zuwarten und bis dahin die Regionale Schule besuchen. Dann wäre das Schuljahr 2015/2016 zumindest schon weitgehend fortgeschritten oder gar beendet. Hieraus würde dem Antragsteller ein erheblicher zeitlicher Nachteil erwachsen, sollte er im Hauptsacheverfahren Erfolg haben. Denn in diesem Fall würde er wieder zurück auf das Gymnasium C. wechseln und müsste dort voraussichtlich erneut die Jahrgangsstufe 7 besuchen, um den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen. Damit würde er ein Schuljahr verlieren. Hinzu kommt die psychische Belastung, die für einen Schüler mit einem mehrfachen Schulwechsel verbunden ist.

33

Der getroffenen Entscheidung steht aus diesen Gründen auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Angesichts der dem Antragsteller dadurch drohenden erheblichen Nachteile und des Umstandes, dass er nach den vorstehenden Ausführungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Weiterbeschulung am Gymnasium C. hat, konnte hier die begehrte Regelung getroffen werden.

34

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und einer Orientierung an Ziffer 38.5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine im Eilverfahren an sich mögliche Reduzierung des Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges kommt aufgrund des Grades der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Juni 2013 - 2 M 5/13

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 6. Kammer – vom 19.12.2012 geändert. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Schulbetrieb mit dem bevorstehenden Ende des laufenden Sch

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 6. Kammer – vom 19.12.2012 geändert.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Schulbetrieb mit dem bevorstehenden Ende des laufenden Schuljahres einzustellen ist.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren eine vorläufige Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft als Berufsschule in den Ausbildungsberufen Koch/Köchin, Fachkraft im Gastgewerbe, Hotelfachmann/-frau und Restaurantfachmann/-frau in A-Stadt und wendet sich zugleich gegen die vom Antragsgegner verfügte Untersagung des bereits begonnenen Schulbetriebs.

2

Unter dem 20.09.2011 beantragte der Antragsteller die Genehmigung der Ersatzschule für die Zeit ab 01.08.2012. Durch Bescheid vom 15.11.2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab und untersagte unter Anordnung des Sofortvollzugs den Schulbetrieb. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ist beim Verwaltungsgericht anhängig (6 A 1915/12).

3

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Genehmigung vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage zu erteilen.

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Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zur Ablehnung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes.

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Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte einstweilige Anordnung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelungen eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Ansatz zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass wenn die einstweilige Anordnung – wie hier – die Hauptsache teilweise vorweg nimmt, an deren Erlass erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Das grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache tritt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die darin verankerte Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur dann zurück, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig bzw. unabweisbar ist. Das ist dann der Fall, wenn zum einen die bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie zum anderen ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Beschl. des 1. Senats vom 06.09.2005 – 1 B 55/05 -, Rdnr. 6, zitiert nach juris; Beschl. des 2. Senats vom 28.09.2011 – 2 M 153/11 -). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, desto weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2005 – 1 BvR 2298/04 -, Rdnr. 15, mw.N., zitiert nach juris).

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Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung der Ersatzschule hat, stellen sich rechtlich und tatsächliche schwierige Fragen, deren Klärung nur im Hauptsacheverfahren erfolgen kann. Dem Antragsteller ist es auch zuzumuten, sich auf das bereits anhängige Klageverfahren verweisen zu lassen.

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Im Hauptsacheverfahren wird zunächst zu klären sein, ob und unter welchen Voraussetzungen das in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Recht zu Errichtung von privaten Schulen Schranken unterliegt, die sich aus der ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestalteten Verpflichtung des Landes, der Gemeinden und der Kreise, für ein ausreichendes und vielfältiges Schulwesen zu sorgen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LV M-V, Art. 7 Abs. 1 GG), ergeben können. Hierzu ist auf ein obiter dictum in der auch vom Verwaltungsgericht bereits erwähnten Senatsentscheidung vom 20.12.2006 – 2 L 158/05 – zu verweisen. In der Entscheidung heißt es u.a.:

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„Anhaltspunkte dafür, dass das Land dieser Verpflichtung “(aus Art. 7 Abs. 1 GG)“ objektiv nicht mehr nachkommen könnte, wenn auf Grund der zu genehmigenden privaten Ersatzschule die Schülerzahlen an den umliegenden öffentlichen Schulen weiter sinken würden, und insoweit die Funktionsfähigkeit des staatlichen Schulwesens selbst bedroht wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“

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Anders als in der zitierten Entscheidung macht aber der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung hier geltend, dass die begehrte Genehmigung die „Gefahr der Schließung der gastronomischen Ausbildungsgänge an einer der beiden diese anbietenden öffentlichen Berufsschulen in der Region Westmecklenburg“ verursachen würde. Gefährdet sei vor allem die Ausbildung in Wismar (Zierow). Für die Schüler würden sich unzumutbar lange Wege zur Berufsschule in Parchim ergeben, sofern sie nicht auf das kostenpflichtige Angebot des Antragstellers zurückgreifen würden (vgl. S. 5 f. der Beschwerdebegründung). Diese Argumentation ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es ist allgemein bekannt, dass in den letzten Jahren in Mecklenburg-Vorpommern in erheblichem Umfang Schulen in öffentlicher Trägerschaft geschlossen worden sind. Dies wird auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein, so etwa auch auf rückläufige Schülerzahlen. Der Antragsgegner hat bereits im angefochtenen Bescheid Angaben zu den niedrigen Schülerzahlen an den Schulen gemacht, die er durch die vom Antragsteller betriebene Schule als gefährdet ansieht. Mitursächlich für Schulschließungen kann aber auch die Schulentwicklungsplanung sein, für die zwar die Landkreise und kreisfreie Städte zuständig sind (vgl. § 107 Abs. 1 SchulG M-V), auf die der Antragsgegner aber verschiedentlich Einfluss hat, z.B. durch die nach § 107 Abs. 8 SchulG M-V erlassene Verordnung und durch das Genehmigungsverfahren nach § 107 Abs. 7 SchulG M-V, aber auch mittelbar, etwa durch die Zuweisung bzw. den Entzug von Lehrern. In diesem Zusammenhang, stellt sich auch die Frage, inwieweit die im öffentlichen Schulwesen handelnden Stellen auf die Belange von Privatschulen Rücksicht nehmen müssen. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Schule aktuell nur von 9 Schülern aus der fraglichen Region besucht werde; denn bei der Prüfung der Auswirkungen der Errichtung einer Ersatzschule auf das öffentliche Schulwesen geht es um eine prognostische Entscheidung im Hinblick auf den auf Dauer angelegten Schulbetrieb.

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Dem Antragsteller ist es auch zuzumuten, auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens warten zu müssen. Er befindet sich in einer ähnlichen Situation wie andere, die mit einem von ihnen beabsichtigten Vorhaben grundsätzlich erst dann beginnen können, wenn die erforderliche Genehmigung vorliegt. Auf die Nachteile, die dadurch entstehen, dass der Antragsteller den Schulbetrieb ohne Genehmigung bereits begonnen hat, kann er sich allerdings nicht mit Erfolg berufen. Dies gilt auch für den Fall, dass Mitarbeiter des Antragsgegners bei ihm Hoffnungen auf eine Genehmigungserteilung geweckt haben sollten. Der Antragsteller hätte wissen müssen, dass derartige mündliche Auskünfte unverbindlich sind, sodass bei ihm das Risiko des ungenehmigten Schulbetriebs liegt.

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Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die – sofort vollziehbare – Untersagung des Schulbetriebs. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet, weil die Untersagung sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

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Gegen die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners bestehen keine Bedenken. Aus der Gesamtheit der Zuständigkeitsregelungen, wie sie Gegenstand der § 119 ff. SchulG M-V sind, ergibt sich eine Annexzuständigkeit des Antragsgegners auch für den Erlass der Untersagungsverfügung (so wohl: VG Schwerin Beschl. v. 06.01.2011 – 6 B 1429/10 -, bestätigt durch Beschl. des Senats v. 20.01.2011 - 2 M 3/11 -; zur Annexkompetenz allgemein: vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 01.06.2004 – 3 Cs 04.240 – Rdnr. 29, zitiert nach juris). So ist der Antragsgegner etwa zuständig für die Genehmigung der Ersatzschule und für die Rücknahme der Genehmigung (vgl. §§ 119, 121 SchulG M-V). Außerdem ist er zuständig für die Mängelaufforderung nach § 121 Abs. 1 SchulG M-V sowie für die Zustimmung zum Trägerwechsel (vgl. § 121 Abs. 3 SchulG M-V). Dass sich für die Ergänzungsschulen in § 124 Abs. 3 SchulG M-V eine ausdrückliche Regelung zur Untersagung befindet, gibt keine Veranlassung, aus dem Fehlen einer solchen Regelung bei Ersatzschulen auf die Unzuständigkeit des Antragsgegners zu schließen. Für die Ergänzungsschulen bedurfte es einer eigenständigen Regelung, weil für diese Schulen eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, wonach die örtliche Ordnungsbehörde zuständig sein soll, ist nicht zu folgen. Diese Auffassung würde dazu führen, dass die in einem engen Sachzusammenhang stehenden Fragen, ob die Genehmigung zu erteilen und ob der Schulbetrieb zu untersagen ist, von zwei verschiedenen Behörden zu entscheiden wäre, die zweite Frage zudem von einer sachfernen. Die hier vertretene Auffassung wird auch durch § 119 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V nicht in Frage gestellt, wonach sich die staatliche Schulaufsicht auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen beschränkt. Wenn der Antragsgegner – wie erwähnt – für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zuständig ist, folgt daraus auch die Kompetenz zur Anwendung des insoweit gegebene schulaufsichtsrechtlichen Instrumentariums.

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Die Untersagung ist auch sachlich rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner betreibt die Schule formell rechtswidrig, nämlich ohne die nach § 119 Abs. 1 SchulG M-V erforderliche Genehmigung. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Antragsteller auf die Genehmigung einen Anspruch hätte. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

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Die im Beschlusstenor aufgenommene Maßgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass das Ende des Schuljahres 2012/2013 unmittelbar bevorsteht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.