Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 29. Okt. 2009 - 4 A 396/06
Tenor
den Richter am Verwaltungsgericht Röh als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Die Klägerin ficht einen Bescheid des Beklagten zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung an.
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Die Klägerin ist Eigentümerin von 26 Kleingartenanlagen in ihrem Stadtgebiet, wovon 25 Grundstücke mit den darauf befindlichen Kleingartenanlagen unstreitig in ihrem Allein- und ein Grundstück mit der Kleingartenanlage "Z..." in ihrem hälftigen Miteigentum stehen. Wegen der Einzelheiten der grundbuchlichen Eintragungen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25. September 2006 und die Beiakte Nr. 5 verwiesen. Im vorliegenden Verfahren geht es um das Grundstück mit der darauf befindlichen Kleingartenanlage "S...", eingetragen im Grundbuch von Güstrow, Blatt ..., bestehend - offenbar zusammen mit den weiteren Kleingartenanlagen "S..." - aus dem ... m² großen Flurstück ..., dem ... m² großen Flurstück ..., dem ... m² großen Flurstück ... und dem ... m² großen Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung G....
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Die Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Güstrow vom 13. November 1997 wurde - offenbar erneut wegen zuvor bestehender Bedenken an der Wirksamkeit der Hauptsatzung, wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben - im Güstrower Landkurier Nr. 12/2004 öffentlich bekannt gemacht, ebenso die Euro-Anpassungssatzung vom 8. November 2001, die in ihrem Art. 4 den § 17 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung ändert, die Erste Änderungssatzung vom 4. Juli 2002 und die Zweite Änderungssatzung vom 14. November 2002 (im Folgenden: Abfallentsorgungssatzung).
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Mit Bescheid vom 5. Januar 2006 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin für die dort im Einzelnen aufgeführten 42 Kleingartenanlagen den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises an und stellte für jede Kleingartenanlage für die Sommersaison April bis Oktober einen "Abfallbehälter für Hausmüll/hausmüllähnlichen Abfall 80 Liter / Leerung alle 14 Tage ..." bereit.
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Den am 2. Februar 2006 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin wie folgt:
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Es befänden sich nur 26 der genannten Gartenanlagen im Eigentum der Stadt Güstrow, bei weiteren zwei Anlagen sei sie nur zum Teil Eigentümerin ("..." zur Hälfte, "..." nur im Hinblick auf ... m²).
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Die Abfallentsorgungssatzung sei nicht auf Kleingartenanlagen anwendbar. Die Bezeichnung "sonstiges Grundstück" sei nicht ausreichend, um den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung zu begründen. Der Aufbau der Satzung stelle auf die Unterscheidung zwischen Grundstücken ab, die für Wohnzwecke oder gewerblich genutzt würden, da dort tatsächlich Abfall abfalle. Nach § 13 Abs. 2 der Satzung seien saisonbetriebene Grundstücke zusätzlich definiert, aber keine Kleingartengrundstücke genannt. Es sei nicht einzusehen, dass Mitgliedern der Anlagen eine Doppelbelastung auferlegt werde, die durch die räumliche Trennung zwischen Wohnung und Garten zustande komme. Die Pächter würden gegenüber Bürgern schlechter gestellt, bei denen Wohnung und Garten eine Einheit bildeten. Eine Nachfrage bei mehreren Landkreisen in Mecklenburg-Vorpommern habe ergeben, dass in der Regel die jeweiligen Abfallsatzungen nicht bei Kleingartenanlagen angewendet würden.
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Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass in Kleingartenanlagen keine beseitigungspflichtigen Abfälle anfielen. Wenn dort nur ein stundenweiser Aufenthalt erfolge, würden die produzierten Abfälle mit nach Haus genommen (vgl. VGH München, Urt. v. 8. März 1995 - 4 B 93.3830 -).
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Der Beklagte gab dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2006 - wie es dort heißt - "teilweise statt". Zur Begründung der wohl im Übrigen erfolgten Zurückweisung des Widerspruchs wurde auf § 9 der Satzung hingewiesen. Von dieser Tatsache - gemeint ist offenbar, dass auf den Grundstücken mit den Kleingartenanlagen Abfälle anfielen - sei auszugehen, da die produzierten Abfälle, auch wenn nur ein stundenweiser Aufenthalt erfolge, mit nach Hause genommen würden. Für die 26 Kleingartenanlagen und die Anlage "..." mit dem 50 %igen Anteil bleibe es bei der Bereitstellung des Abfallbehälters.
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Am 13. März 2006 hat die Klägerin daraufhin Klage erhoben.
- 11
Mit Beschluss vom 11. Juli 2006 hat die Kammer das Verfahren im Hinblick auf die jeweilige Kleingartenanlage getrennt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.
- 12
Mit Schreiben vom 26. September 2006 "konkretisierte" der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2006 um die namentlich aufgeführten 26 Kleingartenanlagen, die sich im Eigentum der Klägerin befinden. Daraufhin wurden die abgetrennten Klageverfahren betreffend die Kleingartenanlagen, die nicht im Eigentum der Klägerin stehen, nach beidseitigen Hauptsacheerledigungserklärungen eingestellt.
- 13
Die Klägerin trägt vor:
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Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs fehle eine Rechtsgrundlage. § 9 Abs. 2 der Abfallsatzung sei zumindest hinsichtlich der Regelungen zum Anschlusszwang nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.
- 15
Für das Abfallrecht sei das dringende öffentliche Bedürfnis für den satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang nach § 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (AbfAlG M-V) nach den Zielvorgaben des § 1 Abs. 1 AbfAlG M-V zu beurteilen, also der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
- 16
In § 9 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung sei aber keine Einschränkung dahingehend erfolgt, welche Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Güstrow anzuschließen seien. Danach seien sämtliche Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, bebaut oder unbebaut, unabhängig davon, ob auf ihnen Abfälle anfielen oder nicht. Aber gerade wenn dies nicht der Fall sei, könne es kein dringendes öffentliches Bedürfnis geben.
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Aber auch bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Abfallentsorgungssatzung sei der Bescheid rechtswidrig, da in den Kleingärten keine beseitigungspflichtigen Abfälle anfielen. Die Kleingärten würden nicht zu Wohnzwecken, auch nicht zeitweise, genutzt. Die Kleingärtner hielten sich dort nur stundenweise zur Gartenarbeit auf. Die dabei entstehenden biologischen Abfälle würden durch die Kleingärtner kompostiert, andere (beseitigungspflichtige) Abfälle entstünden durch die Gartenarbeit nicht.
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Denkbar sei allenfalls, dass sich die Kleingärtner Verpflegung mitbrächten. Es entspreche jedoch der Lebenserfahrung, dass diese beseitigungspflichtigen Abfälle von den Kleingärtnern wieder mit nach Hause genommen würden, um sie dort der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Diese Sachlage sei vergleichbar etwa mit einem Picknick im Grünen.
- 19
Es bestehe jedenfalls kein dringendes öffentliches Bedürfnis daran, wegen dieser geringen Menge Abfall, der nicht zusätzlich zum häuslichen Abfall produziert werde, sondern lediglich woanders anfalle, sämtliche Kleingartenanlagen an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen.
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Immerhin sei es in den vergangenen ca. 20 Jahren auch problemlos ohne den hier streitigen Anschluss- und Benutzungszwang gegangen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2006 in der Fassung des Schreibens vom 26. September 2006 (konkretisierende Ergänzung) aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Es sei unzutreffend, dass in den Kleingärten keine beseitigungspflichtigen Abfälle anfielen. Dies sei zunächst bereits daraus ersichtlich, dass zahlreiche Satzungen über die Abfallentsorgung entsprechende Regelungen enthielten. Darüber hinaus entspreche es gerade nicht der Lebenserfahrung, dass beseitigungspflichtige Abfälle wieder mit nach Hause genommen würden. Auch bei dem zum Vergleich herangezogenen Picknick im Grünen sei die "wilde" Abfallentsorgung nicht die Ausnahme.
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Darüber hinaus sehe auch etwa § 5 Abs. 5 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vor, dass der Verpächter vom Pächter die Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen könne, die auf dem Kleingartengrundstück ruhten. Dazu könnten auch die für die Abfallbeseitigung zu entrichtenden Gebühren zählen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. April 2000 - III ZR 194/99 -). Mithin wäre die Klägerin grundsätzlich in der Lage, diese Lasten auf die Pächter umzulegen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 25. Februar 1998 - 1 BvR 207/97 -).
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Es solle von einer Bebauung der Grundstücke ausgegangen werden, da die Kleingartenanlagen voll ausgenutzt würden. Es werde von einer Nutzung von mindestens einer Person je Parzelle ausgegangen.
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Im Übrigen hätten sich andere Kleingartenanlagen bzw. entsprechende Grundstückseigentümer schon von sich aus an die öffentliche Abfallentsorgung des beklagten Landkreises angeschlossen.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten im Hinblick auf die übrigen 25 Kleingartenanlagen gemäß den dort näher aufgeführten Aktenzeichen zwischen 4 A 1062/06 und 4 A 1102/06, soweit die Verfahren nicht schon eingestellt worden sind, einen Verfahrensvergleich vereinbart, wonach die vorliegende Klage als Musterverfahren durchgeführt werden soll und die übrigen Streitgegenstände betreffend die anderen Kleingartenanlagen sich am Ausgang des rechtskräftigen Urteils in dieser Sache orientieren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2006 in der Fassung des Schreibens vom 26. September 2006 (sog. konkretisierende Ergänzung) ist, soweit es das Grundstück mit der hier streitbefangenen Kleingartenanlage S... betrifft, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 9 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung des beklagten Landkreises. Nach dem Satz 1 dieser Vorschrift sind Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Güstrow anzuschließen. Die Anschlusspflichtigen haben nach Satz 2 der Satzungsnorm den gesamten auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall zur Beseitigung der öffentlichen Abfallentsorgung nach den Vorschriften dieser Satzung zu überlassen. Unbebaute Grundstücke unterliegen gemäß Satz 3 der Satzungsbestimmung der Anschlusspflicht, wenn auf ihnen Abfälle zur Beseitigung anfallen, die nicht nach § 4 von der Entsorgung oder vom Einsammeln und Transportieren ausgeschlossen sind.
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Die Abfallentsorgungssatzung begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Die in § 9 Abs. 2 der Satzung statuierte Anschluss- und Benutzungspflicht hinsichtlich der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises kann sich auf die §§ 100 i. V. m. 15, 92 Abs. 1 KV M-V und den § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfAlG M-V stützen. Nach § 100 Satz 1 KV M-V kann der Landkreis für Einrichtungen, die dem öffentlichen Wohl dienen, durch Satzung Anschlusszwang und Benutzungszwang vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. Nach Satz 2 dieser Rechtsnorm gilt § 15 KV M-V entsprechend. Diese Vorschriften werden im Hinblick auf die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung - an der auch das Gericht angesichts der mindestens abstrakten Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung durch Abfall nicht die geringsten Zweifel am "dringenden öffentlichen Bedürfnis" hat - durch die speziellere Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfAlG M-V dahingehend konkretisiert, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - dies ist vorliegend der Landkreis - durch Satzung den Anschlusszwang für die Abfallentsorgung sowie die Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) regeln. Ihnen wird insoweit kraft Gesetzes auch nicht etwa Ermessen bei der Frage eingeräumt, ob sie eine solche Satzung erlassen wollen oder nicht, sondern sie haben dies durch Satzung kraft dieser gesetzlichen Vorschrift zu regeln. Sie können dabei nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfAlG M-V insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind gemäß § 6 Abs.1 Satz 3 AbfAlG M-V zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur stofflichen Verwertung reicht, die getrennte Erfassung der Abfälle der Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten oder der ordnungsgemäßen Entsorgung sonst förderlich oder in einer Rechtsverordnung aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgeschrieben ist. In den Fällen des Satzes 3 kann auch verlangt werden, Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Erzeugern oder Besitzern zumutbar ist, § 6 Abs. 1 Satz 4 AbfAlG M-V.
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Der beklagte Landkreis bzw. der Kreistag als Satzungsgeber überschreitet im Hinblick auf § 9 Abs.2 der Abfallentsorgungssatzung auch nicht die Grenzen dieser Ermächtigungsnormen. So differenziert die Satzungsnorm - wie sich aus § 9 Abs. 2 Satz 3 ergibt - zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken und nimmt Letztere nur dann in die Anschlusspflicht, wenn dort Abfälle zur Beseitigung anfallen, die nicht nach § 4 der Satzung von der Entsorgung oder vom Einsammeln und Transportieren ausgeschlossen sind.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 der Abfallentsorgungssatzung sind erfüllt. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei den Kleingartenanlagen um unbebaute oder bebaute Grundstücke handeln. Selbst wenn sie als unbebaut im Sinne dieser Satzungsvorschrift anzusehen wären, fiele auf ihnen entsorgungspflichtiger Abfall zur Beseitigung an. Auf diesen Grundstücken findet - was gerichtsbekannt ist - zwischen Frühjahr und Herbst wenigstens überwiegend eine intensive Nutzung durch die Kleingärtner und ihre Familie statt, und zwar nicht nur zur Gartenarbeit, sondern auch zur Erholung. Das Gericht nimmt der Klägerin auch nicht deren Behauptung ab, dass sich die Kleingärtner (ausnahmslos) dort nur stundenweise zur Gartenarbeit aufhielten. Vielmehr ist - zumal auch heute noch einige mit dem Gericht Bekannte und Gerichtsangehörige entsprechende Kleingärten besitzen und über die Art und Weise deren Nutzung insofern dem Gericht schon viel zu Ohren gekommen ist, im Übrigen aber auch aus der lokalen Tagespresse zu erfahren ist - gerichtsbekannt, dass nicht wenige Kleingärtner in den vorgenannten Jahreszeiten ihren Aufenthalt in den zum großen Teil mit Lauben/Bungalows etc. bebauten Kleingärten in dem Sinne verlängern, als dass sie auf ihren gepachteten Flächen auch einmal übernachten, ganze Wochenenden verbringen oder - je nach persönlicher Situation und Ausstattung der Bebauung - sogar dorthin ihren saisonalen Lebensmittelpunkt verlagern. Selbst wenn einzelne Kleingärtner sich tatsächlich nur jeweils stundenweise dort aufhalten sollten, ändert dies für das hier in seiner Gesamtheit zu betrachtende Grundstück der (jeweiligen) Kleingartenanlage nichts. Dafür, dass dies in der Kleingartenanlage S... (oder auch in den anderen streitbefangenen Kleingartenanlagen im Eigentum der Klägerin) aber tatsächlich durchgreifend und vollumfänglich anders aussieht, hat die Klägerin nichts vorgetragen oder gar unter Beweis gestellt, obwohl das Gericht auf die bis dahin vorläufige Einschätzung der Sachlage im Hinblick auf hiesige Kleingartenanlagen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte. Bei dieser Sachlage liegt es aber auf der Hand, dass - bezogen auf das gesamte Grundstück der Kleingartenanlage - auch entsorgungspflichtiger Abfall zur Beseitigung anfällt. Ein Vergleich mit einem - regelmäßig sehr seltenen - Picknick im Grünen und vor allem dem leider nicht stetig anzutreffenden Idealtypus des umweltbewussten Picknickers, der seinen Abfall nicht "einfach" vor Ort liegen lässt, ist deshalb unangebracht und zurückzuweisen.
- 37
Insofern ist die tatsächliche Situation in den Kleingartenanlagen in den neuen Ländern auch nicht vergleichbar mit dem vom Verwaltungsgerichtshof München entschiedenen Einzelfall, in dem bei einem "Freizeitgrundstück" mit einem kleinen unbewohnten (Holz-)"Häuschen" bei extrem eingeschränkten Bedürfnissen (es gab dort nach den gerichtlichen Feststellungen keinen Strom, kein Wasser und keine Toilette) der Kläger glaubhaft versichert hatte, dass sein "Häuschen" nicht zum Übernachten und Schlafen benutzt werde und er und seine Familie sich dort auch nicht tagsüber regelmäßig auf längere Dauer aufhielten, sondern nur an schönen Tagen an Wochenenden stundenweise zur Erholung, wobei sie auf dem Grundstück gelegentlich eine - wie es dort landestypisch heißt - Brotzeit zu sich nähmen und anfallende Abfälle abends mit zu ihrer Wohnung zurücknähmen (Urt. v. 8. März 1995 - 4 B 93.3830 -, NVwZ-RR 1995, 418). Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei vor allem nicht, dass "(a)llerdings ... auf einem nur für Freizeitzwecke genutzten Grundstück ebenfalls Abfall - nicht nur ausnahmsweise - anfallen (kann). Hierfür besteht aber - anders als beim Wohnen - keine nach der Lebenserfahrung unwiderlegliche Vermutung. Es kommt vielmehr auf die Verhältnisse im Einzelfall an ..." (Urt. v. 8. März 1995, a.a. O.). Die vorstehende Würdigung des Einzelfalls geht aber gerade davon aus, dass auf den Kleingartenanlagen nicht nur ausnahmsweise Abfall zur Beseitigung verursacht wird.
- 38
Ebenso sieht dies auch das Verwaltungsgericht Potsdam in seinem Urteil vom 12. Dezember 2008 (Az.: 8 K 4118/03, juris Rn. 23), dort zur damit korrespondierenden Abfallentsorgungsgebührenpflicht für Pächter einer mit einem Wochenendhaus bebauten Parzelle in einer Kleingartenanlage: "... Es ist zum einen weder glaubhaft noch nachweisbar, dass auf solchen Grundstücken [zuvor genannt: Kleingärten und Eigentümergrundstücke nach § 3 BKleingG, Anm. des Gerichts] überhaupt kein oder nur sehr viel weniger Abfall anfällt als bei Ferienhäusern oder anderen vorübergehend genutzten Objekten. Maßgeblich wird der Anfall von Restmüll konkret vom Verhalten der Grundstücksnutzer abhängen und schon deshalb unterschiedlich sein. Zum anderen muss der Landkreis nicht jedem tatsächlichen Unterschied bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch gesonderte Satzungsregelungen Rechnung tragen ..."
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Auch in der hiesigen Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, dass für Kleingärten die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs grundsätzlich gerechtfertigt ist, soweit hier beseitigungspflichtige Abfälle anfallen. Werden Grundstücke z. B. aufgrund ihrer Bebauung mit Ferienwohnungen und Wochenendhäusern (oder bei Campingplätzen mit Wohnwagen auf Jahres-Standplätzen) nicht ganzjährig, sondern nur zeitweise bewohnt, erlaube eine typisierende Betrachtungsweise auch bei einer zeitlich eingeschränkten Nutzung eine derartige Anordnung (Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Juli 2009, § 6 Anm. 9.5 S. 196).
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Schließlich wahrt der Bescheid auch insoweit ohne weiteres den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als er den Anschluss- und Benutzungszwang auf die oben jahreszeitlich beschriebene "Gartensaison" begrenzt und sich im Übrigen im Hinblick auf die Größe und Entleerungshäufigkeit der bereit gestellten Abfallbehälter nahe der untersten Grenze (vgl. §§11 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 und 2 der Abfallentsorgungssatzung) orientiert.
- 41
Soweit mit dieser Klage entgegen dem Anfechtungsantrag auch (hilfsweise) ein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgender Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis begehrt werden sollte, wäre schon nicht erkennbar, dass die Abfallentsorgungssatzung diese Möglichkeit eröffnet. Im Übrigen wäre wegen des auf dem Grundstück zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts anfallenden entsorgungspflichtigen Abfalls zur Beseitigung auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Anspruch bestünde. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleingärtner allesamt ihren auf der Kleingartenanlage erzeugten Abfall zur Beseitigung wieder mit nach Hause zur dortigen Entsorgung nähmen, was im Übrigen weder als Rechtspflicht in den Pachtverträgen noch tatsächlich von der Klägerin nachgewiesen wurde. Ein derartiger "Mülltransport", mag er dann auch nur in umfänglich begrenztem Umfang stattfinden, ist nicht hinnehmbar, zumal die Gefahr besteht, dass sich der eine oder andere den Abfall zur Beseitigung transportierende Kleingärtner auf dem Heimweg dazu entschließen könnte, den Müll an "geeigneter (= von Dritten unbeobachteter) Stelle" illegal - umgangssprachlich: "wild" - abzulegen.
- 42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 43
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten erscheint angesichts der beteiligten Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. Behörde entbehrlich.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 29. Okt. 2009 - 4 A 396/06
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(1) Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtbeträge im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist die entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist die in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte Pacht.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuß ein Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erstatten. Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, ist ergänzend die Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder höher als die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpacht, kann die jeweilige Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Textform erklären, dass die Pacht bis zur Höhe der Höchstpacht herauf- oder herabgesetzt wird. Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraums an die höhere oder niedrigere Pacht zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss oder der vorhergehenden Anpassung verlangen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters über eine Pachterhöhung ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens am 15. Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhoben werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Pächter, tritt eine Erhöhung der Pacht nicht ein.
(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines Kleingärtners ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis zwischen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht; die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche anteilig zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe der Pacht zugleich mit der Pacht zu zahlen.
(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 672.351,67 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat im Hinblick darauf, daß sie noch nach der früheren, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Ä nderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄ ndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) geltenden Rechtslage zu beurteilen ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Die beklagte Stadt ist Eigentümerin kleingärtnerisch genutzter Grundstücke , die sie an den klagenden Verein zwischenverpachtet hat. In dem am 16. März 1988 geschlossenen Generalpachtvertrag haben die Parteien einen jährlichen Pachtzins von 0,35 DM je qm vereinbart. Mit diesem Pachtzins sollten auch die Grundsteuer für den Boden und die Straßenreinigungsgebühren abgegolten sein. Weiter kamen die Vertragsparteien überein, daß dann, wenn auf eine Kleingartenanlage Anliegerbeiträge für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Erschließungsanlagen entfallen sollten, an die Verpächterin neben dem Pachtzins ein Zuschlag von jährlich 6 % des Anliegerbeitrags zu zahlen sei.
Der Kläger verlangt Rückerstattung der Beträge, die in den jährlichen Abrechnungen der Beklagten in den Jahren 1989 bis einschließlich 1993 als "Grundbesitzabgaben" (Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren) und "Anliegerbeiträge" ausgewiesen sind.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie in vollem Umfang abgewiesen.
II.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückerstattung der in den Jahren 1989 bis 1993 bezüglich der Positionen "Grundbesitzabgaben" und "Anliegerbeiträge" von der Beklagten verlangten und von
dem Kläger gezahlten Beträge nicht zu. Diesen Leistungen lagen wirksame vertragliche Vereinbarungen zugrunde, so daß sie nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sind.
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in der - hier maßgeblichen - ursprünglichen Fassung vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) durfte der Verpächter einer Kleingartenanlage als Pachtzins höchstens den doppelten Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau verlangen. Darüber hinaus kann und konnte schon damals nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG der Verpächter für von ihm geleistete Aufwendungen für die Kleingartenanlage , insbesondere für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 87, 114) die Unvereinbarkeit der Pachtzinsbegrenzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG festgestellt hatte, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Ä nderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄ ndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) den maßgeblichen Multiplikator verdoppelt - nunmehr ist der vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obstund Gemüseanbau die Obergrenze - und darüber hinaus dem Verpächter einen Anspruch auf Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten zugebilligt, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen (§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F.).
Nach § 13 BKleingG waren bzw. sind zum Nachteil des Pächters von § 5 BKleingG abweichende Vereinbarungen nichtig.
2. Der nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. dem Verpächter eingeräumte Anspruch auf Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten besteht ebenso wie der schon vorher in § 5 Abs. 4 BKleingG verankerte Aufwendungserstattungsanspruch kraft Gesetzes, benötigt also keine Grundlage im Vertrag (Senatsurteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 79/96 - NJW 1997, 1071). Dessen ungeachtet bleibt es den Parteien unbenommen, über diese "Nebenleistungen" vertragliche Vereinbarungen zu treffen, ohne daß diese Abreden allein schon deshalb von der Nichtigkeitssanktion des § 13 BKleingG bedroht wären, weil der danach insgesamt geschuldete Betrag die in § 5 Abs. 1 BKleingG für den eigentlichen (Netto-)Pachtzins festgelegte Obergrenze überschreitet. Schützenswerte Belange des (Zwischen-)Pächters stehen dem jedenfalls so lange nicht entgegen , wie der vertraglich geschuldete Gesamtbetrag nicht über das hinausgeht, was der (Zwischen-)Pächter unter Zugrundelegung des nach § 5 Abs. 1 BKleingG zulässigen Höchstpachtzinses und des bei Fehlen besonderer vertraglicher Abreden unmittelbar aus § 5 Abs. 4 und 5 BKleingG herzuleitenden (gesetzlichen) Erstattungsanspruchs an den Verpächter zahlen müßte (vgl. hierzu nachfolgend unter 5).
3. Vertragliche Abreden der Vertragsparteien, wonach den Verpächter treffende öffentlich-rechtliche Lasten i.S.d. § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. auf den Pächter abgewälzt werden sollen, konnten entgegen der Auffassung der Revision - wie hier geschehen - schon vor der Einfügung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs des § 5 Abs. 5 BKleingG durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. c BKleingÄ ndG wirksam getroffen werden.
Dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 BKleingG a.F. läßt sich ein ausdrückliches Verbot, die Lasten der Sache über den darin festgelegten Höchstpachtzinsbetrag hinaus vertraglich auf den Pächter abzuwälzen, nicht entnehmen. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm läßt sich ein solches Verbot nicht herleiten; vielmehr ist im Gegenteil festzustellen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers solche Vereinbarungen über "Zusatz- bzw. Nebenleistungen" des Pächters nicht ausgeschlossen sein sollten. So hat der federführende Bundestagsausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau eine Anregung des Deutschen Städtetages, ausdrücklich zu regeln, daß öffentliche Abgaben und Erschließungsbeiträge zusätzlich zum Pachtzins auf den Pächter umgelegt werden können, mit der Begründung nicht aufgegriffen, nach §§ 581, 546 BGB habe der Verpächter die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen, freilich seien abweichende Vereinbarungen möglich (BT-Drucks. 9/2232 S. 16; in diesem Sinne schon die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 9/1900 S. 13).
Entgegen der Auffassung der Revision steht diese Gesetzesauslegung nicht in Widerspruch zum Gesetzeszweck. Zwar dient die gesetzliche Pachtzinsbindung dem Schutz der sozial schwächeren Bevölkerungsschichten vor einer Verdrängung aus der Kleingartenpacht; deshalb dürfen aber die Eigentümerinteressen nicht völlig in den Hintergrund gedrängt werden. Da gerade öffentliche Lasten in einer solchen Höhe anfallen können, daß der Eigentümer ohne deren Berücksichtigung bei der Bemessung des Pachtzinses nicht nur keinen Ertrag mehr erzielen kann, sondern sogar Verluste hinnehmen muß, hat das Bundesverfassungsgericht eine ausdrückliche Regelung im Sinne des Eigentümers für verfassungsrechtlich geboten erachtet (BVerfGE 87, 114, 150 f).
Unter dem Eindruck dieser verfassungsgerichtlichen Ausführungen hat sich der Gesetzgeber zur Einfügung des § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. entschlossen (BTDrucks. 12/6154 S. 6).
Aufgrund dessen ist § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. schon nach dem Grundsatz verfassungskonformer Gesetzesauslegung dahin zu verstehen, daß sich auch ohne ausdrücklich normierten gesetzlichen Erstattungsanspruch Verpächter und Pächter - wie hier geschehen - darauf verständigen können, öffentliche Lasten des Grundstücks auf den Pächter "umzulegen", und solche Vertragsabreden nicht deshalb nach § 13 BKleingG nichtig sind, weil die Gesamtbelastung des Pächters - die "abgewälzten" Grundstückslasten und der vereinbarte (Netto-)Pachtzins - den sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. rechnerisch ergebenden Höchstpachtzins überschreiten (vgl. Mainczyk, BKleingG, 5. Aufl., § 5 [a.F.] Rn. 27; Otte, BKleingG [Stand: November 1997] § 4 Rn. 6, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch; Landfermann, NJW 1983, 2670, 2671 f; die abweichende Auffassung von Stang, BKleingG [1983], § 5 Rn. 18 ff; RdL 1987, 113, 114 ist durch die Entscheidung BVerfGE 87, 114 überholt; in diesem Sinne auch Stang, BKleingG, 2. Aufl., § 5 Rn. 84).
Daß vorliegend der Verpächter des Grundstücks keine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist, sondern eine Gemeinde, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Ungeachtet des Umstands, daß die aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herrührenden durchgreifenden Bedenken gegen die ursprüngliche Pachtzinsbegrenzungsregelung nur Pachtverhältnisse mit privaten Verpächtern betroffen haben, hat der Gesetzgeber von Anfang an bis heute - abgesehen von der Überleitungsregelung des Art. 3 BKleingÄ ndG -
im Interesse des sozialen Friedens unter den Kleingärtnern, insbesondere in sogenannten gemischten Kleingartenanlagen, bewußt und gewollt darauf verzichtet , hinsichtlich der Pachtzinsbegrenzung bzw. der Möglichkeit der Kostenüberwälzung für Aufwendungen oder öffentlich-rechtliche Lasten pächterfreundliche "Sonderregelungen" für öffentliche Verpächter zu schaffen (Senatsurteil vom 16. Januar 1997 aaO S. 1072). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob die - unter privaten Verpächtern von Verfassungs wegen gebotene - weite Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. auch bei einer Verpachtung gemeindeeigener Grundstücke vorzunehmen ist.
4. Die vertraglichen Abreden, wonach die Grundsteuer für den Boden und die Straßenreinigungsgebühren Teil des vereinbarten Pachtzinses sein sollen und darüber hinaus bei auf eine Kleingartenanlage entfallenden Anliegerbeiträgen neben dem Pachtzins ein Zuschlag von jährlich 6 % des Anliegerbeitrags zu entrichten sei, sind bezüglich ihres Regelungsgegenstandes schon deshalb unbedenklich, weil es sich hierbei um solche - auf den Pächter abwälzbare - "Nebenleistungen" handelt, deren "Erstattung" der Verpächter nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. von Gesetzes wegen vom Pächter verlangen könnte.
Zu den von § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. erfaßten öffentlich-rechtlichen Lasten gehören typischerweise die hier in Rede stehenden Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühren und Anliegerbeiträge (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 9). Dies ist vorliegend nicht deshalb anders, weil die verpachteten Grundstücke im Eigentum einer Gemeinde stehen und es sich bei diesen Positionen durchweg um gemeindliche Steuern und Abgaben handelt. Das dagegen von der Revision vorgebrachte Argument, da niemand sein eigener Schuldner sein könne,
seien Steuer- und Gebührenansprüche, die auf den Kläger als Pächter "abgewälzt" werden könnten, nie entstanden, greift nicht durch.
a) Grundsteuer
aa) Das örtliche Aufkommen der Grundsteuer steht nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG der Gemeinde zu; sie ist die Steuergläubigerin. Die Steuerpflicht trifft nach § 10 Abs. 1 GrStG denjenigen, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, also grundsätzlich den bürgerlich -rechtlichen Eigentümer (vgl. § 19 BewG, § 39 Abs. 1 AO); dies gilt auch im Falle einer Vermietung oder Verpachtung (vgl. Troll, Grundsteuergesetz, 7. Aufl., § 10 Rn. 2). Ist - wie hier - Grundstückseigentümer eine Gemeinde, so sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuergläubiger- und -schuldnereigenschaft in ein und derselben Person erfüllt. Dieser Umstand steht jedoch anerkanntermaßen dem Entstehen einer Grundsteuerschuld nicht von vornherein entgegen. Der zivilrechtliche Grundsatz, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann (vgl. BGHZ 48, 214, 218), gilt im Steuerrecht nicht. Vielmehr zeigen die in zahlreichen einzelnen Real- und Personensteuergesetzen enthaltenen Ausnahmeregelungen zugunsten der öffentlichen Hand, daß es in diesem Bereich eine allgemeine Regel, die die gegenseitige Besteuerung von Gemeinwesen oder die Selbstbesteuerung eines solchen untersagte, nicht gibt (BFH, BStBl II 1969, 415). So ist etwa nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 Buchst. a GrStG Grundbesitz, der einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts - denen zweifelsfrei auch Gemeinden zuzuordnen sind - gehört, nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Einschränkung der Steuerfreiheit durch den Gesetzgeber würde indes bei gemeindeeigenen Grundstücken leerlaufen, wenn in einem solchen Falle der Konfusions-
gedanke mit der Folge zum Tragen käme, daß eine Steuerschuld von vornherein gar nicht zur Entstehung gelangen könnte.
Die Möglichkeit der Selbstbesteuerung ist auch wirtschaftlich sinnvoll. Die Grundsteuer, deren Steuergegenstand die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle ist (BVerfGE 65, 325, 353), ist eine gemeindliche Einnahmequelle, die im Falle der Nutzung durch einen anderen als den Eigentümer selbst typischerweise (zumindest kalkulatorisch) auf den Nutzer übergewälzt wird, also letztlich von diesem zu tragen ist. Es ist aber nicht einsichtig, warum diese wirtschaftlich zu Lasten des Nutzers bzw. Besitzers gehende Einnahmemöglichkeit einer Gemeinde, die eigenen Grundbesitz Dritten miet- oder pachtweise zur Nutzung überläßt, genommen werden soll, selbst wenn der dabei verfolgte Nutzungszweck - einerseits - nach der Konzeption des Grundsteuergesetzes steuerrelevant ist und - andererseits - ungeachtet der gesetzlichen Pachtzinsbegrenzung eine Abwälzung der Steuerbelastung vom Verpächter auf den Pächter grundsätzlich möglich ist (vgl. schon RGZ 119, 304, 306).
bb) Ob die Beklagte sich selbst gegenüber Steuerfestsetzungsbescheide erlassen hat bzw. erlassen konnte oder insoweit lediglich - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - eine "interne Verrechnung" stattgefunden hat, kann dahinstehen. Nach § 9 Abs. 2 GrStG entsteht die Grundsteuerschuld mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist, und ruht von da an nach § 12 GrStG als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die Festsetzung der Steuerschuld durch förmlichen Bescheid (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG, §§ 155 Abs. 1, 157 Abs. 1 AO) ist demgegenüber keine Entstehensvoraussetzung.
Daß die bei der "internen Verrechnung" von der Beklagten angesetzten Beträge rechnerisch oder sachlich unrichtig sind, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet worden.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß vorliegend kein sich zugunsten des Klägers auswirkender Steuerbefreiungstatbestand erfüllt ist.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (i.V.m. Abs. 2) oder Nr. 3 Buchst. a GrStG deshalb nicht vor, weil die Gemeinde das Grundstück nicht selbst - für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke - nutzt, und die des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG deshalb nicht, weil der Kläger - eine inländische Personenvereinigung, die nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient und im Rahmen dieser Zwecksetzung die fraglichen Grundstücke nutzt - nicht selbst Grundstückseigentümer ist. Indes hat das Berufungsgericht , wie die Revision zu Recht geltend macht, verkannt, daß nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG Eigentümer und Benutzer nicht identisch sein müssen, also der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 GrStG auch dann erfüllt sein kann, wenn - wie hier - eine Gemeinde ein ihr gehörendes Grundstück miet- oder pachtweise einem als gemeinnützig anerkannten Verein überläßt, damit dieser das Grundstück für einen steuerbegünstigten Zweck nutzen kann (vgl. Troll aaO § 3 Rn. 60, siehe auch Abschn. 6 Abs. 2 der Grundsteuer-Richtlinien 1978).
Indes ist vorliegend § 6 GrStG vorrangig. Nach dieser Bestimmung greift die Grundsteuerbefreiung des § 3 GrStG, sofern nicht ein - hier nicht einschlägiger - (Rück-)Ausnahmetatbestand erfüllt ist, dann nicht, wenn die für steuerbegünstigte Zwecke benutzten Grundstücke zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt werden (BFHE 144, 271, 273; 181, 515, 517 ff; Troll aaO § 6 Rdn. 2). Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sind aber in der Regel wegen des weitgehenden Pachtschutzes als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten, es sei denn - wofür vorliegend kein Anhalt besteht -, daß aus besonderen Umständen zu entnehmen ist, daß das Land demnächst einer Bebauung oder einer anderen nicht gärtnerischen Nutzung zugeführt werden soll (BFHE 158, 90 ff; Mainczyk, BKleingG, 7. Aufl., § 5 Rn. 39).
dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß Gemeinden, die eigenen Grundbesitz für kleingärtnerische Zwecke verpachten, nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. Grundsteuererstattung verlangen können (vgl. Mainczyk aaO Rn. 46 c, freilich unter Hinweis auf das vom Kläger zu den Akten gereichte, unveröffentlichte Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Oktober 1995 - 7 O 295/95 -, wo diese Frage verneint wird).
b) Straßenreinigungsgebühren, Anliegerbeiträge
Bei in Privateigentum stehenden Kleingartenpachtgrundstücken versteht es sich, daß solche Gebühren und Beiträge typischerweise zu den öffentlichrechtlichen Entgeltabgaben gehören, deren "Erstattung" der Verpächter nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. vom Pächter verlangen kann, und die daher - wie ausgeführt - auch schon vor Inkrafttreten des Ä nderungsgesetzes zum Bundeskleingartengesetz durch besondere Vereinbarung zwischen den Vertrags-
parteien auf den Pächter abgewälzt werden konnten. Indes stellt sich die Rechtslage auch bei gemeindeeigenen Grundflächen nicht anders dar, und zwar selbst dann nicht, wenn nach den einschlägigen Rechtsnormen gemeindeeigene Grundstücke von der allgemeinen Beitragspflicht ausgenommen sind (im Ergebnis ebenso Stang aaO § 5 Rn. 77; a.A. Mainczyk aaO § 5 Rnrn. 46a, 46b; Otte aaO § 4 Rn. 6).
aa) Anders als im Steuerrecht hält die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 ff BauGB) den Grundsatz, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann, für beachtlich. Danach kann in bezug auf ein Grundstück, das im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB) im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht, ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht von vornherein nicht entstehen (BVerwG DVBl. 1984, 188, 190; NVwZ 1985, 912, 913). Selbst wenn dieser Grundsatz darüber hinaus auch im gesamten, landesrechtlich geregelten Kommunalabgabenrecht gelten sollte (in diesem Sinne Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge , 5. Aufl., § 34 Rn. 3), so stellte er jedenfalls kein unverrückbares logisches Prinzip dar, von dem der Gesetzgeber nicht abweichen könnte oder dürfte. Es ist vielmehr eine Frage der Auslegung des jeweiligen Gesetzes, ob und inwieweit der Konfusionsgedanke auch im Beitrags- und Abgabenrecht Geltung beansprucht.
So ist etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß auch für gemeindeeigene Grundstücke eine Beitragspflicht entsteht, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 BayKAG vorliegen (KStZ 1985, 218 f; 1988, 144, 145 f). Demgegenüber geht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen dahin, daß nach § 8 KAG NW in einem solchen Falle eine Beitragspflicht von vornherein nicht entsteht (vgl. den unveröffentlichten, vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Beschluß vom 10. September 1985 - 2 B 1431/85 ).
Es wäre aber mit dem dem Bundeskleingartengesetz zugrunde liegenden Gedanken, die Gestaltung der Pachtpreise bei Kleingartengrundstücken bundesweit einheitlich zu regeln, schwerlich zu vereinbaren, wenn die Frage der Beitragspflichtigkeit gemeindeeigener Grundstücke - und danach der Erstattungsfähigkeit nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. - von Land zu Land unterschiedlich beantwortet werden könnte. Im übrigen hätte es eine Gemeinde in der Hand, durch entsprechende rechtliche Konstruktionen (Übertragung des Grundbesitzes auf eine eigene private Besitzgesellschaft) die Begründung einer Beitrags- oder Abgabenschuld auch dort herbeizuführen, wo es nach dem maßgeblichen Landesrecht bei gemeindeeigenen Grundstücken an sich nicht möglich wäre (vgl. Stang aaO § 5 Rn. 77).
bb) Ungeachtet dessen spricht vor allem der Gesetzeszweck des § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. eindeutig dafür, es einer Gemeinde zu ermöglichen, von den Pächtern die Erstattung "fiktiver" Beiträge und Abgaben auch dann zu verlangen, wenn nach dem einschlägigen Landesrecht wegen der Identität von Beitrags- und Abgabengläubiger bzw. -schuldner eine öffentlich-rechtliche Forderung oder Grundstückslast nicht entsteht.
Wie ausgeführt besteht der Zweck der Kostenerstattungsregelung des § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. darin, den privaten und gleichermaßen auch den öffentlichen Verpächter in die Lage zu versetzen, seine (ohnehin schmale) Ren-
dite zu erhalten bzw. zu verbessern. Werden aber von einer Gemeinde "grundstücksbezogene" , also an sich von § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. erfaßte, geldwerte Vorteile (Straßenausbau) geboten oder Leistungen (Abfallbeseitigung, Straßenreinigung ) erbracht, so verschlechterte sich ihre Rendite, wenn sie selbst Grundstückseigentümerin ist und die letztlich auch und gerade dem Pächter zugute kommenden Vorteile oder Leistungen nicht "umlegungs- bzw. erstattungsfähig" wären, auch dann, wenn eine Beitrags- oder Abgabenschuld wegen des Grundsatzes, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann, nicht entsteht. Denn der Umstand, daß eine solche Schuld nicht begründet wird, ändert nichts daran, daß der auf gemeindeeigene Grundstücke entfallende Anteil des Gesamtaufwands wirtschaftlich von der Gemeinde zu tragen ist. Sie hat nämlich bei der Ermittlung des von den privaten Gebühren- oder Abgabenschuldnern zu entrichtenden Entgelts ihre eigenen Grundflächen entsprechend dem geltenden Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen; keinesfalls darf sie sich selbst auf Kosten der übrigen Gebühren- und Abgabenschuldner unentgeltlich Vorteile verschaffen (OVG Nordrhein-Westfalen aaO; VGH BadenWürttemberg , VBlBW 1990, 103, 105).
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß bei öffentlich-rechtlichen Entgelten, die nach dem maßgeblichen (Bundes- oder Landes-)Recht "an sich" als öffentlich-rechtliche Grundstückslast ausgestaltet sind, der öffentliche Verpächter auch dann (zumindest analog) nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. vom Pächter "Erstattung" verlangen kann, wenn eine solche Last - entsprechend dem Grundsatz, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann - ausnahmsweise deshalb nicht entstanden ist, weil der öffentliche Verpächter (Gemeinde) derjenige ist, der zur Erhebung der Abgabe berechtigt und gleichzeitig Eigentümer des begünstigten Grundstücks ist.
cc) Daß den von der Beklagten erstellten Beitrags- bzw. Gebührenrechnungen keine realen Vorteile oder Leistungen zugrunde lagen, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Dabei hat es das Berufungsgericht bezüglich der Straßenreinigung zu Recht für unerheblich gehalten, ob die Reinigung durch eigene Bedienstete der Beklagten oder durch ein Fremdunternehmen erfolgt ist.
5. Der Generalpachtvertrag sieht die Abgeltung der Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren in der Form vor, daß der Kläger anstelle des nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. zulässigen Höchstpachtzinses von 0,22 DM pro qm einen solchen von 0,35 DM pro qm zu entrichten hatte. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Vertragsgestaltung dann bedenklich wäre, wenn der Kläger aufgrund dessen mehr zu zahlen gehabt hätte, als er - neben dem Höchstpachtzins gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. - bei genauer Abrechnung der konkret zu berücksichtigenden (tatsächlich entstandenen oder fiktiven) Steuer- und Gebührenbeträge geschuldet hätte.
Indes ist nicht ersichtlich oder dargetan - wofür der Kläger als derjenige, der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Herausgabe der Bereicherung verlangt, darlegungs - und beweispflichtig ist -, daß aufgrund des Vertragsverständnisses der Parteien bzw. der praktizierten Art und Weise der Abrechnung eine solche Überzahlung stattgefunden hat.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.