Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. März 2015 - 3 B 428/15 As

bei uns veröffentlicht am30.03.2015

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 429/15 As der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2015 verfügte Abschiebungsanordnung in die Republik Italien wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

2

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 A 429/15 As gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2015 verfügte Abschiebungsanordnung in die Republik Rumänien anzuordnen,

3

ist zulässig. Insbesondere ist die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gewahrt worden.

4

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen kann, ist auch materiell begründet.

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1. Mit Wirkung vom 6. September 2013 ist § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BGBl. I 2013, 3474) neu gefasst worden. Nunmehr ist vorläufiger Rechtsschutz auch bei Abschiebungen in sichere Drittstaaten bzw. in sog. Dublin-Verfahren (§§ 26a, 27a AsylVfG) zulässig und nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach normalen Maßstäben zu gewähren.

6

Dazu und zum Folgenden auch VG Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2013 – 4 B 57/13 –, juris Rn. 3 f.

7

Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Asylbewerber grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein - hier gesetzlich festgestelltes - öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten bzw. entgegen der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet.

8

2. Bei der lediglich gebotenen summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im vorliegenden Fall überwiegt daher das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

9

a) Das Gericht hat in den den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 16. Oktober 2014 – 3 B 915/14 As – und 24. Februar 2015 – 3 B 1023/14 As (jeweils juris) ausführlich dargelegt, dass und weshalb das Asylsystem und die Unterbringungsmöglichkeiten in Italien nicht unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen, weshalb diese systemischen Mängeln unterliegen. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin in einem anderen Verfahren vorgetragen, dass es im kommunalen Bereich Italiens vorübergehend zusätzliche und ausreichende weitere Unterbringungsmöglichkeiten gibt. Ob dies zutreffend ist, vermag das Gericht derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Als problematisch sieht es weiterhin an, dass nach vorliegenden Angaben es nach wie vor erhebliche zeitliche Lücken zwischen Asylantragstellung und Begründung des Antrags geben soll, währenddessen die Antragsteller in hoher Anzahl obdachlos sein sollen. Dazu bedarf es noch weiterer Aufklärung, weshalb der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen ist.

10

b) Die von der Antragsgegnerin vorgelegte undatierte allgemeine, englischsprachige Erklärung des italienischen Innenministeriums, wonach mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel) hinsichtlich Familien mit Minderjährigen (famillies with minors) bestimmte Garantien abgegeben werden, ist unzureichend. Sie gilt offensichtlich nicht für die kinderlosen Antragsteller und enthält keinerlei Hinweise darauf, in welcher Einrichtung die Antragsteller nach ihrer Überstellung konkret untergebracht werden sollen. Eine Prüfung, ob die Unterbringungsverhältnisse für sie nach einer Rückführung den Anforderungen der EMRK genügen würden, ist im Übrigen auf dieser Grundlage nicht möglich. Damit ist die Gefahr, im Falle einer Rückführung nach Italien mangels einer den Mindesterfordernissen entsprechenden Unterbringung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein, für die Antragsteller nicht hinreichend ausgeräumt. Eine solche konkrete Erklärung muss spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen.

11

c) Bezüglich der von der Antragsgegnerin nur in englischsprachiger Fassung vorgelegten Zusage des italienischen Innenministeriums weist das Gericht im Übrigen darauf hin, dass nach § 184 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die deutsche Sprache Gerichtssprache ist. Der englischsprachige Text ist daher nicht verwertbar.

12

Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. April 2008 – 3 UE 460/06.A –, juris Rn. 66.VG Hamburg, Beschluss vom 08. Januar 2014 – 17 AE 4953/13 –, juris Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2013 – 21 ZB 13.500 –, juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 55 Rn. 9; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 55 Rn. 52 ff. 57 je mwN.

13

Dies gilt umso mehr, als es bei diplomatischen Texten, wie dem des italienischen Innenministeriums auf den genauen Wortlaut ankommt, um deren rechtliche Verbindlichkeit feststellen zu können.

14

3. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 08. Jan. 2014 - 17 AE 4953/13

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

Tenor 1. Die Anhörungsrüge der Antragsteller vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Gründe 1 1. Die Anhörungsrüge

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Tenor

1. Die Anhörungsrüge der Antragsteller vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall.

3

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht in Asyl-Eilverfahren, in denen die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen seitens der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 34a AsylVfG verfügte Abschiebungsanordnungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Polen) begehren, nicht dazu, für die Beteiligten Erkenntnisquellen-Listen über den jeweils betroffenen Mitgliedstaat bereit zu halten und vor der Entscheidung Erkenntnisquellen in das Verfahren einzuführen.

4

Es obliegt vielmehr den Antragstellern, die sich auf eine Abweichung von der Zuständigkeitsregelung der Dublin II-Verordnung als Ausprägung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems berufen, die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung – nämlich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren (s. EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 86) – unter Angabe von Erkenntnisquellen darzulegen (ebenso VG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2013, 2 B 47/13, juris, Rn. 28; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 27a AsylVfG, Rn. 5).

5

Hintergrund ist die Annahme, dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dem Spiel steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 78 und 83).

6

Mit diesem – auch verfassungsrechtlich in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommenden – gegenseitigen Vertrauen wäre es nicht vereinbar, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, – analog zur Vorgehensweise bei potentiellen Verfolgerstaaten – eine Verpflichtung des Gerichts herzuleiten, Erkenntnisquellen-Listen über den jeweils betroffenen Mitgliedstaat bereit zu halten und vor der Entscheidung Erkenntnisquellen in das Verfahren einzuführen.

7

b) Darüber hinaus war das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht nach § 184 Satz 1 GVG dazu verpflichtet, die von den Antragstellern angeführten englischsprachigen Erkenntnisquellen ins Deutsche übersetzen zu lassen.

8

Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur im fremdsprachlichen Original ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Das folgt unmittelbar aus der nach § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Vorschrift des § 142 Abs. 3 ZPO, nach der es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will. Erst wenn eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt wird, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (BVerwG, Beschl. v. 8.2.1996, 9 B 418/95, juris, Rn. 6). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Gerichte auf der Grundlage von § 144 Abs. 1 ZPO, § 96 Abs. 1 VwGO von Amts wegen Übersetzungen einholen, sofern der Ausländer dartut, dass er diese aufgrund finanzieller Notlage nicht beibringen kann, und außerdem darlegt, dass die von ihm eingereichten fremdsprachigen Schriftstücke für das Verfahren bedeutsam sind (BVerfG, Beschl. v. 25.9.1985, 2 BvR 881/85, NVwZ 1987, 785).

9

Aus dieser Rechtsprechung ergab sich vorliegend jedoch bereits deshalb keine Verpflichtung des Gerichts zur Übersetzung der seitens der Antragsteller angeführten englischsprachigen Quellen, weil nicht von deren Unverwertbarkeit ausgegangen worden ist.

10

Im Übrigen wurde die Bedeutung der Quellen im Hinblick auf systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der dorthin überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren (s. EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 86) nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn man den vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wiedergegebenen Inhalt der Quellen zugrunde legte, wären damit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der dorthin überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, nicht belegt.

11

Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in seinen Schriftsätzen ausführlich aus den englischsprachigen Quellen in deutscher Übersetzung zitiert hat. Insoweit wird ergänzend verwiesen auf den dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller und der Antragsgegnerin bekannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Januar 2014 im Verfahren 17 AE 4880/13.

12

2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.