Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Nov. 2016 - 9 C 184/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:1118.9C184.16.0A
bei uns veröffentlicht am18.11.2016

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn/sie im Wege der einstweiligen Anordnung zum Wintersemester 2016/2017 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester zuzulassen, hat keinen Erfolg.

2

Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 30.09.1994 - 3 M 49/94 -, SchlHA 1995, 22 und v. 30.08.2005 - 3 MB 38/05 -, juris).

3

Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

4

Im Studiengang Humanmedizin stehen bei der Antragsgegnerin im 3. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 keine freien Studienplätze zur Verfügung.

5

Nach § 1 Nr. 1 b) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2016/2017 (ZZVO Wintersemester 2016/2017) vom 08.07.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 47 ff.) erfolgen die Zulassungen für die höheren Semester im Studiengang Medizin im Rahmen der frei werdenden Studienplätze. Die Zahl der frei werdenden Studienplätze bestimmt sich dabei gem. § 2 Nr. 1 ZZVO nach der für das Eingangssemester ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität. Ist - wie im Studiengang Medizin (Vorklinik) - die Zulassungszahl unter Einbeziehung einer Schwundquote ermittelt worden, bestimmt sich gem. § 2 Nr. 2 ZZVO die Zahl der frei werdenden Studienplätze nach Nr. 1 unter Berücksichtigung dieser Schwundquote.

6

Für die Berechnung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin im 3. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 ist damit von der für die Ausgangskohorte, nämlich das 1. Fachsemester Wintersemester 2015/2016 ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen. Die Kammer hat für dieses Fachsemester mit Beschluss vom 25.11.2016 (9 C 118/15) 206 Studienplätze ermittelt; dies entsprach der festgesetzten Zahl der Studienplätze. Die gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerden sind zurückgewiesen worden (OVG Schleswig, B. v. 10.03.2016 - 3 NB 109/15 u.a. -). Die Kammer sieht daher keine Veranlassung dazu, die von ihr ermittelte Studienplatzzahl in Frage zu stellen.

7

Zur Berücksichtigung der Schwundquote ist nach der langjährigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG Schleswig in einem linearen Abstufungsverfahren das Doppelte des Schwundaufschlages in den drei Semesterübergängen abzubauen, so dass während der vier Semester der Vorklinik die Kapazität im Mittel der errechneten Kapazität vor dem Schwundaufschlag entspricht. Beim Übergang in das letzte Semester wird dabei die Kapazität in Höhe des ursprünglichen Schwundaufschlages unterschritten (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 07.06.2004 - 9 C 78/04 - sowie des OVG Schleswig vom 05.12.2011 - 3 NB 155/11 -).

8

In der Kapazitätsberechnung der Kammer für das Wintersemester 2015/2016 betrug der Schwundaufschlag 6 Studienplätze (206 Studienplätze statt 200 Studienplätze - aufgerundete 199,4010 - ohne Schwundaufschlag).

9

Vorliegend ist somit bei jedem Übergang in ein höheres Semester ein Abbau vorzunehmen von

10

6 x 2 : 3 = 4 Studienplätzen.

11

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

12

1. Sem. WS 2015/16:

                 

 206 Studienplätze

2. Sem. SS 2016:

206     

- 4     

= 202 Studienplätze

3. Sem. WS 2016/2017    

202     

- 4     

= 198 Studienplätze.

13

Dies entspricht im Ergebnis der Berechnung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27.10.2016.

14

Die damit für das 3. Fachsemester zur Verfügung stehenden 198 Studienplätze sind nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabestatistik (Stand 24.10.2016) und der Belegungsliste besetzt; es sind - ohne Berücksichtigung eines bei Vergabeschluss noch nicht rückgemeldeten Studierenden - 207 Studierende eingeschrieben (aufgrund einer Überbuchung um 6 Studienplätze waren im 1. Fachsemester 212 Studierende immatrikuliert). Auch der Studienplatz, für den eine Beurlaubung ausgesprochen wurde, ist kapazitätswirksam vergeben, denn er wird rechtlich nicht frei. Der Umstand, dass eine Beurlaubung für ein oder mehrere Semester erteilt wird, ändert nichts daran, dass die Beurlaubung jederzeit abgebrochen und der Studienplatz in Anspruch genommen werden kann (OVG Schleswig, B. v. 28.11.2013 - 3 NB 10/13 u.a. -). Die Antragsgegnerin führt länger beurlaubte Studierende auch nicht mehrfach im gleichen Semester, sondern stets im Semester ihrer jeweiligen Kohorte. Diese Verfahrensweise entspricht den kapazitätsrechtlichen Erfordernissen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 - 2 NB 145/13 -, juris).

15

Damit sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, so dass die Anträge abzulehnen sind; dies gilt auch insoweit, als hilfsweise die Zulassung nur zum vorklinischen Studienabschnitt beantragt worden ist.

16

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester hat ebenfalls keinen Erfolg.

17

Nach der Rechtsprechung der Kammer folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur der Kapazitätsüberprüfungsanspruch, sondern auch das Gebot effektiver Ausnutzung der Kapazität in NC-Studiengängen. Daher müssen außerkapazitäre Studienplätze eines bestimmten Fachsemesters denjenigen Studierenden zur Verfügungen stehen, die dieses Fachsemester noch nicht erfolgreich absolviert haben. Das Interesse daran, später an der gewünschten Hochschule in das höhere Fachsemester aufrücken zu können, rechtfertigt nicht die unnötige Inanspruchnahme knapper Kapazitäten (B. v. 16.11.2011 - 9 C 234/11 u.a. -; und OVG Schleswig, B. v. 19.12.2011 - 3 NB 19/07 - und v. 20.11.2013 - 3 NB 6/13 -, vgl. auch VG Leipzig, B. v. 07.05.2012 - NC 2 L 183/12 -, juris).

18

Soweit der Hilfsantrag auf Zulassung im 2. Fachsemester Humanmedizin gerichtet ist, hat dieser im Übrigen schon deshalb keinen Erfolg, weil bei der Antragsgegnerin im Wintersemester keine Zulassungen zu diesem Fachsemester erfolgen. Für das 1. Fachsemester hat die Kammer mit Beschluss vom 15.11.2016 (9 C 133/16 u.a.) festgestellt, dass auch dafür keine außerkapazitären Plätze vorhanden sind.

19

Eine vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum Einen sind alle Plätze innerhalb der Kapazität belegt, zum Anderen ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass gegen den im regulären Vergabeverfahren ergangenen Bescheid Klage erhoben worden wäre.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers/der Antragst

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin (im Folgenden: der Antragsteller), ihm/ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2016/2017 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen bzw. ihn/sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

2

Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

3

Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36 ff.).

4

Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die durch § 1 Nr. 1 a) aa) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2016/2017 (ZZVO Wintersemester 2016/2017) vom 08.07.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 47 ff.) auf 202 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2016/2017 im Studiengang Humanmedizin an der …-Universität zu Kiel höchstens aufzunehmenden Bewerber zu vereinbaren.

5

Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 - beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO -) vom 21.03.2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 11 ff.) i.d.F. vom 10.12.2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 145), konkret auf den §§ 2 - 21 HZVO. Die HZVO in der Fassung vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWH Schl.-H. S. 26) - die erstmals sowohl Fristen für außerkapazitäre Anträge enthält als auch für diese einen form- und fristgerechten innerkapazitären Antrag voraussetzt - ist mit Ausnahme der Anlage 3 vorliegend nicht anwendbar, da sie erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2017 gilt (Art. 3 der Landesverordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung).

6

Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier der 01.02.2016). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung zwar geringfügig zu korrigieren, zusätzliche Studienplätze ergeben sich daraus aber nicht.

7

1. Lehrangebot:

8

1.1. Unbereinigtes Lehrangebot

9

Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u. a. -). Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung. Speziell für die Medizin erfolgt eine gesonderte - von der sonstigen Universität getrennte - Mittelzuweisung (§ 33 Abs. 5 Hochschulgesetz - HSG - vom 05.02.2016 - GVOBl. Schl.-H. S. 39). Über die Aufteilung der vom Haushaltsgeber zugewiesenen Mittel zwischen den Universitäten Kiel und Lübeck entscheidet der Medizinausschuss (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 HSG). Die jeweiligen medizinischen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 S. 2 HSG). Die Antragsgegnerin hat dazu eine Stellenübersicht vorgelegt.

10

Diese weist die den einzelnen Instituten zugeordneten Stellen mit Stellennummern und Namen aus. Soweit Stellen nicht oder nur teilweise besetzt sind (z.B. Stellennr. 9130 und 4890), ist in der Tabelle zwar kein bzw. ein verringertes Deputatssoll ausgewiesen, die entsprechenden Deputatsstunden sind aber - entsprechend ihrer Stellengruppe - voll in die Berechnung mit einbezogen, wie sich bei einem Vergleich mit der Tabelle im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2016 ergibt. Umgekehrt sind gesperrte Stellen (z.B. Stellennr. 4760 und 1340 im Physiologischen Institut) in der Übersicht enthalten, aber nicht berücksichtigt worden. Nach der Stellenübersicht und den dazu erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung:

11

Stellengruppe

Planstellen
=
Verfügbare
 Stellen

Dep. je
Stelle

Summe 

Deputats-vermin-derungen

Verfügbare
Deputatsstunden

Anatomie

                                            

Prof. W 3 (S.)

1       

9       

9       

-       

9       

Prof. W 2 (L., W.)

2       

9       

18    

-       

18    

Akad. Räte/Oberräte N.N (vorh. W.), Kurz

2       

9       

18    

-       

18    

Qualif.stellen auf Zeit

10    

4       

40    

        

40    

Wiss.Ang.(B.)

1       

9       

9       

4       

5       

Summe Anatomie

16    

        

94    

4       

90 (Vorj.:90)

                                                     

Biochemie

                                            

Prof. W 3 (R.)

1       

9       

9       

2       

7       

Prof. W 2 (S., J. + Zusatzstelle)

3       

9       

27    

3       

24    

Juniorprof. W1- gesperrt für Zusatzstelle

-       

5       

-       

        

-       

Akad. Räte/Oberräte (G.)

1       

9       

9       

4       

5       

Qualif.stellen auf Zeit

8       

4       

32    

        

32    

Summe Biochemie

13    

        

77    

9       

68 (Vorjahr Kammer 68)

                                                     

Physiologie

                                            

Prof. W 3 (B.)

1       

9       

9       

        

9       

Prof. W 2 (B., W.)

2       

9       

18    

2       

16    

Akad. Räte/Oberräte (K.)

1       

9       

9       

2       

7       

Qualif.stellen auf Zeit (2 x1/2 gesperrt wg Überbrückungsstelle)

5,5     

4       

22    

        

22    

Wiss. Ang. abgeordnet (T.)

1       

4       

4       

        

4       

Wiss.Ang. (H. -Überbrückungsstelle)

1       

9       

9       

4       

5       

W 1 Exzellenzcluster Entzündungsf.

1       

5       

5       

        

5       

Summe Physiologie

12,5   

        

76    

8       

68 (Vorjahr 68)

                                                     

Summe insgesamt

41,5   

        

247     

21    

226 (Vorjahr Kammer:
226)

12

Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 07.04.2015 zugrunde gelegt (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 91 ff.). Diese ist am 30.06.2016 außer Kraft getreten und mit Wirkung vom 01.07.2016 durch die wortgleiche LVVO vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 36) ersetzt worden.

13

Das Lehrdeputat von Professorinnen und Professoren beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Das Lehrdeputat von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (W 1) in der ersten Anstellungsphase (erste drei Jahre) beträgt 4 LVS, das in der zweiten Anstellungsphase (4. - 6. Jahr) 6 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LVVO). Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (B. v. 29.11.2007 - 9 C 21/07 -; so auch OVG Schleswig, B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 - ).

14

Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 26.08.2013 - 13 C 88/13 -, juris Rn. 17).

15

Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträgen handelt es sich bei den im Datenerhebungsformular mit „Qualifikationsstellen A13/E13 a.Z.“ bezeichneten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausschließlich um solche, die als befristet eingestellte wissenschaftliche Mitarbeiter eine Qualifikationsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO innehaben. Es handelt sich entweder um Arbeitsverträge „mit Zielrichtung Promotion“ oder um sogenannte „Post-doc“-Verträge, in denen dem jeweiligen Mitarbeiter im Rahmen der Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Habilitation, habilitationsäquivalenter Leistungen oder anderer zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird. Das Regeldeputat derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO erfüllen, beträgt 4 LVS. Auf die tatsächlichen Umstände kommt es nicht an (OVG Schleswig, B. v. 11.09.2013 - 3 NB 9/12 u.a. - und OVG Münster, B. v. 26.08.13 - 13 C 88/13 -; OVG Saarlouis, B. v. 25.07.13 - 2 NB 143/13.NC -, beide juris). Genauso wenig ist maßgeblich, ob die nach § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - WissZeitVG - vom 12.04.2007 (BGBl. S. 506 ff.) i.d.F. v. 11.03.2016 (BGBl. S. 442 ff.) geltende zulässige Befristungsdauer im Einzelfall überschritten wird. Solange eine Entfristung vor dem Arbeitsgericht nicht erfolgreich geltend gemacht wurde, wäre eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Befristung kapazitätsrechtlich ohne Belang (OVG Schleswig, B. v. 05.10.2012 - 3 NB 5/12 -; OVG Münster, B. v. 31.07.2012 - 13 C 28/12 -; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris). Für eine allenfalls denkbare faktische Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete Stelle gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu OVG Münster, B. v. 10.05.2012 - 13 C 6/12 -; OVG Magdeburg, B. v. 21.10.2010 - 3 M 152/10 -, juris).

16

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 28.09.2016 die Änderungen gegenüber der Kapazitätsberechnung des vorangegangenen Berechnungszeitraumes im Einzelnen erläutert. Dabei haben sich hinsichtlich der Planstellen und der Deputatsreduzierungen einzelne Unterschiede zum Vorjahr ergeben, die Zahl der insgesamt verfügbaren Deputatsstunden hat sich gegenüber der Annahme der Kammer im Vorjahresbeschluss vom 25.11.2015 (9 C 118/15) jedoch nicht verändert.

17

1.1.1. Stellenausstattung

18

Die Stellenausstattung des Anatomischen Institut hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert. Die W 2 - Stelle des ausgeschiedenen Prof. S. ist durch Prof. W. besetzt worden. Dessen vorherige Stelle als Akad. Oberrat (Stelle Nr. 9130) ist derzeit nicht besetzt, die entsprechenden Deputatsstunden sind aber weiterhin in der Berechnung enthalten.

19

Im Biochemischen Institut ist weiterhin eine Stelle für eine Juniorprofessur (W 1) mit 5 LVS gesperrt, während der frühere Inhaber dieser Stelle auf einer dem Institut allerdings nur vorübergehend zugerechneten (und deshalb im Stellenplan nicht enthaltenen) W 2 Stelle zum Professor berufen worden ist und mit einem Deputat von 9 LVS berücksichtigt wird.

20

Im Vorjahr hatte die Antragsgegnerin das Lehrdeputat von Frau Prof. J. aufgrund ihrer Zuweisung zu einem Max-Planck-Institut nach § 5 Nr. 2 LVVO auf 6 statt 9 LVS festgesetzt und entsprechend in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Dies hatte die Kammer nicht akzeptiert, da jedenfalls eine hinreichende Abwägung für eine solche kapazitätsungünstige Umwandlung einer Stelle fehle. Diese abweichende Festsetzung des Deputats hat die Antragsgegnerin in diesem Jahr nicht mehr berücksichtigt und die Stelle mit einem Deputat von 9 LVS bewertet.

21

Im Physiologischen Institut ist Frau Dr. H. nunmehr unbefristet mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS beschäftigt und besetzt seit dem 01.01.2016 eine Überbrückungsstelle, die nicht zum Physiologischen Institut gehört. Diese Stelle ist derzeit dem Institut zugerechnet, soll aber zum 01.11.2019 wieder abgezogen werden, wenn für Frau Dr. H. eine frei werdende Stelle am Institut zur Verfügung steht. Zum Ausgleich für diese zusätzliche Stelle mit 9 LVS sind zwei halbe Qualifikationsstellen (Stellennr. 4760 und 1340) gesperrt und deshalb nicht in die Berechnung einbezogen worden, so dass zusätzlich nur 5 LVS zur Verfügung stehen (die sich durch eine Deputatsverminderung von 4 LVS auf 1 LVS reduzieren, dazu unten). Eine über die entsprechende plausible und nachvollziehbare Erklärung der Antragsgegnerin hinausgehende Glaubhaftmachung der Stellensperrung hält die Kammer nicht für erforderlich.

22

Die Antragsgegnerin hat weiterhin zusätzlich zu den im Stellenplan genannten Stellen wie in den Vorjahren das Lehrdeputat des von der Universität Lübeck abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiters Prof. T. berücksichtigt, der auf einer nicht zum Institut gehörenden Stelle geführt wird. Sie hat diese Stelle zu Recht mit 4 LVS bemessen. Nach der Übergangsregelung in § 14 Abs. 2 LVVO findet für wissenschaftliche Mitarbeiter, die vor dem 01.08.2008 eingestellt sind und die eine feste Lehrverpflichtung ohne Bezug auf die geltende Lehrverpflichtungsverordnung haben, die LVVO 1995 (i.d.F. vom 12.10.2005 - GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) weiter Anwendung. Nach deren § 5 Abs. 3 und 2 bestimmt sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der zum Wintersemester 2012/2013 vorgelegte und von der Kammer überprüfte Arbeitsvertrag des Prof. T. vom 26.04.2005 sieht „im Bedarfsfall“ eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vor.

23

Ferner ist beim Physiologischen Institut zusätzlich wie in den Vorjahren eine W 1 Professur aus dem Exzellenzcluster Entzündungsforschung berücksichtigt worden, die im Stellenplan ebenfalls nicht aufgeführt ist, da sie nicht unmittelbar dem Institut zugeordnet ist.

24

Weiterhin ist im Physiologischen Institut eine Funktionsstelle ohne Lehrverpflichtung vorhanden. Der Stelleninhaber Dr. W. ist dort seit 1985 für die Datenverarbeitung zuständig. Für diese Stelle hat die Kammer in den Vorjahren nach Überprüfung des Vertrages festgestellt, dass keine Lehrverpflichtung besteht. Die Schaffung solcher Funktionsstellen steht im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Ihre Inhaber zählen nicht zu den Lehrpersonen i.S.d. § 9 Abs. 1 HZVO und des § 1 LVVO. Dies hat die Kammer auch für Dr. W. in langjähriger Rechtsprechung zuletzt im Vorjahresbeschluss bestätigt (vgl. auch OVG Schleswig, B. v. 10.07.2013 - 3 NB 47/12 u.a. - und VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, juris).

25

Damit stehen aus verfügbaren Stellen insgesamt 247 LVS zur Verfügung.

26

1.1.2. Deputatsermäßigungen

27

Die Zahl der Deputatsermäßigungen hat sich von 16 LVS im Vorjahr auf 21 LVS im Berechnungszeitraum erhöht.

28

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 S.1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann.

29

Das Präsidium der Antragsgegnerin hat am 12.01.2011 mit Zustimmung des Senates einen generellen Beschluss gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO über Deputatsreduzierungen getroffen, in dem festgelegt ist, für welche Funktionen („Kategorien“) welche Ermäßigungen gewährt werden können. Dieser Katalog ist zuletzt durch Beschluss des Präsidiums vom 17.03.2015 mit Zustimmung des Senats vom 25.03.2015 hinsichtlich der - hier nicht einschlägigen - Kategorien 8 und 9 modifiziert und in dieser Fassung vorgelegt worden (Anlagenkonvolut 4 zum Schriftsatz vom 28.09.2016). Er beschreibt die Funktionen, für die Reduzierungen gewährt werden können, hinreichend genau und hält sich dabei im Rahmen der Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO.

30

Nach der Berechnung in Anlage 11 zum Schriftsatz vom 28.09.2016 der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 5,4 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 - 3 NB 189/14 - u.a. -).

31

Nach § 8 Abs. 3 LVVO kann über die Ermäßigung nach Abs. 1 hinaus durch das Präsidium für Professorinnen und Professoren für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen, insbesondere für die Selbstverwaltung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen oder Forschungsverbünde und für die Leitung von anerkannten oder beantragten Sonderforschungsbereichen oder Exzellenzclustern, eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS anerkannt werden; eine Anrechnung auf Absatz 1 erfolgt dabei nicht.

32

Die gewährten Deputatsreduzierungen sind überwiegend bereits in den Vorjahren von der Kammer akzeptiert worden (Beschlüsse der Kammer v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 u.a.-, v. 11.12.2013 - 9 C 117/13 u.a. - und v. 25.11.2014 - 9 C 130/14 u.a.-, jeweils bestätigt durch OVG Schleswig, z.B. B. v. 10.07.2013 - 3 NB 47/12 u.a. -, v. 28.01.2015 - 3 NB 130/14 -, v. 24.02.2015 - 3 NB 101/14 u.a. - und v. 31.03.2015 - 3 NB 146/14 -; und Beschluss der Kammer v. 25.11.2015 - 9 C 118/15 - Vorjahresbeschluss). Dazu im Einzelnen:

33

Für das Anatomische Institut hat die Kammer im Beschluss zum Wintersemester 2014/2015 vom 25.11.2014 (9 C 219/14) zu der Frau PD Dr. B. eingeräumten Deputatsermäßigung für kustodiale Gerätebetreuung und die Wahrnehmung der Funktion als Sicherheitsbeauftragte (Nr. 6 des Kriterienkataloges) ausgeführt:

34

„Hinzugekommen ist die oben erwähnte Deputatsermäßigung für Frau PD Dr. B. im Anatomischen Institut, die vom Präsidium aufgrund der Vorlage vom 10. Oktober 2013 am 23. Oktober 2013 beschlossen und mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 ausgesprochen wurde; sie gilt bis zum 30. September 2015. Allerdings geht weder aus dem Präsidiumsbeschluss selbst noch aus sonstigen Unterlagen hervor, dass eine Abwägung zwischen den Belangen der Hochschule und denen der Studienbewerber stattgefunden hat. Dies erscheint der Kammer jedoch aufgrund der besonderen Situation in diesem Fall entbehrlich. Das Erfordernis einer solchen Abwägung beruht darauf, dass mit einer Lehrverpflichtungsermäßigung grds. der Verlust von Studienplätzen verbunden ist, da sich das verfügbare Lehrangebot verringert. Wie oben dargestellt, ist dies hier jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil hat sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, die langjährig ohne Lehrverpflichtung besetzte Funktionsstelle nunmehr wieder mit einer Lehrperson i.S.d. § 9 Abs. 1 HZVO zu besetzen, wodurch sich das Lehrangebot erhöht. Die Deputatsermäßigung berücksichtigt, dass die Stelleninhaberin die vorher von Prof. M. ausgeübten Funktionen jedenfalls z.T. weiter ausüben muss; dies gilt insbesondere für die kustodiale Gerätebetreuung (im biochemischen Labor der Anatomie) und die Aufgabe als Sicherheitsbeauftragte. Da sich hier per saldo durch die Umgestaltung der Stelle eine Erhöhung des Lehrangebotes ergeben hat, sind Abwägungen zu den Auswirkungen einer Verminderung des Lehrangebotes entbehrlich.“

35

Daran hält die Kammer fest (so auch OVG Schleswig, B. v. 28.01.2015 - 3 NB 101/14 u.a. -). Die Ermäßigung ist durch Beschluss des Präsidiums vom 04.08.2015 bis zum 30.09.2019 verlängert worden. Damit stehen für das Anatomische Institut wie im Vorjahr insgesamt 90 LVS zur Verfügung.

36

Im Bereich des Physiologischen Institutes haben sich die Deputatsverminderungen von 3 auf 8 LVS erhöht.

37

Mit Bescheid vom 02.03.2016 ist Prof. B. für seine Verpflichtungen im Vorstand des Exzellenzclusters „The Future Ocean“ (Koordination bzw. ab 01.10.2012 Sprecher des Forschungsverbundes ISOS - Integrated School of Ocean Science) für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 eine Lehrverpflichtungsermäßigung von nunmehr 2 LVS - - 1 LVS mehr als zuvor - bewilligt worden. Dem liegt der Antrag vom 12.01.2016 zugrunde, in dem Prof. B. den gegenüber den Vorjahren gestiegenen Aufwand im Einzelnen darstellt und mit ca. 56 Std. ohne und 76 Std. mit Vorbereitungszeit jährlich beziffert; dies entspricht 2 bzw. 2,7 LVS. Das Präsidium hat dem mit Beschluss vom 01.03.2016 zugestimmt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Ermäßigung beruht auf Nr. 7 des Kriterienkataloges zu § 8 Abs. 1 LVVO, wonach für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen in Forschungsverbünden mit besonderer Bedeutung für die Universität bis zu 2 LVS - hochschulweit jedoch nur 20 - LVS gewährt werden können. Die Zulässigkeit solcher Deputatsreduzierungen ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO, der Ermäßigungen für Aufgaben in der Forschung auch über die Spezialfälle des § 8 Abs. 3 LVVO (z.B. Leiter von Sonderforschungsbereichen) hinaus ermöglicht. Es steht außer Frage, dass dies Exzellenzcluster, das im Rahmen der Exzellenzinitiative von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert wird, von besonderer Bedeutung für die Universität ist. Die Obergrenze von 20 LVS hochschulweit ist eingehalten. Das Präsidium hat in seiner Entscheidung das erforderliche Ermessen ausgeübt und die Belange der Hochschule und der Studienbewerber gegeneinander abgewogen; dies ergibt sich aus der Präsidiumsvorlage vom 17.02.2016 und dem dazugehörigen Vermerk vom 27.01.2016. Das Präsidium hat berücksichtigt, dass sich die Zahl der Studienplätze aufgrund der zusätzlichen Ermäßigung um 1 verringert; dem aber die überragende Bedeutung des Exzellenzclusters gegenübergestellt und auch berücksichtigt, dass der eigentliche Zeitaufwand noch höher sei als die beantragte Ermäßigung. Diese Wertung ist im Hinblick auf die notwendige Profilierung einer Universität im Forschungsbereich, die gerade durch Exzellenzcluster erfolgt, und die damit verbundene Förderung nicht zu beanstanden.

38

Die für Prof. K. bereits langjährig bewilligte Ermäßigung um 2 LVS für Studienfachberatung ist mit Bescheid vom 29.02.2016 für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 verlängert worden, dem liegt ein Präsidiumsbeschluss vom 23.02.2016 zugrunde. Dies entspricht Kategorie 4 des Kriterienkataloges, der eine Ermäßigung für Studienfachberatung in der Medizinischen Fakultät von insgesamt 4 LVS vorsieht, die auf die Human- und die Zahnmedizin aufgeteilt werden. Auch hier ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der entfallenden Studienplätze getroffen worden, wobei die Kammer dies im Hinblick auf die Vorgabe im Kriterienkatalog und die langjährige Bewilligung für entbehrlich gehalten hatte.

39

Neu hinzugekommen ist die Deputatsermäßigung für Frau Dr. H.. Diese ist wie oben dargestellt nunmehr unbefristet mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS beschäftigt. Mit Bescheid vom 08.02.2016 ist ihr seit dem 01.04.2016 für die Dauer von 4 Jahren eine Lehrverpflichtungsermäßigung von 4 LVS für die Betreuung von Großgeräten und Koordinationsaufgaben bewilligt worden. Nach Kategorie 6 des Kriterienkataloges kann für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die z.B. Großgeräte betreuen oder Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 4 LVS für die Dauer von 4 Jahren erfolgen. Nach der Aufgabenbeschreibung für Frau Dr. H. obliegen ihr u.a. die Betreuung der technisch hochsensiblen Geräte und Mikroglasschmieden des Instituts, die Durchführung von Geräteeinweisungen, die Datenverarbeitung und die Administration im Bereich gentechnische Sicherheit und Arbeitssicherheit; darüber hinaus koordiniert sie die Tierversuche am Institut. Nach der Stellungnahme von Prof. B. vom 15.01.2016 wurden diese Aufgaben bis 2008 von einem custodialen Gerätebetreuer durchgeführt und nach dessen Ausscheiden von Professoren und Mitarbeitern übernommen, da kein geeigneter Nachfolger vorhanden gewesen sei. Dies habe sowohl zu Einschränkungen in der Forschung als auch zu verminderter Betreuung der Studierenden und zum Wegfall von besonderen extracurricularen Leistungen geführt und sei nicht mehr leistbar gewesen. Da Frau Dr. H. inzwischen über die entsprechenden Qualifikationen verfüge und für sie eine unbefristete Stelle zur Verfügung stehe, solle sie diese Funktionen übernehmen, wofür eine Ermäßigung von 4 LVS erforderlich sei. Das Präsidium hat dem mit Beschluss vom 02.02.2016 zugestimmt und die beantragte Ermäßigung um 4 LVS für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2020 bewilligt. Es hat dabei neben der Bedeutung und dem Umfang der übertragenen Aufgaben auch berücksichtigt, dass sich die Zahl der Studienplätze durch die Ermäßigung grundsätzlich um ca. 4 reduziere, andererseits aber aufgrund der höheren Lehrverpflichtung von Frau Dr. H. (9 statt vorher 4 LVS) nunmehr insgesamt 1 LVS mehr zur Verfügung stehe als vorher. Diese Erwägungen sind ermessensfehlerfrei.

40

Für das Physiologische Institut verbleibt es damit wie im Vorjahr bei 68 LVS (unter Hinzurechnung der 5 LVS für die Juniorprofessur aus dem Exzellenzcluster Entzündungsforschung). Die Sperrung zweier Qualifikationsstellen mit je 2 LVS sowie die zusätzlichen Lehrverpflichtungsermäßigungen in Höhe von 1 bzw. 4 LVS werden durch die zusätzliche Stelle mit 9 LVS aufgewogen.

41

Im Biochemischen Institut ist wie im Vorjahr von 68 LVS auszugehen.

42

Die seit dem Wintersemester 2010/2011 bewilligte Deputatsermäßigung für Prof. R. um 2 LVS in Ansehung seiner Verpflichtung als Sprecher des Sonderforschungsbereiches 877 ist mit Beschluss des Präsidiums vom 01.03.2016 bis zum 30.09.2018 verlängert worden. Die Antragsgegnerin hat die Tätigkeit in den Vorjahren dahingehend konkretisiert, dass die Tätigkeit die wissenschaftliche Koordinierung und Verwaltung des gesamten Sonderforschungsbereichs beinhalte und einen Arbeitsaufwand von mindestens 10 Stunden wöchentlich erfordere. Das Präsidium hat mit Beschluss vom 01.03.2016 der Verlängerung zugestimmt. Dabei hat es ausweislich der Vorlage die Bedeutung des Sonderforschungsbereichs für die Universität, den Umfang der Aufgaben, aber auch die Zahl der entfallenden Studienplätze berücksichtigt.

43

Die von der Kammer langjährig gebilligte Deputatsreduzierung für den ebenfalls im Biochemischen Institut tätigen Akademischen Oberrat auf Lebenszeit (apl. Prof. G.) nach Kategorie 6 in Höhe von 4 LVS u.a. für die kustodiale Gerätebetreuung und Koordinierungsaufgaben ist vom Präsidium mit Beschluss vom 01.03.2016 bis zum 30.09.2020 verlängert worden; dies ist auch weiterhin nicht zu beanstanden.

44

Frau Prof. J. ist mit Bescheid vom 03.04.2012 unbefristet eine Ermäßigung von 1 LVS aufgrund ihrer Schwerbehinderung gewährt worden (§ 11 Nr. 1 LVVO). Ihr Lehrdeputat war darüber hinaus jedoch für den vorigen Berechnungszeitraum nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LVVO und § 10 LVVO faktisch insgesamt um weitere 5 LVS auf nur noch 3 LVS vermindert worden; hier hat die Kammer im Vorjahr nur die Ermäßigung um 2 LVS nach § 10 LVVO anerkannt und dazu ausgeführt:

45

„Diese Ermäßigungen beruhen darauf, dass Frau Prof. J. für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2019 aufgrund einer Kooperationsvereinbarung dem Max-Planck-Institut für Herz- und Lungenforschung in Bad Nauheim zugewiesen ist und dort ein Forschungsprojekt durchführt. In diesem Zusammenhang beantragte die Antragsgegnerin beim zuständigen Ministerium für Bildung und Wissenschaft die Erteilung des Einvernehmens nach § 10 LVVO zu einer Freistellung von der Lehrverpflichtung. Mit Schreiben vom 05.02.2014 erteilte das Ministerium sein Einvernehmen insoweit, als eine Reduzierung von 2 LVS gewährt werde. Soweit aus Sicht der Hochschule eine volle Freistellung erforderlich sei, sei diese nach den Möglichkeiten der LVVO von der Hochschule selbst vorzunehmen. Zur Begründung führte es aus, bei der Ermessensentscheidung nach § 10 LVVO sei das öffentliche Interesse an der öffentlich geförderten Grundlagenforschung dem Interesse an der Erteilung der Lehre gegenüber zu stellen. Da es sich bei der Humanmedizin um einen stark nachgefragten und zulassungsbeschränkten Studiengang handele, sei eine Reduzierung der Lehrverpflichtung auf Null ohne entsprechenden Ausgleich nicht vertretbar. Eine Befreiung um 2 LVS werde jedoch auch im Vergleich zu bisher in anderen Fällen nach § 10 LVVO gewährten Ermäßigungen als angemessen betrachtet. Mit Schreiben vom 16.06.2014 wies der Präsident der Antragsgegnerin Frau Prof. J. dem Max-Planck-Institut zu und setzte die Lehrverpflichtung für den Zeitraum der Zuweisung gemäß § 5 Nr. 2 LVVO auf 6 LVS fest. Gleichzeitig gewährte er für den Zeitraum der Zuweisung eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 LVS nach § 10 LVVO, es verbleibe daher eine Lehrverpflichtung von 3 LVS. Die diesem Schreiben zugrundeliegenden Präsidiumsbeschlüsse konnte die Antragsgegnerin nicht mehr vorlegen; das Präsidium hat jedoch mit Beschluss vom 29.09.2015 die Entscheidungen bestätigt und ausgeführt, dass diese Festsetzungen „nach sorgfältiger Abwägung der Aufgaben von Frau Prof. Dr. J. sowie deren Bedeutung für das Fach gegenüber der verringerten Anzahl der Studienplätze“ erfolgten.

46

Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 10 LVVO liegen vor, denn Frau Prof. J. nimmt außerhalb der Hochschule - nämlich am Max-Planck-Institut - Aufgaben war, die die Ausübung der Lehrtätigkeit jedenfalls teilweise ausschließen. Sie ist aufgrund der Kooperationsvereinbarung an das Institut in Bad Nauheim abgeordnet, führt dort Forschungsaufgaben durch und ist deshalb ersichtlich nicht in der Lage, in vollem Umfang Lehrveranstaltungen abzuhalten. Diese Tätigkeit in der Grundlagenforschung liegt, wie das Bildungsministerium in seinem Schreiben ausgeführt hat, auch im öffentlichen Interesse. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse an dieser Aufgabe einerseits und dem Interesse der Studierenden andererseits ist ausdrücklich in der Entscheidung des Ministeriums enthalten, das im Interesse der Lehre eine Reduzierung von nur 2 LVS für angemessen gehalten hat. Es ist davon auszugehen, dass sich das Präsidium diese Erwägungen zu Eigen gemacht hat, auch wenn sie im Präsidiumsbeschluss vom 29.09.2015 nicht im Einzelnen ausgeführt sind. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, so dass diese Reduzierung nicht zu beanstanden ist.“

47

Die darüber hinausgehende Reduzierung des Regeldeputats hat die Kammer nicht als kapazitätswirksam berücksichtigt, da schon zweifelhaft sei, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche abweichende Festsetzung vorlägen und ob die gleichzeitige Anwendung der §§ 5 und 10 LVVO möglich sei. Jedenfalls sei die erforderliche Abwägung nicht hinreichend dargelegt, zumal nach der Abwägung zu § 10 LVVO im Hinblick auf die Interessen der Studierenden nur 2 LVS vertretbar sein sollten. Die Antragsgegnerin hat entsprechend dem Beschluss der Kammer im Vorjahr in der jetzigen Berechnung nur die 2 LVS Ermäßigung nach § 10 LVVO berücksichtigt, so dass Frau Prof. J. kapazitär jetzt mit einem Deputat von 6 LVS berücksichtigt wird.

48

Damit stehen im Biochemischen Institut wie im Vorjahr 68 LVS zur Verfügung.

49

Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die Frage, inwieweit sogenannte Titellehre (Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßiger Professoren) kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müsste (ablehnend: 7. Kammer des VG Schleswig -, B. v. 07.12.2007 - 7 C 19/07 u.a. -). Die jeweiligen Institutsleiter haben dazu erklärt, dass Titellehre - soweit sie nicht ohnehin in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wird - im Bereich der Pflichtlehre der Vorklinik nicht stattfindet. Die Kammer sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln.

50

Des Weiteren folgt aus dem Hochschulpakt 2020 entgegen der Ansicht einiger Antragsteller keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Stellenausstattung über das erfolgte Maß hinaus auszuweiten. Der Hochschulpakt 2020 ist eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung ohne Schutzwirkung für konkret bestimmbare Studienanfänger und ohne unmittelbare kapazitätsrechtliche Konsequenzen für einzelne Studienfächer. Der Hochschulpakt stellt nach soweit ersichtlich einheitlicher Rechtsprechung eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung dar, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang wie hier mit einem „harten“ Numerus Clausus belegt ist (OVG Schleswig, B. v. 10.10.2011 - 3 NB 23/11 u.a. -; OVG Lüneburg, B. v. 15.08.2012 - 2 NB 359/11 - m.w.N.; OVG Hamburg, B. v. 03.06.2014 - 3 Nc 122/13 -, beide juris). Die Kammer hält daher die Anforderung des Landesberichtes zum Hochschulpakt nicht für erforderlich. Das Gleiche gilt für weitere Mittel, die den Hochschulen zur Schaffung von Studienplätzen zur Verfügung gestellt werden; diese sind erst zu berücksichtigen, wenn dadurch tatsächlich Lehrkapazitäten geschaffen wurden.

51

Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung der Kammer bei der Ermittlung des Lehrangebotes nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Lehrpersonal im Sinne von § 9 Abs. 1 HZVO ist, dass diese im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben in der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Es muss sich daher um Stellen für Personen handeln, die nach Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dies ist bei Mitarbeitern, die nach § 37 Abs. 5 HSG zur Durchführung von Drittmittelprojekten eingestellt werden, nicht der Fall. Weder das Hochschulgesetz noch die Lehrverpflichtungsverordnung sehen eine mögliche Verpflichtung zur Lehre vor. Im Gegenteil bestimmt § 4 Abs. 3 LVVO für wissenschaftliche Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanziert werden, ausdrücklich, dass diese keiner Lehrverpflichtung unterliegen. Die Antragsgegnerin hat dementsprechend auch in früheren Verfahren erklärt, dass Drittmittelbedienstete nicht in der curricularen Lehre beschäftigt seien und dies auch aus förder- und arbeitsrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Die in der Vorklinik tätigen Drittmittelbeschäftigten sind daher außer Ansatz zu lassen (OVG Schleswig, B. v. 21.10.2011 - 3 NB 4/11 -; OVG Lüneburg, B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, juris). Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, das Vorhandensein von Drittmitteln und den Einsatz des aus Drittmitteln finanzierten Personals weiter aufzuklären.

52

Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen von 226 LVS (entspricht 226 Semesterwochenstunden - SWS -), das sich wie folgt auf die einzelnen Institute verteilt:

53

Anatomisches Institut

        

90 SWS (Vorjahr 90)

Biochemisches Institut

        

 68 SWS (Vorjahr 68)

Physiologisches Institut

        

   68 SWS (Vorjahr 68)

gesamt

        

226 SWS (Vorjahr 226)

54

1.2 Lehraufträge

55

Daneben hat die Antragsgegnerin auch Lehrangebot aus einem Lehrauftrag in ihre Berechnung eingestellt. Sie hat dabei entsprechend der Regelung des § 11 HZVO die Lehrveranstaltungsstunden angesetzt, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Es handelt sich um einen Lehrauftrag im Umfang von 1 LVS im Wintersemester 2014/2015 für das Fach Terminologie, so dass die Antragsgegnerin 0,5 LVS kapazitätserhöhend in die Berechnung einbezogen hat. Der im Vorjahr noch berücksichtigte Lehrauftrag im Wahlfach Englisch ist nicht mehr vergeben worden (und wurde auch fälschlicherweise berücksichtigt, da die Veranstaltung der Lehreinheit Anglistik zugerechnet ist).

56

Das unbereinigte Lehrdeputat beträgt damit 226,5 SWS (Vorjahr 227,5 SWS).

57

1.3 Dienstleistungsbedarf

58

Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in ihrer korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 mit 53,5936 SWS (im Vorjahr 48,9214, nach der Berechnung des Gerichts 48,5974 SWS) in die Berechnung für das Studienjahr 2016/2017 eingestellt.

59

Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d.h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d.h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (Beschluss der Kammer vom 20.11.2012 - 9 C 54/12 -; OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -; OVG Münster, B. v. 08.08.2008 - 13 C 75/08 - und VGH Kassel, B. v. 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 Nc -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 10 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor.

60

Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die Darlegung von Ermessenserwägungen ist nur dann erforderlich, wenn sich kapazitätsungünstige Veränderungen z.B. durch Export in weitere Studiengänge ergeben. Dies ist in diesem Jahr jedoch nicht der Fall.

61

Genauso wenig ist es entgegen der Ansicht einiger Antragsteller kapazitätsrechtlich erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, B. v. 04.03.2015 - 6 B 39.14 -, juris) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014 - 3 NB 123/13 -). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, der - auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes - auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -; VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, alle juris; a.A. Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 478 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch OVG Münster, B. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -; VGH Kassel, B. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09 -; anders OVG Lüneburg, B. v. 15.04.2014 - 2 NB 103/13 - und OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 - 6 B 10087/16 -, alle juris). Die Kammer hat daher auch davon abgesehen, die vollständigen Curricularwertberechnungen aller aufnehmenden Studiengänge anzufordern.

62

Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Vorjahresbeschluss) und des OVG Schleswig (z.B. B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 - 2 NB 145/13 - und VGH Mannheim, U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris).

63

Nach diesen Maßgaben ist der angesetzte Dienstleistungsexport nur in geringem Umfang zu korrigieren.

64

Der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie beträgt nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19.10.2016 13,5386 SWS (nach der Berechnung des Gerichts im Vorjahr 12,1980 SWS).

65

In dem als Anlage zur Studienordnung (Satzung) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Studierende des Faches Pharmazie (Studiengang Staatsexamen) vom 15.01.1992 i.d.F. vom 06.02.2014 veröffentlichten Studienplan (Anl. 17 zum Schriftsatz vom 28.09.2016) sind die als Dienstleistungsexport der Vorklinik durchgeführten Vorlesungen Grundlagen der Physiologie und der Anatomie, Pathophysiologie und die Kurse der Physiologie und der Anatomie (Zytologische und histologische Grundlagen, Teil 1: menschliche Zellen) als Pflichtveranstaltungen enthalten. Die angenommene Zahl der SWS entspricht jeweils den Vorgaben des Studienplans; Ausnahme ist der Kurs der Physiologie, den die Antragsgegnerin entsprechend dem tatsächlichen Veranstaltungsumfang kapazitätsgünstig statt mit 2 SWS mit nur 1,8 SWS (vgl. UnivIS Vorlesungsverzeichnis Physiologie 040441) einbezogen hat.

66

Die Gruppengröße in den importierenden Studiengängen kann abstrakt oder nach den in der Hochschulwirklichkeit in den letzten Jahren durchschnittlich festgestellten Gruppengrößen bestimmt werden (BVerwG, B. v. 06.03.2016 - 6 B 39/14 -, juris). Die Antragsgegnerin orientiert sich hinsichtlich der Vorlesungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen abstrakt an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor und Masterstudiengängen, HRK-Plenum vom 14.06.2005) zu den Betreuungsrelationen; im Staatsexamensstudiengang Pharmazie an den tatsächlichen Gruppengrößen. Hier ist es nicht zu beanstanden, wenn sie wie z.T. in früheren Jahren auf die voraussichtliche Zulassungszahl abstellt. Dies war jedoch in diesem Jahr nicht möglich, da - wie die Antragsgegnerin mitgeteilt hat - die voraussichtliche Zulassungszahl zum Zeitpunkt der Erstellung der Kapazitätsberechnung am 01.02.2016 noch nicht bekannt war (in den Vorjahren ist die Kapazitätsberechnung für die Humanmedizin offenbar erst nach den anderen Berechnungen durchgeführt worden). Die Antragsgegnerin hat deshalb als Gruppengröße die für den letzten Berechnungszeitraum geltende Zulassungszahl zugrunde gelegt; dies waren nach der ZZVO Wintersemester 2015/2016 und der ZZVO Sommersemester 2016 im Studiengang Pharmazie jeweils 60 Plätze. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 - 6 B 10087/16 -, juris Rn. 7). Studierende des Studienganges Medical Life Sciences nehmen an den Vorlesungen anders als in den Vorjahren nicht mehr teil, so dass es bei der Gruppengröße 60 bleibt. Die Vorlesung Pathophysiologie wird anders als die Grundlagen-Vorlesungen nur einmal jährlich angeboten und deshalb gleichzeitig von zwei Kohorten besucht, nämlich von den im Wintersemester und den im Sommersemester „gestarteten“ Pharmaziestudenten. Hier geht die Antragsgegnerin deshalb von der doppelten Gruppengröße, nämlich von (60 x 2 =) 120 aus. Auch diese Vorlesung wird nur von Pharmazeuten besucht. Die für die Kurse angenommene Gruppengröße von 15 begegnet keinen Bedenken.

67

Eine Korrektur der Berechnung der Antragsgegnerin ist allerdings insoweit geboten, als sich in den Hauptsacheverfahren zum Wintersemester 2014/2015 ergeben hat, dass der Kurs der Anatomie nicht nur von dem Kursleiter aus der Anatomie, sondern daneben noch von zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern aus der Pharmazie betreut wird. Dies ist, wie sich aus der Mitteilung von Prof. L. vom 01.08.2016 (Anl. 11a zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2016) ergibt, auch zum jetzt maßgeblichen Stichtag nicht anders. Daher beträgt hier der Anteil der Vorklinik nur 1/3. Dabei kann es nicht darauf ankommen, dass - wie die Antragsgegnerin im Klageverfahren vorgetragen hat - die wesentliche Arbeitsbelastung und Verantwortung beim Kursleiter liegt; dies würde der abstrakten Berechnungsweise im Kapazitätsrecht widersprechen, bei der grds. jede Lehrleistung in gleicher Weise berücksichtigt wird. Sollte man den Kursleiter als allein Lehrenden ansehen, müsste dies im Übrigen bei der Gruppengröße Berücksichtigung finden.

68

Damit ergibt sich nach der Formel v x f : g folgende Exportberechnung für die Pharmazie:

69

Fach   

Art     

SWS (v)

Gruppengröße
(g)

Faktor
(f)

Anteil
Vorkl.

CAq     

Grundlagen der Physiologie

Vorlesung

3       

60    

1       

        

0,0500

Pathophysiologie

Vorlesung

2       

120     

1       

        

0,0166

Physiologie

Kurs   

1,8     

15    

0,5     

        

0,0600

Grundlagen der Anatomie

Vorlesung

3       

60    

1       

        

0,0500

Anatomie

Kurs   

1       

15    

0,5     

0,3333

0,0111

                                                     

0,1877

70

Dieser Wert liegt geringfügig unter dem von der Antragsgegnerin angenommenen Wert von 0,2099.

71

Er ist nach § 12 Abs. 2 HZVO i.V.m. der Anl. 1 zur HZVO (Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität) mit der Zahl der Studienanfänger pro Semester (Aq/2) zu multiplizieren. Dabei sind zur Ermittlung der Studienanfängerzahlen die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die importierenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hatte in den Vorjahren hier jeweils die (bereits bekannte) voraussichtliche Zulassungszahl gewählt. In diesem Berechnungszeitraum hat sie demgegenüber auf die tatsächliche Entwicklung abgestellt, da ihr die voraussichtliche Zulassungszahl zum Zeitpunkt der Berechnung noch nicht bekannt war. Sie hat deshalb die zum Stichtag bekannten Einschreibzahlen für das vorangehende Studienjahr Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 zugrunde gelegt. Dies ist durch § 12 Abs. 2 HZVO gedeckt und erlaubt eine zutreffende Prognose für den künftigen Berechnungszeitraum (vgl. z.B. OVG Saarlouis, B. v. 16.07.2012 - 2 B 56/12 -, juris Rn. 132 und VG Leipzig, U. v. 28.01.2015 - 2 K 455/13. NC -, juris Rn. 80). Die Zahl der eingeschriebenen Studierenden betrug im Wintersemester 2015/2016 67 und im Sommersemester 2016 62, so dass die Antragsgegnerin in ihrer korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 Aq/2 zu Recht mit (129 : 2 =) 64,5 angenommen hat (in der Ursprungsberechnung war Aq/2 mit 60 angenommen worden, was der Zulassungszahl für den letzten Berechnungszeitraum entspricht).

72

Damit beträgt der anzuerkennende Export in den Studiengang Pharmazie (0,1877 x 64,5 =) 12,1066 SWS.

73

Der in der korrigierten Berechnung geltend gemachte Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin in Höhe von 26,5648 SWS (Vorjahr 25,6628 SWS) ist grds. in voller Höhe anzuerkennen, beträgt allerdings aufgrund einer Rundungsdifferenz nach der Berechnung der Kammer 26,5647 SWS. Die Kammer rechnet jeweils mit 4 Stellen hinter dem Komma und rundet erst im letzten Rechenschritt, d.h. bei der Zahl der Studienplätze.

74

Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des als Anlage zur Studienordnung vom 03.12.1979 i.d.F. vom 06.02.2014 veröffentlichen Studienplans einen CAq von 0,8199 ermittelt (Anl. 19 zum Schriftsatz vom 28.09.2016). Da dieser Wert unter dem von der Rechtsprechung auf der Grundlage des für das Fach Zahnmedizin nach wie vor gültigen Beispielsstundenplans der ZVS als Mindestwert für den Export der Lehreinheit Vorklinik in die Zahnmedizin angenommenen CAq von 0,8666 liegt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2016 - 2 NB 336/15 -, juris Rn. 7; und VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris Rn. 86), kann er wie in den Vorjahren ohne weitere Überprüfung akzeptiert werden. Es kommt daher nicht auf die Berechnung der Curricularanteile einzelner Veranstaltungen an.

75

Bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin auch hier in ihrer korrigierten Berechnung auf die Zahl der im 1. Fachsemester immatrikulierten Studierenden im vorigen Berechnungszeitraum abgestellt; dies waren im Wintersemester 2015/2016 67 (im Sommersemester erfolgen keine Einschreibungen). Daher ist bei der Umrechnung auf den Semesteranteil von 33,5 (67:2) Studierenden der Zahnmedizin auszugehen. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus auch ermittelt, wie viele Doppel- und Zweitstudenten die von der Lehreinheit Vorklinik in der Zahnmedizin durchgeführten Veranstaltungen nicht mehr nachfragen, weil sie zugleich oder in einem höheren Semester Humanmedizin studieren oder ein solches Studium bereits abgeschlossen haben. Die sich aus der Anlage 18 zur Kapazitätsberechnung ergebende Zahl von 5 Doppel- und 6 Zweitstudierenden hat sie entsprechend der langjährigen Rechenpraxis der Kammer durch die Zahl der Regelsemester (10) dividiert und einen Abzugswert von 1,1 ermittelt (vgl. zur Rechenweise Beschluss vom 13.11.2003 - 9 C 28/03 u.a. -). Damit reduziert sich die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zu Grunde zu legende Studienanfängerzahl in Zahnmedizin von 33,5 pro Semester um 1,1 auf 32,4. Der anzuerkennende Dienstleistungsbedarf beträgt daher (0,8199 x 32,4 =) 26,5647 SWS.

76

Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Studiengänge „Biochemie und Molekularbiologie“ Bachelor und Master wird von der Antragsgegnerin in der korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 mit insgesamt 13,4904 SWS angegeben, wovon 9,3511 SWS auf den Bachelor- und 4,1393 SWS auf den Masterstudiengang entfallen (im Vorjahr nach der Berechnung der Kammer [8,5220 + 1,8240 =] 10,3460 SWS).

77

Aus der als Anlage 12 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2016 vorgelegten Curricularwertberechnung ergibt sich im Einzelnen, welche Veranstaltungen in den beiden Studiengängen ganz oder teilweise durch Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt werden; darauf wird Bezug genommen. Aus den als Anlage zur Fachprüfungsordnung Biochemie und Molekularbiologie (1-Fach) vom 29.11.2007 in der Fassung vom 04.02.2016 (FPO 2007) veröffentlichten Studienverlaufsplänen für den Bachelor- und den Masterstudiengang ist ersichtlich, dass es sich bei den in der Curricularwertberechnung aufgeführten Veranstaltungen jeweils um Pflichtlehre handelt. Die Antragsgegnerin hat ihrer Berechnung zu Recht noch die „alte“ Prüfungsordnung 2007 zugrundegelegt, obwohl inzwischen die „neue“ Fachprüfungsordnung vom 12.02.2016 (FPO 2016 - http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/fachpruefungsordnung-biochemie-und-molekularbiologie-bachelor-master-1-fach.pdf) in Kraft getreten und die alte Satzung außer Kraft getreten ist. Die FPO 2016 findet jedoch nach ihrem § 20 erstmals Anwendung für die Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester 2016/2017 aufnehmen; für die bereits eingeschriebenen Studierenden gilt die FPO 2007 zunächst weiter. Da der jeweilige Anteil der Vorklinik und insbesondere das Wahlverhalten der Studierenden nur anhand der Daten des letzten Berechnungszeitraumes ermittelt werden können, hat die Antragsgegnerin zu Recht noch die FPO 2007 berücksichtigt. Allerdings ist nicht auf die übersandte Fassung vom 10.07.2014, sondern auf die zum Stichtag bereits absehbare Fassung vom 04.02.2016 (http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/fachpruefungsordnung-biochemie-und-molekularbiologie-bachelor-master-1-fach-2007.pdf) abzustellen. Diese ist hinsichtlich der Studienverlaufspläne einschließlich der Wahlmodule weitgehend mit der übersandten Fassung identisch, enthält allerdings bereits eine Korrektur hinsichtlich der Stundenzahl einer Vorlesung (dazu noch unten).

78

Bei den Pflichtveranstaltungen ergeben sich die Art der Veranstaltung und die Zahl der SWS aus den Studienverlaufsplänen. Aus der Spalte „Anteil“ der Curricularwertberechnung ist ersichtlich, welchen Anteil die Vorklinik an den jeweiligen Veranstaltungen hat. Die Antragsgegnerin hat dazu bei den Pflichtveranstaltungen die Aufteilung danach vorgenommen, wie viele Vorlesungen etc. innerhalb der einzelnen Module von Lehrpersonen der Vorklinik wahrgenommen werden.

79

Die Ermittlung des Bedarfes für die im Studienverlaufsplan vorgeschriebenen Wahlpflicht-module (auch die sog. Wahlmodule sind, wie sich aus dem Studienverlaufsplan ergibt, Wahlpflichtmodule) gestaltet sich deutlich schwieriger. Anders als im Pflichtbereich sind hier z.T. für die zu absolvierenden SWS keine festen Zahlenwerte, sondern Rahmenwerte (z.B. 0 - 4 SWS) vorgegeben. Dies beruht darauf, dass die Studierenden in diesem Bereich - insbesondere im Masterstudiengang - aus einer Vielzahl von Veranstaltungen wählen können, die in unterschiedlicher Form (Vorlesung, Übung, Seminar etc.) durchgeführt werden. Bei den im Studienverlaufsplan bei den einzelnen Wahlbereichen genannten Modulen handelt es sich deshalb nur um sog. Modulhüllen ohne Angabe von bestimmten SWS, für die nur der Umfang der Leistungspunkte festgelegt ist. Die Module, die jeweils gewählt werden können, sind dann in der Auswahlliste im Anhang des Studienverlaufsplanes aufgeführt; wobei im Wahlbereich AF des Masterstudiengangs im Modul bcmb-207 sogar Veranstaltungen aus der gesamten Universität im Umfang von 15 Leistungspunkten gewählt werden können. Die im ausgewählten Modul zu absolvierenden SWS sind aus den ebenfalls auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichten Modulbeschreibungen ersichtlich. Daraus ergeben sich die im Studienverlaufsplan festgesetzten „Rahmenwerte“, wobei der untere Wert jeweils 0 beträgt, weil nicht zwingend eine Vorlesung, ein Seminar etc. besucht werden muss. Der obere Wert ist aus dem jeweiligen Höchstwert der in Betracht kommenden Module abgeleitet. Die Kammer hält diese Bestimmung des Umfangs der einzelnen Veranstaltung für eine noch hinreichende normative Ableitung, da jedenfalls aus den Modulbeschreibungen Art und Umfang der einzelnen Veranstaltungen ermittelt werden können. Die Angabe variabler SWS soll gewährleisten, dass den Studierenden insbesondere des Masterstudienganges möglichst breitgefächerte Vertiefungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, bei denen sie zwischen Veranstaltungen wählen können, die als Vorlesung, Übung, Kolloquium u.ä. durchgeführt werden. Dies wäre bei der Angabe fester SWS-Zahlen in der Studienordnung nicht möglich.

80

Die in den Vorjahren von der Kammer noch durchgeführten Korrekturen hinsichtlich der Vorlesungen in den im 3. und 5. Semester des Bachelorstudiengangs zu absolvierenden Wahlmodule Biologie 1 und 2 (biol 121 und biol 120) sind nicht mehr erforderlich. Die FPO 2007 in der anwendbaren Fassung vom 04.02.2016 sieht hier inzwischen nicht mehr nur 1 SWS, sondern einen Rahmen von 0 - 5,14 SWS vor, so dass die angerechneten 5,14 SWS für die in diesem Wahlmodul im vorklinischen Bereich nur in Betracht kommende Vorlesung Zell- und Neurophysiologie (bcmb-153) nunmehr vom Studienverlaufsplan gedeckt sind.

81

Aus den vielfältigen Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Modulen mit verschiedenen Veranstaltungsarten und SWS resultieren darüber hinaus auch Schwierigkeiten bei der Ermittlung des jeweiligen Anteiles der Vorklinik an den einzelnen Wahlbereichen. Die Antragsgegnerin hat dies in der von ihr vorgelegten Berechnung, die der der Vorjahre entspricht, jedoch plausibel und nachvollziehbar gelöst. Sie hat ihr Verfahren wie folgt erläutert:

82

Zur Ermittlung des Anteils der Vorklinik an den Wahl(pflicht)modulen der Biochemie ist zunächst in einer Datenanalyse ermittelt worden, welche Module die Studierenden im Studienjahr 2015/2016 jeweils belegt haben, für welchen Wahlbereich bzw. welches Wahlpflichtfach dies erfolgte und welche Module davon von der Vorklinik durchgeführt wurden. Diese sind in der Berechnung des Curricularanteils (Anlage 12 zum Schriftsatz vom 28.09.2016) im Einzelnen aufgeführt worden, dabei sind die Art der Veranstaltung und die Zahl der sich aus den Modulbeschreibungen ergebenden SWS aufgeführt. Den Anteil der Vorklinik hat die Antragsgegnerin dann dadurch ermittelt, dass sie die Zahl der tatsächlich belegten vorklinischen Module ins Verhältnis zur Gesamtzahl aller belegten Module des konkreten Wahlbereichs gesetzt hat. Einige Veranstaltungen sind mehrfach genannt, dies beruht darauf, dass sie in mehreren Wahlbereichen gewählt werden können. Beim Seminar zur Bachelorarbeit wurde der Anteil der Vorklinik nach dem rechnerischen Verhältnis der von Vorklinikern betreuten Bachelor-Arbeiten zu den durch andere Lehreinheiten betreuten Arbeiten ermittelt (vgl. Anlage 15). Der gleiche Anteil gilt auch für das Biochemie-Wahlpflichtmodul, da dies nach Auskunft des Fachbereiches jeweils von dem Erstgutachter der Bachelorarbeit betreut wird.

83

Diese Art der Ermittlung wird den Anforderungen an eine nachvollziehbare und plausible Berechnung des Exportes gerecht. Die Antragsgegnerin hat zum Beleg mit den Anlagen 13 und 14 einen Teil ihrer Datenanalyse übersandt. Aus der Anlage 13 ergibt sich, welche Wahlmodule die Studierenden in welchem Wahlbereich belegt haben, wobei jede Zeile eine „Belegung“ abbildet und darin die Prüfungsleistung, die Modulbezeichnung und den Wahlbereich, in dem dieses Modul gewählt worden ist, aufführt. In der Anlage 14 sind in gleicher Weise die Module mit vorklinischer Beteiligung herausgefiltert.

84

Die deutliche Steigerung des Exports in die biochemischen Studiengänge beruht insbesondere auf einem geänderten Wahlverhalten im Masterstudiengang. Dort wurden im Vorjahr in den Wahlbereichen Vertiefung FS 2 und Biochemie für Fortgeschrittene keine Module mit vorklinischer Beteiligung gewählt, in diesem Jahr jedoch insgesamt 4 Module (z.T. bestehend aus Praktikum und Seminar), auf die insgesamt ein CA-Anteil von 0,3627 entfällt.

85

Die Antragsgegnerin hat die Gruppengrößen in beiden Studiengängen pauschaliert bei Vorlesungen mit 60, bei Seminaren mit 25 und bei Übungen und Praktika mit 20 angenommen. Dies ist bei jeweils ca. 20 Studienanfängern je Studienjahr nicht zu beanstanden.

86

Nach diesen Maßstäben ergeben sich die von der Antragsgegnerin errechneten CAq-Werte von 0,8501 für den Bachelor- und 0,5519 für den Masterstudiengang.

87

Die Studienanfängerzahl pro Semester (Aq/2) ist in der korrigierten Berechnung vom 19.10.2016 auch hier nach den tatsächlichen Einschreibzahlen für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 erfolgt; dies waren im Bachelorstudiengang 22, so dass Aq/2 11 beträgt. Im Masterstudiengang sind im Wintersemester 10 und im Sommersemester 4 Studierende eingeschrieben worden, so dass Aq/2 7 beträgt.

88

Die Berechnung der Antragsgegnerin enthält allerdings einen Rechenfehler, da sie für den Biochemie-Masterstudiengang (0,5519 x 7 =) 4,1393 SWS annimmt, tatsächlich ergeben sich 3,8633 SWS.

89

Ein Dienstleistungsexport in den Studiengang „Medical Life Science“ - Master“ erfolgt nicht mehr.

90

Unter Berücksichtigung der vorstehenden z.T. korrigierten Werte errechnet sich insgesamt als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (q) eine Summe (E) von:

91

Dienstleistungsbedarf (E) für nicht zugeordnete Studiengänge (q)

q       

Studiengang

CAq     

Aq/2   

CAq x Aq/2

1       

Biochemie BA

0,8501

11,0   

 9,3511

2       

Biochemie MA

0,5519

 7,0   

 3,8633

3       

Pharmazie

0,1877

64,5   

12,1066

4       

Zahnmedizin

0,8199

32,41)

26,5647

                                            

Summe (E) 51,8857

92

1) Verminderung wegen Doppel- und Zweitstudenten Med./Zahnmed.

93

Der für den vorliegenden Berechnungszeitraum von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Dienstleistungsexport von 53,5936 SWS ist daher auf 51,8857 SWS zu reduzieren.

94

Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (226,5 - 51,8857 =) 174,6143 SWS. Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 349,2286 SWS.

95

2. Lehrnachfrage:

96

Der Curricularnormwert für die Medizin - Vorklinik - ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht von einer Lehrnachfrage von 2,3940 SWS aus, die in einen CNW-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,7901 SWS und einen CNW-Fremdanteil von 0,6039 SWS aufgeteilt werden und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe.

97

Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage 21 zum Schriftsatz vom 28.09.2016) zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studienordnung für Studierende des Studienganges Medizin vom 24.10.2003 in der Fassung vom 28.05.2015 beschlossen und veröffentlicht ist (Anlage 21a zum Schriftsatz vom 28.09.2016). Damit liegt eine den Anforderungen des § 52 Abs. 10 HSG entsprechende Studienordnung vor. Auch hier ist im Übrigen zwischenzeitlich eine neue Studienordnung (vom 25.07.2016 - http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/studienordnung-medizin.pdf) in Kraft getreten, deren Studienplan für den vorklinischen Studienabschnitt jedoch identisch ist mit der o.g. Fassung.

98

Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans; die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - und v. 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a. -, juris) und des OVG Schleswig (B. v. 30.09.2011 - 3 NB 18/11 -) gefolgt.

99

Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller besteht auch keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen - insbesondere integrierte Seminare - durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Die Antragsgegnerin hat zum Wintersemester 2003/2004 ausgeführt, dass die Vorgaben der novellierten Approbationsordnung für Ärzte i.d.F. vom 27.06.2002 im Hinblick auf die Ausbildungsqualität auch ohne anrechenbare Beteiligung von Lehrpersonal der Klinik erfüllt werden könnten. Es liegt in ihrem Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, B. v. 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -; OVG Saarlouis, B. v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 - u.a.; OVG Lüneburg, B. v. 30.11.2004 - 2 NB 403/03 -, juris). Auch tatsächlich findet nach den Erklärungen der Institutsleiter keine Beteiligung von Klinikern an diesen Veranstaltungen statt (Anlage 11a zum Schriftsatz vom 28.09.2016).

100

Die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin weicht wie im Vorjahr nur insofern vom Studienplan ab, als darin für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin mit Patientenvorstellung, das von der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin durchgeführt wird, entsprechend dem sich aus der langjährigen Praxis ergebenden Umfang 2,67 SWS angesetzt sind, während der Studienplan hier 3 SWS vorsieht. Dies ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden.

101

Gegenüber dem Vorjahr hat sich nur die Berechnung des Kurses der Medizinischen Terminologie für Human- und Zahnmediziner verändert. Bei diesem der Lehreinheit Vorklinik zugerechneten Kurs hat die Antragsgegnerin die Gruppengröße nunmehr statt mit 90 mit 180 angenommen, da sich in den Hauptsacheverfahren zum Wintersemester 2014/2015 herausgestellt hatte, dass hier nur eine Veranstaltung ohne Aufteilung in einzelne Gruppen durchgeführt wird. Sie berechnet den Kurs daher nunmehr mit (1 x 0,5 : 180 = ) 0,0027 statt wie in den Vorjahren mit 0,0055.

102

In der Berechnung ist ein Wahlfach im Umfang von 1 SWS Vorlesung berücksichtigt; dies entspricht dem Studienplan. Dies mag vergleichsweise wenig sein, ist aber zulässig, da nach § 2 Abs. 8 ÄAppO zwar ein Wahlfach abzuleisten ist, zum Umfang aber keine näheren Vorgaben gemacht werden. Damit beträgt der Anteil des Wahlfaches insgesamt am Curriculum (1 : 180) = 0,0055. Die Annahme einer einheitlichen Gruppengröße von 180 für Vorlesungen auch im Wahlfach entspricht der sonstigen Berechnungsweise und ist nicht zu beanstanden. Den sich insgesamt für das Wahlfach ergebenden Wert von 0,0055 hat die Antragsgegnerin wie im Vorjahr aufgeteilt auf die drei angebotenen Wahlfächer; die Anteilsfaktoren bestimmen sich dabei nach dem tatsächlichen Wahlverhalten (die Addition aller vier Werte für das Wahlfach ergibt nur 0,0054; dies beruht aber offensichtlich auf einer Rundungsdifferenz). Das Wahlfach II ist dabei nochmals aufgeteilt auf die von der Vorklinik und die von anderen Lehreinheiten angebotenen Veranstaltungen. Auf die Vorklinik entfällt dabei insgesamt nur noch ein Anteil von 0,0007.

103

Die Kammer hält es nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -).

104

Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von 349,2286 SWS (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,7901 (CNW-Eigenanteil), d.h. 195,0888.

105

3. Schwundausgleich:

106

Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die 5 Semester und damit 4 Semesterübergänge berücksichtigt.

107

Zeile 

Semester

1.    

2.    

3.    

4.    

1       

WS 2013/14

217     

0       

206     

0       

2       

SS 2014

0       

214     

0       

204     

3       

WS 2014/15

208     

0       

209     

0       

4       

SS 2015

0       

204     

0       

208     

5       

WS 2015/16

212     

0       

200     

0       

6       

Summe 1 - 4

425     

418     

415     

412     

7       

Summe 2 - 5

420     

418     

409     

412     

11    

Semesterliche Schwundquote

0,9835

0,9784

0,9927

        

108

Sie hat daraus entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9752 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0254) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

109

Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen und „seinen Studienplatz“ wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer - vgl. Vorjahresbeschluss - und des OVG Schleswig, zuletzt B. v. 29.05.2012 - 3 NB 164/11 -).

110

4. Ergebnis:

111

Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 195,0888 durch die Schwundquote 0,9752, so ergibt sich eine Zulassungszahl von 200,0500, aufgerundet 201. Dies liegt zwar über der von der Antragsgegnerin in der korrigierten Berechnung (Schriftsatz vom 27.10.2016) ermittelten Kapazität von 198,1 Plätzen, aber unter der kapazitätsgünstig festgesetzten Zahl von 202 Studienplätzen.

112

Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste waren tatsächlich zum Abschluss des Vergabeverfahrens am 24.10.2016 219 Studierende immatrikuliert. Der Studiengang ist damit erheblich überbucht (um 16 Plätze im Vergabeverfahren für deutsche und gleichgestellte Bewerber, 1 Platz im Verfahren für ausländische Bewerber). Gleichwohl sind entgegen der Ansicht einiger Antragsteller alle Plätze als belegt anzusehen.

113

Wird die festgesetzte Zulassungszahl durch eine nach § 10 Abs. 1 S. 3 VergabeVO zulässige Überbuchung überschritten, ist dies grundsätzlich kapazitätsverbrauchend zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -, OVG Lüneburg, B. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris Rn.20 ff. und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 384). Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Überbuchung zur Verschleierung tatsächlich vorhandener Kapazitäten (vgl. dazu OVG Lüneburg a.a.O. Rn.23) oder zur Vermeidung von erfolgreicher gerichtlicher Verfahren gibt es keinen Anlass. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, das Annahmeverhalten im Auswahlverfahren der Hochschule sei für sie überraschend und außergewöhnlich hoch gewesen. Sie hat dies durch dienstliche Erklärungen der zuständigen Mitarbeiterinnen vom 25.10.2016 belegt (Anlagen 24 und 25 zum Schriftsatz vom 27.10.2016). Danach sei in den letzten Jahren in der Quote für deutsche und gleichgestellte Bewerber immer ein Überbuchungsfaktor von 1,5 bis 1,6 zugrunde gelegt worden. Dies hat in den Vorjahren zu einer Überbuchung von 2 (WS 2014/2015) bzw. 6 (WS 2015/2016) geführt, in diesem Jahr jedoch zu einer Überbuchung um 16 Plätze. Im Rahmen der Ausländerquote hat es in den Vorjahren keine Überbuchungen gegeben, in diesem Jahr eine.

114

Die Leiterin des Studierendenservices hat darüber hinaus am 25.10.2016 erklärt, dass bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens am 24.10.2016 keiner der vergebenen Plätze durch Exmatrikulation oder Höherstufung wieder frei geworden sei; es gebe auch keine Beurlaubungen für das 1. Fachsemester.

115

Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.

116

Soweit einige Antragsteller hilfsweise und ohne Begründung die vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt haben, besteht nach den obigen Ausführungen schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil alle zur Verfügung stehenden Studienplätze besetzt sind. Da keine weiteren Studienplätze vorhanden sind, besteht auch kein - z.T. hilfsweise beantragter - Anspruch auf Zulassung beschränkt auf die vorklinischen Semester; darüber hinaus gibt es bei der Antragsgegnerin keine Teilstudienplätze.

117

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z.B. B. v. 20.07.2012 - 3 NB 18/10 -).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.