Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Mai 2017 - 9 B 16/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0504.9B16.17.0A
04.05.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Einschreibung ins 5. Fachsemester (1. klinisches Fachsemester) des Studiengangs Humanmedizin bei der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2017.

2

Sie nahm das Studium der Humanmedizin zunächst an der Universität in Pecs/Ungarn auf und absolvierte dort den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Zum Wintersemester 2016/2017 erhielt sie eine Zulassung zum 1. Fachsemester bei der Antragsgegnerin. Aufgrund ihrer bereits erbrachten Leistungen stellte sie am 06.12.2016 einen Antrag auf Höherstufung und Einschreibung in das 5. Fachsemester, was die Antragsgegnerin mit e-mail vom 14.12.2016 ablehnte.

3

Am 11. April 2017 erhob sie Klage gegen die Ablehnung der Höherstufung (9 A 70/17) und stellte gleichzeitig einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Einschreibung ins 5. Fachsemester.

4

Der gleichzeitig mit dem Höherstufungsantrag gestellte Antrag auf Zulassung für das 5. Fachsemester zum Sommersemester 2017 blieb aufgrund eines nicht ausreichenden Rangplatzes erfolglos und wurde mit Bescheid vom 20.04.2017 genauso abgelehnt wie ein Härtefallantrag aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihres Vaters; Rechtsmittel dagegen ist derzeit nicht eingelegt.

5

Zur Begründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, sie habe nach § 12 Abs. 2 der Einschreibordnung der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Einschreibung auch in das höhere Fachsemester, denn sie habe einen entsprechenden Antrag gestellt und eine Anrechnungsbescheinigung vorgelegt.

6

Im Übrigen habe der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein in der Vorschrift über die Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester (§ 8 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz - HZG -) die Situation, wonach eine Einschreibung im 1. Fachsemester bestehe und eine Höherstufung begehrt werde, offenbar nicht gesehen, hier bestehe eine Regelungslücke. Bei einer verfassungsmäßigen Auslegung müsse sie - entsprechend den Vorschriften in anderen Bundesländern - im aktuellen Vergabeverfahren vorrangig berücksichtigt werden. Andernfalls wäre sie gezwungen, „die Zeit auszusitzen“ und würde Kapazitäten für andere Studierende in den vorklinischen Semestern sperren. Dies sei mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.

7

Als zugelassene und immatrikulierte Studentin habe sie zudem Zugangsrechte für sämtliche Kurse und Vorlesungen bei der Antragsgegnerin.

8

Sie beantragt,

9

die Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie in das 5. Fachsemester Humanmedizin zum Sommersemester 2017 einzuschreiben, hilfsweise,

10

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr den Zugang zu den Lehrveranstaltungen im 5. Fachsemester Humanmedizin im Sommersemester 2017 zu bewilligen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13


Einschreibungs- und Zulassungsverfahren seien getrennt zu betrachten. Die Einschreibung in ein höheres Fachsemester setzte nach § 26 Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) die Zulassung im beantragten Studiengang und Fachsemester voraus. Das gleiche gelte für eine Höherstufung, auch diese erfordere eine Zulassung für das höhere Fachsemester. Die Zulassungszahlenverordnung setze auch für den klinischen Studienabschnitt eine Aufnahmekapazität fest. Die zur Verfügung stehenden Plätze würde im Vergabeverfahren nach § 8 HZG vergeben. Dies würde unterlaufen, wenn man in Fällen wie dem der Antragstellerin in jedem Fall eine Höherstufung zuließe. Eine Regelungslücke liege deshalb nicht vor. Im Vergabeverfahren habe die Antragstellerin keinen Studienplatz erhalten können, da ihr Rangplatz dafür nicht ausreiche.

14

Eine Teilnahme an Veranstaltungen anderer Semester sei nicht ohne weiteres möglich. Das Teilhaberecht erstrecke sich allein auf diejenigen Veranstaltungen, die planmäßig in demjenigen Fachsemester vorgesehen seien, in dem man sich nach dem vorgesehenen Studienverlauf befinde. Selbst hier seien die Kapazitäten z.T. beschränkt.

II.

15

Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

16

Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 30.09.1994 - 3 M 49/94 - SchlHA 1995, 22 und v. 30.08.2005 - 3 MB 38/05 - juris).

17

Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Einschreibung ins 5. Fachsemester zusteht.

18

Die Antragstellerin beruft sich für diesen Anspruch auf § 12 Abs. 2 der Einschreibordnung (Satzung) der...-Universität zu K. vom 09.01.2009 in der Fassung vom 14.06.2016 (Internetauftritt der Antragsgegnerin). Hat danach ein Studienbewerber anrechenbare Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund eines Studiums außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht, erfolgt die Einschreibung auf Antrag in dem entsprechenden höheren Fachsemester aufgrund einer Anrechnungsbescheinigung. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - Antrag und Anrechnungsbescheinigung - liegen hier zwar vor, zusätzlich gelten jedoch die allgemeinen Regelungen der §§ 1 - 3 Einschreibordnung. Bei den Regelungen der §§ 4 ff. Einschreibordnung im 2. Abschnitt handelt es sich ausdrücklich nur um zusätzliche Regelungen für besondere Fälle; die §§ 1 -3 beinhalten die allgemeinen Grundsätze. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Einschreibordnung ist die Einschreibung zu versagen, wenn der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang für das beantragte Fachsemester nicht zugelassen ist. So liegt es hier. Der Studiengang Humanmedizin ist zulassungsbeschränkt, und die Antragstellerin ist für das beantragte 5. Fachsemester nicht zugelassen.

19

Dieser Versagungsgrund trägt dem Umstand Rechnung, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen nur die in der Zulassungsverordnung festgesetzte Zahl der Studienplätze zur Verfügung steht, die in einem besonders geregelten Verfahren vergeben werden. Wer in diesem Vergabeverfahren einen Platz erhält, wird zugelassen und kann sich dann einschreiben. Dies gilt, wie sich aus § 8 Abs. 1 HZG ergibt, auch für höhere Fachsemester. Ist danach in einem Studiengang eine Zulassungszahl auch für höhere Fachsemester festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerber vergeben, die für diesen Studiengang die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Ist eine Auswahl erforderlich, werden die Studienplätze in der in Abs. 2 genannten Rangfolge vergeben. Im Studiengang Humanmedizin besteht eine Zulassungsbeschränkung auch für die höheren Fachsemester. Die Antragsgegnerin nimmt hier zwar zum Sommersemester Studierende von außen auf, jedoch nur bis zur festgesetzten Zulassungszahl. In diesem Vergabeverfahren hat die Antragstellerin keinen Erfolg gehabt und keine Zulassung erhalten. Damit steht ihr kein Anspruch auf Einschreibung zu.

20

Soweit die Antragstellerin geltend macht, im Vergabeverfahren für höhere Fachsemester müssten diejenigen bevorzugt berücksichtigt werden, die im zentralen Vergabeverfahren eine Zulassung zum 1. Fachsemester erhalten hätten und die Voraussetzungen für das 5. Fachsemester erfüllen, begehrt sie damit der Sache nach die Zulassung zum 5. Fachsemester, nicht die in diesem Verfahren streitgegenständliche Einschreibung. Rechtsmittel gegen die Versagung der Zulassung hat sie noch nicht eingelegt; dies ist jedoch noch möglich.

21

Selbst wenn man ihren Antrag deshalb dahingehend auslegt, dass er auch auf vorläufige Zulassung zum 5. Fachsemester gerichtet ist, würde er ebenfalls keinen Erfolg haben, denn auch insoweit besteht kein Anordnungsanspruch. Wie die Antragstellerin selbst feststellt, fehlt es in § 8 HZG an einer Regelung, wonach bei der Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern diejenigen vorrangig zu berücksichtigen sind, die in dem gewählten Studiengang für das 1. Fachsemester zugelassen sind und ausreichende anrechenbare Studienleistungen nachweisen. Die Hochschulzulassungsverordnung verweist in § 37 hinsichtlich der Auswahl für höhere Fachsemester auf § 8 Abs. 2 HZG und enthält ebenfalls keine Sonderregelung für solche Fälle. Die von der Antragstellerin angeregte entsprechende „verfassungsgemäße Auslegung“ scheitert schon am eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 HZG, der für die Auswahl unter den Bewerbern diese Kategorie nicht gesondert und damit auch nicht privilegiert aufführt.

22

Eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dürfte darin nicht liegen. Es ist zwar richtig, dass die Regelungen einiger Länder über die Zulassung zu höheren Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkung entsprechende Privilegierungen vorsehen (vgl. z.B. § 26 der Vergabeverordnung NRW); in anderen Ländern ist dies jedoch nicht der Fall. So werden z.B. in Niedersachsen zwar Studierende, die einen Teilstudienplatz haben und eine Zulassung für das 1. Fachsemester an ihrer Hochschule erhalten, privilegiert, nicht jedoch andere Bewerber, die für das 1. Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können; diese stehen erst an vorletzter Stelle der Rangfolge (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HZG Niedersachsen). Wer im Ausland sein Medizinstudium aufnimmt und sich weiter (auch) zum 1. Fachsemester in Deutschland bewirbt, z.B. weil er dann in der Wartezeitquote bessere Chancen hat, muss damit rechnen, dann auch nur im 1. Semester zugelassen zu werden und warten zu müssen. Eine Höherstufung setzt vorhandene Kapazitäten im beantragten Fachsemester voraus (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 07.04.2016 - 2 LB 324/15 -, juris Rn. 81).

23

Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung aufgrund der geltend gemachten Härtegründe ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 HZG Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der EU endgültig eingeschrieben sind oder waren und für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine soziale Härte bedeuten würde, gegenüber anderen Bewerbern vorrangig zu berücksichtigen. Eine soziale Härte in diesem Sinne dürfte jedoch nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin hat im ablehnenden Bescheid darauf abgestellt, dass für die Pflege des Vaters nicht allein die Antragstellerin in Betracht kommt; dies dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Antragsgegnerin wendet - wie sie auf telefonische Nachfrage bestätigt hat - im Fall pflegebedürftiger Angehöriger die Maßstäbe der Stiftung für Hochschulzulassung an, die sich aus dem Merkblatt für Sonderanträge ergeben (https://zv.hochschulstart.de/fileadmin/media/zv/downloads/sonderdrucke/s07.pdf). Bedenken dagegen bestehen nicht. Nach diesem Merkblatt setzt ein begründeter Härteantrag voraus, dass andere Personen zur Pflege nicht vorhanden sind.

24

Auch der Hilfsantrag auf Bewilligung des Zugangs zu den Lehrveranstaltungen des 5. Fachsemesters hat keinen Erfolg. Eine Teilnahme an Vorlesungen dürfte ohne weitere Bewilligung ohne weiteres möglich sein. Der Zugang zu den curricularen Lehrveranstaltungen außerhalb der Vorlesungen ist jedoch in der Studienordnung beschränkt auf diejenigen Studierenden, die in dem Fachsemester oder einem höheren Semester eingeschrieben sind, für das der Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung gemäß dem Studienplan vorgesehen ist (§ 10 Abs. 6 und 7 der Studienordnung für Studierende des Studiengangs Medizin an der Medizinischen Fakultät der...-Universität zu K. vom 25.07.2016 - Internetauftritt der Antragsgegnerin). Eine solche Beschränkung ist auch erforderlich, um eine Ausbildung entsprechend den Anforderungen der Ärzteapprobationsordnung zu gewährleisten. Eine Zuteilung von Studierenden, die in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind als in dem, für das der Besuch der jeweiligen Unterrichtsveranstaltung nach dem Studienplan vorgesehen ist, ist nur auf frist- und formgerechten „Antrag auf vorrangige Berücksichtigung bei der Kursverteilung“ möglich, darüber entscheidet das Studiendekanat (§ 10 Abs. 7 Studienordnung). Allenfalls auf diesem Wege könnte die Antragstellerin den Zugang zu den curricularen Lehrveranstaltungen des 5. Fachsemesters erlangen.

25

Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der öffentliche Auftraggeber kündigt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion durchführt. (2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:1

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der öffentliche Auftraggeber kündigt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion durchführt.

(2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage der automatischen Neureihung der Angebote sein werden,
2.
gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach Nummer 1, wie sie sich aus den technischen Spezifikationen ergeben,
3.
eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden,
4.
den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den Bietern zur Verfügung gestellt werden,
5.
alle für den Ablauf der elektronischen Auktion relevanten Daten und
6.
die Bedingungen, unter denen die Bieter während der elektronischen Auktion Gebote abgeben können, insbesondere die Mindestabstände zwischen den der automatischen Neureihung der Angebote zugrunde liegenden Preisen oder Werten.

(3) Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, gleichzeitig zur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf. Ab dem genannten Zeitpunkt ist die Internetverbindung gemäß den in der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion genannten Anweisungen zu nutzen. Der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion ist jeweils das Ergebnis der vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots nach § 25 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.

(4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme gemäß Absatz 3 beginnen.

(5) Der öffentliche Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest den jeweiligen Rang ihres Angebots innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er kann den Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Nummer 3 zur Verfügung stellen. Die Identität der Bieter darf in keiner Phase einer elektronischen Auktion offengelegt werden.

(6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses einer jeden Phase ist in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der letzten neuen Preise oder Werte nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor eine Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen wird.

(7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen, wenn

1.
der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeitpunkt erreicht ist,
2.
von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 mitgeteilt werden, die die Anforderungen an Mindestabstände nach Absatz 2 Nummer 6 erfüllen, und die vor Beginn einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeit, die zwischen dem Eingang der letzten neuen Preise oder Werte und dem Abschluss der elektronischen Auktion vergangen sein muss, abgelaufen ist oder
3.
die letzte Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen ist.

(8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektronischen Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitgeteilt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.