Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Juli 2015 - 9 A 159/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um einen Schulkostenbeitrag.
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Die Klägerin ist Schulträgerin eines Abendgymnasiums, welches auch von Schülerinnen und Schülern besucht wird, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Klägerin haben. Mit Schreiben vom 22.01.2014 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einen Schulkostenbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von 1.174,75 € für eine Schülerin zu zahlen, welche am Abendgymnasium der Klägerin beschult wurde und ihren Wohnsitz im Gebiet der Beklagten hat. Mit Schreiben vom 18.03.2014 lehnte die Beklagte die Zahlung des Schulkostenbeitrages ab.
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Die Klägerin hat am 03.06.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, sie sei darauf angewiesen, ihren Erstattungsanspruch in Form einer Leistungsklage geltend zu machen. Eine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegen die Beklagte hinsichtlich des Schulkostenbeitrages enthalte das Schleswig Holsteinische Schulgesetz (SchulG) nicht.
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Der geltend gemachte Anspruch folge dem Grunde nach aus § 111 Abs. 1 S. 1 SchulG. Bei dem Abendgymnasium handele es sich um eine weiterführende allgemein bildende Schule im Sinne dieser Vorschrift. „Allgemein bildende Schule" sei der Oberbegriff für alle Schulen, die nicht mit einem Berufsabschluss endeten. Kennzeichnendes Merkmal sei die Vermittlung von Allgemein- im Gegensatz zu Fachwissen. Um eine solche Schule handele es sich bei dem Abendgymnasium. Es vermittele dieselben Lerninhalte wie allgemeine Gymnasien und bereite auf den Besuch von Hochschulen vor. Bei einem Abendgymnasium handele es sich um ein Gymnasium nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 b SchulG. Zwar entspreche ein Abendgymnasium nicht der allgemeinen Definition eines Gymnasiums nach § 44 SchulG, dennoch handele es sich um eine Schule, die der Schulart Gymnasium unterfalle.
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In § 5 Abs. 5 SchulG seien Abendschulen als besondere Schulformen (nicht Schularten) für Berufstätige definiert. Aus dem Gesetz werde damit deutlich, dass es sich bei Abendgymnasien um eine besondere Form einer Schulart, nämlich von Gymnasien handele, für die naturgemäß nicht alle Voraussetzungen des § 44 SchulG vorliegen müssten. Dass Abendgymnasien lediglich eine spezielle Form der Schulart Gymnasium seien, werde auch dadurch deutlich, dass mit der Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2007 der § 27 SchulG a. F. entfallen sei. Dort seien bis dahin Abendschulen neben den gesetzlich in § 8 Abs. 1 SchulG a. F. definierten Schularten aufgeführt gewesen. Das hätte man so verstehen können, dass der Gesetzgeber Abendschulen als Schulen aufgefasst habe, die nicht den anderen im Gesetz beschriebenen Schularten unterfielen. Schon das sei aber nicht eindeutig gewesen, denn sie seien bereits damals in § 27 SchulG a. F. als besondere Schulform bezeichnet worden. Durch die Änderung des Schulgesetzes sei diese Widersprüchlichkeit beseitigt worden. Nun werde deshalb umso deutlicher, dass Abendschulen ein Unterfall der jeweils einschlägigen Schulart seien.
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Ein Herausfallen von Abendschulen aus dem Schullastenausgleich wäre schließlich auch unsystematisch. Er diene dazu, Gemeinden, die Schulen unterhalten, die von Schülern anderer Gemeinden genutzt werden, einen Ausgleich zu geben. Diese Interessenlage bestehe in gleicher Weise wie bei den übrigen allgemein bildenden Schulen auch bei den Abendschulen und damit auch bei den Abendgymnasien. In beiden Fällen entstehe dem Schulträger Aufwand, der Einwohnern anderer Gemeinden zu Gute komme. Es sei nicht ersichtlich, dass und warum der Gesetzgeber in dieser Hinsicht Unterschiede machen wolle.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.174,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ein Schulkostenbeitrag sei gemäß § 111 Abs. 1 S. 1 SchulG nur für allgemein bildende Schulen möglich. Allgemein bildende Schulen seien legal definiert in § 9 Abs. 1 Nr. 2 SchulG. Abendgymnasien zählten nicht dazu. Sie seien eine sogenannte „besondere Schulform für Berufstätige“ nach § 5 Abs. 5 SchulG und nicht etwa eine besondere Form der Schulart Gymnasium als weiterführende allgemein bildende Schule.
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Eine Änderung des bisherigen Zustandes, dass Abendgymnasien nicht in den Schulkostenausgleich einbezogen seien, sei auch durch die Änderung des Schulgesetzes 2007 nicht erfolgt. Sowohl nach der alten Fassung als auch nach der neuen fielen Abendgymnasien nicht unter die weiterführenden allgemein bildenden Schulen. Daran ändere auch der § 27 SchulG a. F. nichts bzw. dessen Aufhebung. Im Gegenteil: Während § 27 SchulG a. F. die Abendgymnasien ausdrücklich nicht als Schulart, sondern als „besondere Schulform“ neben den herkömmlichen Schularten erfasst habe, tue dies nunmehr § 5 Abs. 1 SchulG i.V. mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO). Danach sei „das Abendgymnasium [...] eine besondere Schulform für Berufstätige“ und eben keine besondere Form der Schulart Gymnasium. Der Wortlaut sei eindeutig und auch derselbe geblieben, nur in einer anderen Vorschrift. Der Gesetzgeber sei mithin nicht davon ausgegangen, dass die Abendschulen unter die jeweilige Schulart subsumiert würden, sondern habe den Sonderstatus als besondere Schulform eindeutig beibehalten.
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Dieses sei auch nicht etwa unsystematisch. Abendgymnasien rechneten als Einrichtungen der Weiterbildung (Erwachsenenbildung) nur ausnahmsweise zu den Schulen. Allerdings handele es sich gerade deshalb um eine besondere Schulform und nicht um eine Schulart oder etwa einen besonderen Unterfall einer solchen. Insoweit unterscheide sie sich auch von den herkömmlichen Schulen. Im Gegensatz zu diesen herkömmlichen weiterführenden allgemein bildenden Schulen handele es sich um den sogenannten zweiten Bildungsweg, der befähigten Berufstätigten unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit biete, Bildungsabschlüsse nachzuholen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schulkostenbeitrages in Höhe von 1.174,75 €.
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Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage § 111 Abs. 1 S. 1 SchulG sind vorliegend nicht erfüllt. Danach hat eine Gemeinde für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und eine Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein Förderzentrum besucht, an deren oder dessen Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen.
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Ein Anspruch der Klägerin scheidet bereits deshalb aus, weil sie nicht Trägerin einer der in der Vorschrift genannten Schularten ist. Das Abendgymnasium fällt nach dem Wortlaut der Anspruchsnorm nicht ausdrücklich darunter. Es handelt sich dabei aber insbesondere auch nicht um eine weiterführende allgemein bildende Schule (und erst Recht - unstreitig - nicht um eine Grundschule oder ein Förderzentrum).
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Das Schulgesetz zählt die von der Schulart „weiterführende allgemein bildende Schule" umfassten Schulen in § 9 Abs. 1 Nr. 2 SchulG auf. Dies sind die Gemeinschaftsschule und das Gymnasium. Das Abendgymnasium ist darin nicht ausdrücklich genannt. Konsequenterweise werden die Abendschulen dann auch nicht im Vierten Teil des Schulgesetzes über die öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren aufgeführt.
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Das Abendgymnasium ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein Unterfall des Gymnasiums. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SchulG vermittelt das Gymnasium nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht. Abweichend hiervon ist mit Genehmigung ein neunjähriger Bildungsgang (neun Schulleistungsjahre in sechs Jahrgangsstufen zuzüglich einer dreijährigen Oberstufe) an Gymnasien zulässig (vgl. § 146 Abs. 2 S. 1 SchulG). Nach § 44 Abs. 2 umfasst das Gymnasium acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen und einer anschließenden Oberstufe. Die Schülerinnen und Schüler erwerben mit der Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und mit der Versetzung in die elfte Jahrgangsstufe den Mittleren Schulabschluss. In der Oberstufe können schulische Voraussetzungen für den Zugang zur Fachhochschule vermittelt werden. Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die bestandene Abiturprüfung enthält die Hochschulzugangsberechtigung.
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Danach ist kennzeichnend für das Gymnasium, dass es sich um eine Schulart handelt, welche im Anschluss an die Grundschule von schulpflichtigen Kindern besucht wird und eine allgemeine Bildung vermittelt. Sie umfasst acht/neun Schulleistungsjahre (fünf/sechs Jahrgangsstufen und dreijährige Oberstufe), befähigt zur Aufnahme eines Hochschulstudiums und endet mit der Abiturprüfung.
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Hiervon unterscheiden sich die kennzeichnenden Elemente des Abendgymnasiums wesentlich, so dass es sich nicht als Unterfall des Gymnasiums darstellt. Eine Definition des Abendgymnasiums findet sich im Schulgesetz selbst nicht. Allerdings normiert § 5 Abs. 5 SchulG unter der Überschrift „Formen des Unterrichts“:
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„Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere zu besonderen Schulformen für Berufstätige (Abendschulen) einschließlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Dauer des Schulbesuchs und des notwendigen Umfangs einer Berufstätigkeit während des Schulbesuchs.“
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Nach der Landesverordnung über die Gestaltung von Abendgymnasien (AGVO) vom 08. Juli 2008 (NBl. MBF. 2008, 197) ist das Abendgymnasium eine besondere Schulform für Berufstätige. Der Bildungsgang gliedert sich in eine Einführungsphase von einem Schuljahr und eine Qualifikationsphase von zwei Schuljahren. Er schließt mit der Abiturprüfung ab (§ 1 Abs. 1 AGVO). Nach § 1 Abs. 4 S. 1 AGVO beträgt die Dauer des Besuchs des Abendgymnasiums für die Schülerinnen und Schüler in der Regel drei Jahre und höchstens vier Jahre. In § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AGVO sind die besonderen Zugangsvoraussetzungen normiert. Danach dürfen in Abendgymnasien nur solche Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die bei Eintritt in die Einführungszeit 1. eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können, 2. den Mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben und 3. mindestens 19 Jahre alt sind. Die Schülerinnen und Schüler am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Diese Anforderungen AGVO entsprechen denen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 i. d. F. vom 07.02.2013 „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“.
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Kennzeichnend für das Abendgymnasium im Unterschied zum Gymnasium (dazu im Klammerzusatz [ ]) ist danach, dass es sich um eine besondere Schulform [nicht Schulart] handelt mit speziellen Aufnahmevoraussetzungen, nämlich im Anschluss an eine Berufsausbildung bzw. zweijährige Berufstätigkeit [nicht Grundschule], Mindestalter 19 Jahre [nicht schulpflichtige Kinder, idR 10 Jahre alt] mit drei (vier) Schulleistungsjahren [nicht acht/neun Schulleistungsjahre]. Zudem müssen die Schüler die ersten drei Halbjahre berufstätig sein. Diese Unterschiede sind so wesentlich im Hinblick auf die Zielgruppe, die Zugangsvoraussetzungen und Dauer, dass sie keinen Unterfall des Gymnasiums darstellen, auch wenn beide mit der Abiturprüfung abschließen, Allgemeinwissen vermitteln und zum Hochschulstudium befähigen.
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Soweit die Klägerin argumentiert, dass die Aufhebung des § 27 SchulG a. F. (in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. August 1990, gültig bis 08. Februar 2007) den Schluss zulasse, das Abendgymnasium sei eine spezielle Form der Schulart Gymnasium, kann dem nicht gefolgt werden. Denn § 27 SchulG a.F. wurde nicht ersatzlos gestrichen, sondern an anderer Stelle, nämlich in § 5 Abs. 5 SchulG - wie bereits dargestellt - nahezu wortgleich aufgenommen.
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§ 27 SchulG a. F. lautete:
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„Abendschulen bieten als besondere Schulform geeigneten Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, einen noch nicht erreichten Schulabschluß zu erwerben. Das Ministerium für Bildung und Frauen regelt durch Verordnung das Nähere über die Schularten, die Zahl der Schulleistungsjahre, die Aufnahmevoraussetzungen, die Dauer des Schulbesuchs und den notwendigen Umfang einer Berufstätigkeit während des Schulbesuchs.“
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Ausgefüllt wurde die Vorschrift durch die Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO a.F.) vom 23. Januar 2002 (aufgeh. durch § 25 der Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 8. Juli 2008 (s. o.)). Die maßgeblichen Vorschriften unterscheiden sich (mit Ausnahme weniger angepasster Begrifflichkeiten) nicht von denen der oben zitierten AGVO 2008.
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Zwar hat sich die Stellung der Vorschriften im SchulG geändert. Denn die Abendschulen wurden in § 27 SchulG a. F. in Titel 3 „Gliederung des Schulwesens“ (neben § 8 „Schularten“ und § 14 „Gymnasium“) aufgeführt, wohingegen sie jetzt im Ersten Teil, Abschnitt II „Auftrag der Schule“ in „Formen des Unterrichts“ angeführt sind, also vor dem Abschnitt III „Gliederung des Schulwesens“, in dem sich die „Schularten“ (§ 9) wiederfinden. Dadurch werden die Abendschulen als Schulform aber nicht gleichsam zu einem Unterfall einer explizit in § 9 SchulG genannten Schulart. Denn der Gesetzgeber hat zum Einen die Abendschulen bei der Gesetzesänderung 2007 in Kenntnis der Rechtslage gerade nicht ausdrücklich als Schulart in den Katalog des § 9 Abs. 1 SchulG aufgenommen. Zum Anderen waren auch nach der alten Fassung die Abendschulen nicht in § 8 SchulG a.F. „Schularten“ aufgezählt. Dass die Vorschrift über Abendschulen nunmehr „vor die Klammer gezogen“ vor den Schularten verortet ist, macht sie nicht gleichwohl zu einer - nicht aufgezählten - Schulart oder einen Unterfall einer Schulart.
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Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nichts anderes. Die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung 1989 zur Vereinheitlichung des Schullastenausgleichs als “Schulkostenbeiträge“ benennt neben den Grund- und Hauptschulen (§§ 11 und 12) auch die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen - Realschulen (§ 13), Gymnasium (§ 14), Gesamtschule (§§ 15 und 16) - und die Förderschulen (§ 25) als Schulen, für die Schulkostenbeiträge gezahlt werden sollten (vgl. LT-Drs 12/1055, S. 31).
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Zu diesem Zeitpunkt existierte bereits § 27 SchulG a. F. über die Abendschulen, so dass der Gesetzgeber in Ansehung dieser besonderen Schulform die Abendschulen gerade nicht mit in den Schullastenausgleich einbeziehen wollte, da er weder ausdrücklich (wie zB die Grundschule oder das Förderzentrum) die Abendschule benannt noch diese unter den Begriff der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gefasst hat.
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Dass es sich bei dem Gymnasium und dem Abendgymnasium um unterschiedliche Schulen handelt, ergibt sich zudem aus dem „Hamburger Abkommen" (Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens vom 28.10.1964 idF vom 14.10.1971). Dieses unterscheidet in § 7:
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(1) Schulen, die am Ende der 13. Klasse zur allgemeinen Hochschulreife oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife führen, tragen die Bezeichnung „Gymnasium".
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(2) Schulen, die Berufstätige in Abendkursen zur allgemeinen Hochschulreife oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife führen, tragen die Bezeichnung „Abendgymnasium".
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Das Abkommen wurde durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001 aufgrund der Weiterentwicklung des Schulwesens angepasst, ohne dass sich eine verändernde Aussage zu der eben zitierten Stelle ergibt.
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Dass eine allgemein bildende Schule und ein Abendgymnasium zu unterscheiden sind, findet sich auch in einem anderen Rechtsgebiet. § 2 BAföG differenziert bei der Aufzählung der förderungsfähigen Ausbildungsstätten zwischen allgemein bildenden Schulen und Abendgymnasien. In der Kommentierung heißt es hierzu, mit allgemein bildenden Schulen seien alle Schularten gemeint, die einen allgemeinen, auf dem Besuch der Grundschule aufbauenden Bildungsabschluss vermitteln, und unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG, in welchem u.a. die Abendgymnasien genannt sind, fielen die herkömmlichen Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 2 Rn. 5, 8).
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Soweit die Klägerin vorträgt, es sei unsystematisch, dass Abendgymnasien aus der Erstattungsnorm § 111 Abs. 1 SchulG herausfielen, da eine gleiche Interessenlage bestehe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den in der Anspruchsnorm aufgezählten Schularten (insbesondere zum Gymnasium, vgl. a.a.O.) und dem Abendgymnasium. Dies verdeutlicht gerade der Adressatenkreis der Abendgymnasien, nämlich der der berufstätigen Erwachsenen (im Gegensatz zu schulpflichtigen Kindern bei den Grundschulen und weiterführenden allgemeinbildenden Schulen). Es handelt sich bei den Abendgymnasien um eine Einrichtung der Erwachsenenbildung, die, auch wenn § 5 Abs. 5 SchulG die Abendschulen aufführt, ansonsten nicht unter die Bestimmungen des Schulgesetzes fällt (vgl. 142 Abs. 1 Nr. 1 SchulG). Sie stellen den sog. zweiten Bildungsweg als Bildungsangebot außerhalb des Regelschulwesens (erster Bildungsweg) dar, der mit der Schulform Abendschule abgedeckt wird. Insofern ist die Interessenlage eine unterschiedliche, die es rechtfertigt, die Sachverhalte im Rahmen der Erstattung von Schulkostenbeiträgen anders zu behandeln.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn die Frage, ob Abendgymnasien zu den weiterführenden allgemein bildenden Schulen zählen und damit in die Anspruchsnorm über den Schulkostenbeitrag fallen, ist zum Einen entscheidungserheblich und zum Anderen bedarf es im Sinne der Rechtsklarheit aufgrund des Bestehens weiterer Abendgymnasien im Land Schleswig-Holstein einer Klärung hierüber.

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Annotations
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
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weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
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von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
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Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
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der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.