Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2018 - 7 B 3/18
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 02.01.2018 zum Az. 7 A 12/18 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2017 wiederherzustellen,
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ist zulässig aber unbegründet.
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Richtige Antragsart ist hier der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.01.2018 den sofortigen Vollzug des Exmatrikulationsbescheides vom 04.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2017 angeordnet hat. Eine solche Anordnung kann auch nachträglich gesondert getroffen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 83).
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Falle bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO besonders zu begründen (vgl. bereits OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHAnz. 1991, 220f ).
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Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Exmatrikulationsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides als offensichtlich rechtmäßig.
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Die Rechtsgrundlage findet sich in § 42 Abs. 3 Nr. 2 Hochschulgesetz (HSG) in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Nr. 2 der Einschreibordnung der Antragsgegnerin (Satzung vom 09.01.2009, NBl. MWV Schl.-H. 2009 S. 13). Danach kann ein Studierender entlassen werden, wenn er, ohne beurlaubt zu sein, sich vor Beginn eines Semesters nicht ordnungsgemäß zum Weiterstudium zurückgemeldet hat. Nach § 19 Einschreibordnung muss sich ein Studierender innerhalb der von der Universität festgesetzten Frist zurückmelden, nach Abs. 3 der Norm ist der Studierende bei Fristversäumnis unter Hinweis auf die Exmatrikulationsmöglichkeit zu mahnen und ihm ist eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Exmatrikulation liegen danach vor. Die Rückmeldefrist für das Wintersemester 2017/18 war vom 01.06. bis 31.08.2017. Einzelheiten und eine Aufforderung zur Rückmeldung sind den Studierenden per E-Mail bereits im Juni bzw. mit Erinnerungsmail am 15.08.2017 mitgeteilt worden. Diese E-Mails enthielten bereits einen Hinweis auf die Exmatrikulation bei fehlender Rückmeldung. Im Übrigen sind die Modalitäten den Studierenden durch verschiedene Veröffentlichungen bekannt gemacht worden und sind länger Studierenden auch aus der Praxis bekannt.
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Mit Schreiben vom 06.09.2017 wurde der Antragsteller gem. § 19 Abs. 3 Einschreibordnung gemahnt und auf die Rechtsfolge einer Nichtzahlung des Semesterbeitrages, also die drohende Exmatrikulation, hingewiesen und es wurde ihm eine Nachfrist bis zum 20.09.2017 gesetzt. Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, dass er vom 20.08. bis 02.10.2017 ortsabwesend war und dass das Schreiben an seine der Universität allein bekannten Adresse in A-Stadt gegangen ist, während er sich zu dieser Zeit bei seinen Eltern aufgrund einer psychischen Erkrankung des Vaters in B aufgehalten habe. Der Antragsteller muss sich zurechnen lassen, dass er diese Anschrift als Postanschrift bei der Antragsgegnerin hinterlegt hat, sodass er bei Ortsabwesenheit zureichende Vorkehrungen hätte treffen müssen, dass ihn wichtige Schreiben auch unter der Heimatanschrift erreichen.
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Die Nachfrist war auch angemessen eingeräumt worden. Aufgrund der langen Rückmeldefrist vom 01.06. bis 31.08.2017 und der elektronisch übersandten Aufforderungen und Erinnerungen ist es nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom 06.09.2017 eine Nachfrist von etwa 2 Wochen gesetzt worden ist. Im Interesse einer zügigen Abwicklung des Rückmeldeverfahrens als Massenverfahren durch die Universität ist eine solche Fristsetzung nicht zu knapp bemessen. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf eine bestimmte Verwaltungspraxis zu einer längeren Frist berufen. Der Antragsgegnerin ist es unbenommen, auch eine neue Verwaltungspraxis zu etablieren, um angesichts mehrerer Tausend zu setzender Nachfristen rechtzeitig im Zusammenhang mit dem Beginn des Semesters Klarheit darüber zu haben, welche Studierenden eingeschrieben sind und welche nicht.
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Auch dem Gebot der Anhörung nach § 87 LVwG ist Genüge getan worden. Zum einen ist der Antragsteller mit dem Schreiben vom 06.09.2017 angehört worden, zum anderen ist der Antragsteller im Widerspruchsverfahren gehört worden, sodass eine Heilung im Sinne des § 114 LVwG eingetreten ist, sollte dem Anhörungsgebot nicht in dem erforderlichen Umfang Rechnung getragen worden sein. Die Antragsgegnerin ist im Widerspruchsbescheid auf das Widerspruchsvorbringen eingegangen.
- 12
Die Antragsgegnerin hat auch ihre Entscheidung ermessensfehlerfrei begründet. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Im Widerspruchsbescheid wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass die Zahl der Rückmeldungen mit Ablauf der Frist zur Einschreibung abschließend feststehe, die Eröffnung der Exmatrikulation diene insoweit als Mittel, die Studierenden im Interesse der Organisationsfähigkeit der Hochschule nachdrücklich zur Beachtung der Rückmeldefrist anzuhalten.
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Die Exmatrikulation erweist sich auch als verhältnismäßig. Der Antragsteller ließ die Nachfrist ungenutzt verstreichen und wurde daher mit Bescheid vom 04.10.2017 rückwirkend zum 30.09.2017 exmatrikuliert. Am 09.10.2017 legte der Antragsteller Widerspruch ein und begründeten diesen damit, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung eines Familienmitglieds nicht in A-Stadt gewesen sei und er es einfach vergessen habe, das Geld fristgerecht zu überweisen. Der Antragsteller leistete erst am 09.10.2017 den Semesterbeitrag. Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung ist es nicht zu beanstanden, eine Exmatrikulation vorzunehmen. Bei dem Rückmeldeverfahren handelt es sich bei zehntausenden von Studenten um ein Massenverfahren. Es obliegt der Mitwirkungsverpflichtung der Studierenden, sich an die von der Universität gesetzten Fristen zu halten. Gerade wenn sich ein Studierender entscheidet, die Rückmeldefrist bis zum Ende auszunutzen, obliegen ihm besondere Sorgfaltspflichten, die umso höher sind, je näher das Fristende herannaht. Der Antragsteller selbst trägt vor, sich erst ab 20.08.2017, also 5 Tage, nachdem er von der Antragsgegnerin an die Rückmeldeverpflichtung erinnert wurde, nicht mehr in A-Stadt aufgehalten zu haben, während er demgegenüber bereits seit dem 01.06.2017 die Möglichkeit gehabt hat, sich ordnungsgemäß zurückzumelden.
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Die Antragsgegnerin hat das Sofortvollzuginteresse im Bescheid vom 12.01.2018 auch ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Insbesondere hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass ein besonderes Interesse der Hochschule daran bestehe, zu verhindern, dass nach Ablauf der Nachfrist für Rückmeldungen die Rückmelderegelungen unterlaufen werden, da Klarheit über die Zahl der immatrikulierten Studenten bestehen müsse. Würde die Exmatrikulation nicht sofort vollzogen, bliebe den gegen die Exmatrikulation Widerspruch einlegenden Studierenden über das laufende Semester hinaus die Möglichkeit der Rückmeldung und damit bliebe ihnen der Status als Studierende, einschließlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hochschulleistungen, erhalten, obwohl sie tatsächlich exmatrikuliert seien. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet, welches über das der Exmatrikulation selbst zu Grunde liegende Interesse hinausgeht.
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Die Kostenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Nr. 18.1) festgesetzt worden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.