Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Aug. 2016 - 3 B 162/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0818.3B162.16.0A
bei uns veröffentlicht am18.08.2016

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der mit Schriftsatz vom 14.08.2016 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die gleichen Gesichtspunkte wie im Verfahren 3 B 147/16 geltend gemacht werden, und zu diesen Streitgegenständen bereits mit Beschluss vom 10.08.2016 (3 B 147/16) eine -ablehnende- Entscheidung ergangen ist.

2

Die nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (analog) zu beurteilenden Voraussetzungen, unter denen eine Änderung oder Aufhebung eines solchen Beschlusses beantragt werden kann, liegen hier nicht vor. Es wurde nicht dargetan, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Die Antragsteller wiederholen und vertiefen im wesentlichen ihren bereits im Verfahren 3 B 147/16 vertretenen Rechtsstandpunkt, dem das Gericht nicht gefolgt ist, und ergänzen dies um eine Kritik an der Verfahrensweise und der in jenem Verfahren getroffenen Entscheidung des Gerichts. Insoweit steht es ihnen frei, eine Überprüfung in einem Beschwerdeverfahren zu erwirken. Ein schutzwürdiges Interesse für einen wiederholten Eilantrag besteht dagegen nicht.

3

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin am 10.08.2016 einen Widerspruchsbescheid gegen den Bescheid vom 13.07.2016 erlassen und im Widerspruchsbescheid den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat stellt in dem vorliegenden Zusammenhang keine relevante Veränderung der Sachlage dar, denn insoweit ist einstweiliger Rechtsschutz ausschließlich in der Form eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen diesen Bescheid statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).

4

Der von den Antragstellern zusätzlich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2016 ist zulässig, aber unbegründet.

5

Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 10.08.2016 klargestellt, dass es sich bei der Anordnung vom 13.07.2016 betreffend die Entfernung einer Kamera etc. um einen „Bescheid“, also um einen Verwaltungsakt handeln soll; nach Anordnung des Sofortvollzuges im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2016 auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit nun statthaft.

6

Im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem öffentlichen Vollzugsinteresse ist hier entscheidend, dass der Bescheid vom 13.07.2016, dessen sofortige Vollziehung mit einer hinreichenden Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO angeordnet wurde, offensichtlich rechtmäßig ist (zu dem Entscheidungsmaßstab vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991, 4 M 109/91, SchlHA 1991, S. 220 f.).

7

Ob zunächst ein Anhörungsmangel nach § 87 LVwG bezüglich des Bescheides vom 13.07.2016 vorlag, kann dahinstehen, da ein solcher Mangel geheilt wäre, weil die Antragsteller im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatten, sich zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu äußern, und davon vor Erlass des Widerspruchsbescheides auch umfassend Gebrauch gemacht haben.

8

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Anordnungen im Bescheid vom 13.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2016 auf der Grundlage der §§ 173, 174 LVwG nicht zu beanstanden. Bereits in dem Beschluss vom 10.08.2016 (3 B 147/16) ist ausgeführt worden, dass die Überlassung von Wohnraum auf der Grundlage der Zuweisungsbescheide hier ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründete, das einseitig von der Antragsgegnerin -im Rahmen der Grundrechte und des Willkürverbots- gestaltet und -auf der Grundlage einer vollziehbaren Verfügung -beendet werden darf. Auf die Begründung des Beschlusses vom 10.08.2016 wird Bezug genommen. Hieran ist festzuhalten. Auch aus den aktuellen Ausführungen der Antragsteller ergeben sich objektiv keine belastbaren Anhaltspunkte für eine ihnen drohende Verletzung subjektiver Rechte.

9

Der Bescheid vom 13.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2016 verletzt keine Grundrechte der Antragsteller. Er ist aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen ergangen, und damit nicht willkürlich oder ermessensfehlerhaft. Dieser Bescheid zielt darauf ab, die von der Vermieterin der Antragsgegnerin gerügten Verstöße der Antragsteller gegen die Hausordnung zu beenden, um zu vermeiden, dass die Antragstellerin die Wohnung verliert. Die Rechtsbeziehungen der Antragsgegnerin zur Vermieterin sind privatrechtlicher Natur, während das Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten dagegen öffentlich-rechtlicher Natur ist (öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnisses im Rahmen der Obdachlosenunterbringung). Vor diesem Hintergrund ist schon das Risiko des Verlustes von Wohnraum, der zur Bedarfsdeckung in Obdachlosenfällen dienen kann, angesichts der Knappheit solchen Wohnraums ein hinreichender sachlicher Grund für das Vorgehen der Antragsgegnerin gegen die Antragsteller. Es kommt somit im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Antragsteller zu 1) tatsächlich gegen die Hausordnung verstoßen hat.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Für die erneut gestellten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen ist -wie im Verfahren 3 B 147/16- ein Betrag von 25.000,- € anzusetzen. Hinzu kommt der Auffangwert von 5000,- € für den im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Sofortvollzugsanordnung im Widerspruchsbescheid vom 10.08.2016.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Aug. 2016 - 3 B 147/16

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor Die Eilanträge der Antragsteller werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 35.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ist nach § 40 VwGO z

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Eilanträge der Antragsteller werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 35.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ist nach § 40 VwGO zur Entscheidung über die vorliegend gestellten Eilanträge der Antragteller (Schriftsätze vom 27.07.2016 und 31.07.2016, näher erläutert mit Schriftsatz vom 09.08.2016) berufen, da es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art geht; alle betroffenen Streitgegenstände knüpfen an ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis an. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Wohnung A-Straße in A-Stadt mit Bescheid vom 08.07.2013 auf der Grundlage der §§ 174, 176 und 220 Landesverwaltungsgesetz (LVerwG) für das Land Schleswig-Holstein zur vorübergehenden Unterbringung zur Verhinderung der Obdachlosigkeit zugewiesen; diese Zuweisung wurde zuletzt mit Bescheid 25.11.2014 vom bis zum 24.06.2015 verlängert. Diese auf dem Polizei- und Ordnungsrecht beruhende Rechtsbeziehung ist -auch nach Fristablauf- öffentlich-rechtlicher Natur, so dass auch alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten öffentlich-rechtlicher Natur sind.

2

Die Eilanträge der Antragsteller sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

3

1. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag, dem Widerspruch vom 06.04.2016 die „aufschiebende Wirkung zu verleihen“ ist unzulässig, denn dieser Widerspruch bezieht sich auf ein schlichtes Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.04.2016, das nicht als vollziehbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.

4

Entsprechendes gilt bezüglich des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.07.2016 gegen ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.07.2016. Ob auch dieses Schreiben vom 13.07.2016 insgesamt schlichtes Verwaltungshandeln darstellt, oder ob es jedenfalls teilweise als Verwaltungsakt zu würdigen ist (z.B. bezüglich der Aufforderung, u.a. die Videoüberwachungskamera zu beseitigen) kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin jedenfalls nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug angeordnet hat. Ein Widerspruch würde zur Rechtswahrung somit ausreichen, so dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO daher auch insoweit nicht statthaft ist.

5

2. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegentand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

6

Vorliegend erscheint es sehr zweifelhaft, ob für einen der Anträge ein Anordnungsanspruch anzunehmen ist, denn die Antragsteller überschätzen deutlich ihre Rechtsposition, weil sie rechtfehlerhaft davon ausgehen, dass ein Mietverhältnis zur Antragsgegnerin besteht (vgl. hierzu insbesondere den Schriftsatz vom 09.08.2016). Tatsächlich geht es hier jedoch ausweislich der Zuweisungsbescheide der Antragsgegnerin unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Die Überlassung von Wohnraum auf der Grundlage der Zuweisungsbescheide begründete hier ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, das einseitig von der Antragsgegnerin -im Rahmen der Grundrechte und des Willkürverbots- gestaltet und -auf der Grundlage einer vollziehbaren Verfügung -beendet werden darf.

7

Vor allem aber wurde für keinen der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund glaubhaft.

8

a) Als Antrag Nr. 1 beantragen die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, keine rechtswidrigen unerlaubten Handlungen durch Mitarbeiter der Behörde ab sofort und für die Zukunft zu dulden und rechtswidrige unerlaubte Handlungen zu unterlassen und bereits ausgesprochene Hausverbote und Betretungsverbote in den Schriftsätzen vom 21.03.16, 06.04.16 und Widerspruch vom 20.07.16 ausgesprochen durch die Antragsteller zu beachten und zu unterlassen, sich weniger als 100 m (Bannmeile) den Antragstellern zu 1. bis 4. zu nähern, keine Nachstellungen iSv § 238 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 4, 5 Abs. 2 StGB vorzunehmen, keine Nötigungen iSv § 240 StGB vorzunehmen, keinen Hausfriedensbruch iSv § 123 StGB zu begehen, keine üble Nachrede iSv § 186 StGB und keine Nötigungen in Schriftform zu verfassen, keine Verletzung der Bildrechte der Antragsteller und der Wohnung der Antragsteller inklusive der mit vermieteten Wohnungstür, des Klingelkastens und des Briefkasten und keine Sachbeschädigung zu begehen, keine Körperverletzungen im Amt iSv § 223 StGB an den Antragstellern zu begehen, keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Antragsteller zu begehen und keine Vornahme von Handlungen wie hier nachträgliche Vereinbarungen unter der Verletzung der Privatautonomie zu verlangen.

9

Für einen solchen Eilantrag besteht kein Anordnungsgrund, da die Antragsgegnerin keine Veranlassung zu der Annahme geboten hat, dass eine von ihr zu verantwortende Rechtsverletzung in der von den Antragstellern befürchteten Art bevorsteht.

10

Es kann dabei dahinstehen, wie es rechtlich zu beurteilen ist, dass die Polizei am 23.03.2016 einigen Handwerkern den Zugang zu dem Wohnraum der Antragsteller gegen deren Willen ermöglichte, um die Notwendigkeit einer Rohrreparatur zu klären bzw. die Reparatur durchzuführen. In dem vorliegenden Eilverfahren ist zur Frage eines Anordnungsgrundes der Umstand entscheidend, dass die Antragsgegnerin die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit, die Wohnung der Antragsteller zum Zwecke einer dringenden Reparatur eines Rohrbruchs zu betreten, rechtzeitig angekündigt hatte. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin dies künftig anders halten wird. Da die Antragsteller keine schriftliche Ankündigung dazu vorgelegt haben, dass ihre Wohnung in nächster Zeit erneut gegen ihren Willen betreten werden soll, besteht aktuell hierzu und zu den sonstigen Forderungen der Antragsteller kein Grund, eine gerichtliche Eilentschei- dung zu treffen.

11

b) Die Antragsteller haben ferner beantragt (Antrag Nr. 2.) die Antragsgegnerin zur Mitwirkungspflicht der Behörde und zur Herausgabe des aktuellen Mietvertrages des Antragsgegners mit der V durch D und den Mietverträgen mit den Voreigentümern Deutsche A/G und K- A-Stadt (Vorlage der Urkunden gemäß § 142 Abs. 1 ZPO) als Beweis für ein Mietverhältnis zu verpflichten, weil der Antragsteller sich vehement weigere, diesen Nachweis seiner Rechte zu erbringen und ein etwaiger Mietvertrag mit den inhaltlichen Klauseln einer dringlichen Prüfung durch das Gericht und die Antragsteller bedürfe, ob nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts und § 535 BGB überhaupt ein Mietverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Vonovia zustande gekommen sei und wer den Mietvertrag überhaupt habe unterschreiben dürfen.

12

Auch für diesen als eigenständigen Eilantrag gestellten Antrag ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie auf die sofortige Vorlage der angesprochenen Unterla- gen angewiesen sein könnten und deshalb eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich ist.

13

c) Die Antragsteller haben ferner (Antrag Nr. 3) beantragt, die Antragsgegnerin gemäß § 142 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, sämtliche Prüfergebnisse der Untersuchungen von Legionellen in beglaubigter Abschrift des Labors aus Berlin, die in den Räumen der Antragsteller durch die Firma T aus B in den Zeiträumen 2015 und 2016 vorgenommen worden seien, herauszugeben, da der Antragsgegner sich vehement weigere, diese Ergebnisse in Werten bekanntzugeben und bei der vorletzten und letzten Untersuchung offenkundig weiterhin grenzwertüberschreitende Werte über 100 zutage getreten seien, die tödlich sein könnten und der Antragsgegner sich offenkundig durch seine Verweigerungshandlung der Haftung entziehen wolle und die schon die tägliche Todesgefahr der Antragsteller eingeplant habe.

14

Auch hierfür wurde kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zum Thema Legionellenbefund liegt ein Schreiben der K- vom 04.09.2015 an die Antragsgegnerin vor, wonach der technische Maßnahmewert der Trinkwasserverordnung überschritten worden sei und das Gesundheitsamt hierüber informiert worden sei. Eine Mängelbehebung sei bereits eingeleitet worden. Eine weitere Trinkwasseruntersuchung erfolge voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate. Dieses Schreiben mit Hinweisen zu einer Minimierung des Risikos wurde auch den Bewohnern der Gebäude zugänglich gemacht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 13.07.2016 mitgeteilt, er werde umgehend infor- miert, wenn eine Meldung über einen aktuellen Legionellenbefund für den Ersatzwohnraum eingehen sollte. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte für die von den Antragstellern behauptete akute Gefahr für Leib und Leben. Es bleibt den Antragstellern unbenommen, selbst eine Legionellen-Beprobung in Auftrag zu geben, wenn sie den Behörden misstrauen. Ein Grund für eine gerichtliche Eilentscheidung besteht nicht.

15

d) Die Antragsteller beantragen ferner (Nr. 4), die Antragsgegnerin zu verpflichten, Handlungen vorzunehmen bzw. zu beauftragen, geeignete Sofortmaßnahmen zu beauftragen, die zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Antragsteller zu 1. bis 4. dringend notwendig seien und die Antragsteller rechtzeitig zu informieren. Hier komme z.B. der sofortige Einbau eines Duschfilters und Wasserfilters in Betracht, was ebenfalls schon lange beantragt worden sei.

16

Auch dieser Antrag ist abzulehnen, da hierzu nur Vermutungen vorgetragen wur- den, und damit kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde.

17

e) Die Antragsteller beantragen ferner (Antrag Nr. 5), die Antragsgegnerin zu verpflichten, fristwahrende Unterlassungserklärungen vom 21.03.2016, 06.04.2016 aufzugeben und ihr aufzugeben, die Widersprüche vom 06.04.2016 und 20.07.2016 zu verbescheiden.

18

Auch insoweit kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht in Betracht.

19

f) Die Antragsteller beantragen ferner (Antrag Nr. 7.1), die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine tragfähige und behindertengerechte, barrierefreie Vierzimmerwohnung ebenerdig in einem ordnungsgemäßen Mietvertragsverhältnis zur Verfügung zu stellen, die summarischen Kosten dafür sämtlich zu übernehmen, sämtliche Umzugskosten zu tragen einschließlich Möbeltransporteur, weil es in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass bei solchen Vertragsverletzungen der Antragsgegnerin wie hier tragfähig aufgezeigt sei und bei dieser Rechtskonstellation einer zu 100 % schwerbehinderten Rollstuhlfahrerin die Ersatzleistung einzutreten habe - § 2 SGB X ff. - und die Wohnungsmietobergrenzen des Jobcenters A-Stadt hier neben der Sache seien und nicht greifen würden und selbst das Amt für Wohnungssuche laut Bescheinigung aus 2015 und 2016 s. Anlagen keine geeignete Wohnung habe. Ergänzt wird dies durch die Ausführungen zu Nr. 7.2 der Antragsschrift.

20

Auch insoweit wurde ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist Sache der Antragsteller, selbst für den nötigen Wohnraum zu sorgen. Da es den Antragstellern nicht gelungen ist, selbst für eine ihren Wünschen entsprechende Unterkunft zu sorgen, wurde Ihnen zur Abwehr einer drohenden Obdachlosigkeit eine Wohnung -als Notlösung- befristet zugewiesen. Wer zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine gemeindliche Unterkunft eingewiesen wird, hat entsprechend der Zweckrichtung dieser Maßnahme weder einen Anspruch auf eine besondere Qualität der Wohnung noch darauf, für unbegrenzte Zeit in dieser Unterkunft bleiben zu dürfen. Die Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden; die Ordnungsbehörde ist somit lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Eine solche Unterbringung ist hier derzeit noch gewährleistet, auch wenn die letzte Zuweisungsentscheidung am 24.06.2015 ausgelaufen ist. Es liegt nun ein Verlängerungsantrag der Antragsteller vom 22.07.2016 vor, über den noch nicht entschieden wurde. Dass die Wohnung vor einer Entscheidung hierüber geräumt wird, ist unwahrscheinlich, zumal bisher kein vollziehbarer Räumungsbescheid vorliegt. Es gibt zwar einen Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob dem Antragsteller zu 1. Verstöße gegen die Hausordnung vorzuwerfen sind, bzw. wegen seines Verhaltens eine Kündigung des Mietverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und deren Vermieterin droht; den Antragstellern wurde in diesem Zusammenhang die Beendigung der jetzigen Unterbringung angekündigt. Es besteht jedoch trotz dieser Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten bisher kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin werde die Antragsteller trotz drohender Obdachlosigkeit ohne Angebot einer anderen Obdachlosenunterbringung auf die Straße setzen; ein solches Vorgehen ist angesichts der Schwerbehinderung der Antragstellerin zu 3) fernliegend. Vor diesem Hintergrund besteht derzeit kein Anordnungsgrund für die begehrte Zuweisung einer anderen Wohnung.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG festgesetzt. Für die beiden Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Widersprüche vom 06.04.2016 und 20.07.2016 (Anträge zu Nr. 6) wurde jeweils der Auffangwert von 5.000,- € angesetzt. Für die jeweils unterschiedliche Streitgegenstände betreffenden Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gilt Entsprechendes, wobei es wegen des engen Sachzusammenhangs der Anträge zu 3. und 4. insoweit allerdings angemessen erscheint, insoweit den Auffangwert nur einmal anzusetzen; insgesamt ergibt sich für die Anträge 1 - 5 und 7 ein Streitwert von 25.000,- €.

23

Der Umstand, dass die Eilanträge jeweils von vier Antragstellern gestellt wurden, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, da es bei wirtschaftlicher Betrachtung für jeden der Streitpunkte um ein einheitliches Begehren der vier Antragsteller geht.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Eilanträge der Antragsteller werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 35.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ist nach § 40 VwGO zur Entscheidung über die vorliegend gestellten Eilanträge der Antragteller (Schriftsätze vom 27.07.2016 und 31.07.2016, näher erläutert mit Schriftsatz vom 09.08.2016) berufen, da es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art geht; alle betroffenen Streitgegenstände knüpfen an ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis an. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Wohnung A-Straße in A-Stadt mit Bescheid vom 08.07.2013 auf der Grundlage der §§ 174, 176 und 220 Landesverwaltungsgesetz (LVerwG) für das Land Schleswig-Holstein zur vorübergehenden Unterbringung zur Verhinderung der Obdachlosigkeit zugewiesen; diese Zuweisung wurde zuletzt mit Bescheid 25.11.2014 vom bis zum 24.06.2015 verlängert. Diese auf dem Polizei- und Ordnungsrecht beruhende Rechtsbeziehung ist -auch nach Fristablauf- öffentlich-rechtlicher Natur, so dass auch alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten öffentlich-rechtlicher Natur sind.

2

Die Eilanträge der Antragsteller sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

3

1. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag, dem Widerspruch vom 06.04.2016 die „aufschiebende Wirkung zu verleihen“ ist unzulässig, denn dieser Widerspruch bezieht sich auf ein schlichtes Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.04.2016, das nicht als vollziehbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.

4

Entsprechendes gilt bezüglich des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.07.2016 gegen ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.07.2016. Ob auch dieses Schreiben vom 13.07.2016 insgesamt schlichtes Verwaltungshandeln darstellt, oder ob es jedenfalls teilweise als Verwaltungsakt zu würdigen ist (z.B. bezüglich der Aufforderung, u.a. die Videoüberwachungskamera zu beseitigen) kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin jedenfalls nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug angeordnet hat. Ein Widerspruch würde zur Rechtswahrung somit ausreichen, so dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO daher auch insoweit nicht statthaft ist.

5

2. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegentand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

6

Vorliegend erscheint es sehr zweifelhaft, ob für einen der Anträge ein Anordnungsanspruch anzunehmen ist, denn die Antragsteller überschätzen deutlich ihre Rechtsposition, weil sie rechtfehlerhaft davon ausgehen, dass ein Mietverhältnis zur Antragsgegnerin besteht (vgl. hierzu insbesondere den Schriftsatz vom 09.08.2016). Tatsächlich geht es hier jedoch ausweislich der Zuweisungsbescheide der Antragsgegnerin unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Die Überlassung von Wohnraum auf der Grundlage der Zuweisungsbescheide begründete hier ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, das einseitig von der Antragsgegnerin -im Rahmen der Grundrechte und des Willkürverbots- gestaltet und -auf der Grundlage einer vollziehbaren Verfügung -beendet werden darf.

7

Vor allem aber wurde für keinen der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund glaubhaft.

8

a) Als Antrag Nr. 1 beantragen die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, keine rechtswidrigen unerlaubten Handlungen durch Mitarbeiter der Behörde ab sofort und für die Zukunft zu dulden und rechtswidrige unerlaubte Handlungen zu unterlassen und bereits ausgesprochene Hausverbote und Betretungsverbote in den Schriftsätzen vom 21.03.16, 06.04.16 und Widerspruch vom 20.07.16 ausgesprochen durch die Antragsteller zu beachten und zu unterlassen, sich weniger als 100 m (Bannmeile) den Antragstellern zu 1. bis 4. zu nähern, keine Nachstellungen iSv § 238 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 4, 5 Abs. 2 StGB vorzunehmen, keine Nötigungen iSv § 240 StGB vorzunehmen, keinen Hausfriedensbruch iSv § 123 StGB zu begehen, keine üble Nachrede iSv § 186 StGB und keine Nötigungen in Schriftform zu verfassen, keine Verletzung der Bildrechte der Antragsteller und der Wohnung der Antragsteller inklusive der mit vermieteten Wohnungstür, des Klingelkastens und des Briefkasten und keine Sachbeschädigung zu begehen, keine Körperverletzungen im Amt iSv § 223 StGB an den Antragstellern zu begehen, keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Antragsteller zu begehen und keine Vornahme von Handlungen wie hier nachträgliche Vereinbarungen unter der Verletzung der Privatautonomie zu verlangen.

9

Für einen solchen Eilantrag besteht kein Anordnungsgrund, da die Antragsgegnerin keine Veranlassung zu der Annahme geboten hat, dass eine von ihr zu verantwortende Rechtsverletzung in der von den Antragstellern befürchteten Art bevorsteht.

10

Es kann dabei dahinstehen, wie es rechtlich zu beurteilen ist, dass die Polizei am 23.03.2016 einigen Handwerkern den Zugang zu dem Wohnraum der Antragsteller gegen deren Willen ermöglichte, um die Notwendigkeit einer Rohrreparatur zu klären bzw. die Reparatur durchzuführen. In dem vorliegenden Eilverfahren ist zur Frage eines Anordnungsgrundes der Umstand entscheidend, dass die Antragsgegnerin die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit, die Wohnung der Antragsteller zum Zwecke einer dringenden Reparatur eines Rohrbruchs zu betreten, rechtzeitig angekündigt hatte. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin dies künftig anders halten wird. Da die Antragsteller keine schriftliche Ankündigung dazu vorgelegt haben, dass ihre Wohnung in nächster Zeit erneut gegen ihren Willen betreten werden soll, besteht aktuell hierzu und zu den sonstigen Forderungen der Antragsteller kein Grund, eine gerichtliche Eilentschei- dung zu treffen.

11

b) Die Antragsteller haben ferner beantragt (Antrag Nr. 2.) die Antragsgegnerin zur Mitwirkungspflicht der Behörde und zur Herausgabe des aktuellen Mietvertrages des Antragsgegners mit der V durch D und den Mietverträgen mit den Voreigentümern Deutsche A/G und K- A-Stadt (Vorlage der Urkunden gemäß § 142 Abs. 1 ZPO) als Beweis für ein Mietverhältnis zu verpflichten, weil der Antragsteller sich vehement weigere, diesen Nachweis seiner Rechte zu erbringen und ein etwaiger Mietvertrag mit den inhaltlichen Klauseln einer dringlichen Prüfung durch das Gericht und die Antragsteller bedürfe, ob nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts und § 535 BGB überhaupt ein Mietverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Vonovia zustande gekommen sei und wer den Mietvertrag überhaupt habe unterschreiben dürfen.

12

Auch für diesen als eigenständigen Eilantrag gestellten Antrag ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie auf die sofortige Vorlage der angesprochenen Unterla- gen angewiesen sein könnten und deshalb eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich ist.

13

c) Die Antragsteller haben ferner (Antrag Nr. 3) beantragt, die Antragsgegnerin gemäß § 142 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, sämtliche Prüfergebnisse der Untersuchungen von Legionellen in beglaubigter Abschrift des Labors aus Berlin, die in den Räumen der Antragsteller durch die Firma T aus B in den Zeiträumen 2015 und 2016 vorgenommen worden seien, herauszugeben, da der Antragsgegner sich vehement weigere, diese Ergebnisse in Werten bekanntzugeben und bei der vorletzten und letzten Untersuchung offenkundig weiterhin grenzwertüberschreitende Werte über 100 zutage getreten seien, die tödlich sein könnten und der Antragsgegner sich offenkundig durch seine Verweigerungshandlung der Haftung entziehen wolle und die schon die tägliche Todesgefahr der Antragsteller eingeplant habe.

14

Auch hierfür wurde kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zum Thema Legionellenbefund liegt ein Schreiben der K- vom 04.09.2015 an die Antragsgegnerin vor, wonach der technische Maßnahmewert der Trinkwasserverordnung überschritten worden sei und das Gesundheitsamt hierüber informiert worden sei. Eine Mängelbehebung sei bereits eingeleitet worden. Eine weitere Trinkwasseruntersuchung erfolge voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate. Dieses Schreiben mit Hinweisen zu einer Minimierung des Risikos wurde auch den Bewohnern der Gebäude zugänglich gemacht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 13.07.2016 mitgeteilt, er werde umgehend infor- miert, wenn eine Meldung über einen aktuellen Legionellenbefund für den Ersatzwohnraum eingehen sollte. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte für die von den Antragstellern behauptete akute Gefahr für Leib und Leben. Es bleibt den Antragstellern unbenommen, selbst eine Legionellen-Beprobung in Auftrag zu geben, wenn sie den Behörden misstrauen. Ein Grund für eine gerichtliche Eilentscheidung besteht nicht.

15

d) Die Antragsteller beantragen ferner (Nr. 4), die Antragsgegnerin zu verpflichten, Handlungen vorzunehmen bzw. zu beauftragen, geeignete Sofortmaßnahmen zu beauftragen, die zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Antragsteller zu 1. bis 4. dringend notwendig seien und die Antragsteller rechtzeitig zu informieren. Hier komme z.B. der sofortige Einbau eines Duschfilters und Wasserfilters in Betracht, was ebenfalls schon lange beantragt worden sei.

16

Auch dieser Antrag ist abzulehnen, da hierzu nur Vermutungen vorgetragen wur- den, und damit kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde.

17

e) Die Antragsteller beantragen ferner (Antrag Nr. 5), die Antragsgegnerin zu verpflichten, fristwahrende Unterlassungserklärungen vom 21.03.2016, 06.04.2016 aufzugeben und ihr aufzugeben, die Widersprüche vom 06.04.2016 und 20.07.2016 zu verbescheiden.

18

Auch insoweit kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht in Betracht.

19

f) Die Antragsteller beantragen ferner (Antrag Nr. 7.1), die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine tragfähige und behindertengerechte, barrierefreie Vierzimmerwohnung ebenerdig in einem ordnungsgemäßen Mietvertragsverhältnis zur Verfügung zu stellen, die summarischen Kosten dafür sämtlich zu übernehmen, sämtliche Umzugskosten zu tragen einschließlich Möbeltransporteur, weil es in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass bei solchen Vertragsverletzungen der Antragsgegnerin wie hier tragfähig aufgezeigt sei und bei dieser Rechtskonstellation einer zu 100 % schwerbehinderten Rollstuhlfahrerin die Ersatzleistung einzutreten habe - § 2 SGB X ff. - und die Wohnungsmietobergrenzen des Jobcenters A-Stadt hier neben der Sache seien und nicht greifen würden und selbst das Amt für Wohnungssuche laut Bescheinigung aus 2015 und 2016 s. Anlagen keine geeignete Wohnung habe. Ergänzt wird dies durch die Ausführungen zu Nr. 7.2 der Antragsschrift.

20

Auch insoweit wurde ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist Sache der Antragsteller, selbst für den nötigen Wohnraum zu sorgen. Da es den Antragstellern nicht gelungen ist, selbst für eine ihren Wünschen entsprechende Unterkunft zu sorgen, wurde Ihnen zur Abwehr einer drohenden Obdachlosigkeit eine Wohnung -als Notlösung- befristet zugewiesen. Wer zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine gemeindliche Unterkunft eingewiesen wird, hat entsprechend der Zweckrichtung dieser Maßnahme weder einen Anspruch auf eine besondere Qualität der Wohnung noch darauf, für unbegrenzte Zeit in dieser Unterkunft bleiben zu dürfen. Die Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden; die Ordnungsbehörde ist somit lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Eine solche Unterbringung ist hier derzeit noch gewährleistet, auch wenn die letzte Zuweisungsentscheidung am 24.06.2015 ausgelaufen ist. Es liegt nun ein Verlängerungsantrag der Antragsteller vom 22.07.2016 vor, über den noch nicht entschieden wurde. Dass die Wohnung vor einer Entscheidung hierüber geräumt wird, ist unwahrscheinlich, zumal bisher kein vollziehbarer Räumungsbescheid vorliegt. Es gibt zwar einen Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob dem Antragsteller zu 1. Verstöße gegen die Hausordnung vorzuwerfen sind, bzw. wegen seines Verhaltens eine Kündigung des Mietverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und deren Vermieterin droht; den Antragstellern wurde in diesem Zusammenhang die Beendigung der jetzigen Unterbringung angekündigt. Es besteht jedoch trotz dieser Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten bisher kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin werde die Antragsteller trotz drohender Obdachlosigkeit ohne Angebot einer anderen Obdachlosenunterbringung auf die Straße setzen; ein solches Vorgehen ist angesichts der Schwerbehinderung der Antragstellerin zu 3) fernliegend. Vor diesem Hintergrund besteht derzeit kein Anordnungsgrund für die begehrte Zuweisung einer anderen Wohnung.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG festgesetzt. Für die beiden Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Widersprüche vom 06.04.2016 und 20.07.2016 (Anträge zu Nr. 6) wurde jeweils der Auffangwert von 5.000,- € angesetzt. Für die jeweils unterschiedliche Streitgegenstände betreffenden Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gilt Entsprechendes, wobei es wegen des engen Sachzusammenhangs der Anträge zu 3. und 4. insoweit allerdings angemessen erscheint, insoweit den Auffangwert nur einmal anzusetzen; insgesamt ergibt sich für die Anträge 1 - 5 und 7 ein Streitwert von 25.000,- €.

23

Der Umstand, dass die Eilanträge jeweils von vier Antragstellern gestellt wurden, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, da es bei wirtschaftlicher Betrachtung für jeden der Streitpunkte um ein einheitliches Begehren der vier Antragsteller geht.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Eilanträge der Antragsteller werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 35.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ist nach § 40 VwGO zur Entscheidung über die vorliegend gestellten Eilanträge der Antragteller (Schriftsätze vom 27.07.2016 und 31.07.2016, näher erläutert mit Schriftsatz vom 09.08.2016) berufen, da es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art geht; alle betroffenen Streitgegenstände knüpfen an ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis an. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Wohnung A-Straße in A-Stadt mit Bescheid vom 08.07.2013 auf der Grundlage der §§ 174, 176 und 220 Landesverwaltungsgesetz (LVerwG) für das Land Schleswig-Holstein zur vorübergehenden Unterbringung zur Verhinderung der Obdachlosigkeit zugewiesen; diese Zuweisung wurde zuletzt mit Bescheid 25.11.2014 vom bis zum 24.06.2015 verlängert. Diese auf dem Polizei- und Ordnungsrecht beruhende Rechtsbeziehung ist -auch nach Fristablauf- öffentlich-rechtlicher Natur, so dass auch alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten öffentlich-rechtlicher Natur sind.

2

Die Eilanträge der Antragsteller sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

3

1. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag, dem Widerspruch vom 06.04.2016 die „aufschiebende Wirkung zu verleihen“ ist unzulässig, denn dieser Widerspruch bezieht sich auf ein schlichtes Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.04.2016, das nicht als vollziehbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.

4

Entsprechendes gilt bezüglich des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.07.2016 gegen ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.07.2016. Ob auch dieses Schreiben vom 13.07.2016 insgesamt schlichtes Verwaltungshandeln darstellt, oder ob es jedenfalls teilweise als Verwaltungsakt zu würdigen ist (z.B. bezüglich der Aufforderung, u.a. die Videoüberwachungskamera zu beseitigen) kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin jedenfalls nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug angeordnet hat. Ein Widerspruch würde zur Rechtswahrung somit ausreichen, so dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO daher auch insoweit nicht statthaft ist.

5

2. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegentand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

6

Vorliegend erscheint es sehr zweifelhaft, ob für einen der Anträge ein Anordnungsanspruch anzunehmen ist, denn die Antragsteller überschätzen deutlich ihre Rechtsposition, weil sie rechtfehlerhaft davon ausgehen, dass ein Mietverhältnis zur Antragsgegnerin besteht (vgl. hierzu insbesondere den Schriftsatz vom 09.08.2016). Tatsächlich geht es hier jedoch ausweislich der Zuweisungsbescheide der Antragsgegnerin unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Die Überlassung von Wohnraum auf der Grundlage der Zuweisungsbescheide begründete hier ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, das einseitig von der Antragsgegnerin -im Rahmen der Grundrechte und des Willkürverbots- gestaltet und -auf der Grundlage einer vollziehbaren Verfügung -beendet werden darf.

7

Vor allem aber wurde für keinen der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund glaubhaft.

8

a) Als Antrag Nr. 1 beantragen die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, keine rechtswidrigen unerlaubten Handlungen durch Mitarbeiter der Behörde ab sofort und für die Zukunft zu dulden und rechtswidrige unerlaubte Handlungen zu unterlassen und bereits ausgesprochene Hausverbote und Betretungsverbote in den Schriftsätzen vom 21.03.16, 06.04.16 und Widerspruch vom 20.07.16 ausgesprochen durch die Antragsteller zu beachten und zu unterlassen, sich weniger als 100 m (Bannmeile) den Antragstellern zu 1. bis 4. zu nähern, keine Nachstellungen iSv § 238 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 4, 5 Abs. 2 StGB vorzunehmen, keine Nötigungen iSv § 240 StGB vorzunehmen, keinen Hausfriedensbruch iSv § 123 StGB zu begehen, keine üble Nachrede iSv § 186 StGB und keine Nötigungen in Schriftform zu verfassen, keine Verletzung der Bildrechte der Antragsteller und der Wohnung der Antragsteller inklusive der mit vermieteten Wohnungstür, des Klingelkastens und des Briefkasten und keine Sachbeschädigung zu begehen, keine Körperverletzungen im Amt iSv § 223 StGB an den Antragstellern zu begehen, keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Antragsteller zu begehen und keine Vornahme von Handlungen wie hier nachträgliche Vereinbarungen unter der Verletzung der Privatautonomie zu verlangen.

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Für einen solchen Eilantrag besteht kein Anordnungsgrund, da die Antragsgegnerin keine Veranlassung zu der Annahme geboten hat, dass eine von ihr zu verantwortende Rechtsverletzung in der von den Antragstellern befürchteten Art bevorsteht.

10

Es kann dabei dahinstehen, wie es rechtlich zu beurteilen ist, dass die Polizei am 23.03.2016 einigen Handwerkern den Zugang zu dem Wohnraum der Antragsteller gegen deren Willen ermöglichte, um die Notwendigkeit einer Rohrreparatur zu klären bzw. die Reparatur durchzuführen. In dem vorliegenden Eilverfahren ist zur Frage eines Anordnungsgrundes der Umstand entscheidend, dass die Antragsgegnerin die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit, die Wohnung der Antragsteller zum Zwecke einer dringenden Reparatur eines Rohrbruchs zu betreten, rechtzeitig angekündigt hatte. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin dies künftig anders halten wird. Da die Antragsteller keine schriftliche Ankündigung dazu vorgelegt haben, dass ihre Wohnung in nächster Zeit erneut gegen ihren Willen betreten werden soll, besteht aktuell hierzu und zu den sonstigen Forderungen der Antragsteller kein Grund, eine gerichtliche Eilentschei- dung zu treffen.

11

b) Die Antragsteller haben ferner beantragt (Antrag Nr. 2.) die Antragsgegnerin zur Mitwirkungspflicht der Behörde und zur Herausgabe des aktuellen Mietvertrages des Antragsgegners mit der V durch D und den Mietverträgen mit den Voreigentümern Deutsche A/G und K- A-Stadt (Vorlage der Urkunden gemäß § 142 Abs. 1 ZPO) als Beweis für ein Mietverhältnis zu verpflichten, weil der Antragsteller sich vehement weigere, diesen Nachweis seiner Rechte zu erbringen und ein etwaiger Mietvertrag mit den inhaltlichen Klauseln einer dringlichen Prüfung durch das Gericht und die Antragsteller bedürfe, ob nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts und § 535 BGB überhaupt ein Mietverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Vonovia zustande gekommen sei und wer den Mietvertrag überhaupt habe unterschreiben dürfen.

12

Auch für diesen als eigenständigen Eilantrag gestellten Antrag ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie auf die sofortige Vorlage der angesprochenen Unterla- gen angewiesen sein könnten und deshalb eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich ist.

13

c) Die Antragsteller haben ferner (Antrag Nr. 3) beantragt, die Antragsgegnerin gemäß § 142 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, sämtliche Prüfergebnisse der Untersuchungen von Legionellen in beglaubigter Abschrift des Labors aus Berlin, die in den Räumen der Antragsteller durch die Firma T aus B in den Zeiträumen 2015 und 2016 vorgenommen worden seien, herauszugeben, da der Antragsgegner sich vehement weigere, diese Ergebnisse in Werten bekanntzugeben und bei der vorletzten und letzten Untersuchung offenkundig weiterhin grenzwertüberschreitende Werte über 100 zutage getreten seien, die tödlich sein könnten und der Antragsgegner sich offenkundig durch seine Verweigerungshandlung der Haftung entziehen wolle und die schon die tägliche Todesgefahr der Antragsteller eingeplant habe.

14

Auch hierfür wurde kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zum Thema Legionellenbefund liegt ein Schreiben der K- vom 04.09.2015 an die Antragsgegnerin vor, wonach der technische Maßnahmewert der Trinkwasserverordnung überschritten worden sei und das Gesundheitsamt hierüber informiert worden sei. Eine Mängelbehebung sei bereits eingeleitet worden. Eine weitere Trinkwasseruntersuchung erfolge voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate. Dieses Schreiben mit Hinweisen zu einer Minimierung des Risikos wurde auch den Bewohnern der Gebäude zugänglich gemacht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 13.07.2016 mitgeteilt, er werde umgehend infor- miert, wenn eine Meldung über einen aktuellen Legionellenbefund für den Ersatzwohnraum eingehen sollte. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte für die von den Antragstellern behauptete akute Gefahr für Leib und Leben. Es bleibt den Antragstellern unbenommen, selbst eine Legionellen-Beprobung in Auftrag zu geben, wenn sie den Behörden misstrauen. Ein Grund für eine gerichtliche Eilentscheidung besteht nicht.

15

d) Die Antragsteller beantragen ferner (Nr. 4), die Antragsgegnerin zu verpflichten, Handlungen vorzunehmen bzw. zu beauftragen, geeignete Sofortmaßnahmen zu beauftragen, die zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Antragsteller zu 1. bis 4. dringend notwendig seien und die Antragsteller rechtzeitig zu informieren. Hier komme z.B. der sofortige Einbau eines Duschfilters und Wasserfilters in Betracht, was ebenfalls schon lange beantragt worden sei.

16

Auch dieser Antrag ist abzulehnen, da hierzu nur Vermutungen vorgetragen wur- den, und damit kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde.

17

e) Die Antragsteller beantragen ferner (Antrag Nr. 5), die Antragsgegnerin zu verpflichten, fristwahrende Unterlassungserklärungen vom 21.03.2016, 06.04.2016 aufzugeben und ihr aufzugeben, die Widersprüche vom 06.04.2016 und 20.07.2016 zu verbescheiden.

18

Auch insoweit kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht in Betracht.

19

f) Die Antragsteller beantragen ferner (Antrag Nr. 7.1), die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine tragfähige und behindertengerechte, barrierefreie Vierzimmerwohnung ebenerdig in einem ordnungsgemäßen Mietvertragsverhältnis zur Verfügung zu stellen, die summarischen Kosten dafür sämtlich zu übernehmen, sämtliche Umzugskosten zu tragen einschließlich Möbeltransporteur, weil es in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass bei solchen Vertragsverletzungen der Antragsgegnerin wie hier tragfähig aufgezeigt sei und bei dieser Rechtskonstellation einer zu 100 % schwerbehinderten Rollstuhlfahrerin die Ersatzleistung einzutreten habe - § 2 SGB X ff. - und die Wohnungsmietobergrenzen des Jobcenters A-Stadt hier neben der Sache seien und nicht greifen würden und selbst das Amt für Wohnungssuche laut Bescheinigung aus 2015 und 2016 s. Anlagen keine geeignete Wohnung habe. Ergänzt wird dies durch die Ausführungen zu Nr. 7.2 der Antragsschrift.

20

Auch insoweit wurde ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist Sache der Antragsteller, selbst für den nötigen Wohnraum zu sorgen. Da es den Antragstellern nicht gelungen ist, selbst für eine ihren Wünschen entsprechende Unterkunft zu sorgen, wurde Ihnen zur Abwehr einer drohenden Obdachlosigkeit eine Wohnung -als Notlösung- befristet zugewiesen. Wer zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine gemeindliche Unterkunft eingewiesen wird, hat entsprechend der Zweckrichtung dieser Maßnahme weder einen Anspruch auf eine besondere Qualität der Wohnung noch darauf, für unbegrenzte Zeit in dieser Unterkunft bleiben zu dürfen. Die Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden; die Ordnungsbehörde ist somit lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Eine solche Unterbringung ist hier derzeit noch gewährleistet, auch wenn die letzte Zuweisungsentscheidung am 24.06.2015 ausgelaufen ist. Es liegt nun ein Verlängerungsantrag der Antragsteller vom 22.07.2016 vor, über den noch nicht entschieden wurde. Dass die Wohnung vor einer Entscheidung hierüber geräumt wird, ist unwahrscheinlich, zumal bisher kein vollziehbarer Räumungsbescheid vorliegt. Es gibt zwar einen Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob dem Antragsteller zu 1. Verstöße gegen die Hausordnung vorzuwerfen sind, bzw. wegen seines Verhaltens eine Kündigung des Mietverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und deren Vermieterin droht; den Antragstellern wurde in diesem Zusammenhang die Beendigung der jetzigen Unterbringung angekündigt. Es besteht jedoch trotz dieser Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten bisher kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin werde die Antragsteller trotz drohender Obdachlosigkeit ohne Angebot einer anderen Obdachlosenunterbringung auf die Straße setzen; ein solches Vorgehen ist angesichts der Schwerbehinderung der Antragstellerin zu 3) fernliegend. Vor diesem Hintergrund besteht derzeit kein Anordnungsgrund für die begehrte Zuweisung einer anderen Wohnung.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG festgesetzt. Für die beiden Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Widersprüche vom 06.04.2016 und 20.07.2016 (Anträge zu Nr. 6) wurde jeweils der Auffangwert von 5.000,- € angesetzt. Für die jeweils unterschiedliche Streitgegenstände betreffenden Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gilt Entsprechendes, wobei es wegen des engen Sachzusammenhangs der Anträge zu 3. und 4. insoweit allerdings angemessen erscheint, insoweit den Auffangwert nur einmal anzusetzen; insgesamt ergibt sich für die Anträge 1 - 5 und 7 ein Streitwert von 25.000,- €.

23

Der Umstand, dass die Eilanträge jeweils von vier Antragstellern gestellt wurden, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, da es bei wirtschaftlicher Betrachtung für jeden der Streitpunkte um ein einheitliches Begehren der vier Antragsteller geht.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Eilanträge der Antragsteller werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 35.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ist nach § 40 VwGO zur Entscheidung über die vorliegend gestellten Eilanträge der Antragteller (Schriftsätze vom 27.07.2016 und 31.07.2016, näher erläutert mit Schriftsatz vom 09.08.2016) berufen, da es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art geht; alle betroffenen Streitgegenstände knüpfen an ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis an. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Wohnung A-Straße in A-Stadt mit Bescheid vom 08.07.2013 auf der Grundlage der §§ 174, 176 und 220 Landesverwaltungsgesetz (LVerwG) für das Land Schleswig-Holstein zur vorübergehenden Unterbringung zur Verhinderung der Obdachlosigkeit zugewiesen; diese Zuweisung wurde zuletzt mit Bescheid 25.11.2014 vom bis zum 24.06.2015 verlängert. Diese auf dem Polizei- und Ordnungsrecht beruhende Rechtsbeziehung ist -auch nach Fristablauf- öffentlich-rechtlicher Natur, so dass auch alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten öffentlich-rechtlicher Natur sind.

2

Die Eilanträge der Antragsteller sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

3

1. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag, dem Widerspruch vom 06.04.2016 die „aufschiebende Wirkung zu verleihen“ ist unzulässig, denn dieser Widerspruch bezieht sich auf ein schlichtes Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.04.2016, das nicht als vollziehbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.

4

Entsprechendes gilt bezüglich des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.07.2016 gegen ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.07.2016. Ob auch dieses Schreiben vom 13.07.2016 insgesamt schlichtes Verwaltungshandeln darstellt, oder ob es jedenfalls teilweise als Verwaltungsakt zu würdigen ist (z.B. bezüglich der Aufforderung, u.a. die Videoüberwachungskamera zu beseitigen) kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin jedenfalls nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug angeordnet hat. Ein Widerspruch würde zur Rechtswahrung somit ausreichen, so dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO daher auch insoweit nicht statthaft ist.

5

2. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegentand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

6

Vorliegend erscheint es sehr zweifelhaft, ob für einen der Anträge ein Anordnungsanspruch anzunehmen ist, denn die Antragsteller überschätzen deutlich ihre Rechtsposition, weil sie rechtfehlerhaft davon ausgehen, dass ein Mietverhältnis zur Antragsgegnerin besteht (vgl. hierzu insbesondere den Schriftsatz vom 09.08.2016). Tatsächlich geht es hier jedoch ausweislich der Zuweisungsbescheide der Antragsgegnerin unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Die Überlassung von Wohnraum auf der Grundlage der Zuweisungsbescheide begründete hier ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, das einseitig von der Antragsgegnerin -im Rahmen der Grundrechte und des Willkürverbots- gestaltet und -auf der Grundlage einer vollziehbaren Verfügung -beendet werden darf.

7

Vor allem aber wurde für keinen der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund glaubhaft.

8

a) Als Antrag Nr. 1 beantragen die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, keine rechtswidrigen unerlaubten Handlungen durch Mitarbeiter der Behörde ab sofort und für die Zukunft zu dulden und rechtswidrige unerlaubte Handlungen zu unterlassen und bereits ausgesprochene Hausverbote und Betretungsverbote in den Schriftsätzen vom 21.03.16, 06.04.16 und Widerspruch vom 20.07.16 ausgesprochen durch die Antragsteller zu beachten und zu unterlassen, sich weniger als 100 m (Bannmeile) den Antragstellern zu 1. bis 4. zu nähern, keine Nachstellungen iSv § 238 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 4, 5 Abs. 2 StGB vorzunehmen, keine Nötigungen iSv § 240 StGB vorzunehmen, keinen Hausfriedensbruch iSv § 123 StGB zu begehen, keine üble Nachrede iSv § 186 StGB und keine Nötigungen in Schriftform zu verfassen, keine Verletzung der Bildrechte der Antragsteller und der Wohnung der Antragsteller inklusive der mit vermieteten Wohnungstür, des Klingelkastens und des Briefkasten und keine Sachbeschädigung zu begehen, keine Körperverletzungen im Amt iSv § 223 StGB an den Antragstellern zu begehen, keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Antragsteller zu begehen und keine Vornahme von Handlungen wie hier nachträgliche Vereinbarungen unter der Verletzung der Privatautonomie zu verlangen.

9

Für einen solchen Eilantrag besteht kein Anordnungsgrund, da die Antragsgegnerin keine Veranlassung zu der Annahme geboten hat, dass eine von ihr zu verantwortende Rechtsverletzung in der von den Antragstellern befürchteten Art bevorsteht.

10

Es kann dabei dahinstehen, wie es rechtlich zu beurteilen ist, dass die Polizei am 23.03.2016 einigen Handwerkern den Zugang zu dem Wohnraum der Antragsteller gegen deren Willen ermöglichte, um die Notwendigkeit einer Rohrreparatur zu klären bzw. die Reparatur durchzuführen. In dem vorliegenden Eilverfahren ist zur Frage eines Anordnungsgrundes der Umstand entscheidend, dass die Antragsgegnerin die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit, die Wohnung der Antragsteller zum Zwecke einer dringenden Reparatur eines Rohrbruchs zu betreten, rechtzeitig angekündigt hatte. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin dies künftig anders halten wird. Da die Antragsteller keine schriftliche Ankündigung dazu vorgelegt haben, dass ihre Wohnung in nächster Zeit erneut gegen ihren Willen betreten werden soll, besteht aktuell hierzu und zu den sonstigen Forderungen der Antragsteller kein Grund, eine gerichtliche Eilentschei- dung zu treffen.

11

b) Die Antragsteller haben ferner beantragt (Antrag Nr. 2.) die Antragsgegnerin zur Mitwirkungspflicht der Behörde und zur Herausgabe des aktuellen Mietvertrages des Antragsgegners mit der V durch D und den Mietverträgen mit den Voreigentümern Deutsche A/G und K- A-Stadt (Vorlage der Urkunden gemäß § 142 Abs. 1 ZPO) als Beweis für ein Mietverhältnis zu verpflichten, weil der Antragsteller sich vehement weigere, diesen Nachweis seiner Rechte zu erbringen und ein etwaiger Mietvertrag mit den inhaltlichen Klauseln einer dringlichen Prüfung durch das Gericht und die Antragsteller bedürfe, ob nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts und § 535 BGB überhaupt ein Mietverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Vonovia zustande gekommen sei und wer den Mietvertrag überhaupt habe unterschreiben dürfen.

12

Auch für diesen als eigenständigen Eilantrag gestellten Antrag ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie auf die sofortige Vorlage der angesprochenen Unterla- gen angewiesen sein könnten und deshalb eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich ist.

13

c) Die Antragsteller haben ferner (Antrag Nr. 3) beantragt, die Antragsgegnerin gemäß § 142 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, sämtliche Prüfergebnisse der Untersuchungen von Legionellen in beglaubigter Abschrift des Labors aus Berlin, die in den Räumen der Antragsteller durch die Firma T aus B in den Zeiträumen 2015 und 2016 vorgenommen worden seien, herauszugeben, da der Antragsgegner sich vehement weigere, diese Ergebnisse in Werten bekanntzugeben und bei der vorletzten und letzten Untersuchung offenkundig weiterhin grenzwertüberschreitende Werte über 100 zutage getreten seien, die tödlich sein könnten und der Antragsgegner sich offenkundig durch seine Verweigerungshandlung der Haftung entziehen wolle und die schon die tägliche Todesgefahr der Antragsteller eingeplant habe.

14

Auch hierfür wurde kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zum Thema Legionellenbefund liegt ein Schreiben der K- vom 04.09.2015 an die Antragsgegnerin vor, wonach der technische Maßnahmewert der Trinkwasserverordnung überschritten worden sei und das Gesundheitsamt hierüber informiert worden sei. Eine Mängelbehebung sei bereits eingeleitet worden. Eine weitere Trinkwasseruntersuchung erfolge voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate. Dieses Schreiben mit Hinweisen zu einer Minimierung des Risikos wurde auch den Bewohnern der Gebäude zugänglich gemacht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 13.07.2016 mitgeteilt, er werde umgehend infor- miert, wenn eine Meldung über einen aktuellen Legionellenbefund für den Ersatzwohnraum eingehen sollte. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte für die von den Antragstellern behauptete akute Gefahr für Leib und Leben. Es bleibt den Antragstellern unbenommen, selbst eine Legionellen-Beprobung in Auftrag zu geben, wenn sie den Behörden misstrauen. Ein Grund für eine gerichtliche Eilentscheidung besteht nicht.

15

d) Die Antragsteller beantragen ferner (Nr. 4), die Antragsgegnerin zu verpflichten, Handlungen vorzunehmen bzw. zu beauftragen, geeignete Sofortmaßnahmen zu beauftragen, die zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Antragsteller zu 1. bis 4. dringend notwendig seien und die Antragsteller rechtzeitig zu informieren. Hier komme z.B. der sofortige Einbau eines Duschfilters und Wasserfilters in Betracht, was ebenfalls schon lange beantragt worden sei.

16

Auch dieser Antrag ist abzulehnen, da hierzu nur Vermutungen vorgetragen wur- den, und damit kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde.

17

e) Die Antragsteller beantragen ferner (Antrag Nr. 5), die Antragsgegnerin zu verpflichten, fristwahrende Unterlassungserklärungen vom 21.03.2016, 06.04.2016 aufzugeben und ihr aufzugeben, die Widersprüche vom 06.04.2016 und 20.07.2016 zu verbescheiden.

18

Auch insoweit kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht in Betracht.

19

f) Die Antragsteller beantragen ferner (Antrag Nr. 7.1), die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine tragfähige und behindertengerechte, barrierefreie Vierzimmerwohnung ebenerdig in einem ordnungsgemäßen Mietvertragsverhältnis zur Verfügung zu stellen, die summarischen Kosten dafür sämtlich zu übernehmen, sämtliche Umzugskosten zu tragen einschließlich Möbeltransporteur, weil es in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass bei solchen Vertragsverletzungen der Antragsgegnerin wie hier tragfähig aufgezeigt sei und bei dieser Rechtskonstellation einer zu 100 % schwerbehinderten Rollstuhlfahrerin die Ersatzleistung einzutreten habe - § 2 SGB X ff. - und die Wohnungsmietobergrenzen des Jobcenters A-Stadt hier neben der Sache seien und nicht greifen würden und selbst das Amt für Wohnungssuche laut Bescheinigung aus 2015 und 2016 s. Anlagen keine geeignete Wohnung habe. Ergänzt wird dies durch die Ausführungen zu Nr. 7.2 der Antragsschrift.

20

Auch insoweit wurde ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist Sache der Antragsteller, selbst für den nötigen Wohnraum zu sorgen. Da es den Antragstellern nicht gelungen ist, selbst für eine ihren Wünschen entsprechende Unterkunft zu sorgen, wurde Ihnen zur Abwehr einer drohenden Obdachlosigkeit eine Wohnung -als Notlösung- befristet zugewiesen. Wer zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine gemeindliche Unterkunft eingewiesen wird, hat entsprechend der Zweckrichtung dieser Maßnahme weder einen Anspruch auf eine besondere Qualität der Wohnung noch darauf, für unbegrenzte Zeit in dieser Unterkunft bleiben zu dürfen. Die Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden; die Ordnungsbehörde ist somit lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Eine solche Unterbringung ist hier derzeit noch gewährleistet, auch wenn die letzte Zuweisungsentscheidung am 24.06.2015 ausgelaufen ist. Es liegt nun ein Verlängerungsantrag der Antragsteller vom 22.07.2016 vor, über den noch nicht entschieden wurde. Dass die Wohnung vor einer Entscheidung hierüber geräumt wird, ist unwahrscheinlich, zumal bisher kein vollziehbarer Räumungsbescheid vorliegt. Es gibt zwar einen Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob dem Antragsteller zu 1. Verstöße gegen die Hausordnung vorzuwerfen sind, bzw. wegen seines Verhaltens eine Kündigung des Mietverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und deren Vermieterin droht; den Antragstellern wurde in diesem Zusammenhang die Beendigung der jetzigen Unterbringung angekündigt. Es besteht jedoch trotz dieser Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten bisher kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin werde die Antragsteller trotz drohender Obdachlosigkeit ohne Angebot einer anderen Obdachlosenunterbringung auf die Straße setzen; ein solches Vorgehen ist angesichts der Schwerbehinderung der Antragstellerin zu 3) fernliegend. Vor diesem Hintergrund besteht derzeit kein Anordnungsgrund für die begehrte Zuweisung einer anderen Wohnung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG festgesetzt. Für die beiden Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Widersprüche vom 06.04.2016 und 20.07.2016 (Anträge zu Nr. 6) wurde jeweils der Auffangwert von 5.000,- € angesetzt. Für die jeweils unterschiedliche Streitgegenstände betreffenden Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gilt Entsprechendes, wobei es wegen des engen Sachzusammenhangs der Anträge zu 3. und 4. insoweit allerdings angemessen erscheint, insoweit den Auffangwert nur einmal anzusetzen; insgesamt ergibt sich für die Anträge 1 - 5 und 7 ein Streitwert von 25.000,- €.

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Der Umstand, dass die Eilanträge jeweils von vier Antragstellern gestellt wurden, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, da es bei wirtschaftlicher Betrachtung für jeden der Streitpunkte um ein einheitliches Begehren der vier Antragsteller geht.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.