Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. März 2017 - 2 B 83/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0321.2B83.16.0A
bei uns veröffentlicht am21.03.2017

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge des Antragstellers vom 21.09.2016,

2

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, gegenüber der Beizuladenden eine sofort vollziehbare Einstellungsverfügung zur Unterlassung sämtlicher Bauarbeiten im Bereich des Bebauungsplans Nr. 300 - „westlich L-Straße" - zu erlassen, soweit der Geltungsbereich durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 09.09.2016 zum Aktenzeichen 1 MR 4/16 außer Vollzug gesetzt worden ist und

3

2. sämtliche Bauarbeiten im Bereich des Bebauungsplans Nr, 300 - „westlich L-Straße" - zu unterlassen, soweit der Geltungsbereich durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9.09.2016 zum Aktenzeichen 1 MR 4/16 außer Vollzug gesetzt worden ist,

4

haben keinen Erfolg.

5

Vom Wortlaut der Anträge ist zunächst unklar, worauf der Antrag zu 2 gerichtet ist.

6

Sachdienlich wird der Antrag zu 2 dahingehend ausgelegt, dass insoweit beantragt wird, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, (selbst) sämtliche Bauarbeiten im Bereich des Bebauungsplans Nr, 300 - „westlich L-Straße" - zu unterlassen, soweit der Geltungsbereich durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 09.09.2016 zum Aktenzeichen 1 MR 4/16 außer Vollzug gesetzt worden ist.

7

Die Kammer hat bereits durchgreifende Bedenken gegen die Statthaftigkeit des gewählten Rechtsbehelfs.

8

Es dürfte sich um einen bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zu stellenden Antrag auf Vollstreckung des dortigen Beschlusses vom 9.09.2016 im Verfahren 1 MR 4/16 handeln, laut dessen Tenor der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 300 - „Westlich L-Straße“ - der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt worden ist, soweit der Geltungsbereich die Baufelder 2 und 5 sowie die Straßenverkehrsflächen und die öffentlichen Grünflächen (mit Regenwasserleitung) nordwestlich des Baufeldes 2 (ab einer Linie zwischen der westlichen Baugrenze des Baufeldes 9 und dem Schnittpunkt der südlichen Grenze des Flurstück 71/13 mit der am Südwestrand des Baufeldes 2 festgesetzten Straßenverkehrsfläche) betrifft.

9

Aber selbst wenn man von der Statthaftigkeit der gegen die Antragsgegnerin bei dem Verwaltungsgericht gestellten Anträge ausgehen würde, liegen die Voraussetzungen für die begehrten Verpflichtungen gem. § 123 VwGO nicht vor.

10

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

11

Diese Voraussetzungen sind hier weder für den Antrag zu 1 noch bezogen auf den Antrag zu 2 erfüllt.

12

Dem Antragsteller steht zwar wohl hinsichtlich weiterhin unmittelbar bevorstehender Bauarbeiten zum Anschluss des inzwischen bereits hergestellten Regenwassersiels auf dem Flurstück 618 an die Regenwasserleitung auf den Flurstücken 612, 66/10 und 612 über die Flurstücke 618, 619 und 621 wegen der Eilbedürftigkeit ein Anordnungsgrund zur Seite.

13

Dagegen ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs weder auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO (Antrag zu 1) als auch auf ein unmittelbares Verbot dieser Baumaßnahmen gegen die Antragsgegnerin (Antrag zu 2) nicht glaubhaft gemacht worden.

14

Ein Anspruch auf Tätigwerden der Antragsgegnerin bestünde nur, wenn die Voraussetzungen für eine Pflicht zum Einschreiten, nämlich eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre, und wenn die jeweilige Rechtsvorschrift des materiellen Rechts, deren Verletzung gerügt wird, nach ihrem Sinn und Zweck nicht lediglich Allgemeininteressen, sondern auch solche des betroffenen Einzelnen wahrt, d.h. dem Antragsteller ein Abwehrrecht vermittelt.

15

Für die Kammer ist jedoch nicht erkennbar, dass der Antragsteller in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten durch die streitbefangene Baumaßnahme verletzt würde.

16

Der Antragsteller ist zwar Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 300 „westlich L-Straße" der Antragsgegnerin befindlichen Grundstücks. Die Baumaßnahme selbst soll jedoch nicht auf Flächen erfolgen, die in seinem Eigentum stehen.

17

Unabhängig davon, ob die Außervollzugsetzung von Teilen des Bebauungsplan Nr. 300 mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 09.09.2016 im Verfahren 1 MR 4/16 dem Antragsteller überhaupt einen Anspruch auf Unterlassen von Baumaßnahmen gegen die Antragsgegnerin oder von ihr Beauftragte verleiht und ihn deshalb derartige Baumaßnahme in seinen Rechten verletzen können, geht die Kammer davon aus, dass die streitbefangenen Baumaßnahmen keinen Vollzug des Bebauungsplans darstellen.

18

Zwar steht der Tenor des Beschlusses im Verfahren 1 MR 4/16 zum Teil im Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in den Gründen II. 2.

19

Während die im Tenor beschriebene Abgrenzungslinie dazu führt, auch noch einen ca. 6 m breiten Abschnitt des westlichen Endes des Flurstücks 618 vom Vollzug des Bebauungsplans auszunehmen, heißt es in den Gründen des Beschlusses, eine für die Aussetzungsanordnung erforderliche Dringlichkeit in diesem Sinne sei in Bezug auf die Festsetzung von Straßenverkehrsflächen u.a. auf dem Flurstück 618 nicht festzustellen. Damit ist unklar, ob die westlich der tenorierten „Linie“, aber noch auf dem Flurstück 618 bereits abgeschlossene Errichtung des Regenwassersiels und ein Teil der dort noch beabsichtigten Baumaßnahme schon in dem Bereich des Bebauungsplans liegen, für den der Vollzug ausgesetzt worden ist. Offenkundig ist lediglich, dass die noch beabsichtigte Baumaßnahme jenseits des Flurstücks 618 in dem „Aussetzungsbereich“ erfolgen soll.

20

Gleichwohl werden die streitbefangenen Baumaßnahmen nach Auffassung der Kammer bereits nicht von der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans erfasst.

21

Sie stellen nämlich keine Verwirklichung der außer Vollzug gesetzten Festsetzungen des Bebauungsplans dar, da durch sie weder die dort festgesetzten Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen noch die festgesetzte Regenwasserleitung errichtet werden.

22

Soweit es das Flurstück 618 betrifft, ist ohnehin nicht erkennbar, dass die Festsetzung im Teil B Ziffer 5.3, das Oberflächenwasser der Verkehrsflächen über den Regenwasserkanal abzuleiten, außer Vollzug gesetzt worden wäre.

23

Die streitbefangenen Bauarbeiten laufen daher auch nicht dem wohl mit der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans verfolgten Zweck zuwider, zu verhindern, dass die vom OVG in seinem Beschluss beanstandeten Festsetzungen von Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen westlich der tenorierten „Linie“ schon vor einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren 1 KN 15/16 verwirklicht werden.

24

Soweit der Antragsteller geltend macht, durch die Baumaßnahme würde eine weitere Zuleitung von Regenwasser in eine Regenwasserleitung ermöglicht, die ohne sein Einverständnis in ihrem ca. 60 m weiter südlichen Abschnitt auf seinem Grundstück verlaufe, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass mit der Baumaßnahme, das bereits auf dem Flurstück 618 errichtete Regenwassersiel mit der vorhandenen Regenwasserleitung auf den Flurstücken 612, 66/10 und 621 zu verbinden, eine abschließende Entscheidung über die wasserrechtlich zu klärende Frage, ob der Antragsteller die Durchleitung des Regenwassers dulden muss, verbunden wäre.

25

Aus diesen Gründen war der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für die Steuerhinterziehung

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.