Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Juli 2017 - 12 A 183/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0711.12A183.16.00
11.07.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten. Er begehrt die Gewährung von Auslandstagegeld für eine Dienstreise zur See.

2

Mit Dienstreiseantrag vom 6. November 2015 beantragte der Kläger die Genehmigung einer Dienstreise vom 20 November 2015 bis 3. Dezember 2015 von … mit dem Reiseziel „…“ auf dem zivilen Forschungsschiff … für eine Forschungs- und Erprobungsfahrt für die Durchführung wissenschaftlicher Experimente.

3

Die Beklagte gab dem Antrag unter dem 13. November 2015 wie beantragt statt mit dem Kommentar „DR innerhalb der EU / NATO und unterhalb von 20 Tagen“. Die Dienstreise wurde vom 19. November 2015 bis zum 03. Dezember 2015 durchgeführt mit dem Start- und Endpunkt …. Häfen im Ausland wurden nicht angefahren. Wegen der weiteren dokumentierten Angaben zum Reiseverlauf wird auf den Kapitänsbericht des Forschungsschiffs … Nr. 32/15 Bezug genommen (Bl. 17 Beiakte A).

4

Auf Erstattungsantrag des Klägers vom 11. März 2015 bewilligte die Beklagten mit Bescheid vom 14. März 2016 eine Reisekostenvergütung in Höhe von 313,18 Euro, wobei ein Inlandstagegeld in Höhe von 312,00 Euro angesetzt wurde. Im Erläuterungstext heißt es hierzu, dass für die Berechnung von Auslandstagegeld zwingend die Zeiten für das Verlassen und Wiedereintreffen in die deutschen Hoheitsgewässer benötigt werden.

5

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 17. März 2016 und begehrte die Gewährung von Auslandstagegeld entsprechend dem Satz für … für die Dauer der Dienstreise abzüglich der Tage für Ein- und Ausschiffung gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (ARV). Zur Begründung verwies er darauf, dass die Dienstreise bereits ausdrücklich als Auslandsdienstreise genehmigt worden sei, folglich der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 ARV eröffnet sei und ein Anspruch auf Auslandstagegeld bestehe. Es sei ihm auch mangels Dokumentation nicht möglich, einzelne Grenzübertritte nachzuweisen, gerade dies wolle aber die Vorschrift des § 4 Abs. 3 ARV erleichtern. Außerdem sei auf dem Forschungsschiff lediglich eine elektronische Seekarte ohne Verzeichnung nationaler Seegrenzen vorhanden gewesen. Im Übrigen verwies er auf den Kapitänsbericht.

6

Mit Bescheid vom 28. April 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Dienstreise nicht die Kriterien einer Auslandsdienstreise gemäß § 14 Bundesreisekostengesetz (BRKG) erfülle, mithin nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Auslandstagegeldes vorlägen. Es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger überhaupt schon die deutschen Hoheitsgewässer – also das Küstenmeer innerhalb der 12 Seemeilen-Zone – verlassen habe, Entsprechendes ergebe sich aus dem Kapitänsbericht. Gegenteiliges sei dem Kläger auch anhand der in der zivilen Schifffahrt üblichen Seekarten nachweisbar gewesen. Auch aus der Genehmigung der Dienstreise als Auslandsdienstreise folge für sich genommen kein entsprechender Erstattungsanspruch.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 06. Juni 2016.

8

Er behauptet, das Schiff sei während der Erprobungsfahrt mindestens einmal in dänische Hoheitsgewässer eingefahren. Auch das Befahren der dänischen Hoheitsgewässer habe der Erledigung des eigentlichen Dienstgeschäftes gedient. Dies sei ausreichend für die Annahme einer Dienstreise. Angesichts der an Bord des Forschungsschiffes erfolgten Dokumentation sei eine genauere Eingrenzung des Fahrtweges nicht ohne weiteres möglich. Jedenfalls sei die für § 14 Abs. 1 BRKG erforderliche Ausfahrt aus deutschen Hoheitsgewässern durch Zeugnis des Kapitäns belegbar, was ausreiche. Im Übrigen beziehe er sich auf ein Gesprächsprotokoll vom 10.November 2006, aus dem sich sein Anspruch ergebe.

9

Er beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die vom 19. November 2015 bis zum 03. Dezember 2015 dauernde Dienstreise für den Zeitabschnitt vom 20. November 2015 bis zum 03. Dezember 2015 für zwölf Reisetage das Auslandstagegeld für .. und für einen Tag das Auslandstagegeld für Dänemark zu gewähren.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid und verweist im Übrigen darauf, dass selbst bei einem – weiterhin bestrittenen – Verlassen der deutschen Hoheitsgewässer der Beklagte jedenfalls keinerlei Dienstgeschäfte im Ausland vorgenommen habe. Das bloße Überqueren fremden Staatsgebiets aus Anlass einer Dienstreise sei hier nicht ausreichend. Aus dem Gesprächsprotokoll ließen sich keine Rechte herleiten; eine Umsetzung durch Erlass sei nicht erfolgt

14

Das Gericht hat die Sache mit Beschluss 01.06.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogen Verwaltungsvorgang – Beiakte A - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

17

Der Bescheid vom 14. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung des Auslandstagegeldes für … gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (ARV) iVm. §§ 14, 1, 2, 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG).

18

Nach diesen Vorschriften erhalten Beamte für Dienstreisen im Sinne des § 2 BRKG auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten, welche nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 iVm. § 6 BRKG auch das Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen umfasst. Für Dienstreisen ins Ausland oder im Ausland treffen § 14 BRKG in Verbindung mit der ARV Spezialregelungen, wobei die ARV das BRKG § 1 Abs. 1 ARV im Übrigen unberührt lässt. Nach § 4 Abs. 3 ARV gilt dabei für Schiffsreisen die Sonderregelung, dass hier einheitlich Auslandstagegeld für Luxemburg maßgebend ist - vorbehaltlich Tagen der Aus- und Einschiffung, für welche das für den Hafenstaat einschlägige Tagegeld gilt.

19

Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, denn es fehlt bereits an einer Auslandsdienstreise im Sinne des § § 14 BRKG, 1 ARV, ohne dass es auf eine weitere Beweiserhebung ankäme (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch unmittelbar aus § 4 ARV (2.) oder aus dem Umstand, dass ihm die Reise vorab als Auslandsdienstreise genehmigt worden war (3.). Schließlich kann er einen Anspruch nicht aus dem Gesprächsprotokoll vom 10. November herleiten (4.).

20

1. Bei einer Dienstreise nach dem BRKG handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 S. 1 BRKG um Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, der Begriff der Auslandsdienstreise wird in § 14 Abs. 1 BRKG dahingehend konkretisiert, dass die Dienstreise „im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland“ erfolgt. Dies umfasst aber nach dem Zweck der Auslandsdienstreise gerade nicht jede physische Bewegung ins Ausland bzw. jeden Auslandskontakt. Maßgeblich ist allein, dass die Reise ins Ausland eben zur Erledigung von Dienstgeschäften erfolgt (vgl. auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2012 – 1 Bf 264/10 –, juris, Rn. 36; Meyer/Fricke/Baez u.a. in: Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 41. Update 3/2017, § 14 Auslandsdienstreisen, zit.n.juris). Insoweit findet sich in § 14 ein lediglich geographischer Sonderfall hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung, nicht aber eine Ausweitung des Dienstreisebegriffs nach § 2 BRKG als solchem.

21

Eine solche Aufgabenwahrnehmung im Ausland ist hier aber nicht ersichtlich. Nach dem Vortrag des Klägers und den eingereichten Unterlagen wird vielmehr deutlich, dass sämtliche im Logbuch vermerkten wissenschaftlichen Experimente innerhalb des deutschen Küstenmeers durchgeführt wurden. Bei diesem handelt es sich gemäß Art. 2 Abs. 1 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. September 1982 (BGBl. 1994, Teil II, 1798; SRÜ) um deutsches Staatsgebiet.

22

Es kann aus diesem Grunde dahinstehen, ob, wie der Kläger behauptet, an einzelnen Tagen die deutschen Hoheitsgewässer jenseits der 12 Seemeilen Grenze verlassen hat oder in das dänische Küstenmeer eingefahren ist; denn insoweit, als dies lediglich aus Anlass der Fahrt, vergleichbar einer Durchfahrt oder des Überfluges erfolgt ist, führt dieser geographische Auslandsbezug allein gerade nicht zu einem Anspruch auf den Ausgleich Auslandsaufenthalt-bedingter Mehrbelastungen. Dieser entsteht erst wenn ins Ausland (bzw. im Ausland) gereist wird, um gerade dort Dienstgeschäfte wahrzunehmen (Meyer/Fricke/Baez u.a. in: Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 41. Update 3/2017, § 14 Auslandsdienstreisen, zit.n.juris).

23

Dass aber auch gerade im Ausland Dienstgeschäfte wahrgenommen worden sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Angesichts der weitgehend lückenlosen und nachvollziehbaren Fahrtdokumentation, welche der Kläger mit seinem Widerspruch vorgelegt hat und auf welche sich die Beklagte hier beruft, reicht diese pauschale Behauptung nicht aus. Aus den Einträgen wird deutlich, dass die Messungen, die der Kläger vorgenommen hat, als Teil seines Dienstgeschäftes allein im deutschen Küstenmeer stattgefunden haben.

24

So ergeben sich aus dem Kapitänsbericht (Bl. 17 ff. Beiakte A) für die jeweiligen Einsätze von Penetrometer, Messzylinder-Messungen vom 20. November 2015 um 15:20 Uhr die … Bucht als Mess- und Anker-Ort. Für den 20. November ist dies die Schleimündung, für den 21. bis 22. November die …, für den 23. bis 24. November die … Bucht, für den 25. November …, für den 26. November die , für den 27. November …, für den 28. November erneut …“, für den 29. und 30. November die … Bucht, für den 01. Dezember das Gebiet „Richtung …“, für den 02. Dezember das Gebiet „…“ sowie für den 03. Dezember erneut A-Stadt. Sofern Ortsbezeichnungen vorgenommen werden, ist hier insbesondere die regelmäßige Verwendung der Bezeichnung „Arbeitsgebiet“ in Verbindung mit der Ortsangabe auffällig.

25

Vor diesem Hintergrund ist es nicht plausibel, wenn der Kläger angesichts der vorhandenen Ortsangaben behauptet, eine Einfahrt in dänische Hoheitsgewässer zur dortigen Aufgabenwahrnehmung sei aufgrund der Karten nicht möglich gewesen: denn zumindest die geographische Bezeichnung der konkreten Bucht bzw. des Mess-Ortes hätte offenkundig erfolgen können. Ebenso wenig erscheint es dem Gericht überzeugend, warum – selbst wenn man dem Kläger in der Prämisse folgt, dass eine Einfahrt in dänische Hoheitsgewässer bei den Messungen aufgrund des vorhandenen Kartenmaterials nicht zu bemerken war – das Zeugnis des Kapitäns hier dazu geeignet sein soll, den Vortrag des Klägers hinsichtlich der Durchführung von Messungen in dänischen Hoheitsgewässern zu belegen.

26

Weiterhin hätte eine Einfahrt in dänische Hoheitsgewässer zur Durchführung von Experimenten in jedem Falle der dänischen Erlaubnis bedurft, welche ihrerseits auch dokumentiert worden wäre. Dies ergibt sich bereits aus der Einschränkung des Rechts zur Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung in fremden Hoheitsgewässern gemäß Art. 245 S. 2 SRÜ. Nach dieser bindenden Norm darf jede wissenschaftliche Meeresforschung hier nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Küstenstaats und zu den von ihm festgelegten Bedingungen betrieben werden (vgl. auch T. Stephens/D. Rothwell, Marine Scientific Research, in: D. Rothwell et al., The Oxford Handbook oft he Law oft he Sea, Oxford University Press, 2015559-581, 566). Entsprechend bedeutet die Durchführung von wissenschaftlichen Messungen im fremden Küstenmeer notwendiger Weise auch einen Kontakt mit entsprechenden Behörden im Vorhinein (und sei es per Funk), und eine Dokumentierung der Einhaltung der dortigen nationalen Vorgaben. Es gehen also zwingend spezifische Prozeduren hiermit einher, deren Dokumentierung nach Ansicht des Gerichts mehr als nahe liegt, jedenfalls hat auch hierzu der Kläger nichts vorgetragen, sondern lediglich pauschal auf die Auslands-Messungen verwiesen.

27

Damit hat nach Ansicht des Gerichts – sofern überhaupt das dänische Küstenmeer durchfahren worden ist - lediglich ein Fall der friedlichen Durchfahrt im Sinne des Art. 17 SRÜ vorgelegen, welche ihrerseits hier unter keinem Gesichtspunkt ein Dienstgeschäft darstellen kann.

28

2. Auch kann der Kläger seinen Anspruch hier nicht unbeschadet der Voraussetzungen des § 14 BRKG unmittelbar auf § 4 ARV stützen. Die Vorschrift unterliegt nämlich der Voraussetzung, dass überhaupt eine Auslandsdienstreise erfolgt ist, ersetzt aber nicht den Auslandsbezug für Dienstreisen auf See im Allgemeinen. Nach § 1 Abs. 2 ARV gilt nämlich auch die Verordnung lediglich für Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, sie verweist also, in Ermangelung einer eigenständigen Definition, auf den § 14 zugrundeliegenden Begriff der Auslandsdienstreise, der seinerseits an § 2 BRKG anknüpft. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die ARV jenseits ihres Anwendungsbereichs das BRKG unberührt lassen will, und schon ihrem Titel nach an „Auslands“-Dienstreisen anknüpft.

29

Etwas anderes käme lediglich dann in Betracht, wenn die Regelung des § 4 Abs. 3 ARV dahingehend zu verstehen wäre, dass hier ein Sonderfall für Schiffsreisen insoweit normiert wird, als dass jede Dienstreise zu Wasser, selbst wenn jene allein in deutschen Gewässern erfolgt, als Auslandsdienstreise mit dem Satz für … zugrunde zu legen ist.

30

Auch dies kommt indes nicht in Betracht. Vielmehr wird gerade eine Regelung getroffen, welche eine Pauschalierung nur der einschlägigen Auslands-Sätze auf den für … einschlägigen Satz vornimmt (siehe auch Meyer/Fricke/Baez u.a. in: Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 41. Update 3/2017, § 14 Auslandsdienstreisen). Bereits die amtliche Überschrift der Norm, welche bei der Auslegung zu berücksichtigen ist, verweist auf den Grenzübertritt, also den zwingenden Auslandsbezug. Dies entspricht auch dem ersichtlichen Sinn und Zweck der Norm, welcher nämlich nicht nur darauf gerichtet ist, das Verfahren zu vereinfachen hinsichtlich der Frage, welche konkreten ausländischen Gewässer betreten wurden, sondern zugleich eine Regelung für den Fall trifft, dass hoheitsfreie Räume wie die Hohe See befahren werden. Bei Dienstreisen innerhalb deutscher Gewässer stellen sich jene Probleme bei der Satzbemessung aber überhaupt nicht. Für diese Auslegung spricht schlussendlich auch, dass nach § 3 Abs. 2 ARV a. E. eine abweichende Regelung für Tage der Ein- und Ausschiffung getroffen wird: dann nämlich wird der Tagessatz nach dem Hafenstaat ausgerichtet. Auch dort zeigt sich somit der geographische Bezug der ARV, welcher auch den Bestimmungen für diese Sonderform der Dienstreise zugrunde liegt.

31

3. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass dem Kläger vorab die Durchführung einer Auslandsdienstreise genehmigt worden war. Die Genehmigung selbst regelt nämlich allein, dass der Beamte zur Wahrnehmung des Dienstgeschäftes im Ausland berechtigt ist, ein abstrakter Vorabanspruch auf Erstattung von Kosten entsteht mit ihr hingegen nicht. Die Genehmigung ist insoweit (von sozial- und unfallversicherungsrechtlichen Aspekten abgesehen) lediglich Voraussetzung für einen späteren Erstattungsanspruch, in ihr liegt aber noch kein alleiniger Rechtsgrund. Dies folgt aus der Gesetzessystematik, welcher gerade das Prinzip der (nachträglichen) Kostendeckung zugrunde liegt. Aus den Verfahrensvorschriften und der näheren Ausgestaltung des BRKG folgt: Eine Erstattung kommt gemäß § 3 Abs. 1 BRKG lediglich auf Antrag nach Beendigung der Reise, unter Anrechnung von Leistungen dritter (§ 3 Abs. 2 BRKG) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. die Berücksichtigung von Fahrpreisermäßigungen gem. § 4 Abs. 2 BRKG) in Betracht. Nur soweit dem Beamten tatsächliche Mehraufwendungen entstanden sind, werden ihm diese in den jeweiligen Grenzen erstattet – dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Begriffs, vgl. § 6 Abs. 1 BRKG zum Inlandstagegeld. Die abstrakte Genehmigung der Reise als solche kann daher keinen Erstattungsanspruch begründen, wenn solche Mehraufwendungen nicht tatsächlich angefallen sind.

32

4. Aus dem vom Kläger eingereichten Gesprächsprotokoll vom 10. November 2006 ergibt sich schließlich ebenfalls kein Anspruch. Dabei handelt es sich um einen internen Gesprächsvermerk, der zu keiner Zeit bekanntgegeben worden ist; eine solche – für alle Betroffenen mögliche Kenntnisnahme - wäre nur durch einen Erlass möglich. Ein solcher ist indes – soweit ersichtlich – zu keiner Zeit verfasst und veröffentlicht worden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte den Inhalt des Gesprächsprotokolls ihrer Entscheidungspraxis zugrunde gelegt (sich daran gebunden gefühlt hat) und in vergleichbaren Konstellationen entsprechend entschieden hätte. Auch insoweit kann dem Protokoll keine anspruchsbegründende Wirkung beigemessen werden.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Juli 2017 - 12 A 183/16 zitiert 14 §§.

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(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, die auf Grund von Erhebungen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 16 des Bundesreisekos

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(1) Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. (2) Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten sowie der Soldaten bedü

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(1) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr O

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(1) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland.

(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen.

(1) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.

(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland.

(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen.

(1) Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten sowie der Soldaten bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Auslandsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.

(1) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland.

(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen.

(1) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland.

(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen.

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland.

(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen.

(1) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.

(1) Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten sowie der Soldaten bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Auslandsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

(1) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.

(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, die auf Grund von Erhebungen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden. In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld jeweils 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag addiert. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten das jeweilige Auslandsübernachtungsgeld übersteigen.

(2) Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 nach nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes maßgebend. Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 und in Satz 1 nicht erfaßten Gebiete oder Länder ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(4) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.

(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.

(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.

(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.