Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. März 2015 - 11 A 131/12

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2015:0311.11A131.12.00
bei uns veröffentlicht am11.03.2015

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.6.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2012 verpflichtet, die Klägerin erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des Erstattungsbetrages wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Zulage gem. § 61 Besoldungsordnung für Schleswig-Holstein in der ab 1.3.2012 gültigen Regelung.

2

Die im Jahr 1967 geborene Klägerin bemühte sich im Hinblick auf gesundheitliche Bedenken hinsichtlich ihrer Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit über einen langen Zeitraum hinweg um eben diese Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach dem Urteil der Kammer vom 7.3.2012 (AZ 11 A 191/10) durch das der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide betreffend die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zur Neuverpflichtung über den entsprechenden Antrag verpflichtet worden war, war durch Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.1.2013 (AZ 2 LB 27/12) die Klage insgesamt abgewiesen worden.

3

Auf die daraufhin von der Klägerin eingelegte Beschwerde betreffend die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 13.12.2013 (AZ BVerwG 2 B 37.13) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.1.2013 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

4

Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte wiederum das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 30.7.2014 (AZ 2 LB 2/14) die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil der Kammer vom 7.3.2012 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bei der erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrundezulegen ist.

5

In der Folgezeit ist die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden.

6

Während des oben genannten, auf Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit gerichteten, Verfahrens war der Klägerin mit Wirkung vom 1.8.2012 die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin der Grundschule xxx befristet für zwei Jahre, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Rechtsstreit (Rechtsstreit um die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit) übertragen worden.

7

Im Hinblick auf die Übertragung der Wahrnehmung dieser Aufgaben wandte sich die Klägerin unter dem 27.4.2012 (Schriftsatz 24.4.2012) an den Beklagten und begehrte die Zahlung einer Zulage gem. § 45 BBesG in der Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein. Die Klägerin verwies darauf, dass nach dieser Vorschrift diejenigen Beamten/innen eine Zulage zu ihren Dienstbezügen erhielten, wenn ihnen eine herausgehobene Funktion befristet übertragen werde. Genau dies sei der Fall. Die Zulage könne ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden. Da ihr die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin zum 1.8.2011 übertragen worden sei, habe sie einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung der Zulage ab Februar 2012.

8

Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 18.6.2012 als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, die befristete Übertragung einer höherwertigen Funktion im Sinne des § 61 SHBesO betreffe diejenigen Personen, die bereits eine Funktion innehätten und sich vorübergehenden Zusatzaufgaben unter erhöhten Belastungen stellen müssten. Diese Regelung sei nicht anwendbar für die Übertragung von Aufgaben einer vakanten Funktionsstelle.

9

Die Klägerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt unter dem 11.7.2012 und darauf verwiesen, die Voraussetzungen der Norm seien erfüllt. Ihr sei die herausgehobene Funktion (Schulleiterin der Grundschule xxx) befristet übertragen worden, mithin lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage vor.

10

Der Beklagte wies diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 1.8.2012 als unbegründet zurück und machte geltend, bisher sei die Zulagenregelung in § 45 BBesG-ÜFSH neben der Regelung der Verwendungszulage in § 46 BBesG-ÜFSH erfolgt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes für Schleswig-Holstein zum 1.3.2012 sei die Regelung über die Verwendungszulage gem. § 46 BBesG weggefallen; die alte Regelung des § 45 BBesG-ÜFSH finde sich nunmehr in § 61 SHBesG.

11

Diese Vorschrift stelle weiterhin eine Ausnahme von dem Grundsatz gem. § 22 SHBesG über die Bestimmung des Grundgehalts nach dem statusrechtlich verliehenen Amt dar. Sinn und Zweck der Regelung sei die Honorierung zeitweise übertragener Aufgaben, die außerhalb der eigentlichen Verwaltungsstrukturen lägen (z.B. Projektaufgaben). Die weggefallene Regelung des § 46 BBesG-ÜFSH sehe einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage bei einer befristeten Übertragung eines höherwertigen Amtes vor.

12

Aus dem Wegfall dieser Verwendungszulage durch die ab 1.3.2012 getroffene Neuregelung leite sich nicht automatisch eine veränderte Gesetzesintention über die neu in § 61 SHBesG geregelte Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen ab.

13

Die Klägerin hat Klage erhoben am 22.8.2012.

14

Sie verweist darauf, dass seit dem 1.3.2012 die Vorschrift des § 61 Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt, wonach einer Beamtin oder einem Beamten, der/dem eine herausgehobene Funktion befristet übertragen wurde, eine Zulage zu ihren oder seinen Dienstbezügen gezahlt werden kann.

15

Eine Einschränkung entsprechend § 45 BBesG fehle im Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein. Ursächlich hierfür sei, dass der Landesgesetzgeber eine dem § 46 BBesG entsprechende Regelung gerade nicht übernommen habe. Dies habe Konsequenzen für die Auslegung des § 61 Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein. Während bei § 45 BBesG wegen des Hinweises auf § 46 BBesG noch anzunehmen gewesen sei, dass die dort beschriebenen Fälle, nämlich die Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes nicht unter § 45 BBesG gefallen seien, könne diese Einschränkung für § 61 Besoldungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein nicht mehr gelten. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift gebe es keinen Grund, aus dem Tatbestandsmerkmal „herausgehobene Funktion“ die Übertragung eines „höherwertigen Amtes“ auszunehmen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

den Bescheid des Beklagten vom 18.6.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2012 aufzuheben und den Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ab 1.3.2012 zu verpflichten.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid vom 18.6.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2012 und führt ergänzend aus, der Klägerin hätten lediglich befristet iSd. § 61 SHBesG die Aufgaben der Schulleiterin der Grundschule xxx übertragen werden sollen. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe mit der Einführung der Zulage für die befristete Wahrnehmung besonderer Funktionen die Möglichkeit geschaffen werden sollen, mit der nur zeitweisen Übertragung von Aufgaben verbundene Managementstrukturen, z. B. Projektarbeit, finanziell zu flankieren. Darüber hinaus hätten typischerweise vom jeweiligen Funktionsträger nur für einen gewissen Zeitraum wahrgenommene Daueraufgaben, die mit erhöhten besonderen Belastungen verbunden seien, wie z. B. Stabsaufgaben, angemessen honoriert werden sollen, ohne den vorübergehenden Charakter dieser Belastung außer Acht zu lassen.

21

Gemessen hieran liege keine befristete Übertragung einer Funktion auf die Person der Klägerin vor. Der Klägerin sei zwar durch Bescheid „befristet für 2 Jahre“ die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin der Grundschule xxx übertragen worden; hierbei handele es sich jedoch nicht um eine befristete Übertragung nach § 61 SHBesG, sondern um die regelmäßige zweijährige Probezeit iSd. § 5 Abs. 1 S. 2 LBG.

22

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11. Februar 2015 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist zulässig und begründet.

25

Der angefochtene Bescheid vom 18.6.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung.

26

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 61 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG) vom 26.1.2012.

27

Nach dieser Norm kann einer Beamtin/einem Beamten, dem eine herausgehobene Funktion befristet übertragen wird ab dem 7. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zur Dauer von höchstens 5 Jahren eine Zulage zu den jeweiligen Dienstbezügen gezahlt werden. Diese Regelung gilt auch für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird.

28

Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Ihr ist ab 1.8.2012 die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleiterin der Grundschule xxx übertragen worden. Die in § 61 Abs. 1 SHBesG genannte Frist von sieben Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung hat die Klägerin mit dem von ihr in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Anspruch ab 1.3.2012 erfüllt. Diese zum 1.3.2012 vom Landesgesetzgeber neu geschaffene Norm fasst die früheren Regelungen gem. § 45 BBesG und § 46 BBesG in der Weise zusammen, dass nicht nur für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gem. § 45 BBesG a.F. ab dem 7. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zur Dauer von höchstens 5 Jahren eine Zulage gezahlt werden kann sowie § 46 BBesG a.F., wonach eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes ab dem 18. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben gezahlt werden konnte.

29

Der Landesgesetzgeber hat in § 61 SHBesG eine Regelung geschaffen, wonach auch bei der Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes im Sinne des früher geltenden § 46 BBesG eine Zulage bereits ab dem 7. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zur Dauer von höchstens 5 Jahren gezahlt werden kann.

30

Soweit der Beklagte sich nunmehr darauf beruft, die ab 1.3.2012 geltende Regelung in § 61 SHBesG habe nur die Regelung in § 45 BBesG a.F. geltende Regelung fortführen wollen, so findet dies in der Gesetzesformulierung gerade keinen Rückhalt.

31

Der Gesetzesgeber mag, so kommt es in der Gesetzesbegründung in BT Drucksache 14/6390 Seite 16 zum Ausdruck, beabsichtigt haben mit der Einführung der Zulage für die befristete Wahrnehmung besonderer Funktionen die Absicht gehabt haben, bei nur für einen gewissen Zeitraum wahrgenommenen Daueraufgaben, die mit erhöhten besonderen Belastungen verbunden sind, eine angemessene Honorierung zu schaffen, ohne den vorübergehenden Charakter der Belastungen außer Acht zu lassen. Soweit der Beklagte vorträgt, die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes im Sinne des früheren § 46 BBesG habe nicht abgegolten werden sollen, so findet dies im Gesetzeswortlaut gerade keinen Rückhalt.

32

Gerade auf den Gesetzeswortlaut kommt es aber an. Die Klägerin fällt ab 1.3.2012 unter die Regelung in § 61 SHBesG. Dass der Beklagte selbst Zweifel daran hatte, ob die Klägerin von dem Wortlaut und damit Geltungsbereich des § 61 SHBesG ausgeschlossen werden konnte, ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang Seite 8 ff..

33

Der Beklagte war mithin unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 18.6.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2012 zu verpflichten, erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin vom 27.4.2012 zu entscheiden.

34

Der Klage war daher mit der Kostenfolge gem. § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

35

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 5


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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen


(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet

Referenzen

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.