Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. Mai 2016 - RO 8 K 15.1071

bei uns veröffentlicht am02.05.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 BayWG.

Der Kläger ist Triebwerksbetreiber und Unterhaltsverpflichteter des … in W* … (Fl.Nr. 690/2 der Gemarkung …). Die Fl.Nr. 690/2, zu der ein Ufer des … zählt, befindet sich im Eigentum der Gemeinde W* … Das andere Ufer des …, das auf der Fl.Nr. 689 der Gemarkung … zu liegen kommt, befindet sich im Eigentum des Klägers. An das Ufer des … mit der Fl.Nr. 690/2 grenzen die Grundstücke Fl.Nrn. 688 und 688/1 des Beigeladenen an. Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 - auf den Bezug genommen wird - erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Grundstückseinfassung mit L-Steinen und Hecke entlang der Grundstücke mit den Fl.Nr. 688 und 688/1 der Gemarkung … im 60 Meter-Bereich der W* …

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 hat der Kläger gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung Klage erhoben und gleichzeitig ein Mediationsverfahren angeregt. Herr … als Genehmigungsinhaber wurde mit Beschluss vom 20. Juli 2015 zum Verfahren beigeladen. Mit Beschluss vom 13. August 2015 wurden die Beteiligten zur Güteverhandlung an den zuständigen Güterichter verwiesen und das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach dem Scheitern des Mediationsverfahrens wurde das streitige Verfahren wieder aufgenommen. Der Kläger bringt laut Klageschriftsatz vor, er befürchte durch die genehmigte Maßnahme negative Auswirkungen, da sich das streitgegenständliche Grundstück mit Ufer und Mauer an der Uferlinie befinde. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. April 2016 ergänzt der Kläger seine Ausführungen dahingehend, dass zum einen das Wohl der Allgemeinheit betroffen sei und zum anderen die Rechte des Klägers aus dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Betrieb der Wasserkraftanlage, Unterhaltungspflicht für den …*) und als Eigentümer des linksseitigen Ufergrundstücks beeinträchtigt seien. Durch die Errichtung der Mauer solle allein die vom Beigeladenen illegal vorgenommene Geländeauffüllung geschützt werden. Zudem dürften Anlagen nur errichtet werden, wenn sie standsicher seien, dem Antrag liege aber kein Standsicherheitsnachweis bei. Gegen die Standsicherheit bestünden aber erhebliche Bedenken. Es bestünde die Gefahr, dass die zu errichtende Mauer unterspült wird und dann in den Bach fällt. Dies gehe zu Lasten der Unterhaltspflicht des Klägers und gefährde den Betrieb der Wasserkraftanlage. Durch den Wasserdruck werde das linksseitige (klägerische) Ufer immer weiter nach links verschoben, damit dem Grundstück des Klägers etwas weggenommen, sodass die Nutzungbarkeit nicht mehr gewährleistet sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Die Anlagengenehmigung werde unbeschadet der Rechte Dritter erteilt und habe keine drittschützende Wirkung. Dritten stünden nur zivilrechtliche Abwehransprüche zur Verfügung. Durch die Maßnahme sei weder eine Gewässerbeeinträchtigung noch eine Erschwernis der Gewässerunterhaltspflicht zu befürchten.

Der Beigeladene tritt dem Beklagtenvortrag ohne eigenen Antrag bei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig, darüber hinaus wäre sie aber auch unbegründet.

1. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2015 ist unzulässig, weil es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird.

a) Die streitgegenständliche wasserrechtliche Genehmigung kann den Kläger aber schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, weil Art. 20 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) keinen Drittschutz vermittelt. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 4 BayWG entnehmen. Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayWG darf die wasserrechtliche Anlagengenehmigung nur versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Art. 20 Abs. 2 BayWG aufgezählten Gründe es erfordern. Art. 20 Abs. 2 BayWG nimmt wiederum auf die Gründe des Wohls der Allgemeinheit Bezug und konkretisiert dieses Tatbestandsmerkmal sodann mit dem Zusatz „insbesondere aus den in § 36 WHG genannten Gründen geboten ist“. § 36 WHG legt die materiellen Anforderungen für das Errichten, Betreiben, Unterhalten und Stilllegen für Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern, also das,Genehmigungsprogramm‘ dahin fest, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. § 36 WHG liegt damit ein rein wasserwirtschaftliches Gestattungsregime zugrunde. Gründe der Wasserwirtschaft sind dem rein objektiven Recht zuzuordnen; sie bezwecken nicht den Schutz von Eigentum, Besitz oder anderen Rechten Dritter, sondern nur den Schutz der öffentlich-rechtlichen Interessen der Allgemeinheit bei der Bewirtschaftung der Gewässer im Sinne einer,haushälterischen‘ Bewirtschaftung, um den Wasserhaushalt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen (vgl. ausführlich: BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 8 B 13.386 - juris).

b) Auch aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergibt sich keine Klagebefugnis. Zwar sind wegen Art. 55 Abs. 2, Art. 56 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) auch im wasserrechtlichen Verfahren zur Erteilung der Anlagengenehmigung zu beachten (BayVGH, B.v. 11.6.2013 - 8 ZB 12.784 - juris Rn. 26). Allerdings handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Bauliche Anlagen in diesem Sinne sind alle Anlagen, die in einer auf Dauer angedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind und bodenrechtliche Relevanz aufweisen. Letztere ist nur gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (BVerwGE 44, 59, 62). Das streitgegenständliche Vorhaben vermag ein solches Bedürfnis nach Bauleitplanung nicht hervorzurufen, so dass die §§ 29 ff BauGB, und damit auch das darin enthaltene Rücksichtnahmegebot nicht zur Anwendung kommen.

2. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Klage selbst bei unterstellter Zulässigkeit Erfolg haben könnte. Die wasserrechtliche Genehmigung vom 22. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Das Vorhaben ist gemäß Art. 20 Abs. 1 BayWG genehmigungspflichtig, da es sich im 60 Meter-Bereich der W* …, einem Gewässer zweiter Ordnung, zu dem der Triebwerkskanal gehört, befindet und es sich um eine bauliche Anlage nach § 36 WHG handelt, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau von Gewässern dient. Eine Baugenehmigung ist für das Vorhaben nicht erforderlich, so dass es bei der Genehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG bleibt.

b) Die materiellen Voraussetzungen nach Art. 20 BayWG werden durch das geplante Vorhaben gewahrt. Durch das Vorhaben werde keine schädlichen Gewässerveränderungen erwartet und die Gewässerunterhaltung wird nicht mehr erschwert, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat hierzu mit Email vom 16. Juni 2015 mitgeteilt, dass durch das Vorhaben die Uferböschung und die Unterhaltung der Böschung nicht nachteilig verändert wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts nochmals deutlich gemacht, dass die Uferveränderungen durch die gegenständliche Genehmigung nicht nachteilig beeinflusst werden.

Die Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts zu dem Vorhaben war bereits vorher mit Schreiben vom 23. April 2015 erteilt worden, soweit bestimmte Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen würden. Diese wurden im Bescheid wörtlich übernommen, so dass der Bescheid materiell nicht zu beanstanden ist.

c) Die vom Kläger weiter vorgetragenen Einwendungen bleiben unsubstantiiert:

Dass die Maßnahme dem Schutz einer illegalen Geländeauffüllung dienen soll, ist so nicht nachvollziehbar. Es ist schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass überhaupt eine illegale Geländeauffüllung vorliegt. Die hierzu vorgelegten Profile aus dem Jahr 1926 helfen hier nicht weiter. In einem Zeitraum von 90 Jahren verändern sich Gewässerufer. Aus welchen Gründen das Gelände sich hier so gestaltet, wie es zum Zeitpunkte des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vorgefunden wurde, ist schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar. Nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung hat es am Gewässer seit 1926 sicherlich Veränderungen gegeben. Uferabspülungen sind dabei ein natürlicher Vorgang, der seine Ursache aber nicht im streitgegenständlichen Vorhaben findet. Die Standsicherheit der Böschung hängt nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung immer vom Gewässer ab. Eine Beeinträchtigung der Böschung durch die geplante Maßnahme, die sich zurückgesetzt von der Grundstücksgrenze und der Böschung befindet, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern


(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.